Vorblatt
Probleme:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Sowohl EuGH-Judikatur als auch nationale Rechtssprechung erfordern diverse
Anpassungen. Es besteht das Erfordernis zur Umsetzung der Richtlinie
2003/123/EG zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (Mutter/Tochter Richtlinie) sowie zu Anpassungen auf Grund der
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik. Die derzeitige Regelung der
steuerbegünstigten Betriebsaufgabe führt zur längerfristigen Leerstehung von
Geschäftsräumlichkeiten in Städten und Gemeinden. Grenzgänger fallen nicht
unter die Begünstigung der Negativsteuer, da diese an den Arbeitnehmerabsetzbetrag
gekoppelt ist. Insbesondere im Gast- und Transportgewerbe arbeitende Menschen
haben statt des Sonntags an einem Wochentag den Ersatzruhetag. Arbeiten sie an
diesem Ersatzruhetag, so kommen sie nicht in die steuerliche Begünstigung für
Zuschläge. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds
besteht derzeit keine Möglichkeit des KESt-Abzuges. Diverse Regelungen führen
zu einem hohen Verwaltungsaufwand (Lohnkontoführung).
– Körperschaftsteuergesetz 1988:
Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung;
Anpassungserfordernisse auf Grund des SE-Gesetzes; diverse
Klarstellungserfordernisse.
– Umgründungssteuergesetz:
EuGH-Judikatur erfordert diverse Anpassungen; Anpassungserfordernisse auf
Grund des SE-G.
– Umsatzsteuergesetz 1994:
Vom Rat der Europäischen Union wurde die Richtlinie 2003/92/EG vom 7. 10.
2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität) mit Vorschriften über den Ort der
Lieferung von Gas und Elektrizität erlassen.
– Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Unklare Gesetzesformulierung in
Zusammenhang mit steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte;
Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das
Blutspendewesen läuft aus.
– Internationales
Steuervergütungsgesetz: Probleme bei der gesonderten Pauschalierung der
Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe.
– Gebührengesetz 1957:
Aufenthaltstitel, die von einer inländischen Behörde erteilt, jedoch von einer
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt werden, unterliegen
derzeit der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957. Die Gebühr muss von der
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingehoben und an die jeweilige
inländische Behörde abgeführt sowie von dieser verrechnet werden.
– Konsulargebührengesetz 1992:
Die Vergebührung von Aufenthaltstiteln beruht auf unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen, je nachdem, ob der Titel von einer Behörde mit Sitz im Inland
oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt wurde. Im ersteren
Fall findet das Gebührengesetz 1957, im letzteren Fall das
Konsulargebührengesetz 1992 Anwendung. Für die häufigen Fälle der
Ausfolgung von durch Inlandsbehörden erteilten Aufenthaltstiteln durch
österreichische Vertretungsbehörden werden letztere im Wege der Amtshilfe bei
der Gebühreneinhebung für die Inlandsbehörde tätig. Auch die einzuhebende
Gebührenhöhe wird den österreichischen Vertretungsbehörden von der
Inlandsbehörde vorgeschrieben. Durch das Nebeneinander von unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen (GebG; KGG) ergeben sich bei befristeten Aufenthaltstiteln
unterschiedliche Gebührenvorschreibungen, je nachdem, ob der Titel von einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder einer Inlandsbehörde erteilt wurde.
– Investmentfondsgesetz 1993:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentfondsanteilen.
– EU-Quellensteuergesetz:
Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom
3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, welche durch das
EU-QuStG in nationales Recht umgesetzt wurde. Der Anhang dieser Richtlinie, der
die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von
Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aber durch die Richtlinie
2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.
– EG-Amtshilfegesetz:
Die neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie
2004/56/EG macht die Anpassung des EG-AHG erforderlich.
– Normverbrauchsabgabe:
Ohne Einbau von Partikelfiltern sind die Schadstoffausstöße bei Kraftfahrzeugen
gesundheits- und umweltschädlicher.
– Mineralölsteuergesetzes 1995:
Einige Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer
Anpassung an die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG
zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung
von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom
31. 10. 2003, S 51). Die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung
der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003, S 42)
erfordert flankierende steuerliche Maßnahmen.
– Kommunalsteuergesetz 1993
und Bundesbahngesetz: Die ÖBB sind derzeit generell mit 66 % der
Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Dieses Ausmaß der Befreiung
wurde im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 12. 4. 1997, G 400/96
(VfSlg. 14.805/97), pauschal mit dem Anteil an Infrastrukturleistungen und
vertraglich bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen ermittelt. Diese Durchschnittsregelung
hat den Vorteil, dass auch Gemeinden, die so genannte reine
Infrastrukturgemeinden sind, Kommunalsteuerleistungen erhalten. Mit dem
Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl. I Nr. 138/2003, wurden die ÖBB
umstrukturiert. Die bisherigen Aufgaben der ÖBB werden ab 1. Jänner 2005
von der ÖBB-Holding AG und ihren im Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung des
Bundesbahnstrukturgesetzes aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften
(„ÖBB-Gesellschaften“) übernommen, sodass eine Neuregelung der Befreiungsbestimmung
erforderlich ist. Die Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in
Papierform an jede einzelne Gemeinde durch den Unternehmer führt zu enormen
Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.
– Neugründungs-Förderungsgesetz:
Die Voraussetzung, dass der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf, führt zu
Missbrauchgestaltungen. Ein Verweis auf die Gerichtsgebührenbefreiung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof entgegen den Intentionen des Gesetzgebers interpretiert,
was im Endeffekt zu einer Gerichtsgebührenbefreiung der Grundbuchseintragung
zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen
Einzelunternehmern führen würde. Dies hätte einen massiven Aufkommensverlust
bei den Gerichtsgebühren zur Folge. Die zwingende Vorlage eines amtlichen
Vordruckes verhindert die Nutzung des elektronischen Datenverkehrs.
– Bundesabgabenordnung:
Auseinanderfallen der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, und die Änderung
der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004,
bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil
Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung nötig sind oder weil sie
Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben.
– Finanzstrafgesetz:
Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II
Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz.
Ziele und
Lösungen:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Folgende Änderungen sollen auf Grund von EuGH und VwGH-Judikatur vorgesehen
werden: Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis bei steuerfreien
(Essens)Gutscheinen; Wegfall schultypischer Einschränkungen bei Aus-, Fortbildungs-
und Umschulungskosten, Bewertung bei Wirtschaftsguttransfer, Betriebs- bzw.
Betriebsstättenverlagerung in Ausland unter verbundenen Unternehmen;
Wegzugsbesteuerung hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von
Beteiligungen; Veranlagungsoption für beschränkt Steuerpflichtige in Fällen der
Abzugsbesteuerung. Die Betriebsaufgabenbegünstigung soll neu geregelt werden
und für bereits von der bisherigen Regelung betroffene Steuerpflichtige die
Optionsmöglichkeit in die neue Regelung geschaffen werden. Auch der
Grenzgängerabsetzbetrag soll in Hinkunft negativsteuerfähig sein. Zuschläge für
Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein. Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages geschaffen werden.
Ein Lohnkonto soll in Hinkunft auch im Ausland geführt werden können. Änderung
im Bereich der Mindestbeteiligung für die KESt-freie Ausschüttung an
EU-Muttergesellschaften; Aktualisierung des Anhangs zu § 94a auf Grund der
Änderung der Mutter/Tochterrichtlinie sowie des Beitritts der neuen
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union.
– Körperschaftsteuergesetz 1988:
Präzisierung im Bereich Gruppenbesteuerung; SE-G Anpassungen auf nationaler
Ebene.
– Umgründungssteuergesetz:
Herstellung EU-Rechtskonformität und Anpassung auf Grund des SE-G.
– Umsatzsteuer:
Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG.
– Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Klarstellung, dass Beihilfenkürzung
bei steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte vorliegt; Verlängerung
der Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das
Blutspendewesen.
– Internationales
Steuervergütungsgesetz: Ziel ist, Probleme bei der Inanspruchnahme der
Pauschalierung durch Schaffung eines einheitlichen Pauschalbetrages für die
Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe zu beseitigen.
– Gebührengesetz 1957:
Ziel ist der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr
der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen
Behörde. Daher: Von einer inländischen Behörde erteilte Aufenthaltstitel, die
von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden, sollen der
Konsulargebühr unterliegen.
– Konsulargebührengesetz 1992:
Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage zwecks
Gebührenfestlegung für alle Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen
Vertretungsbehörde ausgefolgt werden. Ziel ist auch der Eintritt einer
Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der
Verrechnung der Gebühr bei der inländischen Behörde. Ein neuer Tatbestand in
TP 7 der Anlage zu § 1 KGG soll gewährleisten, dass österreichische
Vertretungsbehörden in Zukunft Konsulargebühren auf Grundlage dieser neuen
Bestimmung für jene Aufenthaltstitel einheben, die zwar durch Inlandsbehörden
erteilt, aber durch Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Eine
Gebührenvorschreibung durch Inlandsbehörden fällt weg.
– Bundesabgabenordnung:
Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation
auf gesetzlicher Ebene.
– Investmentfondsgesetz 1993:
Option für Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Erträge aus ausländischen
Investmentfondsanteilen.
– EU-Quellensteuergesetz:
Umsetzung der Richtlinie.
– EG-Amtshilfegesetz:
Adaptierung jener Bestimmungen des EG-AHG, die entweder im Widerspruch zu
zwingenden Bestimmungen der geänderten Amtshilferichtlinie stehen oder hinsichtlich
derer eine Anpassung zweckmäßig erscheint. Als Lösung dienen daher: Hinweis auf
die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bei
der Beschaffung von Informationen, Entfall des Einholens einer Genehmigung zur
Veröffentlichung von Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder
Gerichtsentscheidungen, Regelung von Zustellamtshilfe, Regelung der
Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen
(Simultanbetriebsprüfungen), Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs
hinsichtlich der Verbrauchsteuern ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung.
– Normverbrauchsabgabe:
Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von
Partikelemissionen.
– Mineralölsteuergesetzes 1995:
Weitere Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die
Energiesteuerrichtlinie geänderte EG-Rechtslage und Förderung der Verwendung
von Biokraftstoffen als Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles,
Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, sowie zur Steigerung der
Energieselbstversorgung und zur geringeren Abhängigkeit von Schwankungen des
Rohölmarktes. Aktualisierung von Definitionen, insbesondere jener des
Steuergegenstandes, und sich daraus ergebende Folgeänderungen. Mit Wirkung vom
1. Oktober 2005 bzw. 2007 sollen zusätzliche Anreize zur Beimischung
biogener Stoffe zu fossilen Treibstoffen geschaffen werden.
– Kommunalsteuergesetz 1993
und Bundesbahngesetz: Die „ÖBB-Gesellschaften“ sollen für die Kommunalsteuer
als einheitliches Unternehmen behandelt werden. Die Durchschnittsregelung der
bisherigen Befreiung soll übernommen werden. Kommunalsteuererklärung soll
vereinfacht werden. Sie hat daher nur mehr die gesamte Bemessungsgrundlage zu
enthalten sowie eine Aufgliederung dieser auf die einzelnen Gemeinden. Zudem
wird statt der Papierform die Übermittlung im Wege des FinanzOnline gewählt.
– Neugründungs-Förderungsgesetz:
Der vorliegende Entwurf regelt, dass innerhalb von zwei Jahren nach der
Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft
nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in
vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Es kommt zu einer
Bereinigung der Zitierung in Zusammenhang mit Gerichtsgebühren. Die
elektronische Erklärungsübermittlung kann unter bestimmten Umständen die
Vorlage des amtlichen Vordruckes ersetzen.
– Bundesabgabenordnung:
Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation
auf gesetzlicher Ebene.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Das ZollR-DG soll den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht
angepasst werden und Vereinfachungen beim Vollzug, insbesondere bei der
elektronischen Zollanmeldung, ermöglichen. Herstellung von Rechtskonformität
und Schaffung vereinfachender Bestimmungen für den Vollzug.
– Finanzstrafgesetz:
Entsprechende Anpassungen auf Grund von Änderungen der
Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004.
Alternativen:
– Normverbrauchsabgabe:
EU-Übergangsvorschriften (letztendlich aus österreichischer Sicht sinnvoller
Grenzwert erst ab dem Jahr 2008 wahrscheinlich).
– Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992: Für Verwaltungsvereinfachung keine; für jede
Gebührenänderung bei befristeten Aufenthaltstiteln wäre zwecks
Gebührenharmonisierung eine zeitgleiche Novelle des GebG und des KGG notwendig.
– Mineralölsteuer:
Keine hinsichtlich der Anpassung an die Energiesteuerrichtlinie; Anderweitige
Förderung von Biokraftstoffen
– Kommunalsteuergesetz
1993: Das angestrebte Ziel, auch die Infrastrukturgemeinden an der
Kommunalsteuer teilhaben zu lassen, kann nur durch die vorgesehene Maßnahme
erreicht werden.
– Alle anderen
Gesetzesänderungen: Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
– Mineralölsteuer:
Durch die verstärkte Nachfrage nach biogenen Kraftstoffen und eine verstärkte
Investitionstätigkeit dürften bis zu 100 zusätzliche Arbeitsplätze in vor- und
nachgelagerten Bereichen geschaffen werden können.
Finanzielle
Auswirkungen:
– Mineralölsteuer:
Die budgetären Auswirkungen der MinStG-Novelle hängen maßgebend von zum
gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersehbaren Faktoren ab. Voraussichtlich
werden die Kosten der Maßnahmen zur Förderung von biogenen Stoffen und ein
geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Aufkommenszuwächse im Bereich
der Treibstoffe, die die Umweltqualifikationen nicht erfüllen, kompensiert
werden.
– Neugründungs-Förderungsgesetz:
Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.
EU-Konformität:
– Normverbrauchsabgabe:
derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden
Entwicklungen Rechnung.
– Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
– Mineralölsteuer:
Die Änderungen dienen der Herbeiführung der EU-Konformität des Mineralölsteuergesetzes 1995
und sollen einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung
der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor leisten. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung
von biogenen Stoffen ist eine Notifikation nach Art. 88 Abs. 3 EG-V
an die Europäische Kommission in Aussicht genommen.
– Alle anderen
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
– Die bisherige
Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert
werden.
– Der Umfang
abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall
schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.
– Die
Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder
Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.
– Die Gebäudebegünstigung
bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit
bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im
Veräußerungsfall nachzuholen.
– Die
Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von
Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst
werden.
– Auch Grenzgänger
sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.
– Zuständig für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.
– Die Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu
konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die
Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein
Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.
– Zuschläge für
Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.
– Die Beschränkung,
dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss,
soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher
Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.
– Es soll
klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen
die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.
– Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines
unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen
werden.
– Die Kürzung der
KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten
Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung
entfallen.
– Die Änderung der
Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
erfordert eine Anpassung.
Körperschaftsteuergesetz 1988
– Erfordernis einer
Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der
Eigenschaft als Gruppenträger.
– Bei
grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von
Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung
der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.
– Konzentration der
Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).
– Anpassung an das
SE-G.
Umgründungssteuergesetz 1988
– Übertragung der
EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei
Beteiligungen.
– Anpassung an das
SE-G.
Umsatzsteuergesetz 1994
Umsetzung
der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und
Elektrizität):
Elektrizität und
Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6.
EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings
die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder
Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an
die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes
anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003
die Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der
Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet
(ABl. EU 2003 Nr. L 260, S 8 vom 11. 10. 2003). Die
Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Schwerpunkt der
Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die
Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des
Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist
maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger
Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.
– Für den Fall,
dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen
steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.
– Für den Fall,
dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität
nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die
Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände
tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder
Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw.
verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.
Durch die
Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1
Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der
Änderungsrichtlinie wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität keine bewegten Lieferungen im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass
weder eine Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie
noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c Teil A der 6.
EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in Art. 28a Abs. 5
Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass bei
Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter
den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d oder e der 6.
EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie kein
innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz
oder von Elektrizität ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6.
EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei
Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Schließlich wird
für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und
die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer
unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das
Empfängerortprinzip eingeführt.
Weitere
Änderungen:
– Eine Option zur
Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist
nur bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes möglich. Der Übergang
der Steuerschuld wird in diesen Fällen auf Gebäude auf fremdem Boden und
Baurechte ausgedehnt.
– Die mindestens
10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr
für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.
– Bei der Maut auf
Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.
– Zu Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen bei der Abtretung von Kundenforderungen wird eine Haftung
des Zessionars vorgesehen.
– Führen
ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen
die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen
Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer,
hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur
dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.
– Die Bestimmungen
betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen
des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.
– Redaktionelle
Änderungen (Z 2 der Anlage, Art 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
Z 3, Art 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1).
Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996
– Klarstellung im
Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die
Beihilfenkürzung fällt.
– Die Beihilfenregelung
für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen wird bis
31. 12. 2008 verlängert.
Internationales
Steuervergütungsgesetz
Im Bereich der neu
geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und
Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige
Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens
erreicht werden.
Gebührengesetz 1957
Der Gebühr nach
dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine
Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen,
gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland
erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem
Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen. Befreiung für Zessionen an
Verbriefungsgesellschaften.
Konsulargebührengesetz 1992
Durch die
Änderungen soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung der
Gebühren für jene Aufenthaltstitel geschaffen werden, die von den
österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft
unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des
Verwaltungsaufwandes herbeigeführt werden.
Investmentfondsgesetz 1993
– Die derzeitige
Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von
ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.
– Dem Inhaber von
Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt,
einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.
EU-QuStG
Der Anhang der
Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur
Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 erweitert.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70 zur Änderung
der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien wurde
diese Richtlinie in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein
überwiegend zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser
Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der
Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2 bis spätestens 31. Dezember
2004 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt,
die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig
erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung
des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der
Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung,
die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage
für den verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen
bzw. Ergänzungen betreffen
– einen ausdrücklichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit
der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu Gunsten des
ersuchenden Mitgliedstaats;
– den Entfall des Einholens der Genehmigung
des die Auskünfte erteilenden Staates durch den ersuchenden Staat zur Veröffentlichung
der Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder
Gerichtsentscheidungen;
– die Einführung der Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Zustellungsamtshilfe;
– die Durchführung von gleichzeitigen
abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);
– den Ausschluss der Verbrauchsteuern
ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung vom sachlichen
Anwendungsbereich des EG-AHG.
Normverbrauchsabgabe
Forcierung von
Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der
Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll
ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von
Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.
Mineralölsteuergesetz 1995:
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Wesentliche
Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003,
S 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt.
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den
Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.
Weiters sollen als
steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren
Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003,
S 42) Anreize zu einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen
geschaffen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Voraussichtlich
werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen
erforderlich werden und zumindest im Jahr der Einführung der Auskunftsaufwand
steigen dürfte. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe
(insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zumal
auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer
Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch
leichte Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert
werden. Da Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind,
dürfte sich diese Steigerungen ab dem Jahr 2006 auf jährlich ca.
0,2 Mio. € belaufen (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen
Aufwandes).
Die budgetären
Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der
Umweltqualität der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen
Beimischungen von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten
biogenen Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur
eingesetzte biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur
eingesetzten biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender
fossiler Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden
biogenen Stoffes ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der
Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, den Unternehmen
große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit fossiler wie
biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersagen,
wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der Maßnahmen kaum
möglich sind. Im Falle einer rund 80%igen Beimischung von biogenen Stoffen
sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon ausgegangen werden,
dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen mit der
angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere Besteuerung der
anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.
Kommunalsteuergesetz 1993
Die ÖBB-Holding AG
und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des AbgÄG 2004
namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften sollen für die
Kommunalsteuer als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.
Die bislang
antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an
jede einzelne Gemeinde wird einerseits im Abwicklungsverfahren vereinfacht
(eine Erklärung mit einer Darstellung der Aufteilung auf die betroffenen
Gemeinden) und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung
umgestellt.
Neugründungs-Förderungsgesetz
– Das Ziel des
NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im
Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese
Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu
Missbrauchsgestaltungen. Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen,
als innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der
(Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person
übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als
Betriebsinhaber betätigt hat.
– Der Verweis des
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die
Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen,
dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer
Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß
Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei
nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches
Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der
Regelungsintention des Gesetzgebers bei der Schaffung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Dieses zu extensive
Verständnis würde zu enormen Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint
überdies im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich
bedenklich. Durch eine gänzliche Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen
aus dem Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen
Missverständnissen der Boden entzogen.
– Soweit ein
ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den
Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung direkt von
der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde die
Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen.
Bundesabgabenordnung
Klarstellungen und
Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im
Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und
Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für
aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung,
BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der
Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf
gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen
Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Der vorliegende
Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse der Praxis und nimmt die
erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung vor.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind
ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine
erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu
einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht
gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.
– Alle anderen
Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten
und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Finanzstrafgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der
Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten
Änderungen im Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf
gesetzlicher Ebene.
Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955
Steuerfreiheit für
Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).
Bundesbahngesetz
Die Änderung hängt
mit der Änderung des KommStG 1993 zusammen, mit der die bisherige teilweise
Befreiung der ÖBB an die neue Bundesbahnstruktur angepasst werden soll.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
– Gebührengesetz 1957:
Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß
entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des
Verwaltungsaufwandes.
– Konsulargebührengesetz 1992:
Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner
Verrechnungsabläufe.
– Normverbrauchsabgabe:
Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt
im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab
dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.
– Mineralölsteuergesetz 1995:
Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.
– Neugründungs-Förderungsgesetz:
Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.
– ZollRechts-Durchführungsgesetz:
Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind
ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine
erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu
einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht
gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.
– Alle anderen
Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten
und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften
Die einzig zahlenmäßig
belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im Jahr 2006
bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit jeweils 5
Mio. €.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
– Normverbrauchsabgabe:
derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden
Entwicklungen Rechnung.
– Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
– Alle anderen
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 1 Z 17):
Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 11. 2003, 2000/13/0040
ausgesprochen, dass die (bisherige) Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 17 für die freiwillige Gewährung von freien oder
verbilligten Mahlzeiten am Arbeitsplatz nur den geldwerten Vorteil in Form des
Naturalbezuges am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst.
Die
Verwaltungspraxis (Rz 93 bis 99 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) wendete
die Befreiungsbestimmung auch auf die Abgabe von Gutscheinen (Essensbons,
Essensmarken) an, die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder
verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb desselben in
nahe gelegenen Gaststätten berechtigten. Somit konnte durch die Abgabe von
Essensbons kein anderer Effekt eintreten, als durch die Gewährung von freien
oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb.
Entsprechend der
bisherigen Praxis soll im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die
Befreiungsbestimmung auch die Abgabe von Gutscheinen zur Einlösung am
Arbeitsplatz (Werkskantine) oder in einer nahe gelegenen Gaststätte umfasst.
Damit werden Arbeitnehmer von Betrieben, die über keine eigene Werksküche
verfügen und somit nach der Judikatur von der Begünstigung ausgeschlossen sind,
Arbeitnehmern gleichgestellt, denen der Arbeitgeber den Vorteil eines
begünstigten Naturalbezuges einräumen kann.
Die
Steuerbefreiung für Gutscheine soll jedoch nur in jener Höhe zustehen, die als
Durchschnittspreis für ein einfaches Essen in einer Werksküche angesehen werden
kann und ist dementsprechend mit 4,40 Euro begrenzt. Bei Essenbons bis zu
einem Wert von 1,10 Euro täglich entfällt die Prüfung, ob die hiefür
erworbenen Lebensmittel mitgenommen werden können. Die in den Lohnsteuerrichtlinien
bisher getroffenen Aussagen sollen unverändert aufrecht bleiben.
Zu Z 2
(§ 4 Abs. 4 Z 5):
Die Änderung trägt
der geänderten Zuständigkeit Rechnung.
Zu Z 3
und 9 (§ 4 Abs. 4 Z 7, § 16 Abs. 1 Z 10):
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. 5. 2004, G 8-10/04,
die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“
im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig
aufgehoben. Die Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung
Rechnung. Bei bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend
nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden
Aufwendungen abzugsfähig.
Entsprechend dem
bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder
eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus
umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien
darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen.
Die Neuregelung
ist bereits ab dem Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden.
Zu Z 4
und 8 (§ 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3
Z 2 lit. b):
Die
Stiftungsbesteuerung ist vom Grundsatz getragen, dass die
Körperschaftsteuerbelastung und die Zuwendungsbesteuerung dem Prinzip der
Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Überschüsse bzw. Gewinne
entsprechen sollen. Diesem Grundsatz entsprechend sollen beim
Zuwendungsempfänger stille Reserven erfasst werden, die anlässlich der
Zuwendung andernfalls endgültig der Besteuerung entzogen wären. Dies gilt für zugewendetes Vermögen, das in der
Privatstiftung im Zuwendungszeitpunkt steuerlich negative Anschaffungskosten
(Beteiligungen, die umgründungsveranlasst mit steuerlich negativen
Anschaffungskosten gestiftet und mit solchen zugewendet werden) bzw. Buchwerte (von
zugewendeten Betrieben oder Mitunternehmeranteilen) aufweist. Mit dem Absenken
der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes wird erreicht, dass anlässlich der Zuwendung weder die
Privatstiftung noch der Zuwendungsempfänger besteuert wird, aber die stille
Reserve bei der Realisierung durch den Zuwendungsempfänger erfasst wird.
Zu Z 5
(§ 6 Z 6):
Der EuGH hat mit
dem Urteil vom 11. 3. 2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“,
die französische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen in privater Hand für
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Dies hat auf die vergleichbare Regelung des
§ 31 und auf § 6 Z 6 Auswirkung. Beide Normen sollen daher
angepasst werden. Nach dem Urteil ist nicht die Besteuerung an sich
rechtswidrig, sondern eine solche anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne
Realisierung.
Z 6 soll
daher dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Wirtschaftsguttransfers von
der inländischen in die im EU-Raum gelegene Betriebsstätte desselben
Steuerpflichtigen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Körperschaft)
die durch den Transfer entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen nicht festgesetzt wird.
Dieser
Grundgedanke soll auch für die Verlegung eines inländischen Betriebes oder
einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in den EU-Raum gelten.
Die vorstehenden
Regelungen sollen weiters auch für den Transfer in einen Mitgliedstaat des EWR
gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe
(einschließlich Vollstreckungshilfe) besteht.
Zur Sicherung des
Steueranspruchs soll ein weiterer Vermögenstransfer in einen nicht der EU
angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, als Veräußerungstatbestand gewertet
werden.
Die nach dem
Transfer erfolgte Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen gelten als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des
Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Transfer und der
tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Wirtschaftsgutes oder des
Vermögens kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null. Damit
ist sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der
Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO
nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht
festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.
Der
Vermögenstransfer in Staaten außerhalb der EU und des EWR führt unverändert zur
Steuerpflicht im betreffenden Jahr. Im Falle des Vermögenstransfers aus dem
Ausland soll es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU- oder EWR-Raum
oder aus anderen Staaten transferiert wird – wie bisher zur Neubewertung
kommen. Dies gilt allerdings nicht in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld
gemäß lit. b, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Ausland ins Inland
rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt werden. In diesen
Fällen sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich und die
(nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuer
unterbleibt. Sollte im Ausland eine Wertsteigerung eingetreten sein, bleibt
diese außer Ansatz, sofern sie vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
Z 6 soll darüber hinaus insoweit klarer gefasst werden, als auch sonstige
Leistungen zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben
Steuerpflichtigen oder verbundener Steuerpflichtiger davon erfasst sind. Der
Ansatz fremdbezogener Verrechnungspreise im Liefer- und Leistungsverkehr soll
sich demgemäß auf Export- wie Importbeziehungen inländischer wie ausländischer
Steuerpflichtiger erstrecken.
Zu Z 6
(§ 11a Abs. 1 und 7):
Die Änderung in
Abs. 1 stellt klar, dass – unabhängig von der Anzahl begünstigungsfähiger
Betriebe (Mitunternehmeranteile) – von jedem Steuerpflichtigen nicht mehr als
insgesamt 100.000 € an betrieblichen Gewinnen in einem
Veranlagungszeitraum begünstigt besteuert werden können. Innerhalb dieses
(steuersubjektbezogenen) Höchstbetrages kann bei Vorhandensein mehrerer
Betriebe die Zuordnung nach Wahl des Steuerpflichtigen getroffen werden.
Die Änderung in
Abs. 7 beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Z 7
(§ 12 Abs. 7):
Die Änderung
stellt klar, dass die Hälfte der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen auch
einer Übertragungsrücklage gemäß Abs. 8 zugeführt werden kann.
Zu Z 10
(§ 24 Abs. 6):
Die bisherige
Regelung der vorläufigen Nichterfassung der stillen Reserve in Gebäuden, die
dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient haben, erwies sich
insofern als wirtschaftshemmend, als sie die weitergehende Nutzung des ehemals
betrieblich genutzten Gebäudeteiles erschwerte, da jede betriebliche Nutzung durch
Dritte wie auch die überwiegende Vermietung innerhalb einer fünfjährigen Frist
zur Nacherfassung der stillen Reserve führte. Auf diese Weise waren
Steuerpflichtige in vielen Fällen gezwungen, bis zum Ablauf der fünfjährigen
Frist das Gebäude einer weiteren Nutzung vorzuenthalten. Andererseits war die
bisherige Regelung aber auch insofern inkonsistent, als die stillen Reserven im
Fall der nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgenden Veräußerung des
Gebäudes endgültig unerfasst blieben, obwohl dieser Fall am Zweck der
Begünstigung, nämlich die Besteuerung ohne Zufluss liquider Mittel zu
unterbinden, vorbei geht.
Die Neuregelung
knüpft an die bisherige Regelung hinsichtlich der gebäudebezogenen und der den
Steuerpflichtigen betreffenden Voraussetzungen an. Abweichend vom bisherigen
Wortlaut wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die
Begünstigung im Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen
kann. Klarstellend wird auch normiert, dass eine für die Anwendung der
Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegen soll, wenn die
(Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als
auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig
anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis
(Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlinien 2000) besteht dementsprechend
eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag
(§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die
keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus
einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.
Abweichend von der
bisherigen Regelung wird die Begünstigung nicht mehr an das Unterbleiben
steuerschädlicher Verwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Der
Steuerpflichtige kann somit zB unmittelbar nach Betriebsaufgabe die ehemaligen
Betriebsräumlichkeiten vermieten oder einem Anderen für betriebliche Zwecke
überlassen. Kommt es allerdings zur Veräußerung des Gebäudes durch den
Steuerpflichtigen selbst oder seinen Rechtsnachfolger, soll es (weiterhin
innerhalb der bisher vorgesehenen fünfjährigen Frist) zur Nacherfassung der
bisher unversteuerten stillen Reserven beim Steuerpflichtigen kommen, da in
diesem Fall kein Grund für das Unterbleiben der Besteuerung besteht. Die
Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO, das die
Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres nach
sich zieht, wobei die nach erfasste stille Reserve zum (begünstigten)
Aufgabegewinn gehört. Sollte es zwischen der Aufgabe und der tatsächlichen
Veräußerung zu einer Wertminderung des Gebäudes kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage
bis maximal Null; es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte
Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen.
Wird das Gebäude
nach Betriebsaufgabe vom Steuerpflichtigen oder seinem unentgeltlichen
Rechtsnachfolger zur Einkünfteerzielung genutzt, ist der jeweils maßgebende
steuerliche Wertansatz (Teilwert bei Einlage in einen Betrieb oder zB gemeiner
Wert gemäß § 16 Abs.1 Z 8 lit d bei Nutzung zur Vermietung) um die
nicht versteuerte stille Reserve (maximal auf Null) zu kürzen. Der gekürzte
Wert bildet sodann die Grundlage für die Absetzung für Abnutzung. Wird das
Gebäude sodann veräußert und kommt es damit zur Versteuerung der stillen
Reserve, ist die Kürzung des Wertansatzes gemäß § 295a BAO rückwirkend zu
korrigieren und damit die Absetzung für Abnutzung rückwirkend für jedes Jahr
bis zur Veräußerung zu erhöhen. Kommt es mangels Veräußerung zu keiner
Nachversteuerung, bleibt der gekürzte Wertansatz maßgeblich.
Beispiel:
Bei
einem gemischt genutzten gänzlich abgeschriebenen Gebäude, auf das die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 zutreffen, wird die anläßlich der
Betriebsaufgabe im Jahr 1 aufgedeckte stille Reserve von 100.000 €
nicht erfasst. Der nicht privat genutzte Gebäudeteil (ehemaliges Betriebsvermögen)
wird im Jahr 3 vom Steuerpflichtigen vermietet. Als Wertansatz im Rahmen
der Bemessung der Absetzung für Abnutzung käme bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit d) der gemeine
Wert zum Ansatz, der 120.000 € beträgt. Dieser Wertansatz ist um die
unversteuerte stille Reserve zu kürzen, sodass die AfA-Bemessungsgrundlage
20.000 € beträgt (AfA daher auf Basis von 1,5% 300 € pro Jahr). Wird
das Gebäude im Jahr 5 veräußert, ist die bisher unversteuerte stille
Reserve im Rahmen der gemäß § 295a BAO geänderten Veranlagung des
Jahres 1 zu versteuern. Überdies ist die AfA der Jahre 3 und 4 durch
Änderung der Veranlagungen dieser Jahre gemäß § 295a BAO zu korrigieren:
Auf Basis des gemeinen Wertes von 120.000 € würde die AfA pro Jahr
1.800 € betragen, sodass die AfA der Jahre 3 und 4 um jeweils 1.500 €
zu erhöhen ist.
Die Neuregelung
ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden,
erfasst somit Betriebsaufgaben, die diesem Jahr zuzuordnen sind. Steuerpflichtige,
die ihren Betrieb nach der vor der Neuregelung geltenden Rechtslage aufgegeben
haben, können in die Anwendung der neuen Rechtslage optieren. Die
unwiderrufliche Optionserklärung hat gegenüber dem für sie zuständigen
Finanzamt bis zum Ablauf jenes Jahres zu erfolgen, in dem eine schädliche
Verwendung iS der alten Rechtlage erfolgt (§ 124b Z 110). Auf diese
Weise können Steuerpflichtige, die bisher an das Unterbleiben steuerschädlicher
Vermietungen oder betrieblicher Nutzungsüberlassungen gebunden waren, schon vor
Ablauf der fünfjährigen Frist ihr Gebäude einer Nutzung zuführen.
Zu Z 11
(§ 31 Abs. 2 Z 2):
Wie schon zu
Z 5 angesprochen, soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil
vom 11. 3. 2004, C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“) bei Wegzug in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union die durch den Wegzug entstandene
Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung
der Beteiligung nicht festgesetzt werden. Gleiches soll auch bei Wegzug in
einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Ein weiterer
Wegzug in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem
keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, gilt als
Veräußerung.
Diese Rechtsfolgen
treten in sämtlichen Fällen ein, die einen Verlust des Besteuerungsrechtes der
Republik Österreich nach sich ziehen (zB Schenkung in das Ausland, Einbringung
in eine ausländische Stiftung).
Im Falle des
Bestehens mehrerer Beteiligungen kann der Steuerpflichtige sein Antragsrecht
für jede einzelne Beteiligung unabhängig ausüben.
Die nach dem
Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder der Wegzug gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der
Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen
dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der
Beteiligung kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null;
es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen
der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205
BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht
festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.
Sollte vor der die
rückwirkende Steuerfestsetzung auslösenden Veräußerung ein Wiedereintritt in
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eintreten (zB neuerlicher Zuzug
nach Österreich), wird der Steuerpflichtige so gestellt, wie er stünde, wenn er
nie aus dem Besteuerungsrecht der Republik Österreich ausgeschieden wäre:
Maßgebend für die Einkünfteermittlung (im Fall einer nachfolgenden Veräußerung)
sind daher die Anschaffungskosten vor Wegzug und die Veräußerung in Österreich
löst nicht die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr nicht
festgesetzten Steuer aus. Sollte im Ausland eine Wertsteigerung eingetreten
sein, ist diese vom Veräußerungserlös abzuziehen, sofern sie vom
Steuerpflichtigen nachgewiesen wird (ein ausländischer Wertverlust ist
unbeachtlich).
Beispiel:
Im
Jahr 1 verlegt A seinen Wohnsitz nach Deutschland. Seine Beteiligung in Höhe
von 10% an der deutschen X-AG (Anschaffungskosten 10.000 €) hat im
Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung im Jahr 1 einen gemeinen Wert von
12.000 €. Im Jahr 4 verlegt A seinen Wohnsitz nach Österreich zurück.
Im Jahr 5 verkauft A seine Beteiligung an der X-AG um 15.000 €. A hat
5.000 € gemäß § 31 zu versteuern. Weist A nach, dass der gemeine Wert
bei (Wieder)Zuzug nach Österreich 13.000 € war, sodass in Deutschland eine
Wertsteigerung von 1.000 € eingetreten ist, ist diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen, sodass die Einkünfte nur 4.000 € betragen.
Zu Z 12
(§ 33 Abs. 8):
Derzeit haben
Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“, wenn
ihnen der Arbeitnehmerabsetzbetrag zusteht. Durch die Neuregelung soll eine
Gleichstellung von im Inland tätigen Arbeitnehmern mit jenen im Inland
ansässigen Arbeitnehmern erfolgen, die Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag
haben. Demnach sollen auch Grenzgänger Anspruch auf Negativsteuer bis zu 10%
der Pflichtbeträge, höchstens aber 110 Euro jährlich haben. Von dieser
Änderung profitieren insbesondere Lehrlinge, die im Ausland (im Grenzbereich)
ein Lehre absolvieren, oder Personen, die als Grenzgänger niedrige Einkünfte
erzielen (zB Halbtagsbeschäftigte).
Zu Z 13
(§ 35 Abs. 2):
Zuständig für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung)
soll - ausgenommen bei Empfängern einer Opferrente und bei Berufskrankheiten
und Berufsunfällen - immer das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
sein. Ebenso ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei
Zusammentreffen von Behinderungen im Sinne der Teilstriche eins oder zwei des
§ 35 Abs. 2 mit anderen Behinderungen zuständig. Bestehende
Bescheinigungen bleiben auch nach dem 31. Dezember 2004 gültig.
Zu Z 14
(§ 37 Abs. 5 und 6):
In Abs. 5
wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im
Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Zudem wird
klargestellt, dass eine für die
Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn die
(Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als
auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig
anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis
(Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlnien 2000) besteht dementsprechend
eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag
(§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine
Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer
Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.
Die Änderung in
Abs. 6 beseitigt einen Zitierungsfehler.
Zu
Z 15, 16, 20 und 29 (§ 42 Abs. 2, § 63, § 70,
3 102 Abs. 1, 3 und 4):
Im Hinblick auf
die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. 6. 2003, C-234/01, „Gerritse“)
soll die Veranlagungsoption auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99
Abs. 1 Z 3 bis 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der
Veranlagungsoption im Bezug auf die der Steuerabgeltung nach § 97
unterliegenden Einkünften aufgehoben werden.
In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher
an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll
bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben.
Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe
von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies
wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur
Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre
Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4
geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.
Aus der
Abzugssteuer iHv 20% der Bruttoeinnahmen ergibt sich in pauschaler Betrachtung
kein Liquiditätsnachteil für beschränkt Steuerpflichtige, weil die bei einer
Veranlagung zur Anwendung kommenden Grenzsteuersätze regelmäßig deutlich über
der Abzugssteuer iHv 20% liegen.
Beschränkt
Lohnsteuerpflichtige nach § 70 Abs. 2 Z 1 sollen zur Vermeidung
von Differenzierungen in der Lohnverrechnung wie bisher dem auch für
unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden einheitlichen Lohnsteuertarif
unterliegen. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides sollen
allerdings nicht berücksichtigt werden. Damit wird der Lohnsteuerabzug nach
§ 70 Abs. 2 Z 1 der Brutto(lohn)besteuerung nach § 70
Abs. 2 Z 2 angenähert. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer
Antragsveranlagung, bei der allerdings der besondere Tarif zur Anwendung kommt.
Die Verpflichtung
zur Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises soll auf Grund der
umfassenden Amtshilfe bei Ansässigkeit in der Europäischen Union entfallen
(§ 102 Abs. 1 Z 3).
Im Hinblick auf
die teilweise Außerachtlassung der Null-Steuerzone ist der bisherige
Grenzbetrag für die Steuererklärungspflicht bei beschränkter Steuerpflicht
(§ 42 Abs. 2) durch den Betrag von 2.000 Euro zu ersetzen.
Zu Z 17
(§ 66 Abs. 1):
Die Bestimmung
wurde um den nicht mehr in Kraft befindlichen Abs. 7 bereinigt.
Zu Z 18
(§ 67 Abs. 11):
Derzeit steht die
Begünstigung für Diensterfindungen nur jenen Arbeitnehmern zu, bei denen ein
Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Durch die Neuregelung soll diese Begünstigung
auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern angewendet werden.
Zu Z 19
(§ 68 Abs. 9):
Zahlreiche
Kollektivverträge (zB für das Hotel- und Gastgewerbe oder für
Transportbetriebe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu
entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden).
Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag (Wochenruhe)
zu. Wenn nun an diesem Ersatzruhetag gearbeitet wird und die lohngestaltende
Vorschrift dafür einen besonderen Zuschlag bzw. besondere Überstundenzuschläge
vorsieht, sollen diese wie Sonntagszuschläge behandelt werden. Werden hingegen
für den Sonntag ohnehin besondere Sonntagszuschläge gewährt (für die „normale“
Sonntagsarbeit oder für die Überstunden), soll diese Begünstigung für den
Ersatzruhetag nicht in Anspruch genommen werden können (keine doppelte
Begünstigung für den Sonntag und den Ersatzruhetag).
Zu Z 21
(§ 76):
Im Hinblick auf
die geänderte Betriebsstättendefinition des § 81 und die Regelungen des
§ 131 Abs. 1 BAO betreffend den Ort der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen soll es nicht mehr notwendig sein, das Lohnkonto „im Inland am
Ort der Betriebsstätte“ zu führen. Somit können Lohnkonten künftig auch im
Ausland geführt werden; über Verlangen der Abgabenbehörde (zB zur Durchführung
einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) sind sie innerhalb einer
angemessen festzusetzenden Frist in das Inland zu bringen. Die den Lohnkonten
zu Grunde zu legenden Grundaufzeichnungen (zB Überstundenaufzeichnungen), die
im Ausland geführt werden, sind auch ohne Verlangen der Abgabenbehörde
innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren.
Derzeit sind alle
steuerfreien Bezüge bzw. Bezugsbestandteile nach den §§ 3 und 26 EStG im
Lohnkonto einzutragen, sofern nicht das Finanzamt Erleichterungen bei der
Führung des Lohnkontos bewilligt hat. In der Praxis ist die Führung des
Lohnkontos jedoch sehr uneinheitlich, was insbesondere die Prüfung
lohnabhängiger Abgaben unnötig erschwert. Mit der Verordnung soll ein
einheitlicher Standard bei der Führung des Lohnkontos erreicht werden. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sollen in der Folge Anträge an das Finanzamt
der Betriebsstätte nicht mehr erforderlich sein.
Zu Z 22
(§ 81):
In Zusammenhang
mit der Änderung des § 57 BAO, wonach für lohnabhängige Abgaben künftig
jenes Finanzamt örtlich zuständig sein soll, dem die Erhebung der wiederkehrend
zu erhebenden Abgaben obliegt, wird der für Zwecke des Lohnsteuerabzuges
definierte Betriebsstättenbegriff angepasst.
Zu Z 23
(§ 89 Abs. 4):
Zur Kontrolle der
Kommunalsteuerzahlungen der Unternehmer war bereits bisher die Bereitstellung
von Daten über Dienstgeberbeitragszahlungen an die Gemeinden und Städte in Form
der so genannten Dienstgeberbeitragslisten im § 14 Abs. 2 vorgesehen.
Diese Bestimmung ist mit der Einführung der gemeinsamen Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben durch die generelle Bestimmung des § 89 Abs. 4
EStG 1988 weggefallen. Im § 89 Abs. 4 EStG 1988 soll
nunmehr klargestellt werden, dass den Gemeinden die Daten der
Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber laufend bereitzustellen sind. Die
Bereitstellung erfolgt im Weg von FinanzOnline.
Die Verknüpfung
von DB-Zahlung und Kommunalsteuerzahlung für Kontrollzwecke ist derzeit
praktisch nur bei Arbeitgebern möglich, die Betriebsstätten nur in einer
Gemeinde haben. Bei Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden
konnte für die einzelne Gemeinde daraus keine Kontrolle abgeleitet werden. Für
diese Fälle ist neben der Information über die DB-Zahlung (die das gesamte
Unternehmen betrifft) auch eine Information über die gesamte
Kommunalsteuerbemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf alle betroffenen
Gemeinden erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung des § 11
Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes, wonach die Kommunalsteuererklärung die
gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die einzelnen Gemeinden zu enthalten
hat (siehe Änderung § 11 Abs. 4 des KommStG).
Zu
Z 24, 27, 28, 29 und 35 (§ 93 Abs. 3, § 95 Abs. 2,
§ 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 4, § 97
Abs. 1 und § 124b Z 114):
§ 93
Abs. 3a schafft wahlweise einen neuen der Kapitalertragsteuer
vergleichbaren Tatbestand für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer
Investmentfonds gemäß § 42 Investmentfondsgesetz 1993. Dieses neue
Besteuerungskonzept lehnt sich an die optionale Endbesteuerung für
Kapitalerträge aus Altemissionen gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 an. Das
Kreditinstitut ist aber berechtigt, den unwiderruflichen Auftrag abzulehnen.
Der zu leistende
Betrag richtet sich nach den nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträgen; bei
Fehlen eines solchen Nachweises erfolgt eine pauschale Ermittlung der
ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz.
Erfolgt ein unwiderruflicher Auftrag an das depotführende Kreditinstitut, den der
KESt entsprechenden Betrag abzuführen, sind die Erträge nicht gemäß § 37
Abs. 8 zu versteuern.
Wird die Option zu
einer freiwilligen Steuerleistung in Höhe der Kapitalertragsteuer des § 93
Abs. 3a nicht in Anspruch genommen, erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug
gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 iVm § 42 Abs. 4 InvFG 1993
(Sicherungssteuerabzug). In diesem Fall sind die Einkünfte gemäß § 37
Abs. 8 zu versteuern.
Die
Haftungsbestimmungen des § 95 Abs. 2 dritter Satz entsprechen den
Haftungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz. Bei der
Haftungsinanspruchnahme hat die Abgabenbehörde Ermessen zu üben. Sollte der
steuerliche Vertreter die gemeldeten Daten anhand des Rechenschaftsberichtes
mit der gebotenen Sorgfalt überprüft haben und ergeben sich auch sonst keine
Zweifel an den gemeldeten Daten, so ist nur die ausländische
Kapitalanlagegesellschaft zur Haftung heranzuziehen. Zur Abfuhr verpflichtet
ist die depotführende Bank im Inland. Die Abfuhr des der Kapitalertragsteuer
entsprechenden Betrages hat jeweils von den ausschüttungsgleichen Erträgen zu
erfolgen und entspricht den Abfuhrbestimmungen des § 9
EU-Quellensteuergesetzes.
Die
Endbesteuerungswirkung soll sich auch auf die gemäß § 93 Abs. 3a
abzuführenden Beträge erstrecken. Aus administrativen Gründen sollen die
Bestimmungen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten
(§ 124b Z 114).
Zu Z 25
(§ 94 Z 6 lit. e):
Die bestehende
Ausnahme für Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen von der
Zuwendungsbesteuerung beschränkt sich auf Empfänger, die unter die Befreiung
nach § 3 Abs. 1 Z 3 fallen. Mit der vorgesehenen Erweiterung
sollen auch Zuwendungen an Körperschaften, die unter die Spendenbegünstigung
gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 fallen, kapitalertragsteuerbefreit
erfolgen können. Die Erweiterung soll insbesondere der Forschungsförderung und
der Förderung von Zuwendungen an Museen dienen.
Zu Z 26
(§ 94a Abs. 1 Z 1):
Die Mutter/Tochter
Richtlinie sieht eine stufenweise Absenkung der Mindestbeteiligung für
KESt-freie Ausschüttungen vor. Danach beträgt die Mindestbeteiligung ab
1. 1. 2005 20%, ab 1. 1. 2007 15% und ab 1. 1. 2009 10%. Da
bereits bisher – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit - eine
Mindestbeteiligung von 10% vorgesehen ist, wird ab 1. 1. 2005 auf das Reziprozitätserfordernis
verzichtet.
Zu Z 29
lit. b (§ 97 Abs. 4 Z 2):
Im Hinblick
darauf, dass die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG 1955 mit dem Jahr 2003 ausgelaufen ist, entfällt ab 2004 die
Gegenrechnung der ersparten Schenkungssteuer.
Zu Z 31,
32 und 33 (§ 108 Abs. 5 und 7, § 108a Abs. 4 und 5,
§ 108g Abs. 4 und 5):
Auf Grund der
Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004, sind jene
Aufgaben, die bis Ende April 2004 von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wahrzunehmen waren, mit 1. Mai 2004 auf das
Finanzamt Wien 23 übergegangen. Ab 1. Jänner 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23
jene Aufgaben wahrzunehmen, die mit 1. Mai 2004 dem Finanzamt Wien 23
übertragen wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird der
Zuständigkeitsübergang auf das Finanzamt Wien 1/23 nunmehr auch im
EStG 1988 verankert.
Die Verpflichtung,
die Datenübermittlung bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen, soll von
den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte
Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II
Nr. 530/2003, und betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, in das
EStG 1988 selbst transferiert werden. Damit soll verstärkt zum Ausdruck
kommen, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt; d.h. für
Prämienerstattungsanträge, deren Daten erstmalig nach diesem Termin übermittelt
werden, ist die Überweisung pauschaler Erstattungsbeträge nicht mehr möglich.
Ergänzend soll in
den beiden zitierten Verordnung ausgeführt werden, dass eine einmalige
Korrekturmeldung bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen hat und diese nur
für jene Abgabenerklärungen zulässig ist, die bereits im
Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
Zur Anlage 2:
Die Aktualisierung
der Gesellschaftsliste erfolgt entsprechend den in der Richtlinie 2003/123/EG
enthaltenen Ergänzungen. Weiters sind der Gesellschaften in den neuen
Mitgliedstaaten auf Grund der Beitrittsakte sowie die Steuern in den neuen
Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Auf Grund des
dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs zur
Mutter/Tochterrichtlinie in § 94a EStG wäre zwar die Anpassung nicht
erforderlich. Die Aktualisierung erfolgt mit Rücksicht auf eine einfachere Anwendung.
Zu Artikel
II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 6a Abs. 2, 3 und 6):
Die Änderungen
ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.
Zu Z 2
(§ 6b Abs. 4):
Die Änderung
beseitigt einen Zitierfehler.
Zu Z 2a
(§ 7 Abs. 3):
Mit der Ergänzung
soll die Gleichbehandlung von inländischen und doppelansässigen ausländischen
Körperschaften auch hinsichtlich der Gewinnermittlungsart festgelegt werden.
Zu Z 3
(§ 9):
Zu
Abs. 3:
Im Interesse einer
systemkonformen Gleichbehandlung soll das Einbeziehen einer doppelt ansässigen
Körperschaft in die Gruppenträgerfunktion nur dann möglich sein, wenn die
Körperschaft im Inland den für beschränkt steuerpflichtige Trägerkörperschaften
vorausgesetzten inländischen Anknüpfungspunkt hat.
Sollte ein
Gruppenmitglied doppelt ansässig sein oder werden, ändert dies in Hinblick auf
den in Abs. 2 genannten Inlandsbezug nichts daran, dass bei ihm ein
inländischer Betrieb bzw. eine inländische Betriebsstätte nicht erforderlich
ist und dass die Zugehörigkeit einer mit ihm verbundenen ausländischen
gruppenfähigen Körperschaft zur Unternehmensgruppe möglich ist.
Zu
Abs. 4 dritter Teilstrich:
Die Herstellung
der finanziellen Verbindung soll erweitert und das Erfordernis einer
unmittelbaren Beteiligung soll bei mehreren mittelbaren Beteiligungen
entfallen, um im Ergebnis vergleichbare Beteiligungen nicht ungleich zu
behandeln. Damit soll es möglich sein, dass zB ein Gruppenträger, der an vier
Gruppenmitgliedern zu je 100% und diese vier Gruppenmitglieder an einer
Körperschaft zu je 25% beteiligt sind, an dieser Körperschaft ausreichend
finanziell verbunden ist. Das Erfordernis einer zusätzlichen unmittelbaren
Beteiligung an der Körperschaft entfällt. Der Gesetzeswortlaut stellt auch
klar, dass die finanzielle Verbindung über mehrere mittelbare Beteiligungen
hergestellt werden kann.
Zu
Abs. 4 letzter Teilstrich:
Mit der Ergänzung
soll klargestellt werden, dass eine Beteiligungsgemeinschaft auch mittelbar
durch eine ausreichende Beteiligung an einer Personengesellschaft gebildet
werden kann. Beteiligungsgemeinschaften werden damit im Sinne des Gesetzes nur
einzelnen Körperschaften gleichgestellt, die ebenfalls über eine
Personengesellschaft entsprechend finanziell mit einer gruppenfähigen Körperschaft
verbunden sein können. Zur Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft muss ein
Mitbeteiligter durchgerechnet am Kapital und an den Stimmrechten zu mindestens
40%, jeder weitere Mitbeteiligte zu mindestens 15% beteiligt sein.
Die Klarstellung
ändert nichts am Konzept der aus Abs. 4 ableitbaren Variationsbreite der
Herstellung der finanziellen Verbindung, die auch die kombinierte Nutzung
mehrerer Teilstriche einschließt. Es kann daher die Verbindung auch durch eine
Kombination von unmittelbarer Beteiligung zusammen mit einer mittelbaren
Beteiligung über eine (mehrere) Personengesellschaft(en) oder/und einer
mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Mitgliedskörperschaft(en)
hergestellt werden. Im Falle der mittelbaren Beteiligung einer
Beteiligungsgemeinschaft über eine Personengesellschaft, können die
Beteiligungspartner zusätzlich auch unmittelbar an der Zielkörperschaft
beteiligt sein.
Zu
Abs. 6:
Die Verwendung des
Begriffes „Einkommen“ in den Z 1 bis 3 und 5 soll klarstellen, dass
unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder zunächst unabhängig von der
Unternehmensgruppe ihr „Einkommen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 zu
ermitteln haben. Daher sind auch § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 2b
oder § 2 Abs. 8 EStG 1988 bei der Einkommensermittlung von
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern anzuwenden. Hinsichtlich der
Vorgruppen- und Außergruppenverluste gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen
Gruppenmitgliedern Z 4 und damit die Möglichkeit einer vollen
(ungekürzten) Verrechnung eigener Jahresgewinne mit Vor- oder Außergruppenverlusten.
Auch der Gruppenträger hat sein „Einkommen“ zunächst unabhängig mit der Maßgabe
zu ermitteln, dass Sonderausgaben (wie insbesondere vortragsfähige Verluste)
vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind.
Im Falle des
Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder soll zur Vermeidung von
Missbräuchen die Nachverrechnung
nicht verrechneter ausländischer Verluste nur im Falle eines Untergangs
(Liquidation oder Insolvenz) mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust
insoweit unterbleiben, als es zu einer entsprechenden Kürzung der
Nachverrechnung kommt. Ein
gezieltes Liquidieren ausländischer Gruppenmitglieder (ohne tatsächlichen und
endgültigen Vermögensverlust) zur Vermeidung der Nachverrechnung soll dadurch
verhindert werden. In Anknüpfung an die Systematik des § 10 Abs. 3
KStG 1988 soll bei Untergang mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust
eine Kürzung des zuzurechnenden (nachzuversteuernden) Betrages um in der
Gruppenzeit nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen erfolgen. In Anknüpfung
an die Neuformulierung von § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 hängt
die Kürzung der Nachverrechnung nicht davon ab, ob in die Steuerwirksamkeit
optiert worden ist oder nicht. § 10 Abs. 3 KStG 1988 soll auf die Gruppenbesteuerung
sinngemäß übertragen werden. Der bei Ausscheiden zuzurechnende Betrag kann bei
Untergang mit tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust höchstens bis auf
Null gekürzt werden.
Weiters wird
klargestellt, dass es beim
Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds außer in den genannten Fällen
des Untergangs jedenfalls zu einer Nachversteuerung kommt.
Zu
Abs. 7:
In Hinblick
darauf, dass ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf einer Beteiligung an einem
bisherigen Gruppenmitglied in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer
vorweggenommenen (unterjährigen) Teilwertabschreibung entspricht, sollen
Veräußerungsverluste der Teilwertabschreibung gleichgestellt werden und
ebenfalls steuerneutral sein. Veräußerungsverluste der durch die Veräußerung
ausscheidenden Gruppenmitglieder sollen demgemäß steuerneutral sein.
Weiters wird
klargestellt, dass die Firmenwert-Fünfzehntelbeträge ebenso den Buchwert der
Beteiligung vermindern (bzw. erhöhen) wie Teilwertabschreibungen (bzw.
Zuschreibungen).
Hinsichtlich der
Firmenwertabschreibung wird zudem klargestellt, dass die im Zeitpunkt der
Anschaffung für die Firmenwertabschreibung erforderliche Betriebsführung
dauerhaft vorliegen muss, um die „volle“ Firmenwertabschreibung über die 15
Jahre vornehmen zu können. Geht die Betriebsführung zB im vierten Jahr nach der
Anschaffung der Beteiligung verloren, steht ab diesem Jahr keine
Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung zu. Das gilt entsprechend auch dann,
wenn eine Beteiligungskörperschaft bei Anschaffung mehrere Teilbetriebe führt,
einen dieser Teilbetriebe später aber „verliert“ (zB veräußert, einbringt). Ab
dem Jahr der Strukturänderung in der Beteiligungskörperschaft steht dem
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger die auf den Teilbetrieb
entfallende Firmenwertabschreibung nicht mehr zu.
Die Änderung
stellt zudem sicher, dass ein Beteiligungserwerb von einem beherrschenden
Einfluss ausübenden Gesellschafter (zB Gebietskörperschaft) von der
Firmenwertabschreibung ausgeschlossen ist, auch wenn diese nicht
konzernzugehörige Unternehmen sind.
Zu
Abs. 8:
In Hinblick
darauf, dass die finanzielle Verbindung schon bisher auch auf die Stimmrechte
abstellt, sind diese nunmehr ebenfalls im Gruppenantrag anzugeben. Dies ist
insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft von
Bedeutung.
Zu
Abs. 9:
In Hinblick
darauf, dass in der Unternehmensgruppe die Aufgaben der für die inländischen
Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter auf das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt übergehen sollen,
erübrigt sich die bisher vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht.
Zu Z 4
(§ 10 Abs. 3):
In den Fällen der
Nichtoption bleiben Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen
grundsätzlich außer Ansatz. Erfolgt aber ein tatsächlicher und endgültiger
Vermögensverlust durch Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der
internationalen Schachtelbeteiligung, soll dieser zur Vermeidung von unbilligen
Härten ausnahmsweise steuerwirksam sein. Die Bestimmung schließt es einerseits
aus, ohne tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlust Wertänderungen der
internationalen Schachtelbeteiligung steuerlich zu berücksichtigen, ermöglicht
es andererseits aber auch, bei tatsächlichem und endgültigen Vermögensverlust
diesen bei Untergang der internationalen Schachtelbeteiligung in vollem Umfang
steuerlich zu berücksichtigen. Damit können alle die untergegangene Beteiligung
betreffenden Anschaffungskosten im Jahr der Beendigung der freiwilligen oder insolvenzbedingten
Liquidation steuerlich abgesetzt werden.
Zu Z 5
(§ 12 Abs. 1 Z 7):
Mit der Ergänzung
soll auf die Entwicklung im Gesellschaftsrecht, insbesondere auf die Einführung
des monistischen Systems bei der Europäischen Aktiengesellschaft im SE-Gesetz
Bedacht genommen werden. Da Verwaltungsräte in ihrer „Doppelfunktion“ sowohl
Aufgaben der Geschäftsleitung als auch der Überwachung wahrzunehmen haben, wird
das Abzugverbot auf die Überwachungfunktion eingeschränkt und entsprechend auf
ein Viertel der Vergütungen aller Art sowie der übersteigenden
Reisekostenersätze reduziert. Sind die Verwaltungsräte ausschließlich mit
geschäftsleitenden Funktionen betraut (geschäftsleitende Direktoren), gilt das
Abzugsverbot nicht.
Zu Z 6
(§ 13 Abs. 1 und 3):
Die beiden
Änderungen in § 13 sind klarstellend:
Die Bezugnahme auf
den kürzeren Zeitraum stellt klar, dass der Verteilungszeitraum für Zuwendungen
bei betrieblichen Privatstiftungen höchstens zehn Jahre beträgt.
Zu Z 7
(§ 21 Abs. 2 und 3):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 soll analog zur Regelung des § 94
Z 6 EStG 1988 erreicht werden, dass Zuwendungen von Privatstiftungen
an Universitäten, Kunsthochschulen usw. zu Forschungszwecken oder zur
Erwachsenenbildung (§ 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988)
oder an die unter § 4 Abs. 4 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungsempfänger (insb Museen,
Österreichische Nationalbibliothek) von der mit der beschränkten Steuerpflicht
verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht ausgenommen werden.
Die Neufassung des
Abs. 3 bewirkt, dass Körperschaften öffentlichen Rechts sowie von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaften mit ihren Kapitalerträgen allgemein
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Es werden damit Gestaltungen
unterbunden, die darin bestehen, dass „Tochtergesellschaften“ von derartigen
Körperschaften (zB Gebietskörperschaften) bei diesen Darlehen aufnehmen und
dafür die Zinsen als Betriebsausgaben absetzen, hingegen der Zinsertrag bei
derartigen Körperschaften (zB Gebietskörperschaft) mangels Kapitalertragssteuerabzugs
steuerfrei bliebe.
Zu Z 8
lit. a (§ 24 Abs. 4 Z 4):
In der
Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. In Übereinstimmung mit der bisherigen
Verwaltungspraxis zur Organschaft soll es auch bei der Gruppenbesteuerung
hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe
ankommen. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das
Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. In dieses
Gesamteinkommen sind auch nicht mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglieder
und Gruppenträger (zB
Genossenschaften) mit einzubeziehen. Dann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen
ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend
positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle
mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen
Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 ergibt. Die Beurteilung
der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher ausschließlich nach
den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.
Beispiel:
Eine
Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs und
einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt a)
20.000 €, b) -20.000 €, c) 10.000 €. Für die beiden GmbHs würde
sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% eine Erfolgskörperschaftsteuer ab
einem Einkommen von 14.000 € ergeben (1.750 x 4 x 2).
Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von 20.000 € liegt,
ist für die beiden GmbHs keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das
Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv
(unter 14.000 €) ist, wäre für
beide GmbH die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall c) ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von 10.000 und dem
Schwellenbetrag von 14.000 € (4.000 €) bei einem Körperschaftsteuersatz
von 25% iHv 1.000 € dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.
Hinsichtlich
Mindeststeuerbeträgen, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit
stammen („Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer“), soll eine sachgerechte und
systematische Verrechnung ermöglicht werden. Sobald ein Gruppenmitglied die
eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne an das ausreichend
beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet,
ist entsprechend auch die eigene Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer
weiterzuleiten. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% ist dann bei einer
Weiterleitung eines Jahresgewinnes von zB 10.000 € ein Betrag von
2.500 € an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten.
Wird die Vorgruppen-Mindeststeuer
an das beteiligte Gruppenmitglied weitergeleitet, so kann das beteiligte
Gruppenmitglied die erhaltene Vorgruppen-Mindeststeuer in jener Höhe
weiterleiten, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete
(saldierte) Einkommen anrechenbar wäre.
Zu Z 8
lit. b und c (§ 24 Abs. 5):
Die Neufassung der Z 2 und 3
dient der Klarstellung.
Z 4 soll ebenfalls der
Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis dienen, wenn auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer
erfolgt.
Zu Z 9
(§ 26c):
Die Änderung dient
der Klarstellung, dass auch in der Unternehmensgruppe hinsichtlich des
anzuwendenden Steuersatzes (34% oder 25%) jedes Gruppenmitglied sowie der
Gruppenträger gesondert zu behandeln und dem jeweils zutreffenden Steuersatz zu
unterwerfen sind. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres gelten auch für
die Gruppenmitglieder und den Gruppenträger die Aufteilungsregelungen nach
§ 26 Z 2 lit. a und c. Zudem wird klargestellt, dass für
Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 enden,
jedenfalls der Steuersatz von 34% zur Anwendung kommt. Dies gilt für alle
Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.
In § 26
Z 3 erfolgt zudem die Behebung eines redaktionellen Versehens.
Zu Artikel
III (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)
Zu Z 1 (§ 1):
Mit 8. Oktober
2004 ist das Bundesgesetz vom 24. 6. 2004. BGBl. Nr. I 67/2004, mit
dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas
Europaea, SE) in Kraft getreten. Mit dem SE-Gesetz wird ua der Tatbestand der
grenzübergreifenden Verschmelzung handelsrechtlich umgesetzt.
Die Verschmelzung
auf eine ausländische SE („Export-Verschmelzung“) oder auf eine inländische SE
(„Import-Verschmelzung“) fällt als Verschmelzung auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften dem Grunde nach unter den bestehenden § 1 Abs. 1
UmgrStG.
Soweit bei einer
Export-Verschmelzung Vermögen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie des Rates
vom 23. 7. 1990, 90/434/EWG (steuerliche Fusionsrichtlinie) als
Betriebsstätte der übernehmenden ausländischen Gesellschaft im Inland
verbleibt, kommt eine Besteuerung schon nach bestehendem Umgründungssteuerrecht
nicht in Betracht.
Soweit Vermögen
verschmelzungsbedingt auf die ausländische Gesellschaft übertragen wird, wäre
nach bestehendem Recht mangels Geltung des Art. I UmgrStG ein
Liquidationsbesteuerungstatbestand im Sinne des § 20 bzw des § 19
KStG 1988 gegeben. In diesem Punkt soll entsprechend der dem EuGH-Urteil
vom 11. 3. 2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, Rechnung tragenden
Neuregelung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 auch bei
Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum die hinausgeschobene Besteuerung von
steuerhängigen Reserven umgesetzt werden. Im Falle der entsprechenden
Antragstellung durch die übertragende Körperschaft soll somit zum Verschmelzungsstichtag
insoweit die Körperschaftsteuerschuld entstehen und bescheidmäßig festgestellt
werden, aber bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des in das
Ausland transferierten Vermögens nicht vorgeschrieben werden. Analog zur
Regelung im EStG 1988 soll auch hier zusätzlich sichergestellt werden,
dass die später einsetzende Besteuerung der gespeicherten stillen Reserven
höchstens im Ausmaß der tatsächlichen Realisierung Platz greift. Da sich die
festgestellte Steuerschuld auf inländisches Abgabenrecht bezieht, hat die Feststellung
einer uU geringeren oder wegfallenden Bemessungsgrundlage ebenfalls nach
inländischem Abgabenrecht zu erfolgen. Sollte das Vermögen aus der
übernehmenden ausländischen Körperschaft auf Grund einer Umgründung nach ausländischem
Abgabenrecht ohne Gewinnverwirklichung ausscheiden, kommt der
Nachversteuerungstatbestand bei Realisierung durch den Rechtsnachfolger zum
Tragen.
Soweit
grenzübergreifende Verschmelzungen auf Gesellschaften in Staaten außerhalb des
EU- bzw. EWR-Raumes Platz greifen, führt ein Vermögenstransfer in das Ausland
weiterhin (insoweit) zur Liquidationsbesteuerung der übertragenden Körperschaft
und ihrer Anteilsinhaber zum Verschmelzungsstichtag.
Zu Z 2
(§ 3 Abs. 1):
Für den Fall einer
grenzübergreifende Verschmelzung in das Inland („Import-Verschmelzung“) ergibt
sich für das als ausländische Betriebsstätte der übernehmenden inländischen
Gesellschaft verbleibende Vermögen der übertragenden Gesellschaft kein
Handlungsbedarf. Soweit Vermögen(steile) verschmelzungsbedingt in das Inland
überführt werden, soll unabhängig davon, wie sich die ausländische Finanzverwaltung
des Staates der übertragenden Gesellschaft verhält, in Österreich eine
Neubewertung zum gemeinen Wert erfolgen. Eine Neubewertung soll allerdings
entsprechend der Regelung in § 6 Z 6 EStG 1988 nicht erfolgen, wenn
es sich um eine Rückübertragung eines nach § 6 Z 6 EStG 1988 oder
durch eine Umgründung im Sinne des UmgrStG in das Ausland übertragenen
Vermögens(teiles) handelt und dabei die Steuerschuld nicht festgesetzt worden
ist. In diesem Fall sind die Buchwerte vor der Auslandsüberführung maßgebend,
bei späterer Gewinnverwirklichung sind allerdings nachweislich im Ausland
entstandenen stillen Reserven auszuscheiden.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):
Die Steuerneutralität des
verschmelzungsbedingten Anteilstausches gilt schon nach bisherigem
Umgründungssteuerrecht insoweit nicht, als bei einem Wegfall oder einer
Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich Art I UmgrStG
nicht oder insoweit nicht anwendbar ist und die Liquidationsbesteuerung bei
allen Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft (insoweit) einsetzt. Da
der Liquidationsbesteuerungstatbestand für grenzübergreifende Verschmelzungen
in den EU- bzw. EWR-Raum auch bei Nichtfestsetzen der Körperschaftsteuer dem
Grunde nach gegeben ist und ein dem § 6 Z 6 bzw. § 31
EStG 1988 entsprechendes Hinausschieben der Besteuerung mangels eines
Transfers des Anteils in das Ausland nicht erfolgen kann, soll für im Inland
und im EU- bzw. EWR-Raum ansässige Anteilsinhaber die (anteilige) Besteuerung
unterbleiben. Für ausländische außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes ansässige an
der inländischen übertragenden Körperschaft beteiligte Anteilsinhaber greift
dabei unverändert die (anteilige) Liquidationsbesteuerung Platz, soweit ein
Besteuerungsrecht der Republik Österreich besteht.
Zu Z 4 (§ 7):
Die zu § 1 dargestellten
Grundsätze und Anpassungserfordernisse an das EU-Recht gelten insoweit auch für
Umwandlungen, die als verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG auf einen EU-
oder EWR-Hauptgesellschafter vorgenommen werden.
Die Anpassung soll eine
steuerliche Gleichbehandlung von Verschmelzung und verschmelzender Umwandlung
sicherstellen. Damit sind die Regelungen des geltenden § 7 Abs. 1
insoweit zu ändern, als eine Besteuerung der stillen Reserven des ins Ausland
transferierten Vermögens bisher überhaupt unterblieben ist.
Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):
Die Ergänzung dient der
Klarstellung, dass die steuerneutralen Buchgewinne oder Buchverluste
entsprechend der Verwaltungspraxis auch Unterschiedsbeträge (Umwandlungsgewinne
oder Umwandlungsverluste) außerhalb des Betriebsvermögens betreffen.
Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2 Z 1):
Das Einbeziehen des EWR-Bereiches
dient der Gleichstellung mit dem EU-Bereich, wie dies im EStG 1988 und in
Art. I und Art. II UmgrStG vorgesehen ist.
Der mögliche einbringungsbedingte
Transfer von Vermögensteilen auf die ausländische übernehmende Körperschaft
soll ebenso behandelt werden wie jener im Rahmen der Verschmelzung oder
verschmelzenden Umwandlung.
Zu Z 7 (§ 17 Abs. 2):
Die in Abs. 2 für den
Einbringenden bestehende Optionsmöglichkeit soll durch den Neufassung
dahingehend klarer gefaßt werden, als es bei der einbringungsbedingten
Kapitalanteilsübertragung auf eine inländische übernehmende Körperschaft dem
Grunde nach zur Neubewertung kommen soll, dass der Einbringende allerdings im
Einbringungsvertrag zugunsten einer Übernahme der Anschaffungskosten oder
Buchwerte optieren kann. Damit entfällt das bisherige systemstörende
Erfordernis einer Antragstellung. Mit den neutral gehaltenen Begriffen der
Anschaffungskosten oder Buchwerte zum Einbringungsstichtag soll die Möglichkeit
des Ansatzes der nach ausländischem Abgabenrecht maßgebenden Beträge eröffnet
werden. Im übrigen soll der Ansatz des gemeinen Wertes für einzubringender
Kapitalanteile durch den ausländischen Einbringenden analog zur Regelung in
§ 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 bzw § 3 Abs. 1 dann nicht
gelten, wenn es einbringungsveranlaßt zu einer Rückübertragung des
Kapitalanteils kommt. Die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 gelten auch für
diesen Fall.
Zu Z 8:
Zu lit. a (§ 18 Abs. 1):
Mit der Neufassung
des Abs. 1 sollen die bisherigen Regelungsteile zwecks besserer Lesbarkeit
getrennt dargestellt und die dem § 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 und
§ 3 Abs. 1 bzw § 17 Abs. 2 entsprechende Regelung
betreffend die einbringungsbedingte Übertragung von ausländischen
Vermögen(steilen) auf die inländische übernehmende Körperschaft übernommen
werden.
Zu lit. b (§ 18 Abs. 3):
Mit der Neufassung des letzten
Satzes des Abs. 3 wird die Möglichkeit, rückwirkende Vereinbarungen über
eine Verzinsung oder eine Vermietung auf Anwendungsfälle der Verschiebetechnik
des § 16 Abs. 5 Z 4 erweitert und damit der bestehenden
Verwaltungspraxis Rechnung getragen. Behält eine GmbH zB die zum
einzubringenden Betrieb gehörende Liegenschaft im Restvermögen zurück, kann sie
bei einer entsprechenden Vereinbarung am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages
mit der übernehmenden Körperschaft einen Bestandvertrag mit steuerlicher
Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag schließen.
Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1):
Die Neufassung des
Abs. 1 dient zum einen der besseren Lesbarkeit und zum anderen der
Übernahme der Regelung des § 1 Abs. 2 auf den Fall der
zusammenschlussveranlaßten Übertragung von Vermögensteilen auf eine
ausländische übernehmende Personengesellschaft.
Zu Z 10:
Zu lit a (§ 25 Abs. 1)
Neben der der
besseren Lesbarkeit dienenden Neufassung des Abs. 1 soll die
zusammenschlussbedingte Übertragung von ausländischen Vermögen(steilen) auf die
inländische übernehmende Personengesellschaft die gleichen Rechtsfolgen
auslösen, wie sie in § 6 Z 6 bzw § 31 EStG 1988 und in § 3
Abs. 1 und § 17 Abs. 2 geregelt sind.
Zu lit. b (§ 25 Abs. 4):
Ein Anwendungsfall
des § 9 Abs. 9 betreffend den umwandlungsbedingten rückwirkenden
Wegfall der Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen bzw. den Wegfall
der Voraussetzungen für eine Befreiungserklärung den Kreditinstituten gegenüber
kann sich auch bei einem Zusammenschluss ergeben, bei dem eine Körperschaft
ihren Betrieb auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten
überträgt.
Zu Z 11 (§ 29 Abs. 1):
Siehe der
Erläuterungen zu § 24 Abs. 1.
Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1):
Siehe die
Erläuterungen zu § 25 Abs. 1.
Zu Z 13 (§ 38a):
Die Regelungen
über die Steuerspaltung sollen seit dem Ausbau des Handelsspaltungsrechtes als
nicht mehr erforderlich aufgehoben werden. Die Aufhebung ist mehrfach
verschoben worden, vor allem, weil im Rahmen einer geplanten
Genossenschaftsreform auch die Erlassung eines Genossenschaftsspaltunggesetzes
angedacht worden ist.
Unabhängig davon
hat sich in der Praxis herauskristallisiert, dass die Anwendung des
Spaltungsgesetzes auf größere Gesellschaften abgestimmt ist und die kleine und
mittelständische Wirtschaft in der Rechtsform der GmbH sowohl hinsichtlich des
spaltungsgesetzlichen Organisationsaufwandes als auch hinsichtlich der
Kostenseite regelmäßig überfordert. Da im Gegensatz zum Verschmelzungs- und
Umwandlungsrecht gegenwärtig keine Erleichterungen in der Handhabung des
Spaltungsgesetzes für kleinere Gesellschaften vorgesehen sind, wird eine
Verlängerung der Geltungsdauer der Steuerspaltung weiterhin als die für die
kleinstruktrurierte Wirtschaft zweckmäßigste Erscheinungsform gefordert. Es
soll daher einer möglichen Genossenschaftsreform und einer möglichen
gesetzlichen Erleichterung in der Anwendung des Spaltungsgesetzes dahingehend
Rechnung getragen werden, dass der Geltungsbereich der §§ 38a bis 38f auf
weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Zweckmäßigkeit dieser Verlängerung
erstreckt sich auf jene Gesellschaften, bei denen analog zum Spaltungsgesetz Vermögen
auf Nachfolgekörperschaften übertragen werden. Die sogenannte
Steuer-Holdingspaltung des § 38a Abs. 2 Z 2 UmgrStG ist
demgegebenüber ein Fremdkörper und soll daher von der Verlängerung des
Geltungsbereiches nicht umfasst sein.
Zu Z 14 (§ 26 Abs. 1 Z 2
und § 31 Abs.1 Z 2):
Es handelt sich um
Zitatberichtigungen.
Zu Z 16:
Die Neufassung der
Anlage trägt der Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitglieder
Rechnung.
Zu Artikel
IV (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 13 und 14):
Durch die neuen
Abs. 13 und 14 wird die durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie
2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte
Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in
nationales Recht umgesetzt.
Danach wird bei
der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität
unterschieden, ob diese an einen Wiederverkäufer oder an sonstige Abnehmer
bewirkt wird.
Bei der Lieferung
an Wiederverkäufer wird dabei darauf abgestellt, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen
betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, für welche die Gegenstände
geliefert wurden, und zwar unabhängig davon, wie dieser die gelieferten
Gegenstände tatsächlich verwendet.
Bei der Lieferung
an andere Abnehmer als Wiederverkäufer wird hingegen auf den Ort des
tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. Das ist normalerweise
der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Sollte ein Abnehmer, der
nicht Wiederverkäufer ist, die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich
nutzen bzw. verbrauchen (zB bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird
insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch dort fingiert, wo
dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, für die
die Gegenstände geliefert werden.
Im Ergebnis führt
dies dazu, dass im Falle des Weiterverkaufes von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets
das Empfängerortprinzip gilt.
Als
Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift wird ein Unternehmer angesehen, dessen
Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz
oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht. Maßgebend ist
dabei nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers, sondern nur dessen Tätigkeit
in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Der Verbrauch dieses
Unternehmers zu eigenen (unternehmerischen oder nichtunternehmerischen) Zwecken
muss von untergeordneter Bedeutung sein.
Bezüglich der
Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung auf Lieferungen über das
Erdgasverteilungsnetz beschränkt. Die Sonderregelung findet zB keine Anwendung
auf den Verkauf von Erdgas in Flaschen.
Zu Z 2
(§ 3a Abs. 10 Z 16):
Bei bestimmten
sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität richtet sich der Leistungsort
regelmäßig gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 nach dem
Empfängerortprinzip. Diese Leistungen werden deshalb als Z 16 in § 3a
Abs. 10 UStG 1994 aufzunehmen.
Durch die Änderung
wird die durch Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober
2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 9
Abs. 2 Buchst. e neunter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt.
Zu Z 3
(§ 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz):
Damit für den
Leistungsempfänger (Ersteher der Liegenschaft) Sicherheit darüber besteht, ob
der Lieferer zur Steuerpflicht optiert (und damit die Steuerschuld auf ihn
übergeht), wird die Optionsmöglichkeit zeitlich beschränkt.
Zu Z 4
(§ 6 Abs. 4 Z 3a):
Die Vorschrift
bestimmt, dass die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von
Elektrizität steuerfrei ist.
Durch die Änderung
wird die durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober
2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 14
Abs. 1 Buchst. k der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Zu Z 5
(§ 12 Abs. 2 Z 1):
Österreich hat
gemäß Art 27 der 6. EG-RL um die Ermächtigung angesucht, sämtliche
Vorsteuern vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Einfuhren nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Die Bestimmung
tritt nach der entsprechenden Ermächtigung durch den Rat in Kraft.
Zu Z 6
(§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz):
Die Verrechnung
von Mauten nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2002 hat in der
Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Soweit Mauten Bundesstraßen betreffen,
werden sie von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.
Zu Z 7
(§ 19 Abs. 1b lit. c):
Gebäude auf
fremdem Boden und Baurechte sollen den Grundstücken gleichgestellt werden.
Zu Z 8
(§ 19 Abs. 1c):
Bei Lieferungen
von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen
Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der
Leistungsempfänger.
Zu Z 9
(§ 19a):
§ 19a Abs. 1 UStG 1994 begründet unter bestimmten
Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein
Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Zessionar die Forderung
einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Geltendmachung der Haftung
mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) wird ein Gesamtschuldverhältnis im
Sinn des § 7 BAO begründet.
Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch
entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der
Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der
Zessionar die Forderung eingezogen hat. Der Zessionar war bisher nicht
verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der
abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.
§ 19a UStG 1994 beruht auf Artikel 21 Abs. 3 der 6.
EG-Richtlinie.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftung.
Der Zessionar haftet für die in der abgetretenen Forderung enthaltene
Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Der
Zessionar ist Unternehmer. Nach dem EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003
(C-305/01) ist auch der, der das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene
Forderung übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer.
– Die
Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. In der selbst berechneten bzw.
festgesetzten Steuer muss die in der abgetretenen Forderung enthaltene
Umsatzsteuer berücksichtigt sein.
– Der
Zessionar muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben.
Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die
Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie
ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft
insoweit als Vereinnahmung, d.h. der Zessionar kann für die im Gesamtbetrag der
weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen
werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche
Zessionar für die Übertragung der Forderung erhalten hat.
Wie auch bei anderen abgabenrechtlichen Haftungen liegt die Inanspruchnahme
des Haftungspflichtigen im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.
Der Zessionar darf daher grundsätzlich (dem Normzweck persönlicher Haftungen
Rechnung tragend) nur nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch
genommen werden (im Regelfall somit dann, wenn die Einbringung der Steuer beim
Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre).
Die Inanspruchnahme des Zessionars ist frühestens im Zeitpunkt der
Vereinnahmung oder Übertragung der abgetretenen Forderung möglich. Sie obliegt
dem für die Einhebung der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers zuständigen
Finanzamt (vgl. § 72 BAO).
Die Haftung des Zessionars ist der Höhe nach zweifach begrenzt: auf den
Betrag der nicht entrichteten Steuer und auf die im vereinnahmten Betrag der
abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer.
Beispiele zur Ermittlung des Haftungsbetrages:
Beispiel 1
Der
leistende Unternehmer hat aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Betrag
in Höhe von 30.000 € an das Finanzamt zu entrichten. In der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein Forderungsbetrag in Höhe
von 100.000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 20.000 €
Umsatzsteuer an den Zessionar abgetreten worden ist. Dieser hat den Betrag von
120.000 € auch vereinnahmt. Der leistende Unternehmer entrichtet nur einen
Betrag in Höhe von 15.000 € an das Finanzamt.
Somit
ist die Haftungsinanspruchnahme nur in Höhe von 15.000 € (30.000 € -
15.000 €) zulässig.
Beispiel 2
Wie
Beispiel 1. Der leistende Unternehmer entrichtet die Steuer nicht. Das
Finanzamt stellt fest, dass der Zessionar diese Forderung an einen Dritten für
80.000 € zuzüglich 16.000 € Umsatzsteuer übertragen hat.
Die
Haftungsinanspruchnahme ist in voller Höhe von 20.000 € zulässig, weil die
Forderung infolge der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt
gilt.
Beispiel 3
Der
leistende Unternehmer hat aufgrund der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat
Juli 2005 einen Betrag in Höhe von 30.000 € an das Finanzamt zu
entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein
Forderungsbetrag in Höhe von 100.000 € enthalten, der zivilrechtlich
zuzüglich 20.000 € Umsatzsteuer an den Zessionar abgetreten worden ist.
Der leistende Unternehmer entrichtet nur einen Betrag in Höhe von 11.000 €
an das Finanzamt. Das Finanzamt stellt fest, dass der Zessionar am
15. August 2005 aus der abgetretenen Forderung nur einen Teilbetrag
in Höhe von 60.000 € erhalten hat.
Somit
ist der Haftungstatbestand frühestens zum 15. September 2005 erfüllt. Der
Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf 19.000 € (30.000 - €
11.000 €) begrenzt. Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung
ist der Zessionar nur in Höhe von 10.000 € (in dem vereinnahmten Betrag
enthaltene Steuer) in Anspruch zu nehmen.
Zu Abs. 2:
§ 19a Abs. 2 UStG 1994 sieht die sinngemäße Geltung der
Haftung im Falle der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen vor. Soweit eine
Forderung gemäß den §§ 451 ff ABGB verpfändet wird, kann unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Inanspruchnahme des Pfandgläubigers
erfolgen. Ähnlich wie bei der Sicherungsabtretung kann der Pfandgläubiger die
Forderung einziehen und damit seine eigene Forderung gegen den Gläubiger
befriedigen (§ 447 ABGB). Auch die vorgesehene Haftung des
betreibenden Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen ist sachgerecht, denn
es macht keinen Unterschied, ob der leistende Unternehmer eine Forderung freiwillig
als Sicherheit anbietet oder ob dessen Gläubiger in eine Forderung vollstreckt.
Um die Umgehung der Neuregelung für die Abtretung von Forderungen zu
vermeiden, ist die Aufnahme einer Haftung bei Verpfändung oder Pfändung von
Forderungen notwendig. In beiden Fällen kann sich der Gläubiger aus dem
Bruttobetrag der Forderung befriedigen, während der Fiskus mit dem ihm
zustehenden Umsatzsteueranteil ausfällt.
Zu Z 10
(§ 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz):
Durch diese
Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern, auf die
die Steuerschuld übergegangen ist und die hinsichtlich dieser übergegangenen
Steuerschuld zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Veranlagung
stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.
Zu Z 11
(§ 21 Abs. 10):
§ 19
UStG 1994 sieht nunmehr auch einen Übergang der Steuerschuld auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend haben diese
auch Voranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben.
Zu Z 12
(§ 27 Abs. 4):
Da durch die
Ausnahme der Mautstraßen vom Übergang der Steuerschuld kommt es auch bei
sonstigen Leistungen zur Haftung des Leistungsempfängers. Dementsprechend
wurden die Worte „Lieferungen“ durch „Leistungen“ ersetzt.
Zu Z 13
(Z 2 der Anlage):
Es handelt sich um
die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.
Zu Z 14
und Z 15 (Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h und Art. 3 Abs. 1
Z 1 lit. h):
Durch die beiden
Bestimmungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität, deren Lieferort sich nach
§ 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 bestimmt, kein
innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.
Zu Z 16
(Art. 11 Abs. 4):
Im Hinblick auf
§ 11 Abs. 1a, der bereits eine allgemeine Verpflichtung enthält, in
der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, ist Art. 11
Abs. 4 UStG 1994 entbehrlich.
Zu Z 17
(Art. 12 Abs. 1 Z 3):
Durch den Entfall
von Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist Art. 11
Abs. 1 Z 3 UStG 1994, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt,
gegenstandslos.
Zu Z 18
(Art. 18 Abs. 1 erster Satz):
Die Bestimmung
trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 19 Abs. 1 Z 3
UStG 1994 entfallen ist. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuer,
für die die Steuerschuld übergeht, ergibt sich bereits aus § 18
UStG 1994.
Zu Z 19
(Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz):
Durch den Entfall
von Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist der Hinweis auf diese
Bestimmung gegenstandslos.
Zu Artikel V
(Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)
Zu Z 1a
(§ 2 Abs. 1):
Die Ergänzung
stellt sicher, dass beispielsweise eine nach § 6 Abs. 1 Z 16
UStG 1994 steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die
Beihilfenkürzung fällt, wenn die bei der Errichtung dieser Räumlichkeiten
angefallenen nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden
sind. Bei steuerpflichtigen Vermietungen wird hingegen keine Beihilfenkürzung
ausgelöst.
Zu Z 1b
(§ 2 Abs. 2):
Die für den
Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31.
Dezember 2004 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2008
verlängert.
Zu Artikel
VI (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG))
Die derzeitige
Regelung (§ 10 Abs. 1 Z 2 IStVG und § 11 Abs. 1
Z 2 IStVG) sieht vor, dass die Pauschalvergütung für Umsatzsteuer und Energieabgaben
nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. Dies ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen notwendig und soll so bleiben. Darüber hinaus erfordert die geltende
Rechtslage aber eine Bestätigung der Vertretungsbehörde, deren Diplomaten die
Pauschalvergütung in Anspruch nehmen, dass sie selbst nicht die Energiekosten
dieser Diplomaten trägt. In der Praxis hat sich das als Hemmnis für die
Inanspruchnahme der Pauschalierung erwiesen, da die Übernahme der Energiekosten
relativ häufig erfolgt (günstigere Tarife als Großabnehmer). In Einzelfällen
wurde das Problem so gelöst, dass die Vertretungsbehörde für jeden Diplomaten,
der die Pauschalvergütung in Anspruch nahm, den Pauschalvergütungsbetrag von
ihrem tatsächlichen Aufwand für Energieabgaben in Abzug brachte. Dies ist weder
für die Vertretungsbehörde, noch für den Diplomaten noch für die zuständige
Behörde praktikabel und letzten Endes fast nicht überprüfbar. Daher soll das
Recht jedes einzelnen Diplomaten auf Pauschalvergütung davon unabhängig sein,
ob seine Vertretungsbehörde die Energiekosten trägt.
Durch die
vorgeschlagene Lösung soll der bisherige pauschale Vergütungsbetrag der
Energieabgaben (Elektrizitäts- und Erdgasabgabe) in unveränderter Höhe (je
5 € / Monat) dem bisherigen pauschalen Vergütungsbetrag der Umsatzsteuer
(100 € / Monat) hinzugerechnet werden (insgesamt somit wie bisher
110 € / Monat). Die vorgeschlagene Lösung stellt somit einen weiteren
effektiven Beitrag zur Vereinfachung des Vergütungsverfahrens dar.
Beanspruch der
Diplomat nicht die Pauschalregelung, sondern nimmt er die konkrete Vergütung in
Anspruch, so kann er dies nur tun, wenn die Rechnung auf ihn lautet (§ 10
Abs. 1 Z 1 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 1 IStVG, jeweils
iVm § 2 Abs. 1). In diesem Fall ist aber die Geltendmachung durch die
Vertretungsbehörde nicht zulässig, sodass eine Doppelvergütung der konkreten
Beträge ausgeschlossen ist.
Dazu bedarf es
Änderungen der §§ 2, 3, 10 und 11 IStVG.
Zu Artikel VII
(Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu Z 1
(§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5):
Der Gebühr nach
dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine
Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig,
ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt
werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992
unterliegen.
Nach der
bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die
Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die
inländische Behörde abzuführen. Durch die Neuregelung erübrigt sich in diesen
Fällen sowohl die Abfuhr der Gebühr an die inländische Behörde als auch die
Verrechnung der einlangenden Gebührenbeträge bei dieser. Dadurch tritt eine
Verwaltungsvereinfachung ein.
Der jenen
Gebietskörperschaften, deren Behörden Aufenthaltstitel erteilen, je
Aufenthaltstitel zustehende Pauschalbetrag wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem
das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das
Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
geändert werden, BGBl. I Nr. 72/2004, erhöht, um den Entfall an Pauschalbeträgen
für die Länder und Städte mit eigenem Statut auszugleichen, den die neue
Regelung zur Folge hat.
Für die
Abgabepflichtigen ergibt sich keine Änderung der bisherigen Höhe der Gebühr.
Zu Z 2
(§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 7):
Europaweit
verzeichnet die Finanzierungstechnik der Securitisation (Verbriefung von
Vermögenswerten, Asset Backed Securities) höchste Zuwachsraten. Bei der
Securitisation werden Vermögenswerte (in der Regel Forderungen)
zusammengefasst, an eine Zweckgesellschaft (Verbriefungsgesellschaft) verkauft
und von dieser über den Kapitalmarkt durch die Begebung von Anleihen
refinanziert. Mit diesem neuen Finanzierungsinstrument soll eine wesentliche
Verbesserung der Finanzierungssituation österreichischer Unternehmen durch
niedrigere Finanzierungskosten erreicht werden.
In einem
österreichischen ABS-Gesetz sollen adäquate rechtliche Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die eine verstärkte Anwendung und Abwicklung dieser
Finanzierungstechnik in Österreich ermöglichen. Mit einem geeigneten
Rechtsrahmen soll der Forderungsverkauf und der Verbriefungsvorgang wesentlich
vereinfacht werden.
Die Möglichkeiten
der Securitisation in Österreich erfordern die Schaffung von rechtlichen und
steuerlichen Rahmenbedingungen. Eine dieser Anpassungen im Bereich des
Steuerrechtes soll die Beseitigung der Kostenbelastung durch die Zessionsgebühr
bei der Forderungsabtretung sein. Dies soll durch Schaffung einer
Befreiungsbestimmung für Zessionen an Verbriefungsgesellschaften erfolgen.
Zu Artikel
VIII (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)
Zu Z 1
(Tarifpost 7 Abs. 4):
Bisher regelte das
Gebührengesetz 1957 die Höhe der einzuhebenden Beträge für jene
Aufenthaltstitel, die eine Behörde mit Sitz im Inland erteilt hatte –
unabhängig davon, von welcher Behörde der Titel ausgefolgt wurde – und das
Konsulargebührengesetz 1992 die Höhe der einzuhebenden Beträge für
Aufenthaltstitel, die von österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, erteilt wurden.
Nach der
bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die
Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die
inländische Behörde abzuführen. Dies soll nunmehr durch eine einheitliche
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr jener Aufenthaltstitel, die
durch österreichische Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, vermieden werden.
Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden auch dann Konsulargebühren
autonom – nicht wie bisher durch Vorschreibung der den Titel erteilenden
Inlandsbehörde – vorschreiben, wenn sie den Aufenthaltstitel ausfolgen,
gleichgültig, ob sie diesen selbst erteilt haben oder dies durch eine
Inlandsbehörde geschah. Somit können künftige Änderungen der Gebührensätze für
Aufenthaltstitel, sofern sie von den österreichischen Vertretungsbehörden
ausgefolgt werden, unter einem vorgenommen werden; eine Entkoppelung von den
Gebührenbestimmungen des GebG 1957 führt zu mehr Klarheit und
Einheitlichkeit bei den Gebühren für befristete Aufenthaltstitel.
Schließlich wird
es durch den Wegfall der Gebührenvorschreibung an österreichische
Vertretungsbehörden durch Inlandsbehörden und die damit verbundene interne,
verrechnungstechnische Abwicklung in jenen Fällen, in denen die Inlandsbehörde
erteilende aber nicht ausfolgende Behörde ist, zu einer Senkung des
Verwaltungsaufwandes kommen. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden
für ausgefolgte Aufenthaltstitel autonom auf Grundlage des
Konsulargebührengesetzes 1992 Gebühren einheben und diese direkt an die
entsprechenden Finanzstellen des Bundes abführen. Eine Verrechnung zwischen
österreichischen Vertretungsbehörden und Inlandsbehörden wird hinfällig.
Zu Z 2 (Tarifpost 7
Abs. 5):
Regelt die neue
Absatzbezeichnung des nachfolgenden Absatzes.
Zu Artikel IX (Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993)
Zu Z 1
lit. a und b. (§ 40 Abs. 2 Z 1 und Z 2):
Die Neufassung
dieser Bestimmung stellt klar, dass nur Erträge, die nicht bereits tatsächlich
ausgeschüttet wurden, für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet gelten. Diese
Klarstellung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis, jedoch hat der
Verfassungsgerichtshof (Beschluss zu B 539/03) zum bisherigen Wortlaut Bedenken
geäußert.
Überdies soll im
Falle des Unterbleibens eines qualifizierten Nachweises (durch ein inländisches
Kreditinstitut oder einen inländischen Wirtschaftstreuhänder) auch eine
Nachweiserbringung durch den Steuerpflichtigen möglich sein. Dies trägt
ebenfalls den bereits geäußerten Bedenken des VfGH Rechnung.
Zu Z 2
lit. a (§ 42 Abs. 2):
Für pauschal
ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge lehnt sich die Besteuerung an § 40
Abs. 2 an. Dies bedeutet, dass einerseits vom pauschal ermittelten Betrag
tatsächliche Ausschüttungen abzuziehen sind. Ein negativer
ausschüttungsgleicher Ertrag kann jedoch allerdings nicht entstehen. Werden
andererseits die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich nachweislich
ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Damit wird den vom VfGH geäußerten
Bedenken umfassend Rechnung getragen.
Zu Z 2
lit. b (§ 42 Abs. 4 ):
Wird ein
unwiderruflicher Auftrag zur Abfuhr hinsichtlich des der Kapitalertragsteuer
entsprechenden Betrages für ausschüttungsgleiche Erträge gemäß § 93
Abs. 3a EStG 1988 erteilt, besteht im Ergebnis kein Unterschied mehr
gegenüber inländischen thesaurierenden Fonds. Auf die Sicherungssteuer kann
daher für diese Fälle verzichtet werden.
Zu Artikel X
(Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)
Die Liste zu
Art. 15 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, die die mit
den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln
ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund der Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 (gestützt auf den Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte)
erweitert. Der Anhang des EU-QuStG muss daher entsprechend adaptiert werden.
Zu Artikel
XI (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)
Zu Z 1:
Umsetzung von Artikel
2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/56/EG. Dadurch wird die
Zitierung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG den seit der letzten
EG-AHG-Novelle geänderten Verhältnissen angepasst.
Zu Z 2:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/56/EG.
Im § 2
Abs. 1 EG-AHG wird die Maßgeblichkeit der
Verfahrensrechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde bei der
Beschaffung der erbetenen Auskünfte bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung der
ersuchenden ausländischen
Finanzverwaltung mit der ersuchten inländischen Finanzverwaltung
ausdrücklich normiert. Dies entspricht einem allgemeinen Amtshilfegrundsatz und
hat daher aus österreichischer Sicht nur klarstellende Bedeutung.
Zu Z 3:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 3 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch eine sprachliche
Modifizierung von § 5 Abs. 2 EG-AHG wird klargestellt, dass die
dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellten Auskünfte auch ohne
ausdrückliche Genehmigung des die Informationen zur Verfügung stellenden
Mitgliedstaats in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen
Verkündigung von Urteilen und Erkenntnissen erwähnt werden dürfen. Dies
entspricht der seit Jahren gängigen Amtshilfepraxis auf der Grundlage der
Amtshilfebestimmungen des OECD – Musterabkommens auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Diese Veröffentlichung kann allerdings
anlässlich der erstmaligen Übermittlung der Informationen an den ersuchenden
Staat seitens des ersuchten Staates ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Zu Z 4:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 5 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch die
Einfügung eines neuen § 5a nach § 5 EG-AHG wird die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Zustellamtshilfe hinsichtlich verfahrensrelevanter
behördlicher Schriftstücke des ersuchenden Staates eingeräumt. Da die Amtshilferichtlinie
77/799/EWG weder in der Stammfassung noch in der durch die
Richtlinie 2004/56/EG geänderten Fassung die Möglichkeit der direkten
Postzustellung ausdrücklich ausschließt, wird entsprechend der bereits
bestehenden Verwaltungspraxis die Zulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung
ausdrücklich für zulässig erklärt. Weiters wird durch die Einfügung eines neuen
§ 5b nach dem neuen § 5a EG-AHG die Möglichkeit der Durchführung
von gleichzeitigen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um zeitlich und
inhaltlich abgestimmte abgabenbehördliche Prüfungen durch die jeweiligen
Prüfungsdienste der Abgabenbehörden dieser Mitgliedstaaten. Derartige
Simultanbetriebsprüfungen sind nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch ohne
ausdrückliche Regelungen auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen über
den steuerlichen Informationsaustausch zulässig. Aus österreichischer Sicht
kommt dieser Ergänzung des EG-AHG daher primär klarstellende Bedeutung zu.
Zu Z 5:
Umsetzung von
Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch eine Änderung des
§ 6 EG-AHG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen
Bestimmungen richtlinienkonform geregelt und gleichzeitig ein Zitierfehler in
der durch BGBl. I Nr. 33/2004 geänderten Fassung dieses Paragraphen
beseitigt. Weiters wird darin die durch die künftige
Verbrauchsteueramtshilfeverordnung gebotene Einschränkung des sachlichen
Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie und damit des EG-AHG bereits
vorweggenommen.
Zu Artikel
XII (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)
Zu Z 1
(§ 3 Z 3):
Ein Teil der
Befreiungen, die im § 3 Z 3 genannt werden, sind im
Zulassungsverfahren nicht nachzuweisen, sondern nur auf Grund anderer
Nachweisführung. Die geänderte Formulierung trägt diesem Umstand Rechnung. Im
Zuge des Vergütungsantrages an das Finanzamt ist daher eine entsprechende
Nachweisführung zu erbringen, wobei neben der bisher im Gesetz genannten („auf
Grund des Zulassungsverfahrens“) auch andere Nachweise zulässig sind.
Zu Z 2
(§ 14a):
Der vorliegende
Änderungsentwurf sieht eine Forcierung von Partikelfilter vor, um so die
gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Der Anreiz
ist zeitlich auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007
befristet. Die steuerliche Förderung liegt darin begründet, dass der Einbau von
Partikelfilter für den Endverbraucher relativ teuer ist. Um so einen
zusätzlichen Anreiz zu schaffen, soll diese steuerliche Förderung vorgesehen
werden, wobei gleichzeitig im Falle des Nichteinbaus von Partikelfiltern die
NoVA durch einen Zuschlag erhöht wird.
Ab
1. Juli 2005 soll daher bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren
Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ein
NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Der Grenzwert wird nach
Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Selbstzündung, ABl. Nr. L 76 vom
6. 4. 1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG, ABl.
Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, gemessen.
Wird dieser
Grenzwert bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen jedoch im Zeitraum ab
1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überschritten, so kommt
es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der
Höhe von 0,75% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von
€ 150,--.
Ab dem
1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 soll bei neu zugelassenen
Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht
überschreitet, ebenfalls ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet
werden. Wird dieser Grenzwert ab dem 1. Juli 2006 jedoch überschritten, so
kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer
in der Höhe von 1,5% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe
von € 300,--.
Die EU sieht gemäß
der Euro Norm in einem Übergangszeitraum voraussichtlich bis zum Jahr 2008
eine Reduktion von 90% des Grenzwertes vor. Dies würde dem im Gesetzentwurf
enthaltenen Grenzwert von 0,005 g/km entsprechen. Österreich hat sich dazu
entschlossen, diesen Grenzwert bereits früher zu erreichen.
Zu Artikel
XIII (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)
Zu Z 1
und 2 (§ 2), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 8 und 9
(§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz):
Der
Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom
31. 10. 2003, S 51) und jener des Mineralölsteuergesetzes 1995
(MinStG 1995) wird unter Verweis auf eine historische Fassung der
Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, definiert. Diese historische
Fassung soll nun aktualisiert und ein Mechanismus zur weiteren Anpassung an
KN-Änderungen vorgesehen werden.
Zur Umsetzung von
Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie
beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und
2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“;
§ 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995; Art. 2
Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.a, g und h
Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition aufgenommen
werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen derartige
Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle, sondern den
für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum Verheizen
waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2 Abs. 1
Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art nehmen
nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch, sondern
auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer bestimmten
Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.
Weiters sollen
Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708
(beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden.
Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und
Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise
Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht
dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der
KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.
Wie seine Vorläuferbestimmung,
Art. 2a der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt
Art. 20 Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter
Verbrauchsteuerverfahren, insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf
einen Teil des Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht
einbezogene Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“.
Art. 20 soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5
Rechnung getragen werden.
Wird Ethylalkohol
(Ethanol) aus alkoholischer Gärung zu Treibstoffzwecken eingesetzt, soll er wie
Mineralöl der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5
MinStG 1995 bezeichneten Art behandelt werden (§ 2 Abs. 1
Z 5 bzw. Abs. 8 Z 6 MinStG 1995). Ethylalkohol unterscheidet
sich von diesem jedoch dadurch, dass er als Alkohol im Sinne des
Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, einer weiteren Verbrauchsteuer,
der Alkoholsteuer, unterliegt.
Insbesondere die
nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die
bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere
Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition
(§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die
Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5
MinStG 1995 angepasst werden.
„Biokraftstoffe“
sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum
Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht
steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht
unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2
Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) -
für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht
steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere
Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits
versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind,
soll dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 4 bis 4b), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 7),
Z 10 (§ 6), Z 12 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1
und § 8 Abs. 1), Z 14 (§ 23 Abs. 3), Z 17
(§ 26 Abs. 3 Z 5) und Z 21 (§ 64h):
In Umsetzung der
Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123
vom 17. 5. 2003, S 42) soll die Kraftstoffverordnung 1999,
BGBl. II Nr. 418 in der Fassung BGBl. II Nr. 417/2003,
novelliert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Verpflichtung zur
Substitution von fossilen durch Biokraftstoffe eingeführt werden.
Substitutionsverpflichteter soll sein, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe
erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt,
außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Es soll dem Substitutionsverpflichteten
überlassen sein, die jeweiligen Ziele (ab 1. Oktober 2005 ein Anteil von
2,5%, ab 1. Oktober 2007 ein Anteil von 4,3% sowie ab 1. Oktober 2008 ein
Anteil von 5,75%, jeweils bezogen auf die im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten
oder verwendeten Otto- und Dieselkraftstoffmengen und den Energiegehalt) durch
Beimischungen von Biokraftstoffen oder durch reine Verwendung zu erreichen.
Die weitere
Ökologisierung des Steuersystems stellt bei dieser Umsetzung eine wichtige
Begleitmaßnahme dar. Zur Unterstützung einer raschen Markteinführung von
Biokraftstoffen soll das Mineralölsteuersystem in Abhängigkeit von der
Umweltqualität der Treibstoffe weiter ökologisiert werden. Für „saubere“,
besonders umweltfreundliche Treibstoffe (schwefelfrei, d.h. weniger Feinstaub,
und mit einem Mindestanteil an biogenen Stoffen) sollen besonders begünstigte
Steuersätze (jeweils um 0,5 cent/l geringer als die derzeitigen
Steuersätze) vorgesehen werden. Erfüllen Treibstoffe die Begünstigungskriterien
nicht, sollen sie um 0,8 cent/l (Dieselöle; mit 1. 10. 2005) bzw.
1,3 cent/l (Benzine; mit 1. 10. 2006) erhöhten Steuersätzen
unterliegen (§ 3 Abs. 1 und 2). Als Folge der neuen Anforderungen an
Treibstoffqualitäten soll § 26 Abs. 3 Z 5 entfallen (betrifft
Gemische von Treibstoffen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt).
Um einen
Gleichklang mit der Kraftstoffverordnung 1999 herzustellen, übernimmt die
Definition der „biogenen Stoffe“ im § 2 Abs. 4 MinStG 1995 jene
von § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 1999 sowie die Biomassedefinition
in § 2 Abs. 4a jene von § 2 Z 6 der Kraftstoffverordnung
1999. Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von § 3
Abs. 1 soll entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben der Anteil biogenen
Ursprungs angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Bio-ETBE und Bio-MTBE.
Die Befreiung für pur eingesetze biogene Stoffe soll gleichfalls entsprechend
beschränkt werden.
Zur Klarstellung
sei auf Unterschiede in der Terminologie der Kraftstoffverordnung 1999 und des
MinStG 1995 hingewiesen. Dies gilt beispielsweise für die Begriffe
„Kraftstoff“ oder „Biokraftstoff“.
Durch die
Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4b MinStG soll flexibel auf
weiteren Förderungsbedarf reagiert werden können und sollen Verfahren zur
Begünstigung von biogenen Stoffen näher geregelt werden können.
Da verbleite
Benzine nicht als Kraftfahrzeugtreibstoffe abgegeben werden dürfen, beschränkt
sich ihr Einsatz auf den Bereich der Luftfahrt. In diesem Zusammenhang – wie
auch betreffend Kerosin - ist zu berücksichtigen, dass Treibstoffe für die
gewerbliche Luftfahrt nach internationalen und EU-Vorgaben von der
Mineralölsteuer befreit sind (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995).
Unvermischt
eingesetzte biogene Stoffe sind weiterhin von der Mineralölsteuer befreit,
wobei die Befreiung auf Fälle ausgedehnt wird, in denen den biogenen Stoffen
andere Stoffe zum Denaturieren beigefügt werden. Handelt es sich bei den
beigefügten Stoffen um Mineralöle, soll grundsätzlich eine Beimischung bis zu
1% am Gemisch zulässig sein. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Denaturierungsvorschriften für
nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen der Verordnung (EG) Nr.
1251/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999 und deren
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2461/1999, ABl. Nr. L 299 vom
20. 11. 1999, S 16, soll jedoch in diesen Fällen der Mineralölanteil
bis 3% am Gemisch betragen dürfen.
Ab der Ernte 2004 gilt diese Ausnahme (3 %) auch im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Denaturierungsvorschriften für nachwachsende Rohstoffe auf
Stilllegungsflächen und Energiepflanzen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl.
Nr. L 270 vom 21. 10. 2003, S 1, und deren
Durchführungsverordnungen.
Die bisherigen
steuerlichen Entlastungen für die Beimischung von biogenen Stoffen zu fossilen
Treibstoffen nach § 6 MinStG 1995 gehen in der neuen
Steuersatzdifferenzierung auf, wobei der Entfall der Beimischungsbegünstigungen
zeitsynchron mit dem In-Kraft-Treten des betreffenden begünstigten Steuersatzes
wirksam werden soll (§ 64 h Abs. 3 bis 5). Für die Beimischung zu
Dieselölen demnach mit 1. Oktober 2005 und für die Beimischung zu Benzinen
mit 1. Oktober 2006 (Folgeänderungen in § 23 Abs. 3). Der
Entfall von § 6 Abs. 6 steht in Zusammenhang mit der Einbeziehung der
biogenen Stoffe bzw. von Gemischen von Mineralölen und biogenen Stoffen in den
Kreis der Mineralöle, die bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen
(§ 2 Abs. 8 Z 5 und 6). Als Folge dieser Einbeziehung findet
nunmehr beispielsweise in Fällen, in denen Gemische durch den Verbraucher bzw.
bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt werden, die Parallelbestimmung in
§ 26 Abs. 3 Z 1 Anwendung.
Die
Vergütungssätze nach § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8
Abs. 1 sollen wie bisher der Differenz zwischen dem Steuersatz für Gasöl
(0,297 € je Liter) und jenem für gekennzeichnetes Gasöl (0,098 € je
Liter) entsprechen, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem
Steuersatz von 0,297 € je Liter um den künftigen Regelsatz handeln wird.
Aus verwaltungstechnischen Überlegungen soll die Reduktion der Vergütungssätze
erst mit 1. Jänner 2006 Anwendung finden (§ 64h Abs. 4).
Zu Z 3
bis 6 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7, Abs. 1a sowie
Abs. 2)
Die
Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I
Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie angepasst.
Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert werden. Die
mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretende Aktualisierung der KN-Verweise macht
eine besondere Übergangsregelung für die Zeit zwischen 1. Jänner und
1. Oktober 2005 bzw. 2006 im § 3 Abs. 1 erforderlich.
Auf die neu im
§ 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte soll nunmehr § 3
Abs. 1 Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer Einordnung in die KN
sollen Gemische von „Biokraftstoffen“ mit Kohlenwasserstoffen entweder
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 (beispielsweise in Fällen, in denen
der Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) unterliegen oder § 3
Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in Fällen, in denen der „Biokraftstoff“anteil
den Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) oder § 3 Abs. 2 bzw.
Abs. 3 (in Fällen, in denen das Gemisch unter keine der
Mineralölpositionen einzureihen ist) MinStG 1995.
Z 11
(§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1):
KN-Verweise sollen
aktualisiert werden.
Zu Z 13
(§ 9 Abs. 10 Z 2):
Durch die vorgeschlagene Änderung sollen einem EuGH-Judikat (Rs
C-292/02) sowie einer auf Ebene des Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24
der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie) getroffenen Vereinbarung
Rechnung getragen werden. Diese sieht „bezüglich des grenzüberschreitenden
Einsatzes von Fahrzeugen für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft, den Straßenbau und von anderen Spezialfahrzeugen, die
normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen
Einsatzort zu gelangen, sowie bezüglich privater nichtgewerblicher
Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für Kraftstoff, der von den
betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den Normalsteuersatz anwenden,
akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet in einem anderen
Mitgliedstaat getankten Kraftstoff verwenden, für den eine Steuerermäßigung
oder -befreiung gewährt wurde. Dieser Kraftstoff ist mit dem Euromarker
versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies nicht als Zuwiderhandlung“. Dies setzt
voraus, dass
– „das Fahrzeug …
in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei privaten
nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die Mineralöle
erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der mit dem
gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.“
– „der Kraftstoff …
in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs in den anderen
Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.
– „die Genehmigung
der Mitgliedstaaten … nur für den in den serienmäßig eingebauten
Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen
diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den
Regelsteuersatz anwendet, aufgetankt werden, so ist normaler Kraftstoff
(d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“
– „das Fahrzeug
(diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten
geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatzort“ benutzt.
Zu 15 und 16
(§ 23 Abs. 4 und 6), Z 18 (§ 26 Abs. 3 Z 6) und
Z 19 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):
Schon bisher
galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe
gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen
hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen beibehalten
werden, was im Hinblick auf die Änderungen im „Biokraftstoffbereich“
Folgeänderungen mit sich bringt.
Zu Z 20
(§ 60):
Verkäufer von Gemischen
von Mineralölen und biogenen Stoffen sollen zur Information über Art und Menge
der beigemischten biogenen Stoffe verpflichtet werden.
Zu Z 21
(§ 64h):
Die mit der
Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen in Zusammenhang stehenden
Änderungen sollen mit 1. Oktober 2005 bzw. 2006 wirksam werden, die
weiteren Änderungen bereits mit 1. Jänner 2005. Mit 1. Oktober
2005 ist die entsprechende Novelle der Kraftstoffverordnung 1999,
BGBl. II Nr. 418, anzuwenden. Die zeitliche Verschiebung der Bestimmungen
betreffend die Beimischung von Bioethanol steht mit Beschaffungsproblemen in
Zusammenhang. Übergangsregelungen sollen insbesondere
„Biokraftstoff“herstellern die Erlangung einer für sie voraussichtlich künftig
erforderlichen Steuerlagerbewilligung erleichtern. Weiters soll auf die
Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie hingewiesen werden.
Zu Artikel
XIV (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)
Zu Z 1 bis 4, 6 (§ 3
Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Z 1):
Das KommStG 1993
knüpft an das einzelne Unternehmen an, Steuerschuldner ist der einzelne
Unternehmer. Eine einheitliche Kommunalsteuerbesteuerung von Konzernen ist
nicht vorgesehen. Dennoch kann es unter ganz bestimmten Umständen geboten sein,
rechtlich selbständige Wirtschaftsobjekte als eine wirtschaftliche Einheit und
damit als ein einziges Unternehmen zu behandeln, wenn andernfalls eine den
Gemeinden gerecht werdende Erhebung der Kommunalsteuer nur mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies trifft auf das
Unternehmen der ÖBB zu. Das Unternehmen ÖBB kann für die Kommunalsteuer -
wirtschaftlich betrachtet - auch nach der Umstrukturierung als ein
Wirtschaftskörper und somit als ein Unternehmen betrachtet werden. Daher sollen
die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der
Fassung des AbgÄG 2004 namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften
als ein Unternehmen behandelt werden (statische Verweisung). Nicht zum
Unternehmen ÖBB-Gesellschaften gehören demnach Tochter- und Enkelgesellschaften
der ÖBB-Holding AG, die nicht im Bundesbahngesetz in der Fassung des AbgÄG 2004
namentlich aufgezählt, sondern später gegründet werden (vgl. § 4
Abs. 2 Bundesbahngesetz).
Steuerschuldner
der Kommunalsteuer des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften soll die ÖBB-Holding AG
sein.
Nach dem
Erkenntnis des VfGH vom 12. 4. 1997, G 400/96 (VfSlg. 14.805/97)
bestehen keine Bedenken gegen eine Steuerbefreiung im Bereich
„Eisenbahninfrastruktur“ und im Zusammenhang mit den vertraglich bestellten
gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diesem Erkenntnis folgend wurde die ÖBB im
Einvernehmen mit den Gemeinden mit 66% der Bemessungsgrundlage von der
Kommunalsteuer befreit (AbgÄG 1997, BGBl.
Nr. I 9/1998). Dieser Prozentsatz kann aufgrund der vorgelegten
Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften beibehalten
werden.
Durch diese
Regelung soll weiters sichergestellt werden, dass auch reine
Infrastrukturgemeinden (ca 100) ein Kommunalsteueraufkommen haben. Ohne diese
Maßnahme würden reine Infrastrukturgemeinden durch eine gänzliche Befreiung
benachteiligt sein. Dies erschiene nicht gerechtfertigt, da auch diesen
Gemeinden durch die Betriebsstätten der ÖBB Gemeindelasten erwachsen. Deshalb
soll die im § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz für die ÖBB-Infrastruktur
Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG verankerte Befreiung von
bundesgesetzlichen Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten (siehe auch
§ 16 Abs. 2 KommStG 1993).
Da die
Umstrukturierung der ÖBB nicht in einem Zug erfolgt, gehen die Dienstnehmer der
ÖBB nicht in einem Zug auf das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften über. Die
In-Kraft-Tretensbestimmung nimmt auf diesen Umstand Bezug.
Über die
Neuregelung der Kommunalsteuerleistungen der ÖBB wurde zwischen zwischen dem
Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und der ÖBB das
Einvernehmen hergestellt.
Zu Z 5 (§ 11
Abs. 4):
Derzeit hat der
Unternehmer eine Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen
Bemessungsgrundlagen (auf Papier) an jede einzelne Gemeinde, in der er eine
Betriebsstätte unterhält, abzugeben. Zukünftig soll nur mehr die jährliche
Bemessungsgrundlage übermittelt werden. Die Kommunalsteuererklärung hat
zukünftig die gesamte Bemessungsgrundlage sowie die Aufteilung auf alle
betroffenen Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung soll im Wege von FinanzOnline
erfolgen, sodass Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur mehr
eine Kommunalsteuererklärung übermitteln müssen. Sofern die Verwendung von
FinanzOnline nicht zumutbar ist – praktisch sind bereits bisher alle mit der
Lohnverrechnung verbundenen Mitteilungen (Lohnzettel usw.) elektronisch zu
übermitteln - hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.
Zu Artikel
XV (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)
Zu Z 1, 3, 4 und 5 (§ 2 Z 2, § 5, § 5a Abs. 1
und § 5a Abs. 2 Z 3 hinsichtlich Erfüllung der
Betriebsinhabervoraussetzung):
Intention des
Neugründungs-Förderungsgesetzes war und ist es, Jungunternehmer
besonders zu fördern. Zu den Begünstigungsvoraussetzungen zählt daher unter
anderem, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betätigt haben darf. Als Betriebsinhaber ist in diesem
Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine
Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber
zu verstehen. Hat sich beispielsweise der beherrschende Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden
Betriebsgründung in ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die
Annahme der Neugründung des Betriebes in der
Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer
bisher als „bloßer“ Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes
tätig war.
In der Praxis kommen jedoch immer wieder Fälle vor, bei denen einige Wochen
oder Monate nach dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder der
(Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhaberfunktion auf Personen übergeht,
die sich bereits in den vergangenen fünfzehn Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich
betätigt haben. Beispiel: Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Betrieb an
die GmbH ABC, an der der bisherige Einzelunternehmer zu 20% beteiligt ist und
somit kein Betriebsinhaber mehr ist. Nach einigen Monaten übernimmt er von den
beiden anderen Gesellschaftern jeweils 5%, bekommt Geschäftsführerbefugnisse
übertragen und ist daher im Sinne der Verordnung BGBl. II
Nr. 483/2002 als Betriebsinhaber beherrschend tätig.
Um diesen Gestaltungsmissbrauch künftig zu verhindern und die
Begünstigungen nur jener Personengruppe zu ermöglichen, die der Gesetzgeber
bereits mit dem Steuerreformgesetz 2000 als besonders förderungswürdig
angesehen hat, soll gesetzlich verankert werden, dass innerhalb von zwei Jahren
nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die
Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich
bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt
hat. Da keine In-Kraft-Tretensbestimmung vorgesehen ist, sollen diese
Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam
werden.
Zu Z 2
und 7 (§ 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1):
Da zwischen den
gesetzlichen Berufsvertretungen und den Gewerbebehörden teilweise bereits ein
elektronischer Datenverkehr besteht, bedeutet die verpflichtende Vorlage eines
amtlichen Vordrucks einen unnötigen zusätzlichen Aufwand. Soweit daher ein
ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den
Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung (direkt von
der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde) die
Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen. In weiterer Folge kann auch
die Aufbewahrung derartig übermittelter Daten elektronisch auf Datenträgern
erfolgen.
Zu Z 5 (§ 5a Abs. 2 Z 1 und Z 3 hinsichtlich der
Änderung des Zitates):
Der Verweis des
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die
Z 4 des § 1 leg.cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Bei einer Betriebsübertragung
hat dieser Befreiungstatbestand jedoch selbst bei sinngemäßer Anwendung kaum
ein substanzielles Anwendungssubstrat, weil die Tatbestandsmerkmale für eine
Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG einerseits und für die Begünstigung
nach § 1 Z 4 leg.cit. andererseits bei praxisnaher Betrachtung
miteinander kaum in Einklang zu bringen sind. Während es bei § 1 Z 4
NeuFöG – vereinfacht gesagt – um die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen
Person an einer Gesellschaft geht, begünstigt § 5a leg.cit. – wiederum
vereinfacht gesagt – einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers. Dies
sind zwei voneinander so unterschiedliche Vorgänge, dass es zwischen ihnen
eigentlich nur theoretisch einen Überschneidungsbereich gibt. Dies zeigt sich
umso deutlicher aus einer näheren Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
des § 1 Z 4 NeuFöG, nämlich die Einbringung von Grundstücken auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage in die Gesellschaft, das Vorliegen eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Einbringung und der Neugründung der
Gesellschaft (bzw. im Fall des § 5a leg.cit. der Betriebsübertragung) und
die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der
Gesellschaft als Gegenleistung für diese Einbringung. Alle diese Tatbestandsmerkmale
sind auf die Neugründung einer Gesellschaft zugeschnitten; es sind kaum Fälle
denkbar, in denen sie auch im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung
verwirklicht sein könnten.
Hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer (also des Befreiungstatbestands nach § 1 Z 2
NeuFöG, dessen Voraussetzungen mit jenen des § 1 Z 4 NeuFöG
deckungsgleich sind) wurde bei der Schaffung des § 5a NeuFöG auf die kaum
herstellbare Kongruenz zwischen den Befreiungsvoraussetzungen einerseits und
den Elementen der Betriebsübertragung andererseits Bedacht genommen, zumal die
Verweisung in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG nicht auch die Befreiung
nach § 1 Z 2 leg.cit. umfasst, sondern für die Grunderwerbsteuer eine
eigene Regelung getroffen wurde. Auch dies illustriert deutlich, dass § 1
Z 4 und § 5a NeuFöG in ihren Voraussetzungen nicht zusammenpassen.
Die gegenwärtige,
im dargestellten Sinn nicht stimmige Rechtslage hat in der Praxis bereits zu
weit verbreiteten Missverständnissen in die Richtung geführt, dass im Fall
einer Betriebsübertragung – vor allem einer solchen zwischen natürlichen
Personen – die Befreiung von den Eintragungsgebühren für die Einverleibung des
Eigentums auch dann zum Tragen komme, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale
des § 1 Z 4 NeuFöG (die oben dargestellt wurden) nicht erfüllt seien.
Mehrfach wurde schon die Auffassung vertreten, man müsse in solchen Fällen im
Sinne einer „teleologischen Reduktion“ über die in § 1 Z 4 NeuFöG
normierten Befreiungsvoraussetzungen einfach hinwegsehen. Ein derart
„reduziertes“ Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch
keineswegs den Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Umso gravierender ist
es daher, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, diesem Missverständnis unterlegen ist und
ausgesprochen hat, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums
im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den
Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle,
auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten
Vorgang handle. Die konsequente Umsetzung dieser Rechtsauffassung hätte in der
Praxis zur Folge, dass für die Übereignung von Liegenschaften im Rahmen von
Betriebsübertragungen in der Regel keine Grundbuchseintragungsgebühren zu
entrichten wären und dadurch ein vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß keineswegs
beabsichtigter massiver Gebührenverlust im Bereich der Gebühreneinkünfte der
Justiz einträte. Im Übrigen würde sich aus einem solchen Verständnis des
§ 5a NeuFöG eine – unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche
– Privilegierung von Gewerbetreibenden gegenüber „privaten“
Liegenschaftsübereignungen ergeben.
All diesen
Konsequenzen aus den erwähnten Missverständnissen und insbesondere aus der mit
dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs resultierenden extensiven
Auslegung der genannten Bestimmung muss rasch entgegengetreten werden. Zu
diesem Zweck soll der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG um die
Bezugnahme auf § 1 Z 4 NeuFöG entlastet werden. Parallel dazu ist
eine entsprechende Modifikation der Z 3 des § 5a Abs. 2 NeuFöG
erforderlich. In einem dem § 6 NeuFöG angefügten Abs. 3 wird eine
eindeutige Übergangsbestimmung zur Änderung des § 5a NeuFöG geschaffen.
Zu Artikel
XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung)
Zu Z 1
(§ 16 BAO):
Der
Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“ ist seit der Aufhebung der Worte „eines
seiner Angehörigen (§ 25) oder“ durch den VfGH (BGBl. Nr. 409/1984)
bedeutungslos geworden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage,
§ 16 Anm. 2). Er ist daher aufzuheben.
Zu Z 2
und 12 (§§ 57 und 323 Abs. 17 BAO):
Das Ziel der
Änderungen der §§ 59 und 61 BAO (nämlich dass nur ein Finanzamt für
die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zuständig ist) durch das
AbgÄG 2003 (BGBl. I Nr. 124/2003) war im Bereich der Lohnsteuer
und des Dienstgeberbeitrages wegen organisatorischer Probleme im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben mit 1. März 2004
noch nicht erreichbar.
Nunmehr ist die
Zuständigkeitskonzentration auch für die genannten lohnabhängigen Abgaben
realisierbar. Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.
Die Formulierungen
in Abs. 1 und Abs. 3 (des § 57 BAO) entsprechen jenen der
§§ 59 und 61 BAO (jeweils in der Fassung des AbgÄG 2003). Die
Übergangsbestimmungen (§ 323 Abs. 17 zweiter bis vierter Satz BAO)
sind die bei Änderungen von Zuständigkeitsnormen üblichen (vgl. zB § 323
Abs. 3, 5 und 15 BAO).
Zu Z 3
(§ 68 BAO):
Die Nennung der
Hauptzollämter im § 68 BAO ist seit 1. Mai 2004 (AVOG-Novelle BGBl. I
Nr. 124/2003) überholt.
Zu Z 4
(§ 76 BAO):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z 5
und 12 (§ 80 und 323 Abs 17 letzter Satz BAO):
Insbesondere für
im Zeitpunkt der Löschung der GmbH im Firmenbuch offene Rechtsmittelverfahren
sowie für Außenprüfungen (§ 147 Abs. 1 BAO) benötigt die
Abgabenbehörde einen Vertreter der aufgelösten, aber noch nicht beendeten
(somit noch parteifähigen) GmbH. Die Vertretungsregelung im neuen § 80
Abs. 3 BAO ist zweckmäßiger als eine ua für die Gerichte aufwendige
Bestellung eines Vertreters nach § 15a GmbHG bzw. nach § 93
Abs. 5 GmbHG. Die Neuregelung gilt (nach § 323 Abs 17 vorletzter
Satz BAO) erstmals für nach dem 31. Jänner 2005 beendigte Liquidationen.
Zu Z 6
(§ 97 BAO):
Die
Zitierungsänderung im vorletzten Satz des § 97 BAO berücksichtigt das
Datenschutzgesetz 2000.
Zu Z 7
(§ 178 BAO):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z 8
(§ 205 BAO):
Die Belastung mit
Nachforderungszinsen für die Zeit vor Eintritt eines Ereignisses, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat, erscheint rechtspolitisch bedenklich. Sie soll
daher auf Antrag des Abgabepflichtigen beseitigbar sein.
Zu Z 9
und 12 (§§ 209 und 323 Abs. 18 BAO):
Die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 BAO dient (im Verhältnis zur Fassung durch BGBl. I
Nr. 57/2004) der Klarstellung.
Die Umschreibung
der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen
entspricht dem derzeit anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO
(Unterbrechung der Verjährung).
Solche
Amtshandlungen sind beispielsweise (sich auf die betreffende Abgabe beziehende)
Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen.
Die durch
Amtshandlungen um ein Jahr verlängerbaren Verjährungsfristen sind die im
§ 207 BAO genannten Fristen (ein, drei, fünf oder sieben Jahre).
Der zweite Satz
des § 209 Abs. 1 BAO verlängert sowohl die nach dem ersten Satz
verlängerte Frist als auch Fristen, deren Verlängerung sich aus dem zweiten
Satz ergibt, für den Fall, dass entsprechende Amtshandlungen jeweils im letzten
Jahr der Verjährungsfrist (im Jahr vor Ablauf der Frist) unternommen werden.
Verjährungsbestimmungen
sind Normen des Verfahrensrechts (VwGH 22. 9. 1989, 87/17/0271). Daher
bedeutet eine Änderung solcher Bestimmungen, dass ab In-Kraft-Treten
grundsätzlich die neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist, wenn die
betreffenden Abgabenansprüche vor dem In-Kraft-Treten entstanden sind.
Die Sonderregelung
(im § 323 Abs. 18 erster Satz BAO) für „offene“ Außenprüfungen
gewährleistet, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005
begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch dann noch im
Jahr 2005 erfolgen darf, wenn der Beginn der Amtshandlung in einem Jahr
erfolgte, in dem die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen
(§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I
Nr. 57/2004) noch nicht abgelaufen ist, jedoch unter Berücksichtigung der
Neufassung bereits Ende 2004 (oder früher) ablaufen würde.
Als „Beginn der
Amtshandlung“ gilt für die Außenprüfung der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur
Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB
VwGH 15. 12. 1998, 93/14/0178, zu § 29 Abs. 3
lit. c FinStrG).
Der vorletzte Satz
des § 323 Abs. 18 BAO stellt klar, dass im Jahr 2004 erfolgte die
Verjährungsfrist (gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 57/2004) unterbrechende Amtshandlungen als Amtshandlungen
zur Verlängerung der Verjährungsfrist (im Sinn des neuen zweiten Satzes des
§ 209 Abs. 1 BAO) zu werten sind.
Der letzte Satz
des § 323 Abs. 18 BAO stellt klar, dass die Verkürzungen von
Verjährungsfristen keine Auswirkungen insbesondere auf offene Berufungsverfahren
haben.
Zu
Z 10 (§ 216 BAO):
Über den
derzeitigen engen Wortlaut hinaus dient der Abrechnungsbescheid ganz allgemein
dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. zB
VwGH 26. 5. 1997, 96/17/0335; 30. 4. 2003, 2002/16/0245). Dem trägt
nunmehr auch der Gesetzestext Rechnung.
Darüber hinaus
erscheint (in Anlehnung an die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des
§ 238 BAO) eine Befristung des Rechtes der Antragstellung zweckmäßig. Die
derzeit nach der Judikatur (VwGH 14. 3. 1986, 85/17/0048) angenommene
Befristung von 30 Jahren würde nämlich eine ebensolange Aufbewahrung der
maßgebenden Aktenteile durch die Finanzämter erfordern.
Zu Z 11
(§ 280 BAO):
Neue Tatsachen,
Beweise und Anträge sind im Berufungsverfahren nicht nur dann bedeutsam, wenn
sie der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis gelangen (vgl. § 115
Abs. 4 BAO, kein Neuerungsverbot). Diese Bedeutsamkeit besteht auch,
wenn sie der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangen.
Zu Artikel
XVII (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 3 AVOG):
Die
Zitierungsänderung erfolgt, weil § 14b AVOG mit BGBl. I
Nr. 124/2003 aufgehoben wurde.
Zu Z 2
und 3 (§§ 4 und 9 AVOG):
Im bisherigen
§ 4 Abs. 1 AVOG waren Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck genannt. Deren Aufgaben wurden
mit der GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, auf die
Finanzämter Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck
übertragen. Ihre Nennung im § 4 Abs. 1 AVOG ist somit
entbehrlich.
Die Finanzämter
Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und
Innsbruck sind durch die genannte Verordnung de facto hinsichtlich der Gebühren
und Verkehrsteuern zu Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis im Sinn der
§§ 8 ff AVOG geworden. Durch ihre Aufnahme in § 9 AVOG
werden sie – ebenso wie das bereits bisher dort genannte Finanzamt Feldkirch –
auch de jure Finanzämter mit (hinsichtlich Gebühren und Verkehrsteuern)
erweitertem Aufgabenkreis.
Zu Z 3
und 5 (§§ 7 und 9 AVOG):
Die
Gebührenpflicht für Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik wurde
durch Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 aufgehoben. Die diesbezügliche Regelung erübrigt
sich daher.
Zu Z 4
(§ 8 AVOG):
Im Interesse der
Verwaltungsökonomie, der Effizienz und der Praktikabilität soll die
Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 3 auch auf Unternehmensgruppen
gemäß § 9 KStG erweitert werden, zumal die Gruppenbesteuerung die
Nachfolgeregelung für die bisherige Organschaft ist. Eine entsprechende
Verordnung ist in Planung. Letztlich soll es in der Unternehmensgruppe im
Vergleich zur bisherigen Organschaft zu keinen Änderungen hinsichtlich der
Zuständigkeiten kommen.
Zu Z 6
(§ 10 AVOG):
Die Änderung der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung durch BGBl. II Nr. 87/2004,
hat die Bezeichnung des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien in „Finanzamt
Wien 1/23“ geändert. Die Änderung des § 10 AVOG übernimmt diese
Bezeichnung.
Zu Z 7
(§ 17 AVOG):
Die Änderung im
§ 17 AVOG stellt sicher, dass der in den dort genannten Verordnungen
vorgesehene Zuständigkeitsübergang auch anhängige Verfahren (zB Erledigung von
vor Zuständigkeitsübergang eingereichten Abgabenerklärungen) umfasst.
Zu Z 8
(§ 17b AVOG):
Die
Gebührenämterfusionsverordnung ist aufzuheben, weil die dort genannten
Finanzämter nunmehr im § 9 AVOG unter Angabe ihrer die Gebühren und
Verkehrsteuer betreffenden Aufgaben genannt sind.
Zu Artikel
XVIII (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 6 Abs. 1):
Die Einfügung
dient der Klarstellung, die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr erfolgt
bereits geraume Zeit durch den Zoll.
Zu Z 2,
3 und 4 (§ 23 Abs. 2 bis 5):
In § 23
werden die Erfordernisse der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im
Hinblick auf die Aufbewahrung von Belegen berücksichtigt. Durch Abs. 5
wird klar gestellt, dass auf Grund der Spezifika des Zollrechts im Einzelfall
auch die Aufbewahrung von Originalen nötig sein kann (zB bei denjenigen
Ursprungsnachweisen im Präferenzbereich, die mit einer Originalunterschrift
versehen sind).
Zu Z 5
(§ 37):
Die Vereinbarkeit
von § 37 (Art der Gestellung) mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht
erscheint auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 4. März 2004 in den verbundenen
Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 bedenklich. Da besondere nationale
Vorschriften für die Art der Gestellung nicht erforderlich sind, wird die
Bestimmung ersatzlos aufgehoben.
Zu Z 6
bis 8 (§ 54a Abs. 2 bis 4):
Die
vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen einerseits organisatorische
Änderungen (Zollamt Wiener Neustadt statt Zollamt Innsbruck), andererseits wird
die Kundmachungsform der Verordnung betreffend die erforderlichen Inhalte einer
Zollanmeldung präzisiert.
Zu Z 9
bis 12 (§ 55):
Die
vorgeschlagenen Änderungen enthalten notwendige Anpassungen bei der Abgabe der
Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung und beseitigen den bisher
möglichen Ausschluss eines Beteiligten vom Informatikverfahren im Falle einer
Übermittlung von Daten, die zur elektronischen Weiterverarbeitung ungeeignet
sind. Die Kundmachungsform der Verordnung betreffend die Förmlichkeiten für
Informatikverfahren wird präziser gefasst.
Zu Z 13
und 14 (§§ 56 und 57):
Die
vorgeschlagenen Änderungen betreffen erforderliche Anpassungen für die Abgabe
der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung.
Zu Z 15
(§ 70):
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 70 berücksichtigt die von anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Steuerbürgen und ermöglicht die Zulassung von in der Gemeinschaft
ansässigen Personen, wenn hinsichtlich ihrer Bonität keine Bedenken bestehen.
Zu Z 16
(§ 79 Abs. 2):
Die Entscheidung
des EuGH in der Rechtssache C-414/02 hat gezeigt, dass die Bestimmung des
§ 79 Abs. 2 (Zollschuld des Dienstgebers oder Auftraggebers) im
Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Sie war daher aufzuheben.
Zu Z 17
(§ 82):
In der Praxis hat
sich gezeigt, dass im Falle der Erteilung rückwirkender Bewilligungen die
derzeitigen Zuständigkeitsregelungen im Bereich Erlass und Erstattung zu
unbefriedigenden Ergebnissen führen. Es war daher für diese Problematik eine
Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel zu schaffen.
Zu Z 18
(§ 97):
Anstelle der
derzeitigen starren Regelung im Gesetz selbst soll eine Verordnungsermächtigung
treten, die im Bedarfsfall eine raschere Reaktion auf vorliegende
wirtschaftliche Gegebenheiten ermöglicht.
Zu Z 19
(§ 105):
Die Erhebung von
Verwaltungsabgaben im Falle von Verletzungen der Gestellungspflicht soll auf
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beschränkt und ihre Höhe an die
Bereinigungsgebühr im ATA-Verfahren angeglichen werden.
Zu Z 20
(§ 108 Abs. 1):
§ 108
Abs. 1 stellt ab auf die Berechnung der Säumniszinsen. Nicht erfasst durch
diesen Verweis ist derzeit die Regelung des § 80 Abs. 1, wonach für
eine Säumnis, die nicht mehr als 5 Tage beträgt, keine Zinsen zu erheben sind.
Da im Falle einer derart kurzfristigen Verzögerung die Erhebung einer
Abgabenerhöhung nicht sachgerecht erscheint, wird ein Verweis auf § 80
Abs. 1 in den Text des § 108 Abs. 1 aufgenommen.
Zu Z 21
(§ 117 Abs. 4):
Der Verweis auf
die Vorschriften über die zwischenstaatliche Amtshilfe war an die Novellierung
der Amtshilfebestimmungen im Rahmen des BGBl. I Nr. 26/2004 anzupassen.
Zu Z 22
(§ 118 Abs. 3):
Entsprechend dem
Muster der Richtlinie 76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) stellen auch
völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der Vollstreckungshilfe ab auf
„ersuchende“ bzw. „ersuchte Behörden“. Es wird daher zur Klarstellung in den
Gesetzestext ein Hinweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit des
Bundesministerium für Finanzen (übertragbar auf die Zollbehörden gemäß
§ 118 Abs. 4 durch Verordnung) aufgenommen.
Zu Z 23
(§ 120 Abs. 1l):
§ 120
Abs. 1l enthält die In-Kraft-Tretensbestimmung.
Zu Artikel
XIX (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Das
Finanzstrafgesetz bestimmt das Finanzamt Wien 1 in § 65 Abs. 1
lit. a als Sitz der Spruchsenate für die Länder Wien, Niederösterreich und
Burgenland und in § 194a als zuständiges Amt zur Führung des
Finanzstrafregisters.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der die
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung geändert wird, BGBl. II
Nr. 87/2004, wird an Stelle der Finanzämter Wien 1 und Wien 23
das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit dem Sitz
in Wien, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 eingerichtet. Dementsprechend
sind die besonderen finanzstrafrechtlichen Funktionen des Finanzamtes
Wien 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 dem Finanzamt Wien 1/23 zuzuweisen.
Zu Artikel
XX (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Die Ergänzung des
§ 86 BewG 1955 stellt sicher, dass das Konzept der Zustellregelungen für
Personengemeinschaften in bestimmten Fällen auch für Einheitswertbescheide
anwendbar ist.
Zu Artikel
XXI (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)
Zu Z 1
(§ 6 Abs. 2 Z 1):
Nach der
derzeitigen Gesetzeslage gilt ein österreichischer Staatsbürger auch nach
seinem Wegzug aus Österreich noch weitere 2 Jahre als Inländer. Die Neuregelung
sieht vor, dass ein österreichischer Staatsbürger nur dann als Inländer gilt,
wenn er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das
heißt, dass ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz im Inland
aufgibt und ins Ausland zieht, ab dem Wegzug nicht mehr als Inländer gelten
soll. Mit dieser Neuregelung soll der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in der Rs
Barbier vom 11.12. 2003, Rs 364/019) Rechnung getragen werden.
Zu Z 2
(§ 15 Abs. 1 Z 6):
Eine freigebige
Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn die Zuwendung unter
Lebenden erfolgt, der Empfänger der Zuwendung objektiv bereichert ist und der
Zuwendende den Willen hat, den Zuwendungsempfänger auf seine Kosten zu
bereichern.
Nach der ständigen
Rechtsprechung genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen
Zuwendung das Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit seiner
Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter Wille iSd
Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Im Bereich
geschäftlicher Beziehungen wird bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das
subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des
Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv
unentgeltlichen machen, in den Hintergrund treten, wenn die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden dient, dh
objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile
des Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig danach
getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung
zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh nicht auf einem
Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher
Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein von der
Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen einzelnen
Vorgang, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen
ist.
Dies manifestiert
sich auch darin, dass die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf
entfallende Schenkungssteuer im Ertragsteuerrecht abzugfähige Aufwendungen
sind. Bei Gewinnen aus unentgeltlichen Ausspielungen handelt es sich um
unentgeltliche Erwerbe, in denen das Bewusstsein der Freigebigkeit des
Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt ist, dass es gerechtfertigt ist,
derartige Vorgänge von der Schenkungssteuer zu befreien.
Zu Z 3
(§ 19 Abs. 3):
Sowohl das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz als auch das Grunderwerbsteuergesetz
sehen vor, dass dann, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld so geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine
Artfortschreibung gegeben sind, ein auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld abstellender besonderer Einheitswert die Bemessungsgrundlage für
die jeweilige Steuer bildet. Da § 6 Abs. 3 GrEStG davon spricht, dass
dieser besondere Einheitswert „zu ermitteln ist“, § 19 Abs. 3 ErbStG
davon, dass der besondere Einheitswert „festzustellen ist“, soll im Hinblick
darauf, dass in beiden Gesetzen dasselbe gemeint ist, auch eine einheitliche
Ausdrucksweise verwendet werden.
Zu Z 4
(§ 34 Abs. 1 Z 10):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten.
Zu Artikel
XXII (Änderung des Bundesbahngesetzes)
Konzernintern
haben die einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften der ÖBB-Holding AG die auf
sie entfallenden Anteile an der Kommunalsteuer in dem Verhältnis der
Arbeitslöhne der Konzerngesellschaften, die weder dem Bereich Infrastruktur
noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind, zu
ersetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die einzelne Gesellschaft im
Ergebnis nur soweit von der Kommunalsteuer entlastet wird, als sie
Infrastrukturleistungen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringt.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
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Artikel I |
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Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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1. bis 16. … |
1. bis 16. … |
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17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung
am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. |
17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur
Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten
bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn
die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte
zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch
zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert
werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei. |
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||||||||||||||||
18. bis 30. … |
18. bis 30. … |
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||||||||||||||||
(2) bis (3)… |
(2) bis (3) … |
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§ 4.
(1) bis (3) … |
§ 4.
(1) bis (3) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur
Durchführung von |
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur
Durchführung von |
|
||||||||||||||||
– Forschungsaufgaben oder |
– Forschungsaufgaben oder |
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||||||||||||||||
– der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen
und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, |
– der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen
und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende
Einrichtungen: |
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||||||||||||||||
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen
an folgende Einrichtungen: |
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||||||||||||||||
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die
Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen. |
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die
Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen. |
|
||||||||||||||||
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. |
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. |
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||||||||||||||||
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften. |
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften. |
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||||||||||||||||
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben
der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen
befaßt sind. |
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben
der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit
verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt
sind. |
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||||||||||||||||
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist,
daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im
Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt. |
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist,
daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im
Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt. |
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||||||||||||||||
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen
Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche
Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal
jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu
veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig,
als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6
insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die
nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind
nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze
übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als
Sonderausgabe abgesetzt werden |
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung
durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für
die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert
der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen
Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der
Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht
als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das
zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit
der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe
des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden. |
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||||||||||||||||
6. … |
6. … |
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||||||||||||||||
7. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen
Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein
ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht. |
7. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
zu berücksichtigen. |
|
||||||||||||||||
(5) bis (10) … |
(5) bis (10) … |
|
||||||||||||||||
(11) … |
(11) … |
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||||||||||||||||
1. … |
1. … |
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||||||||||||||||
2.
a) Zuwendungen von Privatstiftungen an
Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das
einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der
Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten). |
2.
a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind
mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges
Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte
aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die
fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des
zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten
sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten
sind evident zu halten. |
|
||||||||||||||||
2.b) … |
2.
b) … |
|
||||||||||||||||
(12) … |
(12) … |
|
||||||||||||||||
§ 6. … |
§ 6. … |
|
||||||||||||||||
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
|
||||||||||||||||
6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland
gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb
(Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder
sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären, wenn |
6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären,
wenn |
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||||||||||||||||
– der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, |
– der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, |
|
||||||||||||||||
– der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen Betriebes ist, |
– der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, |
|
||||||||||||||||
– der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder |
– der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder |
|
||||||||||||||||
– bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. |
– bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. |
|
||||||||||||||||
Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins
Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten)
aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden. |
Dies gilt
sinngemäß für sonstige Leistungen. |
|
||||||||||||||||
|
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen
der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen: |
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|
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen
Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder |
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||||||||||||||||
|
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
|
||||||||||||||||
|
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
|
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|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
|
||||||||||||||||
|
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. |
|
||||||||||||||||
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Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
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– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
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|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
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||||||||||||||||
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gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder dem sonstigem. Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind
höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu
berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
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c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter
oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder
verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter
Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des
Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland
rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die
Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung
oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn
des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach,
dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös
abzuziehen. |
|
||||||||||||||||
7. bis 16 … |
7. bis 16 … |
|
||||||||||||||||
§ 11a. (1) Natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals,
höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne
und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind. |
§ 11a. (1) Natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz
nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro
steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4
Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. |
|
||||||||||||||||
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
|
||||||||||||||||
(7)
Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im
Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und
Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines
bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den
anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4
Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu
ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die
Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger
Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des
Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate
gelten dabei als ganze Monate. |
(7)
Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im
Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und
betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003,
die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres
anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie
folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist
durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen
(anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der
Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene
Monate gelten dabei als ganze Monate. |
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||||||||||||||||
§ 12. (1) bis (6) … |
§ 12. (1) bis (6) … |
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(7)
Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere
Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß
Abs. 1 bis 6 verwendet werden. |
(7)
Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere
Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß
Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage
(einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden. |
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||||||||||||||||
(8) bis (10) … |
(8) bis (10) … |
|
||||||||||||||||
§ 15. (1) bis (2) … |
§ 15. (1) bis (2) … |
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||||||||||||||||
(3) … |
(3) … |
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||||||||||||||||
1. bis .2. a) … |
1. bis .2. a) … |
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2.
b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder
sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet
werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). |
2.
b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder
sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet
werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten
sind um negative
Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte
des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden
Anschaffungskosten sind evident zu halten. |
|
||||||||||||||||
2.
c) bis (4) … |
2.
c) bis (4) … |
|
||||||||||||||||
§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
|
||||||||||||||||
1. bis 9. … |
1. bis 9. … |
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||||||||||||||||
10. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe
bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem
Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind
Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium
eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder
eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit
in einem neuen Berufsfeld ermöglicht. |
10. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
zu berücksichtigen. |
|
||||||||||||||||
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
|
||||||||||||||||
§ 24.
(1) bis (5) … |
§ 24.
(1) bis (5) … |
|
||||||||||||||||
(6)
Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige |
(6) Wird der Betrieb
aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins
Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf
entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur
Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist,
auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der
folgenden Fälle vorliegt: |
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||||||||||||||||
– gestorben ist oder |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
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||||||||||||||||
– wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
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||||||||||||||||
– das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt, |
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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||||||||||||||||
so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen
gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen: |
|
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||||||||||||||||
1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes
der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein, |
|
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||||||||||||||||
2. das Gebäude darf weder |
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– ganz oder zum Teil veräußert werden, |
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– ganz oder zum Teil einem anderen zur
Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch |
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– überwiegend selbst zur Einkunftserzielung
verwendet werden und |
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||||||||||||||||
3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven
übertragen worden sein. |
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||||||||||||||||
Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom
Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich
übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet
oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr
unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu
versteuern. Sind die stillen Reserven deswegen zu versteuern
(nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des zweiten Satzes verwendet
oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden (nachzuversteuernden)
stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem Kalenderjahr, in dem der
Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf zehn Jahre gleichmäßig
verteilt als Einkünfte anzusetzen. § 37 ist auch in diesem Fall
anzuwenden |
Wird das
Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen
oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften
verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen
Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren
nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen
Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis
im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen
zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als
Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der
Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der
steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu
erhöhen. |
|
||||||||||||||||
(7) … |
(7) … |
|
||||||||||||||||
§ 31. (1) und (2) … |
§ 31. (1) und (2) … |
|
||||||||||||||||
1. … |
1. … |
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||||||||||||||||
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. |
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
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– in einen Staat der Europäischen Union oder |
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– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
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ist auf
Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid
nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung
der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinn
des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug |
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– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
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– in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes,
mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
nicht besteht, |
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gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug
zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
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(3)
Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen |
(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen |
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– dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder |
– dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder |
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– dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1)
oder |
– dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1)
oder |
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– dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2
Z 2) |
– dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2
Z 2) |
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einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten
andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der
Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert
als Anschaffungskosten. |
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten
andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der
Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert
als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter
Steuerschuld im Sinne des Abs. 2 Z 2 oder auf Grund einer
Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die Anschaffungskosten vor
Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind,
sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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(4)
bis (7)… |
(4)
bis (7)… |
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§ 33.
(1)
bis (7)… |
§ 33.
(1)
bis (7)… |
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(8)
Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
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– der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
– der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
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||||||||||||||||
– bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens
aber 110 Euro jährlich, |
– bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, |
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||||||||||||||||
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß
Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer
Ansatz. |
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege
der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer
außer Ansatz. |
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(10)
… |
(10)… |
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§ 35.
(1)… |
§ 35.
(1)… |
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||||||||||||||||
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen, |
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen, |
|
||||||||||||||||
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, |
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung |
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||||||||||||||||
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften
für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. |
2. in denen keine eigenen gesetzlichen
Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. |
|
||||||||||||||||
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: |
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: |
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||||||||||||||||
– Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von Verbrechen und
Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz |
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947). |
|
||||||||||||||||
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947). |
– Die Sozialversicherungsträger bei
Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. |
|
||||||||||||||||
– Die Sozialversicherungsträger bei
Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. |
– In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch
Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des
Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung
dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. |
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||||||||||||||||
– Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien
der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung
eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes)
in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art. |
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||||||||||||||||
(3)
bis (7)… |
(3)
bis (7)… |
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§ 37.
(1) bis (4)… |
§ 37.
(1) bis (4)… |
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(5)
Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige |
(5) Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die
Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: |
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||||||||||||||||
– gestorben ist oder |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
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– wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
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||||||||||||||||
– das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt. |
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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||||||||||||||||
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
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||||||||||||||||
(6)
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende
Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche
Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte
aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen
Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die
Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach
§ 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der
Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1. |
(6)
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende
Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche
Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte
aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen
Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig
zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart
ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12
Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum
ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1. |
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||||||||||||||||
(7) bis (9) … |
(7) bis (9) … |
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||||||||||||||||
§ 42.
(1) … |
§ 42.
(1) … |
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||||||||||||||||
(2)
Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen
Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben,
wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten
inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu
veranlagen sind, mehr als 10.000 Euro betragen. |
(2)
Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen
Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben,
wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten
inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu
veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen. |
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||||||||||||||||
§ 63.
(1) bis (6) … |
§ 63.
(1) bis (6) … |
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||||||||||||||||
(7)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und
Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.
|
(7)
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu
erstellen. |
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||||||||||||||||
(8) … |
(8) … |
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§ 66.
(1)
Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes
(§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der
sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33
Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger
Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den
Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden. |
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen
(Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der
Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und
Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf
volle Cent zu runden. |
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||||||||||||||||
(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
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||||||||||||||||
§ 67.
(1)
bis (10) … |
§ 67.
(1)
bis (10) … |
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||||||||||||||||
(11)
Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden. |
(11)
Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an
Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden. |
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||||||||||||||||
(12)
… |
(12)
… |
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||||||||||||||||
§ 68.
(1)
bis (8) … |
§ 68.
(1)
bis (8) … |
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||||||||||||||||
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(9) Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass
an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein
Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge
am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige
Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen. |
|
||||||||||||||||
§ 70.
(1)
… |
§ 70.
(1)
… |
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||||||||||||||||
(2)
Die Lohnsteuer wird berechnet: |
(2)
Die Lohnsteuer wird berechnet: |
|
||||||||||||||||
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie
§ 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.
|
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66. |
|
||||||||||||||||
2. … |
2. … |
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||||||||||||||||
(3)
Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind
die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen
(§ 63). |
|
|
||||||||||||||||
(4)
… |
(4)
… |
|
||||||||||||||||
§ 76.
Der
Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes
anzugeben: |
§ 76.
(1)
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im
Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben: |
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||||||||||||||||
– Name, |
– Name, |
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||||||||||||||||
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
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||||||||||||||||
– Wohnsitz, |
– Wohnsitz, |
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||||||||||||||||
– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
laut Antrag des Arbeitnehmers, |
– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut
Antrag des Arbeitnehmers, |
|
||||||||||||||||
– Name und Versicherungsnummer des
(Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
– Name und Versicherungsnummer des
(Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
|
||||||||||||||||
– Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
– Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
|
||||||||||||||||
– Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, |
– Name und Versicherungsnummer des Kindes (der
Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, |
|
||||||||||||||||
– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63). |
– Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, |
|
||||||||||||||||
|
– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63). |
|
||||||||||||||||
Wurde
eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum
anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser
Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung
(§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind
fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15
Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des
Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif
(§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu
versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge,
die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto
anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien
Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im
Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung
(§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um
Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die
Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß
die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen
Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch
für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70). |
Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen. |
|
||||||||||||||||
|
(2)
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung |
|
||||||||||||||||
|
– weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung,
Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in
das Lohnkonto einzutragen sind, und. |
|
||||||||||||||||
|
– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos |
|
||||||||||||||||
|
festzulegen. |
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||||||||||||||||
§ 81.
(1) Betriebsstätte
ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des
Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der
Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen
österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
Niederlassung hat. |
§ 81.
(1) Als
Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom
Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den
Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen
österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
Niederlassung hat. |
|
||||||||||||||||
(2) Ist nicht
bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so
gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat
unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn
sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient;
§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. |
(2) Als Finanzamt
der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die
Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt. |
|
||||||||||||||||
(3) Bei mehreren
Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
maßgebend. |
|
|
||||||||||||||||
§ 89.
(1) bis (3) … |
§ 89.
(1) bis (3) … |
|
||||||||||||||||
(4) Die Finanzämter
haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a
Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen
Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in
der Art und dem Umfang verwendet /werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung
nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig.
Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr
benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen. |
(4) Die Finanzämter
haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a
Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen
Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den
Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber
bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet
werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen,
Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu
löschen. |
|
||||||||||||||||
§ 93.
(1) bis (3) … |
§ 93.
(1) bis (3) … |
|
||||||||||||||||
|
(3a) Für Steuerpflichtige gilt
die Einkommensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge (§ 40 Abs. 2
Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) aus ausländischen
Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993),
die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, durch einen dem
Kreditinstitut, das als Verwalter und Verwahrer von Anteilen an ausländischen
Kapitalanlagefonds auftritt, in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig
geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu dem
Kreditinstitut unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag
wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Das Kreditinstitut ist berechtigt,
diesen Auftrag abzulehnen. Werden die ausschüttungsgleichen Erträge nicht
nachgewiesen, so erfolgt die Berechnung des abzuführenden Betrages nach
§ 42 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Wird ein
unwiderruflicher Auftrag im Sinne des zweiten Satzes erteilt, ist § 37
Abs. 8 Z 4 nicht anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
||||||||||||||||
§ 94.
… |
§ 94.
… |
|
||||||||||||||||
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
|
||||||||||||||||
6.
a) bis d) … |
6.
a) bis d) … |
|
||||||||||||||||
e) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit
sind. |
e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. |
|
||||||||||||||||
f) … |
f) … |
|
||||||||||||||||
7. bis 10. … |
7. bis 10. … |
|
||||||||||||||||
§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete
(§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen,
als folgende Voraussetzungen vorliegen: |
§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete
(§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen,
als folgende Voraussetzungen vorliegen: |
|
||||||||||||||||
1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren
Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft
nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu
einem Viertel beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu
einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit
Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht. |
1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an
deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft
nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist. |
|
||||||||||||||||
2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
|
||||||||||||||||
(2) … |
(2) … |
|
||||||||||||||||
§ 95.
(1) … |
§ 95.
(1) … |
|
||||||||||||||||
(2) Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer. |
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist
der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für
die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird der der
Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf
Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet,
geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds
und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand über. |
|
||||||||||||||||
(3) … |
(3) … |
|
||||||||||||||||
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
||||||||||||||||
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5. Bei ausländischen Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter
von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt. |
|
||||||||||||||||
§ 96.
(1) … |
§ 96.
(1) … |
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||||||||||||||||
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
|
||||||||||||||||
|
4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der
Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum
31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die
ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. |
|
||||||||||||||||
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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||||||||||||||||
§ 97.
(1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen.
Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende
Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993,
soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1
lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch
eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung
mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden. |
§ 97.
(1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies
gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen.
Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende
Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993,
soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1
lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch
eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung
mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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(4) … |
(4) … |
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1. … |
1. … |
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||||||||||||||||
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit
ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der
Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den
Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit
50,90 Euro monatlich anzusetzen. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen
ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine
Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim
Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1
Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung
eine Schenkungssteuer entfallen wäre. |
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit
ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der
Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den
Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit
50,90 Euro monatlich anzusetzen. |
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(5) … |
(5) … |
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§ 102.
(1) … |
§ 102.
(1) … |
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1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
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3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1
Z 1 und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.
Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten
sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen
Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der
beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf
Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. |
3. Einkünfte,
von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer
nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über
Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des
§ 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des
§ 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn
sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen
geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der
Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraumes
gestellt werden. |
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Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen
Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern
nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt
worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach
Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen. |
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen
Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern
nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt
worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach
Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen. |
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(2) … |
(2) … |
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1. … |
1. … |
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2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach
§ 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des
Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.
Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die
in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann
nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. |
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18
Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte überstiegen hat. |
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(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1
zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind
zu berücksichtigen. |
(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33
Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen. |
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(4) Die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei
beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und
3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im
Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen
jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten. |
entfällt |
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§ 108.
(1) bis (4) … |
§ 108.
(1) bis (4)… |
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||||||||||||||||
(5) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag
abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die
Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des
Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist,
daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen
Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat. |
(5) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag
abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim
Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag
zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese
Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich
die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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||||||||||||||||
(6) … |
(6) … |
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(7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt, |
(7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23
abführt, |
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2. … |
2. … |
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(8) bis (10) … |
(8) bis (10) … |
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§ 108a.
(1) bis (3) … |
§ 108a.
(1) bis (3) … |
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||||||||||||||||
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern
die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist,
daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3
angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens
Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den
jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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||||||||||||||||
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen
(§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als
zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan
gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an
die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein
anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch
den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden
Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland abzuführen. |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen
(§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als
zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche
Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es
sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt
nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2
des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind
durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die
rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt
Wien 1/23 abzuführen. |
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(6) bis (7) … |
(6) bis (7) … |
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§ 108g.
(1) bis (3) … |
§ 108g.
(1) bis (3) … |
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||||||||||||||||
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern
die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist,
dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3
angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens
Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den
jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren
eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus
diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich
der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine
Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der
Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung
eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und
nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der
Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die
Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen. |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren
eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus
diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich
der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine
Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der
Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung
eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und
nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der
Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die
Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das
Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. |
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||||||||||||||||
(6) bis (7) … |
(6) bis (7) … |
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§ 108i. (1) … |
§ 108i. (1) … |
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||||||||||||||||
(2)
Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen
des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g
Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von
§ 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in
Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h
Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h
Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig. |
(2)
Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen
des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g
Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von
§ 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in
Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h
Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h
Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. |
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||||||||||||||||
§ 124b. 1. bis 106. … |
§ 124b. 1. bis 106. … |
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||||||||||||||||
|
107. § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1
Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden. |
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||||||||||||||||
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108. § 11a Abs. 1 und § 97
Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2004 anzuwenden. |
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||||||||||||||||
|
109. § 33 Abs. 8, § 35 Abs. 2,
§ 42 Abs. 2 und § 67 Abs. 11 und § 102 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Betriebsaufgaben
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf ihn angewendet
werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben,
in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten
Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
vor BGBl. I Nr. xxx/xxxx erfolgt. |
|
||||||||||||||||
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111. § 35 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf
Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt
werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 35
Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen
im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx. |
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||||||||||||||||
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112. § 63
und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt
Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft. |
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||||||||||||||||
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113. § 68 Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. |
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114. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen. |
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115. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. |
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||||||||||||||||
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116. § 93 Abs. 3a, § 95
Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 6
und § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten. Sind Anteile an
ausländischen Kapitalanlagefonds dem Steuerpflichtigen am 30. Juni 2005
zuzurechnen, kann der unwiderrufliche Auftrag zur Abfuhr eines der
Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages bis 31. Dezember 2005 erteilt
werden. |
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||||||||||||||||
Artikel II |
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Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
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§ 6a. (1) … |
§ 6a. (1) … |
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||||||||||||||||
(2) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion die unbeschränkte
Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1
unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein
gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung
vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus
diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig.
Das Antragsrecht der Finanzlandesdirektion nach § 35 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt. |
(2) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht
bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der
Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter
Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der
Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen
Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht
des zuständigen Finanzamtes nach
§ 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt. |
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||||||||||||||||
(3) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall
bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7
Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der
Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen.
Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden. |
(3) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig
festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der
Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann
mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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(6) Zuständiges Finanzamt im
Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen
Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die
Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die
Bauvereinigungen ihren Sitz haben. |
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§ 6b. (1) bis (3) … |
§ 6b. (1) bis (3) … |
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(4) Verletzt eine
Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den
Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen
betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können,
gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern. |
(4) Verletzt eine
Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den
Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen
betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln
können, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern. |
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§ 7.
(1) bis (2) … |
§ 7. (1) bis (2) … |
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||||||||||||||||
(3) Bei
Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei
Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
(3)
Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren
unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den
Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist |
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– bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2),
die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, |
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– und bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften |
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– bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften |
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nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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§ 9. (1) Abweichend von
§ 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach
Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das
steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und
Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds
bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag
des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. |
§ 9. (1) Abweichend von
§ 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach
Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende
Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem
Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes
Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des
Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt. |
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(2) … |
(2) … |
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(3)
Gruppenträger können sein |
(3)
Gruppenträger können sein |
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– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, |
– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, |
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– unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, |
– unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, |
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– unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
– unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
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– unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, |
– unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, |
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||||||||||||||||
– beschränkt steuerpflichtige |
– beschränkt steuerpflichtige |
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||||||||||||||||
– in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und |
– in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und |
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||||||||||||||||
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung
im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern
(Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und |
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung
im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern
(Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und |
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||||||||||||||||
– Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. |
– Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. |
|
||||||||||||||||
|
Ist eine
Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur
dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im
Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der
Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
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||||||||||||||||
(4)
Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen |
(4)
Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen |
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||||||||||||||||
– die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
– die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
||||||||||||||||
– die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung
der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50%
des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
– die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung
der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50%
des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
||||||||||||||||
– die beteiligte Körperschaft zum Teil
unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene
Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten
Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine
Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals
und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
– die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an
Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an
der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer
unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als
50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
||||||||||||||||
– die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und
der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein
Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der
Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von
mindestens 15% besitzt. |
– die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50% des
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer
Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der
Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital
und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder
weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt. |
|
||||||||||||||||
(5) … |
(5) … |
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||||||||||||||||
(6)
Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist
Folgendes zu beachten: |
(6)
Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist
Folgendes zu beachten: |
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||||||||||||||||
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder
Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. |
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung
der Z 4. |
|
||||||||||||||||
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim
Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2
anzuwenden. |
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des
Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom
zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind. |
|
||||||||||||||||
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das
Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die
Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. |
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das
Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die
Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. |
|
||||||||||||||||
4. … |
4. … |
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||||||||||||||||
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen
Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind
steuerneutral. |
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen
Einkommen der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind
steuerneutral. |
|
||||||||||||||||
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und
den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen
Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw.
Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder
einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in
denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird
oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten
inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet
wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt
steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus,
ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder
der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht
verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn
zuzurechnen. |
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und
den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen
Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw.
Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder
einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in
denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird
oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim
beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust
zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt
steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus,
ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im
Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim
Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation
oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und
endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der
Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. |
|
||||||||||||||||
(7)
Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen
an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer
Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger
oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer
betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft
(Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen
Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe
beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine
Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: |
(7)
Bei der Gewinnermittlung
sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2
lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste
hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im
Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied
bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete
Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen
Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von
einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von
einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab
Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in
folgender Weise vorzunehmen: |
|
||||||||||||||||
– Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß
entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital
der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren
Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens
aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist
gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. |
– Als Firmenwert gilt der dem
Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem
handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich
stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich
maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten.
Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. |
|
||||||||||||||||
– Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen
worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur
Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert
mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der
Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3
Z 2 weiter zu berücksichtigen. |
– Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen
worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur
Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert
mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der
Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3
Z 2 weiter zu berücksichtigen. |
|
||||||||||||||||
– Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem
Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt. |
– Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem
Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die
Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit
des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur
Unternehmensgruppe beschränkt. |
|
||||||||||||||||
– Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. |
– Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. |
|
||||||||||||||||
– Die um die steuerlich berücksichtigten
Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der
Beteiligung. |
– Die
steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den
steuerlich maßgeblichen Buchwert. |
|
||||||||||||||||
(8)
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind.
Dabei gilt Folgendes: |
(8)
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind.
Dabei gilt Folgendes: |
|
||||||||||||||||
– Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen
Körperschaften zu unterfertigen. |
– Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen
Körperschaften zu unterfertigen. |
|
||||||||||||||||
– Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen
Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich
maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. |
– Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen
Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich
maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. |
|
||||||||||||||||
– Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass
zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine
Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. |
– Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass
zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine
Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. |
|
||||||||||||||||
– Im Gruppenantrag sind die
Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben. |
– Im Gruppenantrag sind die Beteiligungs- und
Stimmrechtsverhältnissesowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben. |
|
||||||||||||||||
– Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei
Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel
von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller
für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer
Antragstellung anzuzeigen. |
– Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei
Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel
von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller
für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer
Antragstellung anzuzeigen. |
|
||||||||||||||||
– Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag
unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. |
– Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag
unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. |
|
||||||||||||||||
(9)
Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes: |
(9)
Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes: |
|
||||||||||||||||
– Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds zuständigen Finanzamt
(Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
– Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8)
innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
|
||||||||||||||||
– Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus
der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. |
– Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus
der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. |
|
||||||||||||||||
– Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die
eintretende Körperschaft sinngemäß. |
– Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die
eintretende Körperschaft sinngemäß. |
|
||||||||||||||||
– Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in
allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern
der Unternehmensgruppe abzuändern. |
– Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in
allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen
Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern. |
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||||||||||||||||
§ 10.
(1) bis (2) … |
§ 10.
(1) bis (2) … |
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||||||||||||||||
(3)
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige
Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des
Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verluste, die im Zuge des
Unterganges (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft
(Körperschaft) entstehen. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile
jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem
Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz
anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen nicht: |
(3)
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige
Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des
Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für tatsächliche und endgültige
Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der
ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) veranlasst werden. Die Verluste
sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf
Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des
Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der
Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht: |
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||||||||||||||||
1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer
internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer
internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von
Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese
steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der
Beteiligung). |
1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen
Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen
Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass
Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein
sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung). |
|
||||||||||||||||
2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf
die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch
zusätzliche Anschaffungen. |
2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf
die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch
zusätzliche Anschaffungen. |
|
||||||||||||||||
3. Die Option kann nicht widerrufen werden. |
3. Die Option kann nicht widerrufen werden. |
|
||||||||||||||||
4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung
einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer
Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder
mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft
an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall,
dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale
Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die
keine Option ausgeübt worden ist. |
4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung
einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer
Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder
mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft
an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall,
dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung
an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option
ausgeübt worden ist. |
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||||||||||||||||
(4) … |
(4) … |
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||||||||||||||||
§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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||||||||||||||||
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
|
||||||||||||||||
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen. |
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden. Ein Viertel
der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden
Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden.
Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen. |
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||||||||||||||||
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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||||||||||||||||
§ 13. (1) Bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und
deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden
Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes: |
§ 13. (1) Bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und
deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden
Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes: |
|
||||||||||||||||
1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11
Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4
Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen
können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden,
es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum.
Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes
1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit
steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der
Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen
Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag
von 1 460 Euro nicht übersteigen. |
1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11
Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4
Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen
können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden,
es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der
Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang
(Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen
notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro
Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen. |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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||||||||||||||||
(3)
Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter
§ 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim
Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2
gesondert zu versteuern: |
(3)
Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter
§ 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim
Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2
gesondert zu versteuern: |
|
||||||||||||||||
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus |
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus |
|
||||||||||||||||
– Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988), |
– Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988), |
|
||||||||||||||||
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei
ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, |
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei
ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, |
|
||||||||||||||||
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich
der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1
Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, |
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich
der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1
Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, |
|
||||||||||||||||
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der
§ 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als
ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen
gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3
jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, |
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der
§ 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als
ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus
Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, |
|
||||||||||||||||
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, |
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, |
|
||||||||||||||||
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, |
– Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, |
|
||||||||||||||||
soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als
Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. |
soweit diese zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als
Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. |
|
||||||||||||||||
2. Einkünfte aus der Veräußerung von
Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit
nicht Abs. 4 angewendet wird. Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3)
von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt
worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine
Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. |
2. Einkünfte
aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes
1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird; die Berücksichtigung von
Werbungskosten ist ausgeschlossen. |
|
||||||||||||||||
§ 21. (1) und (2) … |
§ 21. (1) und (2) … |
|
||||||||||||||||
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
|
||||||||||||||||
6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die
Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind. |
6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen
im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4
Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt. |
|
||||||||||||||||
(3) Bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen
im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer
Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine
Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. |
(3) Bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen
im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer
Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine
Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. Bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf in- und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. |
|
||||||||||||||||
§ 24. (1) bis (4) … |
§ 24. (1) bis (4) … |
|
||||||||||||||||
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
|
||||||||||||||||
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
4. In der
Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer
Folgendes: |
|
||||||||||||||||
|
a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige
Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu
entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht
ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist
dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für
alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3
zusammengezählt ergibt.“ |
|
||||||||||||||||
|
b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in
jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied
weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre. |
|
||||||||||||||||
|
5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
|
||||||||||||||||
(5) … |
(5) … |
|
||||||||||||||||
1. … |
1. … |
|
||||||||||||||||
2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im
Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988,
die nicht zu einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs. 3
letzter Satz geführt haben. |
2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im
Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt
wurde. |
|
||||||||||||||||
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke
der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der
Zuwendungen. |
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des
Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der
Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und
Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und
Einkünfte übersteigt. |
|
||||||||||||||||
4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in
dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge
und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag
fortlaufend aufgezeichnet werden. |
4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer
eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die
Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt. |
|
||||||||||||||||
5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist
der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende
Betrag zur Gänze gutzuschreiben. |
5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in
dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge
und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag
fortlaufend aufgezeichnet werden. |
|
||||||||||||||||
|
6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist
der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende
Betrag zur Gänze gutzuschreiben. |
|
||||||||||||||||
(6)
… |
(6)
… |
|
||||||||||||||||
§ 26c. … |
§ 26c. … |
|
||||||||||||||||
1. … |
1. … |
|
||||||||||||||||
2.
a) … |
2.
a) … |
|
||||||||||||||||
b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des
Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu ermitteln. |
b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des
Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre
von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die
Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für
Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005. |
|
||||||||||||||||
3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des
§ 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des
§ 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004
gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird
oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des
§ 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt
übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim
Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 9
in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen. |
3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des
§ 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des
§ 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004
gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird
oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des
§ 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt
übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim
Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 10
in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen. |
|
||||||||||||||||
4. bis 5 … |
4. bis 5 … |
|
||||||||||||||||
|
6. § 9,
§ 24 Abs. 4 Z 4 und § 26c Z 2 lit. b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
7. § 12
Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende
Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem
7. Oktober 2004 gewährt werden. |
|
||||||||||||||||
|
8. § 21
Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 zufließen. |
|
||||||||||||||||
Artikel III |
|
|||||||||||||||||
Änderung des
des Umgründungssteuergesetzes |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
§ 1.
(1) Verschmelzungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
§ 1.
(1) Verschmelzungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
|
||||||||||||||||
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften, |
1. Verschmelzungen auf Grund
handelsrechtlicher Vorschriften, |
|
||||||||||||||||
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze, |
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze, |
|
||||||||||||||||
3. Vermögensübertragungen im Sinne des
§ 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und |
3. Vermögensübertragungen im Sinne des
§ 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und |
|
||||||||||||||||
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften
im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften, soweit das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. |
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften
im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften. |
|
||||||||||||||||
(2) Auf
Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden. |
(2) Die Z 1 bis 4 findet
nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes
bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der
Verschmelzung auf eine übernehmende |
|
||||||||||||||||
|
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder |
|
||||||||||||||||
|
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, |
|
||||||||||||||||
|
die den
Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine
Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
entsteht, ist die Steuerschuld
auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist
im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein
sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis
im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und
Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
(3) Auf Verschmelzungen sind
die §§ 2 bis 6 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat
die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des
§ 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende
Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden
Tages |
§ 3. (1) Für die übernehmende
Körperschaft gilt Folgendes: |
|
||||||||||||||||
|
1. Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag
steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. |
|
||||||||||||||||
|
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht,
ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise
übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im
EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
|
||||||||||||||||
|
3. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des
auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. . |
|
||||||||||||||||
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|
||||||||||||||||
§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der
übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch.
Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die
Anschaffungskosten oder Buchwerte. |
§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an
der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als
Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des
übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2
zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz
auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz
genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen
auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder
Buchwerte. |
|
||||||||||||||||
(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
|
||||||||||||||||
§ 7.
(1)
Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
§ 7.
(1)
Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
|
||||||||||||||||
1. errichtende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses
ein Betrieb vorhanden ist, |
1. errichtende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses
ein Betrieb vorhanden ist, |
|
||||||||||||||||
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn |
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn |
|
||||||||||||||||
– am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder |
– am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder |
|
||||||||||||||||
– Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder
eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des
Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches
Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten
Gewerbetreibenden zu behandeln, |
– Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder
eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des
Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches
Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten
Gewerbetreibenden zu behandeln, |
|
||||||||||||||||
3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer
Körperschaften im Ausland. |
3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer
Körperschaften im Ausland. |
|
||||||||||||||||
Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht
eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische
Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der
Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1)
in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union erfüllt. |
|
|
||||||||||||||||
(2)
Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG),
beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die
Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft
(§ 5 Abs. 1 UmwG). |
(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet
nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen
Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der
Umwandlung auf eine |
|
||||||||||||||||
|
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder |
|
||||||||||||||||
|
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, |
|
||||||||||||||||
|
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis
zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus
der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht
festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die
Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum
Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung
ist nicht anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
(3)
Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden. |
(3)
Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise
dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter
(Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1
UmwG |
|
||||||||||||||||
|
(4) Auf Umwandlungen sind die
§§ 8 bis 11 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
§ 9. (1) … |
§ 9. (1) … |
|
||||||||||||||||
(2)
Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. |
(2) Auf Buchgewinne und
Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß
auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die
Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der
übertragenen Körperschaft. |
|
||||||||||||||||
(3)
bis (9) … |
(3)
bis (9) … |
|
||||||||||||||||
§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
|
||||||||||||||||
(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.:
richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in
Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt
folgendes: |
(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.:
richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in
Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt
folgendes: |
|
||||||||||||||||
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das
inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. |
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe
mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische
und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im
Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen einzubringende
Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 - auf die ausländische
Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
2. … |
2. … |
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||||||||||||||||
(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
|
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Bewertung
der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile |
Bewertung
der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile |
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||||||||||||||||
§ 17. (1) … |
§ 17. (1) … |
|
||||||||||||||||
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag
ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen. |
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag
ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten
oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im
Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte
festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten
oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen. |
|
||||||||||||||||
§ 18.
(1) Die übernehmende Körperschaft hat
das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16
maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen
eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens
jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Rahmen
einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln,
als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. |
§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt
Folgendes: |
|
||||||||||||||||
|
1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für
den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. |
|
||||||||||||||||
|
2. Kapitalanteile,
die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach
§ 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten
anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz
gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
|
||||||||||||||||
|
3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.
Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Z 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre. |
|
||||||||||||||||
(2)
… |
(2)
… |
|
||||||||||||||||
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung
und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen
beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam,
die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle
der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von
den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf
Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf die
Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3
beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der
Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte
Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume
steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies
gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen
sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme
nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die
Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
|
||||||||||||||||
(4)
bis (5) … |
(4)
bis (5) … |
|
||||||||||||||||
§ 24. (1) Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des
Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz
sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. Für
den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und
Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften
ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener
unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten. § 13 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung
einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer
Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die
Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes
die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen
Finanzamt tritt. |
§ 24. (1) Für den Übertragenden gilt
Folgendes: |
|
||||||||||||||||
|
1. Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages,
der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des
Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie
§ 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer
einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter
in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des
gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung
bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt. |
|
||||||||||||||||
|
3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses
Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden,
ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
4. Für den Fall der Übertragung von
ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen
Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die
höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher
Wirtschaftsgüter treten. |
|
||||||||||||||||
§ 26. (1) Es sind anzuwenden: |
§ 26. (1) Es sind anzuwenden: |
|
||||||||||||||||
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im
Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse
mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem
Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt. |
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im
Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse
mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem
Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt. |
|
||||||||||||||||
2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der
Umsatzsteuer. |
2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der
Umsatzsteuer. |
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||||||||||||||||
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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||||||||||||||||
§ 25. (1) Die übernehmende Personengesellschaft hat
das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim
Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24
Abs. 2 ergeben. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke
der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
|
§ 25. (1) Für die übernehmende Personengesellschaft gilt
Folgendes |
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1. Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen
Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16
bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. |
|
||||||||||||||||
|
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes
1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte
vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder
das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum
eingetretene Wertsteigerungen sind
in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
|
||||||||||||||||
|
3. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre. |
|
||||||||||||||||
(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
|
||||||||||||||||
|
(4) § 9 Abs. 9 ist
sinngemäß anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
§ 29. (1) Bei der Bewertung
des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz sind § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von
ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener
unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten. Die Teilung zu Buchwerten
(Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung
Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen
durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der
Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten
Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen.
§ 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
§ 29. (1) Für der Bewertung des Betriebsvermögens
in der Teilungsbilanz gilt Folgendes: |
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1. Es
sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
2. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung)
ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen
wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den
Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung
kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten
sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig
verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
|
||||||||||||||||
|
3. Soweit im Rahmen der Realteilung
Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden,
ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
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||||||||||||||||
|
4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen
Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte
einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten. |
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||||||||||||||||
(2)
… |
(2)
… |
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||||||||||||||||
§ 30. (1) Der
Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten
anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des
§ 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben. Er ist im Rahmen einer
Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er
Gesamtrechtsnachfolger wäre. |
§ 30. (1) Für den
Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes: |
|
||||||||||||||||
|
1. Er hat das übertragene Vermögen mit jenen
Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei
Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben. |
|
||||||||||||||||
|
2. Soweit
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener
ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert
anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der
Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum
eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös
abzuziehen. |
|
||||||||||||||||
|
3. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für
Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger
wäre. |
|
||||||||||||||||
(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
|
||||||||||||||||
§ 31. (1) Es sind anzuwenden: |
§ 31. (1) Es sind anzuwenden: |
|
||||||||||||||||
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im
Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden
Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem
Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt. |
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im
Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden
Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem
Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt. |
|
||||||||||||||||
2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der
Umsatzsteuer. |
2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der
Umsatzsteuer. |
|
||||||||||||||||
§ 38a. (1) … |
§ 38a. (1) … |
|
||||||||||||||||
(2)
Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor: |
(2)
Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt unter folgender Voraussetzung
vor: |
|
||||||||||||||||
1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen
(§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die
nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein.
§ 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft
verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der
Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige
restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird
innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in
das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden
Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den
Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d
oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden
Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht
übersteigen. |
Die
spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder
mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft
beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet
werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20
Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des
§ 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die
Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach
dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im
Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile
und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer
Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu;
dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu
verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen. |
|
||||||||||||||||
2. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft
wird innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen
(§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfaßt
aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und
Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung im Sinne
des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel
III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die
Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen
im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu. Z 1 letzter
Halbsatz ist zu beachten. |
|
|
||||||||||||||||
(3)
… |
(3)
… |
|
||||||||||||||||
|
Artikel IV |
|
||||||||||||||||
|
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994 |
|||||||||||||||||
|
§ 3. (1) bis (12) … |
§ 3. (1) bis (12) … |
||||||||||||||||
|
|
(13) Wird Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von
untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der
Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die
Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend. |
||||||||||||||||
|
|
(14) Fällt die
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht
unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer
die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. |
||||||||||||||||
|
|
Soweit
die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden,
gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die
Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer
solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen
Aufenthalt genutzt oder verbraucht. |
||||||||||||||||
|
§ 3a. (1) bis (10) … |
§ 3a. (1) bis (10) … |
||||||||||||||||
|
1. bis 15. … |
1. bis 15. … |
||||||||||||||||
|
|
16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über
diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener
Dienstleistungen. |
||||||||||||||||
|
§ 6. (1) bis (2) … |
§ 6. (1) bis (2) … |
||||||||||||||||
|
letzter Unterabsatz |
letzter Unterabsatz |
||||||||||||||||
|
|
Der
Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und
Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den
Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er
spätestens bis vierzehn Tage nach Bekantgabe des Schätzwertes (§ 144 EO)
dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird. |
||||||||||||||||
|
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
||||||||||||||||
|
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
||||||||||||||||
|
|
3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder
von Elektrizität; |
||||||||||||||||
|
§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
||||||||||||||||
|
(2) Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen
und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von
Gegenständen gelten: |
(2) |
||||||||||||||||
|
1.
a) Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. |
1.
a) Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen. |
||||||||||||||||
|
b) Abweichend von lit. a gelten
Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit
der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als
für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen
Zwecken dienen. |
|
||||||||||||||||
|
c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder
sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen
der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. |
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder
sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen,
sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. |
||||||||||||||||
|
Diese
Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem
Finanzamt schriftlich mitzuteilen. |
Diese
Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem
Finanzamt schriftlich mitzuteilen. |
||||||||||||||||
|
§ 19.
(1) … |
§ 19. (1) … |
||||||||||||||||
|
Zweiter Unterabsatz: |
Zweiter Unterabsatz: |
||||||||||||||||
|
Bei
sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet, wenn |
Bei
sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn |
||||||||||||||||
|
– der leistende Unternehmer im Inland weder
einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und |
– der leistende Unternehmer im Inland weder
einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und |
||||||||||||||||
|
– der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. |
– der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. |
||||||||||||||||
|
(1a) und (1b) … |
(1a) und (1b) … |
||||||||||||||||
|
a)
und b) … |
a) und b) … |
||||||||||||||||
|
c) und bei der Lieferung von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher |
c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden
auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Verpflichteten an den Ersteher |
||||||||||||||||
|
|
(1c) Bei der
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich
der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der
liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom
Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der
Umsatzsteuer erfasst ist. |
||||||||||||||||
|
|
Haftung
bei Abtretung von Forderungen |
||||||||||||||||
|
|
§ 19a. (1) Soweit der leistende Unternehmer den
Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten
hat, die Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden
ist, nicht entrichtet wurde, und die Steuer in dem vom Zessionar
vereinnahmten Betrag enthalten ist, haftet der Zessionar für die in der Forderung
enthaltene Steuer. Soweit der Zessionar die Forderung an einen Dritten
abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. |
||||||||||||||||
|
|
(2)
Abs. 1 gilt bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen
entsprechend. An die Stelle des Zessionars tritt im Fall der Verpfändung der
Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der betreibende Gläubiger. |
||||||||||||||||
|
|
Der
liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer. |
||||||||||||||||
|
§ 21. (1) bis (4) … |
§ 21. (1) bis (4) … |
||||||||||||||||
|
Letzter Unterabsatz |
Letzter Unterabsatz |
||||||||||||||||
|
|
Unternehmer,
die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer
gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden,
hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur
dann zur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich
beantragen. |
||||||||||||||||
|
(5) bis (9) … |
(5) bis (9) … |
||||||||||||||||
|
|
(10) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die
ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 1a und Abs. 1b schulden. |
||||||||||||||||
|
§ 27. (1) bis (3) … |
§ 27. (1) bis (3) … |
||||||||||||||||
|
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland
weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Lieferung, hat der
Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt
wird, die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im
Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen
zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser
Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall. |
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland
weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der
Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt
wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im
Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen
zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser
Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden
Steuerausfall. |
||||||||||||||||
|
Z 1 … der
Anlage |
Z 1 … der
Anlage |
||||||||||||||||
|
2. Bienen und
ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 0090 der
Kombinierten Nomenklatur). |
2. Bienen und
ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 9000 der
Kombinierten Nomenklatur). |
||||||||||||||||
|
Art. 1. (1) bis (3) … |
Art. 1. (1) bis (3) … |
||||||||||||||||
|
1. a) bis g) … |
1. a) bis g) … |
||||||||||||||||
|
|
h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt. |
||||||||||||||||
|
Art. 3. (1) … |
Art. 3. (1) … |
||||||||||||||||
|
1. a) bis g) … |
1. a) bis g) … |
||||||||||||||||
|
|
h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 13 bestimmt. |
||||||||||||||||
|
Art. 11. (1) bis (3) … |
Art. 11. (1) bis (3) … |
||||||||||||||||
|
(4) Führt der
Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus,
für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf
die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)
findet keine Anwendung. |
(4) entfällt |
||||||||||||||||
|
Art. 12
(1) |
Art. 12
(1) |
||||||||||||||||
|
1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
||||||||||||||||
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3. die gemäß
Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. |
3. entfällt |
||||||||||||||||
|
Art. 18. (1) |
Art. 18. (1) |
||||||||||||||||
|
Erster Unterabsatz |
Erster Unterabsatz |
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|
(1) Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen |
(1) Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen |
||||||||||||||||
|
– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und |
– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und |
||||||||||||||||
|
– für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25
Abs. 5 geschuldet wird, |
– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß
Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird, |
||||||||||||||||
|
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein. |
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein. |
||||||||||||||||
|
|
Art. 20
(1) |
||||||||||||||||
|
|
Zweiter Satz |
||||||||||||||||
|
Dem
ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und
gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. |
Dem
ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz
geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. |
||||||||||||||||
|
Artikel V |
|
||||||||||||||||
|
Änderung des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes |
|
||||||||||||||||
|
§ 2.
(1) Kranken- und
Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der
Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach
§ 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken,
haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den
befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht
abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1
Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus
öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).
Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem
Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet
werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen
Sozialversicherungsträgers. |
§ 2.
(1) Kranken- und
Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der
Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach
§ 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken,
haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den
befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht
abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6
Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht
aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für
Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus
öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen
vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in
Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten
mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger
verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder
inländischen Sozialversicherungsträgers. |
|
|||||||||||||||
|
(2) Die Regelung des
Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2004 auch für Unternehmer, die
Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994)
oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei
Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG
befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des
Abs. 1 fallen. |
(2) Die Regelung des
Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die
Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994)
oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei
Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG
befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des
Abs. 1 fallen. |
|
|||||||||||||||
|
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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|||||||||||||||
|
Artikel VI |
|
||||||||||||||||
|
Änderung des
Internationalen Steuervergütungsgesetzes |
|
||||||||||||||||
|
§ 2. (1) Vergütbar sind jener
Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten
Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom
Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die
Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung
einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11
UStG 1994 gilt sinngemäß. |
§ 2. (1) Vergütbar sind jener
Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten
Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom
Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die
Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung
einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11
UStG 1994 gilt sinngemäß. |
|
|||||||||||||||
|
(2) Ein Anspruch auf
Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und
sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens
73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen
gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs
eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt,
so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In
den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994
besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung. |
(2) Ein Anspruch auf
Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und
sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens
73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen
gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs
eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt,
so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In
den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994
besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung. |
|
|||||||||||||||
|
(3) Der
Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer
er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend
gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen
zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen. |
(3) Der
Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer
er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend
gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen
zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen. |
|
|||||||||||||||
|
|
(4) Hinsichtlich der
Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt
weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag
von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. |
|
|||||||||||||||
|
§ 3. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten
im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters: |
§ 3. (1) Anstelle einer Steuervergütung auf
Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2,
10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je
angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung
jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag
zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte
Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe
oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig. |
|
|||||||||||||||
|
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro
Kalenderjahr nicht übersteigen. |
(2) Personen, die im
Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder
in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch. |
|
|||||||||||||||
|
2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer
aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können
Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je
angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der
Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten
Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. |
|
|
|||||||||||||||
|
3. Personen, die im Sinn des Artikels 38
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl.
Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig
ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch. |
|
|
|||||||||||||||
|
Elektrizitätsabgabe |
Elektrizitätsabgabe |
|
|||||||||||||||
|
§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe. |
§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe. |
|
|||||||||||||||
|
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe: |
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe: |
|
|||||||||||||||
|
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
|
|||||||||||||||
|
2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1
können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro
je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn |
2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch
welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu
erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das
betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen
Elektrizitätsabgabe beantragt. |
|
|||||||||||||||
|
– die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und |
|
|
|||||||||||||||
|
– der Vergütungsberechtigte für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. |
|
|
|||||||||||||||
|
3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge
verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt. |
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt
sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen |
|
|||||||||||||||
|
Erdgasabgabe |
Erdgasabgabe |
|
|||||||||||||||
|
§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe. |
§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe. |
|
|||||||||||||||
|
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe: |
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe: |
|
|||||||||||||||
|
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
|
|||||||||||||||
|
2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1
können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro
je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn |
2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch
welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu
erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das
betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe
beantragt. |
|
|||||||||||||||
|
– die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und |
|
|
|||||||||||||||
|
– der Vergütungsberechtigte für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. |
|
|
|||||||||||||||
|
3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge
verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale
Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des
Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass
sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der
diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt. |
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt
sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. |
|
|||||||||||||||
|
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf
Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden. |
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf
Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden. |
|
|||||||||||||||
|
(2)
Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im
diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr.
257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen
von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz
und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz
haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu
erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten
Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner
Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu. |
(2)
Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im
diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr.
257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen
von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz
und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz
haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu
erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten
Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner
Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu. |
|
|||||||||||||||
|
(3) § 7 tritt
mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in
Kraft gesetzt werden. |
(3) § 7 tritt
mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in
Kraft gesetzt werden. |
|
|||||||||||||||
|
|
(4) § 2
Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx,
sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden. |
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|||||||||||||||
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Artikel VII |
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||||||||||||||||
|
Änderung des
Gebührengesetzes 1957 |
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§ 14.
Tarifpost 1 bis 8 (4)
… |
§ 14. Tarifpost 1 bis 8 (4) … |
|
|||||||||||||||
|
(5) Erteilung eines
Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland |
(5) Erteilung und
Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland |
|
|||||||||||||||
|
1. befristeter Aufenthaltstitel ........................................... 75 Euro |
1. befristeter Aufenthaltstitel ........................................... 75 Euro |
|
|||||||||||||||
|
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ..................................... 130 Euro |
2. unbefristeter Aufenthaltstitel......................................
130 Euro |
|
|||||||||||||||
|
§ 33. TP 21 Abs.2 Z 7 |
§ 33. TP 21 Abs. 2 Z 7 |
|
|||||||||||||||
|
Neu |
7.
Zessionen an Verbriefungsgesellschaften. |
|
|||||||||||||||
|
§ 37. (1) bis (12) … |
§ 37. (1) bis (12) … |
|
|||||||||||||||
|
|
(13) § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem
28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig
auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. März 2005 entsteht. |
|
|||||||||||||||
|
Artikel VIII |
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||||||||||||||||
|
Änderung des
Konsulargebührengesetzes 1992 |
|
||||||||||||||||
|
Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 |
Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 |
|
|||||||||||||||
|
(4) Gebührenfrei ist
der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer,
Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn
die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
in der geltenden Fassung entgolten wird. |
(4) Ausfolgung eines
durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels |
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|||||||||||||||
|
|
1. befristeter Aufenthaltstitel ........................................... 75 Euro |
|
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|
|
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ..................................... 130 Euro |
|
|||||||||||||||
|
|
Tarifpost 7
Abs. 5 in der Anlage zu § 1 |
|
|||||||||||||||
|
|
(5) Gebührenfrei ist
der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer,
Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn
die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
in der geltenden Fassung entgolten wird. |
|
|||||||||||||||
|
§ 17.
(1) bis (5) … |
§ 17.
(1) bis (5) … |
|
|||||||||||||||
|
|
(6) Tarifpost 7
Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.
Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist. |
|
|||||||||||||||
|
Artikel IX |
|
||||||||||||||||
|
Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993 |
|
||||||||||||||||
|
§ 40. (1) … |
§ 40. (1) … |
|
|||||||||||||||
|
(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des
Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten
vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem
aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet
(ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit
einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe
der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen
werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet,
so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz
gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der
Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder
während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der
Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne
im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem
Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden. |
(2) 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung
des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der
Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür
anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen,
nicht ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilscheinen, und sonstigen Erträge an die Anteilinhaber in dem
aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche
Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende
des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten
Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können bei
den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die
Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines
späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge
später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des
§ 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten
Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor
diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht
veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der
Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz
die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen
des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf
den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine
anzuwenden. |
|
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|
2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.:
richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden
unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher
Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für
einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches
oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es
kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht
enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände
angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer
bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen. |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege
eines steuerlichen Vertreters zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder.
Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber
den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen. Das Erfordernis des
steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut
für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung
bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im
Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche
relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen. |
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|
(3) … |
(3) … |
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§ 42. (1) … |
§ 42. (1) … |
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|
(2) Unterbleibt für
ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der
ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem
ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung
festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt
der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch
beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs
herangezogen werden. |
(2) Unterbleibt für
ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der
ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem
ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung
festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt
der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch
beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs
herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche
Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher
Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge
später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei. |
|
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(3) … |
(3) … |
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|
(4) Tritt ein
Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von
Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als
Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn |
(4) Tritt ein
Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von
Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als
Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn |
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|||||||||||||||
|
– der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte
Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6%
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises; |
– der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte
Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6%
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises; |
|
|||||||||||||||
|
– wenn der Anteil während des Jahres veräußert
oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung
zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt
laufenden Kalenderjahres. |
– wenn der Anteil während des Jahres veräußert
oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung
zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt
laufenden Kalenderjahres. |
|
|||||||||||||||
|
Abs. 2
letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige
dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit
von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten
wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988. |
Abs. 2
vierter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber
dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder
ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des
Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist. Soweit von solchen als
zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde,
erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des
Einkommensteuergesetzes 1988. |
|
|||||||||||||||
|
§ 49. (1) bis (16) …. |
49. (1) bis (16) …. |
|
|||||||||||||||
|
|
(17) § 42
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2005 als zugeflossen gelten. |
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|
Artikel X |
|
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|
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes |
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|
Anlage gemäß
§ 12 |
Anlage gemäß
§ 12 |
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|
Für die Zwecke des
§ 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene
Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen
internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten: |
Für die Zwecke des
§ 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene
Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen
internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten: |
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|||||||||||||||
|
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union: |
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union: |
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|
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
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|
|
Région wallonne
(Wallonische Region) |
|
Région wallonne
(Wallonische Region) |
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|
|
Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
|
Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
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|
|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
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|
|
Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
|
Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
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|
|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
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|
Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
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|
|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
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|
|
Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
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|
|
Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
|
Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
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|
|
Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
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|
|
Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
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|
|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
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|
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
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|
|
Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
|
Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
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|
|
Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
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|
|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
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|
|
Gobierno de
Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
|
Gobierno de
Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
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|
|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
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|
|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
||||||||||||||
|
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
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|
|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
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|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
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|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
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|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
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|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
||||||||||||||
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
||||||||||||||
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
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|
|
Instituto
Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
Instituto
Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
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|
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
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|
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
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|
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
||||||||||||||
|
|
Staatliche
Elektrizitätswerke |
|
Staatliche
Elekrtizitätswerke |
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|
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
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|
|
L'Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
|
L'Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
||||||||||||||
|
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
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|
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
||||||||||||||
|
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
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|
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
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|
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
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|
Italien |
Regionen |
Italien |
Regionen |
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|
Provinzen |
|
Provinzen |
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|
|
Städte und
Gemeinden |
|
Städte und
Gemeinden |
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|
Portugal |
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
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|
|
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
Lettland |
Pašvaldÿbas
(Lokalregierungen) |
||||||||||||||
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
Polen |
gminy (Kommunen) |
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|
|
Städte und
Gemeinden |
|
powiaty
(Distrikte) |
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|
Internationale
Einrichtungen: |
|
województwa
(Provinzen) |
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|
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
|
związki gmin
(Kommunalverbände) |
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|
Europäische
Investitionsbank |
|
związki powiatów
(Distriktverband) |
|||||||||||||||
|
Asiatische
Entwicklungsbank |
|
związki
województw (Provinzverband) |
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|
Afrikanische
Entwicklungsbank |
|
miasto stoÿeczne
Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
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|
Weltbank / IBRD
/ IWF |
|
Agencja
Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die |
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|
Internationale
Finanzkorporation |
|
Umstrukturierung
und Modernisierung der Landwirtschaft) |
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|
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
|
Agencja
Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
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|
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
Portugal |
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
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|
EURATOM |
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
|||||||||||||||
|
Europäische
Gemeinschaft |
|
Städte und
Gemeinden |
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|
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
Slowakei |
mestá a obce
(Gemeinden) |
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|
Eurofima |
|
ÿeleznice
Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
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|
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
|
Štátny fond
cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
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|
Nordische
Investitionsbank |
|
Slovenské
elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
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|
Karibische
Entwicklungsbank |
|
Vodohospodárska
výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
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|
|
Internationale
Einrichtungen: |
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|
|
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
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|
|
Europäische
Investitionsbank |
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|
|
Asiatische
Entwicklungsbank |
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|
|
Afrikanische
Entwicklungsbank |
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|
|
Weltbank / IBRD
/ IWF |
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|
|
Internationale
Finanzkorporation |
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|
|
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
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|
|
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
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|
|
EURATOM |
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|
|
Europäische
Gemeinschaft |
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|
|
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
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|
|
Eurofima |
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|
|
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
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|
|
Nordische
Investitionsbank |
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|
|
Karibische
Entwicklungsbank |
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|
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler
Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten
internationalen Einrichtungen eingegangen ist. |
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler
Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten
internationalen Einrichtungen eingegangen ist. |
||||||||||||||||
|
Einrichtungen in Drittländern: |
Einrichtungen in Drittländern: |
||||||||||||||||
|
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen: |
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen: |
||||||||||||||||
|
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen
Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft. |
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen
Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft. |
||||||||||||||||
|
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört. |
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört. |
||||||||||||||||
|
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf. |
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf. |
||||||||||||||||
|
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten,
dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine
vorzeitige Tilgung vornehmen wird |
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten,
dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine
vorzeitige Tilgung vornehmen wird. |
||||||||||||||||
|
Artikel XI |
|||||||||||||||||
|
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes |
|||||||||||||||||
|
§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gegenseitig |
§1. (1) Dieses
Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gegenseitig |
||||||||||||||||
|
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
||||||||||||||||
|
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
||||||||||||||||
|
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
||||||||||||||||
|
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG
Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S 15, in der Fassung der
Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19. 11.
1979, S 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6.
Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S 8,
der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom
15. 11. 1985, S 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23. 3. 1992,
S 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG
Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S 21, und der Richtlinie
Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG
Nr. L 264 vom 15. 10. 2003, S 23) durch den Austausch von
Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten. |
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich
der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977
S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl.
Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70, durch den Austausch von
Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten. |
||||||||||||||||
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
||||||||||||||||
|
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2
zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für
die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1
Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige
Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten. |
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2
zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der
erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr
befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder
auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche
Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die
gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die
zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten. |
||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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|
§ 5. (1) … |
§ 5. (1) … |
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|
(2) Die Auskünfte
dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher
Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen
Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet. |
(2) Die Auskünfte
dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher
Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen
Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die
zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen
Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet. |
||||||||||||||||
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
||||||||||||||||
|
|
§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige
Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung
ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des
ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an
einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften
über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet
zusammenhängen. |
||||||||||||||||
|
|
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1
genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden. |
||||||||||||||||
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|
(3) Das
Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden
Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle
weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern
können, zu enthalten. |
||||||||||||||||
|
|
(4) Die ersuchte
Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des
Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die
Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde. |
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(5) Die gemäß
§ 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer
Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. |
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§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder
mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem
oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2
vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche
Prüfungen durchzuführen. |
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(2) Die zuständige
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für
eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden
und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß
§ 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen
Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit. |
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(3) Die zuständige
Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen
Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen
Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit.
Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die
Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. |
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|
(4) Soweit dies für
Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um
Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der
in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten. |
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Artikel XII |
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Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes |
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§ 3. … |
§ 3. … |
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1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
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3. Vorgänge in Bezug auf
Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur
kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des
Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt
im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist,
dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens
nachgewiesen wird. |
3. Vorgänge in Bezug auf
Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur
kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des
Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt
im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist,
dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. |
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4.
a)
bis d) … |
4. a) bis d) … |
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Fahrzeuge
mit fortschrittlichem Abgasverhalten |
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§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2
Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes: |
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1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem
1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 €, wenn
das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens
0,005 g/km aufweist. |
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2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem
1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der
Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 € und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5%
der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 €, wenn die partikelförmige
Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt. |
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(2) Die Befreiungen
gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden. |
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Artikel XIII |
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Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995 |
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§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind: |
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren |
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1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten
Nomenklatur; |
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
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2. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00,
2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur; |
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3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten
Nomenklatur; |
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur; |
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4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten
Nomenklatur; |
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
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a) Positionen 1507 bis 1518, |
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b) Unterposition 3824 90 99, |
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c) Unterposition
2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft; |
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5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der
Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan,
ausgenommen Erdgas; |
5. der Position 2207 der Kombinierten
Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. |
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|
6. die Waren der Unterpositionen 2712 10,
2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33,
2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur; |
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7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten
Nomenklatur; |
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8. die Waren der Unterpositionen 2902 11,
2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30,
2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44
der Kombinierten Nomenklatur; |
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9. die Waren der Unterpositionen
3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
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10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten
Nomenklatur; |
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11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten
Nomenklatur. |
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(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren,
ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen dienen. |
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren
, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen. |
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(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713
der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste
Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen. |
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf
und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen. |
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|
(4) Biogene Stoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
|
(4) Biogene Stoffe
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
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1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch
modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur; |
1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse
und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter
unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit
einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent; |
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2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren
hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das
ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten)
hergestellter Methylester; |
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3. durch alkoholische Gärung hergestellter
Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur. |
3. „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder
aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung
hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas; |
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4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse
und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol; |
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5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse
hergestellter Dimethylether; |
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6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das
ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren
Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47% ; |
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7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das
ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem
anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36% ; |
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8 „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus
Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische
Kohlenwasserstoffgemische; |
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9. „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse
und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff; |
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10. „Reines Pflanzenöl“,das ist ein aus Biomasse
(Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus
Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter
Form. |
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(4a) „Biomasse“ sind
biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der
Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)
Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,
(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom
21. 10. 2003, S 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder
Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und
tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch
abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten. |
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(4b) Zur Förderung
der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion
von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung
wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch
Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen
der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie
weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung
von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen
Mineralölen näher zu regeln |
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|
(5)
… |
(5) … |
|
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(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256, S 1) in der
Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319, S 1) und die
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256
vom 7. 9. 1987, S 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23. 10. 2001,
S 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
|
|||||||||||||||
|
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der
Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung
des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung
von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom
31. 10. 2003, S 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die
dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch
Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
|
|||||||||||||||
|
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach
Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe
anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind: |
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes
sind die Waren: |
|
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|
1. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
1. der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
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|
2. die Waren der Unterpositionen
2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der
Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und
2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden
abgefüllt sind; |
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; |
|
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|
3. die Waren der Position 2711, ausgenommen
Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
3. der Position 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
|
|||||||||||||||
|
4. die Waren der Unterpositionen 2901 10,
2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00,
2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur. |
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
|
|||||||||||||||
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5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
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a) Positionen 1507 bis 1518, |
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b) Unterposition 3824 90 99, |
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c) Unterposition 2905 11 00,
ausgenommen solche von synthetischer Herkunft, |
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sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen; |
|
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6. der Position 2207 der Kombinierten
Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen. |
|
|||||||||||||||
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(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8
Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch
die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im
§ 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird. |
(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im
Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine
derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie
beschlossen wird. |
|
|||||||||||||||
|
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
|
|||||||||||||||
|
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
|
|||||||||||||||
|
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
|
|||||||||||||||
|
3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art |
3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6
bezeichneten Art |
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|||||||||||||||
|
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher
Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche
Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden. |
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher
Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche
Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden. |
|
|||||||||||||||
|
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
|
|||||||||||||||
|
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und
2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur, |
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|||||||||||||||
|
a) höchstens 10 mg/kg 417 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht, |
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|
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 417 €; |
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|||||||||||||||
|
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 432 €; |
|
|||||||||||||||
|
b) mehr als 10 mg/kg 432 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2006 entsteht, |
|
|||||||||||||||
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aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von
mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
412 €, |
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bb) ansonsten 445 €; |
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|||||||||||||||
|
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und
2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der
Kombinierten Nomenklatur |
|
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a) höchstens 10 mg/kg 489 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht, |
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|
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 489 €; |
|
|||||||||||||||
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bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 504 €; |
|
|||||||||||||||
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b) mehr als 10 mg/kg 504 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2006 entsteht, |
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|||||||||||||||
|
|
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von
mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
484 €, |
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|
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bb) ansonsten 517 €; |
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3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der
Kombinierten Nomenklatur 317 €; |
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der
Kombinierten Nomenklatur, |
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|||||||||||||||
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a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
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b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem
30. September 2005 entsteht; |
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|||||||||||||||
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4. für 1 000 l Gasöle der
Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen
gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von |
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, |
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a) höchstens 10 mg/kg 302 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
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aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €; |
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bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
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b) mehr als 10 mg/kg 317 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2005 entsteht |
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aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von
mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
297 €, |
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bb) ansonsten 325 €; |
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5. und 6. … |
5. und 6. … |
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7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und
2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, |
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, |
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a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
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aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
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bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
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b) ansonsten für 1 000 l |
b) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
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aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
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bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
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c) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht, |
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aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von
mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
297 €, |
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bb) ansonsten 325 €; |
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8. und 9. … |
8. und 9. … |
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(1a) Zur Erreichung
des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol,
Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE,
Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl
eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung
beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von
47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von
36% des beigemischten Bio-MTBE. |
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(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie
anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €. |
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l,
wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen,
ansonsten 325 €. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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§ 4. (1) … |
§ 4. (1) … |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen
Stoffen; |
7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen
Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder
Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung
auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil
von 36% beschränkt ist; |
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8. bis 12. … |
8. bis 12. … |
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(2) … |
(2) … |
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§ 5. (1) … |
§ 5. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb
von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im
Steuergebiet verwendet worden sind, |
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und
Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder
zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind; |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie,
ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf
Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9
auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
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(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so
ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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Beimischung
von biogenen Stoffen |
entfällt |
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§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im
Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf
Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die
beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von |
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1. 0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und |
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2. 0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz
gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt, |
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zu
erstatten oder zu vergüten. |
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(2) Kein Anspruch
auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an
biogenen Stoffen, |
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1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im
Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden,
oder |
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2. die in dem Steuerlager im Falle des
Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des
Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden,
oder |
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3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im
Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird. |
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(3) Enthalten
Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so
ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen
Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von
höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf
entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu
erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den
Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung
nach § 32. |
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(4) Der Antrag ist
bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts-
oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag
ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des
Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges
folgenden Kalenderjahres zu stellen. |
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(5) Werden
Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus. |
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(6) Werden biogenen
Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe
beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch
keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den
Verbraucher hergestellt wird. |
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§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von
Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 €
je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig
und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung
folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen. |
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von
Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von
0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate
zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die
Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00
69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb
unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist
auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land-
und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2
Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum
Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten.
Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
|
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(2) … |
(2) … |
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(3) Der zu
vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach |
(3) Der zu
vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach |
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1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer
durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder |
1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer
durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder |
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|
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7. |
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der
darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je
Liter zu vergüten. |
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der
darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je
Liter zu vergüten. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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§ 9. (1) Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3
Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders
zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung
nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3
verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet. |
§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem
im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden
soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet
darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine
Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet. |
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(2 ) bis (10) … |
(2 ) bis (10) … |
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1. … |
1. … |
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2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff
für Kraftfahrzeuge verwendet. |
2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter
(§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im
Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen
Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für
andere Kraftfahrzeuge verwendet. |
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|
(11) … |
(11) … |
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§ 23. (1) und (2) … |
§ 23. (1) und (2) … |
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(3) Die angemeldeten
Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt
auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge
enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter
Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer
befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des
§ 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden
Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen
(Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung
Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6
Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten
sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1.
Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu
erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen,
wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung
beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des
dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden
Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die
Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden. |
(3) Die angemeldeten
Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt
auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge
enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter
Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer
befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des
§ 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden
Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu
berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung
Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder
§ 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines
solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder
unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden
Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht
vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder
Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten
Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke
oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden. |
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(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer
zu entrichten ist. |
(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine
Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies
Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen
hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe
dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet wird. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung
stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu
berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu
entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen
nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden,
die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden. |
(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung
stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu
berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu
entrichten. |
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|
(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
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§ 26. (1) bis (3) … |
§ 26. (1) bis (3) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines
Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1
Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im
Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem
infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die
Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde. |
entfällt |
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6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen
der §§ 19 und 20 Anwendung. |
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§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
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|
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
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2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
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3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
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Werden im
Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb
selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung
landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur,
wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
Werden im
Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder
in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus
steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen)
mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als
Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur
Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser
Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht
mehr als zehn Litern entfallen. |
§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen)
mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als
Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur
Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser
Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht
mehr als zehn Litern entfallen. |
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(2) Wer Gemische von
Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen)
Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen. |
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neu |
§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3,
Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7,
§ 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und
Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1,
§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2,
§ 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und
§ 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und
zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter
Satz außer Kraft. |
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(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis
Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5
und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin
auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005
entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1
Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1
und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 entsteht.. |
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(3) § 2 Abs. 4,
4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und
§ 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1
Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft. |
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(4) § 2
Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche
die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2
Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren
anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005
entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen
die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen
gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner
2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem
Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx. |
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(5) § 23
Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft und zugleich tritt
§ 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in
denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2006 erfolgt ist. |
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(6) Betriebe, in
denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6
bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als
Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr
Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem
im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des
Betriebes angezeigt wurde. |
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(7) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2003/96/EG
ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51 in österreichisches
Recht umgesetzt. |
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Änderung des
Kommunalsteuergesetzes 1993 |
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§ 3. (1) bis (3) … |
§ 3. (1) bis (3) … |
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(4) Die ÖBB-Holding
AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, namentlich angeführten
Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen
(ÖBB-Gesellschaften). |
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§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen
Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer
inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das
Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und
der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne
des Einkommensteuergesetzes 1988. |
§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen
Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer
inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das
Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und
der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne
des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens
ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG. |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere
Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von
jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Bei den Österreichischen
Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine
mehrgemeindliche Betriebsstätte. |
(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere
Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von
jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Beim Unternehmen
ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und bei den Österreichischen
Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine
mehrgemeindliche Betriebsstätte. |
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§ 8.
… |
§ 8. … |
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1. Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der
Bemessungsgrundlage; |
1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3
Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der
Bemessungsgrundlage; |
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2. … |
2. … |
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§ 11. (1)bis (3) … |
§ 11. (1)bis (3) … |
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|
(4) Für jedes abgelaufene
Kalenderjahr ist bis 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres der
Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die
Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte
ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben. |
(4) Für jedes
abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden
Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die
Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage
aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der
Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen
einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage
dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat
elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde
die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils
auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im
Wege des FinanzOnline zu übermitteln. |
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Die Abgabenbehörden
des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des
§ 14 Abs. 2 zu verwenden |
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(5) … |
(5) … |
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Artikel XV |
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Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes |
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§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt
unter folgenden Voraussetzungen vor: |
§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt
unter folgenden Voraussetzungen vor: |
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1. … |
1. … |
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2. Die die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt. |
2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei
Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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§ 4.
(1)bis (4) … |
§ 4. (1) bis (4) … |
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(5) Ist zwischen der
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und
den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet,
können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen
Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch
übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage
eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung
jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen. |
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§ 5. Wird der neugegründete
Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen. |
§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im
Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb
im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen. |
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|
§ 5a. (1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn |
§ 5a. (1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn |
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|||||||||||||||
|
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und |
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und |
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2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betrieblich betätigt hat. |
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei
Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. |
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(2)
Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: |
(2)
Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: |
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1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und
Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. |
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und
5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. |
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|
2. … |
2. … |
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|
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2
sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend),
wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der
Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand
allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich
mitzuteilen.. |
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2
sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend),
wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1
Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf
Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen
davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen.. |
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§ 6.
(1) bis (2) … |
§ 6.
(1) bis (2) … |
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(3) § 4
Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(4) § 5a
Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die
Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei
denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird. |
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§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen
Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden
sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die
Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. |
§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen
Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden
sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die
Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer
elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die
Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten
elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann
entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch
Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine
Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige,
geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz
genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. |
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(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
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Verwendung
personenbezogener Bezeichnungen |
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§ 7a. Bei allen in diesem Gesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. |
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Artikel XVI |
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Änderung der Bundesabgabenordnung |
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§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem
gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen,
nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum
einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der
Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen
sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person
gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital
der Körperschaft beteiligt ist. |
§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem
gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen,
nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der
Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der
Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die
Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als
wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der
Körperschaft beteiligt ist. |
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|
§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte
im Sinn des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig. |
§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte (§ 188) obliegt. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) neu |
(3) Für die Erhebung
der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967
ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt. |
||||||||||||||||
|
§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht
anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann
nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes
Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand
Kenntnis erlangt. |
§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht
anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der
Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann
nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt
örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis
erlangt. |
||||||||||||||||
|
§ 76. (1) … |
§ 76. (1) … |
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|
a) bis c) … |
a) bis c) … |
||||||||||||||||
|
d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5)
mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder
wenn eine der im lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren
beigetreten ist. |
d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276
Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren
erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem
Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. |
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|
(2) … |
(2) … |
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|
§ 80. (1) und (2) … |
§ 80. (1) und (2) … |
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(3) neu |
(3) Vertreter
(Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur
Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft
verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. |
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|
§ 97. (1) und (2) … |
§ 97. (1) und (2) … |
||||||||||||||||
|
(3) An Stelle der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann
deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden.
Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die
Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen
werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische
Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem
Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und
den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von
Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur
zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der
Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die
Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des
Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(3) An Stelle der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann
deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden.
Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die
Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen
werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische
Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem
Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und
den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von
Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur
zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der
Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die
Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des
Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß. |
||||||||||||||||
|
§ 178. (1) … |
§ 178. (1) … |
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|
(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als
Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit
als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt
wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als
Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind. |
(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als
Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit
als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt
wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als
Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind. |
||||||||||||||||
|
§ 205.
(1) bis (5) … |
§ 205.
(1) bis (5) … |
||||||||||||||||
|
(6) neu |
(6) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen. |
||||||||||||||||
|
§ 209. (1) Werden innerhalb der
Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem
Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf
des folgenden Jahres. |
§ 209. (1) Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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§ 216. Bestehen zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf
Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). |
§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist
über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber,
ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung auf dem
Abgabenkonto erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. |
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|
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das
Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. |
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis
gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird. |
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|
§ 323. (1) bis (16) … |
§ 323. (1) bis (16) … |
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(17) neu |
(17) § 57 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab
1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des
§ 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in
Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist,
können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen
zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide
(§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen,
verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. § 80 in
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals
anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird. |
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(18)
§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für
Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147
Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1.
Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner
2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung
BGBl. I Nr. xxx/xxxx gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den
Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie
des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. xxx/xxxx sinngemäß. |
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Artikel XVII |
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Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes |
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§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis
obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht
anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung
der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden
des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. |
§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht
anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung
der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden
des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, Linz,
Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck. |
§ 4. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren,
ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht
in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. |
§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren,
der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
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(2) … |
(2) … |
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§ 8. (1) und (2) … |
§ 8. (1) und (2) … |
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(3) Der
Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organistorisch zweckmäßig ist, mit
Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder
Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die
Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem
Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft
bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt. |
(3) Der
Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit
Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer
Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet
(ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem
Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz
der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt. |
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§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des
§ 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis
für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und
Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen,
wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr,
Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen
unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen
Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz
haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
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§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien
obliegt für den Bereich des Landes Wien: |
§ 10. Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den
Bereich des Landes Wien: |
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§ 17. (1) und (2) … |
§ 17. (1) und (2) … |
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(3) Die §§ 3
Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3, 14 Abs. 3 sowie 17a
Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit
Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt
des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen. |
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(4) Folgende
Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw.
waren auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der
Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuwenden: |
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1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999, |
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2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999, |
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3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 224/2003, |
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4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 121/2004, |
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5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung,
BGBl. II Nr. 553/2003, |
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6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung,
BGBl. II Nr. 2004/16 |
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§ 17b. (1) bis (8) … |
§ 17b. (1) bis (8) … |
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Neu |
(9) Die §§ 4,
7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl
II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft. |
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Artikel XIX |
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Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzesgesetzes |
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§ 6.
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere |
§ 6.
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere |
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|
– die Vollziehung des Zollrechts, |
– die Vollziehung des Zollrechts, |
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|||||||||||||||
|
– die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, |
– die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, |
|
|||||||||||||||
|
– die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
– die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
|
|||||||||||||||
|
– die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
– die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
|
|||||||||||||||
|
– die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
– die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
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|||||||||||||||
|
– die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
– die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
|
|||||||||||||||
|
– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
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|
– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
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|||||||||||||||
|
– die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des
Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben. |
– die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben, |
|
|||||||||||||||
|
|
– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
|
|||||||||||||||
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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|
§ 23.
(1) … |
§ 23.
(1) … |
|
|||||||||||||||
|
(2) Die in
Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge
betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen,
Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen
Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so
zu bezeichnen und durch drei
Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne
besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt
werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den
Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben
werden, sind Kopien aufzubewahren. |
(2) Die in
Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des
Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenbearbeitung
übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden
kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen,
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher
und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre
aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne
besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt
werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den
Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben
werden, sind Kopien aufzubewahren. |
|
|||||||||||||||
|
(3) Der Anmelder hat
den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege
über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der
zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben. |
(3) Der Anmelder hat
den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege
über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der
zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch
bekanntzugeben. |
|
|||||||||||||||
|
|
(4) Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in
Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in
Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln.
Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels
Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß. |
|
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|
|
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. |
|
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§ 37.
Zur Gestellung ist es
ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das
einschreitende Zollorgan daher von ihremVorhandensein ohne Schwierigkeit
Kenntnis erlangen kann.Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei
einem Zollager, einer Freizone, einemFreilager oder an einem sonstigen für
Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn
gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das
anschließende Zollverfahren abgegeben wird. |
Aufgehoben. |
|
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|
§ 54a.
(1) … |
§ 54a.
(1) … |
|
|||||||||||||||
|
(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Verwender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
(TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener
Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
eine Datenbank zu führen.( |
|
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(3) Jedermann, der
ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß
eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person
festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und
Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll.
Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen. |
(3) Jedermann, der
ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen,
daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte
Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und
Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll.
Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen. |
|
|||||||||||||||
|
(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die
durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte
eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der
gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie
bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt
wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der
Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt
bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird- |
(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung
hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der
Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die
Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur
Einsichtnahme aufzulegen. |
|
|||||||||||||||
|
§ 55.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der
Datentechnik ensprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des
Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu
erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
(Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist
weiters zu bestimmen: |
§ 55.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der
Datentechnik entprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des
Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu
erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
(Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist
weiters zu bestimmen: |
|
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|
1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern), |
1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und |
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|
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, |
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind. |
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|
3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer
in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle. |
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|||||||||||||||
|
(2) Die Teilnahme an
einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer
Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist
nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für
die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren
die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der
Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies
nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der
Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die
Bewilligung hat auch zu enthalten, ob |
(2) Die Teilnahme an
einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer
Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist
nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für
die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete
Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten
gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch
wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt
der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die
Bewilligung hat auch zu enthalten, ob |
|
|||||||||||||||
|
1. nur eigene Schriften oder auch solche, für
die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine
technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt
werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung
bekanntzugeben ist; |
1. nur eigene Schriften oder auch solche, für
die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine
technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt
werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung
bekanntzugeben ist; |
|
|||||||||||||||
|
2. Anmeldungen, die zunächst nicht im
Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren
Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind. |
2. Anmeldungen, die zunächst nicht im
Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren
Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind. |
|
|||||||||||||||
|
|
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
|
|||||||||||||||
|
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
|
|||||||||||||||
|
(5) Wenn
übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung
ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten
nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich
mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des
Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels
ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel
innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die
Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. |
(5) Wenn
übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung
ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten
nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich
mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des
Mangels zu setzen. |
|
|||||||||||||||
|
(6) Verordnungen
nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei
den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern
kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu
erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind
in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut
aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird. |
(6) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung
hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der
Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die
Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur
Einsichtnahme aufzulegen. |
|
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|
§ 56.
Sofern der Anmelder
dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist
ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist
keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. |
§ 56.
Sofern der Anmelder
dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist
ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung
mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die
Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine
Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. |
|
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§ 57.
Die Ungültigerklärung
der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen
Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn
des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung
mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen. |
§ 57.
Die Ungültigkeit der
Anmeldung vor Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk
auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des
Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung
abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach
der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter
Entscheidung zu erfolgen. |
|
|||||||||||||||
|
§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des
Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige
Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen
anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet
können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die
jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
§ 70.
(1) Als Steuerbürge
zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind: |
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– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute
mit Niederlassung im Anwendungsgebiet, |
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|
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass
sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind. |
|
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(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
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|
§ 79.
(1) … |
|
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|||||||||||||||
|
(2) Eine Zollschuld,
die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmens
entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines
Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten
ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch
für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits anch einer
anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner gewesen ist. |
(2) Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||
|
(3) … |
|
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|
§ 82.
Zuständig für die
Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die
Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden
oder zu erlassenden Betrahes erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der
Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen,
ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen
Erfassungen durchführt. |
§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder
den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren
Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden
Betrahes erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang
mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die
Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
durchführt. |
|
|||||||||||||||
|
|
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251
Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den
Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige
Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK
zuständig. |
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§ 97.
(1) Die in Artikel
112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für
Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen
und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der
Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt. |
§ 97.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe
in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von
Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113
ZBefrVO). |
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|||||||||||||||
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(2) … |
(2) … |
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|
§ 105.
Verwaltungsabgaben in
Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der
Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu
entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. |
§ 105.
Verwaltungsabgaben in
Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der
Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum
Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des
Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine
Gestellungspflicht verletzt worden ist. |
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|||||||||||||||
|
§ 108.
(1) Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben,
dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der
für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden
Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. |
§ 108.
(1) Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben,
dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der
für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden
Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. |
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|||||||||||||||
|
Dies gilt nicht,
wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der
Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen
Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt. |
Dies gilt nicht,
wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der
Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen
Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt
unberührt. |
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(2) … |
(2) … |
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§ 117.
(1) bis (3) … |
§ 117.
(1) bis (3) … |
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(4) Der § 112
mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß. |
(4) § 112
Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß. |
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§ 118.
(1) bis (2) … |
§ 118.
(1) bis (2) … |
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(3) Zuständige
Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der
Bundesminister für Finanzen. |
(3) Zuständige Behörden
im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für
Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß
§ 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen,
sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. |
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(4) … |
(4) … |
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Artikel XIX |
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Änderung des
Finanzstrafgesetzes |
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§ 65.
(1) Spruchsenate
haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen: |
§ 65.
(1) Spruchsenate
haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen: |
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a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher
Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt
Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes
Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des
Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Vorarlberg; |
a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher
Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt
Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes
Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des
Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Vorarlberg; |
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b) … |
b) … |
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(2) … |
(2) … |
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§ 194a.
Zum Zweck der
Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für
das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. |
§ 194a.
Zum Zweck der
Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für
das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. |
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Artikel XX |
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Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955 |
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§ 86.
(1) bis (10) … |
§ 86.
(1) bis (10) … |
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(11) Schriftstücke,
die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon
abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten
rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der
nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand
der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden. |
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Artikel XXI |
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Änderung des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 |
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§ 6. (1) bis (2) … |
§ 6. (1) bis (2) … |
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1. österreichische
Staatsbürger, es sei denn, daß sie sich länger als zwei Jahre dauernd im
Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben. Diese
Ausnahme findet keine Anwendung auf öffentlich Bedienstete, die im Ausland
ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Honorarkonsuln gelten nicht als öffentlich
Bedienstete im Sinne dieser Vorschrift; |
1. österreichische Staatsbürger, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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§ 15. (1) … |
§ 15. (1) … |
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1. a) bis 5. … |
1. a) bis 5. … |
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6. Gewinne
aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere
Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind; |
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7. bis 19. … |
7. bis 19. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 19.
(1)
und (2) … |
§ 19. (1) und (2) … |
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(3) Haben sich in
den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert festzustellen. |
(3) Haben sich in
den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischendem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert zu ermitteln. |
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§ 34. (1) 1. bis 9. … |
§ 34. (1) 1. bis 9. … |
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10. § 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, für die die Steuerschuld nach 31. Dezember 2002 entsteht. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Artikel XXII
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Änderung des
Bundesbahngesetzes |
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§ 50. (1) bis (2) … |
§ 50. (1) bis (2) … |
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(3) Die von der
ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3
Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der
jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten
Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre
Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen zuzuordnen sind. |
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