Vorblatt
Problem:
1.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
An der
Schnittstelle der 8. bzw. der 9. Schulstufe der allgemein bildenden Schulen
kommt der beruflichen Orientierung bzw. die Berufsbildungsorientierung ein
hoher Stellenwert zu. Durch die Möglichkeit zu praxisbezogenen Einblicken in
die Arbeitswelt bzw. in (auch) duale Berufsbildungsangebote wird der Eintritt
in den Arbeitsmarkt und die Klärung der individuellen Interessen und Neigungen
erleichtert.
2.
Frühwarnsystem
Den Zielsetzungen
des „leistungsbezogenen“ Frühwarnsystems, nämlich der frühestmöglichen
Information und Beratung, kann durch die derzeitige Rechtslage des § 19
Abs. 4 SchUG nicht vollständig Rechnung getragen werden.
Ziel und
Inhalt:
1.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
Schüler der 8.
bzw. der 9. Schulstufe der allgemein bildenden Schulen sollen durch direkten
Kontakt mit Betrieben der Wirtschaft bzw. mit Bildungseinrichtungen Einblicke
in die Berufs(bildungs)welt erhalten. Dies soll neben den Schulveranstaltungen
und den schulbezogenen Veranstaltungen als individuelle Maßnahme der
schulrechtlichen Berufs(bildungs)orientierung bzw. -findung gesetzlich
verankert werden.
2.
Frühwarnsystem
Zur Abwendung
einer negativen Beurteilung hat sich das leistungsbezogene Frühwarnsystem
bewährt. Dem Zeitpunkt des beratenden Gespräches kommt große Bedeutung zu, um
Lerndefizite durch Fördermaßnahmen möglichst frühzeitig beheben zu können und
um im Jahreszeugnis einen positiven Abschluss zu erlangen. Daher soll
gegebenenfalls bereits im Hinblick auf eine negative Beurteilung in der Schulnachricht
die Mitteilung an die Schüler sowie die Erziehungsberechtigten erfolgen und ein
beratendes Gespräch stattfinden. Zur Motivation der Schülerin bzw. des Schülers
sollen auch die individuellen Lern- und Leistungsstärken bei dem beratenden
Gespräch einbezogen werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen Rechtslage.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung ermöglicht Einblicke in die Arbeitswelt sowie in
berufliche Bildungsangebote, erleichtert den Übertritt in das Berufsleben und
wirkt sich daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber positiv aus.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Mehrbelastungen für den Bund
verursachen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im
Widerspruch.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
1.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
Berufspraktische
Tage bzw. berufspraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung
werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die berufspraktischen
Tage bzw. berufspraktischen Wochen sind in der Schulveranstaltungenverordnung
gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art eignen sich nicht für einen
individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler, die zB in der 4. Klasse der
Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfüllen.
Darüber hinaus
erscheint es zweckmäßig, Schülern vornehmlich der 8. bzw. der 9. Schulstufe von
allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit der individuellen
Berufs(bildungs)orientierung zu eröffnen. Insbesondere der Besuch von Betrieben
soll vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch der
Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen) dienen.
Durch die
Einführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung bleiben die
Bestimmungen des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des
§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum
Fernbleiben von der Schule regeln, unberührt.
2.
Frühwarnsystem
Das Frühwarnsystem
knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch den Hinweis, dass auf Grund des
Lernerfolges bereits in der Schulnachricht eine negative Beurteilung droht,
sollen die Schüler und die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig auf
Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle Fördermaßnahmen
mit dem Ziel der positiven Beurteilung letztendlich im Jahreszeugnis noch wirksam
einsetzen zu können. Bei dem beratenden Gespräch soll durch die Einbeziehung
der individuellen Lern- und Leistungsstärken des Schülers dieser positiv bei
der Bewältigung seiner Lern- und Leistungsdefizite unterstützt werden. Darüber
hinaus sind andere geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere auch
Förderunterrichtsangebote, zu erörtern.
Im Hinblick auf
die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind
sprachliche Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen, der zur
besseren Lesbarkeit vollständig wiedergegeben wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine dem Entwurf
entsprechende Einführung der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ führt
zu keinen Mehrbelastungen für die unterrichtenden Lehrer. Besuche von Betrieben
oder von Bildungseinrichtungen erfolgen individuell und in Eigenverantwortung.
Die (altersadäquate) Beaufsichtigung kann daher nicht durch unterrichtende
Lehrer, sondern nur durch andere geeignete Personen gemäß § 44a des
Schulunterrichtsgesetzes erfolgen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht
gegeben.
Allenfalls sich
aus der Amtshaftung ergebende finanzielle Belastungen für den Bund können nicht
ausgeschlossen werden; mangels Vorhersehbarkeit kann keine Abschätzung
erfolgen.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des
Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf
Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die
Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat
bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10
B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 13b):
Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung soll als Pendant zu den (Schul)veranstaltungen
„Berufs-praktische Tage“ bzw. „Berufspraktische Wochen“ auch einzelnen Schülern
die Möglichkeit bieten, durch unmittelbare Wahrnehmung individuell Einblick in
die Berufswelt zu erhalten, um so zu einer sicheren Entscheidung in der
Berufs(bildungs)wahl zu gelangen. Insbesondere an Hauptschulen, aber auch sonst
gegen Ende der allgemeinen Schulpflicht besteht regelmäßig das Bedürfnis nach
beruflicher (Bildungs)orientierung für einzelne Schüler (statt für die gesamte
Klasse). Konkret eröffnet der neue § 13b die Möglichkeit der individuellen
Berufs(bildungs)orientierung für sämtliche Abschlussklassen der allgemein
bildenden Schulen (8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. Klasse
sowie das Berufs-vorbereitungsjahr der Sonderschule, Polytechnische Schule)
sowie für die 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule, unabhängig
davon, in welchem Jahr der allgemeinen Schulpflicht die betreffende Schulstufe
besucht wird.
Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung steht einer „Erlaubnis zum Fernbleiben“ gemäß
§ 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. gemäß § 45 des
Schulunterrichtsgesetzes nicht entgegen, sondern ist vielmehr als eine
Ergänzung zu verstehen. Der zu treffenden Entscheidung wird auch nach
§ 13b eine Interessenabwägung voranzugehen haben, wobei insbesondere auch
das schulische Fortkommen in das Kalkül einzubeziehen sein wird.
Die Individualität
der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ ist darauf zurückzuführen,
dass herkömmliche Maßnahmen (wie Schulveranstaltungen) den konkreten
Bedürfnissen eines Schülers nicht gerecht werden können und daher nur auf diese
Art und Weise das Ziel der Berufsorientierung bzw. der
Berufsbildungsorientierung für den betroffenen Schüler erreicht werden kann.
Auch die individuelle Berufs(bildungs)orientierung wird auf dem Unterricht (zB
in der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“) aufbauen, jedoch nicht in dem
Maß, wie dies bei Schulveranstaltungen der Fall ist, im Rahmen des Unterrichtes
mit der gesamten Klasse vorbereitet werden. Die Initiative sowie in weiterer
Folge die Organisation (Auswahl eines Betriebes, Kontaktnahme, Terminisierung
usw.) wird naturgemäß vom Schüler selbst bzw. von den Erziehungsberechtigten
ausgehen (auf § 67 des Schulunterrichtsgesetzes darf verwiesen werden).
Die Intention der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung ist nicht allein auf die
nachfolgende Erlernung eines Lehrberufes ausgerichtet, sondern soll auch der
Orientierungshilfe bei der Entscheidung zu einer gezielten Berufs- und
Berufsbildungswahl, letzteres auch im Sinne der zahlreichen Bildungsangebote im
Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, aber auch
außerschulischer Bildungsangebote dienen; die geläufige Bezeichnung
„Schnupperlehre“ trägt der Intention des Vorhabens daher nicht gebührend
Rechnung.
Wie auch bei
Schulveranstaltungen erfolgt bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung
keine Eingliederung in den Arbeitsprozess. Zudem sind die Schüler (zB im Rahmen
des begleitenden Unterrichtes in der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“,
zweckmäßiger Weise aber auch vor Ort durch die verantwortliche Person im
besuchten Betrieb) über einschlägige Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtlicher
und arbeitshygienischer Natur zu informieren.
Da die
individuelle Berufs(bildungs)orientierung auf Grund der Verankerung im
Schulrecht als „schulische Maßnahme“ zu verstehen ist, hat auch eine
Beaufsichtigung zu erfolgen. Wie
grundsätzlich im Schulrecht (zB auch bei Schulveranstaltungen) hat das
Ausmaß der Beaufsichtigung dem Alter und der persönlichen Situation des
Schülers (körperliche und geistige Reife) zu entsprechen. Die individuelle
Durchführung steht einer Beaufsichtigung durch Lehrer grundsätzlich entgegen,
sodass im Regelfall nur außerhalb des Lehrdienstes stehende Personen als
Aufsichtspersonen in Betracht kommen. Auch bezüglich der Auswahl der geeigneten
Personen (das werden in der Regel die im besuchten Betrieb verantwortlichen
Personen sein) wird die Initiative von den Erziehungsberechtigten bzw. – so
eine betriebliche Orientierung erfolgen soll – von dem zu besuchenden Betrieb
auszugehen haben und soll ein entsprechender Vorschlag an die Schule erfolgen,
welche – wie bei Schulveranstaltungen – formalrechtlich die Aufsichtspflicht
überträgt. § 44a findet Anwendung, wodurch die beaufsichtigende Person
funktionell als Bundesorgan tätig wird und im Schadensfall der Bund als
Haftungsträger eintritt. Auch in diesem Zusammenhang scheint der Hinweis von
Bedeutung, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig ist.
Die
organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb kann im Schadensfall zur Amtshaftung
führen (vgl. § 44a SchUG). Die Bestimmungen des ASVG (insbesondere die
Schülerunfallversicherung betreffend) finden Anwendung.
Zu Z 2
(§ 19 Abs. 3a und 4):
Zu Abs. 3a:
Bereits derzeit
enthält § 19 des Schulunterrichtsgesetzes Bestimmungen zur frühzeitigen
Information der Erziehungsberechtigten bei einer drohenden Beurteilung mit
„Nicht genügend“. Dieses Instrument hat sich sehr bewährt, soll aber
insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente verbessert werden.
Bislang hatte die
Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu
erfolgen, wenn die Leistungen des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“
zu beurteilen wären. Künftig soll bereits eine drohende negative Beurteilung im
1. Semester diese Folgewirkungen nach sich ziehen: die Schüler und die
Erziehungsberechtigten sind (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch
einzuladen, in dem alle nur erdenklichen Fördermöglichkeiten erörtert werden
sollen, um die Leistungen zu verbessern. Insbesondere erscheint die Einbeziehung
von Leistungsstärken von Bedeutung, als sie der Motivation dient und
Leistungsreserven schaffen kann. Ziel der Erörterung und Beratung sowie der
angewendeten Fördermaßnahmen ist die möglichst frühzeitige Verbesserung der
Leistungssituation, letztendlich das Erlangen einer positiven Beurteilung im
Jahreszeugnis.
Die Einbeziehung
der Bildungsberater oder der Schulpsychologie-Bildungsberatung kann jedenfalls
eine zweckmäßige Maßnahme darstellen. Ebenso erscheint – unabhängig vom
Frühwarnsystem des § 19 Abs. 3a – ein permanenter Kontakt zwischen
Schule, Schüler und Elternhaus zum Zwecke der regelmäßigen Information über den
Leistungsstand des Schülers sinnvoll (vgl. auch § 11 Abs. 3a der
Leistungsbeurteilungsverordnung).
Insbesondere dann,
wenn auf Grund eines gegenwärtigen Beurteilungsstandes zB mit „Genügend“ ein
Auslösen des Frühwarnsystems rechtlich nicht erforderlich ist, kann die
Information dahingehend, dass ein „Nicht genügend“ allenfalls drohen kann, eine
sinnvolle „Frühwarnung“ außerhalb der Verpflichtungen des betreffenden Lehrers
darstellen.
Zu Abs. 4:
§ 19
Abs. 4 wird mit geringfügigen Adaptierungen, die durch den neuen
Abs. 3a erforderlich sind, wiedergegeben. Insbesondere erfolgt die
Benennung als „Frühinformationssystem“ und die Einbeziehung der
„Schulpsychologie-Bildungsberatung“ als zur Verfügung stehende Kontaktstelle.
Zu Z 3
(§ 44a):
Die Änderung der
Bestimmung ergibt sich durch die geplante Einführung der „individuellen
Berufs(bildungs)orientierung“.
Zu Z 4
(§ 82 Abs. 5i):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Individuelle
Berufs(bildungs)orientierung § 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der
Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der
Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein
bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden,
zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen
dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom
Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und
beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen |
|
(2) Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht
aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die
Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der
Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll
darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die
Arbeitswelt ermöglichen. |
|
(3) Sofern die
Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb
erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der
Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche
Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische
Vorschriften, hinzuweisen. |
|
(4) Während der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem
Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen
entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter
Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der
Erziehungs-berechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der
Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen
beabsichtigt. |
§ 19. (1) bis (3) |
§ 19. (1) bis (3) |
|
(3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“
zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem
beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der
Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken,
Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die
1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht
besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer
als acht Wochen. |
(4) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen
wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler
seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht
erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten
vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung
der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten,
Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder
psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für
Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die
Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit
einer geringeren Dauer als acht Wochen. |
(4) Wenn das
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten
gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn
es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten
unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der
Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und
Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den
schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für
Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. |
(5) bis (9) |
(5) bis (9) |
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der
Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann
auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen,
wenn dies … |
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der
Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen
(§ 13a) oder individuelle Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann
auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen,
wenn dies … |
§ 82. (1) bis (5h) |
§ 82. (1) bis (5h) (5i) § 13b samt
Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft |