Vorblatt

Problem:

1. Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

An der Schnittstelle der 8. bzw. der 9. Schulstufe der allgemein bildenden Schulen kommt der beruflichen Orientierung bzw. die Berufsbildungsorientierung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Möglichkeit zu praxisbezogenen Einblicken in die Arbeitswelt bzw. in (auch) duale Berufsbildungsangebote wird der Eintritt in den Arbeitsmarkt und die Klärung der individuellen Interessen und Neigungen erleichtert.

2. Frühwarnsystem

Den Zielsetzungen des „leistungsbezogenen“ Frühwarnsystems, nämlich der frühestmöglichen Information und Beratung, kann durch die derzeitige Rechtslage des § 19 Abs. 4 SchUG nicht vollständig Rechnung getragen werden.

Ziel und Inhalt:

1. Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Schüler der 8. bzw. der 9. Schulstufe der allgemein bildenden Schulen sollen durch direkten Kontakt mit Betrieben der Wirtschaft bzw. mit Bildungseinrichtungen Einblicke in die Berufs(bildungs)welt erhalten. Dies soll neben den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen als individuelle Maßnahme der schulrechtlichen Berufs(bildungs)orientierung bzw. -findung gesetzlich verankert werden.

2. Frühwarnsystem

Zur Abwendung einer negativen Beurteilung hat sich das leistungsbezogene Frühwarnsystem bewährt. Dem Zeitpunkt des beratenden Gespräches kommt große Bedeutung zu, um Lerndefizite durch Fördermaßnahmen möglichst frühzeitig beheben zu können und um im Jahreszeugnis einen positiven Abschluss zu erlangen. Daher soll gegebenenfalls bereits im Hinblick auf eine negative Beurteilung in der Schulnachricht die Mitteilung an die Schüler sowie die Erziehungsberechtigten erfolgen und ein beratendes Gespräch stattfinden. Zur Motivation der Schülerin bzw. des Schülers sollen auch die individuellen Lern- und Leistungsstärken bei dem beratenden Gespräch einbezogen werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung ermöglicht Einblicke in die Arbeitswelt sowie in berufliche Bildungsangebote, erleichtert den Übertritt in das Berufsleben und wirkt sich daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber positiv aus.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Mehrbelastungen für den Bund verursachen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die berufspraktischen Tage bzw. berufspraktischen Wochen sind in der Schulveranstaltungenverordnung gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art eignen sich nicht für einen individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler, die zB in der 4. Klasse der Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfüllen.

Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, Schülern vornehmlich der 8. bzw. der 9. Schulstufe von allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu eröffnen. Insbesondere der Besuch von Betrieben soll vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch der Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) dienen.

Durch die Einführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung bleiben die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule regeln, unberührt.

2. Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch den Hinweis, dass auf Grund des Lernerfolges bereits in der Schulnachricht eine negative Beurteilung droht, sollen die Schüler und die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig auf Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle Fördermaßnahmen mit dem Ziel der positiven Beurteilung letztendlich im Jahreszeugnis noch wirksam einsetzen zu können. Bei dem beratenden Gespräch soll durch die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken des Schülers dieser positiv bei der Bewältigung seiner Lern- und Leistungsdefizite unterstützt werden. Darüber hinaus sind andere geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere auch Förderunterrichtsangebote, zu erörtern.

Im Hinblick auf die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind sprachliche Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen, der zur besseren Lesbarkeit vollständig wiedergegeben wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine dem Entwurf entsprechende Einführung der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ führt zu keinen Mehrbelastungen für die unterrichtenden Lehrer. Besuche von Betrieben oder von Bildungseinrichtungen erfolgen individuell und in Eigenverantwortung. Die (altersadäquate) Beaufsichtigung kann daher nicht durch unterrichtende Lehrer, sondern nur durch andere geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht gegeben.

Allenfalls sich aus der Amtshaftung ergebende finanzielle Belastungen für den Bund können nicht ausgeschlossen werden; mangels Vorhersehbarkeit kann keine Abschätzung erfolgen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13b):

Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung soll als Pendant zu den (Schul)veranstaltungen „Berufs-praktische Tage“ bzw. „Berufspraktische Wochen“ auch einzelnen Schülern die Möglichkeit bieten, durch unmittelbare Wahrnehmung individuell Einblick in die Berufswelt zu erhalten, um so zu einer sicheren Entscheidung in der Berufs(bildungs)wahl zu gelangen. Insbesondere an Hauptschulen, aber auch sonst gegen Ende der allgemeinen Schulpflicht besteht regelmäßig das Bedürfnis nach beruflicher (Bildungs)orientierung für einzelne Schüler (statt für die gesamte Klasse). Konkret eröffnet der neue § 13b die Möglichkeit der individuellen Berufs(bildungs)orientierung für sämtliche Abschlussklassen der allgemein bildenden Schulen (8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. Klasse sowie das Berufs-vorbereitungsjahr der Sonderschule, Polytechnische Schule) sowie für die 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule, unabhängig davon, in welchem Jahr der allgemeinen Schulpflicht die betreffende Schulstufe besucht wird.

Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung steht einer „Erlaubnis zum Fernbleiben“ gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. gemäß § 45 des Schulunterrichtsgesetzes nicht entgegen, sondern ist vielmehr als eine Ergänzung zu verstehen. Der zu treffenden Entscheidung wird auch nach § 13b eine Interessenabwägung voranzugehen haben, wobei insbesondere auch das schulische Fortkommen in das Kalkül einzubeziehen sein wird.

Die Individualität der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ ist darauf zurückzuführen, dass herkömmliche Maßnahmen (wie Schulveranstaltungen) den konkreten Bedürfnissen eines Schülers nicht gerecht werden können und daher nur auf diese Art und Weise das Ziel der Berufsorientierung bzw. der Berufsbildungsorientierung für den betroffenen Schüler erreicht werden kann. Auch die individuelle Berufs(bildungs)orientierung wird auf dem Unterricht (zB in der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“) aufbauen, jedoch nicht in dem Maß, wie dies bei Schulveranstaltungen der Fall ist, im Rahmen des Unterrichtes mit der gesamten Klasse vorbereitet werden. Die Initiative sowie in weiterer Folge die Organisation (Auswahl eines Betriebes, Kontaktnahme, Terminisierung usw.) wird naturgemäß vom Schüler selbst bzw. von den Erziehungsberechtigten ausgehen (auf § 67 des Schulunterrichtsgesetzes darf verwiesen werden).

Die Intention der individuellen Berufs(bildungs)orientierung ist nicht allein auf die nachfolgende Erlernung eines Lehrberufes ausgerichtet, sondern soll auch der Orientierungshilfe bei der Entscheidung zu einer gezielten Berufs- und Berufsbildungswahl, letzteres auch im Sinne der zahlreichen Bildungsangebote im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, aber auch außerschulischer Bildungsangebote dienen; die geläufige Bezeichnung „Schnupperlehre“ trägt der Intention des Vorhabens daher nicht gebührend Rechnung.

Wie auch bei Schulveranstaltungen erfolgt bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung keine Eingliederung in den Arbeitsprozess. Zudem sind die Schüler (zB im Rahmen des begleitenden Unterrichtes in der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“, zweckmäßiger Weise aber auch vor Ort durch die verantwortliche Person im besuchten Betrieb) über einschlägige Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtlicher und arbeitshygienischer Natur zu informieren.

Da die individuelle Berufs(bildungs)orientierung auf Grund der Verankerung im Schulrecht als „schulische Maßnahme“ zu verstehen ist, hat auch eine Beaufsichtigung zu erfolgen. Wie  grundsätzlich im Schulrecht (zB auch bei Schulveranstaltungen) hat das Ausmaß der Beaufsichtigung dem Alter und der persönlichen Situation des Schülers (körperliche und geistige Reife) zu entsprechen. Die individuelle Durchführung steht einer Beaufsichtigung durch Lehrer grundsätzlich entgegen, sodass im Regelfall nur außerhalb des Lehrdienstes stehende Personen als Aufsichtspersonen in Betracht kommen. Auch bezüglich der Auswahl der geeigneten Personen (das werden in der Regel die im besuchten Betrieb verantwortlichen Personen sein) wird die Initiative von den Erziehungsberechtigten bzw. – so eine betriebliche Orientierung erfolgen soll – von dem zu besuchenden Betrieb auszugehen haben und soll ein entsprechender Vorschlag an die Schule erfolgen, welche – wie bei Schulveranstaltungen – formalrechtlich die Aufsichtspflicht überträgt. § 44a findet Anwendung, wodurch die beaufsichtigende Person funktionell als Bundesorgan tätig wird und im Schadensfall der Bund als Haftungsträger eintritt. Auch in diesem Zusammenhang scheint der Hinweis von Bedeutung, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig ist.

Die organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb kann im Schadensfall zur Amtshaftung führen (vgl. § 44a SchUG). Die Bestimmungen des ASVG (insbesondere die Schülerunfallversicherung betreffend) finden Anwendung.

Zu Z 2 (§ 19 Abs.  3a und 4):

Zu Abs. 3a:

Bereits derzeit enthält § 19 des Schulunterrichtsgesetzes Bestimmungen zur frühzeitigen Information der Erziehungsberechtigten bei einer drohenden Beurteilung mit „Nicht genügend“. Dieses Instrument hat sich sehr bewährt, soll aber insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente verbessert werden.

Bislang hatte die Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu erfolgen, wenn die Leistungen des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Künftig soll bereits eine drohende negative Beurteilung im 1. Semester diese Folgewirkungen nach sich ziehen: die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch einzuladen, in dem alle nur erdenklichen Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen, um die Leistungen zu verbessern. Insbesondere erscheint die Einbeziehung von Leistungsstärken von Bedeutung, als sie der Motivation dient und Leistungsreserven schaffen kann. Ziel der Erörterung und Beratung sowie der angewendeten Fördermaßnahmen ist die möglichst frühzeitige Verbesserung der Leistungssituation, letztendlich das Erlangen einer positiven Beurteilung im Jahreszeugnis.

Die Einbeziehung der Bildungsberater oder der Schulpsychologie-Bildungsberatung kann jedenfalls eine zweckmäßige Maßnahme darstellen. Ebenso erscheint – unabhängig vom Frühwarnsystem des § 19 Abs. 3a – ein permanenter Kontakt zwischen Schule, Schüler und Elternhaus zum Zwecke der regelmäßigen Information über den Leistungsstand des Schülers sinnvoll (vgl. auch § 11 Abs. 3a der Leistungsbeurteilungsverordnung).

Insbesondere dann, wenn auf Grund eines gegenwärtigen Beurteilungsstandes zB mit „Genügend“ ein Auslösen des Frühwarnsystems rechtlich nicht erforderlich ist, kann die Information dahingehend, dass ein „Nicht genügend“ allenfalls drohen kann, eine sinnvolle „Frühwarnung“ außerhalb der Verpflichtungen des betreffenden Lehrers darstellen.

Zu Abs. 4:

§ 19 Abs. 4 wird mit geringfügigen Adaptierungen, die durch den neuen Abs. 3a erforderlich sind, wiedergegeben. Insbesondere erfolgt die Benennung als „Frühinformationssystem“ und die Einbeziehung der „Schulpsychologie-Bildungsberatung“ als zur Verfügung stehende Kontaktstelle.

Zu Z 3 (§ 44a):

Die Änderung der Bestimmung ergibt sich durch die geplante Einführung der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 5i):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen

 

(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

 

(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.

 

(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungs-berechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

§ 19. (1) bis (3)

§ 19. (1) bis (3)

 

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(5) bis (9)

(5) bis (9)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies …

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individuelle Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies …

§ 82. (1) bis (5h)

§ 82. (1) bis (5h)

(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft