Vorblatt
Problem:
In den mit dem
Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik mit
Unterbrechungen geführten bilateralen Gesprächen wurde von beiden Seiten die
Notwendigkeit erkannt, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter
auszubauen und auch auf den Bereich der Beschäftigung von Arbeitskräften
auszudehnen. Dabei wurde vor allem festgestellt, dass das geltende
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) jungen tschechischen Arbeitskräften
keine ausreichenden Möglichkeiten bietet, ihre im Heimatland erworbenen
beruflichen Kenntnisse durch eine befristete Beschäftigung in Österreich zu
erweitern. Ein derartiger Know-how-Transfer hätte aber auf beiden Seiten
positive Effekte für den Arbeitsmarkt und die wirtschaftlichen Beziehungen. In
diesem Sinne soll jungen Arbeitskräften mit abgeschlossener Berufsausbildung im
Rahmen der Gegenseitigkeit die Möglichkeit geboten werden, ihre Berufs- und
Sprachkenntnisse durch eine befristete Beschäftigung im jeweils anderen Land zu
erweitern.
Ziel und
Inhalt:
Durch ein Abkommen
zwischen Österreich und der Tschechischen Republik soll der Austausch junger
Arbeitnehmer im Rahmen von Jahreshöchstkontingenten erleichtert werden.
Arbeitskräften zwischen 18 und 35 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung
soll die Möglichkeit geboten werden, aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses
im jeweils anderen Vertragsstaat ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
zu erweitern. Dieser Arbeitskräfteaustausch soll nach dem Vorbild des
Gastarbeitnehmerabkommens mit der Schweiz und dem 1998 abgeschlossenen
Praktikantenabkommen mit Ungarn geregelt werden.
Alternative:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Aus
beschäftigungspolitischer Sicht ist nicht zu erwarten, dass durch die Zulassung
einer quantitativ - durch jährlich festgelegte Kontingente - beschränkten
Anzahl tschechischer Praktikanten Substitutionsprozesse am Arbeitsmarkt in Gang
gesetzt werden. Vielmehr wird der mit der zeitlich befristeten Zulassung
junger, fertig ausgebildeter tschechischer Fachkräfte verbundene Know-how-Transfer
positive Effekte für den Wirtschaftsstandort Österreich bringen. Weiters wird
dieses Abkommen die Möglichkeit schaffen, den Bedarf einiger Branchen an
zusätzlichen Fachkräften, die am inländischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
stehen, abzudecken. Die Auswirkungen dieses Abkommens sind daher – wie die
bisherigen Erfahrungen mit einem inhaltlich gleichen Abkommen mit Ungarn
bestätigen – als positiv einzuschätzen.
Kosten:
Aus dem Abschluss
dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich keine Mehreinnahmen oder
Mehrausgaben. Da die Bescheinigung über die Zulassung als Praktikant nach
diesem Abkommen die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ersetzt, werden
sich die Entlastung bei der Administration des AuslBG und der zusätzliche
Verwaltungsaufwand für die Vollziehung des Abkommens kostenneutral verhalten.
Mit dem Abkommen ist keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüche der Praktikanten verbunden.
Die bereits
bestehende administrative Infrastruktur für die Vollziehung der geltenden
einschlägigen Abkommen mit Ungarn und der Schweiz kann auch für die Vollziehung
dieses und allenfalls weiterer, vom Regelungsinhalt her ähnlicher Abkommen
herangezogen werden.
EU‑Konformität:
Als bilateraler
Vertrag mit einem Nicht-EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten
Sachgebiet ist der Vertrag mit EU-Recht vereinbar.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
I. Das Abkommen enthält gesetzändernde und
gesetzergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B‑VG
der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und
ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von weiteren Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B‑VG
nicht erforderlich ist. Verfassungsändernde Bestimmungen sind im Abkommen nicht
enthalten. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Zuständigkeit
des Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten„).
II. Österreich hat bis zu seinem Beitritt zur
EU im Rahmen von Gastarbeitnehmerabkommen mit zehn europäischen Staaten einen
gegenseitigen Austausch junger Arbeitnehmer zum Zweck der Erweiterung ihrer
Berufs‑ und Sprachkenntnisse gepflogen. Diese Abkommen sind - mit Ausnahme
jenes mit der Schweiz – als Folge der mit dem EU-Beitritt Österreichs wirksam
gewordenen Arbeitnehmerfreizügigkeit erloschen. Im Bestreben, die bilateralen
Beziehungen zu den östlichen Nachbarländern zu intensivieren und dabei
angesichts einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung auch Wege einer
engeren Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes zu suchen, hat das seinerzeitige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch mit dem tschechischen
Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten Gespräche über Möglichkeiten
eines Arbeitskräfteaustausches begonnen. Diese Gespräche waren längere Zeit
unterbrochen und wurden erst im Februar 1997 wieder aufgenommen. Dabei
wurden mehrere Ansätze über eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Beschäftigung erörtert. Nachdem die tschechischen Vorschläge eines möglichst
umfassenden, alle Arbeitsmarktbereiche betreffenden Abkommens über den
Austausch von Arbeitskräften wegen seiner weit reichenden Auswirkungen auf den
österreichischen Arbeitsmarkt als zu weitgehend erschienen, wurden die
Gespräche mit einer eingeschränkteren Zielsetzung fortgeführt und schließlich -
mit Blick auf die gleichzeitig mit Ungarn erfolgreich geführten Verhandlungen -
Einvernehmen erzielt, den Arbeitskräfteaustausch vorerst - im Rahmen von
Jahreskontingenten - und eingeschränkt auf Praktikanten und Grenzgänger (dazu
wurde ein eigenes Abkommen ausgearbeitet) zu beschränken.
III. 1998 wurde mit der Republik Ungarn als
erstem Nachbarland ein Praktikantenabkommen abgeschlossen. Gegenstand dieses
Abkommens ist der erleichterte Austausch von jungen Arbeitskräften mit
abgeschlossener Berufsausbildung für ein befristetes Praktikum im anderen Land.
Als Vorbild dienten die seinerzeitigen Gastarbeitnehmerabkommen. Mit dem
nunmehr vorliegenden Abkommen soll der Austausch junger österreichischer und
tschechischer Arbeitnehmer zur Förderung und Erweiterung ihrer bereits
erworbenen Berufs‑ und Sprachkenntnisse durch eine befristete Beschäftigung im
jeweils anderen Vertragsstaat ermöglicht werden. Dementsprechend sollen im
Rahmen eines jährlich durch Notenwechsel festzusetzenden Kontingentes
Praktikanten, die nicht älter als 35 Jahre sind, zu einer befristeten
Beschäftigung zugelassen werden. Die Festsetzung der Kontingentzahl soll unter
Bedachtnahme auf bestehende Höchstzahlen für die Ausländerbeschäftigung und die
jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfolgen. Bei der Zulassung
der Praktikanten im Einzelfall wird keine Arbeitsmarktprüfung mehr vorgenommen.
Die Beschäftigungsdauer des Praktikanten richtet sich nach der beruflichen
Tätigkeit, ist jedoch mit einem Jahr befristet und kann ausnahmsweise auf bis
zu 18 Monate verlängert werden. Die Beschäftigung als Praktikant soll zu
keiner weiteren Integration auf dem Arbeitsmarkt führen. Der Praktikant erwirbt
mit seiner Beschäftigung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim selben
oder bei einem anderen Arbeitgeber. Die Arbeitsverhältnisse von Praktikanten
müssen unter den gleichen Lohn‑ und Arbeitsbedingungen sowie unter Einhaltung
sämtlicher sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, die für vergleichbare
inländische Arbeitnehmer gelten, eingegangen werden.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Als Praktikant im
Sinne dieses Abkommens gilt nur, wer Staatsangehöriger einer der beiden
Vertragsstaaten ist und dort seinen Wohnsitz, eine abgeschlossene
Berufsausbildung, ein Alter zwischen 18 und 35 Jahren und die Absicht hat, die
bereits erworbenen Berufs‑ und Sprachkenntnisse im jeweils anderen Staat im
Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu vervollkommnen. Demnach findet
das Abkommen auf Personen, die kein Arbeitsverhältnis eingehen (z.B. Volontäre
und Ferialpraktikanten) keine Anwendung.
Die Abs. 2
bis 4 bestimmen als für die Durchführung des Abkommens zuständige Stellen das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Ministerium für Arbeit und
Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik. Diesen Stellen bleibt es
jedoch vorbehalten, sich nachgeordneter Stellen zur Durchführung des Abkommens
zu bedienen. Auf österreichischer Seite ist vorgesehen, das auch für die
Administration des AuslBG zuständige Arbeitsmarktservice Österreich mit der Durchführung
des Abkommens zu betrauen. Die dafür erforderliche administrativ-technische
Infrastruktur ist bereits für die Vollziehung des einschlägigen
Praktikantenabkommens mit Ungarn geschaffen worden. Durch die Zusammensetzung
der zu bildenden gemischten tschechisch-österreichischen Kommission wird eine
verantwortliche Mitwirkung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer bei der Erarbeitung von Grundsätzen für die Vollziehung des
Abkommens sichergestellt.
Zu
Art. 2:
Im Falle einer Verlängerung
des Zeitraumes, für den ein Praktikant zugelassen werden soll, ist auf die Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Berufszweig
Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung wird dann in Betracht kommen, wenn der
Ausbildungszweck im Laufe eines Jahres ausnahmsweise nicht erreicht werden
kann.
Die gemischte
tschechisch-österreichische Kommission hat bei Empfehlungen für eine Mindest‑
und Höchstdauer der Beschäftigung bei bestimmten Berufen die durch die
Ausbildung im Heimatstaat bereits erworbenen Berufskenntnisse der Praktikanten
sowie die aufgrund dieser Ausbildung allenfalls vorgeschriebene oder zumindest
übliche Dauer einer Praxis in einem Betrieb entsprechend zu berücksichtigen.
Hat der Praktikant
nicht bereits im Zulassungsgesuch einen konkreten Arbeitgeber bekannt gegeben,
hat sich die zuständige Stelle zu bemühen, den Praktikanten auf einen seiner
beruflichen Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln. Wird ein
Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Zulassungsdauer ohne Verschulden des
Praktikanten beendet, und ist das Ausbildungsziel noch nicht erreicht, so ist
der Praktikant für die restliche Dauer der Zulassung auf einen anderen
gleichwertigen Arbeitsplatz zu vermitteln. Als Beginn der Beschäftigung gilt
spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme, als Beendigung der Beschäftigung das
tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Urlaub, Karenzurlaub und
Krankenstand während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses oder sonstige
das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrechende Umstände gelten nicht als
Beendigung der Beschäftigung.
Als wesentliche
Lohn‑ und Arbeitsbedingungen sind jedenfalls die Höhe des Entgelts, der anzuwendende
Kollektivvertrag und die kollektivvertragliche Einstufung, das zeitliche Ausmaß
der Arbeitsverpflichtung und eine allfällige Befristung, die Kündigungsfristen
und ‑termine, soweit sich diese nicht durch Gesetze oder Kollektivvertrag
ergeben, und die berufliche Tätigkeit des Ausländers bekannt zu geben. Die
Meldung hat weiters Name, Adresse und Art des Betriebes sowie Name und
Geburtsdatum des Praktikanten zu enthalten.
Zu
Art. 3:
Über die Zulassung
entscheidet die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in dem die Beschäftigung
ausgeübt werden soll, auf der Grundlage des von der zuständigen Stelle des
anderen Vertragsstaates übermittelten Zulassungsgesuches.
Abs. 2 stellt
klar, dass einer Zulassung zu einer Beschäftigung als Praktikant ein
Arbeitsverhältnis zu Grunde liegen muss, bei dem alle im jeweiligen
Vertragsstaat anzuwendenden lohn‑, arbeits‑ und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
Abs. 3 legt
fest, dass die Beschäftigung als Praktikant nach diesem Abkommen eine
Sonderform der Ausländerbeschäftigung ist, die ‑ auch bei Verlängerung der Zulassung
‑ nicht dazu führt, dass der Praktikant aufgrund seiner Beschäftigung eine
höhere Integrationsstufe erreicht und damit einen Anspruch auf eine
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nach dem AuslBG erwirbt.
Abs. 4 soll
sicherstellen, dass die erleichterte Zulassung zu einer Beschäftigung
ausschließlich Praktikanten im Sinne dieses Abkommens und nach den in diesem
Abkommen geregelten Voraussetzungen zugute kommen soll. Bei begründeter
Annahme, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, ist die
Bewilligung zu verweigern. Insbesondere ist sie zu verweigern, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles keine Gewähr gegeben erscheint, dass der Praktikant
eine Beschäftigung zu den geltenden Lohn‑ und Arbeitsbedingungen sowie unter
Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aufnehmen wird. Eine
Nichteinhaltung der Lohn‑ und Arbeitsbedingungen liegt jedenfalls vor, wenn der
Praktikant durch Abweichungen von zwingenden arbeits‑ und sozialrechtlichen
Vorschriften benachteiligt wird.
Treten
versagungsrelevante Tatsachen erst nach Ausstellung der Praktikantenbewilligung
ein, oder werden zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits vorhandene
versagungsrelevante Umstände erst während einer laufenden Beschäftigung
bekannt, soll die ausstellende Stelle die Befugnis haben, die eingeräumte
Berechtigung wieder zu entziehen. Die Entziehung stellt einen gravierenden
Eingriff in die durch die Praktikantenbewilligung eingeräumten Rechte sowohl
für den in Beschäftigung stehenden Praktikanten als auch für den Arbeitgeber
dar und soll daher nur in den Fällen des Abs. 4 zulässig sein. Die
Entziehung soll erst zu jenem Zeitpunkt wirksam werden, der sich bei
frühestmöglicher Kündigung durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für
das jeweilige Beschäftigungsverhältnis geltenden gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Kündigungsfristen bzw. -termine und des gemäß § 105
Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der geltenden Fassung
vorgesehenen Zeitraumes ergibt. Dadurch sollen einerseits die Ansprüche des
Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis gewahrt bleiben und andererseits dem
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Praktikanten für jenen Zeitraum
ermöglicht werden, für den er bei ordnungsgemäßer Kündigung noch Leistungen an
den Praktikanten zu erbringen hat.
Zu
Art. 4:
Die einzelnen für
die Zulassung zu einer Beschäftigung als Praktikant notwendigen
Verfahrensschritte sind in einer eigenen Verfahrensordnung festzulegen. Das
Zulassungsgesuch ist von der zuständigen Stelle des Heimatstaates des
Zulassungswerbers entgegenzunehmen und von dieser an die zuständige Stelle des
Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll, weiterzuleiten.
Die Zulassung zur
Beschäftigung als Praktikant erfolgt durch die zuständige Stelle des Staates,
in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Die Bescheinigung
über die Zulassung ersetzt im Rahmen ihres Geltungsbereiches und ihrer
Geltungsdauer die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.
Hinsichtlich des
Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Abs. 2 verwiesen, wo
bereits auf die Aufgabe der zuständigen Stellen, den Praktikanten auf einen
seinem Beruf entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln, hingewiesen wurde. Die
Ergebnisse der jeweiligen Vermittlungsbemühungen sollen der zuständigen Stelle
des anderen Vertragsstaates in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Zu
Art. 5:
Durch diese
Bestimmung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines
Praktikanten sämtliche in Betracht kommende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, insbesondere
die geltenden lohn‑ und arbeits‑ sowie die sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, einzuhalten hat.
Zu
Art. 6:
Die Zahl der
Praktikanten, die pro Kalenderjahr höchstens zugelassen werden können, ist
durch Notenaustausch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des
Ministeriums für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik
festzusetzen. Vorschläge hiefür erarbeitet die gemischte
tschechisch-österreichische Kommission unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage
und der Ausschöpfung der Höchstzahlen, insbesondere der Landeshöchstzahlen nach
dem AuslBG. Die Zulassungen werden auf die jährliche Bundeshöchstzahl und die
jeweilige Landeshöchstzahl angerechnet.
Zu
Art. 7:
Auf das
Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 in
der geltenden Fassung und der Bundes‑Verwaltungsabgabenverordnung 1983 in
der geltenden Fassung Anwendung. Die Vermittlung auf einen geeigneten
Arbeitsplatz gemäß Artikel 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 ist unentgeltlich.
Zu
Art. 8:
Die Zulassung zu
einer Beschäftigung nach diesem Abkommen enthebt den Praktikanten nicht der
Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise nachzukommen. Der Praktikant hat insbesondere die
einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 in der geltenden
Fassung einzuhalten. Praktikanten nach diesem Abkommen können gemäß § 2
Z 3 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung die
erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach sichtvermerksfreier Einreise im Inland
beantragen.
Zu
Art. 9:
Im Interesse
beschäftigungspolitischer Zielsetzungen, insbesondere unter Bedachtnahme auf
die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, wird jedem Vertragsstaat des Recht
eingeräumt, die Durchführung bzw. Anwendung des Abkommens in seiner Gesamtheit
oder hinsichtlich einzelner seiner Bestimmungen vorübergehend auszusetzen. Es
handelt sich dabei um eine bei derartigen Abkommen übliche Bestimmung, die
mögliche Anlässe für eine Kündigung mit dauernder Wirkung möglichst
einschränken soll.
Zu
Art. 10:
Diese Bestimmung
enthält die völkerrechtlich üblichen Bestimmungen hinsichtlich des
Inkrafttretens, der Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens.