Vorblatt

Problem:

Der Europäische Rat hat in einer Schlussfolgerung seiner Sitzung im Oktober 1999 in Tampere (Finnland) – im Bewusstsein der Notwendigkeit, Europol wirksamere Instrumentarien zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und des Terrorismus zur Verfügung zu stellen, - dazu aufgefordert, die Zuständigkeit des Europäischen Polizeiamtes Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 des Europol – Übereinkommens hat der Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union auf Initiative Portugals und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol im Rahmen des Art. K.1 Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union in seiner Sitzung am 30. November 2000 einstimmig die Änderung der Europol – Konvention dahingehend beschlossen, dass die Zuständigkeit von Europol auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftat die gewaschenen Erträge stammen, erweitert wird.

Gemäß der derzeitigen Fassung des Europol – Übereinkommens besteht die Zuständigkeit von Europol nur für das Waschen von Erträgen von bestimmten taxativ festgelegten Deliktsbereichen (illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität und Straftaten im Rahmen von terroristischen Handlungen).

Ziel:

Das Europol – Übereinkommen wird in seinem Art. 2 Abs. 2 und 3, Unterabs. 1 im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche erweitert und die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten geändert. Dadurch ist auch eine Anpassung des Anhangs betreffend Art. 2 notwendig.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 358 vom 13.12.2000 S. 2) sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Hierzu soll Europol durch die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche ein wirksames Instrumentarium zur Prävention und Bekämpfung schwerwiegender internationaler Kriminalität erhalten.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Diese sind derzeit noch nicht absehbar. Allerdings könnte durch die Zuständigkeitserweiterung ein erhöhter Arbeitsanfall und somit eine Erhöhung des derzeitigen Personalstandes der für die Bekämpfung der Geldwäsche betroffenen Organisationseinheit notwendig werden. Eine entsprechende budgetäre Bedeckung wäre hierfür vorzusehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Inhalte des vorliegenden Protokolls entsprechen den Vorgaben der diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (vgl. Art. 34 EUV). Der Rat der Europäischen Union hat am 30. November 2000 den Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 1)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B- VG.


ERLÄUTERUNGEN

A.  Allgemeiner Teil

Das Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Das Übereinkommen aufgrund von Art. K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol - Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol hat nach Art. 45 Abs. 4 des Europol - Übereinkommens nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli 1999 aufgenommen. (ABl. Nr. L 185 vom 01.07. 1999 S. 1)

Europol, dessen Sitz in Den Haag (Niederlande) gelegen ist, hat das Ziel, die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, die im Annex zu Art. 2 des Europol - Übereinkommens aufgelistet sind, soferne tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfanges, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. b des Vertrags über die Europäische Union fördert der Rat die Zusammenarbeit durch Europol und legt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 Maßnahmen fest, die es Europol ermöglichen, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann.

Damit Europol seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche die operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll.

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 358 vom 13.12.2000 S. 2) sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll. Das vorliegende Protokoll sieht vor, die Geldwäsche in Art. 2 Abs. 2, Unterabs. 1 des Europol - Übereinkommens unter jenen Kriminalitätsbereichen anzuführen, zu deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird. Des Weiteren wird festgelegt, dass die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer Einbeziehung von solchen Vortaten der Geldwäsche führt, die nach Art. 2 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit Europols fallen. Hiezu soll das Europol-Übereinkommen geändert werden.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 Europol - Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrats von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

Durch Beschluss des Rates vom 3. Dezember 1998 (ABl. Nr. C 26 vom 30.01.1999 S. 22) wurde Europol ab dem Zeitpunkt seiner Tätigkeitsaufnahme ermächtigt, sich mit Straftaten zu befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Durch Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. Nr. C 362 vom 18.12.2001 S. 1) erfolgte die Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol - Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität.

Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form von Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst gemäß Art. 2 Abs. 3 des Europol - Übereinkommens auch die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche. Demnach ist die Zuständigkeit von Europol für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäschedelikten davon abhängig, aus welcher Art von Straftat die gewaschenen Erträge stammen. Der Begriff der Geldwäschehandlungen umfasst nach dem Anhang zu Art. 2 des Europol Übereinkommens Straftaten nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. (BGBl. III Nr. 153/1997)

In den Schlussfolgerungen zur Sondertagung des Europäischen Rates über die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union im Oktober 1999 in Tampere (Finnland) wurde der Rat aufgefordert, die Zuständigkeit von Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.

Zur Umsetzung dieser Schlussfolgerungen wurde auf Initiative Portugals ein Protokollentwurf zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes vorgelegt. Der nach Art. 43 Abs. 1 des Europol - Übereinkommens befasste Verwaltungsrat von Europol hat in seiner Sitzung am 12. September 2000 eine positive Stellungnahme zum Entwurf abgegeben.

Bei der Tagung des Rates der Justiz- und Innenminister am 28. September 2000 in Brüssel wurde politisches Einvernehmen über die Erweiterung der Zuständigkeit von Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche erzielt. Mit Stellungnahme vom 14. November 2000 hatte das Europäische Parlament die Zuständigkeitserweiterung begrüßt, jedoch andererseits mit dieser Materie nicht zusammenhängende Anregungen zur grundlegenden Änderung des Rechtsrahmens von Europol gegeben (Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlamentes, Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes).

Der Rechtsakt des Rates aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens zur Erstellung eines Protokolls zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des Übereinkommens wurde am 30. November 2000 angenommen. (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 2)

Das gegenständliche Protokoll wurde von den Vertretern der Mitgliedstaaten, darunter Österreichs, am selben Tag in Brüssel unterzeichnet.

Bei der Verabschiedung dieses Rechtsaktes hat der Rat auch folgende Erklärung angenommen:

„Im Hinblick auf die beim Europäischen Rat in Tampere erzielten Schlussfolgerungen kommt der Rat überein, die Begriffsbestimmungen für Geldwäsche im Anhang des Europol - Übereinkommens im Lichte der Auswirkungen der im Rat geführten Beratungen über die Geldwäscherichtlinie und den Rahmenbeschluss zu prüfen.“

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser sieht vor, die Geldwäsche in Art 2 Abs. 2, Unterabs. 1 des Europol – Übereinkommens unter jenen Kriminalitätsbereichen anzuführen, zu deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird.

Die in Art. 2 Abs. 3, Unterabs. 1 des Europol – Übereinkommens enthaltene Normierung, dass die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder eine spezifischen Ausprägung (d.h. taxativ aufgezählte Deliktsbereiche), auch die damit verbundene Geldwäsche umfasst, entfällt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer Einbeziehung von solchen Vortaten der Geldwäsche führt, die nach Art. 2 Abs. 2 des Europol – Übereinkommens grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.

Durch dieses Protokoll wird es Europol ermöglicht, dem Waschen von Erträgen aus allen schwerwiegenden grenzüberschreitenden strafbaren Handlungen vorzubeugen und dieses zu bekämpfen.

Die im Anhang betreffend Art. 2 des Europol-Übereinkommens enthaltene Bezugnahme auf die Zuständigkeit von Geldwäschehandlungen als Annex zu anderen Kriminalitätsformen entfällt.

Zu Art. 2:

Das Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese als letzter vornimmt.

Zu Art. 3:

Der Union neu beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten, soweit dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol – Übereinkommen nach Art. 46 des Europol – Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunden werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol – Übereinkommen gemäß Art. 46 hinterlegt.

Der Rat der Europäischen Union erstellt verbindliche Sprachfassungen dieses Protokoll in den Sprachen der beitretenden Staaten. Die Abs. 4 und 5 regeln den genauen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls im Verhältnis zum Europol – Übereinkommen für neue Mitgliedstaaten.

Zu Art. 4:

Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der im Amtsblatt unter anderem den Stand der Annahmen und Beitritte veröffentlicht.

 

 

 


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.