Vorblatt
Problem:
Der Europäische
Rat hat in einer Schlussfolgerung seiner Sitzung im Oktober 1999 in Tampere
(Finnland) – im Bewusstsein der Notwendigkeit, Europol wirksamere
Instrumentarien zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und des
Terrorismus zur Verfügung zu stellen, - dazu aufgefordert, die Zuständigkeit
des Europäischen Polizeiamtes Europol auf die Verhütung und die
Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus
welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.
Gemäß Art. 43
Abs. 1 des Europol – Übereinkommens hat der Rat im Verfahren nach Titel
VI des Vertrages über die Europäische Union auf Initiative Portugals und
nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol im Rahmen des
Art. K.1 Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union in seiner
Sitzung am 30. November 2000 einstimmig die Änderung der Europol –
Konvention dahingehend beschlossen, dass die Zuständigkeit von Europol auf
die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen, unabhängig davon,
aus welcher Art von Straftat die gewaschenen Erträge stammen, erweitert wird.
Gemäß der
derzeitigen Fassung des Europol – Übereinkommens besteht die Zuständigkeit
von Europol nur für das Waschen von Erträgen von bestimmten taxativ
festgelegten Deliktsbereichen (illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit
nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel,
Kraftfahrzeugkriminalität und Straftaten im Rahmen von terroristischen
Handlungen).
Ziel:
Das Europol –
Übereinkommen wird in seinem Art. 2 Abs. 2 und 3, Unterabs. 1 im
Hinblick auf die Zuständigkeit für die Verhütung und die Bekämpfung der
Geldwäsche erweitert und die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten
geändert. Dadurch ist auch eine Anpassung des Anhangs betreffend Art. 2
notwendig.
Inhalt:
Mit dem
vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 358 vom 13.12.2000 S. 2)
sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt
werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Hierzu soll Europol durch
die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches auf die Verhütung und Bekämpfung
der Geldwäsche ein wirksames Instrumentarium zur Prävention und Bekämpfung
schwerwiegender internationaler Kriminalität erhalten.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Diese sind derzeit
noch nicht absehbar. Allerdings könnte durch die Zuständigkeitserweiterung ein
erhöhter Arbeitsanfall und somit eine Erhöhung des derzeitigen Personalstandes
der für die Bekämpfung der Geldwäsche betroffenen Organisationseinheit
notwendig werden. Eine entsprechende budgetäre Bedeckung wäre hierfür
vorzusehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Inhalte des
vorliegenden Protokolls entsprechen den Vorgaben der diesbezüglichen
Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (vgl. Art. 34
EUV). Der Rat der Europäischen Union hat am 30. November 2000 den
Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften anzunehmen. (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 1)
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B- VG.
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeiner Teil
Das Protokoll
erstellt aufgrund von Artikel 43 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur
Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens hat gesetzändernden
und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer
unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des
Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht,
weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen.
Das Übereinkommen
aufgrund von Art. K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über
die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol - Übereinkommen,
BGBl. III Nr. 123/1998) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist
nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1.
Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol
hat nach Art. 45 Abs. 4 des Europol - Übereinkommens nach dem
Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli
1999 aufgenommen. (ABl. Nr. L 185 vom 01.07. 1999 S. 1)
Europol, dessen
Sitz in Den Haag (Niederlande) gelegen ist, hat das Ziel, die
Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre
Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des
Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen
der internationalen Kriminalität, die im Annex zu Art. 2 des Europol
- Übereinkommens aufgelistet sind, soferne tatsächliche Anhaltspunkte für eine
kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten
Kriminalitätsformen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen
sind, die aufgrund des Umfanges, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren
Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.
Gemäß Art. 30
Abs. 2 lit. b des Vertrags über die Europäische Union fördert
der Rat die Zusammenarbeit durch Europol und legt innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 Maßnahmen
fest, die es Europol ermöglichen, spezifisches Fachwissen zu entwickeln,
das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen
organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann.
Damit Europol
seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit
effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche
die operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen
Polizeibehörden gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
verbessert werden soll.
Mit dem
vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 358 vom 13.12.2000 S. 2)
sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt
werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll. Das vorliegende Protokoll
sieht vor, die Geldwäsche in Art. 2 Abs. 2, Unterabs. 1
des Europol - Übereinkommens unter jenen Kriminalitätsbereichen
anzuführen, zu deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird. Des
Weiteren wird festgelegt, dass die Regelung der sogenannten
Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer Einbeziehung von solchen Vortaten der
Geldwäsche führt, die nach Art. 2 Abs. 2
des Europol-Übereinkommens grundsätzlich nicht in die
Zuständigkeit Europols fallen. Hiezu soll das Europol-Übereinkommen
geändert werden.
Gemäß Art. 43
Abs. 1 Europol - Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach
Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des
Verwaltungsrats von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens,
die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.
Durch Beschluss
des Rates vom 3. Dezember 1998 (ABl. Nr. C 26 vom
30.01.1999 S. 22) wurde Europol ab dem Zeitpunkt seiner
Tätigkeitsaufnahme ermächtigt, sich mit Straftaten zu befassen, die im Rahmen
von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und
persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden
könnten. Durch Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. Nr. C 362
vom 18.12.2001 S. 1) erfolgte die Ausweitung des Mandats
von Europol auf die im Anhang zum Europol - Übereinkommen
aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität.
Die Zuständigkeit
von Europol für eine bestimmte Form von Kriminalität oder für spezifische
Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst gemäß Art. 2 Abs. 3
des Europol - Übereinkommens auch die mit diesen Kriminalitätsformen oder
ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche. Demnach ist die
Zuständigkeit von Europol für die Verhütung und Bekämpfung von
Geldwäschedelikten davon abhängig, aus welcher Art von Straftat die gewaschenen
Erträge stammen. Der Begriff der Geldwäschehandlungen umfasst nach dem Anhang
zu Art. 2 des Europol Übereinkommens Straftaten nach Art. 6
Abs. 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten
Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. (BGBl. III
Nr. 153/1997)
In den
Schlussfolgerungen zur Sondertagung des Europäischen Rates über die
Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in
der Europäischen Union im Oktober 1999 in Tampere (Finnland) wurde der Rat
aufgefordert, die Zuständigkeit von Europol auf die Verhütung und die
Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus
welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.
Zur Umsetzung
dieser Schlussfolgerungen wurde auf Initiative Portugals ein Protokollentwurf
zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamtes vorgelegt. Der nach Art. 43 Abs. 1 des Europol -
Übereinkommens befasste Verwaltungsrat von Europol hat in seiner Sitzung
am 12. September 2000 eine positive Stellungnahme zum Entwurf abgegeben.
Bei der Tagung des
Rates der Justiz- und Innenminister am 28. September 2000 in Brüssel wurde
politisches Einvernehmen über die Erweiterung der Zuständigkeit
von Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche erzielt.
Mit Stellungnahme vom 14. November 2000 hatte das Europäische Parlament
die Zuständigkeitserweiterung begrüßt, jedoch andererseits mit dieser Materie
nicht zusammenhängende Anregungen zur grundlegenden Änderung des Rechtsrahmens
von Europol gegeben (Erweiterung der Befugnisse des Europäischen
Parlamentes, Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes).
Der Rechtsakt des
Rates aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens zur
Erstellung eines Protokolls zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des
Übereinkommens wurde am 30. November 2000 angenommen. (ABl. Nr. C 358 vom
13. 12. 2000 S. 2)
Das
gegenständliche Protokoll wurde von den Vertretern der Mitgliedstaaten,
darunter Österreichs, am selben Tag in Brüssel unterzeichnet.
Bei der
Verabschiedung dieses Rechtsaktes hat der Rat auch folgende Erklärung
angenommen:
„Im Hinblick auf
die beim Europäischen Rat in Tampere erzielten Schlussfolgerungen kommt
der Rat überein, die Begriffsbestimmungen für Geldwäsche im Anhang
des Europol - Übereinkommens im Lichte der Auswirkungen der im Rat
geführten Beratungen über die Geldwäscherichtlinie und den Rahmenbeschluss zu
prüfen.“
B. Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Dieser sieht vor,
die Geldwäsche in Art 2 Abs. 2, Unterabs. 1 des Europol – Übereinkommens
unter jenen Kriminalitätsbereichen anzuführen, zu deren Verhütung und
Bekämpfung Europol tätig wird.
Die in Art. 2
Abs. 3, Unterabs. 1 des Europol – Übereinkommens enthaltene
Normierung, dass die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der
Kriminalität oder eine spezifischen Ausprägung (d.h. taxativ aufgezählte
Deliktsbereiche), auch die damit verbundene Geldwäsche umfasst, entfällt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Regelung der sogenannten
Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer Einbeziehung von solchen Vortaten der
Geldwäsche führt, die nach Art. 2 Abs. 2 des Europol –
Übereinkommens grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit von Europol
fallen.
Durch dieses
Protokoll wird es Europol ermöglicht, dem Waschen von Erträgen aus allen
schwerwiegenden grenzüberschreitenden strafbaren Handlungen vorzubeugen und
dieses zu bekämpfen.
Die im Anhang
betreffend Art. 2 des Europol-Übereinkommens enthaltene Bezugnahme
auf die Zuständigkeit von Geldwäschehandlungen als Annex zu anderen Kriminalitätsformen
entfällt.
Zu
Art. 2:
Das Protokoll
bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihren
nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage
nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese als letzter vornimmt.
Zu
Art. 3:
Der Union neu
beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten, soweit dieses zum
Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol – Übereinkommen
nach Art. 46 des Europol – Übereinkommens noch nicht in Kraft
getreten ist. Die Beitrittsurkunden werden gleichzeitig mit den
Beitrittsurkunden zum Europol – Übereinkommen gemäß Art. 46
hinterlegt.
Der Rat
der Europäischen Union erstellt verbindliche Sprachfassungen dieses
Protokoll in den Sprachen der beitretenden Staaten. Die Abs. 4 und 5
regeln den genauen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls im
Verhältnis zum Europol – Übereinkommen für neue Mitgliedstaaten.
Zu
Art. 4:
Verwahrer des
Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der
im Amtsblatt unter anderem den Stand der Annahmen und Beitritte veröffentlicht.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.