Vorblatt
Problem:
Damit Europol
seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit
effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche
die operative
Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden
gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden
soll.
Ziel:
Ziel ist die Änderung
des Art. 2 und des Anhangs des Europol-Übereinkommens und der Bezug
habenden Bestimmungen, das sind die Art. 8, 17, 28
des Europol-Übereinkommens. Darüber hinaus wird Geldwäsche als eigener
Bereich der schweren internationalen Kriminalität, für deren
Bekämpfung Europol zuständig ist, als Ziel definiert.
Inhalt:
Mit dem
vorliegenden Protokoll sollen die Ziele von Europol neu geregelt und die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.
Darüber hinaus
soll der Ratsbeschluss vom 06.12.2001 (ABl. C 362 vom 18.12.2001 S 1) zur
Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang
zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen
internationaler Kriminalität im Konventionstext berücksichtigt werden.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine ziffernmäßige
Festlegung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich. Durch zusätzliche
Aufgaben im Hinblick auf die Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
betreffend Euro-Geldfälschung und Datenübermittlungen sowie die
Zusammenarbeit mit Eurojust einerseits und die Vereinfachung bzw.
Beschleunigung der Verfahren zu den von Europol geführten automatisierten
Informationssammlungen ist eine stärkere Belastung sowohl
der Europol-Personalressourcen als auch der bei Europol stationierten
Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten zu erwarten. Sollte der erhöhte
Ressourcenbedarf Europols nicht durch Budgetumschichtungen Bedeckung
finden, müsste das Europol-Budget und damit auch der von den
Mitgliedstaaten zu leistende Beitrag – also auch der österreichische – erhöht
werden.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Inhalte des
vorliegenden Protokolls entsprechen den Vorgaben der diesbezüglichen
Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (vgl. Art. 34
EUV). Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2003 den
Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften anzunehmen (ABl. Nr. C 2 vom 06.01.2004 S.1)
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
A. Allgemeiner
Teil
Das Protokoll
aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung
eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung
dieses Übereinkommens hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und
bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Im innerstaatlichen Bereich
ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.
Die vorgesehenen
Änderungen und Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten
des Europäischen Polizeiamtes und der Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten und Drittstellen führen zu keinem weiteren
Anpassungsbedarf im innerstaatlichen Recht. Das Polizeikooperationsgesetz
(PolKG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bilden die Grundlage für die
volle Teilnahme der zuständigen österreichischen Behörden an der Zusammenarbeit
im Rahmen von Europol.
Das vorliegende
Protokoll steht mit Entwicklungen in den Aufgabenstellungen von Europol in
engstem Zusammenhang; diese sind in dem - dem vorliegenden Protokoll
vorangehenden - Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes
(Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens
sowie in dem „Rechtsakt“ des Rates vom 30. November 2000, durch welchen das von
den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll erstellt wurde
(ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 2) vorgesehen. So setzt das
vorliegende Protokoll die Aufnahme von Geldwäsche unter die Ziele
von Europol gemeinsam mit jenen Kriminalitätsbereichen, zu deren Verhütung
und Bekämpfung Europol tätig wird, bzw. die Ausweitung der Tätigkeit
von Europol auf alle im Anhang zu Art. 2 des Übereinkommens
angeführten Deliktsbereiche voraus. Mit den mit dem vorliegenden Protokoll
vorgenommen Änderungen (insbesondere mit der Neugestaltung der Ziele
von Europol im Zusammenhang mit sämtlichen Kriminalitätsbereichen, für die
es bisher schon zuständig gemacht worden ist oder werden sollte) werden diese
früheren Änderungen und Mandatserweiterungen daher zugleich übernommen und
weiterentwickelt, selbst wenn sie noch gar nicht in Kraft stehen, wie etwa das
oben genannte, die Geldwäsche betreffende Protokoll.
Aus der
geschilderten Situation ergibt sich die Notwendigkeit der Ratifikation beider
Protokolle durch Österreich, nämlich jenes die Geldwäsche betreffenden, für
dessen Inkrafttreten nur noch eine relativ geringere Anzahl von Ratifikationen
ausständig ist und das daher erwartungsgemäß früher in Kraft treten wird, sowie
des vorliegenden Protokolls, das noch von sämtlichen ursprünglichen
Vertragsparteien (den 15 EU-MS im Jahre 2003) zu ratifizieren sein wird. Ohne
Ratifikation durch Österreich würde keines der beiden Protokolle in Kraft
treten können.
Das Übereinkommen
aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über
die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen,
BGBl. III Nr. 123/1998) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist
nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1.
Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol
hat nach Art. 45 Abs. 4 des Europol-Übereinkommens nach dem
Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli
1999 aufgenommen (ABl. Nr. L 185 vom 01.07.1999 S.1).
Europol, dessen
Sitz in Den Haag (Niederlande) gelegen ist, hat das Ziel, die
Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre
Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des
Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen
der internationalen Kriminalität, die im Annex zu Art. 2
des Europol–Übereinkommens aufgelistet sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten
Kriminalitätsformen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen
sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren
Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.
Gemäß Art. 30
Abs. 2 lit. b des Vertrags über die Europäische Union fördert
der Rat die Zusammenarbeit durch Europol und legt innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 Maßnahmen
fest, die es Europol ermöglichen, spezifisches Fachwissen zu entwickeln,
das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen
organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann.
Damit Europol
seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit
effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche
die operative
Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden
gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden
soll.
Mit dem
vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 2 vom 06.01.2004 S. 3) sollen
die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden,
indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten verbessert werden soll. Hierzu sollen direkte Kontakte
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol
ermöglicht und die Abläufe bei der Einrichtung und Führung der Arbeitsdateien
zu Analysezwecken geändert werden. Darüber hinaus soll der Mitteilung der
Kommission vom 26. Februar 2002 – KOM(2002) 95 endgültig - hinsichtlich einer erweiterten
demokratischen Kontrolle Europols durch das Europäische Parlament
Rechnung getragen werden und der Zugang von Unionsbürgern
zu Europol-Dokumenten eine Regelung erfahren. Auch auf die Zusammenarbeit
mit Eurojust soll Bedacht genommen werden.
Hiezu soll
das Europol-Übereinkommen geändert werden.
Gemäß Art. 43
Abs. 1 Europol-Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach Titel
VI EUV auf Initiative eines Mitgliedsstaats und nach Stellungnahme des
Verwaltungsrats von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens,
die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.
Der Europäische
Rat hat im Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere hervorgehoben,
dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit zur grenzüberschreitenden
Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der
Kriminalitätsverhütung sowie der Analysen und Ermittlungen in Straftaten auf
Unionsebene zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den
Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen.
Im Dezember 2001 hat
der Rat einstimmig beschlossen, das Mandat von Europol auf alle im Anhang
zu Art. 2 des Europol-Übereinkommens angeführten Deliktsbereiche zu
erweitern.
Bei der Tagung des
Rates der Justiz- und Innenminister am 19. Dezember 2002 wurde allgemeines
Einvernehmen in Bezug auf eine Neuregelung der Ziele von Europol erzielt.
Der Rechtsakt des
Rates vom 27. November 2003 zur Erstellung – aufgrund von Artikel 43 Absatz 1
des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen) – eines Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens
wurde an diesem Tag angenommen (ABl. Nr. C 2 vom
06.01.2004 S. 3).
Das
gegenständliche Protokoll wurde von den Vertretern der Mitgliedstaaten,
darunter Österreichs, am selben Tag in Brüssel unterzeichnet.
Bei der
Verabschiedung dieses Rechtsaktes am 27. November 2003 hat der Rat auch
folgende Erklärung angenommen:
„Der Rat kommt
überein, dass die Beauftragung von Europol, sich mit Betrugsdelikten als
einer der im Anhang zum Europol-Übereinkommen genannten
Kriminalitätsformen zu befassen, in Bezug auf Steuer- und Zollbetrug bedeutet,
dass Europol Befugnisse lediglich im Bereich der Verbesserung der
Effizienz und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die für die Funktionsweise des Strafverfolgungssystems verantwortlich sind,
jedoch keine Befugnisse im Zusammenhang mit ihren Behörden, die für die
Einziehung von Steuern und Zöllen verantwortlich sind, erhält.“
B. Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Im Art. 2
des Europol-Übereinkommens sind die Ziele und Zuständigkeiten
von Europol definiert.
Durch die
Neufassung des Abs. 1 wird dem Ratsbeschluss vom 06.12.2001 (ABl. C 362
vom 18.12.2001 S 1) zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im
Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen
internationaler Kriminalität Rechnung getragen. Darüber hinaus wird Geldwäsche
als eigener Bereich der schweren internationalen Kriminalität, für deren
Bekämpfung Europol zuständig ist, definiert.
Aus diesem Grunde
ist der Abs. 2, in dem die Ausweitung des Mandats von Europol auf die
im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen vorgesehen war, obsolet. Die neue
Fassung des Abs. 2 legt nunmehr die Zuständigkeit des Rates zur Festlegung
der für Europol geltenden Prioritäten auf Vorschlag des Verwaltungsrates
innerhalb des Mandats von Europol fest.
Die in Abs. 3
Unterabs. 1 der Europol – Konvention enthaltene Normierung, dass die
Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder
einer spezifischen Ausprägung, (d.h. taxativ aufgezählte Deliktsbereiche) auch
die damit verbundene Geldwäsche umfasst, entfällt, und es wird festgelegt, dass
die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer
Einbeziehung von solchen Vortaten der Geldwäsche führt, die nach Abs. 1
grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit Europols fallen.
Abs. 5
(Definition Drogenhandel) wird gestrichen und gleichlautend in den Anhang
betreffend Art. 2 übernommen.
Im Art. 3,
welcher in den Absätzen 1 und 2 die Hauptaufgaben regelt, wird der Abs. 3,
der die darüber hinaus gehenden Aufgaben festlegt (Unterstützung der
Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung) in seiner Nummer 2 um die
Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten
ergänzt.
Im neu hinzugefügten
Abs. 4 wird Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und
Organisationen als Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung
von falschem oder verfälschtem Euro-Geld benannt.
Art. 4 enthält die Bestimmungen über die Nationalen Stellen,
welche als einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen
Behörden in den Mitgliedstaaten normiert sind. Der erweiterte Abs. 2
bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, direkte Kontakte zwischen diesen
Behörden und Europol zuzulassen. In diesem Falle soll die Nationale
Stelle zeitgleich die
ausgetauschten Informationen erhalten.
Abs. 5 regelt
Ausnahmen von der Verpflichtung der Nationalen Stellen, mit Europol
Informationen auszutauschen. Er wird lediglich redaktionell im Hinblick auf die
konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union angepasst.
Abs. 7 regelt
die Treffen der Leiter der Nationalen Stellen, welche regelmäßig anstatt bei
Bedarf zusammentreten sollen.
Der neu eingefügte
Art. 6a ermöglicht Europol, Daten zur Überprüfung ihrer
Relevanz auf die automatisierten Informationssammlungen nach Art 6 zu
verarbeiten und legt die Zuständigkeit des Rates zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten unter Mitwirkung des
Verwaltungsrates und Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz fest, wobei die
Fristen für Speicherung und Löschung sechs Monate nicht überschreiten dürfen.
Art. 9, regelt im Abs. 1 das
ausschließliche Recht einer bestimmte Personengruppe zur Dateneingabe und
-abfrage aus dem Europolinformationssystem (Nationale Stellen, Direktor,
stellvertretender Direktor, Verbindungsbeamte und
ermächtigte Europol-Bedienstete) und wird gekürzt, sodass Raum für die den
Mitgliedstaaten im neu eingefügten Abs. 4. eröffnete Möglichkeit verbleibt,
neben den in Abs. 1 genannten Nationalen Stellen und Personen auch
zuständige Behörden zu bezeichnen, welchen das Recht zur Abfrage zustehen soll.
In diesem Falle beschränkt sich die Auskunft lediglich auf die Verfügbarkeit
der angefragten Daten. Ansprechpartner für weitere Informationen sind die
Nationalen Stellen. Die Angaben über die bezeichneten Behörden sind dem
Generalsekretariat des Rates zu übermitteln und im Amtsblatt
der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Art. 10, erfährt im Abs. 1 durch die Streichung
der Worte „Art. 2 Abs. 2“ eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Erweiterung der
Zuständigkeiten Europols im Art. 2 Abs. 1.
Die Regelung in
Nummer 1, welche sich sowohl auf die Festlegung der Teilnehmer an
Arbeitsdateien zu Analysezwecken als auch auf die Eingabe- und
Abfrageberechtigung bezieht, wird auf die Festlegung der Teilnehmer beschränkt,
sodass im neu hinzugefügten Unterabsatz 2 zur Nummer 2 die Eingabe und Änderung
von Daten für die Analytiker und der Abruf von Daten für alle Teilnehmer
ermöglicht wird.
Im Abs. 5
wird Europol das Recht auf Abruf personenbezogener Daten aus anderen
Informationssystemen eingeräumt, soweit dies in anderen Übereinkommen
vorgesehen und zu seiner
Aufgabenerfüllung notwendig ist. Abs. 5 wird dahingehend geändert, dass
dieses Recht aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und
internationalen Rechtsakten
eingeräumt wird. Dies bedeutet eine Erweiterung der Möglichkeiten zum
Abruf aus anderen Informationssystemen für Europol. Diese Datenverwendung wird
durch die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere
internationale Rechtsakte geregelt.
Abs. 8 regelt
die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Analysedaten. Im zweiten Satz ist
normiert, dass die Verbreitung und operative Auswertung solcher Daten einer
Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse bedarf. Der zweite Satz wird neu
gefasst, sodass diese Entscheidung jenem Mitgliedstaat obliegen soll, der die
Daten an Europol übermittelt hat. Der Absprache unter den Beteiligten an
der Analyse soll es nur bedürfen, wenn nicht feststellbar ist, von welchem
Mitgliedstaat die Daten stammen. Für die Analysetätigkeit von Europol
stellt dies eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dar.
Der neue
Abs. 9 legt die Voraussetzungen für die Beteiligung von Sachverständigen
von Drittstaaten oder Drittstellen an Analysegruppen fest. Notwendig ist das
Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Mitgliedstaat, die
angemessene Bestimmungen über den Informationsaustausch (einschließlich
personenbezogener Daten) sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter
Informationen enthält. Die Beteiligung der oa. Sachverständigen muss im
Interesse der Mitgliedstaaten liegen und der Drittstaat bzw. die Drittstelle
direkt von der Analysetätigkeit betroffen sein. Darüber hinaus ist für die
Beteiligung die Zustimmung aller
Teilnehmer der Analysegruppe erforderlich. Diese Beteiligung wird in einer
Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle -
nach Festlegung der dafür geltenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat –
geregelt und der gemeinsamen Kontrollinstanz zur Übermittlung etwaiger
Bemerkungen an den Verwaltungsrat vorgelegt. Durch die Hinzufügung dieses neuen
Absatzes wird für die Sachverständigen von Drittstaaten oder Drittstellen eine
gesetzliche Grundlage für die Teilnahme an den von Europol geführten
Analyseprojekten geschaffen.
Art. 12 regelt die Errichtung von Arbeitsdateien zu
Analysezwecken und beinhaltet das Erfordernis der Zustimmung des
Verwaltungsrats zur Errichtung dieser Dateien. Durch die Änderung des
Art. 12 erhält der Direktor von Europol das Recht, Arbeitsdateien
ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates zu eröffnen.
Gemäß dem
geänderten Abs. 2 hat der Direktor den Verwaltungsrat und die Gemeinsame
Kontrollinstanz von der Errichtung einer Arbeitsdatei zu unterrichten. Er kann
der Gemeinsamen Kontrollinstanz eine Frist für die Übermittlung etwaiger
Bemerkungen an den Verwaltungsrat setzen.
Der Verwaltungsrat
wird durch Hinzufügung des
Abs. 3 berechtigt, dem Direktor die Änderung der
Errichtungsanordnung oder die Schließung der Datei aufzutragen, sowie den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung oder Schließung zu bestimmen.
Der hinzugefügte
Abs. 4 legt eine Höchstdauer von drei Jahren für die Speicherung der
Datei fest und erlaubt dem
Direktor, eine Verlängerung für einen weiteren Dreijahreszeitraum anzuordnen,
soweit dies unbedingt erforderlich ist.
Art. 16 regelt die Protokollierung des Abrufs von
personenbezogenen Daten aus dem Europol-Informationssystem und wird
geändert und als „Regelung der Überwachung von Anfragen“ neu bezeichnet. Die
Neufassung verpflichtet Europol zur Entwicklung geeigneter Verfahren für
die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen und bezieht sich auf alle
automatisierten Informationssammlungen. Die Löschungsfrist von sechs Monaten
für die auf diese Weise gesammelten Daten bleibt gleich, ebenso werden die
Modalitäten dieser Überwachungsverfahren weiterhin durch den Verwaltungsrat
nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz geregelt.
Im Art. 18
(Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen) wird im Abs. 1 die Nummer 3 dahingehend
erweitert, dass die allgemeinen Regeln im Sinne des Abs. 2 in
Ausnahmefällen und wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der
Daten für absolut notwendig hält, Abweichungen von dem in Nummer 2 geforderten
Datenschutzstandard vorsehen
können. Der Direktor hat bei seiner Beurteilung die Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Art. 21 befristet im Abs. 3 die Speicherungsdauer
personenbezogener Daten aus Analysedateien auf maximal drei Jahre. Aufgrund der
Änderung des Art. 12 Abs. 4 (Neuregelung der Speicherdauer der
Dateien) ist eine Anpassung des Abs. 3 notwendig; die Speicherungsdauer
soll sich nach der Bestandsdauer der Datei richten und die Erforderlichkeit der
weiteren Speicherung jährlich zu überprüfen sein, wobei diese Überprüfung zu
dokumentieren ist.
Art. 22 regelt die Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in
Akten. Durch Hinzufügung eines Abs. 4 wird sichergestellt, das die
allgemeinen Bestimmungen der Informationsverarbeitung gemäß Titel IV der
Konvention sich auch auf diese Daten beziehen.
In Art. 24
(Gemeinsame Kontrollinstanz) erfährt der Abs. 6 eine redaktionelle
Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über
die Europäische Union. Im Hinblick auf die erweiterte demokratische
Kontrolle Europols durch das Europäische Parlament soll die
Gemeinsame Kontrollinstanz ihre Berichte nicht nur dem Rat, sondern auch
dem Europäischen Parlament übermitteln.
Art. 26 (Rechtsfähigkeit) Abs. 3 erhält eine
redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über
die Europäische Union.
Art. 28 der Europol Konvention regelt die Aufgaben,
Befugnisse, Mitwirkungsverpflichtungen des Verwaltungsrates von Europol.
Im Abs. 1 wird die Nummer 1 dem neu gefassten Art. 2 Abs. 2
angepasst, wonach der
Verwaltungsrat an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten
zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität im Rahmen
des Europol-Mandats mitwirken soll.
Durch die
Einfügung der Nummer 3a wird der neu geschaffene Art. 6a berücksichtigt,
wonach dem Verwaltungsrat eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Festlegung von
Voraussetzungen für die im Art. 6a geschaffene Möglichkeit der
Datenverarbeitung auferlegt wird.
Nummer 4a wird
hinzugefügt und damit dem im Art. 10 hinzugefügten Abs. 9 Rechnung
getragen, welcher u.a. die Zuständigkeit des Verwaltungsrates begründet, die
für Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder Drittstellen zur
Beteiligung von Sachverständigen an Analysegruppen geltenden Bestimmungen
festzulegen. Diese Bestimmungen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Nummer 7
berücksichtigt die Änderung des Art. 12, welcher einerseits dem Direktor
das Recht einräumt, Arbeitsdateien ohne vorherige Zustimmung des
Verwaltungsrates zu eröffnen und andererseits den Verwaltungsrat berechtigt,
dem Direktor die Änderung der Errichtungsanordnung oder die Schließung der
Datei aufzutragen.
Die Hinzufügung
der Nummer 14a ist eine Anpassung an das im neuen Art. 32a normierte
Verfahren über den Zugang zu Europoldokumenten. Der Verwaltungsrat legt
die Regeln dazu mit
Zweidrittelmehrheit fest.
Nummer 22 wird dem
geänderten Abs. 3 des Art. 43 (Kompetenz des Rates zur Änderung des
Anhangs durch Aufnahme sonstiger Formen der schweren internationalen
Kriminalität) angeglichen.
Die Änderung des
Abs. 10, erster Satz, bezieht sich auf die Neufassung des Art. 2
Abs. 2, wonach der Rat die für Europol geltenden Prioritäten festlegt
sowie auf die Bestimmung der neu gefassten Nummer 6 im Art. 29
Abs. 3, die den Direktor zur regelmäßigen Unterrichtung des
Verwaltungsrates über die Umsetzung dieser Prioritäten verpflichtet. Im letzten
Satz wird die Verpflichtung des
Rates hinzugefügt, die jährlichen Berichte auch dem Europäischen Parlament
zur Unterrichtung zu übermitteln.
Art. 29 regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Direktors
von Europol. Im Abs. 3 wird die Nummer 6 hinsichtlich der im neuen
Art. 2 Abs. 2 normierten Festlegung der für Europol geltenden
Prioritäten durch den Rat neu gefasst und der Direktor zur Berichterstattung
über die Umsetzung dieser Prioritäten an den Verwaltungsrat verpflichtet.
.
Die hinzugefügte
Nummer 7 ist technisch notwendig und erhält den Wortlaut der Nummer 6.
Die Änderung im
Abs. 1 des Art. 30
ist eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des
Vertrags über die Europäische Union.
Art. 32a wird neu hinzugefügt und legt das Verfahren für die
Erlassung von Regelungen über Zugang von Unionsbürgern, natürlichen und
juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat
zu Europoldokumenten fest. Demnach werden diese Regeln vom Verwaltungsrat
unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grenzen der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Union über Vorschlag des
Direktors von Europol festgelegt.
Der Art. 34,
welcher das Verfahren zur Unterrichtung des Europäischen
Parlaments festlegt, wird neu gefasst.
Abs. 1 legt die Verpflichtung des Rates zur
Konsultierung des Europäischen Parlaments zu Initiativen der
Mitgliedstaaten oder Vorschlägen der Kommission hinsichtlich der Erlassung von Maßnahmen
fest, welche sich auf
die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Arbeitsdateien zu
Analysezwecken (Art. 10 Abs. 1 und 4),
die allgemeinen
Regeln über Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen (Art. 18
Abs. 2),
die Geschäftsordnung der Gemeinsamen
Kontrollinstanz (Art. 24 Abs. 7),
Geheimschutzabkommen
mit Drittstaaten und Drittstellen und das Sitzabkommen mit dem Königreich der
Niederlande (Art. 26 Abs. 3),
das Personalstatut
(Art. 30 Abs. 3),
die Geheimhaltung
von Informationen (Art. 31 Abs. 1),
die Beziehungen zu
Drittstaaten und Drittstellen (Art. 42 Abs. 2)
sowie auf
Änderungen des Übereinkommens oder des Anhanges beziehen.
Abs. 2
enthält Bestimmungen, wonach der Vorsitzende des Rates oder dessen Vertreter,
auch vom Europol-Direktor unterstützt, an Sitzungen des Parlaments
zu Europol-Fragen teilnehmen können. Die Vertraulichkeitsregelungen
bleiben unverändert.
Abs. 3 erhält
eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags
über die Europäische Union.
Nach Art. 35
Abs. 4 beschließt der Verwaltungsrat den fünfjährigen Finanzplan.
Hinzugefügt wird die Verpflichtung des Verwaltungsrates zur Übermittlung des
Finanzplanes an den Rat, welcher ihn an das Parlament zur Unterrichtung weiterzuleiten
hat.
Dem Art. 39
Abs. 4 wird die EG-Verordnung
44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen zu Grunde gelegt.
Dem Art. 42,
welcher die Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen regelt, wird ein
Abs. 3 hinzugefügt und somit die rechtliche Grundlage für die
Zusammenarbeit und den Abschluss einer Vereinbarung mit Eurojust geschaffen.
Im Art. 43
wird Abs. 1 redaktionell der konsolidierten Fassung des Vertrags über
die Europäische Union angepasst.
Die Neufassung des
Abs. 3 ist aufgrund der Änderung des Art. 2 Abs. 2 und des
Anhangs hinsichtlich der Mandatserweiterung Europols technisch notwendig.
Die bestehende Kompetenz des Rates, die im Anhang enthaltenen Definitionen zu
ändern, wird dahingehend erweitert, dass der Rat nach Prüfung durch den
Verwaltungsrat auch sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität
in den Anhang des Europol-Übereinkommens durch einstimmigen Beschluss
aufnimmt.
Der Anhang betreffend
Art. 2 wird technisch dem neuen Art. 2 Abs. 1 angepasst,
wonach sich Europol mit den im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihren
spezifischen Ausprägungen befasst.
Die Streichung des
fünften Absatzes ist aufgrund der im neu gefassten Art. 2 Abs.1 gegründeten
Zuständigkeit Europols für die Bekämpfung der Geldwäsche als eigener
Bereich der schweren internationalen Kriminalität technisch notwendig.
Die Überschrift zu
den Definitionen der im Übereinkommen aufgeführten Kriminalitätsformen wird
angepasst und bezieht sich auf den neu gefassten Art. 2 Abs. 1.
Die Definitionen
der im Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Formen der Kriminalität werden
durch die Definition „ – Illegaler Drogenhandel“ ergänzt. Es wird der Wortlaut
des Abs. 5 des Art. 2 der Europol-Konvention übernommen.
Redaktionelle
Anpassungen aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über
die Europäische Union werden in den
Art. 10 Abs. 1 und 4,
Art. 18 Abs. 2,
Art. 29 Abs. 1 und 6,
Art. 30 Abs. 3,
Art. 31 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 5 und 9,
Art. 36 Abs. 3,
Art. 40 Abs. 1,
Art. 41 Abs. 3,
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 43 Abs. 1
durch Streichung
der Worte „im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische
Union“ vorgenommen.
Zu
Art. 2:
Das Protokoll
bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer
nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage
nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese als letzter vornimmt.
Zu
Art. 3:
Tritt dieses
Protokoll gemäß Art. 2 Abs. 3 in Kraft, bevor das auf der Grundlage
von Art. 43 Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung
eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) erstellte Protokoll
zur Änderung von Art. 2 und des Anhangs des Übereinkommens (ABl. C 358 vom
13.12.2000, S. 1 „Geldwäscheprotokoll“) gemäß dessen Art. 2
Abs. 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als
aufgehoben.
Das gegenständliche
Protokoll steht mit Entwicklungen in den Aufgabenstellungen von Europol in
engstem Zusammenhang; diese sind in dem - dem gegenständlichen Protokoll
vorangehenden - Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes
(Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes
Übereinkommens sowie in dem „Rechtsakt“ des Rates vom 30. November 2000, durch
welchen das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll
erstellt wurde (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 2)
vorgesehen. So setzt das gegenständliche Protokoll die Aufnahme von Geldwäsche
unter die Ziele von Europol gemeinsam mit jenen Kriminalitätsbereichen, zu
deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird, bzw. die Ausweitung der
Tätigkeit von Europol auf alle im Anhang zu Art. 2 des Übereinkommens
angeführten Deliktsbereiche voraus. Mit den mit dem gegenständlichen Protokoll
vorgenommen Änderungen (insbesondere mit der Neugestaltung der Ziele
von Europol im Zusammenhang mit sämtlichen Kriminalitätsbereichen, für die
es bisher schon zuständig gemacht worden ist oder werden sollte) werden diese
früheren Änderungen und Mandatserweiterungen daher zugleich übernommen und
weiterentwickelt, selbst wenn sie noch gar nicht in Kraft stehen, wie etwa das
oben genannte, die Geldwäsche betreffende Protokoll.
Aus der
geschilderten Situation sowie den völlig unterschiedlichen Zielsetzungen und
Inhalten der beiden Protokolle ergibt sich die Notwendigkeit der Ratifikation
beider Protokolle durch Österreich, nämlich jenes die Geldwäsche betreffenden,
für dessen Inkrafttreten nur noch eine relativ geringere Anzahl von
Ratifikationen ausständig ist und das daher erwartungsgemäß früher in Kraft
treten wird, sowie des gegenständlichen Protokolls, das noch von sämtlichen
ursprünglichen Vertragsparteien (den 15 EU-MS im Jahre 2003) zu ratifizieren
sein wird. Ohne Ratifikation durch Österreich würde keines der beiden
Protokolle in Kraft treten können.
Zu
Art. 4:
Der Europäischen
Union neu beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten, soweit dieses
zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden
zum Europol-Übereinkommen nach Art. 46
des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. Die
Beitrittsurkunden werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden
zum Europol-Übereinkommen gemäß Art. 46 hinterlegt.
Der Rat
der Europäischen Union erstellt verbindliche Sprachfassungen dieses
Protokolls in den Sprachen der beitretenden Staaten. Die Absätze 4 und 5 regeln
den genauen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls im Verhältnis
zur Europol-Konvention für neue Mitgliedstaaten.
Zu
Art. 5:
Verwahrer des
Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der
im Amtsblatt der EG unter anderem den Stand der Annahme und Beitritte
veröffentlicht.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische sowie die spanische Sprachfassung in seiner durch das Fehlerberichtigungsprotokoll vom 23. August 2004 korrigierten Fassung dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.