Vorblatt

Problem:

Damit Europol seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche die  operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll.

Ziel:

Ziel ist die Änderung des Art. 2 und des Anhangs des Europol-Übereinkommens und der Bezug habenden Bestimmungen, das sind die Art. 8, 17, 28 des Europol-Übereinkommens. Darüber hinaus wird Geldwäsche als eigener Bereich der schweren internationalen Kriminalität, für deren Bekämpfung Europol zuständig ist, als Ziel definiert.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Protokoll sollen die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

Darüber hinaus soll der Ratsbeschluss vom 06.12.2001 (ABl. C 362 vom 18.12.2001 S 1) zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität im Konventionstext berücksichtigt werden.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine ziffernmäßige Festlegung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich. Durch zusätzliche Aufgaben im Hinblick auf die Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen betreffend Euro-Geldfälschung und Datenübermittlungen sowie die Zusammenarbeit mit Eurojust einerseits und die Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Verfahren zu den von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen ist eine stärkere Belastung sowohl der Europol-Personalressourcen als auch der bei Europol stationierten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten zu erwarten. Sollte der erhöhte Ressourcenbedarf Europols nicht durch Budgetumschichtungen Bedeckung finden, müsste das Europol-Budget und damit auch der von den Mitgliedstaaten zu leistende Beitrag – also auch der österreichische – erhöht werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Inhalte des vorliegenden Protokolls entsprechen den Vorgaben der diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (vgl. Art. 34 EUV). Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2003 den Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen (ABl. Nr. C 2 vom 06.01.2004 S.1)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

A.                Allgemeiner Teil

Das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Die vorgesehenen Änderungen und Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten des Europäischen Polizeiamtes und der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten und Drittstellen führen zu keinem weiteren Anpassungsbedarf im innerstaatlichen Recht. Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bilden die Grundlage für die volle Teilnahme der zuständigen österreichischen Behörden an der Zusammenarbeit im Rahmen von Europol.

Das vorliegende Protokoll steht mit Entwicklungen in den Aufgabenstellungen von Europol in engstem Zusammenhang; diese sind in dem - dem vorliegenden Protokoll vorangehenden - Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens sowie in dem „Rechtsakt“ des Rates vom 30. November 2000, durch welchen das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll erstellt wurde (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 2) vorgesehen. So setzt das vorliegende Protokoll die Aufnahme von Geldwäsche unter die Ziele von Europol gemeinsam mit jenen Kriminalitätsbereichen, zu deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird, bzw. die Ausweitung der Tätigkeit von Europol auf alle im Anhang zu Art. 2 des Übereinkommens angeführten Deliktsbereiche voraus. Mit den mit dem vorliegenden Protokoll vorgenommen Änderungen (insbesondere mit der Neugestaltung der Ziele von Europol im Zusammenhang mit sämtlichen Kriminalitätsbereichen, für die es bisher schon zuständig gemacht worden ist oder werden sollte) werden diese früheren Änderungen und Mandatserweiterungen daher zugleich übernommen und weiterentwickelt, selbst wenn sie noch gar nicht in Kraft stehen, wie etwa das oben genannte, die Geldwäsche betreffende Protokoll.

Aus der geschilderten Situation ergibt sich die Notwendigkeit der Ratifikation beider Protokolle durch Österreich, nämlich jenes die Geldwäsche betreffenden, für dessen Inkrafttreten nur noch eine relativ geringere Anzahl von Ratifikationen ausständig ist und das daher erwartungsgemäß früher in Kraft treten wird, sowie des vorliegenden Protokolls, das noch von sämtlichen ursprünglichen Vertragsparteien (den 15 EU-MS im Jahre 2003) zu ratifizieren sein wird. Ohne Ratifikation durch Österreich würde keines der beiden Protokolle in Kraft treten können.

Das Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol hat nach Art. 45 Abs. 4 des Europol-Übereinkommens nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli 1999 aufgenommen (ABl. Nr. L 185 vom 01.07.1999 S.1).

Europol, dessen Sitz in Den Haag (Niederlande) gelegen ist, hat das Ziel, die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, die im Annex zu Art. 2 des Europol–Übereinkommens aufgelistet sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. b des Vertrags über die Europäische Union fördert der Rat die Zusammenarbeit durch Europol und legt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 Maßnahmen fest, die es Europol ermöglichen, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann.

Damit Europol seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann, müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch welche die  operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll.

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 2 vom 06.01.2004 S. 3) sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll. Hierzu sollen direkte Kontakte zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol ermöglicht und die Abläufe bei der Einrichtung und Führung der Arbeitsdateien zu Analysezwecken geändert werden. Darüber hinaus soll der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2002 – KOM(2002) 95 endgültig -  hinsichtlich einer erweiterten demokratischen Kontrolle Europols durch das Europäische Parlament Rechnung getragen werden und der Zugang von Unionsbürgern zu Europol-Dokumenten eine Regelung erfahren. Auch auf die Zusammenarbeit mit Eurojust soll Bedacht genommen werden.

Hiezu soll das Europol-Übereinkommen geändert werden.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedsstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrats von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

Der Europäische Rat hat im Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere hervorgehoben, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit zur grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analysen und Ermittlungen in Straftaten auf Unionsebene zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen.

Im Dezember 2001 hat der Rat einstimmig beschlossen, das Mandat von Europol auf alle im Anhang zu Art. 2 des Europol-Übereinkommens angeführten Deliktsbereiche zu erweitern.

Bei der Tagung des Rates der Justiz- und Innenminister am 19. Dezember 2002 wurde allgemeines Einvernehmen in Bezug auf eine Neuregelung der Ziele von Europol erzielt.

Der Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 zur Erstellung – aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) – eines Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens wurde an diesem Tag angenommen (ABl. Nr. C 2 vom 06.01.2004 S. 3).

Das gegenständliche Protokoll wurde von den Vertretern der Mitgliedstaaten, darunter Österreichs, am selben Tag in Brüssel unterzeichnet.

Bei der Verabschiedung dieses Rechtsaktes am 27. November 2003 hat der Rat auch folgende Erklärung angenommen:

„Der Rat kommt überein, dass die Beauftragung von Europol, sich mit Betrugsdelikten als einer der im Anhang zum Europol-Übereinkommen genannten Kriminalitätsformen zu befassen, in Bezug auf Steuer- und Zollbetrug bedeutet, dass Europol Befugnisse lediglich im Bereich der Verbesserung der Effizienz und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Funktionsweise des Strafverfolgungssystems verantwortlich sind, jedoch keine Befugnisse im Zusammenhang mit ihren Behörden, die für die Einziehung von Steuern und Zöllen verantwortlich sind, erhält.“

B.                Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Im Art. 2 des Europol-Übereinkommens sind die Ziele und Zuständigkeiten von Europol definiert.

Durch die Neufassung des Abs. 1 wird dem Ratsbeschluss vom 06.12.2001 (ABl. C 362 vom 18.12.2001 S 1) zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität Rechnung getragen. Darüber hinaus wird Geldwäsche als eigener Bereich der schweren internationalen Kriminalität, für deren Bekämpfung Europol zuständig ist, definiert.

Aus diesem Grunde ist der Abs. 2, in dem die Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen vorgesehen war, obsolet. Die neue Fassung des Abs. 2 legt nunmehr die Zuständigkeit des Rates zur Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten auf Vorschlag des Verwaltungsrates innerhalb des Mandats von Europol fest.

Die in Abs. 3 Unterabs. 1 der Europol – Konvention enthaltene Normierung, dass die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder einer spezifischen Ausprägung, (d.h. taxativ aufgezählte Deliktsbereiche) auch die damit verbundene Geldwäsche umfasst, entfällt, und es wird festgelegt, dass die Regelung der sogenannten Zusammenhangsstraftaten nicht zu einer Einbeziehung von solchen Vortaten der Geldwäsche führt, die nach Abs. 1 grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit Europols fallen.

Abs. 5 (Definition Drogenhandel) wird gestrichen und gleichlautend in den Anhang betreffend Art. 2 übernommen.

Im Art. 3, welcher in den Absätzen 1 und 2 die Hauptaufgaben regelt, wird der Abs. 3, der die darüber hinaus gehenden Aufgaben festlegt (Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung) in seiner Nummer 2 um die Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten ergänzt.

 

Im neu hinzugefügten Abs. 4 wird Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen als Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld benannt.

Art. 4 enthält die Bestimmungen über die Nationalen Stellen, welche als einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten normiert sind. Der erweiterte Abs. 2 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, direkte Kontakte zwischen diesen Behörden und Europol zuzulassen. In diesem Falle soll die Nationale Stelle  zeitgleich die ausgetauschten Informationen erhalten.

Abs. 5 regelt Ausnahmen von der Verpflichtung der Nationalen Stellen, mit Europol Informationen auszutauschen. Er wird lediglich redaktionell im Hinblick auf die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union angepasst.

Abs. 7 regelt die Treffen der Leiter der Nationalen Stellen, welche regelmäßig anstatt bei Bedarf zusammentreten sollen.

Der neu eingefügte Art. 6a ermöglicht Europol, Daten zur Überprüfung ihrer Relevanz auf die automatisierten Informationssammlungen nach Art 6 zu verarbeiten und legt die Zuständigkeit des Rates zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten unter Mitwirkung des Verwaltungsrates und Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz fest, wobei die Fristen für Speicherung und Löschung sechs Monate nicht überschreiten dürfen.

Art. 9, regelt im Abs. 1 das ausschließliche Recht einer bestimmte Personengruppe zur Dateneingabe und -abfrage aus dem Europolinformationssystem (Nationale Stellen, Direktor, stellvertretender Direktor, Verbindungsbeamte und ermächtigte Europol-Bedienstete) und wird gekürzt, sodass Raum für die den Mitgliedstaaten im neu eingefügten Abs. 4. eröffnete Möglichkeit verbleibt, neben den in Abs. 1 genannten Nationalen Stellen und Personen auch zuständige Behörden zu bezeichnen, welchen das Recht zur Abfrage zustehen soll. In diesem Falle beschränkt sich die Auskunft lediglich auf die Verfügbarkeit der angefragten Daten. Ansprechpartner für weitere Informationen sind die Nationalen Stellen. Die Angaben über die bezeichneten Behörden sind dem Generalsekretariat des Rates zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Art. 10, erfährt im Abs. 1 durch die Streichung der Worte „Art. 2 Abs. 2“ eine redaktionelle Anpassung im   Hinblick auf die Erweiterung der Zuständigkeiten Europols im Art. 2 Abs. 1.

Die Regelung in Nummer 1, welche sich sowohl auf die Festlegung der Teilnehmer an Arbeitsdateien zu Analysezwecken als auch auf die Eingabe- und Abfrageberechtigung bezieht, wird auf die Festlegung der Teilnehmer beschränkt, sodass im neu hinzugefügten Unterabsatz 2 zur Nummer 2 die Eingabe und Änderung von Daten für die Analytiker und der Abruf von Daten für alle Teilnehmer ermöglicht wird.

Im Abs. 5 wird Europol das Recht auf Abruf personenbezogener Daten aus anderen Informationssystemen eingeräumt, soweit dies in anderen Übereinkommen vorgesehen und  zu seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist. Abs. 5 wird dahingehend geändert, dass dieses Recht aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und internationalen Rechtsakten  eingeräumt wird. Dies bedeutet eine Erweiterung der Möglichkeiten zum Abruf aus anderen Informationssystemen für Europol. Diese Datenverwendung wird durch die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Rechtsakte geregelt.

Abs. 8 regelt die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Analysedaten. Im zweiten Satz ist normiert, dass die Verbreitung und operative Auswertung solcher Daten einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse bedarf. Der zweite Satz wird neu gefasst, sodass diese Entscheidung jenem Mitgliedstaat obliegen soll, der die Daten an Europol übermittelt hat. Der Absprache unter den Beteiligten an der Analyse soll es nur bedürfen, wenn nicht feststellbar ist, von welchem Mitgliedstaat die Daten stammen. Für die Analysetätigkeit von Europol stellt dies eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dar.

Der neue Abs. 9 legt die Voraussetzungen für die Beteiligung von Sachverständigen von Drittstaaten oder Drittstellen an Analysegruppen fest. Notwendig ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Mitgliedstaat, die angemessene Bestimmungen über den Informationsaustausch (einschließlich personenbezogener Daten) sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen enthält. Die Beteiligung der oa. Sachverständigen muss im Interesse der Mitgliedstaaten liegen und der Drittstaat bzw. die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit betroffen sein. Darüber hinaus ist für die Beteiligung die Zustimmung  aller Teilnehmer der Analysegruppe erforderlich. Diese Beteiligung wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle - nach Festlegung der dafür geltenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat – geregelt und der gemeinsamen Kontrollinstanz zur Übermittlung etwaiger Bemerkungen an den Verwaltungsrat vorgelegt. Durch die Hinzufügung dieses neuen Absatzes wird für die Sachverständigen von Drittstaaten oder Drittstellen eine gesetzliche Grundlage für die Teilnahme an den von Europol geführten Analyseprojekten geschaffen.

Art. 12 regelt die Errichtung von Arbeitsdateien zu Analysezwecken und beinhaltet das Erfordernis der Zustimmung des Verwaltungsrats zur Errichtung dieser Dateien. Durch die Änderung des Art. 12 erhält der Direktor von Europol das Recht, Arbeitsdateien ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates zu eröffnen.

Gemäß dem geänderten Abs. 2 hat der Direktor den Verwaltungsrat und die Gemeinsame Kontrollinstanz von der Errichtung einer Arbeitsdatei zu unterrichten. Er kann der Gemeinsamen Kontrollinstanz eine Frist für die Übermittlung etwaiger Bemerkungen an den Verwaltungsrat setzen.

Der Verwaltungsrat wird durch Hinzufügung des  Abs. 3 berechtigt, dem Direktor die Änderung der Errichtungsanordnung oder die Schließung der Datei aufzutragen, sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung oder Schließung  zu bestimmen.

Der hinzugefügte Abs. 4 legt eine Höchstdauer von drei Jahren für die Speicherung der Datei  fest und erlaubt dem Direktor, eine Verlängerung für einen weiteren Dreijahreszeitraum anzuordnen, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

Art. 16 regelt die Protokollierung des Abrufs von personenbezogenen Daten aus dem Europol-Informationssystem und wird geändert und als „Regelung der Überwachung von Anfragen“ neu bezeichnet. Die Neufassung verpflichtet Europol zur Entwicklung geeigneter Verfahren für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen und bezieht sich auf alle automatisierten Informationssammlungen. Die Löschungsfrist von sechs Monaten für die auf diese Weise gesammelten Daten bleibt gleich, ebenso werden die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren weiterhin durch den Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz geregelt.

Im Art. 18 (Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen) wird im  Abs. 1 die Nummer 3 dahingehend erweitert, dass die allgemeinen Regeln im Sinne des Abs. 2 in Ausnahmefällen und wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten für absolut notwendig hält, Abweichungen von dem in Nummer 2 geforderten Datenschutzstandard  vorsehen können. Der Direktor hat bei seiner Beurteilung die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Art. 21 befristet im Abs. 3 die Speicherungsdauer personenbezogener Daten aus Analysedateien auf maximal drei Jahre. Aufgrund der Änderung des Art. 12 Abs. 4 (Neuregelung der Speicherdauer der Dateien) ist eine Anpassung des Abs. 3 notwendig; die Speicherungsdauer soll sich nach der Bestandsdauer der Datei richten und die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung jährlich zu überprüfen sein, wobei diese Überprüfung zu dokumentieren ist.

Art. 22 regelt die Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten. Durch Hinzufügung eines Abs. 4 wird sichergestellt, das die allgemeinen Bestimmungen der Informationsverarbeitung gemäß Titel IV der Konvention sich auch auf diese Daten beziehen.

In Art. 24 (Gemeinsame Kontrollinstanz) erfährt der Abs. 6 eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union. Im Hinblick auf die erweiterte demokratische Kontrolle Europols durch das Europäische Parlament soll die Gemeinsame Kontrollinstanz ihre Berichte nicht nur dem Rat, sondern auch dem Europäischen Parlament übermitteln.

Art. 26 (Rechtsfähigkeit) Abs. 3 erhält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union.

Art. 28 der Europol Konvention regelt die Aufgaben, Befugnisse, Mitwirkungsverpflichtungen des Verwaltungsrates von Europol. Im Abs. 1 wird die Nummer 1 dem neu gefassten Art. 2 Abs. 2 angepasst, wonach der  Verwaltungsrat an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität im Rahmen des Europol-Mandats mitwirken soll.

Durch die Einfügung der Nummer 3a wird der neu geschaffene Art. 6a berücksichtigt, wonach dem Verwaltungsrat eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Festlegung von Voraussetzungen für die im Art. 6a geschaffene Möglichkeit der Datenverarbeitung  auferlegt wird.

Nummer 4a wird hinzugefügt und damit dem im Art. 10 hinzugefügten Abs. 9 Rechnung getragen, welcher u.a. die Zuständigkeit des Verwaltungsrates begründet, die für Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder Drittstellen zur Beteiligung von Sachverständigen an Analysegruppen geltenden Bestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Nummer 7 berücksichtigt die Änderung des Art. 12, welcher einerseits dem Direktor das Recht einräumt, Arbeitsdateien ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates zu eröffnen und andererseits den Verwaltungsrat berechtigt, dem Direktor die Änderung der Errichtungsanordnung oder die Schließung der Datei aufzutragen.

 

Die Hinzufügung der Nummer 14a ist eine Anpassung an das im neuen Art. 32a normierte Verfahren über den Zugang zu Europoldokumenten. Der Verwaltungsrat legt die Regeln dazu  mit Zweidrittelmehrheit fest.

Nummer 22 wird dem geänderten Abs. 3 des Art. 43 (Kompetenz des Rates zur Änderung des Anhangs durch Aufnahme sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität) angeglichen.

Die Änderung des Abs. 10, erster Satz, bezieht sich auf die Neufassung des Art. 2 Abs. 2, wonach der Rat die für Europol geltenden Prioritäten festlegt sowie auf die Bestimmung der neu gefassten Nummer 6 im Art. 29 Abs. 3, die den Direktor zur regelmäßigen Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Umsetzung dieser Prioritäten verpflichtet. Im letzten Satz  wird die Verpflichtung des Rates hinzugefügt, die jährlichen Berichte auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung zu übermitteln.

Art. 29 regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Direktors von Europol. Im Abs. 3 wird die Nummer 6 hinsichtlich der im neuen Art. 2 Abs. 2 normierten Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten durch den Rat neu gefasst und der Direktor zur Berichterstattung über die Umsetzung dieser Prioritäten an den Verwaltungsrat verpflichtet.

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Die hinzugefügte Nummer 7 ist technisch notwendig und erhält den Wortlaut der Nummer 6.

Die Änderung im Abs. 1 des  Art. 30 ist eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union.

Art. 32a wird neu hinzugefügt und legt das Verfahren für die Erlassung von Regelungen über Zugang von Unionsbürgern, natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europoldokumenten fest. Demnach werden diese Regeln vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grenzen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Union über Vorschlag des Direktors von Europol festgelegt.

Der Art. 34, welcher das Verfahren zur Unterrichtung des  Europäischen Parlaments festlegt, wird neu gefasst.

Abs. 1  legt die Verpflichtung des Rates zur Konsultierung des Europäischen Parlaments zu Initiativen der Mitgliedstaaten oder Vorschlägen der Kommission hinsichtlich der Erlassung von Maßnahmen fest, welche sich auf

die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Art. 10 Abs. 1 und 4),

die allgemeinen Regeln über Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen (Art. 18 Abs. 2),

die  Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanz (Art. 24 Abs. 7),

Geheimschutzabkommen mit Drittstaaten und Drittstellen und das Sitzabkommen mit dem Königreich der Niederlande (Art. 26 Abs. 3),

das Personalstatut (Art. 30 Abs. 3),

die Geheimhaltung von Informationen (Art. 31 Abs. 1),

die Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen (Art. 42 Abs. 2)

sowie auf Änderungen des Übereinkommens oder des Anhanges beziehen.

Abs. 2 enthält Bestimmungen, wonach der Vorsitzende des Rates oder dessen Vertreter, auch vom Europol-Direktor unterstützt, an Sitzungen des Parlaments zu Europol-Fragen teilnehmen können. Die Vertraulichkeitsregelungen bleiben unverändert.

Abs. 3 erhält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union.

Nach Art. 35 Abs. 4 beschließt der Verwaltungsrat den fünfjährigen Finanzplan. Hinzugefügt wird die Verpflichtung des Verwaltungsrates zur Übermittlung des Finanzplanes an den Rat, welcher ihn an das Parlament zur Unterrichtung weiterzuleiten hat.

Dem Art. 39 Abs. 4 wird die  EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die  Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu Grunde gelegt.

Dem Art. 42, welcher die Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen regelt, wird ein Abs. 3 hinzugefügt und somit die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit und den Abschluss einer Vereinbarung  mit Eurojust geschaffen.

Im Art. 43 wird Abs. 1 redaktionell der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union angepasst.

Die Neufassung des Abs. 3 ist aufgrund der Änderung des Art. 2 Abs. 2 und des Anhangs hinsichtlich der Mandatserweiterung Europols technisch notwendig. Die bestehende Kompetenz des Rates, die im Anhang enthaltenen Definitionen zu ändern, wird dahingehend erweitert, dass der Rat nach Prüfung durch den Verwaltungsrat auch sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang des Europol-Übereinkommens durch einstimmigen Beschluss aufnimmt.

Der Anhang betreffend Art. 2 wird technisch dem neuen Art. 2 Abs. 1 angepasst, wonach sich Europol mit den im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihren spezifischen Ausprägungen befasst.

Die Streichung des fünften Absatzes ist aufgrund der im neu gefassten Art. 2 Abs.1 gegründeten Zuständigkeit Europols für die Bekämpfung der Geldwäsche als eigener Bereich der schweren internationalen Kriminalität technisch notwendig.

Die Überschrift zu den Definitionen der im Übereinkommen aufgeführten Kriminalitätsformen wird angepasst und bezieht sich auf den neu gefassten Art. 2 Abs. 1.

Die Definitionen der im Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Formen der Kriminalität werden durch die Definition „ – Illegaler Drogenhandel“ ergänzt. Es wird der Wortlaut des Abs. 5 des Art. 2 der Europol-Konvention übernommen.

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union werden in den

Art. 10 Abs. 1 und 4,

Art. 18 Abs. 2,

Art. 29 Abs. 1 und 6,

Art. 30 Abs. 3,

Art. 31 Abs. 1,

Art. 35 Abs. 5 und 9,

Art. 36 Abs. 3,

Art. 40 Abs. 1,

Art. 41 Abs. 3,

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 43 Abs. 1

durch Streichung der Worte „im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union“ vorgenommen.

Zu Art. 2:

Das Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese als letzter vornimmt.

Zu Art. 3:

Tritt dieses Protokoll gemäß Art. 2 Abs. 3 in Kraft, bevor das auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) erstellte Protokoll zur Änderung von Art. 2 und des Anhangs des Übereinkommens (ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 1 „Geldwäscheprotokoll“) gemäß dessen Art. 2 Abs. 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als aufgehoben.

Das gegenständliche Protokoll steht mit Entwicklungen in den Aufgabenstellungen von Europol in engstem Zusammenhang; diese sind in dem - dem gegenständlichen Protokoll vorangehenden - Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens sowie in dem „Rechtsakt“ des Rates vom 30. November 2000, durch welchen das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll erstellt wurde (ABl. Nr. C 358 vom 13. 12. 2000 S. 2) vorgesehen. So setzt das gegenständliche Protokoll die Aufnahme von Geldwäsche unter die Ziele von Europol gemeinsam mit jenen Kriminalitätsbereichen, zu deren Verhütung und Bekämpfung Europol tätig wird, bzw. die Ausweitung der Tätigkeit von Europol auf alle im Anhang zu Art. 2 des Übereinkommens angeführten Deliktsbereiche voraus. Mit den mit dem gegenständlichen Protokoll vorgenommen Änderungen (insbesondere mit der Neugestaltung der Ziele von Europol im Zusammenhang mit sämtlichen Kriminalitätsbereichen, für die es bisher schon zuständig gemacht worden ist oder werden sollte) werden diese früheren Änderungen und Mandatserweiterungen daher zugleich übernommen und weiterentwickelt, selbst wenn sie noch gar nicht in Kraft stehen, wie etwa das oben genannte, die Geldwäsche betreffende Protokoll.

Aus der geschilderten Situation sowie den völlig unterschiedlichen Zielsetzungen und Inhalten der beiden Protokolle ergibt sich die Notwendigkeit der Ratifikation beider Protokolle durch Österreich, nämlich jenes die Geldwäsche betreffenden, für dessen Inkrafttreten nur noch eine relativ geringere Anzahl von Ratifikationen ausständig ist und das daher erwartungsgemäß früher in Kraft treten wird, sowie des gegenständlichen Protokolls, das noch von sämtlichen ursprünglichen Vertragsparteien (den 15 EU-MS im Jahre 2003) zu ratifizieren sein wird. Ohne Ratifikation durch Österreich würde keines der beiden Protokolle in Kraft treten können.

Zu Art. 4:

Der Europäischen Union neu beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten, soweit dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Art. 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunden werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäß Art. 46 hinterlegt.

Der Rat der Europäischen Union erstellt verbindliche Sprachfassungen dieses Protokolls in den Sprachen der beitretenden Staaten. Die Absätze 4 und 5 regeln den genauen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls im Verhältnis zur Europol-Konvention für neue Mitgliedstaaten.

Zu Art. 5:

Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der im Amtsblatt der EG unter anderem den Stand der Annahme und Beitritte veröffentlicht.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische sowie die spanische Sprachfassung in seiner durch das Fehlerberichtigungsprotokoll vom 23. August 2004 korrigierten Fassung dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.