Vorblatt
Probleme:
Die für die Jahre
2001 bis 2004 abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Nach intensiven
Verhandlungen einigten sich die Vertragsparteien auf eine Organisations- und
Finanzierungsreform, die insbesondere zur besseren Kooperation zwischen den
einzelnen Sektoren des Gesundheitswesens führen soll.
Ziele:
- Überwindung der strikten Trennung der einzelnen
Sektoren des Gesundheitswesens und Erreichung einer besseren Abstimmung in der
Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens
- Längerfristige Sicherstellung der Finanzierbarkeit des
österreichischen Gesundheitswesens durch Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen
- Unterstützung von Vorsorgemaßnahmen und
flächendeckende Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
Inhalt:
Diese Vereinbarung
umfasst folgende wesentliche Punkte:
- Laufzeit 2005 bis 2008;
- Verankerung einer Leistungsangebotsplanung und eine
alle Gesundheitsbereiche umfassende integrative Versorgungsplanung
einschließlich des Nahtstellenmanagements; Festlegung des Österreichischen
Strukturplans Gesundheit;
- Implementierung und Intensivierung der systematischen
Qualitätsarbeit zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im
Gesundheitswesen;
- Forcierung des Einsatzes moderner Informations- und
Kommunikationstechnologien (Gesundheitstelematik) und Harmonisierung mit europäischen
Initiativen und Aktionsplänen;
- Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur mit einer
Bundesgesundheitskommission und der Landesgesundheitsfonds mit
Gesundheitsplattformen auf Länderebene und finanzielle Beiträge der
Bundesgesundheitsagentur (des Bundes), der Länder und der Gemeinden sowie der
Träger der Sozialversicherung an die Landesgesundheitsfonds;
- Förderung von vereinbarten Strukturveränderungen im
Rahmen eines Kooperationsbereiches (Reformpool) zwischen den Ländern und der
Sozialversicherung
- Fortsetzung und Weiterentwicklung des
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems in Entsprechung
nationaler und internationaler Vorgaben und damit abgestimmte Entwicklung
leistungsorientierter Finanzierungssysteme für andere Bereiche des
Gesundheitswesens, insbesondere für den ambulanten Bereich;
- Förderung des Transplantationswesens, Finanzierung von
Planungen und Strukturveränderungen, Förderung von wesentlichen
Gesundheitsvorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung;
- Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden
Dokumentation und Erfassung weiterer Daten, Einführung einer
bundeseinheitlichen Dokumentation im ambulanten Bereich;
- Einrichtung des Sanktionsmechanismus;
- Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung sowie für Städte und Gemeinden;
- Regelung der Abgeltung in- und ausländischer
Gastpatienten/innen.
Alternative:
Käme es zu keiner
Einigung zwischen Bund und Ländern über eine neue Vereinbarung würde die
Rechtslage zum 31. Dezember 1977 am 1. Jänner 2005 in Kraft
treten.
Diese Rechtslage
würde zu einem Rückfall in das Betriebsabgangsdeckungssystem der
Krankenanstalten gemäß der §§ 57 und 59 KAKuG, zu einer massiven Mehrbelastung
der Träger der Sozialversicherung auf Grund des „Salzburger Modells“, zu einem
Wegfall der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung führen und
weiteren Reformen im Gesundheitswesen im Wege stehen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Dem Bund, den
Ländern, den Städten und Gemeinden entsteht durch diese Vereinbarung kein
finanzieller Mehraufwand.
Mit dieser
Vereinbarung ist auch ein Bündel von Maßnahmen verknüpft, das einerseits zu
einer Verbesserung der Einnahmensituation der Krankenanstalten und der
Sozialversicherung führt und andererseits Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen jeweils im Ausmaß von
300 Millionen Euro realisiert.
Die sowohl
einnahmen- als auch ausgabenseitigen Maßnahmen sollen die Finanzierung des
Gesundheitswesens und die Liquidität der Krankenanstalten und der sozialen
Krankenversicherung nachhaltig sicherstellen und damit auch einen finanziellen
Mehraufwand für alle Gebietskörperschaften vermeiden.
EU-Konformität:
Der Entwurf sieht
nur Regelungen vor, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union fallen.
ERLÄUTERUNGEN
I.
Allgemeiner
Teil
Die geltende
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, tritt
gemäß Art. 38 Abs. 2 mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Gemäß
Art. 38 Abs. 3 dieser Vereinbarung treten die in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze mit Außerkrafttreten
dieser Vereinbarung auch außer Kraft.
In Entsprechung
der Einigung im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde zwischen dem
Bund und den Ländern als Vertragsparteien der Text der neuen Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens fixiert.
Diese Vereinbarung
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft. Alle zur Durchführung der Vereinbarung
notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit
1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen, mit Ausnahme der Bestimmungen über
die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, die bis spätestens
1. Jänner 2006 in Kraft zu setzen sind.
Mit den in der
neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens festgeschriebenen Maßnahmen sind im
Wesentlichen folgende Zielsetzungen verbunden:
I. Überwindung der strikten Trennung der einzelnen
Sektoren des Gesundheitswesens und Erreichung einer besseren Abstimmung in der
Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens
II. Längerfristige Sicherstellung der
Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens durch Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen
III. Unterstützung von Vorsorgemaßnahmen und
flächendeckende Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
Zur Erreichung
dieser Zielsetzungen sind die im Folgenden dargestellten Maßnahmen vorgesehen.
Ad I.:
Maßnahmen
zur Überwindung der strikten Trennung der einzelnen Sektoren des
Gesundheitswesens und zur Erreichung einer besseren Abstimmung in der Planung,
Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens:
1. Mit dem Ziel, eine Gesamtverantwortung der
Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungen für die Finanzierung der
Gesundheitsversorgung wahrzunehmen, werden Landesgesundheitsfonds mit
Gesundheitsplattformen auf Länderebene und eine Bundesgesundheitsagentur mit
Bundesgesundheitskommission zur Planung und Steuerung des gesamten Gesundheitswesens
(intra- und extramural) eingerichtet.
1.1 Errichtung
von Gesundheitsplattformen auf Ländereben unter Einbeziehung der Aufgaben der
derzeit bestehenden Landesfonds mit erweiterten Aufgaben. Die Aufgaben umfassen
drei Kernbereiche:
- Der Kernbereich intramural setzt sich aus den Aufgaben
der bestehenden Landesfonds und jener neuen Aufgaben zusammen, die in den
ausschließlichen Krankenanstaltenbereich fallen. Im intramuralen Bereich
besteht eine Mehrheit des jeweiligen Landes.
- Der Kernbereich extramural setzt sich aus den Aufgaben
der jeweiligen Sozialversicherungen mit Mehrheit der Sozialversicherungen
zusammen.
- Der Kooperationsbereich umfasst die zwischen dem
extramuralen und dem intramuralen Bereich abzustimmenden Aufgaben und wird aus
den Landesfonds und den jeweiligen Sozialversicherungen gebildet. Zwischen dem
jeweiligen Land und den jeweiligen Sozialversicherungen ist Einvernehmen
herzustellen.
Bei
Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat
der Bund das Vetorecht..
1.2 Die derzeit bestehende Strukturkommission wird
in eine Bundesgesundheitsagentur mit erweiterten Aufgaben übergeführt. Es
besteht eine Mehrheit des Bundes. Bei Beschlüssen, die den Kernbereich der
Länder oder der Sozialversicherung betreffen, ist Einvernehmen mit den Ländern
bzw. der Sozialversicherung erforderlich.
1.3 Es werden Mittel für den Kooperationsbereich
(Reformpool) zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen
oder Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intramuralen und dem
extramuralem Bereich der Länder zur Folge haben, vereinbart, wobei sowohl
Länder als auch Sozialversicherung von diesen Leistungsverschiebungen
profitieren müssen. Voraussetzung für diese Maßnahmen ist, dass sich das
jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus darauf inhaltlich einigen.
Die Leistungsverschiebungen werden im Rahmen des nächsten Budgets finanziell
wirksam. Für den Reformpool werden mindestens 1 % der Gesamtmittel für den
intra- und extramuralen Bereich für die Jahre 2005 und 2006 und mindestens
2 % der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich für die Jahre
2007 und 2008 bereit gehalten. Die Finanzmittel werden nicht als Vorweganteile
abgezogen, sondern stellen das maximale Volumen für Leistungsver-schiebungen
dar.
2. Es werden gemeinsame Modellversuche zur
integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung
im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung
neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.) vereinbart.
3. Es wird eine österreichweite
Leistungsangebotsplanung für alle Bereiche des Gesundheitswesens
(Österreichischer Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bzw. ÖKAP/GGP 2003) unter
Berücksichtigung der Behandlungskapazitäten aller versorgungswirksamen Spitäler
vereinbart. Bis 31.12.2005 ist der derzeitige ÖKAP/GGP 2003 weiterhin die
gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage; bis zu diesem Zeitpunkt ist eine
Einigung zu den Inhalten des ÖSG herzustellen. Bis 30. Juni 2005 wird eine
Evaluierung des ÖKAP/GGP 2003 vorgenommen. Die österreichweite
Leistungsangebotsplanung ist einvernehmlich zwischen dem Bund, den Ländern und
der Sozialversicherung festzulegen.
4. Mit 1. Jänner 2007 wird eine bundesweit
einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten und
niedergelassenen Bereich eingeführt und bis 1. Jänner 2007ein Modell zur
leistungsorientierten Abgeltung in diesen Bereichen (ergebnisorientiert,
pauschaliert und gedeckelt) entwickelt. Diese Maßnahmen sind einvernehmlich
zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung festzulegen.
5. Alle gesetzten Maßnahmen werden zur
Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach
Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur evaluiert.
ad II.:
Maßnahmen
zur längerfristigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des österreichischen
Gesundheitswesens:
1. Bund, Länder und Sozialversicherung vereinbaren
die Wahrnehmung von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw.
Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Mio. Euro.
2. Diese Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen betreffen insbesondere:
2.1 Maßnahmen
zur Senkung von Verwaltungskosten und weitere Maßnahmen im patientenfernen
Bereich in Krankenanstalten
2.2 Neue Organisationsformen in Krankenanstalten
wie Tageskliniken, Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der
Leistungserbringung
2.3 Maßnahmen
zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem
niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
2.4 Maßnahmen
im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung
2.5 Alle Verordnungen im Rahmen des
Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes
sowie alle kostensteigernden Maßnahmen im Krankenanstaltenbereich sind im
Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
3. Eine gemeinsame Evaluierung des Kataloges gemäß
Punkt 2 wird alle zwei Jahre vorgenommen.
4. Bei Abweichungen verpflichten sich Bund, Länder
und Sozialversicherung, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung
dieser Vorhaben einzuleiten.
5. Die Abrechnung im Rahmen des Systems der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) hat nach
leistungsorientierten Gesichtspunkten in Entsprechung nationaler und
internationaler Vorgaben zu erfolgen.
6. Das Stillhalteabkommen hinsichtlich der
gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983 (Zams) wird
aufrecht erhalten.
7. Für inländische Gastpatienten/innen wird für
die Dauer der neuen Vereinbarung keine über die Abgeltung der
Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.
8. Der Sanktionsmechanismus sieht vor, dass die
Bundesgesundheitsagentur bei maßgeblichen Verstößen gegen vereinbarte Pläne und
Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation finanzielle
Mittel für die Landesgesundheitsfonds zurückzuhalten hat, bis der
rechtskonforme Zustand herbeigeführt worden ist.
9. Bei Auslaufen der Vereinbarung würde die
Rechtslage, die vor dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF)
bestanden hat (1977), wieder gelten, soferne sich Bundes und Länder nicht auf
eine Nachfolgeregelung einigen.
ad III.:
Maßnahmen
zur Unterstützung von Vorsorgemaßnahmen und zur flächendeckenden Sicherung und
Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen:
1. Gesundheitsqualitätsgesetz und
Gesundheitstelematikgesetz
2. Einsetzung einer österreichweiten
Steuerungsgruppe zur Planung und Akkordierung der Einführung des elektronischen
Gesundheitsaktes
3. Finanzierung spezieller Projekte durch die
Bundesgesundheitsagentur:
3.1 Für die Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen stehen jährlich 3,5 Millionen Euro zur Verfügung.
3.2 Zur Förderung des Transplantationswesens stehen
jährlich 2,9 Millionen Euro zur Verfügung.
3.3 Zur Durchführung wesentlicher Vorsorgeprogramme
und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z.B. flächendeckendes
qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm,
molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem
Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen
Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis
bullosa) stehen jährlich 3,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die Verwendung
dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien
und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
4. Gemeinsame Analyse und Evaluierung der
epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im
Gesundheitswesen.
II.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Vertragsparteien
einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind der Bund und die Länder
(B-VG-Novelle, BGBl.Nr. 444/1974).
Eine Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG führt – mit Ausnahme von verfassungsändernden
Art. 15a B-VG-Vereinbarungen – zu keiner Änderung der Kompetenzlage. Im
Rahmen von Verhandlungen für eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sowie
im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung bleibt es den einzelnen
Vertragsparteien unbenommen, jeweils die für die Regelungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Partner beizuziehen.
Die
Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass auf
keiner Stufe der Rechtsordnung in Vertragskompetenzen im Bereich der
Selbstverwaltung eingegriffen wird.
Diese Bestimmung
zählt den Gegenstand in die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Vereinbarung auf.
Zu
Art. 2:
Erstmals wird mit
einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG das gesamte österreichische
Gesundheitswesen einschließlich der Nahtstellen zum Pflegebereich umfasst.
Zu
Art. 3:
In der
vorangegangenen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I
Nr. 60/2002, war festgelegt, dass die Planung des österreichischen
Gesundheitswesens grundsätzlich alle Ebenen und Teilbereiche der
Gesundheitsversorgung (stationärer, ambulanter und Rehabilitationsbereich) und
den Pflegebereich sowie deren Beziehungen untereinander umfasst
Mit einer
integrierten Planung des Gesundheitswesens sollen die Teilbereiche des
Versorgungssystems sowohl entsprechend ihren Versorgungsaufträgen als auch
regional (auch über Bundeslandgrenzen hinweg) derart aufeinander abgestimmt
werden, dass einerseits Versorgungslücken geschlossen und andererseits
Parallelstrukturen vermieden werden. Die Versorgungsstruktur soll dahingehend
optimiert werden, dass österreichweit eine möglichst gleichmäßige, bestmöglich
erreichbare, aber auch medizinisch und wirtschaftliche sinnvolle Versorgung der
Bevölkerung mit österreichweit gleichwertiger Qualität gewährleistet ist.
Die
Versorgungsstruktur muss weiters so gestaltet werden, dass die Patientinnen und
Patienten während des Krankheitsverlaufes bzw. Genesungsprozesses die
verschiedenen Versorgungsebenen ohne Barrieren durchlaufen können und in die -
entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen und den medizinischen Erfordernissen
-maßgeschneiderten Versorgungseinrichtungen nahtlos übernommen werden können.
Die
Gesundheitsstrukturplanung hat jene Versorgungsbereiche besonders zu
berücksichtigen, aufeinander abzustimmen und regional möglichst ausgewogen zu
planen,
- in
denen Parallelstrukturen vorhanden sind in der Form, dass in verschiedenen
Sektoren und/oder auf verschiedenen Ebenen die gleichen oder gleichwertige
Leistungen erbracht werden, wie z.B. die fachärztliche Versorgung im
niedergelassenen Bereich und in Spitalsambulanzen
- in
denen derzeit noch Versorgungslücken bestehen und ein entsprechendes Nahtstellenmanagement
fehlt, weil eine sektorenübergreifende Abstimmung unzureichend ist, z.B. in der
Palliativ- und Hospizversorgung zwischen den (akut)stationären, dem ambulanten
und dem Pflegebereich (Abs. 2), aber auch in der Neurorehabilitation oder
in der Langzeitversorgung von Lymphödempatienten/innen zwischen dem
(akut)stationären bzw. dem Rehabilitationsbereich und dem ambulanten Bereich.
Zu
Abs. 2:
Ausgangspunkt für
die besondere Hervorhebung der einheitlichen Planung einer österreichweit
gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und
Hospizbereich ist die Parlamentarische Enquete „Solidarität mit unseren
Sterbenden – Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich“ vom
29.5.2001 und die daraus hervorgegangene Entschließung aller vier Parteien vom
13.12.2001 im Nationalrat. Die Entschließung enthält u.a. die Forderung nach
einem österreichweiten Hospizplan, dessen Realisierung bislang aufgrund der
unterschiedlichen Zuständigkeiten im Rahmen der o.a. vorangegangenen Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG nicht realisierbar war.
Zu
Art. 4:
In der
vorangegangenen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I
Nr. 60/2002, war – zusätzlich zur Vereinbarung einer alle
Versorgungsbereiche umfassenden Planung (siehe Erläuterungen zu Abs. 3) -
festgelegt, dass die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstalten-
und Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) zu einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen
ist.
Die in der
vorangegangenen Vereinbarungsperiode erfolgte Weiterentwicklung des ÖKAP/GGP
soll in die Festlegung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)
münden.
Der ÖSG soll – im
Gegensatz zu der Standort-, Fächerstruktur- und Bettenplanung im ÖKAP/GGP –
einen Leistungsangebotsplan für den stationären Akutbereich mit Elementen einer
umfassenden integrativen Versorgungsplanung mit insbesondere folgenden
Eigenschaften darstellen:
· Festlegung von österreichweit einheitlichen
verbindlichen Strukturqualitätskriterien als integrierenden Bestandteil der
Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung;
· Darstellung der Versorgungsstruktur auf Basis von
Versorgungsregionen („regionale Rahmenplanung“) und Versorgungszonen
(„überregionale Rahmenplanung“) mit Planungshorizont 2010;
· Integrativer Ansatz in Form der Abbildung der gesamten
Versorgung einer Region.
Der ÖSG wird in
den nächsten Jahren zu einem Leistungsangebotsplan für möglichst viele Bereiche
der Gesundheitsversorgung bzw. zu einer umfassenden integrativen
Versorgungsplan weiterentwickelt.
Unbedingte
Voraussetzung für die Weiterentwicklung des ÖSG zu einem umfassenden
Leistungsangebotsplan ist die Einführung einer bundesweit einheitlichen
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten und niedergelassenen
Bereich gemäß Artikel 32 und 33.
Entsprechend dem
integrativen Planungsansatz betreffen die Vereinbarungen in Abs. 9 bis 11
alle versorgungswirksamen Kapazitäten (Leistungsanbieter/innen) im
Gesundheitswesen.
Zu
Art. 5
Unter Nahtstellenmanagement
wird die reibungslose Organisation jener Versorgungsübergänge im
Gesundheitswesen angesehen, die im Zuge des Behandlungsverlaufes von Patientinnen und Patienten passiert
werden. Eine möglichst umfassende Gesundheitsversorgung ist dabei anzustreben.
Gesundheitsförderung
und Prävention sind als Teile eines funktionierenden Nahtstellenmanagements zu
berücksichtigen. Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement ist
die Sicherstellung verbindlicher Vereinbarungen zwischen den verschiedenen
leistungsanbietenden Einrichtungen.
Eine einheitliche
bzw. kompatible Dokumentation auf allen Ebenen, in allen Bereichen und
Einrichtungen des Gesundheitswesens ist Grundlage für ein funktionierendes
Informationsmanagement und muss ebenfalls verbindlich sichergestellt werden.
Als
Versorgungsübergänge im Interesse der Patientinnen und Patienten werden
insbesondere folgende Nahtstellen verstanden:
· zwischen den Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern des extramuralen Bereiches
· zwischen den Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern des extramuralen und des intramuralen Bereichs
· innerhalb der Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer des intramuralen Bereiches.
Rahmenvorgaben
sind von der Bundesgesundheitsagentur festgelegte bundesweit gültige Vorgaben
bezüglich der Qualität von Strukturen, Prozessen und den erwünschten
Ergebnissen an den Nahtstellen.
Den
Gesundheitsplattformen auf Landesebene obliegt es, in ihrem
Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass diese Rahmenvorgaben erfüllt
werden und jährlich im Bericht über die Qualität im Gesundheitswesen über die
Ergebnisse berichtet wird.
Zur Entwicklung
und Erfüllung der Rahmenvorgaben werden die Ergebnisse aus abgeschlossenen
Projekten des Strukturfonds und weiteren nahtstellenrelevanten Projekten (siehe
z.B. Vorstudie zum Projekt Medtogether) einbezogen. Beispielhaft sind in diesem
Zusammenhang die Vorschläge zu standardisierten Aufnahme- und
Entlassungsprozessen aus dem Projekt Medtogether zu nennen.
Hinsichtlich der
Qualität von Nahtstellenmanagement könnten folgende Elemente beachtet werden:
Hinsichtlich der Strukturen:
- Kompetenz des Personals (u.a. Prozessmanagement,
Kommunikation)
- Zeitressourcen für Nahtstellenmanagement
- Sachliche Ausstattung
- Finanzierung (u.a. Ressourcensicherstellung, Abgeltung
von definierten Schnittstellenleistungen)
Hinsichtlich der Prozesse:
- Prozesse müssen definiert, nachvollziehbar,
angemessen, kontinuierlich und mit allen am Prozess Beteiligten abgestimmt
sein.
Hinsichtlich der Ergebnisse:
- Regelmäßige Messung und Evaluation der Patientinnen-
und Patientenzufriedenheit
- Regelmäßige Messung und Evaluation der
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterzufriedenheit
- Evaluation der Prozesstreue
- Evaluation des Zielerreichungsgrades durch
Ergebnisparameter/Referenzwerte
Zu
Art. 6
Die
Vertragsparteien bekunden die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ
hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige
Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Dem entsprechend
ist sektorenübergreifend ein österreichweites, der Effizienzsteigerung
dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen
einzuführen.
Eine traditionell
übliche Betrachtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im
Gesundheitswesen orientiert sich nach deren Zugehörigkeit zu gewissen
Institutionen beziehungsweise nach deren Finanzierungsquellen. Diese
Betrachtungsweise verhindert jedoch, die Patientin und den Patienten in den
Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Hinzu kommt, dass sich im zukünftigen
Gesundheitswesen die traditionellen Grenzen und Aufgabenbeschreibungen zwischen
Gesundheitsversorgungseinrichtungen zunehmend auflösen werden. Daher ist es
notwendig, dass die Vertragsparteien die Entwicklung von Standards für die
Leistungserbringung, unabhängig von der Organisationsform, in der sie erfolgt,
voran treiben.
In Fortführung der
bereits erfolgten Aktivitäten und
der neuen Herausforderungen an Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen
werden mit dem vorliegenden Artikel die Rahmenbedingungen für zukünftige
Qualitätsarbeiten beschrieben.
Diese Rahmenbedingungen beziehen sich auf
- Standardentwicklung,
- die Struktur- Prozess- und Ergebnisqualität als
Dimensionen der Qualitätsarbeit und eines gesamten Qualitätssystems sowie
- eine Qualitätsberichterstattung.
Zur Erfüllung der
zukünftigen Anforderungen werden die Ergebnisse aus abgeschlossenen Projekten
des Strukturfonds und weiteren qualitätsrelevanten Projekten sinnvoll einbezogen.
Beispielhaft sind in diesem Zusammenhang das Projekt Qualitätsberichterstattung
sowie im Hinblick auf Standardentwicklung die Projekte des Strukturfonds zu
Strukturqualitätskriterien, Optimierung des Antibiotika-Einsatzes, Optimierung
des Verbrauchs von Blutkomponenten, Patientinnen- und Patientenorientierung
(einschließlich Patientinnen- und Patientenzufriedenheitsmessungen) sowie
Nahtstellenmanagement zu nennen. Weitere wichtige Themenfelder wie
beispielsweise Disease/Case Management sowie Patientinnen- und
Patientensicherheit und Hygiene sollen bearbeitet werden.
Zu
Art. 7:
Das
Gesundheitswesen steht aus verschiedenen Gründen unter wachsendem Druck:
Verbesserte Behandlungsmethoden sind vielfach auch betreuungs- und
kostenintensiver, der Anteil chronisch Kranker/multimorbider und betagter
Menschen nimmt zu. Der gezielte Einsatz patienten/innenorientierter
Informations- und Kommunikationstechnologien soll dazu beitragen
- die Qualität der Versorgung entsprechend dem
medizinischen Fortschritt zu sichern bzw. zu verbessern,
- die Betreuung der Patienten zwischen den
Versorgungsebenen besser abzustimmen (integrierte Versorgung),
- die Effektivität und Effizienz des Gesundheitswesens
zu steigern.
Die
gesundheitspolitische Herausforderung ist daher, diese positiven Effekte mit
den innovationsbedingten Ausgaben in Einklang zu bringen.
Gleichzeitig
müssen die in diesem Kontext vorgesehenen Maßnahmen jedoch auf die Aktivitäten
im europäischen Umfeld, die etwa in den eEurope-Initiativen oder zuletzt im
eHealth-Aktionsplan dargelegt sind, Bedacht nehmen bzw. mit diesen harmonisiert
werden.
Ein
volkswirtschaftlich zweckmäßiger Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen kann jedoch nur dann
gewährleistet werden, wenn sich alle Akteure dazu bekennen, bestehende
Hemmnisse zu beseitigen und gemeinsame Anstrengungen zur konsequenten Nutzung
aller Verbesserungsmöglichkeiten zu unternehmen. Dazu bedarf es insbesondere
der Schaffung verbindlicher Rahmenbedingungen für den Technologie-Einsatz, die
über die Möglichkeiten eines einzelnen Akteurs hinausgehen und daher auf Grund
ihrer überregionalen oder übergreifenden Bedeutung auf Ebene des Bundes zu
initiieren bzw. zu koordinieren ist.
Eine herausragende
Bedeutung im Zusammenhang mit der Nutzung moderner Technologien wird – nicht
nur auf nationaler Ebene - der elektronischen Gesundheitsakte beigemessen. Die
damit intendierte vollständige, zeit- und ortsunabhängige Bereitstellung von
Gesundheitsinformationen in der jeweiligen Behandlungssituation ist geeignet,
der Qualität der medizinischen Versorgung neue Impulse zu geben. Darüber hinaus
steht unzweifelhaft fest, dass durch sie zumindest mittel- bis langfristig
erhebliche Effizienzpotenziale auf allen Versorgungsebenen erzielt werden
können.
Die in diesem
Zusammenhang erforderlichen Grundlagenarbeiten sowie die Aufbereitung der
Entscheidungsunterlagen, die nicht zuletzt im Hinblick auf das Monitoring auf
europäischer Ebene u.a. auch umfassende Infrastrukturinformationen enthalten
müssen, wird eine der zentralen Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur sein.
Hinsichtlich der
Rechte der Bürger/innen und Patienten/innen werden die derzeit geltenden
Standards einerseits dahin gehend weiter zu entwickeln sein, dass der Schutz
von Gesundheitsdaten wirkungsvoll sicher gestellt ist bzw. auch jenen
Personengruppen, die die technologischen Möglichkeiten nicht nutzen können oder
wollen, die betreffenden Informationen in einem solchen Umfang und in einer
solchen Form zur Verfügung gestellt werden, die ihrem Informationsbedarf
entsprechen.
Im Rahmen der
Nutzung der Informationstechnologien sind Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
Dabei sind bereits bestehende geeignete Technologien (z.B. e-card) entsprechend
zu nutzen und weiter zu entwickeln.
Zu
Art. 8:
Nach Einführung
des Systems der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr
1997 sind nunmehr für alle Bereiche des Gesundheitswesens leistungsorientierte
Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander abzustimmen.
Zu Art. 9:
Die
Vertragspartner verpflichten sich, folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte
im Hinblick auf österreichische und internationale Anforderungen zu fördern,
weiterzuentwickeln und auszubauen:
1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch
relevanten Datenlage:
Die
Bemühungen der Vertragsparteien konzentrieren sich in einem ersten Schritt auf
die Verbesserung der gesundheitsökonomischen Datenbasis. In diesem Zusammenhang
geht es um den Aufbau, die Weiterentwicklung und laufende Wartung von
Datenbanken/Informationssystemen von gesundheitsökonomischer Relevanz. Zu
nennen sind in diesem Zusammenhang u.a.:
a) Kooperationen
mit der Bundesanstalt Statistik Österreich, beispielsweise im Hinblick auf
- die Methodik und den Detailgrad bei der Erfassung der
privaten und öffentlichen Gesundheitsausgaben laufend zu verbessern und eine
kontinuierliche Datenerhebung zu gewährleisten und um
- die Einführung und Etablierung einer regelmäßigen
Gesundheitsbefragung (Gesundheitssurvey) – in Übereinstimmung mit der Entwicklung
innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten
b) Verpflichtungen
gegenüber der Europäischen Union (inkl. Eurostat), beispielsweise im Hinblick
auf
- die Mitteilung der Kommission zu
Patienten/innenmobilität (KOM (2004) 301 endg. vom 20.4.2004: Reaktion auf den
Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patienten/innenmobilität und die
Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung in der europäischen Union)
- die Mitteilung der Kommission zur Entwicklung einer
zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung unter Anwendung der „Methode der offenen
Koordinierung“ (KOM (2004) 304
endg. vom 20.4.2004: Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung
einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und
Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die
„Offene Koordinierungsmethode“)
c) Kooperationen
mit der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit), um insbesondere
in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung das „System of Health
Accounts“ (Gesundheitsausgabenrechnung) in Österreich einzuführen und laufend
weiter zu entwickeln
d) Kooperationen
mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beispielsweise um die Darstellungen
der international vergleichbaren Informationen über die Entwicklung der
Gesundheitssysteme im Rahmen der „Health Care Systems in Transition“-Berichte
laufend zu aktualisieren.
2. Förderung des Wissens um sowie Förderung des
Einsatzes von gesundheitsökonomisch relevanten Methoden:
Im Rahmen
der wissenschaftlichen Disziplin Gesundheitsökonomie wurden diverse
gesundheitsökonomisch relevante Verfahren und Methoden zur Messung von
Effizienz und Effektivität im Gesundheitswesen entwickelt. Ein Anliegen der
Vertragsparteien besteht darin, den Bekanntheitsgrad und die praktische
Akzeptanz dieser Methoden zu fördern. Dazu zählen u.a.:
- Methoden zur Messung der Relevanz
und medizinischen Wirksamkeit gesundheitsspezifischer Interventionen (z. B.
Bedarfs- und Nachfrageprüfungen, Health Technology Assessment, Evidence Based
Medicine),
- Methoden zur Messung der
Kosteneffizienz gesundheitsspezifischer Interventionen (z.B.
Kosten-Nutzen-Analysen, Kosten-Wirksamkeits-Analysen, Kosten-Nutzwert-Analysen,
Data Envelopment Analysis)
- Methoden zur Messung von
Gesundheit (z.B. QUALY – Quality Adjusted Life Years, DALY – Disability
Adjusted Life Years, etc.)
Zu
Art. 10:
Der bisherige
Strukturfonds wird durch die Bundesgesundheitsagentur – ebenfalls ein
öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit – ersetzt.
Zu
Art. 11:
Zu
Abs. 1 Z 2:
Durch diese
Aufgabe soll die Transparenz im Rechnungswesen der Krankenanstalten bzw.
Krankenanstaltenverbände und der Sozialversicherung wesentlich verbessert
werden. Dabei soll durch die Berücksichtigung der bestehenden
Rechnungslegungsvorschriften der Krankenanstalten und der Sozialversicherung
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand weitgehend vermieden werden.
Zu
Art. 12:
Der
Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur gehören
Vertreterinnen und Vertreter der wesentlichen Institutionen im österreichischen
Gesundheitswesen an. Die meisten Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur werden
im Einvernehmen zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung
wahrgenommen.
Zu
Art. 13:
Die Dotation der
Bundesgesundheitsagentur entspricht der Dotation des bisherigen Strukturfonds.
Hervorzuheben, dass die Bundesgesundheitsagentur in die Lage versetzt wurde, Mittel
auch für spezielle Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von
überregionaler Bedeutung einzusetzen.
Zu
Art. 14:
Zu
Abs. 4:
Mit dieser
Bestimmung wurde für eine Krankenanstalt, der bereits im Jahr 1993 das
Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und welche ihre Leistungen im Rahmen der
stationären Anstaltspflege auf Basis eines Vertrages mit dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger abgegolten erhält, die Möglichkeit
geschaffen, nunmehr über den steirischen Landesgesundheitsfonds abgerechnet zu
werden. Daraus ist keinerlei Anspruch abzuleiten, dass weitere Krankenanstalten
auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung von Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren
sind. Der Pauschalbetrag gemäß Art. 17 Abs. 6 und seine Verteilung
bleiben von Art. 14 Abs. 4 unberührt.
Zu
Art. 15:
Die
Landesgesundheitsfonds haben als oberstes Organ jedenfalls eine
Gesundheitsplattform auf Länderebene einzurichten. Der Gesundheitsplattform
gehören Vertreterinnen und Vertreter der wesentlichen Institutionen im
österreichischen Gesundheitswesen an.
Die
organisatorischen Regelungen hinsichtlich der Landesgesundheitsfonds obliegen
den Ländern, wobei unter anderem auch die Möglichkeit besteht, für bestimmte
Aufgabenstellungen insbesondere im intramuralen Bereich zusätzliche Organe im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds einzurichten. Die Sicherstellung der
Landesmehrheit und die Abstimmungsregelungen innerhalb des Landes liegen im
Gestaltungsbereich der Länder. Es ist auch möglich, in bezug auf das
Abstimmungsverhalten Kurienmehrheiten vorzusehen. Bei der Vertretung der
Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung
erfließenden Rechte zu achten. Weiters ist jedenfalls sicherzustellen, dass das
Land und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen in der Gesundheitsplattform
vertreten sind.
In Abhängigkeit
von der Beschlussfassung im intramuralen Bereich bzw. im extramuralen Bereich
bestehen unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse. Im Kooperationsbereich ist
zwischen dem jeweiligen Land und den jeweiligen Sozialversicherungen ein
Einvernehmen herzustellen.
Zu
Art. 17:
Im Rahmen dieser
Vereinbarung werden - zusätzlich zu den schon bisher vorgesehenen finanziellen
Mitteln - aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008
zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Zu
Art. 22:
Zu
Abs. 3:
Die Bezeichnung
der Versorgungsfunktionen von Krankenanstalten im Rahmen der LKF-Abrechnung
stellen rein technische Begriffe dar, die in keiner Weise mit den in den
§§ 2 und 2a im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
und den im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP)
2003 enthaltenen Einteilungen korrespondieren muss.
Durch eine
entsprechende Dotierung der Landesgesundheitsfonds ist jedenfalls
sicherzustellen, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der
Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse)
finanziert werden (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz).
Zu
Abs. 6:
Im Einvernehmen
zwischen Bund und Ländern wird die in Z 3 genannte Weiterentwicklung des
LKF-Modells für den tagesklinischen Bereich nach Möglichkeit bereits in das
LKF-Modell 2006 aufgenommen werden.
Zu
Art. 24:
Aufgrund des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes sind öffentliche und private
gemeinnützigen Krankenanstalten verpflichtet, alle anstaltsbedürftigen
Patientinnen und Patienten aufzunehmen und zu behandeln.
Mit den
vereinbarten Landesquoten sind Gastpatientinnen und –patienten österreichweit
abgegolten.
Zu
Art. 25:
Zu
Abs. 3:
Zur Forcierung
krankenhausentlastender Maßnahmen werden die bisher auf das Höchstausmaß von
5 % der bisherigen Landesfondsmittel begrenzten Finanzierungsmittel von
Projekten und Planungen nunmehr auf 7 % erhöht.
Zu
Art. 26:
Es obliegt den
Ländern, gemeinsam mit den regionalen Sozialversicherungsträgern, die
Ausgestaltung des Kooperationsbereichs (Reformpool) den landesspezifischen
Erfordernissen entsprechend zu gestalten. So soll dieser Kooperationsbereich in
den Jahren 2005 und 2006 Mittel in der Höhe von mindestens 1 % der
Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich zur Förderung von
gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die
Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf
Landesebene zur Folge haben, bereithalten. In den Jahren 2007 und 2008 sollen
mindestens 2 % der Gesamtmittel für diese wesentlichen Vorhaben zur
Verfügung stehen. Voraussetzung für die Realisierung dieser Projekte ist, dass
sowohl Länder als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen
profitieren und sich im Voraus auf diese strukturverändernden Maßnahmen
inhaltlich einigen. Die Leistungsverschiebungen werden im Rahmen des nächsten
Budgets finanziell wirksam. Die Finanzmittel werden nicht als Vorweganteile abgezogen,
sondern stellen das maximale Volumen für Leistungsverschiebungen dar. Es
besteht in den Landesgesundheitsfonds auch die Möglichkeit, in einem Jahr nicht
in Anspruch genommene Mittel auf die Folgejahre zu übertragen.
Die
Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über
vereinbarte und durchgeführte Maßnahmen und deren Erfolg. Dabei ist auch zu
begründen, wenn in weiterer Folge diese Mittel nicht in dem vereinbarten Ausmaß
in Anspruch genommen werden.
Zu
Art. 28:
Auf die Erläuterungen
zu Art. 13 wird verwiesen.
Zu
Art. 30:
Das Maßnahmenpaket
zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen
soll dazu dienen, die Finanzierung des Gesundheitswesens nachhaltig
sicherzustellen und eine Mehrbelastung für die Steuer- und Beitragszahler/innen
entsprechend zu vermeiden.
Zu
Art. 32 und 33:
Als Grundlage für
eine Vernetzung des Gesundheitswesens, für die Planung, Steuerung und
Finanzierung und für die Kooperation zwischen den einzelnen Sektoren des
Gesundheitswesens ist die bestehende Dokumentation sicher zu stellen, weiter zu
entwickeln und auszubauen, insbesondere durch Einführung einer
bundeseinheitlichen Dokumentation im ambulanten Bereich.
Zwischen dem Bund,
den Länder und der Sozialversicherung besteht Einvernehmen darüber, beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine
Pseudonymisierungsstelle einzurichten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass
die Kosten für diese Stelle von der Sozialversicherung getragen werden und
keine Finanzierung aus den Mitteln gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG erforderlich heranzuziehen sind. Die genaue Definition der Aufgaben dieser
Pseudonymisierungsstelle wird einvernehmlich in der Bundesgesundheitsagentur
festgelegt werden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass den zuständigen
Stellen auf Bundes- und Landesebene die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten
zur Verfügung stehen und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im
ausreichenden Maße Rechnung getragen wird.
Den
Sozialversicherungsträgern wird in der Folge ebenfalls ein Zugang zu den Daten
des intramuralen Bereiches gewährt unter der Voraussetzung, dass zur Erfüllung
der Aufgaben auf Ebene der Gesundheitsplattformen auf Länderebene ebenfalls die
Daten des extramuralen Bereiches zur Verfügung stehen.
Zu
Art. 42:
Zu
Abs. 3:
Wesentliche
Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist, dass sich die
Länder im Rahmen einer Zusatzvereinbarung über die Aufteilung der zusätzlichen
Mittel auf Grund des Gesamtpakets Finanzausgleich 2005 bis 2008 einigen.
Zu
Art. 43:
Zu
Abs. 4 und 5:
Alle Verordnungen
im Rahmen des Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des
Gesundheitstelematikgesetzes sowie alle kostensteigernden Maßnahmen im
Krankenanstaltenbereich sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern
festzulegen.