Vorblatt zu
Art. 1 (KAKuG-Novelle)
Probleme:
Die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Bei keiner Einigung zwischen Bund und Ländern würde die Rechtslage zum 31.
Dezember 1977 am 1. Jänner 2005 in Kraft treten.
Bund und Länder
kamen überein, die 1997 eingeleitete Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere durch die Institutionalisierung einer
gesamthaften Planung, Steuerung und Finanzierung weiterzuentwickeln. Die
Details der Einigung sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geregelt.
Ziele:
Mit der
vorliegenden Novelle ist das Krankenanstaltengesetz an die neue Vereinbarung
anzupassen.
Inhalt:
Die Transformation
der neuen Vereinbarung umfasst im Krankenanstaltengesetz die folgenden Punkte:
- Sicherstellung
einer verbindlichen österreichweiten Leistungsangebotsplanung, Definition der
Grundsätze und der Ziele sowie Verpflichtung der Länder zur Erlassung von
Landeskrankenanstaltenplänen, die sich im Rahmen des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) bzw. des
Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befinden, durch Verordnung;
- Durchführung
der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung;
- Einrichtung
von Landesgesundheitsfonds;
- Verpflichtung
der Krankenanstalten, auch Organen von Landesgesundheitsfonds die Einsichtnahme
in Krankengeschichten zu ermöglichen;
- Schaffung
der Möglichkeit, dass die wirtschaftliche Aufsicht über Krankenanstalten, die
mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, auch von den Landesgesundheitsfonds
wahrgenommen werden kann;
- Schaffung
der Möglichkeit, die Deckung des Betriebsabganges über die
Landesgesundheitsfonds durchzuführen;
- Einrichtung
der Bundesgesundheitsagentur;
- Neuregelung
der Zweckzuschüsse des Bundes.
Alternative:
Keine, weil die
zur Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen
und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu
dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2005 für die Laufzeit
dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen sind. Dazu gehört die Anpassung des
Bundeskrankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Dem Bund, den
Ländern, Städten und Gemeinden entsteht kein finanzieller Mehraufwand.
EU-Konformität:
Der Entwurf sieht
nur Regelungen vor, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union fallen.
ERLÄUTERUNGEN
zu Art. 1 (KAKuG-Novelle)
I.
Allgemeiner Teil
Die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Bei keiner Einigung zwischen Bund und Ländern würde die Rechtslage zum 31.
Dezember 1977 am 1. Jänner 2005 in Kraft treten.
Bund und Länder
kamen überein, die 1997 eingeleitete Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere durch die Institutionalisierung einer
gesamthaften Planung, Steuerung und Finanzierung weiterzuentwickeln. Die
Details der Einigung sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geregelt.
Auf Grund der
KAG-Novelle 2000 treten alle jene Bestimmungen, die die Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens umsetzen,
mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Mit der
vorliegenden Novelle sind zum einen diese Bestimmungen wieder in Kraft zu
setzen und zum anderen ist das Krankenanstaltengesetz in folgenden Punkten an
die neue Vereinbarung anzupassen:
1. Weiterführung des
ÖKAP/GGP bis 31. Dezember 2005. Einführung einer verbindlichen österreichweiten
Leistungsangebotsplanung (ÖSG) mit 1. Jänner 2005. Erlassung der
Landeskrankenanstaltenpläne, die sich im Rahmen des ÖKAP/GGP bzw. ÖSG befinden
(§ 10a);
2. Übereinstimmung mit dem
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als weitere Voraussetzung für die
Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für Krankenanstalten,
die auf Grund der neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden
bzw. finanziert werden sollen (§ 3 Abs. 2a sowie § 3 Abs. 4
lit. a und b);
3. Durchführung der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (§§ 27, 27b und 28):
Vom
Finanzierungssystem wird weiterhin - bei gleichzeitiger Umsetzung struktureller
Maßnahmen - die Optimierung des Ressourceneinsatzes im Gesundheitsbereich und
damit eine Beibehaltung gedämpfter Kostensteigerungsraten im
Krankenanstaltenbereich erwartet. Dies soll durch eine nur den medizinischen
Erfordernissen entsprechende kürzere Verweildauer im Krankenhaus, durch
vermehrte Leistungserbringung im ambulanten Bereich (spitalsambulanter und
niedergelassener Bereich sowie im Bereich selbstständiger Ambulatorien) sowie
im rehabilitativen Nachsorgebereich und durch eine Reduzierung unnötiger
Mehrfachleistungen erreicht werden. Darüber hinaus soll es dem
Krankenhausmanagement durch die im System geschaffene höhere Kosten- und
Leistungstransparenz ermöglicht werden, seine Betriebsführung nach
betriebswirtschaftlichen Aspekten auszurichten und Entscheidungen auf
fundierten Datengrundlagen zu treffen. Wesentlich ist jedoch die
Aufrechterhaltung der Qualität der Behandlung und die Sicherstellung einer
Behandlung nach modernen Methoden.
4. Einrichtung von
Landesgesundheitsfonds (§ 27b):
Zur
Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich
kamen die Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens überein, die
Landesgesundheitsfonds zu Landesgesundheitsfonds weiterzuentwickeln. Bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Landesgesundheitsfonds die Vorgaben der
Bundesgesundheitsagentur einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu
berücksichtigen.
5. Verpflichtung der
Krankenanstalten, auch Organen von Landesgesundheitsfonds die Einsichtnahme in
Krankengeschichten zu ermöglichen (§ 10 Abs. 1 Z 4);
6. Schaffung der
Möglichkeit, dass die wirtschaftliche Aufsicht über Krankenanstalten, die mit
öffentlichen Mitteln finanziert werden, von den Landesgesundheitsfonds
wahrgenommen werden kann (§ 11 Abs. 2);
7. Schaffung der
Möglichkeit, die Deckung des Betriebsabganges über die Landesgesundheitsfonds
durchzuführen (§ 34 Abs. 3); Sicherstellung, dass zumindest 51%
der laufenden Kosten der Krankenanstalten durch marktmäßige Umsätze (Erlöse)
finanziert werden.
8. Einrichtung der
Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a bis 59i);
Die
Bundesgesundheitsagentur als öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit und die Bundesgesundheitskommission als deren Organ haben
zentrale Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens zu erfüllen. Die
Bundesgesundheitsagentur ist eine Weiterentwicklung des Strukturfonds.
Die
Bundesgesundheitskommission soll die Entwicklung im österreichischen
Gesundheitswesen insgesamt beobachten und seine Weiterentwicklung durch die
Vorgabe von Grundsätzen planen und steuern. Sie soll für die Integration und
Kooperation der verschiedenen Gesundheitsbereiche sorge tragen und strukturelle
Veränderungen im Gesundheitswesen forcieren. Damit werden die notwendigen Voraussetzungen
geschaffen, um bei Sicherstellung des bisherigen Leistungsniveaus
Rationalisierungspotenziale und Synergieeffekte im Gesundheitsbereich zu
realisieren.
9. Neuregelung der
Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 bis 59).
Im Einklang mit
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens bestimmt die vorliegende Novelle, dass ihr
unmittelbar anwendbares Bundesrecht mit 1. Jänner 2005 in Kraft
tritt. Weiters hat die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den
Grundsatzbestimmungen ebenfalls mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu
setzen.
Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus
Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Grundsatzbestimmungen) sowie aus
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht).
II. Besonderer Teil zu Art. 1 (KAKuG-Novelle)
Zu 1. Titel
Z 1 (§ 2a Abs. 3):
Korrektur des
Zitates.
Zu 1. Titel
Z 2 (§ 3 Abs. 2 lit. a):
Klarstellung, dass
bei der Bedarfsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der
Richtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines
selbstständigen Ambulatoriums auch das bereits bestehende Versorgungsangebot
durch Ambulanzen öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger
Krankenanstalten mit Kassenverträgen zu berücksichtigen ist.
Zu 1. Titel
Z 3 (§ 3 Abs. 2a):
Der
§ 3 Abs. 2 des KAKuG enthält eine demonstrative Aufzählung von
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer
Krankenanstalt.
Die vorliegende
Novelle basiert auf der Intention, eine verbindliche österreichweite
Leistungsangebotsplanung einzuführen.
Daher stellt die
Übereinstimmung mit dem sich im Rahmen des ÖKAP/GGP bzw. ÖSG befindenden
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan eine weitere Voraussetzung für die
Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Krankenanstalten, die Mittel von der
öffentlichen Hand auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Fondskrankenanstalten)
erhalten bzw. erhalten sollen, dar.
Zu 1. Titel
Z 4 (§ 3 Abs. 4 lit. a, b und c):
Im Einklang mit
der neuen Bestimmung des § 3 Abs. 2a darf einer
Fondskrankenanstalt auch die Betriebsbewilligung nur in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erteilt werden.
Zu 1. Titel
Z 5 (§ 3 Abs. 5):
Den
Krankenversicherungsträgern soll die Übertragung des Betriebes ihrer
Ambulatorien auf Dritte ermöglicht werden, um eine möglichst effiziente
Leistungserbringung sicherzustellen. Auch in den Fällen der Übertragung des
Betriebes sollen die Bestimmungen des bisherigen Abs. 5 zur Anwendung
gelangen.
Zu 1. Titel
Z 6 (§ 4 Abs. 1):
Die
Übereinstimmung mit den Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
und mit den vorgesehenen Strukturqualitätskriterien stellt auch eine zentrale
Voraussetzung für die Bewilligung von wesentlichen Veränderungen einer
Krankenanstalt dar.
Zu 1. Titel
Z 7 (§ 10 Abs. 1 Z 4):
Zusätzlich zu den
gesetzlich begründeten bisherigen Informationsverpflichtungen der
Krankenanstalten über den Gesundheitszustand der Patienten sollen durch die
vorliegende Novelle die Krankenanstalten verpflichtet werden, auch Organen von
Landesgesundheitsfonds bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit
dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist,
kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den
Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln.
Grundsätzlich
benötigen die Landesgesundheitsfonds Krankengeschichten nur stichprobenweise
und nicht im Zusammenhang mit dem Namen des Patienten. Sollten dennoch für
Abrechnungs- und Kontrollzwecke personenbezogene Krankengeschichten benötigt
werden, ist eine streng vertrauliche Behandlung dieser Daten durch
entsprechende organisatorische und rechtliche Maßnahmen sicherzustellen.
Zu 1. Titel
Z 8 (§ 10°Abs. 1):
Die
Vertragsparteien haben sich in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens darauf geeinigt, einen
ab 1. Jänner 2006 verbindlichen ÖSG festzulegen. Bis 31. Dezember 2005 ist
der geltende ÖKAP/GGP weiterhin verbindlich anzuwenden.
Seitens der
Landesgesetzgebung ist daher vorzusehen, dass die Landesregierung für
Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen hat, der
sich im Rahmen des ÖKAP/GGP bzw. ab 1. Jänner 2006 im Rahmen des ÖSG
befindet. Der Landeskrankenanstaltenplan kann darüber hinaus auch
Planungsvorgaben für den Bereich der nicht über den Landesgesundheitsfonds
abzurechnenden Krankenanstalten beinhalten.
Zu 1. Titel
Z 9 (§ 11 Abs. 2):
Der
wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle
durch den Rechnungshof sollen auch Krankenanstalten unterliegen, die Zahlungen
aus dem Landesgesundheitsfonds und damit öffentliche Mittel erhalten.
Die
Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die wirtschaftliche Aufsicht durch den
Landesgesundheitsfonds erfolgt.
Zu 1. Titel
Z 10 (§ 11 Abs. 4):
Hier war eine
Zitatanpassung notwendig.
Zu 1. Titel
Z 11 (§ 16 Abs. 1 lit. e):
Diese Bestimmung
wurde durch die systemkonforme Aufnahme des Begriffes „LKF-Gebühren“ (Gebühren
auf der Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung)
ergänzt.
Zu 1. Titel
Z 12 (§ 24 Abs. 2):
Die
Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens kamen überein, festzulegen,
dass die Krankenanstalten bei der Entlassung von Pfleglingen die Bewilligung
des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger
einzuholen haben, wenn dies aufgrund der im Arztbrief empfohlenen Arzneimittel
erforderlich ist. Dadurch soll dem Pflegling der Weg zum chef- und
kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger erspart werden.
Zu 1. Titel
Z 13 (§ 26 Abs. 3):
Mit dieser
Bestimmung soll den Trägern der Krankenanstalt die Erbringung ambulanter Leistungen
auch durch Vereinbarung mit anderen Krankenanstaltenträgern mit Gruppenpraxen
oder anderen ärztlichen Kooperationsformen ermöglicht werden. Im Rahmen dieser
Verträge, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, ist insbesondere
sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
eingehalten werden.
Zu 1. Titel
Z 14 (§ 27):
Zur Durchführung
der durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegten leistungsorientierten
Abrechnung ist analog zur Pflegegebühr die LKF-Gebühr einzuführen.
In Übereinstimmung
mit der bisherigen Regelung sollen mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren
der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten
werden, wobei wie bisher zwei Ausnahmen vorgesehen sind.
Weiters sind mit
den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren Zusatzleistungen, die mit den
medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches
Verlangen des Pfleglings erbracht werden, nicht abgegolten (z.B. Telefon). In
diesem Zusammenhang wird darauf zu achten sein, dass durch diese
Zusatzleistungen die Abgrenzung gegenüber der für die Sonderklasse typischen
besonderen Ausstattung gewahrt bleibt.
In konsequenter
Anpassung der weiteren Regelungen des § 27 (Abs. 2 bis 6) an das
System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung wurden jeweils
dem Begriff „Pflegegebühren“ der Begriff „LKF-Gebühren“ hinzugefügt.
Zu 1. Titel
Z 15 (§ 27b):
In Übereinstimmung
mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens regelt diese Bestimmung die Durchführung der
Finanzierung durch die Landesgesundheitsfonds, insbesondere die Ermittlung der
durch die Landesgesundheitsfonds zu leistenden LKF-Gebührenersätze.
In
Krankenanstalten, die leistungsorientiert Zahlungen aus dem
Landesgesundheitsfonds erhalten, werden stationär erbrachte Leistungen für
sozialversicherte Patienten durch die LKF-Gebührenersätze abgegolten.
Darüber hinaus
soll es der Landesgesetzgebung freistehen, zu regeln, dass die Leistungen auch
für allfällige weitere Gruppen von Patienten dieser Krankenanstalten über den
Landesgesundheitsfonds durch LKF-Gebührenersätze abgegolten werden.
Als
LKF-Kernbereich wird der Bereich der Finanzierung bezeichnet, der auf den
leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen beruht. Dieser Teil stellt die
Abgeltung des einzelnen Krankenhausfalles dar, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Behandlung einer bestimmten Diagnosenfallgruppe grundsätzlich den
selben Ressourcenaufwand verursacht - unabhängig etwa von der Größe oder der
Lage der jeweiligen Krankenanstalt und unabhängig vom Versorgungsauftrag der
Krankenanstalt.
Neben dem
LKF-Kernbereich ist im System der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung als weitere Finanzierungsebene der
LKF-Steuerungsbereich vorgesehen, in dessen Rahmen auf besondere
Versorgungsfunktionen der Krankenanstalten Rücksicht genommen werden kann. Als
besondere Versorgungsfunktionen gelten ausschließlich:
- Zentralversorgung,
- Schwerpunktversorgung,
- Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen und
- Krankenanstalten mit speziellen regionalen
Versorgungsfunktionen
Mit Hilfe des
Steuerungsbereiches kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern
Bedacht genommen werden, als die Bepunktung je leistungsorientierter
Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der Versorgungsfunktion
unterschiedlich sein kann.
Im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds kann weiters eine Investitionsfinanzierung, eine
Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen
sowie Ausgleichsmittel vorgesehen sein. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass
zumindest 51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl.
Abreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
Zu 1. Titel
Z 16 (§ 28):
Abgesehen von der
Finanzierungsregelung über Landesgesundheitsfonds hat die Landesgesetzgebung
für alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten
Krankenanstalten, die Nichtfondskrankenanstalten sind sowie für jene
Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über die
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen der
allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder durch Pflegegebühren
abgegolten werden.
Die Ermittlung der
LKF-Gebühr wurde in Analogie zur bisherigen Ermittlung der Pflegegebühr in
§ 28 geregelt.
Weitere Regelungen
betreffen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Kundmachungen über die
leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung, um die erforderliche
Transparenz zu gewährleisten.
Zu 1. Titel
Z 17, 18 und 19 (§§ 29, 30 und 32):
In konsequenter
Anpassung dieser Bestimmungen an das System der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung wurde auch hier jeweils dem Begriff
„Pflegegebühren“ der Begriff „LKF-Gebühren“ hinzugefügt.
Zu 1. Titel
Z 20 (§ 34):
Die Deckung des
Betriebsabganges kann einerseits wie bisher erfolgen (Abs. 1 und 2),
andererseits kann die Landesgesetzgebung die Regelungen gemäß Abs. 1
und 2 für Fondskrankenanstalten durch Finanzierungsregelungen über den
Landesgesundheitsfonds zur Gänze oder teilweise ersetzen.
In diesem
Zusammenhang ist jedenfalls sicherzustellen, dass zumindest 51% der laufenden
Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze
(Erlöse) finanziert werden.
Im Art. 38
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens verpflichten sich die Länder, dafür zu
sorgen, dass es durch die Umstellung auf die leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung zu keiner Verschiebung der Anteile an der
Aufbringung der Mittel und der Betriebsabgangsdeckung zu Ungunsten der Städte
und Gemeinden kommt.
Zu 1. Titel
Z 21 und 22 sowie zu 2. Titel Z 1, 2 und 6
(§ 35 Abs. 2, § 42, § 48, § 55 Z 3, und
§ 64):
Durch die
vorliegende Novelle sollen Anpassungen und Ergänzungen im Hinblick auf das
vorgesehene System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
erfolgen.
Zu 2. Titel
Z 3, 4 und 5 (§§ 56a bis 59i samt Überschrift):
Auf Grund der bis
31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung sowie KAG-Novelle 2000, BGBl. I
Nr. 5/2001) stellt der Bund Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
zur Verfügung.
Die
Vertragsparteien Bund und Länder haben sich in der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
darauf geeinigt, dass der im KAKuG zu regelnde Finanzbeitrag aus dem
Bundesbereich (Bund, Sozialversicherungsträger) nicht verändert wird.
Im Einzelnen ist
Folgendes vorgesehen:
Im Sinne der neuen
Vereinbarung stellt der Bund sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich
mit folgenden Mitteln dotiert wird:
1. 1,416 % des
Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des im
§ 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005
genannten Betrages und
2. 242.000.537,78
Euro.
Der
Bundesgesundheitsagentur hat diese Mittel nach den bisherigen
Verteilungsschlüsseln an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Die
Bundesgesundheitsagentur als öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit und die Bundesgesundheitskommission als Organ der
Bundesgesundheitsagentur haben zentrale Aufgaben des Gesundheitswesens zu
erfüllen. Die Bundesgesundheitsagentur ist eine Weiterentwicklung des
Strukturfonds.
Die Bundesgesundheitsagentur
soll die Entwicklung im österreichischen Gesundheitswesen insgesamt beobachten
und seine Weiterentwicklung durch die Vorgabe von Grundsätzen planen und
steuern. Sie soll für die Integration und Kooperation der verschiedenen Gesundheitsbereiche
sorge tragen und die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen sowie die
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien unter Wahrung der
sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im Gesundheitswesen
forcieren. Weiters soll die Bundesgesundheitsagentur durch die Erarbeitung von
Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen dazu beitragen,
die Qualität im österreichischen Gesundheitswesen im Interesse der
Patientinnen/Patienten sicherzustellen und zu verbessern. Damit werden die
notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um bei Sicherstellung des bisherigen
Leistungsniveaus Rationalisierungspotenziale und Synergieeffekte im
Gesundheitsbereich zu realisieren.
Der
Bundesgesundheitskommission gehören Vertreter des Bundes, der Länder, der
Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, ein
gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des
Evangelischen Oberkirchenrates, ein gemeinsamer Vertreter der
Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an.
Die demonstrative
Aufzählung der Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur erfolgt im § 59a.
Zur Unterstützung
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesgesundheitskommission geeignete
Gremien (z.B. Arbeitsgruppen, Steuergruppen etc.) für spezielle Themenbereiche
einrichten.
Zur Beratung der
Bundesgesundheitsagentur ist eine Bundesgesundheitskonferenz einzurichten, in
der alle wesentlichen Akteure im Gesundheitswesen vertreten sind.
Hinsichtlich der
im § 59b eingeräumten Einschaurechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
eine streng vertrauliche Behandlung der eingesehenen Daten durch entsprechende
organisatorische und rechtliche Maßnahmen sicherzustellen ist.
Im Zusammenhang
mit der Verteilung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die
Landesgesundheitsfonds ist insbesondere auf die Regelung des § 59c
hinzuweisen, wonach die Bundesgesundheitsagentur bei maßgeblichen Verstößen
gegen den Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes bzw. den
Österreichischen Strukturplan Gesundheit und bei Verstößen gegen Vorgaben im
Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation den entsprechenden
Länderanteil aus 127.177.459,79 Euro zurückzuhalten hat, bis das Land oder
der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben
(ÖKAP/GGP bzw. ÖSG, Qualitätsvorgaben, Bundesgesetz über die Dokumentation im
Gesundheitswesen) entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt
hat.
Die Organisation
der Bundesgesundheitsagentur wird im § 59g geregelt.
Die detaillierten
Verteilungsvorschriften der §§ 56a ff, die Vorschriften zur Förderung des
Transplantationswesens (§ 59d) und die Vorschriften über den Einsatz der
Mittel für weitere Projekte und Planungen sowie für wesentliche
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung
(§ 59e) transformieren vollinhaltlich den entsprechenden Inhalt der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens.
Zu 2. Titel
Z 7 (§ 67 Abs. 2):
Die Vollzugsklausel
ist an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Bundesministeriengesetzes sowie
an die vorliegende Novelle anzupassen.
Zu 3. Titel:
Im Einklang mit
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens bestimmt die vorliegende Novelle, dass ihr
unmittelbar anwendbares Bundesrecht mit 1. Jänner 2005 in Kraft
tritt. Weiters hat die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den
Grundsatzbestimmungen ebenfalls mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu
setzen.
Vorblatt zu
Art. 2 - 6 (Änderungen im Sozialversicherungsrecht)
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Probleme:
Neuregelung der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2005 bis 2008.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
zu den Art. 2 - 6 (Änderungen im Sozialversicherungsrecht)
Allgemeiner
Teil
Durch die
vorgeschlagenen Änderungen soll das Sozialversicherungsrecht an die (neue)
Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens angepasst werden.
Neben der
Einbindung der Sozialversicherung in die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens in Form der Bundesgesundheitsagentur und der
Landesgesundheitsplattformen und der Regelung über die Aufteilung der dem
Gesundheitssystem ab dem Jahr 2005 neu zufließenden Mittel, sehen die die
Sozialversicherungsgesetze regelnden Artikel vorwiegend technische Umsetzungen
der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens vor. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die
Art. 1 bis 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Sozialversicherungswesen“) bzw. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Heil- und
Pflegeanstalten“).
Besonderer
Teil (Änderungen im Sozialversicherungsrecht)
Durch die
vorgeschlagenen Änderungen soll das ASVG an den Neuabschluss der Vereinbarung
nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, durch die die bisher geltende Spitalsfinanzierung im
Wesentlichen für die Jahre 2005 bis 2008 fortgeschrieben wird, angepasst werden.
Weiters sollen die strukturellen Maßnahmen hinsichtlich der regionen- und
sektorenübergreifenden Planung und Steuerung umgesetzt werden.
Durch die
Einführung eines neuen Unterabschnittes (7. Unterabschnitt im
Abschnitt V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
betreffend die Grundsätze zur Planung und Steuerung der Krankenversicherung
soll dem in der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens akkordierten Modell Rechnung getragen, durch
die
- Verpflichtung
des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger an einer regionen- und
sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens teilzunehmen (§ 84a Abs. 1 bis 3 ASVG)
- Verpflichtung
des Hauptverbandes zur Datenübermittlung an das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen für das Dokumentationsgesetz sowie an die
Bundesgesundheitsagentur (§ 84a Abs. 1 und 2 ASVG)
- nach dem
Grundsatz, dass bei gesundheitsökonomisch begründeten Strukturveränderungen
auch das Geld der Leistung folgen soll, haben die Sozialversicherungsträger
Mittel für vereinbarte Strukturveränderungen und Projekte zur
Leistungsverschiebung zwischen intra- und extramuralen Bereich bereit zu halten
(§ 84a Abs. 4 ASVG)
- Verpflichtung
der Vertragspartner, die benötigten Daten dem jeweils kostentragenden
Versicherungsträger zu übermitteln (§ 84c Abs. 4 ASVG).
- Schaffung
einer Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen, um einheitliche Kriterien für das Nahtstellenmanagement umzusetzen
(§ 84b ASVG).
Die im § 84a
Abs. 3 ASVG geregelte Entsendepflicht der Versicherungsträger folgt dem
Art. 15 der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG; dieser sieht im
Grundsatz eine Parität zwischen Sozialversicherung und Land vor und nennt
taxativ die weiteren einzubindenden Institutionen. Die nähere Ausgestaltung
obliegt dem jeweiligen Land, wobei bezüglich der Vertretung der
Sozialversicherung ausdrücklich auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung
erfließenden Rechte Bedacht zu nehmen ist.
Der im § 84a
Abs. 4 ASVG normierte Reformpool soll die gesundheitsökonomisch
begründeten Strukturveränderungen dadurch ermöglichen, dass die rechnerische
Reservierung von Mitteln zunächst als zulässiger gesetzlicher Zweck genannt
wird; die tatsächliche Verwendung der Mittel wird von der Umsetzung der
Strukturveränderungsmaßnahmen abhängig zu machen sein. Der Begriff „Mittel“ ist
im Sinne des Leistungsaufwandes zu verstehen. Eine genauere Definition kann
erst erfolgen, wenn die Bundesgesundheitsagentur Leitlinien für den Kooperationsbereich
gemäß § 59a Abs. 1 Z 9 KAKuG erstellt hat.
Die vorgesehenen
Aufgabenbereiche der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
erfordern die Verfügbarkeit einer umfangreichen aktuellen Datenbasis aus allen
Gesundheitssektoren.
Dementsprechend
ist in der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens in den Art. 11 Abs. 2, 16 Abs. 2,
32 Abs. 6 und 34 Abs. 4 auf den Datenaustausch Bezug genommen. Die
Kosten für die im § 84a Abs. 5 ASVG vorgesehenen Errichtung der
Datenpseudonymisierungsstelle sollen von der Sozialversicherung aufgebracht
werden, wobei die Ausnahme von der bis zum Jahr 2007 geltenden
Verwaltungskostendeckelung des § 609 Abs. 7 ASVG vorgesehen wird.
Die Änderungen der
§§ 144, 145, 148, 149, 150, 189, 302, 322a, 332 und 590 ASVG, der
§§ 86, 91, 97, 160, 182a, 190 und 288 GSVG, der §§ 80, 89, 90, 91,
152, 170a 178 und 277 BSVG, der §§ 63, 68, 96, 118a und 198 B-KUVG sowie
§ 7a Abs. 1 und 2 SV-EG dienen der Anpassung an die neuen
Institutionen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie die Regelung des zeitlichen
Wirkungsbereiches bis inklusive 2008.
Vorblatt zu
Art. 7 (6. Ärztegesetz-Novelle)
Inhalt:
Durch den Vertrag
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, werden auch die
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert.
Durch den Entwurf einer 6. Ärztegesetz-Novelle sollen diese Änderungen im Ärztegesetz 1998
(ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, implementiert werden und
insbesondere auch der ärzterechtlich gebotene Verweis auf das
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, welches in der
Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 28/2004, das Übergangsarrangement hinsichtlich der Beschränkung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung umsetzt,
aufgenommen werden.
In diesem
Zusammenhang erweisen sich auch die Bestimmungen über die Berufsausübung
aufgrund einer Bewilligung als adaptierungsbedürftig.
Darüber hinaus wäre auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im
Sinne einer konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung
und -ökonomie, auch im Bereich der Selbstverwaltung, eine Ausbildungskommission
als Organ der Österreichischen Ärztekammer mit Entscheidungskompetenz
einzurichten. Ebenso wäre aufgrund aktuellen Handlungsbedarfs das
Wohlfahrtsfondsrecht einigen Adaptierungen zuzuführen.
Abschließend wären einzelne legistische Klarstellungen, etwa im
Zusammenhang mit der Führung von öffentlichen Daten in der Ärzteliste, zu
treffen.
Alternativen:
Im Hinblick auf
die Umsetzung der durch den Beitrittsvertrag bedingten Änderungen der
Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG: Keine.
Im Hinblick auf
die übrigen Bestimmungen: Keine
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Kostenrelevanz für den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes und für
andere Gebietskörperschaften.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der
durch den Beitrittsvertrag bedingten Änderungen in den Richtlinien 93/16/EWG
und 78/686/EWG.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
zu Art. 7 (6. Ärztegesetz-Novelle)
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Durch den Vertrag
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag 2003), Amtsblatt
der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, werden auch
die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert.
Durch die 6.
Ärztegesetz-Novelle werden daher folgende Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften umgesetzt:
Die
durch den Beitrittsvertrag 2003 (Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge),
ABl. Nr. L 236 33 vom 23/9/2003 (CELEX
Nr. 12003TN02/02/C3), bedingten Änderungen
- der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung
ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl.
Nr. L 165 vom
07/07/1993 S. 0001 – 0024 (CELEX Nr. 31993L0016) sowie
- der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 233 vom 24/08/1978 S. 0001 – 0009 (CELEX
Nr. 31978L0686).
In das
ÄrzteG 1998 sind die entsprechenden Verweise auf die Richtlinien gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Adaptierungen aufzunehmen, die insbesondere die
erworbenen Rechte im Zusammenhang mit der Anerkennung von in der ehemaligen
Tschechoslowakei, in der ehemaligen Sowjetunion sowie im ehemaligen Jugoslawien
erworbenen und in den entsprechenden der Europäischen Union beitretenden Nachfolgestaaten
gleichgestellten ärztlichen und zahnärztlichen Befähigungsnachweisen
festschreiben.
Der vorliegende
Entwurf enthält auch den ärzterechtlich gebotenen Verweis auf das
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, welches in der
Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 28/2004, das Übergangsarrangement hinsichtlich der
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit der
EU-Erweiterung umsetzt.
Demzufolge hat
jeder derzeitige Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich die
Möglichkeit, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger
Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung
während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger
(mit Ausnahme von Malta und Zypern) beizubehalten. Das Übergangsarrangement ist
auch Bestandteil des am 16. April 2003 von den zehn neuen Mitgliedstaaten
in Athen unterzeichneten Beitrittsvertrages, der am 1. Mai 2004 in Kraft trat.
In diesem
Zusammenhang erweisen sich auch die Bestimmungen über die Berufsausübung
aufgrund einer Bewilligung als adaptierungsbedürftig.
Darüber
hinaus wäre auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im Sinne einer
konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung und
-ökonomie, auch im Bereich der Selbstverwaltung, eine Ausbildungskommission als
Organ der Österreichischen Ärztekammer mit Entscheidungskompetenz einzurichten.
Ebenso wäre aufgrund aktuellen Handlungsbedarfs (Berücksichtigung der
Änderungen zur Verordnung 1408/71/EWG ) das Wohlfahrtsfondsrecht einigen
Adaptierungen zuzuführen.
Abschließend
wären einzelne legistische Klarstellungen, etwa im Zusammenhang mit der Führung
von öffentlichen Daten in der Ärzteliste, zu treffen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG sowie hinsichtlich der
kammerrechtlichen Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand „Einrichtung
beruflicher Vertretungen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG sowie auf
Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Besonderer
Teil zu Art. 7 (6. Ärztegesetz-Novelle)
Zu Z 2,
3 und 28 (§§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3
und 4 und 214 Abs. 14):
Durch den Vertrag
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, werden auch die
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert.
Im Rahmen
des ÄrzteG 1998 sind folgende Regelungen in innerstaatliches Recht
umzusetzen:
Artikel 9a der
Richtlinie 93/16/EWG enthält Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte
bezüglich in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der
Tschechischen Republik bzw. in der Slowakischen Republik gleichgestellten
Befähigungsnachweisen des Arztes und des Facharztes, in der ehemaligen
Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten
Befähigungsnachweisen des Arztes und des Facharztes sowie im ehemaligen
Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen
des Arztes und des Facharztes.
Diese werden als
Verweis auf Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG in § 5 Abs. 1
Z 3 und Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 berücksichtigt.
Artikel 7b
Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 78/686/EWG enthält Sonderbestimmungen
betreffend erworbene Rechte bezüglich in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen
und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten Befähigungsnachweisen
des Zahnarztes. Artikel 7b Abs. 4 der Richtlinie 78/686/EWG enthält eine
Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte bezüglich im ehemaligen
Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen
des Zahnarztes.
Diese werden als
Verweis auf Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 78/686/EWG in
§ 19 Z 3 ÄrzteG 1998 berücksichtigt.
Artikel 19c und
19d der Richtlinie 78/686/EWG enthalten Übergangsregelungen betreffend die
Anerkennung von in der ehemaligen Tschechoslowakei, in der Tschechischen
Republik bzw. in der Slowakischen Republik vor dem Beitritt erworbenen
Befähigungsnachweisen des Arztes, die in ihrem Herkunftsstaat den
Befähigungsnachweisen des Zahnarztes gleichgestellt sind.
Diese werden als
Verweise auf Artikel 19c und 19d der Richtlinie 78/686/EWG in
§ 19 Z 4 ÄrzteG 1998 berücksichtigt.
Die erforderlichen
Detailregelungen zur Umsetzung des EU-Beitrittsvertrags werden auf Grund der
§§ 6 und 20 ÄrzteG 1998 in der EWR-Ärzte- und
Zahnärzte-Qualifikationsnachweisverordnung 2004 festgelegt.
Die Regelungen
treten mit In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags am 1. Mai 2004 in
Kraft.
Zu Z 4
(§ 27 Abs. 1 zweiter Satz):
Im § 27
Abs. 1 ÄrzteG 1998 werden jene Daten aufgezählt, die ex lege als
öffentlich gelten. Korrespondierend dazu wird in der Ärzteliste-Verordnung,
BGBl. Nr. 392/1995, ebenfalls festgelegt, welche Daten als öffentlich
anzusehen sind. In § 3 in Verbindung mit § 2 Z 1 und Z 11
leg.cit. werden über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehend sowohl die
Eintragungsnummer als auch auf die gegenwärtige ärztliche Verwendung
hinweisende Zusätze als öffentliche Daten qualifiziert.
Bei den
Eintragungsnummern handelt es sich um Daten, die unter anderem zur
Identifikation bei Namensgleichheit dienen, wie es des Öfteren bei
Familienangehörigen, die eine Ordinations- und Apparategemeinschaft betreiben,
vorkommt, zumal Geburtsdaten nicht als öffentliche Daten zur Verfügung stehen.
Die Eintragungsnummern sind als Äquivalent zu anderen Registernummern von
öffentlich zugänglichen Verzeichnissen oder zu im Geschäftsverkehr zwingend
vorgeschriebenen Ordnungsnummern wie etwa der Firmenbuchnummer oder der Datenverarbeitungsregisternummer
anzusehen.
Auch die
Veröffentlichung der auf die gegenwärtige ärztliche Verwendung hinweisenden
Zusätze gemäß § 43 Abs. 4 liegt im öffentlichen Interesse. So wird
beispielsweise von Behörden oftmals die Information gewünscht, welcher Arzt
über eine Berechtigung nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
verfügt oder wer zur Führung der Bezeichnung Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und
Sprengelarzt im Sinne des § 197 ÄrzteG 1998 befugt ist.
Da alle übrigen
Zusätze gemäß § 43 Abs. 4 ebenso als öffentliche Daten im Sinne von
§ 27 Abs. 2 gelten, scheint die Normierung eines generellen Verweises
auf die Zusätze gemäß § 43 Abs. 4 sinnvoll.
Um einen
gesetzeskonformen Zustand der Ärzteliste-Verordnung herzustellen, wären daher
die genannten Daten in § 27 Abs. 2 aufzunehmen.
Der Anregung der
Österreichischen Ärztekammer entsprechend sind auch die von den Ärztekammern in
den Bundesländern verliehenen Diplome weiterhin als öffentliche Daten zu führen
und daher in den Entwurf aufzunehmen.
Zu Z 5
und 6 (§ 27 Abs. 2a und 7):
§ 27 Abs. 2a
in der Fassung des Entwurfs enthält den ärzterechtlich gebotenen Verweis auf
das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
welches in der Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2004,
das Übergangsarrangement hinsichtlich der Beschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung enthält.
Demzufolge hat
jeder derzeitige Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich die
Möglichkeit, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger
Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung
während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger
(mit Ausnahme von Malta und Zypern) beizubehalten. Das Übergangsarrangement ist
auch Bestandteil des am 16. April 2003 von den zehn neuen
Mitgliedstaaten in Athen unterzeichneten Beitrittsvertrages, der am 1. Mai 2004
in Kraft trat.
Wie den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes (414
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP) zu entnehmen ist, ist gleichzeitig, um den Willen zur
schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes zu unterstreichen, während der
Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften
aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren.
Das
Übergangsarrangement sieht vor, dass jenen neuen EU-Bürgern, die zum Zeitpunkt
des Beitritts oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und
ununterbrochen mindestens zwölf Monate in Österreich legal zum Arbeitsmarkt
zugelassen waren, freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden muss. Dieses
Recht kommt auch Ehegatten und -gattinnen sowie Kindern solcher EU-Bürger zu, wenn
sie mit diesen zum Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in
Österreich hatten. Ziehen sie erst nach dem Beitritt zu, müssen sie für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einen gemeinsamen Wohnsitz
haben. Darüber hinaus ist Österreich auf Grund des Beitrittsvertrages
verpflichtet, Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, unbeschadet der
Weiteranwendung der nationalen Zulassungsregeln, gegenüber Arbeitskräften aus
Drittstaaten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu bevorzugen (sog. Gemeinschaftspräferenz).
Für die Republik
Malta und die Republik Zypern gelten ab dem Beitritt die
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und die EU-Dienstleistungsfreiheit.
Die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes enthalten
für Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen aus den
Beitrittsländern insbesondere folgende relevante Regelungen:
- Klarstellung, dass neue EU-Bürger und
EU-Bürgerinnen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements nicht vom
Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und ihre (Neu-)Zulassung weiterhin
nach den Regeln des AuslBG erfolgt;
- Schaffung einer Bestätigung für neue EU-Bürger
und EU-Bürgerinnen, deren Ehegatten und Ehegatinnen sowie Kinder mit dem das
Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements
dokumentiert wird;
- Wegfall der aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für neue
EU-Bürger als Folge der Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
Aus
ärzterechtlicher Sicht ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:
Mit dem Beitritt
zur Europäischen Union werden die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten
hinsichtlich des ärzterechtsspezifischen Staatsbürgerschaftserfordernisses
gleichgestellt, sodass, die Gleichwertigkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen
Qualifikation vorausgesetzt, keine ärzterechtlichen Besonderheiten für
Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten, die eine ärztliche Tätigkeit in
Österreich anstreben, bestehen.
Aufgrund der
uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit sind Ärzte und Ärztinnen sowie
Zahnärzte und Zahnärztinnen aus den neuen Mitgliedstaaten bei Erfüllung der
allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen und zahnärztlichen Berufes berechtigt.
Für die ärztliche
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses haben Ärzte und Ärztinnen
sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme
von Malta und Zypern) aufgrund des beschriebenen Übergangsarrangements neben
den allgemeinen und besonderen Erfordernissen auch die Voraussetzungen des
AuslBG zu erfüllen, die anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste als
zusätzliches Erfordernis für die ärztliche Berufsausübung von der
Österreichischen Ärztekammer als vollziehende Behörde (in Zusammenarbeit mit
den Ärztekammern in den Bundesländern) zu überprüfen sind (vgl.
§ 27 Abs. 2a in der Fassung des Entwurfes). In diesem Zusammenhang
wird sich die Überprüfung dieses zusätzlichen Erfordernisses in der Kontrolle
der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Bestätigung über die Erfüllung
der ausländerbeschäftigungsgesetzlichen Voraussetzungen erschöpfen.
Im Hinblick
darauf, dass eine Beschäftigungsbewilligung auch zeitlich befristet ausgestellt
werden kann, ist in § 27 Abs. 7 in der Fassung des Entwurfs eine
entsprechende befristete Eintragung in die Ärzteliste vorzusehen. Auf
ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen Ärztekammer soll aus
verwaltungsökonomischen Gründen im Fall des Erlöschens der Berufsberechtigung
aufgrund einer solchen zeitlichen Befristung von der Erlassung eines
Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998
abgesehen werden können. Unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person
bereits anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste schriftlich davon in
Kenntnis gesetzt wird, dass die ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf
von Gesetzes wegen erlischt, scheint es daher durchaus vertretbar, auf die
Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 leg.cit. zu
verzichten.
An dieser Stelle
ist nochmals hervorzuheben, dass jenen Ärzten und Ärztinnen sowie Zahnärzten
und Zahnärztinnen, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach rechtmäßig im
Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate in
Österreich legal zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, freier Zugang zum
Arbeitsmarkt gewährt werden muss.
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtmäßige Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung gemäß den §§ 32 und 33 ÄrzteG 1998 einen
solchen freien Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.
Dies bedeutet,
dass, die Gleichwertigkeit der Qualifikation vorausgesetzt, die Österreichische
Ärztekammer bei einer entsprechenden Antragstellung verpflichtet ist, diese
Person aufgrund der §§ 4, 5 oder 5a sowie 18, 19 oder 19a in die
Ärzteliste einzutragen.
Eine Bewilligung
für ärztliche Tätigkeiten zu Studienzwecken gemäß § 35 leg.cit. eröffnet
einen solchen freien Zugang zum Arbeitsmarkt nicht, da eine diesbezügliche
Bewilligungsmöglichkeit nach dem AuslBG von vornherein ausscheidet.
Zu betonen ist,
dass der freie Zugang zum Arbeitsmarkt auch die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes als Turnusarzt mit einschließt.
Das Recht auf
freien Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zur uneingeschränkten ärztlichen und
zahnärztlichen Berufsausübung kommt auch Ehegatten und Kindern solcher
EU-Bürger zu, wenn sie mit diesen zum Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen
Wohnsitz in Österreich haben. Ziehen sie erst nach dem Beitritt zu, müssen sie
für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einen gemeinsamen
Wohnsitz haben.
Zu Z 7
bis 10 und 12 (§§ 32 Abs. 1 und 5 Z 2, 33 Abs. 1 und 5
Z 2 und 35 Abs. 1 Z 2):
Um einer
Überfrachtung mit Verweisen auf einzelne Qualifikationsnachweise in den
§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 entgegenzuwirken und die Lesbarkeit
dieser Bestimmungen zu erleichtern, wird hinsichtlich der für die Erlangung
einer entsprechenden Bewilligung zu erbringenden Qualifikationsnachweise unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen Adaptierungen durch die
5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003, nunmehr einem
generellen Verweis auf die Qualifikationsnachweise gemäß den §§ 5, 5a,
18 Abs. 3 oder 4, 19 oder 19a der Vorzug gegeben. Des Weiteren sind
die Verweise in § 35 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu adaptieren.
Durch die Nennung
der allgemeinen Erfordernisse bereits in den §§ 32 Abs. 1 Z 3
und 33 Abs. 1 Z 3 ergibt sich eindeutig, dass sich der vorhin
genannte vereinfachte Verweis nicht auch auf die in diesem Verweis enthaltenen
allgemeinen Erfordernisse beziehen kann, zudem unter den Begriff des
Qualifikationsnachweises nicht auch die allgemeinen Erfordernisse, wie etwa
Vertrauenswürdigkeit oder gesundheitliche Eignung, zu subsumieren sind.
Im Hinblick auf
die Bestimmung des § 27 Abs. 2a in der Fassung des Entwurfs,
wonach für Staatsangehörige der Beitrittsländer bei Erfüllung der
Voraussetzungen des AuslBG eine Eintragung in die Ärzteliste aufgrund der
§§ 5, 5a, 19 und 19a vorzunehmen ist, ergeben sich für die §§ 32 und
33 nachfolgende Konsequenzen.
Staatsangehörige
der neuen Mitgliedstaaten haben ab 1. Mai 2004 das Recht, eine Eintragung in
die Ärzteliste, insbesondere gemäß den §§ 5 oder 5a sowie 19 und 19a zu
beantragen. Bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie
des Erfordernisses gemäß § 27 Abs. 2a in der Fassung des Entwurfs
sind diese Personen als approbierte Ärzte und Ärztinnen, Ärzte und Ärztinnen
für Allgemeinmedizin, Fachärzte und Fachärztinnen oder Zahnärzte und
Zahnärztinnen in die Ärzteliste einzutragen.
Im Hinblick auf
mögliche bestehende Bewilligungen von Staatsangehörigen der neuen
Mitliedstaaten gemäß §§ 32 und 33 ist eine legistische Klarstellung über
das rechtliche Schicksal dieser Bewilligung zu treffen.
Durch die
Adaptierungen der §§ 32 Abs. 5 Z 2 und 33 Abs. 5 Z 2
in der Fassung des Entwurfs, stellt der Tatbestand der §§ 32 Abs. 1
Z 2 und 33 Abs. 1 Z 2 (betreffend die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18,
19 und 19a) folglich keinen Grund mehr für eine amtswegige Zurücknahme einer
Bewilligung dar.
Sollten
Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten über eine Bewilligung gemäß den
§§ 32 oder 33 verfügen, ergibt sich somit aus den §§ 32 Abs. 8
Z 2 und 33 Abs. 8 Z 2 zweifellos, dass diese Bewilligung
erlischt, wenn das allgemeine Erfordernis gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder
18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß
§ 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.
Durch dieses
Regelungsregime kann dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ausreichend Rechnung
getragen werden.
Abschließend sei
noch darauf hingewiesen, dass bei Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung
gemäß den §§ 32 und 33, die aufgrund der Nichterfüllung des Tatbestandes
der §§ 32 Abs. 1 Z 2 oder 33 Abs. 1 Z 2 abweisend zu
bescheiden wären, die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihrer behördlichen
Manuduktionspflicht insbesondere auf die Möglichkeit der Antragstellung auf
Eintragung in die Ärzteliste aufgrund der Bestimmungen der §§ 5, 5a, 19
oder 19a hinzuweisen hat.
Zu Z 11
(§ 34):
Die im Entwurf
vorgesehene Aufteilung der Regelung in zwei Absätze soll aufgetretene
Auslegungsprobleme beseitigen. Zudem kann durch die Trennung klar zwischen den
beiden bei Berufungen von Professoren aus dem Ausland zu lösenden, aber nicht
immer kumulativ auftretenden Fragen, nämlich zwischen der Nostrifikation des
akademischen Grades (das betrifft sowohl die Humanmedizin als auch die Zahnmedizin)
und der Frage der fachärztlichen Berufsberechtigung (das betrifft nur die
Humanmedizin) unterschieden werden. Durch diese deutliche Trennung sollen
insbesondere im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestrebungen zur Förderung
der Mobilität und der Beseitigung von Mobilitätshindernissen für Wissenschafter
auch jene Fälle, bei denen zwar das Studium im Inland abgeschlossen, die
postpromotionelle Ausbildung jedoch im Ausland absolviert wurde, berücksichtigt
werden.
Da es auch
Organisationseinheiten für Medizinische Sonderfächer an anderen als den drei
Medizinischen Universitäten (dzt. für Gerichtliche Medizin und Forensische
Psychiatrie an der Universität Salzburg sowie Sportphysiologie an der
Universität Wien) gibt, soll das Wort „Medizinische“ im letzten Satz des
Abs. 2 des Entwurfs in Klammer gesetzt werden.
Zu Z 13
(§ 66 Abs. 2 Z 11a):
§ 20 Abs. 2 AuslBG
regelt insbesondere, dass vor der Entscheidung über die Ausstellung einer
Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und
Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt
wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf
eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
anzuhören sind. Diese Kompetenz kommt den Ärztekammern in den Bundesländern zu
und wäre auf Wunsch der ärztlichen Standesvertretung, unabhängig davon, dass
gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz AuslbG regelmäßig der Regionalbeirat
angehört wird, explizit in den Wirkungskreis aufzunehmen.
Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in seiner Stellungnahme im
Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens die Kollektivvertragsfähigkeit
für den Bereich der Arbeitnehmer in Frage gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass
die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 der Annahme der
Kollektivvertragsfähigkeit der Kurien der angestellten Ärzte gemäß § 4
Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, nicht
entgegen stehen.
Gemäß § 84
Abs. 3 Ärztegesetz 1998 obliegt der Kurienversammlung der
angestellten Ärzte die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei
Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft und der
Personalvertretungen unberührt bleiben.
Mit der Schaffung
der Kurien der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der Zahnärzte
durch das Ärztegesetz 1998 wurde die Wahrnehmung der spezifischen
Interessen dieser Ärztegruppen ermöglicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch RV
1386 BlgNR XX. GP) und damit auch die notwendige gesetzliche
Grundlage für die Annahme der Kollektivvertragsfähigkeit gelegt.
Insbesondere ist
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 71
Abs. 4 Ärztegesetz 1998, die unter exakt umschriebenen
Voraussetzungen eine Optionsmöglichkeit in die Kurie der angestellten Ärzte
vorsieht, die Gegnerunabhängigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag, da Ärzte
und Ärztinnen, die auch freiberuflich tätig sind, nur dann in die Kurie der
angestellten Ärzte aufgenommen werden dürfen, wenn sie überwiegend als
angestellte Ärzte und Ärztinnen tätig sind. Durch die überwiegende
Angestelltentätigkeit wird jedoch gerade die Eigenschaft als sozialer
Gegenspieler ausgeschlossen. Zudem wird durch § 71 Abs. 7 leg.cit.,
wonach jeder Arzt nur einer Kurie angehören darf, sichergestellt, dass keine
Doppelvertretung erfolgt. Im Ergebnis ist aus ärzterechtlicher Sicht die
Kollektivvertragsfähigkeit der Kurie der angestellten Ärzte zu bejahen. Diese
Sichtweise findet zudem Bestätigung in Judikatur und Schrifttum (vgl. insbesondere
Stärker, Die Kollektivvertragsfähigkeit der Ärztekammer, Schriftenreihe
Recht der Medizin 17, 2001).
Zu Z 14
und 20 (§§ 68 Abs. 4 letzter Satz und 109 Abs. 1 dritter Satz):
Durch § 68
Abs. 4 letzter Satz des Entwurfs soll festgelegt werden, dass eine
Verlegung des Dienstortes im Sinne des Abs. 1 Z 1 nicht vorliegt,
wenn der Arzt aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund
von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen
Ärztekammer oder im Ausland, wie z.B. im Rahmen einer Ausbildungsrotation oder
von Forschungs- oder Fortbildungsaufenthalten, ärztlich tätig wird. Dies
bedeutet, dass der Arzt trotz Dienstortverlegung Mitglied seiner bisherigen
Ärztekammer bleibt. Durch diese Regelung ist zudem eine
Verwaltungsvereinfachung bei den Ärztekammern in den Bundesländern zu erwarten
In diesem
Zusammenhang ist auf die in der 5. Ärztegesetz-Novelle verankerte Verpflichtung
der Erstellung eines Rotationskonzeptes für die fachärztliche Ausbildung bis
31. Dezember 2006 durch die Österreichische Ärztekammer hinzuweisen, sodass die
vorhin vorgestellte Adaptierung auch unter diesem Blickwinkel zu sehen ist.
Diese Adaptierung
ist auch in § 109 Abs. 1 dritter Satz zu berücksichtigen.
Zu Z 15
bis 19 und 22 bis 24 (§§ 97 Z 4, 98 Abs. 1, 5 und 6a, 104, 112
und 115 Abs. 1 zweiter Satz und 3):
Die Ausgestaltung
der wohlfahrtsfondsrechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 hat
insbesondere auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (8) (9) (10) (11) (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, ABl. Nr. L 100 vom
6.4.2004, S. 1, zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist auch darauf
hinzuweisen, dass diese Verordnung ebenso auf die Schweizerische
Eidgenossenschaft anzuwenden ist.
Die in Kürze in
Aussicht genommene rechtswirksame Verankerung des Vorschlags für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71, erfordert einige Änderungen im Bereich des Wohlfahrtsfondsrechts,
die in den nachstehend angeführten Ziffern umgesetzt werden.
Zu Z 15
(§ 97 Z 4):
Nach der derzeitigen
Rechtslage kommen Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds nur für
Kammerangehörige, Hinterbliebene sowie Kindern von Empfängern einer Alters-
oder Invaliditätsversorgung in Frage. Scheidet hingegen ein Kammerangehöriger
aus einer Ärztekammer aus, ohne dass die Voraussetzungen für den Anfall einer
Versorgungsleistung vorliegen (etwa weil er seinen Beruf im Bereich einer
anderen Ärztekammer fortsetzt oder weil er aus dem ärztlichen Beruf
ausscheidet), so sieht § 115 Ärztegesetz 1998 entweder die
Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder die
Rückerstattung der Beiträge an den Kammerangehörigen selbst mit der Konsequenz
vor, dass damit die Leistungsansprüche gegen die Wohlfahrtskasse erlöschen. Dem
gegenüber schreibt die Verordnung 1408/71 für Sachverhalte, bei denen ein Arzt
aus Österreich in einen anderen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweizerische
Eidgenossenschaft migriert (oder umgekehrt), vor, dass die jeweils national
erworbenen Ansprüche aufrecht bleiben. In diesen Fällen kommt es daher zu
keiner Beitragsrückerstattung an den ausscheidenden Kammerangehörigen (siehe
dazu § 115 Abs. 3 des Entwurfs), sodass in der Folge von der
Wohlfahrtskasse Versorgungsleistungen auch an ehemalige Kammerangehörige zu
gewähren sind.
Durch die
Formulierung in § 97 Z 4 des Entwurfs wird zudem klargestellt, dass
ehemalige Kammerangehörige, die nicht ins Ausland, sondern in den Bereich einer
anderen Landesärztekammer verzogen sind, selbstverständlich keine
Leistungsansprüche gegen den ursprünglichen Wohlfahrtsfonds geltend machen
können, da deren Beiträge gemäß § 115 Abs. 1 bzw. 2 an die zuständige
Landesärztekammer überwiesen wurden.
Zu Z 16
und 19 (§§ 98 Abs. 1 und 104 Abs. 1 bis 3):
Für die Auszahlung
von Sterbegeld ist nach der Verordnung 1408/71 jener Staat zuständig, in dem
der Verstorbene zuletzt berufstätig war. Es kommt also nicht zu einer
Aliquotierung des Sterbegeldes. Vielmehr ist dieses in der vollen, im
zuständigen Vertragsstaat vorgesehenen Höhe auszubezahlen. Dies würde nach geltender
Rechtslage dazu führen, dass die zum Teil verhältnismäßig hohen
Todesfallbeihilfen von den Wohlfahrtskassen auch dann zur Gänze ausbezahlt
werden müssten, wenn der Arzt auch nur wenige Tage vor der Pensionierung oder,
bei aufrechter Berufsberechtigung, vor dem Tod nach Österreich migriert. Dies
ist deshalb unbefriedigend, weil gerade die Todesfallbeihilfe in der Regel nach
dem Umlageverfahren konzipiert ist und es nach Ansicht der ärztlichen
Standesvertretung nicht gerechtfertigt scheint, dass ein zuziehender Arzt, der
nur geringfügige Beiträge erbracht hat, ebenso die gesamte Todesfallbeihilfe
beziehen können soll.
Unter Sterbegeld
im Sinne der Verordnung 1408/71 ist eine Unterstützungsleistung gemeint, die im
Zusammenhang mit dem Begräbnis anfallenden Kosten abdecken soll. Die
wohlfahrtsfondsrechtliche Todesfallbeihilfe hingegen geht über diesen Zweck
hinaus und soll auch eine finanzielle Soforthilfe für die Hinterbliebenen
darstellen. Aus diesem Grund wird seitens der ärztlichen Standesvertretung vorgeschlagen,
diese beiden Aspekte der Todesfallbeihilfe in eine Bestattungsbeihilfe und eine
Hinterbliebenenunterstützung zu trennen und die Bestattungsbeihilfe deutlich
niedriger als die bisherige Todesfallbeihilfe anzusetzen.
Durch die im
Entwurf vorgeschlagene Zweiteilung könnte bei entsprechenden Migrationsfällen
die Begräbnisbeihilfe jedem Arzt, der zuletzt in Österreich tätig war, in
voller Höhe gewährt werden, während die Hinterbliebenenunterstützung ebenso wie
die Alters- und Invaliditätsversorgung entsprechend der Dauer der
Berufstätigkeit in Österreich aliquotiert gewährt werden könnte.
Zu Z 17
(§ 98 Abs. 5 letzter Satz):
Da die Verordnung
1408/71 Beitragsrückerstattungen bzw. -überweisungen im Falle von Migrationen
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft) verbietet, kann es zu sehr kurzen Versicherungsverläufen
kommen. Aus administrativen Gründen wäre es daher sinnvoll, geringfügige
Leistungsansprüche durch eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
berechnete Einmalzahlung abzulösen. Die diesbezügliche Möglichkeit soll in der
Satzung vorgesehen werden können.
Zu Z 18
(§ 98 Abs. 6a):
Diese Bestimmung
dient der Klarstellung, dass die Satzung auch vorsehen kann, dass im
Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer auch Einmalleistungen an Pensionisten
vorgesehen werden können, wie sie im Übrigen im ASVG-Pensionsbereich seit
langem üblich sind. Derzeit fehlt dafür eine klare gesetzliche Grundlage. Damit
soll den Ärztekammern die Möglichkeit eingeräumt werden, an Pensionsempfänger
Einmalzahlungen zu leisten, die nicht zu einer Erhöhung der Pension in den
Folgejahren führt.
Zu Z 21
(§ 109 Abs. 8):
Die auf besonderen
Wunsch der Österreichischen Ärztekammer vorgeschlagene Änderung beruht auf den
in der praktischen Anwendung des § 109 Abs. 8 Ärztegesetz 1998
bestehenden Schwierigkeiten.
Die derzeitige
Regelung stellt ausschließlich auf ein bestimmtes Finanzierungsverfahren und
einen bestimmten Deckungsgrad ab. Das unterstellte Finanzierungsverfahren wird
in den Wohlfahrtsfonds nur selten herangezogen. Für die überwiegende Anzahl der
tatsächlich verwendeten Finanzierungsverfahren fehlten die erforderlichen
Berechnungsangaben. Durch die in § 109 Abs. 8 Ärztegesetz 1990
sehr eng gezogenen Grenzen war die Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages
auch bei Heranziehung gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsverfahren nicht
möglich, obwohl nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Einführung
eines Pensionssicherungsbeitrags dringend geboten wäre.
Die vorgesehene
Änderung des § 109 Abs. 8 leg.cit. ist für die Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen einer finanziellen Deckung der Ausgaben bei
steigender Lebenserwartung im Sinne einer gerechten Lastenverteilung auf die
Generationen erforderlich. Andernfalls würde die Finanzierungslast
ausschließlich von den Ärzten und Ärztinnen im Aktivstand zu tragen sein.
§ 109
Abs. 8 leg.cit. wäre daher so abzuändern, dass die definierten
versicherungsmathematischen Voraussetzungen mit den in den Wohlfahrtsfonds
faktisch gegebenen Voraussetzungen auch tatsächlich übereinstimmen und die
Einführung des Pensionssicherungsbeitrages umsetzbar wird.
Der Gesetzgeber
hat bei der Erlassung des § 109 Abs. 8 leg.cit. auf einen
solidarischen „Generationenvertrag“ abgestellt, der allerdings nur dann erzielt
werden kann, wenn auch die Berechnungserfordernisse so gestaltet werden, dass
erforderlichenfalls ein Pensionssicherungsbeitrag auch tatsächlich eingehoben
werden kann. Da die Voraussetzungen unterschiedlicher Natur sind, ist einer
generelleren Formulierung der Vorzug zu geben. Dennoch ist eine willkürliche
Anwendung des § 109 Abs. 8 leg.cit. durch umfangreiche
Voraussetzungen und das Erfordernis von zwei unabhängigen Gutachten
ausgeschlossen.
Nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik stehen zur Bewertung von
Pensionsverpflichtungen unterschiedliche Berechnungsverfahren zur Verfügung.
Die Auswahl eines geeigneten Berechnungsverfahrens ist von den
Rahmenbedingungen des jeweiligen Pensionssystems abhängig.
Bei der Erlassung
des § 109 Abs. 8 leg.cit. wurden die Berechnungsverfahren aus
Sicht der Versicherungsmathematik zu eng gefasst. Jede Festlegung kann immer
nur ganz bestimmte Situationen (z.B. Deckungsgrad des Systems,
Bestandszusammensetzung oder Reifegrad des Pensionssystems) abdecken. Bereits
bei einer geringfügig anders gelagerten Ausgangssituation können die
gewünschten Ziele durch die erfolgte gesetzliche Einschränkung derzeit nicht
erreicht werden.
Durch die nunmehr
vorgeschlagene Adaptierung des § 109 Abs. 8 leg.cit. soll eine
gewisse Flexibilisierung erreicht werden.
Die
Einführung eines Pensionssicherungsbeitrags ist dabei an folgende
Vorraussetzungen gebunden:
1. Vorliegen von nicht pensionswirksamen Beiträgen
in gleicher Höhe der Aktiven,
2. keine Beitragssenkungen in den letzten fünf
Jahren vor der Einführung des Pensionssicherungsbeitrages,
3. Vorliegen zweier von einander unabhängiger
Gutachten von Aktuaren,
4. Einhaltung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik,
5. Ermittlung der versicherungsmathematischen
Deckung sowie
6. ein gruppenspezifischer Nachweis der
Unterdeckung.
Wie bereits oben
dargestellt, ist die Auswahl eines geeigneten Berechnungsverfahrens von den
Rahmenbedingungen des Versorgungssystems abhängig. Da für unterschiedliche
Gruppen innerhalb eines Versorgungssystems unterschiedliche Rahmenbedingungen
vorliegen können, soll der Aktuar die Möglichkeit haben, die erforderliche
Auswahl zu treffen (z.B. für unterschiedliche Arten von Umlageverfahren oder für
das Kapitaldeckungsverfahren).
Entscheidend für
die Auswahl der Berechnungsverfahren ist die Höhe des Kapitaldeckungsgrades.
In einem reinen
Umlagesystem werden die Versicherungsmathematiker die Berechnungen nicht mit
dem Anwartschaftsdeckungsverfahren durchführen, da damit nicht überprüft werden
kann, ob die laufenden Pensionen in jedem Jahr durch ausreichende Beiträge
gedeckt sind. In diesem Fall werden die Berechnungen mit einem
Simulationsverfahren, das die jährlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend
ausweist, durchgeführt werden.
Je höher der
Kapitaldeckungsgrad ist, umso eher wird das Anwartschaftsdeckungsverfahren
angewendet werden, sofern es offensichtlich ist, dass die laufenden Pensionen
immer aus den jährlichen Beiträgen, den Zinsen auf das vorhandene Vermögen und
aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden können.
Bei einem
vollständig kapitalgedeckten Pensionssystem wird es in der Regel auch nicht
notwendig sein, mit einem offenen Bestand die Berechnungen durchzuführen.
Die Berechnungen
mit einem offenen Bestand sind aus Sicht der Versicherungsmathematik zur
Beurteilung der Intensität der intergenerativen Verschiebungen der
Finanzierungslasten (zukünftige Beitragszahler bzw. derzeitige
Pensionsbezieher) notwendig und werden, abhängig von der Intensität, die
Grundlage für die Entscheidung zur Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages
bilden.
Die
Versicherungsmathematiker werden daher zuerst zu prüfen haben, welche
Berechnungsmethode angewendet werden sollte. Zur Absicherung werden im Zweifelsfall
mehrere Berechnungsmethoden zu verwenden sein. Auf Grund dieser Ergebnisse wird
in den Gutachten eine entsprechende Empfehlung auszusprechen sein.
In der Regel wird
in einem Gutachten mit der Empfehlung zur Einhebung eines
Pensionssicherungsbeitrags auch eine Berechnung unter Berücksichtigung des
Pensionssicherungsbeitrags erfolgen. Damit werden im Gutachten sowohl der
Personenkreis, die Höhe des Pensionssicherungsbeitrags und der Zeitraum der
Einhebung von Anfang an determiniert.
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass wegen allfälliger Mehrdeutigkeit des in § 109
Abs. 8 leg.cit. verwendeten Bergriffs „Sparte“ dieser nunmehr durch den
Begriff „Gruppe“ ersetzt werden soll.
Unter „Gruppe“
sind Leistungsberechtigte mit identischen Leistungsmerkmalen (z.B. Witwen nach
Leistungsberechtigten) oder gleichartigen Finanzierungsverfahren (z.B.
Leistungsberechtigte im Umlageverfahren) zu verstehen. Durch diese Begriffswahl
wird sichergestellt, dass in den Satzungen für unterschiedliche Gruppen
unterschiedliche Pensionssicherungsbeiträge festgelegt werden können.
Zu Z 22
(§ 112):
Nach der
Verordnung 1408/71 ist eine Befreiung von der Beitragspflicht für Ärzte und
Ärztinnen, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus der Schweizerischen
Eidgenossenschaft nach Österreich zuziehen, nicht mehr möglich. Dies gilt
unabhängig davon, in welchem Alter der Zuzug erfolgt. Dies bedeutet, dass
jedenfalls die Befreiungsmöglichkeit für jene Ärzte und Ärztinnen aufzuheben
ist, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zuziehen.
Die in § 112
Abs. 2 Ärztegesetz 1998 vorgesehene Befreiungsmöglichkeit kann daher
nur für jene Ärzte und Ärztinnen aufrechterhalten werden, auf die die
Verordnung 1408/71 nicht anwendbar ist.
Dies könnte Ärzte
und Ärztinnen betreffen, die entweder eine ärztliche Berufsberechtigung erst
nach dem 45. Lebensjahr erlangen oder aus einem Nicht-EWR-Vertragsstaat nach
Österreich migrieren und die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 45.
Lebensjahr zuerkannt erhalten.
Unter
Sachlichkeitsgesichtspunkten scheint es jedoch problematisch, diese im
Verhältnis zu den EWR-Migranten und EWR-Migrantinnen wahrscheinlich geringere
Anzahl von in höherem Lebensalter neu eintretenden Ärzten und Ärztinnen anders
zu behandeln als EWR-Migranten und EWR-Migrantinnen, sodass die
Befreiungsmöglichkeit bei erstmaliger Aufnahme in die Ärzteliste nach dem 45.
Lebensjahr für alle Ärzte und Ärztinnen aufgegeben wird und
versicherungsmathematische Nachteile durch eine geringere Relation zwischen den
einbezahlten Beiträgen und den Leistungen vermieden werden.
Weiters gestattet
die Verordnung 1408/71 nicht, dass Kammerangehörige aufgrund einer
Mitgliedschaft bei einem ausländischen berufständischen Versorgungswerk von der
Beitragspflicht befreit werden, sodass die diesbezügliche in § 112
Abs. 3 Ärztegesetz 1998 vorgesehene Möglichkeit zu streichen ist
(vgl. § 112 Abs. 2 des Entwurfs).
Nach der
Verordnung 1408/71 ist es ebenso nicht mehr möglich, von Ärzten und Ärztinnen,
die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft pensionsversichert waren, für die selben Zeiträume
Nachzahlungen zu verlangen. Für alle anderen Ärzte und Ärztinnen (also solche,
die nicht aus einem EWR-Vertragsstaat oder aus der Schweizerischen
Eidgenossenschaft nach Österreich migrieren, bzw. Ärzte und Ärztinnen, die erst
nach dem 35. Lebensjahr die ärztliche Berufsberechtigung erlangen) kann jedoch
eine Nachzahlung aufrecht bleiben. In Hinblick darauf, dass diese Ärzte und
Ärztinnen über keine aliquote Pension aus einem ausländischen Pensionssystem
verfügen, kann im Unterschied zu Migranten und Migrantinnen aus einem
EWR-Vertragsstaat oder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine
Nachzahlung durchaus sinnvoll sein. Um hier aber auf die Besonderheiten der
jeweiligen Wohlfahrtskasse eingehen zu können, wird in § 112 Abs. 3
des Entwurfs vorgeschlagen, die Regelung einer allfälligen Nachzahlung der
Satzung zu überlassen.
Zu Z 23
und 24 (§§ 115 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3):
Verlegt ein
Kammerangehöriger seinen Berufssitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer,
so soll es bei der bisherigen Vorgangsweise bleiben, wonach die Beiträge
(allenfalls nach Abzug eines in der Satzung vorgesehenen Abschlags) der
zuständigen Ärztekammer überwiesen und von dieser dann die gesamten
Leistungsansprüche übernommen werden sollen. Diese Vorgangsweise ist nach
geltender Rechtslage allerdings nur auf echte Versorgungsleistungen und
insbesondere nicht auf Leistungen der Krankenunterstützung und der Todesfallbeihilfe
anzuwenden. Durch die im Entwurf vorgesehene Änderung soll klargestellt werden,
dass auch Beiträge für die zukünftige Bestattungsbeihilfe von der Überweisung
ausgenommen sind.
Nach der Verordnung 1408/71 ist es nicht
mehr möglich, Beiträge leistungsvernichtend rückzuerstatten, falls ein Arzt oder eine Ärztin in einen
anderen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft migriert
und dort in einem System der sozialen Sicherheit von der
Pensionsversicherungspflicht erfasst wird. Da in diesen Fällen die
Leistungspflicht des betreffenden Wohlfahrtsfonds aufrecht bleibt, kann somit
keine Beitragsrückerstattung mehr vorgesehen werden.
Es ist davon
auszugehen, dass ein Berufswechsel im Inland, ein Wechsel in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Inland sowie ein Wechsel in einen
Drittstaat von der Verordnung auch dann nicht berührt wird, wenn der Betreffende später in einen
EWR-Vertragsstaat oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft migriert,
insbesondere dann nicht, wenn zwischen der Beitragsrückerstattung und der Wiederaufnahme
einer allfälligen Tätigkeit in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Zeitspanne liegt.
Grundsätzlich
bestünde die Möglichkeit, an diese Regelung anzuknüpfen und die Beiträge nur
dann rückzuerstatten, wenn innerhalb dieser drei Jahre kein Tatbestand gesetzt
wurde, der zu einer Pensionsversicherungspflicht in einem EWR-Vertragsstaat
oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft führt. Allerdings ist es den
Ärztekammern in den Bundesländern im Rahmen der Vollziehung faktisch nicht möglich,
einen positiven Nachweis darüber einzuholen, dass der ehemalige
Kammerangehörige in keinem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft berufstätig ist.
Daher soll in
§ 115 Abs. 3 des Entwurfs der Rückersatz von Beiträgen daran geknüpft
werden, dass der Kammerangehörige der Ärztekammer gegenüber bestätigt, nicht in
einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erwerbstätig und damit versichert zu sein.
Zu Z 24a und
26a (§§ 118c und 195 Abs. 6f):
Durch die in §§
118c und 195 Abs. 6f des Entwurfs vorgeschlagenen Adaptierungen soll das
Procedere der Verordnungserlassung verdeutlicht und an aktuelle Erfordernisse,
unter besonderer Berücksichtigung der Kompatibilität der Qualitätssicherung der
ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung mit dem Gesamtgefüge der
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, angepasst werden.
Zu Z 25
und 26 (§§ 120 Z 6a und 128a):
Die mit dem
Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, an die
Österreichische Ärztekammer übertragenen Aufgaben (Durchführung von Verfahren
gemäß den §§ 9 bis 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 ÄrzteG 1998)
haben gezeigt, dass im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung im
Interesse der Antragsteller unter Nutzung bereits vorhandener
fachlich-spezialisierten Strukturen die Einrichtung einer Ausbildungskommission
als Organ der Österreichischen Ärztekammer dringend erforderlich scheint.
In der
Ausbildungskommission sind Delegierte aller Ausbildungskommissionen der
Landesärztekammern sowie des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer
vertreten, sodass dem demokratischen Prinzip Rechnung getragen wird. Durch die
von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassende Geschäftsordnung sollen die
Struktur und Aufgaben dieses neuen Organs eine nähere Regelung erfahren.
Sowohl das
Bundeskanzleramt als auch das Amt der Wiener Landesregierung haben im Rahmen
des allgemeinen Begutachtungsverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich
der in § 128a Abs. 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen
Möglichkeiten der „endgültigen“ Entscheidung durch den Vorstand nach bereits
erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission geäußert. Diese
Konstruktion hätte zur Folge, dass die Entscheidung des Vorstandes die
Entscheidung der Ausbildungskommission hinfällig werden lässt bzw. an deren
Stelle tritt und dass es somit je nach Ermessen eines überstimmten Mitgliedes
oder des Präsidenten eine „vorläufige“ Entscheidung der Ausbildungskommission
und eine „endgültige“ Entscheidung des Vorstandes gibt.
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 6675/1972
ausgesprochen, dass Regelungen, die es weder den Parteien eines Verfahrens noch
den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
ermöglichen, die Frage nach der Zuständigkeit eines entscheidenden Organs (oder
einer entscheidenden Behörde) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz
vorgesehenen Weise festzustellen, dem Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter zuwiderlaufen. Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde
muss im Gesetz selbst festgelegt sein. Art. 18 in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichtet sohin den Gesetzgeber zu einer
strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der
Behördenzuständigkeit (vgl. VfSlg. 10.311/1984). Im Lichte dieser
Rechtsprechung scheint insbesondere die bereits erwähnte, in § 128a
Abs. 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen Möglichkeit, eine
Angelegenheit nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die
Ausbildungskommission dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur
„endgültigen“ Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich des Erfordernisses der
präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit verfassungsrechtlich bedenklich.
Obwohl diese
Bestimmung ausschließlich als Regelung über den internen Willenbildungsprozess
in der Österreichischen Ärztekammer zu verstehen ist und in keiner Weise der
Rechtsschutz des Antragsstellers beeinträchtigt werden soll, wird in Übereinstimmung
mit der ärztlichen Standesvertretung nunmehr die alleinige
Entscheidungszuständigkeit der Ausbildungskommission festgelegt, sodass
§ 128a des Entwurfs den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 18
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG jedenfalls entspricht und eine
optimale Verfahrensführung nach dem Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG möglich ist.
Zu Z 27
und 29 (§§ 208 Abs. 2 und 214 Abs. 14):
Diese Adaptierung
dient der legistischen Klarstellung, dass das sogenannte „1:1-Prinzip“ in der
ärztlichen Ausbildung an Universitätskliniken mit 1. Jänner 2005 in Kraft
tritt.
Zu Z 28
(§ 210 Abs. 7 und 8):
Im Hinblick
darauf, dass gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 der Wegfall einer für die
Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Voraussetzung zum Erlöschen der
Berufsberechtigung führt, ist eine legistische Klarstellung dahingehend
geboten, dass am 1. Mai 2004 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß den
§§ 32, 33 und 35 für Staatsangehörige der neuen Mitgliedsstaaten trotz der
ab 1. Mai 2004 möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß §§ 4, 5,
5a, 18, 19 oder 19a unberührt bleiben.
Desgleichen sollen
Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des 1. Mai 2004
gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4 und 5 in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem
Additivfach stehen, trotz Erfüllung des Staatsbürgerschaftserfordernisses gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 ab dem 1. Mai 2004, diese Ausbildungen nach der
bisherigen Rechtslage abschließen können.
Vorblatt zu
Art. 8 (Novelle zum Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)
Probleme:
Im Herbst 2004
einigten sich der Bund und die Länder über die Grundsätze der Weiterführung der
im Jahr 1997 begonnenen Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahre 2005 und kamen in weiterer Folge
überein, die Details dieser Einigung in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neuordnung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu regeln.
Unter anderem
werden der Strukturfonds bzw. die Landesfonds durch die
Bundesgesundheitsagentur bzw. die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
Ziele:
Anpassung des
Dokumentationsgesetzes an die neu zu errichtenden Institutionen
(Bundesgesundheitsagentur, Landesgesundheitsfonds).
Inhalt:
Ersatz der
Bezeichnungen „Strukturfonds“ und „Landesfonds“ durch die Bezeichnungen
„Bundesgesundheitsagentur“ und „Landesgesundheitsfonds“.
Alternative:
Keine, weil die
zur Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neuordnung
und Finanzierung des Gesundheitswesens notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen
sind. Dazu gehört als bundesgesetzliche Regelung jedenfalls die Novellierung
dieses Bundesgesetzes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Dem Bund, den Ländern, den Städten und Gemeinden entstehen durch dieses
Gesetz keine Kosten.
EU-Konformität:
Der Entwurf sieht
nur Regelungen vor, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union fallen.
Erläuterungen zu Art. 8 (Novelle zum Bundesgesetz über
die Dokumentation im Gesundheitswesen)
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs
Im Herbst 2004
einigten sich der Bund und die Länder über die Grundsätze der Weiterführung der
im Jahr 1997 begonnenen Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahre 2005 und kamen in weiterer Folge
überein, die Details dieser Einigung in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neuordnung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu regeln.
Unter anderem
werden der Strukturfonds bzw. die Landesfonds durch die
Bundesgesundheitsagentur bzw. die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§§ 2, 3, 4 und 7):
Ersatz der Bezeichnungen „Strukturfonds“ und
„Landesfonds“ durch die Bezeichnungen „Bundesgesundheitsagentur“ und „Landesgesundheitsfonds“.
Zu Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 2 und
§ 8a):
Ersatz der Bezeichnungen „Strukturfonds“ und
„Landesfonds“ durch die Bezeichnungen „Bundesgesundheitsagentur“ und „Landesgesundheitsfonds“.
Zu Z 4 (§ 10):
Ersatz der Bezeichnung „Landesfonds“ durch
die Bezeichnungen „Landesgesundheitsfonds“. Anpassung des Zitats im
Zusammenhang mit der Neuerlassung des PRIKRAF-Gesetzes.
Z 5 (§ 12):
Die Novelle tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Da die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
durch die Länder bis spätestens zum 1. Jänner 2006 zu erfolgen hat, ist
sicherzustellen, dass so lange es Landesfonds gibt, diese die Funktionen und
Aufgaben der Landesgesundheitsfonds wahrnehmen.
Vorblatt zu
Art. 9 (Gesundheitsqualitätsgesetz)
Problem:
1. Derzeit gibt es
im Bereich des Gesundheitswesen weder ein gesamtösterreichisches
Qualitätssystem noch bundesländerübergreifende Qualitätsarbeit. Vielmehr sind
Bestimmungen bzw. Vorgaben hinsichtlich der Qualität bzw. Qualitätssicherung im
Gesundheitswesen nur vereinzelt vorhanden und über verschiedenste
Rechtsvorschriften verteilt.
2. Obwohl das
Erbringen von Gesundheitsleistungen für die / den Betroffene/n mit mehr oder
weniger hohem Risiko verbunden sein kann, gibt es derzeit kaum transparente
Vorgaben für die bei der Erbringung dieser Leistungen einzuhaltende Qualität.
Ziel:
1. Intensivierung
der Qualitätsarbeit sowie Implementierung eines bundesländer- und
sektorenübergreifenden Qualitätssystems zur Verbesserung und Sicherstellung der
Qualität im Gesundheitswesen.
2. Schaffung der
Möglichkeit, die Erbringung von Gesundheitsleistungen an die Einhaltung von
Bundesqualitätsstandards zu binden.
Inhalt:
1. Entwicklung,
Implementierung sowie kontinuierliche Weiterentwicklung eines
gesamtösterreichischen Qualitätssystems basierend auf den Prinzipen
Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität und
Effizienz.
2. Verpflichtung zur
Einhaltung bestimmter Vorgaben bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen zur
Verbesserung und Sicherstellung der Qualität im Gesundheitswesen.
Alternative:
Die Beibehaltung
der derzeitigen Situation kann mittel- bis langfristig einerseits dazu führen,
dass die Qualität im österreichische Gesundheitswesen nicht auf einem hohen
Niveau gehalten werden kann, andererseits kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Qualitätsniveau in den Bundesländern bzw. den verschiedenen Sektoren
des Gesundheitswesens auseinander driftet.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die angestrebte
Intensivierung der Qualitätsarbeit und Schaffung eines „Bundesinstituts für
Qualität im Gesundheitswesen“ kann positive Auswirkungen auf die Beschäftigung
haben.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Erläuterungen wird hingewiesen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Gemäß dem Artikel
152 EG-Vertrag hat die Europäische Union keine Kompetenz, was die Organisation
und Zurverfügungstellung von Gesundheitsleistungen betrifft. Somit ist sie
unter dem Titel „Öffentliche Gesundheit“ auch nicht für Qualitätsvorgaben im
Bereich von Gesundheitseinrichtungen und -leistungen zuständig. Andererseits
beeinflusst die Europäische Union sehr wohl unter dem Titel anderer Kompetenzbereiche
(zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt) die Gesundheitssysteme. So
gibt es beispielsweise verbindliche EU-Normen hinsichtlich Qualitätsstandards
für Arzneimittel, Medizinprodukte, Blut- und Blutprodukte sowie bei der
gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen für Gesundheitsberufe. Diese
Entwicklungen müssen bei zukünftigen Ausgestaltungen des gegenständlichen
Gesetzes berücksichtigt werden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
zu Art. 9 (Gesundheitsqualitätsgesetz)
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Absicht verbunden, auch in Zukunft eine
qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und
gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Dem
entsprechend ist sektorenübergreifend ein österreichweites, der
Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische
Gesundheitswesen einzuführen.
Seit Beginn der 90er Jahre wurde die Durchführung von bundesweit angelegten
Qualitätsprojekten initiiert und voran getrieben. Diese Aktivitäten entstanden
vielfach als Reaktion auf aktuelle gesundheitspolitische Notwendigkeiten. Dazu
zählen u.a. Projekte zu den Themen Qualitätsberichterstattung, Patientinnen-
und Patientensicherheit und Vermeidung unerwünschter Ereignisse,
Strukturqualitätskriterien, Optimierung des Antibiotika-Einsatzes, Optimierung
des Verbrauchs von Blutkomponenten, Patientinnen- und Patientenorientierung,
Nahtstellenmanagement, Hygiene, Ergebnisqualität und Qualitätssicherung in der
mikrobiologischen Diagnostik. Eine Vielzahl von Fachexpertinnen und -experten
aus der Praxis hat diese Arbeiten inhaltlich getragen und wissenschaftlich
entsprechend begleitet. Die Inhalte und Ergebnisse dieser Projekte und
Aktivitäten leisten einen Beitrag dazu, bundesweit, berufs- und
sektorenübergreifend einheitliche Vorgaben für die Realisierung eines
flächendeckenden österreichweiten Qualitätssystems zu entwickeln.
Darüber hinaus ist
im Regierungsprogramm vorgesehen, dass zur Absicherung eines einheitlichen
bundesweiten Rahmens Qualitätssicherung und Standards auf Bundesebene
gesetzlich geregelt werden.
In Entsprechung der oben erläuterten Vorgaben und Aktivitäten wird nunmehr
durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Implementierung eines
gesamtösterreichischen Qualitätssystems sowie die Einhaltung von
Qualitätsvorgaben bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen verbindlich
vorgeschrieben.
Um die Vielfalt der in den vergangenen Jahren in Angriff genommenen
Qualitätsthemen strukturiert weiter entwickeln zu können, bedarf es einer
rechtlichen Klammer, welche einerseits ein gesamtstrategisches Vorgehen sichert
und andererseits den bislang gepflegten Ansatz der freiwilligen Mitwirkung an
Qualitätsaktivitäten im Gesundheitswesen stärker in Richtung verbindliche
Qualitätsarbeit lenkt. Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes zur
Qualität von Gesundheitsleistungen stellt diese neuen Rahmenbedingungen sicher.
Er zeigt auf, welche grundsätzlichen (Koordinierungs-)Aufgaben der Bund zur
Schaffung eines gesamtösterreichischen Qualitätssystems im Gesundheitswesen und
zur Sicherung der Qualität von Gesundheitsleistungen wahrnehmen wird. Der
Gesetzentwurf stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden
qualitätsbezogenen Regelungen dar. Derzeit enthalten etwa 50 Bundesnormen
qualitätsrelevante Bestimmungen, welche sich u.a. auf Dokumentationspflichten,
die Qualität von Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf die Qualität der
Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe, auf Patientinnen- und
Patientenrechte und Qualitätsarbeit im Krankenanstaltenbereich beziehen.
Die inhaltlichen Kernpunkte des Gesetzes beziehen sich auf Vorgaben für die
Qualität bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen und der damit in
Zusammenhang stehenden Standardentwicklung, die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität als Dimensionen der Qualitätsarbeit und eines gesamten
Qualitätssystems, die Qualitätsberichterstattung, Anreizmechanismen und
Kontrollmechanismen zur Qualitätsarbeit. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass
sich die Bundesministerin / der Bundesminister in Ausübung ihrer / seiner
Aufgaben auf wissenschaftlichen Input unter Sicherung entsprechender Ressourcen
stützen kann.
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Für die
Entwicklung, Implementierung und Evaluierung eines gesamtösterreichischen
Qualitätssystems werden finanzielle Mittel benötigt werden. Über die Höhe der
Mittel können keine abschließenden Angaben gemacht werden. Dies deshalb, weil
die seitens des Bundes zukünftig verbindlich gemachten Qualitätsstandards in
vielen Bereichen bereits Realität sind und gelebt werden, in anderen Bereichen
hingegen erst eine Umsetzung erforderlich ist. In manchen derzeit noch wenig
bearbeiteten Qualitätsbereichen wird es zukünftig nötig sein, neue
Aktivitätsfelder zu erarbeiten, welche einen zusätzlichen Sach- und
Personalaufwand erfordern werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
Ansätze in den einzelnen Bundesländern bzw. den verschiedenen Sektoren
unterschiedlich weit gediehen sind. Tendenziell kann jedoch davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen der erstmaligen Implementierung mehr Mittel benötigt werden
als für die laufenden Weiterentwicklungen und dass Qualitätsmaßnahmen mittel-
und langfristig zu Kostendämpfungen führen.
2. Die im
Zusammenhang mit der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung benötigten
Mittel können erst nach der Festlegung der Details durch Verordnung ermittelt
werden. Einige Anforderungen können bereits auf Basis bestehender Daten- und
Informationssysteme mit relativ geringem Sach- und Personalaufwand bewältigt
werden. Derzeit läuft ein bundesweites Projekt, in dessen Rahmen unter anderem
auch die Kosten für eine zweckmäßige Dokumentation und Qualitätsberichterstattung
berechnet werden sollen. Jedenfalls sind diese Kosten etwa durch Einbeziehung
bestehender Dokumentationen bzw. vorhandener Daten so gering wie möglich zu
halten.
3. Da konkrete
Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen erst zu entwickeln sind, ist in diesem
Bereich vorerst nur mit geringen Kosten zu rechnen.
4. Wie eine Studie
der Fa. SOLVE Consulting für den Bereich der landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten zeigte, halten sich die durch die Umsetzung der bereits
derzeit in Geltung befindlichen Strukturqualitätskriterien verursachten Kosten
in einem vertretbaren Rahmen.
5. Im Zusammenhang
mit dem Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen wird auf Basis des
derzeitigen Wissensstandes in der Aufbauphase mit Kosten von insgesamt ca. zwei
Millionen Euro gerechnet. Die Kosten für den Vollbetrieb sind von der
zukünftigen Schwerpunktsetzung der Arbeiten (u.a. Standards, Anreizmechanismen,
Kontrolle) abhängig. Im Vergleich zu ähnlichen Qualitätsorganisationen in
anderen EU-Staaten bewegen sich die hier angenommenen Kosten im unteren
Bereich.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(Gesundheitswesen).
Dieser
Kompetenztatbestand umfasst nach der langjährigen Judikatur des VfGH „Maßnahmen
zur Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung
(Sanitätspolizei) – es sei denn, dass eine für eine bestimmte Kompetenzmaterie
allein typische Abart dieser Gefahr bekämpft wird“ (vgl. VfSlg. 3650,
4609, 7582, 8035).
Nach H. Mayer
fallen darunter etwa:
- der
allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen gegen Schäden
durch ionisierende Strahlen oder
- die
Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung, Heilung, Zahlungen an
Erkrankte, Schutz anderer Personen). Hiezu zählen beispielsweise das
AIDS-Gesetz, das Geschlechtskrankheitengesetz oder das TBC-Gesetz.
Der Entwurf dieses
Bundesgesetzes schafft die Grundlage zur Festlegung von Qualitätsstandards für
die Erbringung von Gesundheitsleistungen, also die medizinische, therapeutische
und pflegerische Betreuung der Patientinnen und Patienten einschließlich
Qualitätsstandards für den Betreuungsverlauf. Diese Qualitätsstandards sollen
ausschließlich an der jeweiligen Gesundheitsleistung anknüpfen und unabhängig
davon, von wem bzw. im Rahmen welcher Organisationsform die
Gesundheitsleistungen erbracht werden, gelten.
Der im Jahre 1993
in das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) aufgenommene § 5b
(Qualitätssicherung) enthält entsprechend der Kompetenzmaterie „Heil- und Pflegeanstalten“
gemäß Art. 12 B-VG ausschließlich grundsatzgesetzliche
Organisationsbestimmungen. So hat gemäß Abs. 1 etwa die Landesgesetzgebung
die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, im Rahmen der Organisation
Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen. Weiters sieht Abs. 4 vor,
dass in jeder bettenführenden Krankenanstalt eine Kommission für
Qualitätssicherung einzurichten ist.
Demgegenüber
intendiert der vorliegende Entwurf weder dazu, den Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern ein bestimmtes Qualitätssystem vorzuschreiben, noch in die
innere Organisation einzugreifen. Vielmehr soll die Einhaltung einer
bestimmten, österreichweit gleichen Qualität bei der Erbringung von
Gesundheitsleistungen sichergestellt werden.
Denkbar ist
beispielsweise, dass im Rahmen von Qualitätsstandards für die Erbringung
bestimmter medizinischer Leistungen im Sinne des „State of the art“ eine
MR-Untersuchung vorzunehmen ist. Diesem Standard kann entsprochen werden, in
dem die Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer entweder ein MR-Gerät
selbst vorhalten oder die Verfügbarkeit des Gerätes auf andere Weise, etwa
durch Verträge, sicherstellen. Somit erfolgt durch die Vorgabe des Standards
auf der Basis des vorliegenden Gesetzesentwurfes kein Eingriff in die innere Organisation
der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.
Im Sinne des
VfGH-Erkenntnisses vom 10. Dezember 1959 (VfSlg. 3650) sind Gefahren für
den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung der Materie Gesundheitswesen
zuzuordnen, wenn es sich nicht um eine für andere Verwaltungsmaterien typische
Abart dieser Gefahr handelt.
Grundsätzlich ist
jede Gesundheitsleistung – unabhängig davon, von wem bzw. im Rahmen welcher
Organisationsform sie erbracht wird - mit mehr oder weniger großen Risken für
die Behandelte / den Behandelten verbunden. Der Gesundheitszustand jener
Personen, die eine Gesundheitsleistung nachfragen, ist in aller Regel ohnehin
schon beeinträchtigt. Es besteht daher ein großes öffentliches Interesse daran,
zusätzliche Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes dieser Personen durch
die Vorgabe entsprechender Qualitätsstandards soweit wie möglich zu verhindern.
Der vorliegende
Entwurf hat somit die Abwehr von Gefahren für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Erbringung von
Gesundheitsleistungen unabhängig davon, wer sie wo erbringt, zum Ziel. Es
handelt sich daher um keine für andere Verwaltungsmaterien typische Abart
dieser Gefahr.
Besonderer
Teil zu Art. 9 (Gesundheitsqualitätsgesetz)
Zu § 1
(Zielsetzung und Grundsätze):
Eine traditionell
übliche Betrachtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im
Gesundheitswesen orientiert sich nach deren Zugehörigkeit zu gewissen
Institutionen beziehungsweise nach deren Finanzierungsquellen. Diese
Betrachtungsweise verhindert jedoch, die Patientin und den Patienten in den
Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Gerade unter dem Blickwinkel der
Qualitätsarbeit ist von viel größerer Bedeutung, die Gesundheitsversorgung
entlang eines Krankheitsverlaufes sektorenübergreifend sicher zu stellen. Hinzu
kommt, dass sich im zukünftigen Gesundheitswesen die traditionellen Grenzen und
Aufgabenbeschreibungen zwischen Gesundheitsversorgungseinrichtungen zunehmend
auflösen werden. Im wesentlichen gibt es heute als traditionelle
Versorgungsstrukturen die Einzelpraxis und die Krankenanstalt. Die Einführung
von Gruppenpraxen und das verstärkte Bemühen um Auslagerungen von
Spitalsleistungen in den extramuralen Bereich zeigen bereits jetzt auf, dass
zukünftig eine Vielfalt unterschiedlicher organisatorischer Versorgungsformen
nebeneinander bestehen werden. Daher ist es notwendig, bundesweite Standards
für die Leistungserbringung, unabhängig von der Organisationsform, in der sie
erfolgt, zu schaffen.
Zur Verdeutlichung dieser Betrachtungsweise sei das Beispiel Dekubitus
angeführt. Dabei handelt es sich um throphische Störungen von Geweben (v.a.
Haut- und Unterhautgewebe), welche beispielsweise durch Wundliegen verursacht
werden. Dekubitus kann in vielen Bereichen der Versorgung, beispielsweise in
einer Krankenanstalt, in einem Pflegeheim, aber auch im niedergelassenen
Bereich (Ärztin / Arzt, Hauskrankenpflege), auftreten. Durch die Einhaltung von
Standards kann das Auftreten von Dekubitus vermieden bzw. die Behandlung auf
einem einheitlichen Niveau gesichert werden. Daher ist es sinnvoll, in diesem
Bereich bundesweit geltende Qualitätsstandards zu entwickeln und verbindlich zu
machen.
Die Notwendigkeit der Einführung bundesweiter Standards sei weiters am
Beispiel Diabetes angeführt. Diabetes ist in der Bevölkerung weit verbreitet
und zählt zu den chronischen und mit seinen Folgeerkrankungen zu den
kostenintensiven Krankheiten. Um den Behandlungserfolg und die Vermeidung von
Folgeerkrankungen sicherzustellen und die Selbstverantwortung der Patientin /
des Patienten zu fördern und dadurch die Kostenentwicklung in einem
vertretbaren Rahmen zu halten, ist effizientes Nahtstellenmanagement (eventuell
in Form von Disease/Case Management) eine unabdingbare Voraussetzung. Gerade
hier gibt es Mängel im österreichischen Gesundheitswesen, da die
qualitätsgesicherte Kooperation der Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer an den Nahtstellen oftmals ungeklärt ist, was dazu führt,
dass in der Betreuungskette für die Patientin / den Patienten unnötige und
teure Brüche entstehen. Um diese Mängel zu beheben, ist es notwendig, in diesem
Bereich bundesweit geltende Qualitätsstandards zu entwickeln und verbindlich zu
machen.
Zu § 2
(Begriffsbestimmungen):
Analysiert man in
der Literatur auffindbare wissenschaftliche Definitionen von Qualität auf
zugrunde liegende Merkmale, so lassen sich folgende Elemente identifizieren:
Qualität betrifft die Relation zwischen (definierten) Idealen und der
tatsächlichen Realisierung einer Leistung. Die beobachtete Leistung kann
entweder ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein System sein. Im
Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen kann das anzustrebende Ziel (Ideal) nur
die Förderung und Bewahrung der Lebensqualität und die Wiederherstellung der
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten sein.
Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen ist nicht einmalig, sondern kontinuierlich
zu leisten. Aufgrund der Ergebnisse von regelmäßigen Evaluierungen sind die
notwendigen Maßnahmen zu setzen und deren nachhaltige Wirksamkeit zu
überprüfen. In anderen Worten ausgedrückt, wird unter Qualitätsarbeit die
Fähigkeit verstanden, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit die richtige
Gesundheitsleistung zu erbringen und diese kontinuierlich zu überprüfen.
Der Begriff
„gesamtösterreichisches Qualitätssystem“ umschreibt ein grundsätzliches
Koordinierungs-, Unterstützungs-, Förderungs- und Kontrollsystem des Bundes zur
Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen. Im Rahmen des gesamtösterreichischen Qualitätssystems
wird kein bestimmtes „systemisches Qualitätsmanagementsystem/-modell“
verbindlich eingeführt. Durch diese Vorgehensweise soll einerseits die
Flexibilität der Gesundheitsleisterinnen und Gesundheitsleister in der
Qualitätsarbeit gestützt werden, andererseits auch die Weiterentwicklung von
Qualitätsmanagementsystemen und -modellen und der Wettbewerb nicht behindert
werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die kontinuierliche Entwicklung und
verbindliche Anwendung von Bundesqualitätsrichtlinien und
Bundesqualitätsleitlinien im österreichischen Gesundheitswesen eine
Harmonisierung der eingesetzten Qualitätsstrategien und Qualitätsmodelle in
einem überschaubaren Zeitraum herbeigeführt wird. Auf internationale
Entwicklungen ist jedenfalls Bedacht zu nehmen.
Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird im Rahmen
ihrer / seiner bundesweiten Vorgaben darauf zu achten haben, bestehende
bundesweite Qualitätsaktivitäten in die zukünftige Weiterentwicklung der
Gesamtstrategie sinnvoll und ressourcenschonend zu integrieren. Zum Zweck der
Sicherstellung der im § 1 festgeschriebenen Grundsätze hat die
Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für eine
entsprechende Abstimmung der am österreichischen Qualitätssystem beteiligten
Akteurinnen und Akteure Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang sind unter
Akteurinnen und Akteuren insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der
Finanziers, der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie der
Patientinnen und Patienten zu verstehen.
Im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird Qualität im Gesundheitswesen im engeren
Sinn als die Fähigkeit der Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer
verstanden, ihre Leistungen patientinnen- und patientenorientiert, transparent,
effektiv und effizient zu gestalten. Bei der Erbringung der
Gesundheitsleistungen ist die Patientinnen- und Patientensicherheit zu
berücksichtigen.
Patientinnen- und
Patientenorientierung – im Sinne der Maximierung der Lebensqualität – heißt,
dass die jeweils betroffenen Menschen im Mittelpunkt der Entscheidungen und
Handlungen stehen und befähigt werden, als Koproduzentinnen und Koproduzenten
an diesem Prozess teilzunehmen. Dem zugrunde liegt das Verständnis, dass
Qualität nur im Zusammenwirken von allen Professionen und Fachbereichen
erreicht werden kann.
Patientinnen- und
Patientensicherheit umfasst alle Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter
Ereignisse im Rahmen der Erbringung von Gesundheitsleistungen. Als
unerwünschtes Ereignis können in diesem Zusammenhang Handlungen, Unterlassungen
oder Vorfälle, die zum Schaden der Patientin oder des Patienten führen,
interpretiert werden.
Transparenz
bedeutet eine, in sichtbarer sowie nachvollziehbarer Weise erfolgende,
Dokumentation und Analyse der Leistungen und Ergebnisse und deren systematische
Überprüfung als Basis für kontinuierliche und systematische Vergleiche und
Qualitätsverbesserung.
Effektivität
bedeutet Zielerreichungsgrad zwischen einem gesetzten Ziel und dessen
Realisierung. Das in der Gesundheitsversorgung gesetzte individuelle Ziel ist –
wie bereits ausgeführt – idealerweise die völlige Erhaltung der Lebensqualität
bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger bzw.
Patientinnen und Patienten. Dieses Ziel wird von Fall zu Fall unterschiedlich
gut erreicht werden, nichtsdestotrotz sollte man sich an der Idealvorgabe
orientieren.
Effizienz stellt
generell das Verhältnis zwischen Einsatz und Ergebnis einer Leistung dar. Das
Wirtschaftlichkeitsprinzip hat zum Ziel, eine Leistung möglichst effizient im
Sinn eines optimalen Verhältnisses zwischen Einsatz und Ergebnis zu erbringen.
Dabei kann einerseits das Maximumprinzip (Einsatz wird konstant gehalten,
Ergebnis wird maximiert) oder andererseits das Minimumprinzip (Ergebnis wird
konstant gehalten, Einsatz wird minimiert) angewendet werden. Ökonomische
Effizienz ist ein wesentliches, nicht aber das ausschließliche Ziel der
Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen. Parallel zum Prinzip der Effizienz müssen
auch alle anderen geltenden Prinzipien der Qualitätsarbeit gleichermaßen
berücksichtigt werden. Wesentliche Unterstützung im Hinblick auf effektive und
effiziente Gesundheitsversorgung leisten u.a. wissenschaftliche Instrumente wie
health technology assessment (HTA) und evidenzgestützte Medizin (EBM) sowie der
verstärkte Einsatz gesundheitsökonomischer Evaluationsverfahren (u.a.
Kosten-Nutzen-Analysen, Kosten-Effektivitäts-Analysen,
Kosten-Nutzwert-Analysen, Data Envelopment Analysen).
Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität, die drei Dimensionen der Qualität nach
Donabedian, sind Grundlage eines Regelkreises, auf den kontinuierliche
Verbesserung aufbaut:
Unter
Strukturqualität werden sowohl sachliche als auch personelle Rahmenbedingungen
(qualitative und quantitative Ausstattung) verstanden, unter denen
Gesundheitsleistungen erbracht werden.
Prozessqualität umfasst einerseits die Vorgehensweise bei medizinischen,
therapeutischen und pflegerischen Leistungen und berücksichtigt andererseits
den gesamten Betreuungsverlauf. Die
Parameter der Prozessqualität sind:
- Zugang zur
Versorgung,
- Inanspruchnahme
medizinischer/therapeutischer/pflegerischer Leistungen (Angemessenheit),
- technische
Qualität der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistung,
- interpersonelle
Komponente (Interaktion, Kooperation).
Die
Ergebnisqualität als Resultat von Strukturqualität und Prozessqualität wird im
Gesundheitswesen auch als Zielerreichungsgrad des professionell eingeschätzten
Ergebnisses der Gesundheitsleistung unter Berücksichtigung der subjektiven
Zufriedenheit der Patientin und des Patienten und der durch die Leistung
gewonnenen Lebensqualität definiert.
Der Gesetzentwurf
sieht vor, dass Gesundheitsleistungen in einem gesundheitsförderlichen Umfeld
erbracht und Qualitätsstandards auch unter Berücksichtigung der Grundprinzipien
der Gesundheitsförderung entwickelt werden sollen. Die Grundprinzipien der
Gesundheitsförderung wurden bereits in der WHO Ottawa-Charta, 1986, festgelegt
(Zitat):
„Gesundheitsförderung
zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung
über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit
zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden
zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre
Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und
verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern beziehungsweise sie verändern können.
In diesem Sinne ist die Gesundheit als ein wesentlicher Bestandteil des
alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel.
Gesundheit steht für ein positives Konzept, das die Bedeutung sozialer und
individueller Ressourcen für die Gesundheit ebenso betont wie die körperlichen
Fähigkeiten.“
Die Umsetzung des
zentralen Gedankens der Selbstbestimmung aus der Ottawa-Charta wird im
Gesundheitswesen nach gängiger Auslegung sowohl über die Einbeziehung der
Patientinnen und Patienten in die Behandlungsprozesse als auch der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung der Arbeitsabläufe sowie in
der Kooperation zwischen Gesundheitssektoren angedeutet. Bereits seit einigen
Jahren werden Gesundheitsförderungsprojekte unter Einbeziehung der
Erbringerinnen und Erbringer von Gesundheitsleistungen durchgeführt (z.B. das
„Österreichische Netzwerk Gesundheitsfördernder Krankenhäuser“, das „Health
Promoting Hospitals“-Netzwerk und das Projekt „Health Promotion in Primary
Health Care: General Practice & Community Pharmacy“). Erkenntnisse und
Erfahrungen unter anderem aus diesen Projekten sollen in sinnvoller Weise in
die Strategie zur Implementierung eines österreichweiten Qualitätssystems
einfließen.
Unter dem
Blickwinkel bundeseinheitlicher Vorgaben im Qualitätsbereich muss gewährleistet
sein, dass eine bundesländer-, berufsgruppen- und sektorenübergreifende
Qualitätsstrategie als wesentliches Steuerungsinstrument des österreichischen
Gesundheitswesens verfolgt wird. Nur auf diese Weise kann eine weitgehend
gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen weitgehend gleicher
Qualität sichergestellt werden.
„Bundeseinheitlich“
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Vorgaben österreichweit und damit
gleichermaßen für alle Bundesländer zu gelten haben. „Bundesländerübergreifend“
bedeutet, dass die Bundesländer im Rahmen der Durchführung und Förderung von
Qualitätsaktivitäten dort sinnvoll kooperieren sollen, wo Synergieeffekte
lukriert werden können.
„Sektorenübergreifend“
bedeutet, dass die Vorgaben grundsätzlich für alle Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer – unabhängig von deren Organisationsform – gelten. Anders
gesagt, muss sichergestellt werden, dass die Qualität der Gesundheitsleistungen
gleich gut ist, egal wo und in welcher Versorgungsform sie bereitgestellt
werden.
„Berufsübergreifend“
bedeutet, dass die einzelnen Berufsgruppen in kooperativer Weise ihren
jeweiligen Beitrag zur Sicherstellung des angestrebten Qualitätsniveaus
leisten.
Zu § 3
(Anwendungsbereich):
Der
Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst alle Gesundheitsleistungen,
unabhängig von der Organisationsform der Leistungserbringerin / des
Leistungserbringers, sofern es sich um eine am oder für den Menschen erbrachte
Gesundheitsleistung durch einen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG geregelten Gesundheitsberuf handelt. Nicht von den Vorgaben
dieses Gesetzes erfasst sind demnach Gewerbeberufe sowie jene
Gesundheitsleistungen, die von nicht einschlägig ausgebildeten Privaten
innerhalb ihrer Familie oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Hinsichtlich der Pflege sind im Rahmen dieses Gesetzes jene Aktivitäten
erfasst, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und nicht in anderen
Vorschriften geregelt werden.
Zu §§ 4
und 5 (Qualitätsstandards, Dimensionen der Qualitätsarbeit):
Um österreichweit
und sektorenübergreifend bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen ein
gleiches Qualitätsniveau sicherstellen zu können, kann die / der zuständige
Bundesministerin / Bundesminister Qualitätsstandards entweder in Form von
Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen oder in Form von
Bundesqualitätsleitlinien im Sinne einer Hilfestellung empfehlen.
Diese
Vorgangsweise stellt sicher, dass in Österreich ein System implementiert wird,
welches erlaubt, durch den Bund anerkannte Qualitätsstandards zu entwickeln, zu
warten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dabei können
Qualitätsstandards entweder durch die Bundesministerin / den Bundesminister für
Gesundheit und Frauen oder kooperierende Akteurinnen und Akteure entwickelt und
gewartet werden. Wünschen Akteure und Akteurinnen ihre Qualitätsstandards in
Bundesqualitätsstandards umzuwandeln, so haben sie sich einem zukünftig
einzurichtenden Anerkennungsverfahren zu unterziehen, im Rahmen dessen die
Kompatibilität des Qualitätsstandards mit der Strategie eines flächendeckenden
österreichischen Qualitätssystems im Sinne der unter § 4 Abs. 2
genannten Elemente geprüft wird und die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf
die Wartung und Fortentwicklung des Qualitätsstandards sichergestellt werden
muss.
In die Erarbeitung
der genannten Qualitätsstandards sind die relevanten Akteure und Akteurinnen
(Patientinnen und Patienten, Berufsgruppen, Fachgesellschaften, Rechtsträger,
Finanziers etc.) in geeigneter Form einzubeziehen. Dies sichert nicht nur
zusätzliches Wissen und Erfahrung, sondern fördert auch die Akzeptanz der
Vorgaben bei den Anwenderinnen und Anwendern.
Besonderes
Augenmerk bei der Standardentwicklung sollte – abgesehen von den für die
Qualitätsarbeit allgemein genannten Grundsätzen (Patientinnen-,
Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz) – im Sinne des
Nahtstellenmanagements auch auf einen reibungslosen Übergang zwischen den
einzelnen Versorgungsbereichen gelegt werden.
Die konkrete
Ausformung von Bundesqualitätsstandards (d.h. Bundesqualitätsrichtlinien oder
Bundesqualitätsleitlinien) wird je nach Sachgebiet unterschiedlich sein.
Abhängig vom jeweiligen Themenbereich sind einerseits detaillierte,
andererseits nur allgemeine Vorgaben enthaltende Bundesqualitätsrichtlinien
oder Bundesqualitätsleitlinien vorstellbar. Darüber hinaus sind auch
grundsätzlich Vorgaben für die Entwicklung von Qualitätsstandards möglich
(Leitlinien für Leitlinien- bzw. Richtlinienentwicklung). Zu diesem Zweck wird
sich der Bund beispielsweise sowohl der Ergebnisse von durchgeführten
Qualitätsprojekten bedienen als auch die Arbeiten im Rahmen des Europarates zum
Thema „Entwicklung einer Methodik für die Ausarbeitung von Leitlinien für die
optimale medizinische Praxis“ berücksichtigen.
Die
Bundesqualitätsstandards (d.h. -richtlinien und -leitlinien) können jeweils
erforderliche Vorgaben im Hinblick auf personelle und sachliche Anforderungen,
Verfahren, Verhalten sowie Ergebnisse enthalten. Darüber hinaus können an
Bundesqualitätsstandards Indikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch in
die österreichische Qualitätsberichterstattung Eingang finden sollen.
Bei der
Entwicklung von Qualitätsvorgaben hat sich die traditionelle Gliederung nach
Donabedian in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität insbesondere deshalb
bewährt, weil die Begriffe in Fachkreisen eingeführt und akzeptiert sind. Diese
Gliederung hat schon bisher in Rechtsnormen auf Bundesebene ihren Niederschlag
gefunden. Im Sinn der kontinuierlichen Weiterentwicklung bereits bestehender
und eingeführter Arbeitsmethoden wird die genannte Systematik beibehalten und
durch das Element der kontinuierlichen Verbesserung zu einem Qualitätssystem
vervollständigt.
Bei der weiteren
Entwicklung von bundeseinheitlichen Vorgaben und Grundsätzen soll auf bereits
Bewährtem aufgebaut werden. Nachstehend werden die bereits laufenden
wesentlichen Aktivitäten sowie geplante zukünftige Aktivitäten des Bundes
dargestellt.
Vorgaben des
Bundes im Bereich Strukturqualität:
In den vergangenen
Jahren wurden Strukturqualitätskriterien für den Krankenanstaltenbereich
entwickelt. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Standards für alle
Bereiche der Leistungserbringung (unabhängig von der Institution) zu schaffen,
sind Strukturqualitätskriterien zukünftig unter dem Blickwinkel einer
sektorenübergreifenden Anwendung anzupassen und mittelfristig an alle
Erbringerinnen und Erbringer von Gesundheitsleistungen zu überbinden.
Vorgaben des
Bundes im Bereich Prozessqualität:
Im Bereich der
Prozessqualität hat der Bund eine Reihe von Projekten u.a. zu den
Themenbereichen Nahtstellenmanagement, Patientinnen- und Patientenorientierung,
Antibiotikastrategie, Optimierung des Verbrauchs von Blutkomponenten, Hygiene,
Patientinnen- und Patientensicherheit und Palliative Care initiiert. Die
Ergebnisse dieser Projekte, welche insbesondere in Form von best
practice-Instrumenten vorliegen werden, werden als Grundlage dienen, auf
Bestehendem aufzubauen, bundeseinheitliche Vorgaben sektorenübergreifend im
Bereich der Prozessqualität zur Verfügung zu stellen und zu implementieren.
Neben weiter führender Projektarbeit besteht die Möglichkeit durch Erlassung
von Verordnungen verbindliche Anforderungen zu schaffen. Ergänzend können
Musterinstrumente zur Verfügung gestellt werden, um die Prozessqualität
kontinuierlich zu verbessern. Im Rahmen der Erbringung von
Gesundheitsleistungen wird nachzuweisen sein, in welcher Weise den
Anforderungen entsprochen wurde.
Vorgaben des
Bundes im Bereich der Ergebnisqualität:
Bereits in den
vergangenen Jahren hat der Bund Aktivitäten zum Thema Ergebnisqualität
initiiert (z.B. die Projekte „Quality Indicator Project“, „Ergebnisqualität im
Krankenhaus“). Die Ergebnisqualität kann nicht unbeeinflusst von Struktur- und
Prozessqualität betrachtet werden, ist zugleich aber der am schwersten fassbare
und messbare Bereich. Die Bemühungen des Bundes zielen in erster Linie darauf
ab, den strukturierten Einsatz wissenschaftlicher Methoden im Bereich der
Ergebnisqualität zu fördern sowie verstärkte Transparenz im Hinblick auf die
Einhaltung entsprechender Bundesvorgaben zu gewährleisten. Aus diesem Grund
wird das Instrument der österreichweiten Qualitätsberichterstattung auch dazu
dienen, die sektorenübergreifende Entwicklung, Verbindlichmachung und die
gelebte Anwendung von Outcomeindikatoren und von Referenzgrößen sicher zu
stellen. Weitere Initiativen und bestehende Arbeiten im Bereich der
Ergebnisqualität sollen sinnvoll in die Gesamtstrategie einbezogen werden.
Die voran gegangenen
Erläuterungen betreffend Standardentwicklung sowie die Dimensionen Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität machen deutlich, dass durch den vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen zunächst
der Grundstein gelegt werden soll, strategische Standardentwicklung- und
-wartung in Österreich zu konzipieren und umzusetzen. Es ist evident, dass der
Prozess der Entwicklung von bundesweiten Qualitätsstandards und Vorgaben im
Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie der kontinuierlichen
Verbesserung in den kommenden Jahren im Rahmen einer Gesamtstrategie und eines
mehrjährigen Prioritätenkonzeptes langfristig angelegt und umgesetzt werden
muss.
Auf Basis der
Ergebnisse der bereits laufenden bzw. abgeschlossenen Qualitätsprojekte des
Bundes sind in einem ersten Schritt Bundesqualitätsstandards und –indikatoren
zu folgenden Themen beispielsweise denkbar:
- Qualitätsberichterstattung
- Antibiotikastrategie
- Hygiene und
nosokomiale Infektionen
- österreichweit
einheitliche Erhebung und Analyse der Patientinnen- und Patientenzufriedenheit
Gewissen
Themenbereichen wird überdies besonderes Augenmerk geschenkt werden, u.a.:
Weiterentwicklung
der Qualitätskomponenten im Rahmen der Leistungsangebotsplanung:
Eine sinnvolle Weiterentwicklung
der Arbeiten zu Strukturqualitätskriterien unter gleichzeitiger Einbeziehung
von Elementen der Prozess- und Ergebnisqualität erscheint sinnvoll. Diese
Aktivitäten im Rahmen der Leistungsangebotsplanung müssen sich jedoch in das
Gesamtkonzept eines österreichweiten Qualitätssystems einfügen und mit weiteren
relevanten Aktivitäten abgestimmt werden.
Forcierung der
Qualitätsaspekte im Nahtstellenmanagement:
Zur Gewährleistung
eines effizienten, effektiven sowie patientinnen- und patientengerechten
Betreuungsverlaufes ist es nötig, das Nahtstellenmanagement im österreichischen
Gesundheitswesen zu verbessern. Der Einsatz von Methoden und Instrumenten der
Qualitätsarbeit in diesem Bereich bietet die Möglichkeit, strukturiert
Lösungsansätze zu entwickeln. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang
Kernprozesse der intra- und extramuralen Leistungserbringung wie Zuweisung,
Aufnahme, Entlassung und Übernahme. Auch die Zugangsweise über
Disease/Case/Care Management Programme erscheint gerechtfertigt. Dabei sollten
jedenfalls folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Patientinnen
und Patienten sowie deren Angehörige als Koproduzentinnen und Koproduzenten
ihrer Gesundheit
- Anwendung
EBM-gestützter Leitlinien
- entsprechende
Informations- und Dokumentationssysteme
- sinnvolle
Koordinierung und Abstimmung diverser Leistungserbringerinnen und -erbringer
unabhängig von deren organisatorischer Zugehörigkeit
Disease/Case/Care
Management Programme bieten sich insbesondere im Zusammenhang mit chronischen
Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes, chronisch obstruktiver
Lungenkrankheit, Allergien, Schlaganfall und bösartige Krebserkrankungen an.
Patientinnen- und
Patientensicherheit:
Dieser Bereich
umfasst alle Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse im Rahmen der
Erbringung von Gesundheitsleistungen. Gemäß internationaler Studien liegt die
Rate unerwünschter Ereignisse im Rahmen der Erbringung von
Gesundheitsleistungen je nach Definition und Abgrenzung bei 4%-16%. Als
unerwünschtes Ereignis können in diesem Zusammenhang Handlungen, Unterlassungen
oder Vorfälle, die zum Schaden der Patientin oder des Patienten führen,
interpretiert werden.
Die Bemühungen
werden in erster Linie darauf abzielen, die Entwicklung einer Kultur des
Umgangs mit Fehlern im Rahmen der Erbringung von Gesundheitsleistungen zu
unterstützen. Denkbare Ansätze in diesem Zusammenhang sind die Förderung des
Aufbaus einer entsprechenden Kultur, von Melde- und Feedbacksystemen
(Monitoring- und Reportingsystem), von Konzepten zur Ausbildung und zum kontinuierlichen
Assessment der Erbringerinnen und Erbringer von
Gesundheitsleistungen.
Qualitätsstandards
in der Ausbildung von Gesundheitsberufen:
Im Zusammenhang
mit der Implementierung eines österreichweiten Qualitätssystems ist die
Entwicklung und Verankerung von Qualitätsnormen für die Gesundheitsberufe von
besonderer Bedeutung. Die Festlegung solcher Standards erfolgt regelmäßig in
den entsprechenden Ausbildungsvorschriften.
Zu § 6
(Qualitätsberichterstattung):
Der Bund sieht
seine Aufgabe unter anderem darin, den Fortschritt im Hinblick auf den Aufbau
und die Weiterentwicklung eines flächendeckenden österreichischen
Qualitätssystems zu verfolgen. Zu diesem Zweck soll eine österreichweite
Qualitätsberichterstattung aufgebaut werden, die einen jährlichen umfassenden
österreichischen Qualitätsbericht zum Ziel hat. Dieser ist als flexibles,
laufend weiter zu entwickelndes Instrument anzulegen, welches als Grundlage für
die Identifizierung von Verbesserungspotenzialen und eine umfassende Planung im
österreichischen Gesundheitswesen dienen soll. Damit das Ziel einer
einheitlichen Qualitätsberichterstattung erreicht werden kann, sind
einheitliche Dokumentationsvorgaben erforderlich. Diese sollen möglichst an
bestehende Dokumentationsverpflichtungen anschließen bzw. vorhandene Daten
nutzen und somit den (Zusatz)aufwand möglichst gering halten. Eine Abgrenzung
zu bestehenden Berichten (z.B. Gesundheitsbericht) ist zu gewährleisten.
Die Akteurinnen
und Akteure im österreichischen Gesundheitswesen sollen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches einen Beitrag nach Maßgabe der Weiterentwicklung des
österreichischen Qualitätsberichtes zur flächendeckenden österreichweiten
Qualitätsberichterstattung und der dafür erforderlichen Dokumentation leisten.
Dabei sind alle
Ebenen einzubeziehen, insbesondere jene
- der
Leistungserbringerinnen und -erbringer,
- der
Trägerorganisationen,
- der Länder,
- der Kassen,
- der
Sozialversicherung,
- der
beruflichen Standesvertretungen,
- der
Gesundheitsagenturen auf Landesebene.
In einem laufenden bundesweiten Qualitätsprojekt, in dem u.a. Vertreter der
Länder, der Sozialversicherung, der Patientenanwaltschaften und der
Österreichischen Ärztekammer eingebunden sind, wird derzeit der erste
österreichische Qualitätsbericht als Pilotprojekt realisiert. Mit einem
definierten Teilnehmerinnen-und Teilnehmerkreis wird die praktische
Realisierbarkeit gemeinsam erarbeiteter Berichtsanforderungen getestet. Auf
Basis dieser Arbeiten sollen die einzusetzenden Instrumente verbessert bzw.
weiter entwickelt werden. Darüber hinaus sind sukzessive weitere
Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Kreis der Erbringerinnen und Erbringer
von Gesundheitsleistungen einzubeziehen.
Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im
Sinne der verstärkten Transparenz auch dafür Sorge zu tragen, dass
entsprechende Rückmeldesysteme an die zur Qualitätsberichterstattung
Verpflichteten eingerichtet werden. Sie / Er hat darüber hinaus die Intensität
der Mitwirkung der Akteurinnen und Akteure am österreichischen Qualitätssystem
für die interessierte Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt zu machen.
Zu § 7
(Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen):
Die Sicherstellung
bzw. Verbesserung der Qualität im Gesundheitswesen ist allein durch
Verpflichtungen und Vorgaben sowie Sanktionen nicht erreichbar. Daher sollen
neben den Vorgaben bzw. Sanktionen Fördermaßnahmen und Anreizsysteme entwickelt
und implementiert werden, um die verschiedenen Akteurinnen und Akteure zu
ermutigen, von sich aus Qualitätssicherung und -verbesserung auch über die
verpflichtenden Vorgaben hinaus zu betreiben.
Wesentlich
erscheint jedenfalls die Verbreitung des Wissens und die Förderung des
Einsatzes von Methoden und Instrumenten der Qualitätsarbeit, beispielsweise
durch Unterstützung entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten und regelmäßiger
Informationsveranstaltungen.
Vorstellbar sind
überdies die öffentliche Verleihung eines Preises (Qualitätsoskar) an
Akteurinnen und Akteure für besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung bzw. –verbesserung und/oder die Auszeichnung von
Gesundheitsleistern, die unter Einhaltung der spezifischen Vorgaben ihre
Leistungen auf einem besonders hohen Niveau erbringen.
Gleichzeitig soll
die verstärkte Transparenz gegenüber der interessierten Expertinnen- und
Expertenschaft und der Öffentlichkeit dazu dienen, positive Beispiele
betreffend Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen einem breiten interessierten
Publikum zu vermitteln.
Zu § 8
(Kontrolle):
Im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von
Gesundheitsleistungen hat die Bundesministerin / der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle
sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls die Überprüfung der Mitwirkung an der
österreichischen Qualitätsberichterstattung, die Überprüfung der Umsetzung von
Bundesqualitätsrichtlinien und die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von
Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.
Die Bundesministerin / der Bundesminister hat sicher zu stellen, dass
begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen
erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen,
Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in
alle für die Qualitätssicherung, einschließlich der Datenqualität, relevanten
Unterlagen Einsicht zu nehmen und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen. Diese
Rechte stehen zu, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.
Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
Zu § 9 (Unterstützung durch das „Bundesinstitut für Qualität im
Gesundheitswesen“):
Da die aufgrund
dieses Gesetzes der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen obliegenden Aufgaben mangels Ressourcen nicht zur Gänze vom
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen selbst wahrgenommen werden können,
kann sie / er sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines „Bundesinstitutes
für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
Dieses auf dem
Gebiet der Qualität im Gesundheitswesen fungierende Bundesinstitut hätte
insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Mitwirkung
an der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen für die
Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und die
Analyse der Verbesserung einschließlich eines Prioritätenkonzeptes und eines
Anerkennungsverfahrens, für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung
und für die Qualitätsberichterstattung, für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
und für die Kontrolle,
- Überprüfung,
Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin
/ dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen verbindlich
(Bundesqualitätsrichtlinien) erlassen oder als Orientierungshilfe
(Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
- Erstellung
des jährlichen Qualitätsberichtes,
- Durchführung
von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
und
- Durchführung
der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger
Vorgaben.
Dieses
„Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ soll unter gleichzeitiger
Einbindung bereits bestehender sinnvoller Qualitätsaktivitäten Expertengremien
aufbauen, um möglichst viel Wissen und Erfahrungen für ihre Arbeit nützen zu
können und die erforderliche Akzeptanz sicherzustellen. Darüber hinaus soll die
systematische Einbeziehung von Patientinnen und Patienten erfolgen. Denkbar ist
auch der Aufbau von bzw. die Nutzung bereits bestehender
Informationsplattformen, welche die Dissemination des Wissens über
Qualitätsinstrumente und –methoden fördern.
Da auch im
Zusammenhang mit dem „Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ vom Grundsatz des
möglichst effizienten und effektiven Mitteleinsatzes auszugehen ist, ist
zunächst zu prüfen, ob nicht eine bereits bestehende Einrichtung mit
durchzuführenden Aufgaben betraut werden kann. Allerdings wird auch in diesem
Fall für eine entsprechende personelle (Anzahl und Qualifikation) und
technisch- organisatorische Ausstattung zu sorgen sein.
Unabhängig davon,
in welcher Weise das „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ die
zukünftigen Aufgaben im Bereich der Qualitätsarbeit realisieren wird, ist
darauf zu achten, dass
- die
Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen jederzeit auf
das Bundesinstitut zurückgreifen kann,
- die
Bundesministerin / der Bundesminister ihre / seine Koordinierungsfunktion bei
wesentlichen Entscheidungen (insbesondere hinsichtlich der am österreichweiten
Qualitätssystem Beteiligten und der Einbindung von Expertinnen und Experten)
wahr nimmt,
- bei der
Personalausstattung der Interdisziplinarität, insbesondere auch den
Gesundheitsberufen (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Pflegeberufe, sonstige
Gesundheitsberufe) sowie beteiligten Berufsgruppen wie Gesundheitsjuristen und
Gesundheitsökonomen entsprechend Rechnung getragen wird.
Entwicklungen in
anderen EU-Mitgliedstaaten betreffend Qualitätsinstitutionen
Qualität im
Gesundheitswesen ist spätestens während der 90er Jahre in allen Mitgliedstaaten
der EU zu einem Thema geworden. Mangels einer expliziten
EU-Harmonisierungskompetenz sind die einzelnen Staaten allerdings sehr
unterschiedliche Wege gegangen, was die Ausgestaltung ihrer Qualitätspolitik
betrifft. Einige der Staaten haben das Schwergewicht auf externe Kontrolle und
Akkreditierungsmaßnahmen gelegt, andere auf Forschung und Unterstützung in Form
von Standards, Leitlinien und Richtlinien, wiederum andere auf interne Qualitätsverbesserungsmaßnahmen
und Informationsunterstützung. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die
rechtlichen Vorgaben betreffend Qualität und Qualitätsinstitutionen für die
Leistungserbringung im Gesundheitswesen. Kaum ein Mitgliedstaat kommt heute
ohne eigens geschaffene Qualitätsinstitutionen aus. Im Auftrag des Ressorts
wurden in den Jahren 1999 und 2002 Studien in Auftrag gegeben, welche einen
Überblick über die in anderen EU-Ländern existierenden Einrichtungen geben
sollen. Als Ergebnisse wurden unter anderem folgende Informationen geliefert:
EU-Mitgliedstaat |
Name der
Institution |
Kommentare |
Frankreich |
ANAES (Agence Nationale d´Accréditation et d´Evaluation en Santé) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind die Erstellung von Richtlinien und Standards, Akkreditierung von
Gesundheitseinrichtungen · Budget 1999: 20 Mio € · Personalstand 1999:
150 Mitarbeiter |
Finnland |
STAKES
(Staatliche Forschungs- und Entwicklungszentrale für Soziales und Gesundheit) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind Forschung und Entwicklung, nicht-verbindliche Standards,
Implementations- und Benchmarkingprojekte, Evidenzgestützte Medizin · Budget 1997: 32 Mio € · Personalstand 1997:
374 Mitarbeiter |
Niederlande |
LCZK (National Centre for the Coordination of the Policy on Quality of
Health Care) |
· Arbeitsschwerpunkte
Information, Vernetzung, Beratung · Budget 1999: 50.000 € · Personalstand 1999:
zwei Mitarbeiter |
|
CBO (Dutch Institute for Quality Improvement) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind Leitlinienentwicklung, Visitationsprogramme, Methodenentwicklung,
wissenschaftliche und organisatorische Unterstützung bei der Einführung von
Qualitätsprogrammen, Schulungen |
|
NIAZ (Netherlands Institute for Accreditation of Hospitals) |
· Arbeitsschwerpunkt
ist Durchführung von Akkreditierungen |
|
HKZ (Stichting
Harmonisatie Kwaliteitsbeoorderling in de Zorgsector) |
· Arbeitsschwerpunkt
ist die Entwicklung von Zertifizierungsroutinen für den Gesundheits- und
Sozialbereich |
Großbritannien |
NICE (National Institute for Clinical Excellence) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind Entwicklung und Verwaltung von Standards · Berichterstattung · Budget 1999: ca. 10
Mio Pfund |
|
CHI (Commission for Health Improvement) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind Qualitätsinspektionen, Beratungsfunktionen, Berichterstattung · Budget 2000: 25,5 Mio
Pfund |
|
NPSA (National Patient Safety Agency) |
· Arbeitsschwerpunkte
sind der Aufbau eines Berichterstattungssystems über medizinische Fehler,
Präventionsberatung |
Deutschland |
DIMDI (Deutsches
Institut für Medizinische Dokumentation und Information) |
· dem BM für Gesundheit
nachgeordnete Behörde zur Bereitstellung aktueller Informationen aus dem
gesamten Gebiet der Biowissenschaften · Arbeitsschwerpunkte: · Entwicklung und
Verwaltung von Datenbanken · Entwicklung und
Verwaltung datenbankgestützter Informationssysteme · Herausgabe amtlicher
Klassifikationen · Kooperation bei der
Entwicklung und Verwaltung von Standards und Methoden gemeinsam mit AWMF,
BQS, AQS, KTQ, ÄZQ |
|
AWMF
(Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich medizinischen Fachgesellschaften) |
· Arbeitsschwerpunkte:
Erstellung und Verwaltung von Leitlinien, Standards und Indikatoren |
|
Bundeskuratorium
für Qualitätssicherung und BQS (Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung) |
· Vereinigung aller
relevanten Akteure im Gesundheitswesen · Zentrales Beratungs-
und Beschlussgremium für die externe Qualitätssicherung im stationären
Bereich · Arbeitsschwerpunkte:
Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung · Durchführung von
Benchmarking in und zwischen den Krankenhäusern |
|
AQS
(Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung) |
· Arbeitsschwerpunkte:
Entwicklung von Empfehlungen und Richtlinien für Qualitätssicherung
insbesondere an den Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung |
|
KTQ (Kooperation
für Transparenz und Qualität im Krankenhaus) |
· Arbeitsschwerpunkte:
Zertifizierung und Qualitätsberichterstattung in Krankenanstalten |
|
ÄZQ (Ärztliche
Zentralstelle für Qualitätssicherung) |
· Arbeitsschwerpunkte:
Beratungsstelle für Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung |
Zu § 11
(Schluss-
und Inkrafttretensbestimmungen):
Dieses Gesetz
tritt mit Ausnahme der Strafbestimmung mit 1.1.2005 in Kraft. Da im ersten Jahr
im Wesentlichen der Aufbau des Bundesinstitutes für Qualität im
Gesundheitswesen und danach die Entwicklung von Grundsätzen und Vorgaben
bewerkstelligt werden müssen und den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren
Zeit gegeben werden muss, sich den neuen Bedingungen anzupassen, erscheint eine
Sanktionierung von Beginn an nicht zweckmäßig.
Vorblatt zu
Art. 10 (Gesundheitstelematikgesetz)
Problem:
Moderne
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) finden nicht zuletzt im
Hinblick auf die daran geknüpften Erwartungen zur Verbesserung der
Versorgungsqualität Eingang in das Gesundheitswesen. Seitens der Europäischen
Union wird im Rahmen diesbezüglicher Initiativen (vgl. eEurope,
eHealth-Aktionsprogramm) intensiv die breite Verfügbarkeit und Nutzbarmachung
dieser Technologien auch im Gesundheitswesen angestrebt.
Mit dem in seinen
unterschiedlichen Ausprägungen vielfach bereits etablierten elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch verbunden sind allerdings auch ebenso viele
unterschiedliche Möglichkeiten, die Sicherheit und die Vertraulichkeit von
Gesundheitsdaten während des elektronischen Transports zu beeinträchtigen. Die Datensicherheitsbestimmungen
des DSG 2000 geben diesbezüglich nur einen sehr allgemeinen
Handlungsrahmen vor, der den Besonderheiten des Gesundheitswesens nicht
ausreichend Rechnung trägt.
Das Fehlen
ausreichender Grundlageninformationen über die Gesundheitstelematik ist nicht
nur auf nationaler Ebene einer bereichsübergreifenden Planung und wirksamen
Steuerung des Technologieeinsatzes hinderlich, sondern wird auch im Hinblick
auf die nationalen Berichtspflichten im Zusammenhang mit den Plänen und
Maßnahmen der Europäischen Union im eHealth-Bereich deutlich.
Zielsetzung:
Festlegung von
Mindeststandards zur Gewährleistung der Datensicherheit beim elektronischen
Transport von Gesundheitsdaten zur Reduktion des Gefahrenpotenzials sowie
Schaffung der Voraussetzungen für die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen
im Bereich der Gesundheitstelematik.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Verbesserung der
Investitionssicherheit durch die Präzisierung der im Bereich der
Datensicherheit zu verwendenden Methoden und Verfahren.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind quantifizierbare Kosten für den
Bundeshaushalt im Umfang von ca. 633.000 Euro verbunden. Ferner sind mit
dem Entwurf monetär nicht quantifizierbare Aufwände für andere
Gebietskörperschaften verbunden. Die Begründung und - soweit möglich - die
Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen sind dem allgemeinen Teil der
Erläuterungen zu entnehmen.
Diesem
finanziellen Aufwand stehen mittel- bis längerfristig eintretende Nutzeneffekte
- wie etwa Verbesserungen der Datensicherheit, der Versorgungsqualität, des
Investitionsschutzes und der Entscheidungsgrundlagen - gegenüber, die jedoch
monetär nicht quantifiziert werden können.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht
Regelungen vor, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union fallen.
Erläuterungen
zu Art. 10 (Gesundheitstelematikgesetz)
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Gesellschaftspolitisches
Umfeld: Die zunehmende Verwendung von IKT in allen Lebensbereichen wird als Weg
in die Informationsgesellschaft bezeichnet. Mit „Gesundheits-Telematik“ wird
die Nutzbarmachung und Anwendung dieser Technologien im Gesundheitswesen
bezeichnet. Den verstärkten Bemühungen zur Nutzung von Technologien liegt die
Erkenntnis zu Grunde, dass expandierende Informationsmengen (medizinisches
Wissen), neue Möglichkeiten der Versorgung auf Grund des rasanten medizinischen
und medizintechnischen Fortschritts zu erschließen und der Zwang zu
Effizienzsteigerungen nur mit Hilfe adäquater informations- und
kommunikationstechnologischer Unterstützung zu bewältigen sein werden. Die
Maßnahmen der Europäischen Union zur Beschleunigung des Einsatzes von IKT
erweitern den Handlungsbedarf um eine zusätzliche Dimension.
Die besondere
Bedeutung der Telematik für das Gesundheitswesen ergibt sich aus der
Möglichkeit des multimedialen Datentransfers im Rahmen der medizinischen
Vorsorge und Versorgung. Dieser elektronische Datenaustausch deckt sich mit
dem, was traditionell erfasst, dokumentiert und ausgetauscht wird: Daten und
Abbildungen betreffend den Gesundheitszustand oder den Krankheitsverlauf bzw.
zu Erfahrung verdichtetes medizinisches Fachwissen.
Dem evidenten
Nutzen des IKT-Einsatzes stehen in der Praxis erhebliche Probleme gegenüber, zu
deren Lösung der einzelne Akteur für sich allein aller Voraussicht nach nicht
in der Lage ist. Der spezifische Handlungsbedarf zur Erlassung dieses
Bundesgesetzes ergibt sich demnach aus der Notwendigkeit,
- das sich beim Transport von Gesundheitsdaten in
weitgehend offenen Netzen ergebende Gefahrenpotenzial in Bezug auf mögliche
Verletzungen der Vertraulichkeit und der Integrität von Gesundheitsdaten so
weit wie möglich zu reduzieren,
- eine österreichweite Harmonisierung
unterschiedlicher Ansätze für Datensicherheitsmaßnahmen einzuleiten bzw. den
Standard für Datensicherheitsmaßnahmen anzuheben und
- den Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern
eine breitere Informationsgrundlage für die Bewertung dieser Technologien zur
Verfügung zu stellen. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die
eHealth-Initiativen der Europäischen Union.
Vorarbeiten und
Rahmenbedingungen: Von der STRING-Kommission wurden die sogenannten
MAGDALENA-Empfehlungen (Medizinisch-administrativer
Gesundheitsdatenaustausch-Logisches und Elektronisches Netzwerk Austria)
ausgearbeitet, die auch grundlegende Anforderungen an die Sicherheit des
elektronischen Gesundheitsdatenaustausches enthalten. Die diesbezüglichen
Regelungen des Entwurfs sind daher die normative Umsetzung dieser Expertise.
In Art. 7 der
derzeit geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
haben die Vertragsparteien u.a. vereinbart, „den Aufbau von
Sicherheitsinfrastrukturen“ zu unterstützen und sich damit auf eine kohärente
Entwicklung der Gesundheitstelematik in diesem Bereich verständigt.
Im
eHealth-Aktionsplan der Kommission (KOM (2004) 356) werden mit ambitionierten
zeitlichen Vorgaben gemeinsame Herausforderungen, Pilotprojekte und Aspekte der
Zusammenarbeit adressiert, die nicht zuletzt durch die damit verbundene
Ergebniskontrolle (Monitoring, Benchmarking und Berichtswesen) die Aktivitäten
auf nationaler Ebene beeinflussen.
Maßnahmen zur
Verbesserung der Datensicherheit: Im elektronischen Verkehr mit
personenbezogenen Daten muss die Identität des Kommunikationspartners bekannt
sein. Dies ist im Gesundheitswesen von besonderer Bedeutung, weil in einem
hohem Ausmaß sensible Gesundheitsdaten Dritter transportiert werden. Der
Entwurf sieht daher grundsätzlich eine Identifizierung in elektronischer Form
mittels Zertifikaten vor. Ausgenommen davon sollen jene
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner sein, die in den
eHealth-Verzeichnisdienst eingetragen sind. Für bestimmte Kommunikationsarten
(Server-Server, Client-Server) ist eine abweichende Vorgangsweise aus
technischen oder wirtschaftlichen Erwägungen vorgesehen.
Die Kenntnis der
Identität des Kommunikationspartners ist allerdings für einen sicheren und
vertrauensvollen Transport von sensiblen Gesundheitsdaten nicht ausreichend.
Vielmehr dürfen Gesundheitsdaten (schon aufgrund des DSG 2000) nur solchen
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern zur Verfügung gestellt
werden, die zu ihrer Verwendung befugt sind. Dies soll durch den Nachweis bzw.
Prüfung ihrer Rolle, die ihre berufliche oder betriebliche Befugnis zur
Verwendung der Gesundheitsdaten bescheinigt, sicher gestellt werden. Beim
elektronischen Transport der Gesundheitsdaten zwischen berechtigten
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern besteht insbesondere in
offenen Netzen ferner die Gefahr der unbefugten Einsichtnahme Dritter. Daher
sollen in diesen Fällen die von der Informationstechnologie entwickelten
kryptographischen Verfahren Anwendung finden. Ein weiteres Gefahrenpotenzial im
elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten ist die unbemerkte Veränderung der
Daten während des Transports durch Unbefugte. Diese Beeinträchtigung der Datensicherheit
soll durch die Verwendung elektronischer Signaturen verhindert werden.
Die qualitativen
Anforderungen an die zu verwendenden Zertifikate, Verschlüsselungsmechanismen und
elektronische Signaturen werden mit Verordnung präzisiert. Damit soll der
außerordentlichen Dynamik in der Entwicklung der IKT und somit auch der
Missbrauchsmöglichkeiten mit einer möglichst hohen Flexibilität in der
Rechtsanpassung begegnet werden. Die festgelegten bzw. mit Verordnung zu
präzisierenden Maßnahmen sind in qualitativer Hinsicht als Mindestanforderungen
konzipiert, um eine zweckmäßige Entwicklung des IKT-Einsatzes nicht aus
ökonomischen Erwägungen zu behindern, aber doch eine Verbesserung des Status
quo zu bewirken. Das bedeutet, dass weder Zertifikate noch Signaturen den
besonderen Qualifikationsmerkmalen des Signaturgesetzes entsprechen müssen.
Durch die Übergangsbestimmungen wird darüber hinaus die Umstellung ausreichend
planbar und der damit verbundene Aufwand in zeitlicher Hinsicht entschärft.
Informationsmanagement:
Ein beträchtliches Hemmnis für die Planung und Gestaltung eines bundesweiten
Gesundheitsdatenaustausches ist – neben den bekannten
Interoperabilitätsproblemen – der Umstand, dass die dafür erforderlichen
Strukturinformationen nur unzureichend oder gar nicht verfügbar sind. Von
verschiedenen Institutionen des Gesundheitswesens werden Verzeichnisse ihrer
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner geführt, die zwar dem eigenen
Bedarf entsprechen, deren Führung aber mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Vor dem Hintergrund, auch die Effizienzpotenziale des IKT-Einsatzes in
volkswirtschaftlicher Sicht nutzbar zu machen, wurde von der Praxis vehement
ein Verzeichnis gefordert, das als Informationsbasis für die technologische
Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter
dienen soll. Nach Meinung von Epertinnen/Experten erscheint hiezu nur ein alle
Leistungserstellerinnen/Leistungsersteller umfassendes Directory zweckmäßig zu
sein, das insbesondere auch die Integration bestehender Initiativen anstrebt.
Für die Planung
und Bewertung des IKT-Einsatzes ist es notwendig, jene Instrumente zu schaffen,
mit denen die für die Gesundheitstelematik geeignetsten Aktionsfelder
identifiziert und ihre Effekte nachgewiesen werden können. Voraussetzung dafür
ist die Erzielung von Transparenz, da erst mit der Verfügbarkeit dieses Wissens
eine Absicherung von Entscheidungen ermöglich wird. Die Grenzen anwenderinnenspezifischer/anwenderspezifischer
Grundlagenarbeiten werden insbesondere dann sichtbar, wenn die Sektoren
übergreifende Zusammenführung von strukturellen Informationen oder die
überregionale Analytik zur Ableitung unterschiedlicher Kenngrößen notwendig bzw.
die volkswirtschaftliche Ausrichtung der Entwicklung anhand möglicherweise
konfligierender Zielvorstellungen zu forcieren ist. Der Entwurf trägt diesen
Erwägungen dahingehend Rechnung, als er die Einrichtung eines speziell auf die
IKT im Gesundheitswesen ausgerichteten Monitoring vorsieht. Mit dessen
Ergebnissen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als
unmittelbarer Ansprechpartner der Einrichtungen der Europäischen Union und
verschiedener internationaler Organisationen gleichzeitig den Verpflichtungen
zur Erteilung entsprechender Auskünfte nachkommen. Insgesamt kann durch die
vorliegende Konzeption somit ein mehrfach anfallender Erstellungs- und
Wartungsaufwand vermieden, aber der damit erzielte Mehrwert allen Beteiligten
zur Verfügung gestellt werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten
Quantifizierbare
Mehrkosten werden verursacht durch:
Die Berechnung der
quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen erfolgte anhand der Richtlinien
gemäß § 14 Abs. 5 BHG, in der geltenden Fassung (Angaben auf Tsd. Euro
gerundet). Die quantifizierbaren Kosten fallen zu annähernd gleichen Anteilen
einmalig für den Aufbau der im Entwurf vorgesehenen Strukturen und als laufende
Aufwände in den Folgejahren an.
1.
eHealth-Verzeichnisdienst
Personalkosten |
33.000,- |
Gemeinkosten
(Aufschläge) |
12.000,- |
Fremdleistungskosten |
150.000,- |
Personalkosten und
kalk. Kosten (Gemeinkosten) entstehen im Wesentlichen durch das
Projektmanagement (Vorbereitung und Durchführung der Auftragsvergabe und die Führung
des Verzeichnisdienstes). Die Fremdleistungskosten resultieren aus der
Auftragsvergabe betreffend Konzeption, Einrichtung und Betriebsführung-Wartung
des eHealth-Verzeichnisdienstes).
2.
Monitoring/Evaluierungen
Personalkosten |
11.000,- |
Gemeinkosten (Aufschläge) |
4.000,- |
Fremdleistungskosten |
320.000,- |
Personal- und
Gemeinkosten entstehen im Zusammenhang mit dem Projektmanagement (Vorbereitung
und Durchführung von Fremdvergaben, der Dokumentation und Publikation von
Berichten und Studien). Die Konzeption des Infrastrukturberichtswesen
(Entwicklung standardisierter Berichtsvorlagen, konkrete Erhebungen) und die
Durchführung von Evaluierungsstudien erfolgen im Wege der externen Auftragsvergabe
(Fremdleistungskosten).
3.
Qualitätssicherung Web-Informationen
Personalkosten |
8.000,- |
Gemeinkosten
(Aufschläge) |
3.000,- |
Fremdleistungskosten |
50.000,- |
Die Entwicklung
der Leitlinien wird im Wege der Auftragsvergabe (Fremdleistungskosten)
erfolgen. Für das Projektmanagement und die Betreuung des Beschwerdemanagement
fallen Personal- und kalkulatorische Kosten an.
4.
Informationsdienst
Personalkosten |
4.000,- |
Gemeinkosten
(Aufschläge) |
2.000,- |
Fremdleistungskosten |
36.000,- |
Die Konzeption und
Wartung des Informationsdienstes werden extern vergeben (Fremdleistungskosten).
Für die laufende Dateneingabe und –pflege sowie das Projektmanagement entstehen
Personal- und kalkulatorische Kosten.
Nicht
quantifizierbare Mehrkosten werden verursacht durch:
Strafbestimmungen: Bezüglich eines allfälligen Mehraufwandes
auf Grund der Strafbestimmungen ist davon auszugehen, dass die Anzahl der
Verwaltungsstrafverfahren ab 2008 gering sein wird, zumal infolge der
Übergangsbestimmungen ein angemessener Zeitraum für die gesetzeskonforme
Adaptierung der Infrastruktur eingeräumt wird. Ferner kann davon ausgegangen
werden, dass die unter Strafsanktion stehende zweckwidrige Verwendung der aus
dem eHealth-Verzeichnisdienst replizierten Daten nicht zum Tragen kommt. Unter
diesen Voraussetzungen und auf Grund der Schätzung bezüglich ähnlicher, jedoch
umfassenderer Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, kann von weniger als fünf
Fällen je Zuständigkeitsbereich einer Strafbehörde und Jahr ausgegangen werden.
Umstellungsaufwand
der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter: Gebietskörperschaften, soweit sie als
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter betroffen sind, sind
insbesondere in Bezug auf die Identitäts- und Rollenprüfung, die
Verschlüsselung und Verwendung elektronischer Signaturen mit einem
Anpassungsaufwand konfrontiert, der sich aus der Beschaffung und/oder
Adaptierung des vorhandenen IT-Equipments bzw. der Beschaffung der Zertifikate
(Fremdleistungskosten) ergeben kann. Hinzu kommen – abhängig von der
Organisationsform – Aufwände, die im Wesentlichen in Form von Personalkosten
anfallen werden. Relativiert werden diese Aufwände durch eine (intensive)
Nutzung des eHealth-Verzeichnisdienstes. Auf Grund der Heterogenität der
Systeme und des Umfanges der zu treffenden Maßnahmen auch in Bezug auf die
Vielfalt der bereits implementierten Lösungen können die in diesem Zusammenhang
entstehenden finanziellen Auswirkungen auch nicht annähernd seriös
quantifiziert werden. Dies aber auch deshalb, weil eine nachvollziehbare
Trennung der Kosten, die auf Grund dieses Bundesgesetzes entstehen und jenen
Kosten, die durch die Präzisierung des Standes der technischen Möglichkeiten
bezüglich Datensicherheit im DSG 2000 verursacht würden und daher der
Vollziehung dieses Gestzes zuzurechnen wären, nur mit einem unverhältnismäßigem
Aufwand möglich wäre.
Einsparungen/Nutzeneffekte:
Die mit diesem
Bundesgesetz intendierten Verbesserungen der Datensicherheit, der
Entscheidungsgrundlagen und des Investitionsschutzes führen zu keinen
unmittelbar wirksam werdenden bzw. monetär quantifizierbaren Einsparungen. Die
mittel- bis langfristig wirksam werdenden Nutzeneffekte für das
Gesundheitswesen, insbesondere in qualitativer Hinsicht, sind jedoch evident.
Kompetenzgrundlage:
Soweit der
vorliegende Entwurf Bestimmungen der Datensicherheit enthält, stützt er sich
auf Art. 1 DSG 2000, BGBl. I. Nr. 165/2000. Im Übrigen
stützt er sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Statistik, soweit
sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).
Besonderer
Teil zu Art. 10 (Gesundheitstelematikgesetz)
Zu § 1
des Entwurfs (Gegenstand):
Absatz 1
enthält die Regelungsschwerpunkte des Entwurfs: Nach der geltenden Rechtslage
(§ 2 DSG 2000) besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
hinsichtlich des Datenschutzes bei automationsunterstützter Datenverarbeitung.
Diese Kompetenz umfasst auch Maßnahmen der Datensicherheit (vgl. § 14
DSG 2000). Die Regelungen des 2. Abschnitts präzisieren die im
Datenschutzgesetz vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen
Transport für den Gesundheitsbereich. Die Datensicherheitsbestimmungen beziehen
sich auf den automationsunterstützten Datenaustausch in allen technischen
Ausprägungen (z.B. Datenleitungen, wireless services).
Planung und
Steuerung des IKT-Einsatzes im Gesundheitswesen bedürfen entsprechender
Grundlageninformationen. Durch die verschieden Initiativen der EU sind die
Mitgliedstaaten angehalten, u.a. ihre „eHealth-Aktivitäten“ und ihre
diesbezüglichen Fortschritte offen zu legen. Um diesen Anforderungen
entsprechen zu können, soll die Verfügbarkeit von Informationen mit dem
einzurichtenden Informationsmanagement gewährleistet werden.
Zu § 2
des Entwurfs (Begriffsbestimmungen):
Zu Z 1:
Das DSG 2000
qualifiziert personenbezogene Gesundheitsdaten als ”sensible” Daten, für die
das höchste Schutzniveau gilt. Eine Präzisierung, welche Daten dem Begriff
„Gesundheitsdaten“ zuzuordnen sind, erfolgt nicht. Mit der WHO-Definition von
Gesundheit (Zustand des völligen körperlichen, geistigen und sozialen
Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen) wird
deutlich, dass Gesundheitsdaten nicht mit Krankheitsdaten gleichzusetzen sind.
In Z 1 des Entwurfes wird daher einerseits klar gestellt, dass unter Gesundheitsdaten
auch Vorsorge-, Verrechnungs- und Versicherungsdaten zu verstehen sind.
Andererseits werden diese Daten demonstrativ nach Datenkategorien beschrieben.
Mit ”Struktur” wird der anatomische Aufbau des Körpers oder von Teilen des
Körpers bezeichnet. Der Begriff ”Teil” des Körpers bezieht sich nicht nur auf
sichtbare Ausprägungen, sondern auf alle Organe und Systeme, die in der medizinischen
Wissenschaft als abgrenzbare Teile des Ganzen angesehen werden. Mit ”Funktion”
werden die im menschlichen Körper ablaufenden Prozesse oder Vorgänge
umschrieben, während ”Zustand” eine Beschreibung des Status ist. Ferner sind
den Begriffen „Struktur“ bzw. „Funktion“ sowohl die personenbezogenen
Basis-Informationen über das Erbgut (Sequenzdaten der DNA) als auch die daraus
gewonnenen Erkenntnisse, etwa über die Bedeutung einer bestimmten Sequenz sowie
die im Rahmen der Proteomik gewonnenen Erkenntnisse zu subsumieren. Mit
lit. c werden Datenarten bezeichnet, die bei Bedarf im Rahmen der
medizinischen Diagnostik erhoben werden und andererseits Sachverhalte – z.B.
Daten über das Sexualleben, die dem Begriff „Lebensgewohnheiten“ zuzuordnen
sind – betreffen, die selbst Gegenstand medizinischer Fragestellungen sein
können.
Zu Z 2:
Ansatzpunkt für
die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen ist das
Gefahrenpotenzial beim Transport von Gesundheitsdaten. Als
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter sind jene
Einrichtungen anzusehen, die durch eine „regelmäßige“ und „berufsmäßige“
Auslösung von Kommunikationsvorgängen mit Gesundheitsdaten zu diesem
Gefahrenpotenzial beitragen. Durch die Qualifikation der „Regelmäßigkeit“
sollen gelegentliche Übertragungsvorgänge, wie etwa fallweises Melden
gesundheitsbezogener Angaben der Mitarbeiterinnen/MItarbeiter von Unternehmen,
nicht dem Gesetz unterliegen.
Zu Z 3:
Der elektronische
Gesundheitsdatenaustausch kann in unterschiedlicher technologischer Ausprägung
(z.B. Mail, automatisierte Server-Server/Kommunikation,
Client-Server/Applikationen) erfolgen. Dem Gesetz unterliegen alle Varianten
und unabhängig davon, ob die Gesundheitsdaten aktiv weitergeben oder der
Kommunikationspartnerin/dem Kommunikationspartner Zugriffsrechte auf
Datenbestände eingeräumt werden. Nicht von Bedeutung ist, in welchem
Datenformat oder in welcher Kombination von Datenformaten („multimediale Gesundheitsdaten“)
die Gesundheitsdaten in elektronischer Form verwendet werden.
Zu Z 4:
Gemäß
DSG 2000 (§ 7) ist die Übermittlung von Daten nur dann zulässig, wenn
der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit
oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick
auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat. Durch die
berufliche/betriebliche Klassifizierung, die von der hiezu befugten Autorität
zu bestätigen ist, soll dieser Prozess der Glaubhaftmachung in elektronisch
überprüfbarer Form unterstützt und damit das für den elektronische
Gesundheitsdatenaustausch vorauszusetzende Vertrauen gewährleistet werden.
Grundsätzlich wird jedoch im Entwurf davon ausgegangen bzw. vorausgesetzt, dass
Gesundheitsdaten rechtlich zulässig (gemäß DSG 2000) ausgetauscht werden.
Zu § 3
(Nachweis und Prüfung von Identität und Rolle):
Die Bestimmung
legt in grundsätzlicher Form fest, dass Gesundheitsdaten in elektronischer Form
nur ausgetauscht werden dürfen, wenn die Identität und die Rolle elektronisch
nachgewiesen und geprüft sind.
Eine Gesundheitsdiensteanbieterin/Ein
Gesundheitsdiensteanbieter hat die Wahlmöglichkeit, ob sie/er die Nachweise
gesondert erbringt und prüfbar macht oder dies im Wege der Eintragung in den
eHealth-Verzeichnisdienst ermöglicht.
Zu § 4
(Identität):
Nachweis und Prüfung
der Identität erfolgen durch Vorlage bzw. Prüfung eines Zertifikats. Der
Identitätsnachweis kann unter Hinweis auf die Eintragung in den
eHealth-Verzeichnisdienst unterbleiben, die Prüfung wird durch Verifizierung
der Verzeichniseintragung vereinfacht. Die Identitätsprüfung hat im Rahmen der
Eintragung zu erfolgen, die Aktualität der Daten wird durch die Verpflichtung
zur laufenden Berichtigung gewährleistet.
Durch die
Festlegung von qualitativen Mindestanforderungen an die zu verwenden
Zertifikate steht jenen Gesundheitsdiensteanbietern, die bereits über
fortgeschrittenere Technologien (z.B. Bürgerkarte) verfügen, die Möglichkeit
offen, diese auch zu verwenden.
Die Abs. 3
und 4 sehen besondere Bestimmungen für die Identifizierung bei speziellen
technischen Lösungen (server-server, client-server) vor, wobei die Modalitäten
für Identitätsprüfungen im Rahmen von client-server/Anwendungen zu
dokumentieren und ihre Beachtung nachzuweisen sind (Abs. 5 bzw. § 8
Abs. 2).
Zu § 5
(Rollen)
Mit der in
Abs. 1 vorgesehenen Verordnung sind die Rollen für den elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch sowie jene Stellen, die diese Rollen bestätigen,
festzulegen. Bezüglich der Rollen werden dies nicht nur die
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter im engeren Sinn
sein, sondern auch Personen oder Institutionen, die an den Schnittstellen von
Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind und aufgrund ihrer beruflichen oder
betrieblichen Tätigkeit regelmäßig Gesundheitsdaten verwenden (z.B.
Rehabilitationseinrichtungen).
Die Bestätigung
der Rollen soll im Wesentlichen durch juristische Personen des öffentlichen
Rechts erfolgen. Dies können berufliche Interessenvertretungen (z.B.
Österreichische Ärztekammer, Österreichische Apothekerkammer) oder solche
Einrichtungen sein, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften zur Festlegung
von Voraussetzungen für den Betrieb oder die Erteilung von
Betriebsbewilligungen berufen sind. Bestehen für bestimmte Rollen solche
Einrichtungen nicht, ist in der Verordnung zu festzulegen, welche Stelle eine
solche Bestätigung erteilt.
Der Nachweis bzw.
die Prüfung der Rolle orientieren sich an den Bestimmungen der
Identitätsprüfung, womit unterstrichen wird, dass diese Vorgänge im Rahmen des
elektronischen Gesundheitsdatenaustausches eine Einheit bilden sollen. Im
Hinblick darauf, dass Identitätsnachweis und ‑prüfung auch mittels qualitativ
besseren Methoden möglich sein soll, werden beide Vorgänge getrennt geregelt.
Zu § 6
des Entwurfs (Vertraulichkeit):
Die Sensibilität
der Gesundheitsdaten gebietet, für ihren Transport mittels Medien, die eine
Verletzung der Vertraulichkeit der Daten nicht ausschließen lassen, einen
angemessenen Schutz durch Verwendung kryptographischer Verfahren und Methoden
vorzusehen. Die dafür in Betracht kommenden qualitativen Mindestanforderungen
sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 5 festzulegen.
Nicht
ausschließlich dem Zugriff von
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern unterliegt etwa die
Übermittlung von Gesundheitsdaten per Funk (z.B. wireless LAN) sowie die
Übermittlung von Gesundheitsdaten über vertraglich zugesicherte Leitungen von
Fremdbetreiberinnen/Fremdbetreibern, wenn diese Leitungen auch anderen
Nutzerinnen/Nutzern (z.B. bei Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von
Bandbreiten) zur Verfügung gestellt werden (können). Ausschlaggebend für die
Beurteilung der Ausschließlichkeit des Zugriffs ist eine objektive Betrachtung
anhand der jeweiligen technischen Ausprägungen des verwendeten Mediums und
nicht die im Zuge der Bereitstellung der Leitung allenfalls erfolgten
(vertraglichen) Zusicherungen der/des Verfügungsberechtigten der Leitung. Die
Ausschließlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Datentransport –
wenn auch nur teilweise – über das Internet erfolgt. Als wirtschaftlich nicht
vernünftig ist ein Aufwand insbesondere dann anzusehen, wenn er auf Grund des
dafür erforderlichen Aufwands (einzusetzende Ressourcen) von einem
betriebswirtschaftlich zweckmäßig handelnden Subjekt zur Erzielung des
beabsichtigten Erfolgs nicht getätigt würde.
Die
Vertraulichkeit kann wirksam nur dann gewährleistet werden, wenn die
Verschlüsselung vor Durchführung des Transports der Gesundheitsdaten
durchgeführt wird. Abs. 2 schließt daher auch aus, dass Gesundheitsdaten
über die in Abs. 1 bezeichneten Medien im Klartext an eine
Dienstleisterin/einen Dienstleister, Netzbetreiberin/Netzbetreiber (Provider)
oder an einen sonstigen, zwischen weitergebender/weitergebendem und
empfangender/empfangendem Gesundheitsdiensteanbieterin/absendenden Gesundheitsdiensteanbieter
eingeschaltete Informationsmittlerin/eingeschalteten Informationsmittler
weitergegeben werden. Nicht ausgeschlossen ist dadurch, dass Informationsmittlerinnen/Informationsmittler
Gesundheitsdaten zu Transportzwecken entschlüsseln oder umschlüsseln (Ent- und
Neuverschlüsselung). Diesbezügliche Datenschutz- bzw.
Datensicherheitsvereinbarungen müssen jedoch zwischen
Auftraggeberin/Auftraggeber und Dienstleisterin/Dienstleister für den konkreten
Einzelfall getroffen werden.
Zu § 7
des Entwurfs (Integrität):
Die
Überprüfbarkeit der Integrität (Unverfälschtheit) der elektronisch
ausgetauschten Gesundheitsdaten ist durch die elektronische Signierung der
weiterzugebenden Gesundheitsdaten sicher zu stellen. Die Empfängerin/Der
Empfänger der Gesundheitsdaten hat sich durch Signaturprüfung zu vergewissern,
dass die Gesundheitsdaten während des elektronischen Transports nicht verändert
wurden.
Die Verwendung
elektronischer Signaturen kann bei bestimmten Arten des elektronischen
Gesundheitsdatenaustausches etwa aus technischen Gründen nicht zweckmäßig oder
notwendig sein (z.B. bei Datenzugriffen oder –weitergaben über virtual private
networks). Abs. 2 lässt daher abweichende Lösungen zu, für die die Gründe,
die technische Ausprägung und die Kontrollmechanismen zu dokumentieren sind und
die der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 unterliegen.
Die Anbringung
elektronischer Signaturen kann automationsunterstützt erfolgen, demnach müssen
die elektronischen Signaturen im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht die
Anforderungen einer sicheren elektronischen Signatur gemäß Signaturgesetz
erfüllen.
Bestehen auf Grund
der Signaturprüfung Zweifel an der Integrität der übertragenen Daten
(Fehlschlagen der Signaturprüfung), dürfen die empfangenen Gesundheitsdaten
nicht verwendet werden. Auf die speziell auf Notfälle abstellende Regelung in
§ 17 Abs. 2 wird hingewiesen.
Zu § 8
(Dokumentation):
Von diesem
Bundesgesetz nicht erfasst wird der innerorganisatorische (innerbetriebliche)
elektronische Gesundheitsdatenaustausch. Die im innerorganisatorischen Bereich
zu treffenden bzw. getroffenen Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen
einschließlich der Mechanismen ihrer Kontrolle sind gemäß § 14
DSG 2000 zu dokumentieren, was mit Abs. 1 klar gestellt wird. In den
§§ 4, 5 und 7 sind jedoch für bestimmte technische Ausprägungen
des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches Abweichungen von den getroffenen
Regelungen zugelassen, die einer ergänzenden Dokumentations- und
Auskunftspflicht unterliegen.
Zu § 9
des Entwurfs (eHealth-Verzeichnisdienst):
Auf Grund der
Fragmentierung des Gesundheitswesens und damit auch der Leistungserstellung
sind bundesweit keine komprimierten Informationsgrundlagen über Art und Anzahl
der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch teilnehmenden
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter verfügbar. Der
eHealth-Verzeichnisdienst dient einerseits der statistischen Erfassung und
Ausweisung von Personen und Einrichtungen, die am elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch teilnehmen, andererseits werden in ihm die
Zuordnungen von Rollen zu Gesundheitsdiensteanbietern ausgewiesen. Durch
Vorkehrungen für eine hohe Datenqualität und –aktualität wird nicht nur das
notwendige Vertrauen hinsichtlich der rollenbezogenen Identität der Kommunikationspartnerin/des
Kommunikationspartners geschaffen, sondern können die organisatorischen und
technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit auf ein ökonomisch
zweckmäßiges Ausmaß beschränkt werden. Der weitere Nutzeffekt des
Verzeichnisdienstes ist die Verwendung der Daten für Planungs- und
Berichtszwecke.
Der Zugriff auf
den Verzeichnisdienst wird zunächst auf
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, Registrierungsstellen
und die Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung eingeschränkt. Der
Verzeichnisdienst nimmt daher am Replikationsmechanismus mit vergleichbaren
Verzeichnissen nicht teil; diese Möglichkeit kann allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt und nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen mit Verordnung eröffnet
werden. Demgegenüber wird es den in Abs. 5 genannten Stellen gestattet,
die Daten auf ihre Anlagen zu replizieren. Damit wird eine Vereinfachung der
Prüfungsvorgänge vor Ort und die Reduzierung der Verfügbarkeit des
Verzeichnisdienstes angestrebt.
Mit Verordnung
(Abs. 6) der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen wird eine Präzisierung der in den
Verzeichnisdienst aufzunehmenden Daten vorgenommen bzw. werden nähere
Bestimmungen über die Führung des Verzeichnisdienstes erlassen.
Zu § 10
des Entwurfs (Inhalte des Verzeichnisdienstes):
In den
Verzeichnisdienst jedenfalls aufzunehmen sind die in Abs. 1 bezeichneten
Daten. Dem Förderungsaspekt der elektronischen Kommunikation von
Gesundheitsdaten entsprechend, können jedoch zusätzliche Angaben, etwa über die
von der Gesundheitsdiensteanbieterin/vom Gesundheitsdiensteanbieter angebotenen
elektronischen Dienste (z.B. web services), aufgenommen werden (Abs. 4).
Zur Aufnahme des
in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Identifikationsmerkmals für
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter ist festzuhalten,
dass es derzeit kein Österreich weit akzeptiertes Identifikationsmerkmal für
Gesundheitsdienstanbieter gibt, sondern verschiedene Systeme (Krankenanstaltennummer,
Vertragspartnernummer, Apothekenbetriebsnummer u.dgl.) zur Anwendung gelangen,
die von den jeweils vergebenden Institutionen verwaltet werden. Für manche
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter bestehen derzeit
keine vergleichbaren Kennzeichen. Für eine systematische Erfassung und
Auffindbarkeit von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern
spielt jedoch eine eindeutige Identifikation eine entscheidende Rolle. Ihr
Fehlen könnte insbesondere bei der Erstellung und Wartung von
Datenbanksystemen, die Österreich weite Daten enthalten, zu erheblichen
Problemen führen. Auf die vordringliche Inangriffnahme dieser Problematik wurde
bereits in den Magdalena-Empfehlungen hingewiesen. Für den Aufbau des
Identifikationskennzeichens bieten sich die veröffentlichten Standards für die
Registrierung von Personen, Organisationen bzw. Informationsobjekten als
Orientierung an. Dies sind insbesondere die diesbezüglichen ISO/IEC-Standards
und die in Umsetzung dieser Standards verabschiedete ÖNORM A 2642
(Abs. 2). Dieses System gewährleistet eine weltweit eindeutige
Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern.
Zur Rolle
(Abs. 1 Z 4) ist festzuhalten, dass eine
Gesundheitsdiensteanbieterin/ein Gesundheitsdiensteanbieter mehrere Rollen
einnehmen kann (z.B. Psychotherapeut/Psychotherapeutin - niedergelassene
Ärztin/niedergelassener Arzt). Im Verzeichnisdienst müssen alle Rollen,
einschließlich der sie bestätigenden (unterschiedlichen) Autoritäten, aufgenommen
werden können.
Die geografische
Lokalisierung von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern
(Abs. 1 Z 5) bezweckt, den Verzeichnisdienst nach regionalen
Gesichtspunkten für Planungs- und Berichtszwecke auswerten zu können (z.B. zur
Feststellung der elektronischen Versorgungsdichte). Dafür kommen der
ISO-Standard 3166 oder ähnliche Standards in Betracht. Bei Bedarf nach
präziseren regionalen Angaben wäre die dafür erforderlichen Detaillierungen in
der Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 vorzunehmen.
Zu § 11
des Entwurfs (Antrag auf Aufnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst):
Die Aufnahme in
den Verzeichnisdienst ist grundsätzlich freiwillig. Die Bestimmung
korrespondiert mit den Bestimmungen der §§ 3 bis 5, wonach der
Nachweis und die Prüfung von Identität und Rolle grundsätzlich auch auf anderem
Wege möglich sein soll.
In den
Verzeichnisdienst können auch nicht im Inland tätige
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter aufgenommen werden,
auf verfahrenstechnische Besonderheiten wird jeweils (z.B. Abs. 3)
verwiesen.
Kann die
Registrierungswerberin/der Registrierungswerber ihren/seinen beruflichen bzw.
betrieblichen Tätigkeitsbereich keiner der festgelegten Rollen zuordnen, hat
sie/er der Registrierungsstelle ergänzende Angaben zur Verfügung zu stellen.
Zu § 12
des Entwurfs (Registrierungsverfahren):
Die
Registrierungsstelle hat die Angaben der Registrierungswerberin/des
Registrierungswerbers zu prüfen und sie/ihn bei Mängeln zur Verbesserung
aufzufordern. Ebenso hat sie sich von ihrer/seiner Identität zu überzeugen,
sofern diese ihr nicht bereits bekannt ist. Bei nicht im Inland tätigen
Registrierungswerberinnen/Registrierungswerbern hat sie zudem die die
Gleichwertigkeit der angegebenen Rolle zu überprüfen. Verbleiben Zweifel an den
Voraussetzungen für die Registrierung, hat die Registrierungsstelle die
Registrierung an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzutreten.
Um die Gefahr
eines „Datenfriedhofes“ zu reduzieren, werden gemäß Abs. 4 durch drei
Jahre hindurch unveränderte (nicht aktualisierte) Registrierungen gesperrt und
– sofern auch auf Benachrichtigung der Registrierten/des Registrierten
weiterhin keine Aktualisierung erfolgt – nach Ablauf von fünf Jahren endgültig
gelöscht.
Die formlose
(elektronische) Verständigung über die durchgeführte Registrierung oder Sperre
muss die OID, die Information über Aktualisierungspflicht (§ 11
Abs. 2) sowie die Folgen ihrer Unterlassung enthalten.
Zu § 13
des Entwurfs (Registrierungsstellen):
Bezüglich der
Registrierung von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern
sind bereits Initiativen in praktischer Umsetzung, die in die
Registrierungsorganisation einbezogen werden sollen. Bei der Ermächtigung sind
jedoch die in Abs. 1 festgelegten qualitativen Anforderungen zu beachten,
deren nachprüfbare Einhaltung die Qualität des Verzeichnisdienstes sicher
stellen soll. Um die Aktualität bzw. Richtigkeit des Verzeichnisdienstes zu
gewährleisten, können die Registrierungsstellen Berichtigungen von
Registrierungen auch aufgrund eigener Wahrnehmungen durchführen (vgl. § 12
Abs. 4).
Abs. 3 trifft
Vorkehrungen für eine ausreichende Publizität der Registrierungsorganisation;
für die Veröffentlichung bietet sich insbesondere der Informationsdienst gemäß
§ 16 an.
Zu § 14
des Entwurfs (Monitoring):
In einem geradezu
boomenden Markt werden ständig neue Technologien und
Kommunikationsdienstleistungen (z.B. im Bereich der mobilen Datenübertragung)
angeboten, deren Verwendung auch im Gesundheitswesen zweckmäßig sein kann. Von
Österreich – wie auch einigen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union – werden durchschnittlich mehr als 8% des BIP für das
Gesundheitswesen aufgewendet. Allerdings betreffen derzeit nur rund 1% dieser Ausgaben
Investitionen für Informations- und Kommunikationstechnologien. Absicht der EU
ist es, diesen Anteil bis 2010 auf 5% zu steigern. Entsprechendes Datenmaterial
für Österreich, weder über den aktuellen Stand der Ausstattung, noch
vergleichbare ökonomische kenngrößen, ist nicht verfügbar. Ebenso nicht
verfügbar sind Grundlagendaten über die Art und den Umfang
gesundheitstelematischer Anwendungen und den tatsächlichen Umfang des
elektronischen Gesundheitsdatenaustausches. Diese fehlenden Basisinformationen
haben sich nicht nur im Rahmen des Monitoring und Berichtswesens gegenüber der
EU als wenig vorteilhaft erwiesen, sondern schränken auch die
Entscheidungsgrundlagen auf nationaler Ebene ein. Abs. 1 sieht daher nicht
nur eine entsprechende Marktbeobachtung und Analysetätigkeit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/des Bundesministers für Gesundheit
und Frauen im Bereich der Technologien vor, sondern versucht durch den Aufbau
eines standardisierten Berichtswesens unter Einbeziehung der im
Verzeichnisdienst enthaltenen Daten (Abs. 2) diese Informationslücken zu
schließen. Das Monitoring wird demnach auch die Planungs- und
Koordinationsaufgaben auf den strategischen Ebenen unterstützen und zur
Verbesserung der Gesundheitsberichterstattung beitragen. Darüber hinaus sollen
die damit erzielten Ergebnisse auch für das Berichtswesen an die EU verwendet
werden (Abs. 3) und somit zu einer – durch Fakten belegbaren – besseren
Positionierung Österreichs beitragen.
Die Veränderungen,
die der Einsatz moderner Technologien mit sich bringt, werden zwar vielfach in
Diskussionen eingebracht, sind aber mangels methodisch abgesicherter
Untersuchungen nicht ausreichend nachgewiesen. Evaluierungen des
Telematikeinsatzes im Gesundheitswesen nach volkswirtschaftlichen und/oder
versorgungsspezifischen Gesichtspunkten sind bisher ‑ wenn
überhaupt – nur punktuell (projektbezogen), nach betriebswirtschaftlichen
Aspekten oder nach regionalen Gesichtspunkten erfolgt. Die
gesellschaftspolitischen Dimensionen des Technologieeinsatzes, zumeist mit dem
Schlagwort „digital divide“ beschrieben, sind ebenfalls nicht ausreichend
belegt. Abs. 4 sieht daher vor, die Auswirkungen des IKT-Einsatzes im
österreichischen Gesundheitswesen zu untersuchen bzw. darzustellen.
Zu § 15
des Entwurfs (Qualitätssicherung gesundheitsbezogener Web-Informationen):
Internet-Seiten,
die gesundheitsbezogene Informationen offerieren, verzeichnen aufgrund des
offenkundigen Interesses der Betroffenen an ihrem Gesundheitszustand bzw. an
Behandlungsmöglichkeiten eine immens hohe Anzahl an Zugriffen. Demgegenüber ist
allerdings auch bekannt, dass viele dieser einschlägigen Angebote qualitativ
unzureichend oder für den Verbraucher gar irreführend sein können. Gesetzliche
Maßnahmen, die die Anbieterinnen/Anbieter von gesundheitsbezogenen
Informationen zu einem sorgfältigen Verhalten verpflichten, sind aufgrund der
Beschaffenheit des Internet nicht zielführend. Mit den in Abs. 1
vorgesehenen Leitlinien soll daher primär den Verbraucherinnen/den Verbrauchern
eine Orientierungshilfe für die Beurteilung gesundheitsbezogener Web-Inhalte
angeboten werden. In weiterer Folge geben sie aber auch den
Informationsanbieterinnen/Informationsanbietern Anhaltspunkte dafür, welche
Kriterien bei der Gestaltung ihres Angebotes zu beachten sind. Diese Maßnahmen
erfolgen im Kontext zu einer vergleichbaren Aktivität der Europäischen Union,
als deren Ergebnis bereits Vorgaben für die Erarbeitung solcher Kriterien
publiziert wurden. Mit dem Beschwerdemanagement (Abs. 2) soll die
Möglichkeit eröffnet werden, Verstößen nachzugehen und diese bei
Nichtbereinigung den Verbrauchern informativ zur Verfügung zu stellen.
Die Leitlinien
(Kriterien) und das Beschwerdemanagement sollen sich nicht auf solche
Web-Angebote beziehen, die nach anerkannten Standards qualitätsgeprüft bzw.
–überwacht sind (Abs. 3). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
stellvertretend für eine Vielzahl von diesbezüglichen Initiativen die schweizer
Health on the Net Foundation.
Zu § 16
des Entwurfs (Informationsdienst):
Im Rahmen der
Gesundheitstelematik entsteht eine hohe Anzahl von Informationen, die zwar von
allgemeinem Interesse sind, jedoch schwer zugänglich oder im Rahmen des
vorgesehenen Berichtswesens nicht abbildbar sind. Der Informationsdienst soll
daher zu einer elektronischen Informationsplattform ausgestaltet werden. Die in
Abs. 2 genannten besten Praktiken werden insbesondere jene Anwendungen und
Dienste im Gesundheitswesen betreffen, die im Rahmen des Berichtswesens nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht umfassend genug dargestellt
werden können. Auf die diesbezügliche Initiativen der EU (eEurope-Aktionspläne
und eHealth-Aktionsplan) wird hingewiesen. Wird ein solcher Informationsdienst
eingerichtet, sind in ihm jedenfalls die Ergebnisse des Berichtswesens und der
Evaluierungen sowie die im Zusammenhang mit dem EU-Monitoring entstehenden
Informationen zu veröffentlichen (Abs. 4). Die Beachtung datenschutz- oder
urheberrechtlicher Restriktionen bei den Veröffentlichungen wird durch
Abs. 5 sicher gestellt.
Zu § 17
des Entwurfs (Verwaltungsstrafbestimmungen):
Abs. 1
normiert Verwaltungsstraftatbestände bei Verstößen gegen
Datensicherheitsbestimmungen. Mit Abs. 3 werden Verstöße gegen die
unzulässige Verwendung der aus dem eHealth-Verzeichnisdienst replizierten Daten
geahndet.
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter
können insbesondere bei medizinischen Notfällen mit einer Pflichtenkollision
konfrontiert werden, die aus der Pflicht zur Hilfeleistung und der Einhaltung
der Datensicherheitsbestimmungen resultiert. Abs. 2 normiert daher einen
Schuldausschließungsgrund für jene Fälle, in denen zwar objektiv eine
Verwaltungsübertretung vorliegt, das Leben oder die gesundheitsbezogene
Integrität der/des Betroffenen jedoch die eindeutig schützenswerteren
Rechtsgüter darstellen.
Zu § 20
des Entwurfs (Übergangsbestimmungen):
Abs. 1
bewirkt eine Vorlaufzeit für die Implementierung des Verzeichnisdienstes, mit
der nicht nur die technologischen Vorkehrungen getroffen werden können, sondern
auch der Arbeitsanfall für Registrierungen bis zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens besser gesteuert werden kann.
Mit dem Entwurf
sind eine Reihe von Neuerungen beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
vorgesehen, die mit einem Umstellungsaufwand der
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter verbunden sind. Für
die Umsetzung der in Abschnitt 2 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen
wird daher in Abs. 2 ein Übergangszeitraum bis Ende 2007 vorgesehen, wobei
angenommen wird, dass in diesem Zeitraum auch aus anderen Gründen
Software-Anpassungen durchgeführt werden bzw. ungeeignete Hardware ersetzt
wird.
Textgegenüberstellung
zu Art. 1 (KAKuG)
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
§ 2a. (1) .... |
§ 2a. (1) .... |
(2) .... |
(2) .... |
(3) Die Landesgesetzgebung kann
bestimmen, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b auch
erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch
verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass von der
Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen
abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die
Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder
Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein
zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. |
(3) Die Landesgesetzgebung kann
bestimmen, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c auch
erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch
verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass von der
Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen
abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die
Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder
Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein
zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. |
(4) .... |
(4) .... |
§ 3. (1) .... |
§ 3. (1) .... |
(2) Die Bewilligung zur Errichtung
einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
insbesondere |
(2) Die Bewilligung zur Errichtung
einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
insbesondere |
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in
Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende
Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger
Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt
in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf
das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte,
kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei
Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit
Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist; |
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in
Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende
Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten
mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der
Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot
durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und
niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und
Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf
niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist; |
b) ....; |
b) ....; |
c) .... |
c) .... |
d) .... |
d) .... |
(2a) Beabsichtigt der Träger der
Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Neustruktuierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden kurz: Träger der
Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag
auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist
neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtungsbewilligung auch
davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und
dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan entspricht. |
(2a) Beabsichtigt der Träger der
Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden
kurz: Träger der Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies
bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.
In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtungsbewilligung
auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck
und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
entspricht. |
(3) .... |
(3) .... |
(4) Eine Bewilligung zum Betriebe
einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere |
(4) Eine Bewilligung zum Betriebe
einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere |
a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des
Abs. 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß
Abs. 2a erteilt worden ist; |
a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des
Abs. 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß
Abs. 2a erteilt worden ist; |
b) die für den unmittelbaren Betrieb der
Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen
Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, sowie überdies die
Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind; |
b) die für den unmittelbaren Betrieb der
Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen
Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entsprechen, sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind; |
c) die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien
erfüllt sind; |
c) die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien
erfüllt sind; |
d) gegen die für den inneren Betrieb der
Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen; |
d) gegen die für den inneren Betrieb der
Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken
bestehen; |
e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher
Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der
einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete
Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7
Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck
und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle
Ausstattung gesichert sein wird. |
e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher
Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der
einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete
Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7
Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem
Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche
personelle Ausstattung gesichert sein wird. |
(5) Ist der Rechtsträger der
Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei
Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn
ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder
zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer
vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung
zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung
festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen
Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung
anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines
Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 4 lit. b, c und d gegeben sind. |
(5) Ist der Rechtsträger der
Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei
Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn
ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder
zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer
vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung
zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung
festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der
Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.
Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen
Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung
zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c und d
gegeben sind. |
(6) .... |
(6) .... |
(7) .... |
(7) .... |
(8) .... |
|
§ 4. (1) Jede geplante räumliche Veränderung
ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der
apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung
der Landesregierung. Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen,
ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind. Diese ist insbesondere
nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
entspricht. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur
dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. |
§ 4. (1) Jede geplante räumliche Veränderung
ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen
Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der
Landesregierung. Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen,
ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind. Diese ist insbesondere
nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan entspricht. Bei Fondskrankenanstalten ist die
Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen
Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. |
(2) .... |
(2) .... |
§ 10. (1) Durch die Landesgesetzgebung sind
die Krankenanstalten zu verpflichten: |
§ 10. (1) Durch die Landesgesetzgebung sind
die Krankenanstalten zu verpflichten: |
1. .... |
1. .... |
2. .... |
2. .... |
3. ....; |
3. ....; |
4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in
Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine
Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist,
ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung bzw. von diesen beauftragten
Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiter behandelnden Ärzten oder
Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen
Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln; |
4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in
Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine
Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist,
ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds
im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit
dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos
Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand
von Pfleglingen zu übermitteln;“ |
5. .... |
5. .... |
6. .....; |
6. ....; |
7 .....; |
7. .... |
8. .... |
8. .... |
(2) .... |
(2) .... |
(3) .... |
(3) .... |
(4) .... |
(4) .... |
(5)..... |
(5)..... |
§ 10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die
Landesregierung zu verpflichten, für öffentliche Krankenanstalten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in
öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16
gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, einen Landeskrankenanstaltenplan
durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet. |
§ 10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die
Landesregierung zu verpflichten, für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan
durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen
ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG)
befindet. |
(2) .... |
(2) .... |
§ 11. (1) .... |
§ 11. (1) .... |
(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum
Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder Zahlungen aus dem
Landesfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die
Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. In
Ländern, in denen auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
Landesfonds (§ 27b) mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen, kann die
Landesgesetzgebung vorsehen, dass die wirtschaftliche Aufsicht durch den
Landesfonds wahrgenommen wird. |
(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum
Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder Zahlungen aus dem
Landesgesundheitsfonds (§ 27b) erhalten, unterliegen der
wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der
Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen,
dass die wirtschaftliche Aufsicht durch den Landesgesundheitsfonds
wahrgenommen wird. |
(3) ..... |
(3) ..... |
(4) Der Abschluß von Verträgen nach
§ 148 Z 10 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf
Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. |
(4) Der Abschluß von Verträgen nach
§ 148 Z 10 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf
Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. |
(5) .... |
(5) .... |
§ 16. (1) Als gemeinnützig ist eine
Krankenanstalt zu betrachten, wenn |
|
a) ....; |
a) ....; |
b) ....; |
b) ....; |
c) ....; |
c) ....; |
d) ....; |
d) ....; |
e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für
gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Pfleglinge
derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung
in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder
Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6 Abs. 1
lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich
(§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt
sind; |
e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1
für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle
Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine
Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten
oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung
(§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb
sowie den halbstationären Bereich
(§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28)
festgesetzt sind;“ |
f) .... |
f) .... |
g) .... |
g) .... |
(2) .... |
(2) .... |
§ 24. (1) .... |
§ 24. (1) .... |
(2) Bei der Entlassung eines
Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief
anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden
Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich
zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben,
wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie
über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Dieser Arztbrief ist
nach Entscheidung des Pfleglings |
(2) Bei der Entlassung eines
Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief
anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung
maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen
der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren
Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex
und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen.
Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Arztbrief ist nach
Entscheidung des Pfleglings |
1. .... |
1. .... |
2. .... |
2. .... |
3. .... |
3. .... |
(3) .... |
(3) .... |
(4) .... |
(4) .... |
§ 26. (1) .... |
§ 26. (1) .... |
(2) .... |
(2) .... |
|
(3) Die Träger können ihrer
Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen
Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen
Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass
alle einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingehalten werden.
Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. |
LKF-Gebühr;
Pflege- und Sondergebühr |
LKF-Gebühr;
Pflege- und Sondergebühr |
|
|
§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den
Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2
und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. |
§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der
allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und § 27a, alle
Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. |
(2) Die Kosten der Beförderung des
Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines
Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt
durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer
Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe
darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht
inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen
Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des
Pfleglings erbracht werden. |
(2) Die Kosten der Beförderung des
Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines
Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt
durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer
Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe
darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht
inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen
Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des
Pfleglings erbracht werden. |
(3) Auslagen, die sich durch die
Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner
Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische
Mehraufwand (§ 55) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je
LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung
der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden. |
(3) Auslagen, die sich durch die
Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner
Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische
Mehraufwand (§ 55) dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als
Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der
Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden. |
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist
zu bestimmen: |
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist
zu bestimmen: |
1. ob und welche weiteren Entgelte in der
Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden
können; |
1. ob und welche weiteren Entgelte in der
Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden
können; |
2. ob und welches Entgelt für den fallweisen
Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme vorgeschrieben
werden kann; |
2. ob und welches Entgelt für den fallweisen
Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme vorgeschrieben
werden kann; |
3. ob und in welcher Höhe Beiträge für die
ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese Leistungen nicht
durch den Landesfonds abgegolten werden; |
3. ob und in welcher Höhe Beiträge für die
ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese Leistungen nicht
durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden; |
4. in welchem Ausmaß und in welcher Weise die
Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten
einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben werden können. |
4. in welchem Ausmaß und in welcher Weise die
Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten
einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben werden können. |
(5) Ein anderes als das gesetzlich
vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden. |
(5) Ein anderes als das gesetzlich
vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4, §§ 27a und 46)
darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden. |
(6) In den Fällen des § 23
Abs. 2 erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur
für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen
Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe
der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet
werden. |
(6) In den Fällen des
§ 23 Abs. 2 erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die
Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in
der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts
bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden
Kosten verpflichtet werden. |
Landesfonds |
Landesgesundheitsfonds |
§ 27b. (1) Die an sozialversicherten
Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen sind mit Ausnahme
allfälliger Sondergebühren gemäß § 27 Abs. 4 über Landesfonds
abzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Leistungen, die
für nicht sozialversicherte Pfleglinge in Fondskrankenanstalten erbracht
werden, über den Landesfonds abgerechnet werden. |
§ 27b. (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten
erbrachten Leistungen sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß
§ 27 Abs. 4 über Landesgesundheitsfonds abzurechnen. Die
Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Leistungen, die für nicht
sozialversicherte Pfleglinge in Fondskrankenanstalten erbracht werden, über
den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden. |
(2) Leistungen der
Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden,
sind über die Landesfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden
Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen: |
(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten,
die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über die
Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen
zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen: |
1. Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen
Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des
Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich
die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. |
1. Im LKF-Kernbereich werden auf Grundlage des
österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten
Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils
aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. |
2. Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus
dem Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten kann auf die landesspezifischen
Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF Steuerungsbereich nach
Maßgabe der nachfolgenden Kriterien je Land unterschiedlich sein kann. |
2. Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann
die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds auf
besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.
Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten: |
|
a) Zentralversorgung, |
|
b) Schwerpunktversorgung, |
|
c) Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen und |
|
d) Krankenanstalten mit speziellen regionalen
Versorgungsfunktionen. |
|
Bei der
Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen
einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu
berücksichtigen. |
3. In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereiches
sind nur folgende Qualitätskriterien möglich: |
|
a) Krankenanstalten-Typ, |
|
b) Personalfaktor, |
|
c) Apparative Ausstattung, |
|
d) Bausubstanz, |
|
e) Auslastung, |
|
f) Hotelkomponente. |
|
4. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich
nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für den
LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. |
|
(3) Durch die Landesgesetzgebung ist
zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Pfleglingen gemäß
Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich durch den Landesfonds
abgegolten werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem
Landesfonds übertragen werden. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der
Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche
vorgesehenen Mittel. |
(3) Bis zur Einführung eines
bundesweiteinheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten Bereich ist
durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, in welcher Form ambulante
Leistungen an Pfleglingen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich
durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dies kann durch die
Landesgesetzgebung auch dem Landesgesundheitsfonds übertragen werden. |
(4) Weiters können im Rahmen der
Landesfonds Mittel für Ausgleichszahlungen vorgesehen werden. |
(4) Weiters können im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds Mittel für Ausgleichszahlungen vorgesehen werden. |
(5) Die Übereinstimmung mit den Zielen
des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur
Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 5/2001, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger der
Krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung erhält. |
(5) Die Übereinstimmung mit den Zielen
des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur
Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. xxx/2004, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger der Krankenanstalt
Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält. |
§ 28. (1) Der Eurowert je LKF-Punkt als
Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und
allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der
Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter
Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling
ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert
je LKF-Punkt. Gelangen LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit
einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der
für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter
Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion
der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die
kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. |
§ 28. (1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung
der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
(§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die
Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27
Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als
Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem von
der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Gelangen LKF-Gebühren
zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter
Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende
Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung
unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die
Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die
kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. |
(2) Die Landesgesetzgebung hat für
alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten
Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene
Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über die Landesfonds
abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse
durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden. |
(2) Die Landesgesetzgebung hat für
alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten
Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene
Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen der
allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten
werden. |
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung,
Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im
Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und
allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen. |
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung,
Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im
Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen. |
(4) Die LKF-Gebühren, die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen
Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen
Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich
sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
obliegt der Landesregierung. |
(4) Die LKF-Gebühren, die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen
Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen
Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich
sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
obliegt der Landesregierung. |
(5) In den Fällen der Befundung oder
Begutachung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung
in voller Höhe zu entrichten. |
(5) In den Fällen der Befundung oder
Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung
in voller Höhe zu entrichten. |
§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann
die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen
und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren
sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen
Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen,
auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden. |
§ 29. (1) Durch
die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen
Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren
oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen
tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder
sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4)
beschränkt werden. |
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung
bestimmen, dass die Landesregierung bei der Aufnahme fremder
Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren sowie
Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten
vorsehen kann. Dies gilt nicht für |
(2) Weiters kann die
Landesgesetzgebung bestimmen, dass die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren
sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten
vorsehen kann. Dies gilt nicht für |
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22
Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind, |
1. Fälle der Unabweisbarkeit
(§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind, |
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des
Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1999, Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde, |
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des
Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1999 Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde, |
3. Personen, die in Österreich in einer
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu
einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als
Angehörige gelten, |
3. Personen, die in Österreich in einer
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu
einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als
Angehörige gelten, |
4. Personen, die einem Träger der
Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem
Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und |
4. Personen, die einem Träger der
Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem
Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und |
5. Personen, die Staatsangehörige von
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) sind. |
5. Personen, die Staatsangehörige von
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) sind. |
Einbringung
der LKF-Gebühren, Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge |
Einbringung
der LKF-Gebühren, Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge |
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung
von LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen
(§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im
Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung
gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen
von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen. |
§ 30. (1) Vorschriften
über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung
im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung
gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für
Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz),
sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen. |
(2) Die Landesgesetzgebung kann
festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die zu
erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren
für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28
Tage im Vorhinein zu entrichten ist. |
(2) Die Landesgesetzgebung kann
festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die zu
erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für
jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens
28 Tage im Vorhinein zu entrichten ist. |
(3) In den nach Abs. 1 von der
Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für
LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen
Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die
Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. |
(3) In den nach Abs. 1 von der
Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für
LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge
die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit
von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. |
|
|
§ 32. Die LKF-Gebühren oder
Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der
Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs
Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden. |
§ 32. Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche
Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag
verrechnet werden. |
§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist
anzuordnen, dass bei der Bildung von Beitragsbezirken und
Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die
Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende
Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der
Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland
zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des
Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, dass sie
zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. |
§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen,
dass bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß
§ 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber
den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom
Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom
Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hierbei sind die
Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des
Bundeslandes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges
decken. |
(2) Bei Krankenanstalten, die von
einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in
deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass
an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt. |
(2) Bei Krankenanstalten, die von
einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in
deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass
an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt. |
(3) Die Landesgesetzgebung kann die
Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten durch
Finanzierungsregelungen über den Landesfonds zur Gänze oder teilweise
ersetzen. |
(3) Die Landesgesetzgebung kann
vorsehen, dass die Mittel zur Deckung des Betriebsabganges durch den
Landesgesundheitsfonds verteilt werden. |
§ 35. (1) .... |
§ 35. (1) .... |
(2) Der Verzicht auf das
Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht
(§ 11 Abs. 2) unterliegen, auch die freiwillige
Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung. Die Landesregierung hat in dem Falle einer
Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. |
(2) Der Verzicht auf das
Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht
(§ 11 Abs. 2) unterliegen, auch die freiwillige
Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung. Die Landesregierung hat in dem Falle einer
Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der
Sachlage in Kenntnis zu setzen. |
(3) .... |
(3) .... |
§ 42. Bewilligungen und Genehmigungen sowie
deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die
die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der
Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen
beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich
bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind
überdies unverzüglich der Strukturkommission (§ 59c) bekannt zu geben. |
§ 42. Bewilligungen und Genehmigungen sowie
deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die
die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der
Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen
beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich
bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind
überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a ff) bekannt zu
geben. |
§ 48. Ist die Erkrankung, die zur
Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet,
geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes
entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder
Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über. |
§ 48. Ist die Erkrankung, die zur
Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet,
geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes
entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder
Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über. |
§ 55. Der Bund ersetzt: |
§ 55. Der Bund ersetzt: |
1. ....; |
1. ....; |
2. ....; |
2. ....; |
3. Pflegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu
Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen. |
3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu
Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen. |
Strukturfonds |
Bundesgesundheitsagentur |
§ 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen der Strukturfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten. |
§ 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit einzurichten. |
§ 57. (1) Der Bund hat dem Strukturfonds gemäß
§ 56a jährlich die folgenden Mittel für die Finanzierung von
öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für
Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1
bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten
sind, zu gewähren: |
§ 57. (1) Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß
§ 56a jährlich die folgenden Mittel für die Finanzierung von öffentlichen
Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie
und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1
bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten
sind, zu gewähren: |
1. 1,416 vH des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages; |
1. 1,416 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im
§ 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. xxx/2004, genannten Betrages; |
2. 31 249 318,69 Euro; |
2. 31.426.240,71 Euro; |
3. 127 177 459,79 Euro. |
3. 127.000.000,00
Euro. |
(2) Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an den Strukturfonds gemäß
§ 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. |
(2) Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß
§ 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro. |
(3) Der Strukturfonds leistet an die
Länder (Landesfonds) zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten
Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge: |
(3) Die Bundesgesundheitsagentur
leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Abs. 1
genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge: |
1. 1,416 vH des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages; |
1. 1,416 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im
§ 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. xxx/2004 genannten Betrages; |
2. 23 982 035,28 Euro; |
2. 24.000.000,00 Euro; |
3. 90 841 042,71 Euro; |
3. 91.000.000,00
Euro; |
4. 127 177 459,79 Euro nach Maßgabe des
§ 59d und nach Abzug der Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen und allfälliger Mittel für die Anstaltspflege österreichischer
PatientInnen im Ausland. |
4. 127.000.000,00 Euro nach Maßgabe des
§ 59d und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens,
der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für
wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung (z.B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screening-programm, molekulargenetischen Analyse zur
Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs,
Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen und
Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) und allfällige Mittel für
Anstaltspflege im Ausland. |
§ 58. (1) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 1 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2001 für das jeweilige
Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der
Umsatzsteuer richtet, an den Strukturfonds eine Woche vor den gesetzlichen Terminen
der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und
die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf
die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13
Abs. 1 FAG 2001, BGBl. Nr. 3/2001, zu erfolgen. Dabei
entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Strukturfonds sind auszugleichen. |
§ 58. (1) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner
2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die
Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der
Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und
die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf
die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 Abs. 1 FAG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004, zu
erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur
sind auszugleichen. |
(2) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 1 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine
Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an den Strukturfonds zu
überweisen. |
(2) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 2 sind in vier gleich hohen
Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an
die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen. |
(3) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15.
April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an den
Strukturfonds zu überweisen. |
(3) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen
Teilbeträgen jeweils am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und
15. Jänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu
überweisen. |
(4) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 25. März, 25.
Juni, 25. September und 25. Dezember an den Strukturfonds zu überweisen. |
(4) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am
25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember an die
Bundesgesundheitsagentur zu überweisen. |
§ 59. (1) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 3 Z 1 und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach folgendem
Hundertsatzverhältnis aufzuteilen: |
§ 59. (1) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auf die
Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen: |
Burgenland
2,572 |
Burgenland
2,572 |
Kärnten
6,897 |
Kärnten
6,897 |
Niederösterreich 14,451 |
Niederösterreich 14,451 |
Oberösterreich
13,692 |
Oberösterreich
13,692 |
Salzburg
6,429 |
Salzburg
6,429 |
Steiermark
12,884 |
Steiermark
12,884 |
Tirol
7,982 |
Tirol
7,982 |
Vorarlberg
3,717 |
Vorarlberg
3,717 |
Wien
31,376 |
Wien
31,376 |
(2) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 3 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2001 für das jeweilige
Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der
Umsatzsteuer richtet, an die Länder (Landesfonds) zu den gesetzlichen
Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13
Abs. 1 FAG 2001, BGBl. Nr. 3/2001, zu erfolgen. Dabei
entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind
auszugleichen. |
(2) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner
2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die
Landesgesundheitsfonds zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen
auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1
FAG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004, zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen. |
(3) Die Mittel gemäß § 57
Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende
eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen. |
(3) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen
Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen. |
(4) die Mittel gemäß § 57
Abs. 3 Z 3 sind auf die Länder nach folgendem Hundersatzverhältnis
aufzuteilen: |
(4) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 3 sind auf die Landesgesundheitsfonds
nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen: |
Burgenland
2,559 |
Burgenland
2,559 |
Kärnten
6,867 |
Kärnten
6,867 |
Niederösterreich 14,406 |
Niederösterreich 14,406 |
Oberösterreich
13,677 |
Oberösterreich
13,677 |
Salzburg
6,443 |
Salzburg
6,443 |
Steiermark
12,869 |
Steiermark
12,869 |
Tirol
8,006 |
Tirol
8,006 |
Vorarlberg
3,708 |
Vorarlberg
3,708 |
Wien
31,465 |
Wien
31,465 |
(5) Diese Mittel sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder
(Landesfonds) zu überweisen. |
(5) Diese Mittel sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen. |
(6) Die Mittel des Strukturfonds gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen
aufzuteilen: |
(6) Die Mittel der
Bundesgesundheitsagentur gemäß § 57 Abs. 3 Z 4 sind
gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen: |
1. Zunächst sind von den 127 177
459,79 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu
verteilen: |
1. Zunächst sind von den
127.177.459,79 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen
zu verteilen: |
a) 3 633 641,71 Euro für das Bundesland
(den Landesfonds) Oberösterreich, |
a) 3.630.000,00 Euro für den
Landesgesundheitsfonds Oberösterreich |
b) 4 360 370,05 Euro für das Bundesland
(den Landesfonds) Steiermark, |
b) 4.360.000,00 Euro für den
Landesgesundheitsfonds Steiermark |
c) 3 633 641,71 Euro für das Bundesland
(den Landesfonds) Tirol. |
c) 3.630.000,00 Euro für den
Landesgesundheitsfonds Tirol. |
2. Sodann sind von den verbleibenden 115 549
806,32 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß
von 2 906 913,37 Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von
Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 2 180 185,03 Euro jährlich,
bei einem Mehrbedarf jedoch bis zu höchstens 3 633 641,71 Euro jährlich,
abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß § 59d und
§ 59e zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich
abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung zu verwenden. |
2. Sodann sind von den verbleibenden
115.380.000,00 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens
im Ausmaß von 2,9 Mio. Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung
von Projekten und Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 3,5
Mio. Euro jährlich, die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von
überregionaler Bedeutung im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich abzuziehen
und von der Bundesgesundheitsagentur einzubehalten und gemäß § 59d und
§ 59e zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich
abzuziehen und gemäß Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
zu verwenden. |
3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2
verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von
der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen
Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 auf Grund der
ordentlichen Volkszählung 2001, festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die
entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen
sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des § 59c zu überweisen. |
3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2
verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der ordentlichen
Volkszählung 2001 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden
Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind,
den Landesgesundheitsfonds nach Maßgabe des § 59c zu überweisen. |
4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3
sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung
des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds)
zuzuteilen. |
4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3
sind die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in
einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung den
einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen. |
(7) Die Mittel gemäß Abs. 1
Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20.
Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 2001
fällig ist, an die Länder (Landesfonds) zu überwiesen, sofern die
Voraussetzungen des § 59c erfüllt sind. |
(7) Die Mittel gemäß
Abs. 6 Z 1 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner,
wobei die erste Rate am 20. April 2005 fällig ist, an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des
§ 59c erfüllt sind. |
§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind
insbesondere |
§ 59a. Aufgaben
der Bundesgesundheitsagentur sind: |
|
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat
im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens
in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer
Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen: |
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems; |
1. Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen, |
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten
Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche; |
2. Erstellung von Vorgaben für die transparente
Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die
transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung
für den extramuralen Bereich, |
3. Festlegung und Revision des zu einem
Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen Bund und Ländern; |
3. Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens,
wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind, und
Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern, |
4. Qualitätssicherung einschließlich der
Überprüfung der der LKF Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen; |
4. Entwicklung und Weiterentwicklung von
leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert
und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche, |
5. Entwicklung und Implementierung eines
verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen Bund
und Ländern unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen; |
5. Erarbeitung von Richtlinien für eine
bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für
Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische
Differenzierung zu achten ist, |
6. Planung des ambulanten Bereiches
einvernehmlich zwischen Bund und Ländern unter Beiziehung der jeweils betroffenen
Berufsgruppen; |
6. Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement
zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens, |
7. Klärung überregionaler Fragen bei der
Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes; |
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik
und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), |
8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch
den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations-
und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und
epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen
Gesundheitswesen; |
8. Entwicklung von Projekten zur
Gesundheitsförderung, |
9. Unterstützung des Einsatzes von Informations-
und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen; |
9. Erarbeitung von Leitlinien für den
Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, |
10. Entscheidung über die Finanzierung von
Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe
gemäß § 59f Abs. 8 sowie Entscheidung über den Mehrbedarf an
Mitteln im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern; |
10. Vorgaben für die Verwendung von
zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur, |
11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung
der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens; |
11. Erstellung des Voranschlages und des
Rechnungsabschlusses und |
12. Erlassung von Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte
Leistungsspektren im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern; |
12. Evaluierung der von der
Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben. |
13. Handhabung des Sanktionsmechanismus. |
|
|
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat
die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine
qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und
gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die
Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kostendämpfungen abgesichert wird. |
|
|
§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der
Strukturkommission können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung
der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen
über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben
erforderlich ist und sofern es sich um |
§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Bundesgesundheitsagentur
können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der
Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen
über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben
erforderlich ist und sofern es sich um Fondskrankenanstalten handelt. |
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 oder |
|
2. private Krankenanstalten der in § 2
Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig
geführt sind, |
|
handelt. |
|
|
|
§ 59c. Bei maßgeblichen Verstößen gegen
festgelegte Pläne (zB Krankenanstaltenplan einschließlich eines
Großgeräteplanes) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der
Dokumentation (zB des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001)
hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der
Landesfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser
Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat. |
§ 59c. Bei maßgeblichen Verstößen gegen
festgelegte Pläne (z.B. Krankenanstaltenplan einschließlich eines
Großgeräteplanes bzw. ÖSG) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder
der Dokumentation (z.B. des Bundesgesetzes über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xxx/2004) hat die Bundesgesundheitsagentur den
entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 4 zurückzuhalten, bis der
Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben
gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen
gesetzt hat. |
|
|
§ 59d. (1) Der Strukturfonds hat die Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2) zur
Erreichung folgender Ziele einzusetzen: |
§ 59d. (1) Die Bundesgesundheitsagentur hat die
Mittel zur Förderung des Transplantationswesen
(§ 59 Abs. 6 Z 2) zur Erreichung folgender Ziele
einzusetzen: |
1. Im Bereich der Organtransplantation ist die
Kontinuität im Spenderaufkommen auf hohem Niveau (zirka 30 Organspender pro
Millionen Einwohner) sicherzustellen. |
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die
Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau
sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der
Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio.
EW). |
2. Im Bereich der Stammzelltransplantation ist
dafür zu sorgen, dass die Anzahl der registrierten potenziellen Spender zumindest
aufrechterhalten und das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran
beteiligten Institutionen für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie
möglich erfolgen. |
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens
ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl
registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die
Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender
und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu
betrachten ist, obliegt dem beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirat
(Bereich Stammzellspende) |
(2) Der Strukturfonds hat die Mittel
zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2) an
die |
(2) Die Bundesgesundheitsagentur
hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesen
(§ 59 Abs. 6 Z 2) an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer |
1. Leistungserbringer für die Organgewinnung
einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie |
1. für den Bereich des Organspendewesens und |
2. die Leistungserbringer im Rahmen des
Stammzellspendewesens, insbesondere für die Registerfunktion und für die
HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potenziellen Stammzellspender |
2. Den Bereich des Stammzellspendewesens |
gemäß
Abs. 3 bis 5 zu verteilen. |
gemäß
Abs. 3 bis 5 zu verteilen. |
(3) Die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2) sind zur Erreichung
der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden: |
(3) Die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesen (§ 59 Abs. 6 Z 2) sind zur
Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden
Bestimmungen zu verwenden: |
1. Im Bereich des Organspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren: |
1. Im Bereich des Organspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen: |
a) Einrichtung „Regionaler Transplantationsreferenten“
mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den
Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen. |
a) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an
die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung; |
b) Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an
die spenderbetreuenden Krankenanstalten pro gemeldetem und explantiertem
Organspender. |
b) Einrichtung und Administration „Regionaler
Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der
zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um
die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen; |
c) Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von
Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren. |
c) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für
den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren; |
d) Finanzierung der Einrichtung mobiler
Hirntoddiagnostik-Teams, die bundesweit bedarfsgerecht, flächendeckend - auf
Basis einer Rufbereitschaft - vorgehalten werden sollen. |
d) Förderung der Einrichtung mobiler
Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter
Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entspricht; |
e) Abdeckung der Transportkosten, die im
Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen. |
e) Förderung der Transporte, die im Zusammenhang
mit der Organgewinnung anfallen; |
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant. |
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende). |
Die
Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten
Transplantationsbeirates beschließen, die Mittel auch für andere als die in
lit. a bis f genannten Maßnahmen einzusetzen. |
|
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren: |
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen: |
a) Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung.
Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre
Aufteilung auf die geeigneten Laboratorien sind jeweils im Voraus von der
Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß § 8
Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen
Stammzellspende- und Transplantationswesens festzulegen; |
a) Förderung der HLA-Typisierung. Die Zahl der
jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die
geeigneten Leistungserbringer sind jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag
vom Transplantationsbeirat des ÖBIG (Bereich Stammzellspende) festzulegen; |
b) die Suche von Stammzellspendern
(Registerfunktion). |
b) Förderung der Suche und Betreuung von
Stammzellspendern; |
|
c) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende). |
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat
jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte
Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991,
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß
ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen. |
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im
ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als die unter Z 1 und 2
genannten Maßnahmen einzusetzen. |
|
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat
jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte
Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. |
(4) In der Strukturkommission werden
einvernehmlich zwischen Bund und Ländern Richtlinien über die Verwendung der
Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen. |
(4) In der Bundesgesundheitskommission
werden Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens erlassen. |
(5) Der jährlich erfolgte
Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich
der Effizienz zu evaluieren. Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für
Teilbereiche als nicht zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag
(Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw. Kommission gemäß § 8 BMG für die
Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und
Transplantationswesens) für das Folgejahr in der Strukturkommission
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien umgewidmet werden. |
(5) Der jährlich erfolgte
Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich
der Effizienz zu evaluieren. |
|
|
§ 59e. Über den Einsatz der für die
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen gemäß § 59 Abs. 6
Z 2 einzubehaltenden Mittel sowie einen Mehrbedarf entscheidet die
Strukturkommission. |
§ 59e. (1) Zur Finanzierung weiterer Projekte
und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
mit überregionaler Bedeutung (z.B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und
systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetischen Analyse
zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs,
Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen und
Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) können von der
Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Mio. Euro jährlich verwendet
werden. |
|
(2) Die Bundesgesundheitskommission
hat im Bedarfsfall Richtlinien über die Verwendung dieser Mittel zu erlassen. |
|
(3) Die Verwendung der Mittel gemäß
Abs. 1 wird in der Bundesgesundheitskommission im Einvernehmen mit den
Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
festgelegt. |
|
(4) Die Abrechnung der
Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß
ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu
überweisen. |
|
|
§ 59e. Über den Einsatz der für die
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen gemäß § 59 Abs. 6
Z 2 einzubehaltenden Mittel sowie einen Mehrbedarf entscheidet die
Strukturkommission.. |
§ 59f. Über den Einsatz der für die
Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß
§ 59 Abs. 6 Z 2 einzubehaltenden Mittel (max. 3,5
Mio. Euro) entscheidet die Bundesgesundheitsagentur. |
|
|
§ 59f. (1) Organ des Strukturfonds ist die
Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen einzurichten. Die Führung der Geschäfte
der Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen |
§ 59g. (1) Das Organ der
Bundesgesundheitsagentur ist die Bundesgesundheitskommission. |
(2) Die Strukturkommission besteht aus
27 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen
sind: |
(2) Die Bundesgesundheitskommission
besteht aus 26 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu bestellen sind: |
1. sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung; |
1. Sieben Mitglieder bestellt die
Bundesregierung; |
2. je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung
aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission; |
2. je ein Mitglied bestellt jedes Land; |
3. sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger; |
3. sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger; |
4. je ein Mitglied bestellen die
Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden; |
4. je ein Mitglied bestellen die
Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden; |
5. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat; |
5. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat; |
6. ein gemeinsames Mitglied bestellen die
Patientenanwaltschaften; |
6. ein gemeinsames Mitglied bestellen die
Patientenvertretungen; |
7. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Ärztekammer |
7. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Ärztekammer; |
8. für jedes der so bestellten Mitglieder der
Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied
bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch
Vollmacht möglich. |
8. für jedes der so bestellten Mitglieder der
Bundesgesundheitskommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes
Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine
Vertretung durch Vollmacht möglich. |
(3) Mitglied der Strukturkommission
kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. |
(3) Mitglied der
Bundesgesundheitskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. |
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern
der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern
der Strukturkommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und
bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht. |
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern
der Bundesgesundheitskommission erforderlich, so hat das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen
schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der
Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und
bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht. |
(5) Den Vorsitz in der
Strukturkommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister einem Staatssekretär zur
selbständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser zu führen. Ist der
zuständige Bundesminister, oder im Falle der Übertragung der mit der
selbständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär verhindert, den Vorsitz zu
führen, kann ihn der für die Geschäftsführung der Strukturkommission
zuständige leitende Beamte vertreten. |
(5) Den Vorsitz in der
Bundesgesundheitskommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister einem
Staatssekretär zur selbstständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser
zu führen. Ist der zuständige Bundesminister, oder im Falle der Übertragung
der mit der selbstständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär verhindert,
den Vorsitz zu führen, kann ihn der für die Geschäftsführung der
Bundesgesundheitskommission zuständige leitende Beamte vertreten. |
(6) Die Strukturkommission hat sich
ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. |
(6) Die Bundesgesundheitskommission
hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. |
(7) Die Beschlüsse der
Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei
die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben. |
(7) Die Geschäfte der
Bundesgesundheitsagentur führt das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen. |
(8) Im Rahmen der Strukturkommission
ist von Bund und Ländern eine Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen
einzurichten, die sich mit strukturellen Veränderungen im österreichischen
Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat. |
(8) Die Beschlüsse der
Bundesgesundheitskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei
Stimmen haben. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den
Angelegenheiten gemäß § 59 a Abs. 1 Z 10,
sofern es sich um Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen
gemäß § 59f handelt, und
§ 59 a Abs. 1 Z 11 – ein Einvernehmen mit den
Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
erforderlich. |
§ 59g. Der Strukturfonds hat gegenüber jenen
Stellen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission berechtigt
sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten |
|
§ 59h. Die Gebarung des Strukturfonds
unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. |
§ 59h. Die Gebarung der
Bundesgesundheitsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. |
|
|
§ 59i. (1) Der Strukturfonds ist von allen
Abgaben befreit. |
§ 59i. (1) Die Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit. |
(2) Die vom Strukturfonds in
unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit. |
(2) Die von der
Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben
ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. |
(3) Die finanziellen Leistungen des
Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen
unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und
Vermögen. |
(3) Die finanziellen Leistungen der
Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß
§§ 59d und 59e unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom
Einkommen und Vermögen. |
|
|
§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorkommenden
Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die von den Pfleglingen zu entrichtenden
Kostenbeiträge (§ 27a) sind kein Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1994. Die Landesfonds sind von allen
bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. |
§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind
hinsichtlich aller im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorkommenden Eingaben,
Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden von den Stempel-
und Rechtsgebühren befreit. Die von den Pfleglingen zu entrichtenden
Kostenbeiträge (§ 27a) sind kein Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Die Landesgesundheitsfonds sind von allen
bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit. |
§ 67. (1) .... |
§ 67. (1) .... |
(2) Mit der Vollziehung |
(2) Mit der Vollziehung |
1. der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, |
1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit
Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit damit Angelegenheiten der
Bundes-Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen, |
2. des § 46 ist der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, |
2. des § 46 ist der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, |
3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister
für Justiz, |
3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister
für Justiz, |
4. der § 55 bis 59h ist der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, |
4. der §§ 55 bis 59h ist der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, |
5. der §§ 59i und 64 ist der Bundesminister
für Finanzen und |
5. der §§ 59i und 64 ist der Bundesminister
für Finanzen und |
6. ist im Übrigen hinsichtlich des zweiten
Teiles der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen |
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten
Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Frauen |
betraut. |
betraut. |
Textgegenüberstellung
zu Art. 2 - 6 (Änderungen im Sozialversicherungsrecht)
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Artikel 2 |
||
Änderung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
||
|
7.
UNTERABSCHNITT |
|
|
Mitwirkung
der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens |
|
|
Grundsätze |
|
|
§ 84a. (1) Zur nachhaltigen Sicherstellung der
Versorgung der Versicherten haben sich der Hauptverband und die
Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen
(insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und
sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens zu beteiligen. Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger
haben die dabei abgestimmten Ergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan
Gesundheit) in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der
Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes
durch koordiniertes Vorgehen zu beachten. |
|
|
(2) Der Hauptverband
hat Vertreter/Vertreterinnen in die Bundesgesundheitskommission der
Bundesgesundheitsagentur zu entsenden. |
|
|
(3) Die jeweils
örtlich zuständige Gebietskrankenkasse hat Vertreter/Vertreterinnen in die
Gesundheitsplattform des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden;
hiebei hat sie auch auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu
nehmen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter haben Vertreter/Vertreterinnen in die Gesundheitsplattformen der
Landesgesundheitsfonds zu entsenden. |
|
|
(4) Die
Sozialversicherungsträger haben für Maßnahmen zu Leistungsverschiebungen
durch gemeinsame Strukturveränderungen oder diesbezügliche Projekte im intra-
und extramuralen Bereich im Rahmen des Landesgesundheitsfonds (§ 59a Abs. 1
Z 9 KAKuG) für die Jahre 2005 und 2006 in der Höhe von mindestens
1 % und in den Jahren 2007 und 2008 in der Höhe von mindestens 2 %
ihrer Mittel im Bedarfsfall bereit zu halten. |
|
|
(5) Die
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und
den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten aus
dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind der
Hauptverband und die Sozialversicherungsträger verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur
und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
haben alle Daten vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur und die
Landesgesundheitsfonds über eine beim Hauptverband eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle
zu fließen. |
|
|
Nahtstellenmanagement |
|
|
§ 84b. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen kann zur Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang
zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung Kriterien
festlegen, die unter Beachtung von ökonomischen Grundsätzen und den
Erfordernissen einer einheitlichen Qualitätssicherung insbesondere
beinhalten: |
|
|
1. den Informationsaustausch über die
medizinischen Behandlungsdaten, |
|
|
2. die verantwortlichen Leistungserbringer/innen
sowie |
|
|
3. die Bestimmung eines Fallmanagers/einer
Fallmanagerin für den gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes. |
|
Gewährung
der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, oder
der medizinischen Hauskrankenpflege |
Gewährung
der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert
werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege |
|
§ 144. (1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird
(landesfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern im Sprengel des
Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte
nicht mit seiner Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht
wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.
§ 134 gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt,
ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren
(§ 151). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die
Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist. |
§ 144. (1) Pflege in der allgemeinen
Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds
finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist,
sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt
besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer anderen
Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art
der Krankheit erfordert. § 134 gilt entsprechend. Wenn und solange es
die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische
Hauskrankenpflege zu gewähren (§ 151). Die Anstaltspflege kann auch
gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege
nicht gegeben ist. |
|
(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
|
Einweisung
in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden |
Einweisung
in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden |
|
§ 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn
Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine landesfondsfinanzierte
Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu
berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein
Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. |
§ 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn
Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine
landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind
Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit
es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. |
|
(2) In Fällen, in
denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den
Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden
konnte, ist die Aufnahme in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt der
Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt
zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an. |
(2) In Fällen, in
denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den
Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden
konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten,
sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege
gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme
binnen acht Tagen an. |
|
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden |
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden |
|
§ 148. (Grundsatzbestimmung) Die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von
Krankenanstalten, die über Landesfonds nach Art. 2 der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, sind gemäß Art. 12
Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: |
§ 148.
(Grundsatzbestimmung)
Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von
Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Art. 14 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Art. 12 Abs. 1
Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: |
|
1. Die
Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen
Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. |
1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die
nach § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse
aufzunehmen. |
|
2. Die den Krankenanstalten gemäß § 27b des
Krankenanstaltengesetzes gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den
Landesfonds zu entrichten. |
2. Die den Krankenanstalten nach § 27b des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden
Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten. |
|
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen
abgegolten: |
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen
abgegolten: |
|
a) LKF-Gebührenersätze
der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 2 KAG, |
a) LKF-Gebührenersätze der
Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs. 2 KAKuG, |
|
b) Zahlungen der Landesfonds gemäß § 27b
Abs. 3 KAG, |
b) Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach
§ 27b Abs. 3 KAKuG, |
|
c) Kostenbeiträge nach § 27a KAG, |
c) Kostenbeiträge nach § 27a KAKuG |
|
d) Ausgleichszahlungen gemäß § 27b
Abs. 4 KAG. |
d) Ausgleichszahlungen nach § 27b
Abs. 4 KAKuG. |
|
Ausgenommen
davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im
Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern
ausgenommene Leistungen (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung)
und die im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes angeführten
Leistungen. |
Ausgenommen
davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im
Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern
ausgenommene Leistungen (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im
§ 27 Abs. 2 des KAKuG angeführten Leistungen. |
|
4. Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ist von der
Krankenanstalt für Rechnung des Landesfonds einzuheben. |
4. Der Kostenbeitrag nach § 447f
Abs. 7 ist von der Krankenanstalt für Rechnung des
Landesgesundheitsfonds einzuheben. |
|
5. Die Versicherungsträger haben ohne
Einschaltung des Landesfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der
Krankenanstalt: |
5. Die Versicherungsträger haben ohne
Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem
Rechtsträger der Krankenanstalt: |
|
a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte,
Röntgenaufnahmen, Befunde); |
a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB
Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde); |
|
b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu
erhalten (§ 10 Abs. 1 Z 4 des Krankenanstaltengesetzes); |
b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu
erhalten (§ 10 Abs. 1 Z 4 KAKuG); |
|
c) das Recht, den Patienten durch einen
beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser
untersuchen zu lassen; |
c) das Recht, den Patienten/die Patientin durch
eine/n beauftragte/n Fachärztin/Facharzt in der Krankenanstalt im
Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen; |
|
d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen
auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines
Landesfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt
abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt
Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses
Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf
Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis
des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer
Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht
in angemessener Frist vom Landesfonds zur Verfügung gestellt werden. |
d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen
auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines
Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer
Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und
Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung,
Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken;
ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den
Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur
dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese
Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds
zur Verfügung gestellt werden. |
|
6. Die Länder haben Vorsorge zu treffen, daß der
gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für
den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen ist, wobei
die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu
gestalten sind. |
6. Der gesamte Datenaustausch zwischen
Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten
Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. |
|
7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf
laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen
Punktewerte durch den Landesfonds. |
7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf
laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen
Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds. |
|
8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den
Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden,
welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 27b KAG gegenüber den
Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesfonds
als Versicherungsträger. Der Landesfonds kann jedoch Handlungen, welche den
Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im
Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann
rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. |
8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den
Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden,
welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 27b KAKuG gegenüber den
Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige
Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds
kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen
würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses
Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. |
|
9. Wenn Leistungen gemäß Z 3 gewährt
werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds
gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen
Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind
nur der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAG und der Kostenbeitrag gemäß
§ 447f Abs. 7. |
9. Wenn Leistungen gemäß Z 3 gewährt
werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der
Landesgesundheitsfonds gegenüber dem/der Versicherten, dem Patienten, der
Patientinnen oder den für ihn/sie unterhaltspflichtigen Personen hieraus
keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der
Kostenbeitrag gemäß § 27a KAKuG und der Kostenbeitrag gemäß § 447f
Abs. 7. |
|
10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu
den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt.
Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig
begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Z 3 zweiter
Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit
den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem
Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem
zuständigen Landesfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig,
wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden. |
10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu
den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt.
Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig
begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Z 3 zweiter Satz
handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den
in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger
der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen
Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig,
wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden. |
|
Beziehungen
zu anderen als in § 148 genannten Krankenanstalten |
Beziehungen
zu anderen als in § 148 genannten Krankenanstalten |
|
§ 149. (1) und (2) unverändert. |
§ 149. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) Alle Leistungen
von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000
geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich
erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der
aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer
Zahlung in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling abgegolten. Dieser
Betrag ist an einen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu
bestimmenden Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten
erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des § 27b KAG abzurechnen.
Auf den Fonds ist § 148 Z 8 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Alle Leistungen
von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000
geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich
erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der
aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer
Zahlung in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling abgegolten. Dieser
Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten
erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des § 27b KAKuG abzurechnen.
Auf den Fonds ist § 148 Z 8 sinngemäß anzuwenden. Auf den Fonds ist
§ 148 Z 8 sinngemäß anzuwenden. |
|
(3a) bis (5)
unverändert. |
(3a) bis (5)
unverändert. |
|
Pflegekostenzuschuß
des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege |
Pflegekostenzuschuß
des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege |
|
§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig, so
hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu
leisten, wenn |
§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig, so
hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu
leisten, wenn |
|
1. für
die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge
getroffen werden kann, weil landesfondsfinanzierte Krankenanstalten oder
Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3 nicht zur Verfügung stehen und
Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder |
1. für
die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge
getroffen werden kann, weil landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3 nicht zur
Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
|
(2) und (3)
unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
|
Unfallheilbehandlung |
Unfallheilbehandlung |
|
§ 189. (1) und (2) unverändert. |
§ 189. (1) und (2) unverändert. |
|
(3)
Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,
daß die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten
Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die
Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen
zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt sind. |
|
Medizinische
Maßnahmen |
Medizinische
Maßnahmen |
|
§ 302. (1) und (2) unverändert. |
§ 302. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) (Grundsatzbestimmung)
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß die Pensionsversicherungsträger
im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt sind. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die
Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen
zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt sind. |
|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
Belastungsausgleich
der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für
Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
Belastungsausgleich
der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
|
§ 322a. (1) Die sich aus der Durchführung der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden
unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein
vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden
Abs. 2 bis 7 ausgeglichen. |
§ 322a. (1) Die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Hauptverband
zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Abs. 2
bis 7 ausgeglichen. |
|
(2) Der Hauptverband
hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres
einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres
gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist
auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend
vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz
ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden.
Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997
hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6
und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 853/1995 zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen
Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2004 hat unter Berücksichtigung
der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des § 447f
Abs. 1 zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das
Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für
pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen. |
(2) Der Hauptverband
hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres
einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres
gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist
auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend
vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz
ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden.
Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997
hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6
und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 853/1995 zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen
Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2008 hat unter Berücksichtigung
der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des § 447f
Abs. 1 zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das
Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für
pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
(4) Der von jedem
Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und
Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997
mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze aufgrund der Bestimmungen des
§ 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 für die Jahre 1995 bis
1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2004 sind
diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge
gemäß § 447f Abs. 1 für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die
für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem
Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen. |
(4) Der von jedem
Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und
Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997
mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze aufgrund der Bestimmungen des
§ 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 für die Jahre 1995 bis
1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2008 sind
diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge
gemäß § 447f Abs. 1 für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die
für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem
Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen. |
|
(5) bis (8)
unverändert. |
(5) bis (8)
unverändert. |
|
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger |
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger |
|
§ 332. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.
Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach
§ 148 Z 2 von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der
Versicherungsträger hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der
nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1 gedeckt
ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung,
zu überweisen.Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger
nicht über. |
§ 332. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens,
der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.
Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die
nach § 148 Z 2 von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden.
Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen,
der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1
gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die
Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger
nicht über. |
|
(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
|
§ 590. (1) bis (4a) unverändert. |
§ 590. (1) bis (4a) unverändert. |
|
(5) Mit Ablauf des
31. Dezember 2004 treten die in § 567 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft
und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit
Ausnahme der lit. d des § 148 Z 3 sowie der §§ 322a und
447f - wieder in Kraft. |
(5) Aufgehoben: |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
|
§ 609. (1) bis (6) unverändert. |
§ 609. (1) bis (6) unverändert. |
|
(7) Der auf die
Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils
entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG
und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr
2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes
des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen. |
(7) Der auf die
Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils
entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG
und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr
2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes
des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen. |
|
Dabei sind
jeweils außer Acht zu lassen: |
Dabei sind
jeweils außer Acht zu lassen: |
|
1. bis 8. unverändert. |
1. bis 8. unverändert. |
|
9. die Aufwendungen im Zusammenhang mit |
9. die Aufwendungen im Zusammenhang mit |
|
a) den
zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai
2004 und |
a) den
zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai
2004 und |
|
b) den
Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten. |
b) den
Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten, |
|
|
10. die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Errichtung und Führung einer Datenpseudonymisierungsstelle nach § 84a
Abs. 5. |
|
(8) bis (20)
unverändert. |
(8) bis (20)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 |
|
|
§ 621. (1) Der siebente Unterabschnitt samt Überschrift im
Abschnitt V des Ersten Teiles, die Überschrift zu § 144, die
§§ 144 Abs. 1, die Überschrift zu § 145, §§ 145
Abs. 1 und 2, 148 samt Überschrift, 149 Abs. 3, 150 Abs. 1
Z 1, 189 Abs. 3, 302 Abs. 3, 322a Abs. 1, 2 und 4, 332
Abs. 1 samt Überschrift und 609 Abs. 7 Z 9 und 10 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
|
(2) § 590 Abs. 5 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
|
|
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten die im § 567 Abs. 2 genannten Bestimmungen
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in der am
31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme der
lit. d des § 148 Z 3 sowie der § 322a - wieder in Kraft. |
|
|
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148, 189
Abs. 3 und 302 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xx/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. |
|
Artikel 3 |
||
Änderung
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
||
Kostenbeteiligung |
Kostenbeteiligung |
|
§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten
Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung
festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf |
§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger
gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der
Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf |
|
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
festzusetzen, wobei der
Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht
überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der
Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und
Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des
Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für
ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden,
ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu
ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. |
festzusetzen, wobei der
Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht
überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der
Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und
Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des
Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für
ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds
abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem
Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. |
|
(2) bis (7)
unverändert. |
(2) bis (7)
unverändert. |
|
Ärztliche
Hilfe |
Ärztliche
Hilfe |
|
§ 91. (1) unverändert. |
§ 91. (1) unverändert. |
|
(2) Besondere
Untersuchungen, ambulant durchzuführende Operationen und Behandlungen sowie
physikalische Heilbehandlung werden auch durch Krankenanstalten, die durch
Landesfonds finanziert werden (landesfondsfinanzierte Krankenanstalten) und
Kuranstalten gewährt. |
(2) Besondere
Untersuchungen, ambulant durchzuführende Operationen und Behandlungen sowie
physikalische Heilbehandlung werden auch durch Krankenanstalten, die durch
Landesgesundheitsfonds finanziert werden (landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalten) und Kuranstalten gewährt. |
|
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden |
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden |
|
§ 97. (Grundsatzbestimmung) Für die
Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
§ 97.
(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers
zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148
ASVG anzuwenden. |
|
Medizinische
Maßnahmen |
Medizinische
Maßnahmen |
|
§ 160. (1) und (2) unverändert. |
§ 160. (1) und (2) unverändert. |
|
(3)
(Grundsatzbestimmung) Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß
der Versicherungsträger im Rahmen der im § 148 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geregelten Beziehungen zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichgestellt ist. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass der
Versicherungsträger im Rahmen der im § 148 ASVG geregelten Beziehungen
zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
nach dem ASVG gleichgestellt ist. |
|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
|
§ 182a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist
§ 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. |
§ 182a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen
der Krankenversicherungsträger ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. |
|
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger |
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger |
|
§ 190. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bzw. als Angehörige
gemäß § 83 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der
ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.
Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach
§ 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der
Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem
Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der
Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen
Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche
auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über. Die Kosten
einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung
der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten. |
§ 190. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bzw. als Angehörige
gemäß § 83 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der
ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger
insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt
auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach § 148
Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt
in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds
jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung
gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die
Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den
Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit
dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen
Kosten abzugelten. |
|
(2) und (3)
unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
|
§ 288. (1) und (2) unverändert. |
§ 288. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004
treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am
31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des
§ 182a - wieder in Kraft. |
(3) Aufgehoben. |
|
(4) und (5)
unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 |
|
|
§ 309. (1) Die §§ 86 Abs. 1, 91
Abs. 2, 97 samt Überschrift, 160 Abs. 3, 182a und 190 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
|
(2)
§ 288 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. |
|
|
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in
der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des
§ 182a - wieder in Kraft. |
|
|
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97 und 160
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2004
sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit
1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. |
|
Artikel 4 |
||
Änderung
des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes |
||
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
|
§ 80. (1) unverändert. |
§ 80. (1) unverändert. |
|
(2) Bei
Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen,
die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil
in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der
Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende
Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen
beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 6,69 € pro Behandlungsfall.
Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende
mehrmalige Leistungsinanspruchnahme auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger
ausgefolgten und an den Arzt übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines.
An die Stelle des im zweiten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit
dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende
Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der
Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß § 447f
Abs. 7 ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der
Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an
Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten
vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten
erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife
erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der
Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht
übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen
Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen
gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter
Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 vH der dem
Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle
des Versicherten tritt der Ehegatte des Versicherten, an den die Pension
gemäß § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten
beantragt wird. |
(2) Bei
Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen,
die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil
in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der
Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende
Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen
beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 6,69 € pro
Behandlungsfall. Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal
zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme auf Basis eines durch
den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt übergebenen
Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des im zweiten Satz
genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte
Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit dies für die
Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende
Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte
statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7
ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für
Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des
20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen.
Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten erstattet,
die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen
sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der
Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht
übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen
Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen
gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter
Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 vH der dem
Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle
des Versicherten tritt der Ehegatte des Versicherten, an den die Pension
gemäß § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der
Ehegatten beantragt wird. |
|
(3) bis (7)
unverändert. |
(3) bis (7)
unverändert. |
|
Gewährung
der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, oder
der medizinischen Hauskrankenpflege |
Gewährung
der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert
werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege |
|
§ 89. (1) Pflege in der allgemeinen
Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird
(landesfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern im Sprengel der für den
Erkrankten zuständigen Landesstelle eine solche Krankenanstalt besteht und
der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt
untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert. § 84 gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der
Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren (§ 94). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn
die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist. |
§ 89. (1) Pflege in der allgemeinen
Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds
finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist,
sofern im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle eine
solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung
in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und
solange es die Art der Krankheit erfordert. § 84 gilt entsprechend. Wenn
und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege
medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (§ 94). Die Anstaltspflege
kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen
Hauskrankenpflege nicht gegeben ist. |
|
(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
|
Einweisung
in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden |
Einweisung
in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden |
|
§ 90. (1) Der Erkrankte ist, wenn
Anstaltspflege gemäß § 89 gewährt wird, in eine landesfondsfinanzierte
Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu
berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein
Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. |
§ 90. (1) Der Erkrankte ist, wenn
Anstaltspflege gemäß § 89 gewährt wird, in eine
landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind
Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit
es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. |
|
(2) In Fällen, in
denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den
Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden
konnte, ist die Aufnahme in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt der
Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die
Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen
anzuzeigen. |
(2) In Fällen, in
denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den
Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden
konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten,
sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege
gegeben sind. Die Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme
binnen acht Tagen anzuzeigen. |
|
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden |
Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden |
|
§ 91. (Grundsatzbestimmung)
Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
§ 91. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung
der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten
Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden. |
|
Medizinische
Maßnahmen |
Medizinische
Maßnahmen |
|
§ 152. (1) und (2) unverändert. |
§ 152. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Artikel 12 Abs. 1
Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als
Grundsatz, daß der Versicherungsträger im Rahmen der im § 148 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Beziehungen zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichgestellt ist. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass der
Versicherungsträger im Rahmen der im § 148 ASVG geregelten Beziehungen
zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
nach dem ASVG gleichgestellt ist. |
|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
|
§ 170a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist
§ 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. |
§ 170a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen
der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden |
|
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger |
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger |
|
§ 178. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Angehörige gemäß § 78 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.
Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach
§ 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt
in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds
jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung
gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die
Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den
Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit
dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen
Kosten abzugelten. |
§ 178. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als
Angehörige gemäß § 78 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.
Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die
nach § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der
Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds
jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung
gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt
ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung,
zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger
nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag
der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten. |
|
(2) und (3)
unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000 |
|
§ 277. (1) und (2) unverändert. |
§ 277. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) § 274
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft. |
(3) Aufgehoben. |
|
(4) bis (6)
unverändert. |
(4) bis (6)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 |
|
|
§ 298. (1) Die §§ 80 Abs. 2,
Überschrift zu 89, 89 Abs. 1, Überschrift zu 90, 90 Abs. 1 und 2,
91 samt Überschrift, 152 Abs. 3, 170a und 178 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
|
(2)
§ 277 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. |
|
|
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in
der am 31. Dezember 1996 in
Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 170a - wieder in Kraft. |
|
|
(4) Die landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen zu den §§ 91 und 152 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2004 sind innerhalb von sechs
Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu
setzen. |
|
Artikel 5 |
||
Änderung
des Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetzes |
||
Ärztliche
Hilfe |
Ärztliche
Hilfe |
|
§ 63. (1) bis (3) unverändert. |
§ 63. (1) bis (3) unverändert. |
|
(4) In den durch die
Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen
Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt
festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der
Versicherte einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 v.H. des
jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten. § 22 Abs. 6 erster Satz
gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds
abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale
abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt
werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu
orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit
Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist
in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines
Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung
nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um
10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der
Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die
Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des
Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag
rückerstatten. |
(4) In den durch die
Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen
Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt
festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der
Versicherte einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 v.H. des
jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten. § 22 Abs. 6 erster Satz
gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der
Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt
mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der
Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen
Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit
Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist
in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines
Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung
nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um
10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der
Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die
Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des
Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag
rückerstatten. |
|
Beziehungen
zu den Krankenanstalten |
Beziehungen
zu den Krankenanstalten |
|
§ 68. (1) (Grundsatzbestimmung) Für die
Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß § 66
anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen
und die Versicherungsanstalt abweichend von § 148 Z 10 dritter Satz
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche
Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter
Satz zu treffen. |
§ 68. (1) (Grundsatzbestimmung) Für die
Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des
§ 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß § 66
anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen
und die Versicherungsanstalt abweichend von § 148 Z 10 dritter Satz
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche
Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter
Satz zu treffen. |
|
(2) und (3)
unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
|
Unfallheilbehandlung |
Unfallheilbehandlung |
|
§ 96. (1) bis (3) unverändert. |
§ 96. (1) bis (3) unverändert. |
|
(4) (Grundsatzbestimmung)
Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der
Unfallversicherung zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten
gemäß Art.12 Abs.1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 die in § 68 Abs.1 aufgestellten Grundsätze. |
(4) (Grundsatzbestimmung)
Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der
Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten
gelten nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG die in § 68
Abs. 1 aufgestellten Grundsätze. |
|
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
Belastungsausgleich
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege |
|
§ 118a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
§ 118a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen
der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
|
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt |
Übergang
von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt |
|
§ 125. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund
anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die
Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat
oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Der Anspruch umfaßt
auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach § 148 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung
gestellt werden. Die Versicherungsanstalt hat dem Landesfonds jenen Teil der
Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß
§ 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist,
abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die
Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die
Versicherungsanstalt nicht über. |
§ 125. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund
anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die
Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat
oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Der Anspruch umfaßt
auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach § 148
Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt
in Rechnung gestellt werden. Die Versicherungsanstalt hat dem Landesfonds
jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung
gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die
Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die
Versicherungsanstalt nicht über. |
|
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
|
§ 198. (1) bis (3) unverändert. |
§ 198. (1) bis (3) unverändert. |
|
(4) Mit Ablauf des
31. Dezember 2004 treten § 118a und die in § 184 Abs. 2
genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen
Fassung - mit Ausnahme der lit. c des § 68 Z 3 und des
§ 118a - wieder in Kraft. |
(4) Aufgehoben. |
|
(5) und (6)
unverändert. |
(5) und (6)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 |
|
|
§ 212. (1) Die §§ 63 Abs. 4, 68
Abs. 1, 96 Abs. 4 und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
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(2)
§ 198 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. |
|
|
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten § 118a und die in § 184 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft
und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme
der lit. c des § 68 Z 3 und des § 118a - wieder in Kraft. |
|
|
(4) Die landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen zu
§ 96 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xx/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und
rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen. |
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Artikel 6 |
||
Änderung
des Sozialversicherung -Ergänzungsgesetzes |
||
Beziehungen
der Träger zu den Landesfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3
zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen |
Beziehungen
der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3
zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen |
|
§ 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis
2004 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine
Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder
einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern
im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend
gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende
eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds
die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit
Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind. |
§ 7a.
(1) Die den
Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre
2005 bis 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten
für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung
oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen
Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie
entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den
Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten
Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen
eingelangt sind. |
|
(2) In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen
die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend
zu berücksichtigen ist. |
(2) In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen
die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend
zu berücksichtigen ist. |
|
(2a) und (3)
unverändert. |
(2a) und (3)
unverändert. |
|
(4) Die Kosten einer
Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der
Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der
Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die
betreffende Person |
(4) Die Kosten einer
Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der
Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der
Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die
betreffende Person |
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1. aus medizinischen Gründen aus einer
inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder |
1. aus medizinischen Gründen aus einer
inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder |
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2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im
Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese
Behandlung normalerweise erforderlich ist, |
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im
Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese
Behandlung normalerweise erforderlich ist, |
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sind den
Trägern der Sozialversicherung aus Mitteln des Bundes gemäß Art. 12
Abs. 4 Z 4 der im Abs. 1 genannten Vereinbarung in dem Ausmaß
zu ersetzen, in dem die insgesamt von den Trägern der Sozialversicherung in
einem Jahr für diese Fälle aufgewendeten Beträge den Betrag von 4 915
663,18 Euro übersteigen. Dieser Betrag ist für die Jahre 2002 bis 2004
entsprechend Art. 13 Abs. 2 und 3 dieser Vereinbarung zu
valorisieren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in
diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu
überwachen und gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln des Bundes im
Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den
Mitteln des Bundes sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die
betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten
Beträge zu überweisen. |
sind den
Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 39 Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen
bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2005 auf Basis des
Betrages 2003 (Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung BGBl. I
Nr. 60/2002) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen
Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem
Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die
vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der
Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 2 und 3
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen
in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband hat laufend die
Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß
Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der
Bundesgesundheitskommission zu
berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mittel der
Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen.
Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende
des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der
insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen. |
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§ 9g. Die Überschrift zu § 7a sowie
§ 7a Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel
7 (6. Ärztegesetz-Novelle)
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück: Ärzteordnung §§ 1 bis 63 ... 3. Abschnitt: Gemeinsame
Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63) ... § 34. Professoren mit ausländischen
medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten ... 2. Hauptstück: Kammerordnung (§§ 64 bis 134) ... 4. Abschnitt: Österreichische
Ärztekammer (§§ 117 bis 133) ... § 128 Präsidial |
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück: Ärzteordnung §§ 1 bis 63 ... 3. Abschnitt: Gemeinsame
Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63) ... § 34. Berufung
von Universitätsprofessoren aus dem Ausland ... 2. Hauptstück: Kammerordnung (§§ 64 bis 134) ... 4. Abschnitt: Österreichische
Ärztekammer (§§ 117 bis 133) ... § 128 Präsidialausschuss § 128a Ausbildungskommission ... |
§ 5.
(1) Staatsangehörige
der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer
allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie 1. und 2. ... 3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG oder ... |
§ 5.
(1) Staatsangehörige
der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer
allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie 1. und 2. ... 3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 oder Artikel 9a der
Richtlinie 93/16/EWG oder ... |
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Berufsausübung als
Fachärzte berechtigt, wenn sie 1. bis 3. ... 4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG oder ... |
(2) Staatsangehörige der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur
selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie 1. bis 3. ... 4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer
Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 oder
Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder ... |
§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Berufsausübung
als Zahnarzt berechtigt, wenn sie 1. bis 2. ... 3. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich Bescheinigung
gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3 oder Artikel 7a Abs. 1
der Richtlinie 78/686/EWG oder 4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes einschließlich einer Bescheinigung
gemäß Artikel 19 oder 19a der Richtlinie 78/686/EWG, ... |
§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen
Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie 1. bis 2. ... 3. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a
Abs. 1 oder Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie
78/686/EWG oder 4. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie
78/686/EWG oder ... |
§ 27.
(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den
Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen
und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen
(Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen,
Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen
Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den
Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz,
Dienstort, Zustelladresse oder - bei Ärzten gemäß § 47 - Wohnadresse
öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung
von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der
Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In
Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von den
Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die
Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
veröffentlicht werden. |
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen
für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der
zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu
führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen samt
allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43
Abs. 4, Diplomen der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit
Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
Eintragungsnummer, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten
gemäß § 47 – Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den
öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer
festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei
Auskünften aus der Ärzteliste können von den Ärzten bekannt gegebene
medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer
hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden. |
(2) ... |
(2) ... |
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(2a) Staatsangehörige der Republik
Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der
Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und
der Republik Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt im
Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der Anmeldung zur
Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß §§ 4
Abs. 2 und 18 Abs. 2 für die Ausübung des ärztlichen Berufes. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
(7) Erfüllt die betreffende Person die
für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die
Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit
ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche
Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die
Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung
haben Personen, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten
wie die in die Ärzteliste eingetragenen österreichischen Ärzte. |
(7) Erfüllt die betreffende Person die
für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die
Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit
ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß § 3 in
Verbindung mit § 32a AuslBG zeitlich befristet ist, hat auch die
Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen.
Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem
Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes
wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der
Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen
werden. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über
die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem
Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige einer der
übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen
österreichischen Ärzte. |
§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die 1. ... 2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. ... 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in
Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder
gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4
oder 5 oder Abs. 2 erbringen, eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder
Justizanstalten zu erteilen. |
§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die 1. ... 2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder
19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. ... 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19
oder 19a erbringen, eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten
zu erteilen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Die Österreichische Ärztekammer
hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. ... 2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich
weggefallen ist. |
(5) Die Österreichische Ärztekammer
hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. ... 2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3
oder 4 weggefallen ist. |
§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die 1. ... 2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. ... 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in
Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder
gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 19 Abs. 1 Z 2,
3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen, eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu
erteilen. |
§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die 1. ... 2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder
19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. ... 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19
oder 19a erbringen, eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu
erteilen. |
(5) Die Österreichische Ärztekammer
hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. ... 2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1
nachträglich weggefallen ist. |
(5) Die Österreichische Ärztekammer
hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. ... 2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3
oder 4 weggefallen ist. |
Professoren mit ausländischen medizinischen oder
zahnmedizinischen Doktoraten |
Berufung von Universitätsprofessoren aus dem Ausland |
§ 34. Die im Ausland
erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren
eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland
berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren
ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen
diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines
medizinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist
ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind
sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken,
Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen. |
§ 34. (1) Die im Ausland
erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren
eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland
berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren
ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. (2)
Besitzen aus dem Ausland berufene Professoren die Lehrbefugnis (venia
docendi) für das gesamte Gebiet eines medizinischen Sonderfaches, gelten sie
als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre Lehrbefugnis (venia docendi) auf
ein Teilgebiet eines Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken,
Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von (Medizinischen) Universitäten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie als Professoren berufen worden sind. |
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in
unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben 1. ... 2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19
zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder
zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3
Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3 oder
4 Z 1 entsprechen. |
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger
Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben 1. ... 2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19
oder 19a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren
medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des
§ 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des
§ 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 entsprechen. |
§ 66. (1) ... |
§ 66. (1) ... |
(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen
von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen
Aufgaben, insbesondere berufen: 1. bis 11. ... |
(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen
von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen
Aufgaben, insbesondere berufen: 1. bis 11. ... 11a. zur Erstattung von Stellungnahmen gemäß
§ 20 Abs. 2 des AuslBG; |
§ 68. (1) bis (3) ... (4)
Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt 1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort
(seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den
Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder 2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der
Ärzteliste gestrichen worden ist. (5)
... |
§ 68. (1) bis (3) ... (4)
Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt 1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort
(seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den
Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder 2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der
Ärzteliste gestrichen worden ist. Eine
Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt
aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund von
Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen
Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird. (5) ... |
§ 97.
Aus
den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren 1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für
den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit, 2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung, 3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines
anspruchsberechtigten Kammerangehörigen. |
§ 97.
Aus
den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren 1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für
den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit, 2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung, 3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines
anspruchsberechtigten Kammerangehörigen, 4. an ehemalige Kammerangehörige und
Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine
andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden
sind (§ 115). |
§ 98.
(1)
Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende
Versorgungsleistungen zu gewähren: 1. Altersversorgung, 2. Invaliditätsversorgung, 3. Kinderunterstützung, 4. Witwen- und Witwerversorgung, 5. Waisenversorgung und 6. Todesfallbeihilfe. |
§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im
einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren: 1. Altersversorgung, 2. Invaliditätsversorgung, 3. Kinderunterstützung, 4. Hinterbliebenenversorgung: a) Witwen- und Witwerversorgung, b) Waisenversorgung, c) Hinterbliebenenunterstützung, 5. Bestattungsbeihilfe. |
(2)
Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der
Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter
Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1
auch für die im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Versorgungsleistungen
eine Zusatzleistung vorsehen. |
(2)
Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der
Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter
Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92
Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3, 4 lit. a und b
genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen. |
(3)
Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder
dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich
gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu
vierzehnmal jährlich gewährt werden. |
(3)
Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder
dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich
gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b
können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden. |
(4)
... (5)
Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass
die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung
versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen
entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die
Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen
Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter
Leistungen notwendig sind. |
(4)
... (5)
Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass
die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung
versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen
entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die
Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen
Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter
Leistungen notwendig sind. Erreichen
die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b weniger
als ein Zehntel der in Abs. 3 angeführten Grundleistung, so kann die
Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
errechnete, Kapitalabfindung vorsehen. |
(6)
... |
(6)
... (6a) Die Satzung
kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige
Leistungen vorsehen. |
§ 104.
(1)
Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren. Die Satzung
kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechnung auf den
Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen. |
§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen
oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist 1. die Bestattungsbeihilfe und 2. die Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren. Die
Bestattungsbeihilfe dient der Abdeckung der mit der Bestattung verbundenen
Kosten. Die Hinterbliebenenunterstützung ist Teil der Hinterbliebenenversorgung
und dient den Hinterbliebenen als einmalige finanzielle Sofortversorgung. |
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe
ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzusetzen. |
(2) Das Ausmaß der
Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist unter
Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzulegen. |
(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben,
sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht
und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim
Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch: 1. die Witwe (der Witwer), 2. die Waisen, 3. sonstige gesetzliche Erben. |
(3) Auf die
Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der
verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht
und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim
Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch: 1. die Witwe (der Witwer), 2. die Waisen und 3. sonstige gesetzliche Erben. |
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte
gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe
zur ungeteilten Hand auszubezahlen. |
(4) Sind mehrere
Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen
die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen. |
(5) Ist eine anspruchsberechtigte
Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der
Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag
der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung
festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht
übersteigen darf. |
(5) Ist eine
anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und
werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so
gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe
der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe. |
§ 109. (1) Die
Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich
sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit
aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer
Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer,
in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese
Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung
dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate gilt diesbezüglich als
ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit
gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl,
zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. |
§ 109. (1) Die
Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich
sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit
aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer
Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer,
in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese
Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für
weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer
anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften
(§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene
Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit
gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl,
zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. |
(2) bis (7) ... (8)
Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Sparten
von Versorgungsleistungen, berechnet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren
unter der Annahme eines offenen Bestandes an Versicherten, nach anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik unter 50 vH liegt, kann die Satzung
Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Sparte einen
Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, als der nach den zuvor
genannten Verfahren berechnete Deckungsgrad 80 vH nicht überschreitet.
Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen,
welchen die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen
Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens
20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Sparte betragen. Die
Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen
Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare)
festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag
nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag,
der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Sparte
der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf
Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt
wurde. |
(2) bis (7) ... (8) Für den Fall,
dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen,
berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht
gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der
jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange
vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht
ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen,
den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen
Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens
20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die
Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen
Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare)
festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag
nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag,
der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen
Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten
fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt
wurde. |
§ 112. (1) Erbringt ein
ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf
Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder
einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder
den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag
nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der
Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche
Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen,
daß die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen
bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des
§ 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung
bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus
auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die
Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. |
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den
Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger
Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften
einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser
gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des
Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach
§ 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im
Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die
Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen
bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des
§ 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung
bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus
auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die
Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. |
(2) Kammerangehörige, die erstmalig
die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres
erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht
nach § 109 befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten
nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die
Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur
zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge,
sondern auch zur Nachzahlung von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres
verpflichtet. |
(2) Erbringt ein
ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund
der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer zusteht, wie
dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze
von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. |
(3) Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen
ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund der
Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des
Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag
zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. |
(3)
Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres
beitragspflichtig werden, sind, sofern dies die Satzung vorsieht, ab
Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer Nachzahlung im Sinne des Abs. 4
verpflichtet. Diese Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in
denen der Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen
Sicherheit in einem Zweig versichert war, der Leistungen für den Fall der
Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht. |
(4) Kammerangehörige, die erst nach
Vollendung des 35. Lebensjahrs beitragspflichtig werden, sind ab Vollendung
des 35. Lebensjahres zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet. |
(4) Für die
Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen
entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen.
Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages
auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob
mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während
des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu
verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des
Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die
Bestattungsbeihilfe und die Unterstützungsleistungen. |
(5) Für die Berechnung des
Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende
Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat
die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf
das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit
dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des
Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen
ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes
eingehobenen Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe und die
Unterstützungsleistungen. |
(5) Für den Fall der
Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen
entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen. |
(6) Für den Fall der Befreiung von
der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß
der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen. |
(6) Die
Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 115 nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die
Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit
und Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die
Überweisungsbestimmungen des § 115 sinngemäß. |
(7) Die Beitragsordnung hat zu
regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 115 nicht
rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder
Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung
einer anderen Landeskammer gelten die Überweisungsbestimmungen des § 115
sinngemäß. |
|
§ 115. (1) Verlegt ein
Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer
anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der
von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten
Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte
Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß
vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des
Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen
aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt ihm der Rückersatz in
sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens
50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder
6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw.
der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine
neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf
Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht. |
§ 115. (1) Verlegt ein
Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer
anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der
von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten
Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere
Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung,
satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des
Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung
eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt
ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in
Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59
Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei
Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht
zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder
ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht. |
(2) Während der Zeit der Ausbildung
eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine
Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht
sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH. |
(2) Während der Zeit der Ausbildung
eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine
Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht
sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH. |
|
(3) Ein Rückersatz
von Beiträgen nach Abs. 1 oder 2 ist nur dann möglich, wenn der
Kammerangehörige schriftlich bestätigt, dass er nicht in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich
vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige
erfasst wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an
Hinterbliebene vorsieht. |
Verordnung zur
Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung durch
niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen § 118c. Die
Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats
für Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der
Bundeskurie der Zahnärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a
Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die
Kriterien für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das
von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung zu
regeln. Diese Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 zu erlassen. |
Verordnung zur
Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung §
118c. (1) Die
Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats
für Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der
Bundeskurie der Zahnärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1),
die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die
diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft
zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer
von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des § 49
laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner
2005 erstmals zur Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig,
erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die
genannten Erfordernisse anzupassen. (2) Die Verordnung
ist dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen spätestens drei Monate vor
Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (Abs. 1) zur aufsichtsbehördlichen
Genehmigung vorzulegen. |
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind 1. bis 6. ... |
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer
sind 1. bis 6. ... 6a. die Ausbildungskommission (§ 128a), |
|
Ausbildungskommission § 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht
aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern
eingerichteten Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei
vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten
Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen
Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied ist
ein entsprechendes Ersatzmitglied zu bestellen. |
|
(2) Der Vorsitzende
beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung
fest und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und
des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren
älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden
ein. |
|
(3) Der Präsident
der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses
sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und
Anträge zu stellen. |
|
(4) Der Ausbildungskommission obliegt 1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9
bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35, 2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß
§§ 5a Z 3, 19a Z 3 und 39 Abs. 2, 3. die Beantwortung von individuellen an die
Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben, sowie 4. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer. |
|
(5) Die
Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
|
(6) Für die
Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert
abzustimmen. |
|
(7) Nähere
Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind
von der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen. |
|
(8) Nähere Vorschriften über die
Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind durch Geschäftsordnung
festzulegen. |
§ 195. (1) bis (6e) ... (6f)
Die Erlassung der Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die
Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der
Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit
die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. ... |
§ 195. (1) bis (6e) ... (6f) Die Erlassung
einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende
Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49 festgelegten
Pflichten des Arztes oder Zahnarztes, entspricht. Der Hinweis auf die
Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der
Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit
die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
§ 208. (1) ... (2)
§§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. |
§ 208. (1) ... (2)
§§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 140/2003 (5. Ärztegesetz-Novelle) treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. |
§ 210. (1) bis (6) ... |
§ 210. (1) bis (6) ... |
|
(7) Am 1. Mai 2004
in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 und 35 für
Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik,
der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und
der Republik Zypern, bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur
Berufsausübung gemäß §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt. |
|
(8) Staatsangehörige
der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik
Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik
Zypern, die am 1. Mai 2004 gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4
und 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im
Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind
berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage abzuschließen. |
§ 214. (1) bis (13) ... |
§ 214. (1) bis (13) ... |
|
(14) Die
§§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4,
19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1,
§ 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1,
§ 33 Abs. 5 Z 2,
§ 35 Abs. 1 Z 2,
§ 66 Abs. 2 Z 11a und 210 Abs. 7 und 8
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft. |