694 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (653 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984,
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985,
das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat am 11. Juni 2003 eine Entschließung
(E 8-NR/XXII GP) betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle
Erwerbstätigen gefasst.
In der Entschließung wird darauf hingewiesen, dass die Basis
für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen ein einheitliches
Beitrags- und Leistungsrecht sein soll, das durch schrittweise Harmonisierung
der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen
werden soll.“
Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches
Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen
genannt:
- Schrittweise
Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger
Vereinheitlichung der Leistungen.
- Nach
45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll
eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht
werden.
- Verbesserte
Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung.
- Nach
Erreichung des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll
ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren nach internationalen
Beispielen (Schweden) ein Pensionskorridor mit Bonus/Malus zur Ermöglichung
eines selbstbestimmten Pensionsantritts geschaffen werden.
- Schaffung
eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer
leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die
insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz,
Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch
wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu
harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso
alle anderen Ersatzzeiten.
- Im
Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die
Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.
- Die
Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren,
und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial
Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und
für alle Bürger verständliche gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
- Besondere
Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen.
- Ausgestaltung
und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.
- Einbeziehung
politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden
geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem.
Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden
Regelungen gestaltet werden.
- Auch
GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch
Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung
berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines
beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.
- Benachteiligungen
von Frauen müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
vermieden werden.
Die
gegenständliche Regierungsvorlage sieht vor, dass mit 1. Jänner 2005 durch
folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht
geschaffen werden soll:
Grundsatz
Ziel ist nach
45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im
Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des
Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.
Pensionskonto
Für jeden
Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine
eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche
(zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.
Leistungsgarantie
In die auf dem
Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund
bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz),
der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.
Aufwertung
Die Aufwertung
erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der
durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.
Kontoprozentsatz
Als einheitlicher
Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.
Pensionsanpassung
Bestehende
Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für
hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Beitragssatz
Als einheitlicher
Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige
erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein
Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von
17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 %
pro Jahr ab 1. Jänner 2006.
Bemessungsgrundlagen
Es gilt für alle
Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 €
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005
und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für
Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung
erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).
Ersatzzeit
Arbeitslosigkeit
Für Zeiten des
Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der
Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des
Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den
Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des
Partnereinkommens.
Zuschlag für
Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
bzw. der Hospizkarenz
Zukünftig werden
diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.
Für Zeiten der
Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln
des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen,
ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.
Diese Leistung
wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen
Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der
Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.
Zeiten des
Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand
abgedeckt.
Krankengeldbezug
Zeiten des
Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage
ist 100 % der Bemessungsgrundlage).
Pensionsantritt
Das
Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem
Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein
Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr
des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine
Differenzierung zwischen Mann und Frau.
Für Ansprüche aus
Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen
Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels,
wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.
Für die Erlangung
einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren
notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum
Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.
Nachhaltigkeitsfaktor
Um die
Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt.
Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des
Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren
Szenarios der Statistik Austria.
Abweichungen von
der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der
Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz,
Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.
Alle drei Jahre
hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung
und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die
Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der
Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.
Schwerarbeit
Wenn ein
Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der
„Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um
3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in
Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des
Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als
180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf
weitere Schwerarbeitsmonate.
Diese
Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag
der Sozialpartner festzulegen.
Es wird erwartet,
dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen
sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).
In-Kraft-Treten
Das harmonisierte
Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsrecht
Der Übergang vom
bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels
Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind
das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und
das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.
Die Ansprüche
richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen
Versicherungszeiten.
Weitere
Übergangsbestimmung
Der „10 %‑Schutzdeckel“
der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im
Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 %
pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004
zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.
Generationensolidarität
Höhere Pensionen
(ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für
3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.
Im Rahmen der
Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten
verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.
Kompetenzgrundlage
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen
Sitzungen am 22., 28. Oktober sowie am 12. November 2004 in Verhandlung
genommen. In der Sitzung am 22. Oktober 2004 fand über Beschluss des
Ausschusses die Anhörung folgender Sachverständiger statt: Univ.Prof. Dr. Franz
Marhold, Mag. Franz Ledermüller,
Mag. Christine Mayrhuber, Dr. Christoph Klein, Dr. Karl Kreiter und
Silvia Tauchner.
In dieser Sitzung
am 22. Oktober 2004 beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Dietmar Keck, Dr.
Richard Leutner, Sigisbert Dolinschek,
Maximilian Walch, Karl Öllinger,
Ridi Steibl, Mag. Andrea Kuntzl,
Sabine Mandak, Erika Scharer,
Dr. Reinhold Mitterlehner, Karl Dobnigg,
Karl Donabauer, Mag. Christine Lapp,
Renate Csörgits und die Ausschussobfrau
Heidrun Silhavy sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang
Schüssel, der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generation und Konsumentenschutz, Mag. Herbert Haupt, Staatssekretär Dr. Alfred Finz sowie
Staatssekretär Franz Morak
an der Debatte.
Am 28. Oktober
2004 setzte der Ausschuss für Arbeit und Soziales seine Beratungen fort. An
diesem Tag beteiligten sich die Abgeordneten Franz Riepl,
Karl Öllinger, Ridi Steibl,
Sigisbert Dolinschek, Dr. Richard Leutner, Renate Csörgits, Erwin
Spindelberger, Maximilian Walch,
Dietmar Keck, Dr. Reinhold Mitterlehner,
Mag. Christine Lapp, Karl Donabauer,
Mag. Walter Tancsits, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Andrea Kuntzl,
August Wöginger, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Georg Keuschnigg und
die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz, Mag.
Herbert Haupt, die Staatssekretärin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner,
Staatssekretär Dr. Alfred Finz sowie
Staatssekretär Franz Morak
an der Debatte.
Am 12. November 2004 wurden die Beratungen über die Regierungsvorlage fortgesetzt. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otto Pendl, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Dr. Richard Leutner, Dietmar Keck, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Maximilian Walch, Sabine Mandak, Gabriele Heinisch-Hosek, Ridi Steibl, Barbara Riener, Mag. Walter Posch, Karl Donabauer, Renate Csörgits, Walter Schopf, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Andrea Kuntzl, Erwin Spindelberger, die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz, Mag. Herbert Haupt und Staatssekretär Franz Morak.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek
und Mag. Walter Tancsits einen Abänderungsantrag
eingebracht, der hinsichtlich des Artikel
1 (Allgemeines Pensionsgesetz)
folgende §§ betrifft: § 7 Z 2, § 11 Z 1 und 3, § 11 Z 6 und 7, § 15 Abs. 1, 2 6
und 7, § 16 Abs. 3.
Weiters betrifft
dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 2 (Änderung des ASVG): § 2a Abs.2, § 8 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 1, §
70 Abs. 3, § 79a Abs. 2, § 80 Abs. 1, Entfall der Abs. 3 und 4 im § 108a, §
108f Abs. 2, § 227 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 607 Abs. 12, 14a und 23, § 617 Abs.
1 und 2a.
Ferner betrifft
dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 3 (Änderung des GSVG): § 1a Abs. 2, § 127b Abs. 3, § 298 Abs. 12, 13b und
18, § 306 Abs. 2a und 6a.
Außerdem betrifft
dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 5 (Änderung des BSVG): § 1a Abs. 2, § 4a, § 118 Abs. 3, § 287 Abs. 12, 13b
und 18, § 295 Abs. 2a und 6a.
Der oberwähnte
Abänderungsantrag betrifft auch folgende §§ des Art. 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977): § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 34, § 79
Abs. 82.
Schließlich
betrifft dieser Abänderungsantrag den § 39j Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (Art. 22 der
Regierungsvorlage).
Dieser
Abänderungsantrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek
und Mag. Walter Tancsits war wie folgt begründet:
„Zu § 7
Z 2 APG; § 79a Abs. 2 Z 2 ASVG; § 39j Abs. 2
FLAG:
Mit diesen Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.
Zu § 11
Z 1, 3, 6 und 7 APG:
Diese Änderungen dienen der Klarstellung, dass sowohl die Beiträge der
versicherten Person als auch die Partnerleistung entrichtet sein müssen, um für
das Pensionskonto wirksam zu werden.
Zu §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 APG; § 2a Abs. 2
ASVG; § 1a Abs. 2 GSVG; § 1a Abs. 2 BSVG:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll ein redaktionelles Versehen bei
der Erstellung der Regierungsvorlage berichtigt werden. Durch das Abstellen auf
Jahrgänge wird die Anwendung der Parallelrechnung bzw. der Günstigkeitsregelung
bezüglich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension
sowie des durch das APG modifizierten Leistungsrechtes in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf Personen beschränkt, die
am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das
heißt nach (und nicht wie irrtümlich vorgesehen: vor) dem 31. Dezember
1954 geboren sind.
Zu § 15
Abs. 2 Z 1 APG:
Die vorgeschlagene Regelung betreffend die Beitragsgrundlage für Zeiten der
Arbeitslosigkeit vor dem Jahr 2005 berücksichtigt in Anlehnung an
§ 21 AlVG auch die beitragspflichtigen Sonderzahlungen und ist den
Z 1 lit. c und 4 des § 15 Abs. 2 APG (betreffend die
Beitragsgrundlagen bei Kranken- oder Wochengeldbezug bzw. bei Bezug von
Teilentgelt) nachgebildet.
Zu § 15
Abs. 6 und 7 APG; § 80 Abs. 1 ASVG:
Diese Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.
Zu §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und 36
Abs. 1 Z 12 ASVG:
Die Änderungen sind erforderlich, um für die neue Teilversicherung in der
Pensionsversicherung alle Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
einschließlich des Weiterbildungsgeldes ohne die für Ersatzzeiten gemäß
§ 227 Abs. 1 Z 5 geltende Einschränkung auf Personen ab Vollendung
des 45. Lebensjahres sowie alle Leistungen für Arbeitslose nach dem
Überbrückungshilfengesetz zu erfassen.
Zu
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG; § 4a Z 1, 2 und 4
BSVG:
Es soll klargestellt werden, dass eine Teilversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund eines Präsenz- oder Zivildienstes bzw. für
Zeiten der Kindererziehung auch dann nach dem ASVG erfolgt, wenn die betroffene
Person bislang nicht pensionsversichert war.
Zu § 44 Abs. 1 Z 13 lit. a ASVG:
Mit dieser Änderung wird berücksichtigt, dass alle von der
Pensionsharmonisierung erfassten BezieherInnen eines Weiterbildungsgeldes für
die neue Teilversicherung in der Pensionsversicherung einer Beitragsgrundlage
bedürfen und nicht nur solche, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Zu § 70
Abs. 3 ASVG; § 127b Abs. 3 GSVG; § 118b Abs. 3 BSVG:
Es wird klargestellt, dass auch auf Antrag die auf den
Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nur in der halben Höhe (ASVG) bzw.
in dem Ausmaß, als sie von der versicherten Person selbst zu tragen sind (GSVG,
BSVG, FSVG) zu erstatten sind.
Zu
§§ 108a Abs. 3 und 4 sowie 108f Abs. 2 ASVG:
Die Abs. 3 und 4 des § 108a ASVG können entfallen, da die
durchschnittliche Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres nunmehr ausschließlich nach Abs. 2 dieser
Bestimmung zu berechnen ist.
In den
§ 108f Abs. 2 ASVG soll auch für die Festsetzung des Richtwertes –
wie schon bisher für den Anpassungsrichtwert - eine Rundungsbestimmung
aufgenommen werden.
Zu
§ 227 Abs. 1
Z 5 ASVG:
Die Ergänzung beseitigt einen durch die uneingeschränkte Verweisung auf
Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstehenden Widerspruch
hinsichtlich der Ersatzzeiten für BezieherInnen von Weiterbildungsgeld und
stellt dadurch klar, dass Ersatzzeiten unverändert nur für BezieherInnen von
Weiterbildungsgeld ab dem 45. Lebensjahr gelten.
Zu
§§ 271 Abs. 1 Z 3 und 617 Abs. 1 Z 1 ASVG:
Die vorgesehene Änderung des § 254 Abs. 1 Z 3 ASVG soll
analog auch für die Berufsunfähigkeitspension und für die Knappschaftsvollpension
(§ 279 Abs. 1 Z 3 ASVG) gelten.
Zu
§§ 607 Abs. 12 und 14a sowie 617 Abs. 2a ASVG; §§ 298
Abs. 12 letzter Satz und 13b sowie 306 Abs. 2a GSVG; §§ 287
Abs. 12 letzter Satz und 13b sowie 295 Abs. 2a BSVG:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Neuberechnung bereits
bescheidmäßig zuerkannter Leistungen im Zusammenhang mit einem begünstigenden
Steigerungsprozentsatz trotz späteren Pensionsantrittes gewährleistet.
Zu
§ 607 Abs. 23 ASVG; § 298 Abs. 18 GSVG; § 287
Abs. 18 BSVG:
In Bezug auf den Schutzdeckel gemäß der Pensionssicherungsreform 2003
soll klargestellt werden, dass die Vergleichspension ohne Anwendung des
Beitragsbelastungsfaktors zu berechnen ist und der Schutz des Prozentsatzes für
alle (vorzeitigen) Alterspensionen gilt.
Zu § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG:
Wie in § 607 Abs. 12 vorletzter Satz ASVG soll auch in den
Parallelbestimmungen des GSVG und des BSVG vorgesehen werden, dass der Entfall
des Abschlages auch dann erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für die
Schutzbestimmung für Langzeitversicherte bis zum Ablauf des 31. Dezember
2007 erfüllt sind, die Pension jedoch erst später angetreten wird.
Zu
§ 306 Abs. 6a GSVG; § 295 Abs. 6a BSVG:
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Änderung des § 34 Abs. 1
GSVG bzw. des § 31 Abs. 2 BSVG führt zum Wegfall der Zahlung des
Bundes in Höhe der im jeweiligen Jahr fällig gewordenen Beiträge zur
Pensionsversicherung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten bzw. der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (bisherige Partnerleistung) ab
1. Jänner 2005.
Ersetzt wird diese Regelung ab 1. Jänner 2005 durch die neue
Partnerleistung in Höhe der Differenz der stufenweise erhöhten Eigenleistung
der Versicherten zu dem harmonisierten Beitragssatz von 22,8 %.
Da die Partnerleistung aber frühestens für die (vorläufige)
Beitragsbemessung des Jahres 2005 erbracht wird, ist durch eine
Übergangsbestimmung sicherzustellen, dass die bis zum 31. Dezember 2004
geltende Rechtslage für die Feststellung der vor dem Jahr 2005 geltenden
Beitragsgrundlagen aufrecht bleibt.
Zu
§§ 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 AlVG:
Durch diese Änderungen soll einerseits die vereinbarte einheitliche
Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz in der
Pensionsversicherung verankert sowie andererseits auch eine einheitliche Beitragsgrundlage
für Zeiten der Familienhospizkarenz in der Krankenversicherung geschaffen
werden, wodurch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung erzielt werden kann.
Da auf Grund von Zeiten der Familienhospizkarenz in der Krankenversicherung nur
ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, hat dies auf Personen, deren
Beitragsgrundlage vor der Familienhospizkarenz unter dem
Ausgleichszulagenrichtsatz lag, keine Auswirkungen. Den auf Grund der geringen
Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz nur geringfügigen Mehrleistungen an
die Träger der Krankenversicherung stehen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand
gegenüber.
Zu § 34
AlVG:
Die Ergänzung ist erforderlich, um künftig die Voraussetzungen für den
Bezug von Notstandshilfe und damit im Falle fehlender Notlage auch den Erwerb
von Pensionsversicherungszeiten über den Zeitraum von drei Jahren nach
Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches hinaus zu ermöglichen.
Weiters soll klar gestellt werden, dass die Pensionsversicherung
(Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) ebenso
wie die Notstandshilfe jeweils für längstens 52 Wochen zu gewähren ist.
Die Gewährung für einen kürzeren Zeitraum soll möglich sein, wenn mit einem
früheren Wegfall der Voraussetzungen zu rechnen ist. In einem solchen Fall
würde auch bei Vorliegen von Notlage die Zuerkennung der Notstandshilfe für
einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Auch bei Zuerkennung der Notstandshilfe
bestünde die Pensionsversicherung nur für die Dauer der Zuerkennung der
Notstandshilfe, jeweils längstens für 52 Wochen.
Zu § 79
Abs. 82 AlVG:
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass nicht von der
Pensionsharmonisierung betroffene Personen von der Neuregelung des § 34
AlVG nicht betroffen sind. Gemäß § 617 Abs. 4 ASVG ist die
Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG auf
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden. Diese
Personen erwerben weiterhin Ersatzzeiten unter den bisher geltenden
Voraussetzungen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ein von den
Abgeordneten Maximilian Walch und Mag. Walter Tancsits eingebrachter Entschließungsantrag betreffend
Erarbeitung von Maßnahmen, welche die Freiwilligkeit des Pensionsantritts
innerhalb des Korridors gemäß § 4 Abs. 2 APG gewährleisten, wurde mit
Stimmenmehrheit beschlossen.
Ferner beschloss
der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit folgende
Feststellung:
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales geht davon aus, dass die in der Vergangenheit gesetzten
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsbeteiligung und zum Schutz der
Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Erhaltung
und Förderung altersgerechter und produktiver Arbeitsplätze zumindest erhalten
bleiben.
Von den
Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Richard Leutner und
Gabriele Heinisch-Hosek wurde ein Minderheitsbericht gemäß § 42 Abs.
4 Geschäftsordnungsgesetz erstattet.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien,
2004 11 12
Ridi Steibl Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau