695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Angestelltengesetz, das
Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (653 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984,
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985,
das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953,
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz
geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz), hat der Ausschuss für Arbeit
und Soziales am 12. November 2004 auf Antrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits,
Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der eine Novelle zum Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz,
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz
zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„§ 4
Abs. 2 des zugleich mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz neu geschaffenen
APG, ermöglicht es den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen die
Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Erfüllen
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen) in Anspruch nehmen zu
können (so genannte Korridorpension). Die Korridorpension kann grundsätzlich ab
1.1.2005 in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist nach § 4
Abs. 3 APG vorgesehen, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die
Alterspension frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vorliegen der
zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen) beansprucht werden kann (so genannte
Schwerarbeitspension). Die Schwerarbeitspension kann grundsätzlich ab 1.1.2007
in Anspruch genommen werden. Beide Pensionsformen sollen auch für am 1. Jänner
2005 bereits über 50-jährige Personen möglich sein.
Nach § 23a
Abs. 1 lit. b AngG bzw. § 22a Abs. 1 lit. b GAngG
besteht ein Anspruch auf Abfertigung unter anderem auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und wegen
Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Selbstkündigung endet (so
genannte Altersabfertigung). Ähnliches gilt für den Bereich des BUAG: Nach
§ 13a Abs. 1 Z 5 BUAG hat ein Arbeitnehmer bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei
langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruch
auf Abfertigung; nach § 13c Abs. 5 BUAG sind in diesem Fall die
Beschäftigungszeiten auch im Fall der Selbstkündigung für den Erwerb des Abfertigungsanspruchs
zu berücksichtigen.
De facto
ermöglicht die Korridorpension wie auch die Schwerarbeitspension ebenso wie die
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer einen vorzeitigen
Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.
Mit den
vorliegenden Änderungen wird sichergestellt, dass auch im Fall der
Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der
Korridorpension oder der Schwerarbeitspension nach dem APG ein
Abfertigungsanspruch nach dem AngG, dem GAngG oder dem BUAG entsteht.
Zu Artikel 4
(Änderung des BMVG) ist ergänzend anzumerken: Diese Bestimmung sieht den
Entfall der „Auszahlungssperren“ des § 14 Abs. 2 BMVG im Fall der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des Anfallsalters für die
vorzeitige Alterspension vor.
Aufgrund der mit
der Pensionssicherungsreform 2003 erfolgten stufenweisen Anhebung des
Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
ist zu erwarten, dass die Korridorpension frühestens mit Anfang 2006, die
Schwerarbeitspension ab 2007 für Arbeitnehmer im Vergleich zur vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer auch aufgrund des niedrigeren
Pensionsanfallsalters attraktiver und damit in Anspruch genommen wird. Mit der
Änderung im BMVG soll sichergestellt werden, dass der Wegfall der
„Auszahlungssperren“ auch bei den neu eingeführten Pensionsformen, die ab den
genannten Zeitpunkten ein im Vergleich zur derzeitigen Regelung im BMVG
niedrigeres Anfallsalter vorsehen, erfolgt.
Zu beachten ist
allerdings, dass bis zum Jahre 2033 aufgrund des § 3 BVG-Altersgrenzen das
Regelpensionsalter für Frauen und Männer unterschiedlich ist. Daher kann die Korridorpension
aufgrund des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters bis zum Jahr 2033 in
vollem Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam werden.
Da das frühest
mögliche Anfallsalter für die Schwerarbeitspension unter dem der
Korridorpension liegt, wird hinsichtlich des Wegfalls der Auszahlungssperre in
diesem Fall auf die Inanspuchnahme der Pension abgestellt, während es bei der
Korridorpension lediglich auf das Erreichen des Anfallsalters (Vollendung des
62. Lebensjahres) ankommt.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 11 12
Ridi Steibl Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau