695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (653 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechts­gesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz), hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 12. November 2004 auf Antrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„§ 4 Abs. 2 des zugleich mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz neu geschaffenen APG, ermöglicht es den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Erfüllen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen) in Anspruch nehmen zu können (so genannte Korridorpension). Die Korridorpension kann grundsätzlich ab 1.1.2005 in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 3 APG vorgesehen, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vorliegen der zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen) beansprucht werden kann (so genannte Schwerarbeitspension). Die Schwerarbeitspension kann grundsätzlich ab 1.1.2007 in Anspruch genommen werden. Beide Pensionsformen sollen auch für am 1. Jänner 2005 bereits über 50-jährige Personen möglich sein.

Nach § 23a Abs. 1 lit. b AngG bzw. § 22a Abs. 1 lit. b GAngG besteht ein Anspruch auf Abfertigung unter anderem auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis min­destens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pen­sionsversicherung durch Selbstkündigung endet (so genannte Altersabfertigung). Ähnliches gilt für den Bereich des BUAG: Nach § 13a Abs. 1 Z 5 BUAG hat ein Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruch auf Abfertigung; nach § 13c Abs. 5 BUAG sind in diesem Fall die Beschäftigungszeiten auch im Fall der Selbstkündigung für den Erwerb des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen.

De facto ermöglicht die Korridorpension wie auch die Schwerarbeitspension ebenso wie die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungs­dauer einen vor­zeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.

Mit den vorliegenden Änderungen wird sichergestellt, dass auch im Fall der Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der Korridorpension oder der Schwerarbeitspension nach dem APG ein Abfertigungsanspruch nach dem AngG, dem GAngG oder dem BUAG entsteht.

Zu Artikel 4 (Änderung des BMVG) ist ergänzend anzumerken: Diese Bestimmung sieht den Entfall der „Auszahlungssperren“ des § 14 Abs. 2 BMVG im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension vor.

Aufgrund der mit der Pensionssicherungsreform 2003 erfolgten stufenweisen Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist zu erwarten, dass die Korridorpension frühestens mit Anfang 2006, die Schwerarbeitspension ab 2007 für Arbeitnehmer im Vergleich zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auch aufgrund des niedrigeren Pensionsanfallsalters attraktiver und damit in Anspruch genommen wird. Mit der Änderung im BMVG soll sichergestellt werden, dass der Wegfall der „Auszahlungssperren“ auch bei den neu eingeführten Pensionsformen, die ab den genannten Zeitpunkten ein im Vergleich zur derzeitigen Regelung im BMVG niedrigeres Anfallsalter vorsehen, erfolgt.

Zu beachten ist allerdings, dass bis zum Jahre 2033 aufgrund des § 3 BVG-Altersgrenzen das Regelpensionsalter für Frauen und Männer unterschiedlich ist. Daher kann die Korridorpension aufgrund des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters bis zum Jahr 2033 in vollem Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam werden.

Da das frühest mögliche Anfallsalter für die Schwerarbeitspension unter dem der Korridorpension liegt, wird hinsichtlich des Wegfalls der Auszahlungssperre in diesem Fall auf die Inanspuchnahme der Pension abgestellt, während es bei der Korridorpension lediglich auf das Erreichen des Anfallsalters (Vollendung des 62. Lebensjahres) ankommt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 11 12

Ridi Steibl   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau