Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

                a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

               b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

                c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

               d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, oder

                e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder

           2. wegen Inanspruchnahme einer

                a)           Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

               b)           vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

2. Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. § 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 22a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

                a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

               b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

                c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

               d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, oder

                e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder

           2. wegen Inanspruchnahme einer

                a)           Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

               b)           vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 1 lautet:

(1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:

           1. Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

           2. bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           3. bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;

           4. bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;

           5. bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);

           6. wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;

           7. bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           8. bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           9. bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004;

         10. bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“

2. § 13c Abs. 5 lautet:

„(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.“

3. Nach § 40 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. XXX/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“

2. Nach § 14 Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“

3. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“