Bundesgesetz, mit
dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Angestelltengesetzes
Das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 23a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf
Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines
Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, oder
e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach
§ 4 Abs. 3 APG oder
2. wegen Inanspruchnahme einer
a) Pension
aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung
durch
Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den
Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem
im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß
fortgesetzt wird.“
2. Dem Art. X
Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. § 23a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Gutsangestelltengesetzes
Das
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 22a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf
Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines
Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, oder
e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach
§ 4 Abs. 3 APG oder
2. wegen Inanspruchnahme einer
a) Pension
aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung
durch
Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den
Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem
im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß
fortgesetzt wird.“
2. Dem § 42
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 22a
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 13a
Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitnehmer
haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:
1. Männer nach Vollendung des
65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
2. bei Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung;
3. bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß
Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981,
in der jeweils geltenden Fassung;
4. bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils
geltenden Fassung;
5. bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension
(§ 254 ASVG);
6. wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des
letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis
mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind;
7. bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung;
8. bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
9. bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines
Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004;
10. bei
Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“
2. § 13c
Abs. 5 lautet:
„(5) Endet ein
Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5
sowie Z 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind
die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung
der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1
zu berücksichtigen.“
3. Nach § 40
Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:
„(1k) § 13a
Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 14
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des
62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines
Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. XXX/2004), wenn dieses Anfallsalter
zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das
Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung oder“
2. Nach § 14
Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“
3. Dem § 46
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 14
Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“