Vorblatt

Problem:

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF (in der Folge: Europ RH Übk), teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997, sind, darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 – 53 SDÜ statt. Zusätzlich wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde ( Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000).

Ziel:

Ratifikation des Übereinkommens vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Inhalt:

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das das Europ RH Übk ergänzen soll, enthält sowohl Bestimmungen verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und durch Einführung neuer Formen der Rechtshilfeleistung verbessern sollen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Ratifikation des Übereinkommens wird auf den Bundeshaushalt voraussichtlich keine nennenswerten belastenden Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern (Providern) anlässlich der Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen – abweichend von den sonstigen Regelungen – von Österreich nur für den Fall zu tragen sind, dass ein solches Ersuchen von einer österreichischen Justizbehörde gestellt wird. Entsprechendes gilt für die vorgesehene Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz. Letztere wird schon deshalb zu keinem Mehraufwand führen, weil die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen ohnehin im Zusammenhang mit den im Entwurf einer Strafprozessnovelle 2005 vorgesehenen entsprechenden Regelungen für innerstaatliche Verfahren zu installieren sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vorlage dient der Ratifikation und Umsetzung eines EU-Rechtsakts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sein Inhalt ist im wesentlichen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Rahmen der Europäischen Union wurde das EU RH Übk erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU angenommen (ABl. Nr. C 197 vom 12.7.2000, S.1) und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000). Der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen (ABl. Nr. C 379 vom 29.12.2000, S. 7) wurde vom Rat am 30.11.2000 gebilligt.

Das Übereinkommen soll die bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF (in der Folge: Europ RH Übk), und die im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ), enthaltenen Bestimmungen über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ergänzen.

Der wesentliche Inhalt des Übereinkommens betrifft Rechtshilfeleistung auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den für die Stellung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörden als Regelfall, Informationsaustausch ohne Ersuchen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch im Wege einer Videokonferenz; hinsichtlich der Vernehmung auch von Beschuldigten auf diesem Weg besteht eine Vorbehaltsmöglichkeit, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch per Telefonkonferenz, Vorschriften zur Einrichtung und zum Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der beteiligten Mitgliedstaaten, wechselseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten durch den Einsatz verdeckter Ermittler, Durchführung kontrollierter Lieferungen von Verbotswaren durch oder aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat ohne Einschreiten der Sicherheitsbehörden sowie Vorschriften über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die auch das Telefonieren per Mobilfunk oder über Satellit umfassen.

Die Bestimmungen über kontrollierte Lieferungen (Art. 12), gemeinsame Ermittlungsgruppen (Art. 13) und verdeckte Ermittlungen (Art. 14), die keiner unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung zugänglich sind, wurden bereits durch die §§ 60 bis 62, 71 bis 74 und 76 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, umgesetzt. Darüber hinaus erscheint eine Novellierung der Bestimmung des § 55 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979, BGBl Nr. 529, über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG) idF BGBl I Nr. 135/2002 zweckmäßig, um hinsichtlich der Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eine Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz zu begründen. Weiters erweist sich eine Umsetzung der Regelung des Informationsaustauschs ohne Ersuchen (Art.7) als erforderlich. Diesbezüglich wurde der Entwurf eines § 59a ARHG („Datenübermittlung ohne Ersuchen“) erarbeitet, der in die RV einer Strafprozessnovelle 2005 aufgenommen werden soll.

In der Erklärung des Europäischen Rats zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25.3.2004 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Übereinkommen bis zum 31.12.2004 zu ratifizieren.

Die Ratifikation des Übereinkommens wird auf den Bundeshaushalt voraussichtlich keine nennenswerten belastenden Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern (Providern) anlässlich der Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen – abweichend von den sonstigen Regelungen – von Österreich nur für den Fall zu tragen sind, dass ein solches Ersuchen von einer österreichischen Justizbehörde gestellt wird. Entsprechendes gilt für die vorgesehene Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz. Letztere wird schon deshalb zu keinem Mehraufwand führen, weil die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen ohnehin im Zusammenhang mit den im Entwurf einer Strafprozessnovelle 2005 vorgesehenen entsprechenden Regelungen für innerstaatliche Verfahren zu installieren sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Abs. 1 regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und stellt klar, dass es diese lediglich ergänzt und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll.

Es handelt sich dabei – soweit für Österreich relevant – um folgende Übereinkommen:

                         -    Europ RH Übk;

                         -    Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983; und

                         -    jene Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des SDÜ, die nicht durch im gegenständlichen Übereinkommen enthaltene Neuregelungen ersetzt und daher nicht durch Art. 2 Abs. 2 dieses Übereinkommens aufgehoben werden.

Bei Kollision einzelner Vorschriften ist den Bestimmungen des EU RH Übk der Vorrang einzuräumen.

Abs. 2 enthält eine Meistbegünstigungsklausel, wonach die Anwendung günstigerer Vorschriften in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen unberührt bleibt.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel führt jene Bestimmungen des Übereinkommens an, die im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand stehen.

Abs. 1 enthält dabei eine Aufzählung jener Artikel, die auf der Grundlage des am 18.5.1999 vom Rat mit Norwegen und Island geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung beider Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl L Nr. 176 vom 10.7.1999) als Weiterentwicklung oder Änderung desselben zu betrachten sind und dementsprechend auch für Norwegen und Island gelten.

Abs. 2 führt jene Bestimmungen des SDÜ an, die im Übereinkommen durch Neuregelungen ersetzt und dementsprechend aufgehoben werden. Es handelt sich dabei um:

                         -    Art. 49 lit. a SDÜ (Umfang der Rechtshilfe in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen);

                         -    Art. 52 SDÜ (Übermittlung gerichtlicher Urkunden auf dem Postweg);

                         -    Art. 53 SDÜ (Unmittelbarer Behördenverkehr); und

                         -    Art. 73 SDÜ (Kontrollierte Lieferungen).

Zu Artikel 3:

Abs. 1 geht dadurch über den Anwendungsbereich des Europ RH Übk hinaus, dass – ebenso wie nach Art. 49 lit. a SDÜ - die Verpflichtung zur Rechtshilfeleistung auch für Verfahren vorgesehen wird, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider Staaten als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Im Hinblick auf die im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren bestehende Rechtsmittelmöglichkeit an die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), welche nach der Rechtsprechung des EGMR als Tribunale im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen sind, wird es künftig im Sinne der bereits auf der Grundlage von Art. 49 lit. a SDÜ geübten Vorgangsweise möglich sein, auch in Verwaltungsstrafverfahren um Rechtshilfe zu ersuchen, und zwar auch für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat kein vergleichbares Verfahren kennt.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten nicht in allen Mitgliedstaaten vorsehen ist. Die Bestimmung stellt klar, dass eine Verpflichtung zur Rechtshilfeleistung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch in Verfahren besteht, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist in Österreich (als ersuchter Staat) bereits nach derzeitiger Rechtslage möglich. Nach dem zur Zeit in Begutachtung befindlichen Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) werden künftig im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens auch in Österreich Verbände sanktioniert werden können, wenn eine Straftat im Rahmen der Tätigkeit des Verbands von Personen, die für diesen handeln, begangen worden ist.

Zu Artikel 4:

Abs. 1 modifiziert Art. 3 des Europ RH Übk, wonach die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich in der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Form erfolgt, und stellt klar, dass bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen grundsätzlich die im Ersuchen ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind.

Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweismittel in der Folge nicht in das Hauptverfahren eingeführt werden können, weil die Art und Weise der Beweiserlangung nicht den prozessualen Erfordernissen des ersuchenden Staats entspricht.

Die Verpflichtung, die angegebenen Form- und Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staats zu beachten, findet ihre Grenze in entgegenstehenden Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats und in solchen Fällen, in denen das Übereinkommen besondere Verfahren festlegt, etwa in den Art. 17 ff. (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs).

Österreich ist auf der Grundlage der Bestimmung des § 58 ARHG bereits derzeit in der Lage, einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, von den eigenen Rechtsvorschriften abweichenden Vorgangs zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist.

Die österreichische Erklärung zu Art. 5 Europ RH Übk, wonach die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme mit seinem nationalen Recht vereinbar sein muss, wird durch die Neuregelung nicht berührt.

Nach Abs. 2 sind auch die vom ersuchenden Staat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen, die jeweils entsprechend zu begründen sind, soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass Formvorschriften nicht erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden können, sind in Abs. 3 und 4 zwingende Konsultationen vorgesehen, in deren Rahmen Absprachen über die weitere Erledigung des Ersuchens getroffen werden können.

Zu Artikel 5:

Abs. 1 dieser Bestimmung regelt die Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, auf dem Postweg. Der Begriff der „Verfahrensurkunde“ ist - ebenso wie jener der „gerichtlichen Urkunden“ in Art. 52 SDÜ – nicht definiert. Er sollte im Sinne der österreichischen Erklärung zu Art. 52 SDÜ (siehe Erlass vom 21.10.1997, JMZ 530.102/398-IV 1/97, JABl Nr. 42/1997) ausgelegt werden.

Die Vorschrift geht über Art. 52 SDÜ hinaus, indem die Übermittlung von Verfahrensurkunden auf dem Postweg zum Regelfall erklärt wird. Lediglich in den in Abs. 2 abschließend angeführten Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Rechtshilfeweg um Veranlassung der Zustellung ersucht werden.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, ist dieser nach Abs. 3 eine Übersetzung – zumindest der wesentlichen Passagen – in die Sprache des ersuchten Staats oder in eine andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, anzuschließen.

Darüber hinaus hat jede auf dem Postweg übermittelte Verfahrensurkunde eine Rechtsbelehrung zu enthalten, wobei auch diesbezüglich die Sprachenregelung des Abs. 3 zur Anwendung gelangt.

Abs. 5 stellt klar, dass die Art. 8 (Zeugenschutz), 9 (Zeugen- und Sachverständigenentschädigung) und 12 (Freies Geleit) des Europ RH Übk durch diese Regeln unberührt bleiben. Dementsprechend dürfen in Ladungen von Zeugen und Sachverständigen weiterhin keine Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens angedroht werden.

Zu Artikel 6:

Art. 6 modifiziert Art. 15 Europ RH Übk, wonach die Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens in der Regel schriftlich auf dem justizministeriellen Geschäftsweg zu erfolgen hat.

Abs. 1 sieht dabei den unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den für die Stellung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen sowie für die Übermittlung von Informationen nach Art. 7 des Übereinkommens zuständigen Behörden vor. Die Übermittlung kann dabei nicht nur auf dem Postweg erfolgen, sondern auch durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, d.h. insbesondere per Telefax oder e-mail.

Der in Abs. 1 vorgesehene unmittelbare Behördenverkehr geht über Art. 53 Abs. 5 SDÜ hinaus, indem er auch auf Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Art. 21 Europ RH Übk allgemein Anwendung findet.

Abs. 2 normiert Ausnahmen vom Grundsatz des unmittelbaren Behördenverkehrs in nicht näher definierten „besonderen Fällen“. Eine Inanspruchnahme des in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen Geschäftswegs kann etwa dann angezeigt sein, wenn für die Erledigung des Ersuchens im ersuchten Mitgliedstaat mehrere Behörden zuständig sind. Aus Abs. 2 folgt nicht, dass andere als die darin vorgesehenen Geschäftswege, etwa der diplomatische oder der justizministerielle Geschäftsweg, ausgeschlossen sind.

Abs. 3 enthält Sonderregelungen für Großbritannien und Irland. Machen diese von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, Abs. 1 durch eine Erklärung dahingehend abzuändern, dass an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilungen im Wege einer Zentralbehörde zu übermitteln sind, so kann von jedem Mitgliedstaat im Verhältnis zu den erwähnten Staaten der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewandt werden.

Nach Abs. 4 können Rechtshilfeersuchen in dringenden Fällen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder über eine andere Institution übermittelt werden, die auf Grund von Bestimmungen, die gemäß dem EU-V angenommenen wurden, zuständig ist.

Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für Rechtshilfeersuchen nach Art. 12 (Kontrollierte Lieferungen), 13 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen) und 14 (Verdeckte Ermittlungen). Bei unterschiedlicher Kompetenzlage in den beteiligten Staaten wird die unmittelbare Übersendung der Ersuchen zwischen den national zuständigen Behörden, somit auch der Geschäftsweg zwischen einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat und einer Polizei- oder Zollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, ermöglicht.

Abs. 6 statuiert eine Abs. 5 vergleichbare Geschäftswegregelung für die Fälle des Art. 3 Abs. 1, d.h. wenn es sich bei der zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat um eine Justiz- oder Zentralbehörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde handelt.

Nach Abs. 7 hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, anlässlich der Notifizierung der Ratifikation des Übereinkommens zu erklären, dass er die Abs. 5 und/oder 6 nicht anwendet. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich keine derartige Erklärung abgibt.

Abs. 8 nimmt Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung inhaftierter Personen gemäß Art. 9 des Übereinkommens und Art. 11 Europ RH Übk sowie den Austausch von Strafnachrichten gemäß Art. 22 leg.cit. vom unmittelbaren Behördenverkehr aus. Ersuchen um Übermittlung von Abschriften von Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Art. 4 des ZP zum Europ RH Übk können jedoch den zuständigen Behörden direkt übermittelt werden.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch ohne Ersuchen. Eine entsprechende Bestimmung für den Bereich der Deliktsprävention und Gefahrenabwehr ist in Art. 46 Abs. 1 SDÜ enthalten.

Der Austausch dieser „Spontaninformationen“ ist nicht verpflichtend und hat im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Nach Abs. 2 kann die Verwendung der übermittelten Informationen an Bedingungen geknüpft werden, an die die empfangende Behörde gebunden ist.

Im Hinblick darauf, dass die Informationsübermittlung ohne Ersuchen weder im EU-JZG, noch im ARHG oder in der StPO vorgesehen ist, ist nach österreichischem Recht eine Umsetzung dieser Bestimmung erforderlich. Diesbezüglich wurde der Entwurf eines § 59a ARHG erarbeitet, der in die RV einer Strafprozessnovelle 2005 aufgenommen werden soll.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung regelt die Überlassung von durch eine Straftat erlangten Gegenständen zum Zweck der Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer. Sie erweitert Art. 3 Europ RH Übk dadurch, dass ein Rechtshilfeersuchen einzig mit dem Ziel ermöglicht wird, einen durch eine Straftat erlangten Gegenstand an dessen rechtmäßigen Eigentümer zurückzustellen.

Abs. 1 stellt klar, dass keine Verpflichtung besteht, einem derartigen Ersuchen zu entsprechen. Dementsprechend kann das Ersuchen auch aufgeschoben oder abgelehnt werden, wenn der Gegenstand etwa noch als Beweismittel in einem im ersuchten Staat anhängigen Strafverfahren benötigt wird.

Eine Rückgabe soll nur in Fällen erfolgen, in denen kein Zweifel über die Eigentumsverhältnisse besteht (so ausdrücklich der Erläuternde Bericht).

Abs. 2 umfasst jene Fälle, in denen der Gegenstand zunächst auf der Grundlage von Art. 3 oder 6 Europ RH Übk, d.h. als Beweismittel, an den ersuchenden Staat übermittelt wird. In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat vor oder nach der Übergabe des Gegenstands auf dessen Rückgabe verzichten, wenn dies der Ausfolgung an den rechtmäßigen Eigentümer dient und Rechte gutgläubiger Dritter nicht entgegenstehen.

Ein Verzicht auf die Rückgabe des übermittelten Gegenstands lässt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, vom rechtmäßigen Eigentümer ausstehende Steuern oder Abgaben zu erheben (Abs. 3, zweiter Satz).

Zu Artikel 9:

Art. 9 regelt die vorübergehende Überstellung einer inhaftierten Person in einen anderen Mitgliedstaat für Zwecke eines dort geführten Strafverfahrens. Diese Bestimmung soll Art. 11 Europ RH Übk ergänzen, der die vorübergehende Überstellung als Zeuge oder zur Gegenüberstellung für ein ausländisches Verfahren zum Gegenstand hat.

Nach Abs. 1 und 2 bedarf die Überstellung eines Inhaftierten gemäß Artikel 9 einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedstaats, welche auch die Modalitäten der Überstellung umfasst.

Eine entsprechende Möglichkeit ist in § 73 Abs. 2 ARHG unter den Voraussetzungen des § 54 ARHG vorgesehen.

Abs. 3 sieht vor, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung des Inhaftierten zu seiner Überstellung erforderlich ist, diese Erklärung oder eine Abschrift derselben dem ersuchten Staat unverzüglich zu übermitteln ist. Nach österreichischer Rechtslage ist allerdings eine solche Zustimmung nicht erforderlich (§ 73 Abs. 2, letzter Satz ARHG).

Nach Abs. 4 wird die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats in Haft verbrachte Zeit auf die Dauer des Freiheitsentzugs im ersuchenden Mitgliedstaat angerechnet.

Abs. 5 ordnet die entsprechende Geltung der Art. 11 Abs. 2 und 3 (Durchbeförderung), 12 (Freies Geleit) und 20 (Kostenerstattung) des Europ RH Übk an.

Nach Abs. 6 kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung der Ratifikation des  Übereinkommens erklären, dass er die Überstellung einer Person generell oder unter bestimmten Voraussetzungen von der Zustimmung des Inhaftierten abhängig macht. Im Hinblick auf die erwähnte Regelung des § 73 Abs. 2 ARHG wird eine derartige Erklärung von Österreich nicht in Aussicht genommen.

Zu Artikel 10:

Art. 10 ermöglicht die Vernehmung einer Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, als Zeuge oder Sachverständiger durch die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats im Wege einer Videokonferenz. In Österreich soll eine entsprechende, über die §§ 179a und 247a StPO hinausgehende Möglichkeit durch die §§ 156 Abs. 2 und 198 Abs. 4 StPO idF des derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurfs einer Strafprozessnovelle 2005 vorgesehen werden.

Das Übereinkommen unterscheidet zwischen der Videovernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Abs. 1 bis 8), hinsichtlich derer bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen die Verpflichtung besteht, dem Ersuchen zu entsprechen, sowie der Beschuldigtenvernehmung im Wege der Videokonferenz, bei der die Entscheidung über die Bewilligung des Ersuchens im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaats liegt (Abs. 9). Überdies kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung der Ratifikation des Übereinkommens erklären, Abs. 9 nicht anzuwenden. Im Hinblick darauf, dass die Vernehmung eines Beschuldigten im Wege der Videokonferenz in Österreich, jedenfalls im Stadium des Vorverfahrens, zulässig ist (siehe insoweit auch § 179a StPO), wird die Abgabe eines solchen Vorbehalts nicht in Aussicht genommen.

Nach Abs. 1 kann ein Ersuchen um Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz gestellt werden, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass aus dem Ausland geladene Personen zum Erscheinen  grundsätzlich nicht gezwungen werden können. Nicht „möglich“ kann das Erscheinen einer Person aber auch auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands sein.

Nach Abs. 2 ist der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet, einem Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz stattzugeben, sofern die Vernehmung in dem betreffenden Einzelfall nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Sind Letztere nicht vorhanden, können diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 3 regelt die formellen Voraussetzungen eines Rechtshilfeersuchens um Videovernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen. Neben den Informationen nach Art. 14 Europ RH Übk ist danach anzugeben, aus welchem der in Abs. 1 genannten Gründe das persönliche Erscheinen der zu vernehmenden Person auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Weiters sind die ersuchende Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, bekannt zu geben.

Die Ladung der zu vernehmenden Person erfolgt nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats (Abs. 4). Die Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens richten sich nach nationalem Recht.

Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter der Leitung eines Vertreters der Justizbehörde des ersuchenden Staats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt (Abs. 5 lit. c).

Während der gesamten Vernehmung hat ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Staats (bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher) anwesend zu sein, der die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen und darauf zu achten hat, dass durch die Vernehmung die Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht verletzt werden. Im Fall einer solchen Verletzung sind sofort die zur Beachtung dieser Prinzipien bei der weiteren Vernehmung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies kann in besonderen Fällen dazu führen, dass eine Vernehmung abzubrechen ist, wenn ein Einvernehmen über die weitere Vorgangsweise zwischen den beteiligten Justizvertretern nicht erzielt werden kann.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staats zu vereinbaren.

Festzuhalten ist, dass der zu vernehmenden Person die Aussageverweigerungsrechte nach dem Recht sowohl des ersuchten als auch des ersuchenden Mitgliedstaats zustehen (Abs. 5 lit. e). Dies setzt voraus, dass zuvor  ordnungsgemäße Belehrungen erfolgen, und zwar sowohl durch den anwesenden Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, als auch durch den die Vernehmung leitenden Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaats.

Abs. 6 bestimmt, dass die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Protokoll über die Vernehmung per Videokonferenz zu erstellen hat, das die in dieser Bestimmung angeführten Angaben zu enthalten hat.

Abs. 7 enthält eine über Art. 20 Europ RH Übk hinausgehende Kostenregelung. Danach sind die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb derselben im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem beigestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Reisekosten vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen, sofern der ersuchte Mitgliedstaat nicht auf den Kostenersatz verzichtet.

Abs. 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Aussageverweigerungen und Falschaussagen, die im Rahmen einer Videokonferenz auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgen, in derselben Weise zu sanktionieren, wie wenn die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgt wäre. Da die zu vernehmende Person von der Justizbehörde des ersuchten Staates geladen wird (Abs. 4) und ein Vertreter dieser Justizbehörde bei der Vernehmung anwesend ist und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung dieses Staats zu achten hat (Abs. 5 lit. a), ist eine im Zuge einer solchen Vernehmung vor einer österreichischen Justizbehörde gemachte falsche Aussage als gegen die innerstaatliche Rechtspflege gerichtet anzusehen und kann nach § 288 StGB („vor Gericht“) bestraft werden.

Nach Abs. 9 besteht für die Mitgliedstaaten, wie erwähnt, die Möglichkeit, die Anwendung des Artikels 10 auf Beschuldigtenvernehmungen auszudehnen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Entsprechung eines solchen Ersuchens. Bei der Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Vernehmung eines Beschuldigten im Wege der Videokonferenz für das Stadium des Vorverfahrens unbeschränkt zulässig ist. Soweit die Beschuldigtenvernehmung per Videokonferenz nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats auch im Stadium des Hauptverfahrens vorgesehen ist, bestehen ebenfalls grundsätzlich keine Bedenken, einem derartigen Ersuchen zu entsprechen. Zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten ist vor der Vernehmung allerdings in jedem Fall dessen Zustimmung einzuholen. Gegenüber jenen Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung per Videokonferenz von der Vorbehaltsmöglichkeit des Abs. 9, Unterabsatz 1, Gebrauch gemacht haben, kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewandt werden.

Die Abs. 1 bis 8 finden hinsichtlich der Voraussetzungen der Vernehmung keine unmittelbare Anwendung. Vielmehr unterliegen die Modalitäten der Videovernehmung des Beschuldigten einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten im Einzelfall.

Zu Artikel 11:

Diese Bestimmung soll einen allgemeinen Rahmen für Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen im Wege einer Telefonkonferenz schaffen. Ein entsprechendes Ersuchen kann nach Abs. 1 nur unter der Voraussetzung gestellt werden, dass die Vernehmung per Telefonkonferenz nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist. Im Hinblich darauf, dass dies nach der StPO nicht der Fall ist, kommt die Stellung eines derartigen Ersuchens durch eine österreichische Justizbehörde nicht in Betracht.

Festzuhalten ist, dass die Vernehmung per Telefonkonferenz nur mit Zustimmung des Zeugen oder Sachverständigen erfolgen kann (Abs. 2).

Die Vernehmung per Telefonkonferenz ist nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats nicht zuwiderläuft. Obwohl die StPO die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen – wie erwähnt -  nicht ausdrücklich vorsieht, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, diese über entsprechendes Ersuchen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen, sofern eine Sachverhaltskonstellation vorliegt, die jener des §252 Abs. 1 Z 4 StPO vergleichbar ist.

Ersuchen um Vernehmung im Wege der Telefonkonferenz haben neben den in Art. 14 Europ RH Übk genannten Angaben die in Abs. 4 vorgesehenen weiteren Informationen, insbesondere die Bestätigung zu enthalten, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. Alle weiteren Modalitäten unterliegen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten (Abs. 5).

Der ersuchte Mitgliedstaat „unterrichtet“ den Zeugen oder Sachverständigen von Zeitpunkt und Ort der Vernehmung. Daraus folgt, dass eine förmliche Ladung nicht erforderlich ist und ein unentschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen dementsprechend für diesen folgenlos bleibt. Dies ist eine Folge des Umstands, dass die Vernehmung von der Zustimmung des Zeugen oder Sachverständigen abhängt. Der ersuchte Staat überprüft, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt.

Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise an die in Art. 10 Abs. 5 und 8 festgelegten Bedingungen knüpfen.

Hinsichtlich der Kosten gilt die Regelung des Art. 10 Abs. 7, wonach diese – vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache – vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen sind.

Zu Artikel 12:

Die Bestimmung über die „kontrollierte Lieferung“ orientiert sich an Art. 73 SDÜ, geht jedoch über den Bereich des unerlaubten Drogenhandels hinaus.

Der Begriff „kontrollierte Lieferung“ ist im Übereinkommen nicht definiert. Er soll nach dem Willen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den internationalen Standards in der Kriminalitätsbekämpfung und dem innerstaatlichen Recht der beteiligten Staaten ausgelegt werden.

Nach Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung auf ihrem Hoheitsgebiet verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur im Zusammenhang mit Ersuchen wegen auslieferungsfähiger Straftaten im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 13.6.2002, ABl. L 190 vom 18.7.2002. Diese Bestimmung wurde in Österreich durch § 4 Abs. 1 und 3 EU-JZG umgesetzt.

Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen (Abs. 2).

In Abs. 3 wird abweichend von Art. 4 Abs. 1 festgelegt, dass derartige Lieferungen im Einklang mit den nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren durchzuführen sind.

Diese Bestimmung wurde durch die §§ 71 f. EU-JZG umgesetzt, aus welchen sich die Zuständigkeit für die Bewilligung kontrollierter Lieferungen und das vorgesehene Verfahren ergeben.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel legt die Rahmenbedingungen für die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe durch die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der beteiligten Mitgliedstaaten fest. Hinsichtlich der Mitglieder der gemeinsame Ermittlungsgruppe enthält die Vorschrift keine Regelungen. Es obliegt daher den Mitgliedstaaten, die nach ihrem nationalen Recht für die konkreten Ermittlungen jeweils zuständigen Beamten zu entsenden. Die Gruppe kann daher aus Richtern, Staatsanwälten, Exekutivbeamten, aber auch sonstigen Personen bestehen. Neben dem Leiter der Ermittlungsgruppe, der ein Vertreter des Mitgliedstaats ist, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt (Art. 13 Abs. 3 lit. a), gehören ihr „entsandte Mitglieder“ aus den übrigen beteiligten Mitgliedstaaten an (Art. 13 Abs. 4).

Abs. 1 enthält die Grundregeln für die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe. Diese wird durch eine Vereinbarung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Zweck für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, gebildet. Eine Mustervereinbarung, die die notwendigen und fakultativen Angaben zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthält, ist aus Anhang IV zum EU-JZG ersichtlich.

Die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind oder wenn sich koordinierte Ermittlungen in mehreren Mitgliedstaaten als erforderlich erweisen (Abs. 1 lit. a und b).

Der Leiter der Ermittlungsgruppe handelt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts, unter dessen Vorbehalt auch der Einsatz der übrigen Gruppenmitglieder steht. Zusätzlich sind die weiteren Bedingungen maßgeblich, die in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt wurden (Abs. 3).

Nach Abs. 5 sind die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Aus besonderen Gründen kann der Einsatzleiter jedoch den Ausschluss der entsandten Mitglieder verfügen. Der Ausdruck „besondere Gründe“ wurde dabei nicht definiert, doch können diese etwa im Fall einer Zeugenvernehmung bei Sexualdelikten vorliegen, insbesondere wenn die Opfer Kinder sind.

Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaats können entsandte Mitglieder vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden. Eine derartige Vorgangsweise muss allerdings von den zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats und jenen des entsendenden Mitgliedstaats gebilligt worden sein (Abs. 6). Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung der entsandten Beamten richtet sich nach Art. 15 f. (siehe unten).

Abs. 7 trifft eine Regelung, die eine Neuerung im Bereich der Rechtshilfe darstellt. Sind Ermittlungshandlungen in einem der Mitgliedstaaten erforderlich, die an der Gruppe teilnehmen, so kann das entsandte Mitglied des betreffenden Staates seine zuständigen Behörden ersuchen, das Erforderliche zu veranlassen. Über die Durchführung der erbetenen Maßnahmen wird nach den Kriterien entschieden, die auch für ein rein innerstaatliches Verfahren gelten würden.

Abs. 8 behandelt den Fall, dass Unterstützungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, der nicht an der Gruppe beteiligt ist, oder eines Drittstaats erforderlich werden. In einem derartigen Fall besteht nach den allgemeinen Regelungen die Möglichkeit zur Stellung eines Rechtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats.

Abs. 9 bietet die Grundlage für das Zur-Verfügungstellen von Informationen eines beteiligten Mitgliedstaats durch das entsandte Mitglied des betreffenden Staats.

Abs. 10 enthält Spezialitätsregelungen für die Verwendung erlangter Informationen.

Abs. 11 stellt klar, dass bereits bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung und den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen, insbesondere im Bereich der Sicherheitsbehörden, nicht berührt werden.

Abs. 12 eröffnet die Möglichkeit, dass neben Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten auch andere Personen an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen. Dadurch wird eine allfällige Beiziehung von Vertretern von EUROJUST, EUROPOL oder der Europäischen Kommission (zB OLAF) ermöglicht, wobei diese in der Regel nur beratend oder koordinierend tätig werden.

Diese Bestimmungen wurden durch die §§ 60 ff. und 76 EU-JZG umgesetzt.

Zu Artikel 14:

Diese Bestimmung stellt den rechtlichen Rahmen für die wechselseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten durch den Einsatz verdeckt oder unter falscher Identität handelnder Ermittler bei strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat dar.

Art. 14 umfasst folgende Konstellationen:

                         -    Ein Mitgliedstaat stellt ein Rechtshilfeersuchen, um einen eigenen verdeckten Ermittler im ersuchten Mitgliedstaat einzusetzen;

                         -    ein Mitgliedstaat ersucht um Einsatz eines verdeckten Ermittlers eines anderen Mitgliedstaats auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats; und

                         -    ein Mitgliedstaat ersucht einen anderen Mitgliedstaat um Einsatz eines verdeckten Ermittlers des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staats.

Die Entscheidung über das Ersuchen wird nach Abs. 2 in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen. Auf die Festlegung weiterer Verfahrensvoraussetzungen wurde zwecks Gewährleistung größtmöglicher Flexibilität bei der Anwendung verzichtet.

Der Einsatz des verdeckten Ermittlers unterliegt nach Abs. 3 den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlungen durchgeführt werden.

Abs. 4 eröffnet jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, anlässlich der Notifikation der Ratifikation des Übereinkommens zu erklären, dass er durch diesen Artikel nicht gebunden ist. Die betreffende Bestimmung wurde durch die §§ 73 f. EU-JZG umgesetzt. Danach ist Grundlage für den Einsatz verdeckter Ermittler ein Ersuchen einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines dort eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahrens. Bewilligungsvoraussetzung sind Taten, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, soweit die Aufklärung ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Der verdeckte Ermittler steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, und ist an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Bestimmung des § 25 StPO, gebunden. Im Hinblick auf die erwähnten Regelungen wird vorgeschlagen, dass Österreich keine  Erklärung gemäß Art. 14 Abs. 4 abgibt.

Zu Artikel 15:

Diese Bestimmung regelt die strafrechtliche Verantwortung für eine Straftat, die von einem oder gegen einen Beamten eines Mitgliedstaats, der gemäß den Art. 12, 13 oder 14 in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, begangen wird. Es wird klargestellt, dass ein solcher Beamter einem Beamten des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet er tätig wird, gleichgestellt ist.

Die Bestimmung ist als zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4, letzter Halbsatz, StGB anzusehen, durch die eine Gleichstellung ausländischer Beamter mit österreichischen Beamten angeordnet wird.

Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten des SDÜ enthält Art. 42 SDÜ eine gleichlautende Regelung.

Zu Artikel 16:

Diese Bestimmung regelt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten bei der Tätigkeit von Beamten, die gemäß den Art. 12, 13 und 14 in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, für einsatzbegleitende Schäden. Die Regelung ist Art. 43 SDÜ nachgebildet.

Zu Artikel 17:

Die Rechtshilfe durch Überwachung des Telekommunikationsverkehrs wird im gegenständlichen Übereinkommen erstmals ausdrücklich und umfassend geregelt, weil nicht alle Mitgliedstaaten das Europ RH Übk als Grundlage für die Durchführung einer Telefonüberwachung anerkannt haben. Überdies handelt es sich bei Telefonüberwachungen nach dem erwähnten Übereinkommen nicht – wie hier – um eine „Echtzeitüberwachung“, sondern lediglich um eine Aufzeichnung und deren Weiterleitung an die ersuchende Behörde.

Art. 17 trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den für die Anordnung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nach den Art. 18 bis 20 zuständigen Behörden nicht in allen Mitgliedstaaten um eine Justizbehörde handelt. So können etwa in Großbritannien auch die Nachrichtendienste auf Grund Kompetenzzuweisung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und bei bestimmten Deliktsgruppen, insbesondere bei Straftaten mit terroristischem Hintergrund, Abhörmaßnahmen veranlassen.

Dementsprechend wird in dieser Bestimmung festgelegt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 1 lit. e verpflichtet sind, die für die Anwendung der Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 nach nationalem Recht zuständigen Behörden zu benennen.

Einem Ersuchen, das von einer Justizbehörde oder einer nach der erwähnten Bestimmung notifizierten zuständigen Behörde, die zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig ist, gestellt wurde, ist nach Maßgabe der Art. 18 ff. zu entsprechen.

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ersuchen um (technische) Hilfe zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Echtzeit oder von Ersuchen um Aufzeichnung und nachfolgende Übermittlung der Aufnahme zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung.

Auf eine Definition des Begriffs „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“ wurde verzichtet. In diesem Zusammenhang wird auf die nach § 149a Abs. 1 StPO zulässigen Überwachungsarten (Feststellung des Standortes, Ermittlung von Vermittlungsdaten und Inhaltsüberwachung) hingewiesen.

Hinsichtlich der Modalitäten der Überwachung unterscheidet Abs. 1 – wie erwähnt – zwei Fälle:

                         -    Ersuchen nach lit. a zielen darauf ab, dass der zu überwachende Telekommunikationsverkehr unmittelbar an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats weiter geleitet wird, die diesen abhören und aufzeichnen kann.

Diese Art der Überwachung, die dem Europ RH Übk fremd ist, soll künftig den Regelfall darstellen.

                         -    Ersuchen nach lit. b entsprechen der bereits derzeit möglichen Vorgangsweise bei Überwachungsersuchen. Dabei zeichnet der ersuchte Mitgliedstaat den zu überwachenden Telekommunikationsverkehr auf und übermittelt die Aufnahme in der Folge an den ersuchenden Staat, der diese auswertet. Derartige Ersuchen, die einen erheblichen Mehraufwand im Verhältnis zu den in lit. a beschriebenen Verfahren darstellen, sollen künftig die Ausnahme bilden.

Ersuchen nach Abs. 1 können in folgenden Fällen gestellt werden:

                         -    Die Zielperson hält sich im ersuchenden Mitgliedstaat auf, dieser benötigt jedoch  zur Durchführung der Überwachung die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats (Abs.2 lit. a);

                         -    die Zielperson hält sich im ersuchten Mitgliedstaat auf und ihre Telekommunikation soll überwacht werden (Abs.2 lit. b);

                         -    die Zielperson hält sich in einem dritten Mitgliedstaat auf und der ersuchende Mitgliedstaat benötigt die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats, um die Überwachung durchzuführen (Abs.2 lit. c). In einem derartigen Fall ist der dritte Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 2 lit. a von der Überwachungsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.

Abs. 3 führt den notwendigen Inhalt von Rechtshilfeersuchen um Überwachung der Telekommunikation an. Die Vorschrift ist abschließend und ersetzt insoweit Art. 14  Europ RH Übk.

Für den Fall, dass sich die zu überwachende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats befindet, hat der ersuchende Staat neben den in Abs. 3 angeführten Informationen eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Weiters kann der ersuchte Staat zur Entscheidung über die Zulässigkeit der erbetenen Maßnahme zu jedem Zeitpunkt um ergänzende Informationen ersuchen (Abs. 4).

Befindet sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats, so kann dieser – neben dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4  - die Bewilligung des Ersuchens davon abhängig machen, dass die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall angeordnet werden könnte. Dabei können zusätzliche Bedingungen gestellt werden, die in einem derartigen Fall zu erfüllen wären, etwa hinsichtlich der weiteren Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse (Abs. 5 lit. b).

In den Fällen des Art. 18 Abs. 2 lit. a und c, also wenn sich entweder die Zielperson im ersuchenden Staat befindet oder eine Bodenstation im ersuchten Staat  tätig werden soll, ist dem Ersuchen nach Übermittlung der in Abs. 3 genannten Unterlagen ohne weitere Formalitäten zu entsprechen. Eine Überprüfung, ob die Überwachungsmaßnahme in einem gleich gelagerten innerstaatlichen Verfahren zulässig wäre, hat dabei zu unterbleiben (Abs. 5 lit. a).

Festzuhalten ist, dass die Regelungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 lit. a und c auf Österreich als ersuchten Staat keine Anwendung finden, weil die Einrichtung einer Bodenstation für die Satellitentelekommunikation  nicht geplant ist. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten ist derzeit keine Bodenstation vorhanden.

Befindet sich die Zielperson hingegen in Österreich als ersuchtem Staat (Art. 18 Abs. 2 lit. b), so kommen die §§ 149a ff. StPO zur Anwendung. Die Überwachung ist dabei vom zuständigen österreichischen Gericht nach Prüfung des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen anzuordnen. Ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG (OGH vom 9.3.1995, 15 Os 126, 127/94), weshalb gemäß § 94 Abs. 2 erster Satz TKG eine Mitwirkungsverpflichtung des Betreibers besteht. In dem Beschluss zur Durchführung der Überwachung gemäß § 149c Abs. 1 StPO wird dem zur Mitwirkung verpflichteten Betreiber die unmittelbare Weiterleitung des zu überwachenden Telekommunikationsverkehrs an die ersuchende Behörde besonders aufzutragen sein. Auf die im derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurf einer Strafprozessnovelle 2005 vorgeschlagene Änderung des § 55 Abs. 1 ARHG, wonach für die Anordnung der Überwachung einer Telekommunikation stets der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist, wird hingewiesen.

Die derzeit den Regelfall bildende Aufzeichnung und nachträgliche Übermittlung aufgezeichneter Telekommunikation kommt nach Abs. 6 nur für den Fall in Betracht, dass eine unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs (Art. 18 Abs. 1 lit. a) nicht möglich ist. Einem derartigen Ersuchen ist nach Erhalt der in Abs. 3 und 4 angeführten Informationen zu entsprechen, sofern die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchgeführt werden könnte. Dabei kann die Entsprechung des Ersuchens von jeglicher Bedingung abhängig gemacht werden, die in einem derartigen Fall zu erfüllen wäre.

Nach Abs. 7 kann ein Mitgliedstaat bei der Notifizierung der Ratifikation des  Übereinkommens erklären, dass er Abs. 6 nur anwendet, wenn er nicht in der Lage ist, einem Ersuchen um unmittelbare Weiterleitung zu entsprechen. Gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung abgibt, kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewandt werden.

Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch Österreich ist nicht in Aussicht genommen.

Nach Abs. 8 kann der ersuchende Mitgliedstaat im Fall eines Ersuchens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b vom ersuchten Mitgliedstaat auch eine Abschrift der Aufnahme des Telekommunikationsverkehrs begehren; ein derartiges Ersuchen darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe gestellt werden. Die Entsprechung derartiger Ersuchen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats, ist also nicht verpflichtend.

Abs. 9 behandelt die Vertraulichkeit der übermittelten Daten und ergänzt insoweit die allgemeine Datenschutzklausel des Art. 23.

Zu Artikel 19:

Abs. 1 verpflichtet den Mitgliedstaat, in dem sich die Bodenstation befindet, die Einrichtung einer „Fernbedienung“ zu ermöglichen, die den Diensteanbietern (Providern) der anderen Mitgliedstaaten zugänglich ist.

Im Hinblick darauf, dass die Einrichtung einer Bodenstation für die Satellitentelekommunikation in Österreich – wie erwähnt – nicht geplant ist, trifft Österreich (als ersuchten Staat) keine entsprechende Verpflichtung.

Überwachungen zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung können auf diese Weise von einem Mitgliedstaat in folgenden Fällen durchgeführt werden:

                         -    Wenn sich die Zielperson auf seinem Hoheitsgebiet befindet und die Überwachung für eigene strafrechtliche Ermittlungen erfolgt (Abs. 2). In einem derartigen Fall ist es nicht erforderlich, den Mitgliedstaat, der über die Bodenstation verfügt, vom Zugriff in Kenntnis zu setzen.

                         - In Erledigung eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. b. In einem derartigen Fall befindet sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats, der selbst über keine Bodenstation verfügt, sondern den Telekommunikationsverkehrs mittels einer Fernbedienung aus einem dritten Mitgliedstaat überwacht.

Auch in diesen Fällen ist die Überwachung vom zuständigen österreichischen Gericht nach Prüfung des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen anzuordnen, weshalb von einem eingeleiteten gerichtlichen (Inlands-)Verfahren iSd § 38 Abs. 2 Z 1 BWG mit bestehender Mitwirkungspflicht der Betreiber nach § 94 Abs. 2 erster Satz TKG auszugehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Art. 18 verwiesen.

Abs. 4 stellt klar, dass durch die in Abs. 1 festgelegte Verpflichtung die Möglichkeit der Stellung eines Ersuchens um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Art. 18 an denjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, nicht ausgeschlossen wird.

Zu Artikel 20:

Das Übereinkommen soll auch für Situationen gelten, in denen ein Mitgliedstaat die Überwachung einer in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Person ohne dessen technische Unterstützung durchführen kann.

Abs. 1 begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Überwachungsanordnungen, die im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen erlassen oder genehmigt wurden. Dabei muss es sich um Ermittlungen handeln, die „infolge der Begehung oder versuchten Begehung einer bestimmten Straftat durchgeführt werden, um die verantwortliche Person festzustellen und strafrechtlich zu verfolgen.“

Diese Abgrenzung stellt keine Definition der „strafrechtlichen Ermittlungen“ dar, sondern erwies sich deshalb als erforderlich, weil in Großbritannien auch Nachrichtendienste in bestimmten Fällen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen tätig werden dürfen und das britische Recht keine Abgrenzung zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen kennt. Hinsichtlich der Einbeziehung der Nachrichtendienste hat Großbritannien zu Art. 20 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben (ABl C 379, 23), die von den übrigen Mitgliedstaaten akzeptiert wurde. Diese lautet wie folgt:

„ Im Vereinigten Königreich gilt Art. 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder die Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Art. 20 Abs. 1 beschriebenen Merkmale aufweist.“

Nach Abs. 2 hat der die Überwachung anordnende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Zielperson, deren Telekommunikationsverkehr überwacht wird, befindet („unterrichteter Mitgliedstaat“), zu unterrichten.

Die Unterrichtung hat zu erfolgen:

                         -    vor der Überwachung, sofern der überwachende Mitgliedstaat bereits bei Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson auf dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats befindet; oder

                         -    sonst unmittelbar nachdem der die Überwachung anordnende Mitgliedstaat davon Kenntnis erlangt, dass sich die Zielperson auf dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats befindet.

In Abs. 3 werden die Informationen angeführt, die der überwachende Mitgliedstaat dem unterrichteten Mitgliedstaat gleichzeitig mit der in Abs. 2 erwähnten Hauptinformation zu übermitteln hat. Darüber hinaus kann der unterrichtete Mitgliedstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung und jede weitere Information verlangen, die er zur Beurteilung der Frage benötigt, ob in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall eine Überwachung genehmigt würde (Abs. 4 lit. c).

Nach Erhalt der in Abs. 2 und 3 genannten Informationen muss der unterrichtete Mitgliedstaat nach Abs. 4 innerhalb von 96 Stunden reagieren. Dabei kann er

                         -    die Durchführung oder Fortsetzung der Überwachung, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären, bewilligen;

                         -    verlangen, dass die Überwachung nicht durchgeführt oder beendet wird, wenn sie nach seinem innerstaatlichen Recht  oder aus den in Art. 2 Europ RH Übk angeführten Gründen unzulässig wäre. Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen;

                         -    verlangen, dass das bereits gesammelte Material nicht oder nur unter den vom unterrichteten Mitgliedstaat festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Derartige Bedingungen sind zu begründen;

                         -    verlangen, dass die ursprüngliche Frist von 96 Stunden um eine kurze, mit dem überwachenden Mitgliedstaat zu vereinbarende Frist von höchstens 8 Tagen verlängert wird.

Solange keine Entscheidung des unterrichteten Mitgliedstaats über die Bewilligung oder Ablehnung der Durchführung bzw. Fortsetzung der Überwachung vorliegt, kann der überwachende Mitgliedstaat zwar die Überwachung fortsetzen, darf aber das bereits gesammelte Material nicht verwenden, es sei denn

                         - es wurde etwas anderes vereinbart; oder

                         -    zwecks Ergreifung dringender Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Der unterrichtete Mitgliedstaat ist von einer solchen Vorgangsweise unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Zur Ermöglichung der Einhaltung der 96 Stunden-Frist richten die Mitgliedstaaten Kontaktstellen ein, die rund um die Uhr besetzt sind. Für Österreich werden die ohnehin für Überwachungen des Telekommunikationsverkehrs zuständigen Untersuchungsrichter bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Kontaktstellen namhaft gemacht. Infolge der bestehenden Rufbereitschaft- und Journaldienstregelungen ist deren ständige Erreichbarkeit gewährleistet.

Nach Abs. 5 hat der unterrichtete Mitgliedstaat die ihm zugehenden Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich zu behandeln. Die Verständigung der betroffenen Person erfolgt daher nur insoweit, als sie nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.

Abs. 7 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Rahmen der Notifizierung der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erklären, dass sie auf eine Unterrichtung nach Art. 20 verzichten. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich keine solche Erklärung abgibt.

Zu Artikel 21:

Diese Bestimmung regelt die Frage der Tragung der Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern (Providern) durch die verpflichtende Mitwirkung an der Durchführung einer gerichtlich angeordneten Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen. Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen. Dabei wird klargestellt, dass diese vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen ( und den Betreibern zu erstatten) sind. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 322/2004, hingewiesen. Nicht umfasst sind allerdings solche Kosten, die der Betreiber dafür aufwenden muss, dass er sein System so einrichtet, dass eine Überwachung möglich ist.

Zu Artikel 22:

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung der Telekommunikation jederzeit multilaterale oder bilaterale Vereinbarungen schließen, die die strafrechtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung der Telekommunikation erleichtern.

Zu Artikel 23:

Das vorliegende Übereinkommen enthält als erstes Instrument über die Rechtshilfe in Strafsachen umfassende datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Abs. 1 begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf „personenbezogene“ Daten. Es handelt sich dabei um Daten im Sinne von Art. 2 lit. a des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“), ungeachtet der Art der Speicherung oder der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Art. 23 findet daher sowohl auf automatisch als auch auf nicht automatisch verarbeitete Daten Anwendung.

Als „bestimmbar“ wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer.

Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet werden:

                         -    für Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. Es handelt sich dabei um Verfahren, die von Art. 1 und 3 erfasst werden (Verfahren nach dem Europ RH Übk idF des ZP vom 17.3.1978, nach den Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des SDÜ sowie um Verwaltungsverfahren, sofern gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann);

                         -    für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, unmittelbar zusammenhängen (zB Verfahren in Handelssachen im Zusammenhang mit einem Kridadelikt, Verfahren betreffend den Entzug des Sorgerechts im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung oder Verfahren betreffend den Entzug eines Waffenscheins im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen eines Gewaltdelikts mit Waffen);

                         -    zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 4 lit. b Z ii).

Für jede andere Verwendung personenbezogener Daten ist nach Abs. 1 lit. d die vorherige Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats erforderlich, es sei denn, der Betroffene stimmt der Verwendung der Daten zu.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Art. 23 auch auf personenbezogene Daten Anwendung finden, die nicht „übermittelt“, sondern im Rahmen des Übereinkommens „auf andere Weise erlangt“ worden sind. Darunter fallen etwa Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Art. 9 (zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken), Art. 10 (Vernehmung per Videokonferenz), Art. 11 (Vernehmung per Telefonkonferenz) und Art. 20 (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats) erlangt wurden. Diese Daten wurden dem ersuchenden Mitgliedstaat nämlich nicht im Wege einer zielgerichteten Übermittlung, sondern anlässlich der Durchführung einer Rechtshilfemaßnahme zur Kenntnis gebracht.

Nach Abs. 3 kann der übermittelnde Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um Auskunft über die Verwendung der Daten ersuchen. Eine derartige Möglichkeit besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Umstände des konkreten Falles dies erfordern. Damit sollen systematische Anfragen, die zu einer erheblichen Belastung des ersuchenden Mitgliedstaats führen würden, vermieden werden.

Abs. 4 regelt das Verhältnis von Art. 23 zu jenen Bestimmungen des Übereinkommens, die dem ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, die Bewilligung des Ersuchens an bestimmte (datenschutzrechtliche) Bedingungen zu knüpfen (Art. 7 Abs. 2, 18 Abs. 5 lit. b, 18 Abs. 6 und 20 Abs. 4). Sofern derartige Bedingungen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung gestellt werden, haben sie Vorrang vor der Regelung des Art. 23.

Nach Abs. 5 haben die Datenschutzbestimmungen des Art. 13 Abs. 10 (Verwendung der von einem Mitglied einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangten Informationen) Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Art. 23.

Art. 23 findet nicht auf personenbezogene Daten Anwendung, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat, die jedoch aus diesem Mitgliedstaat stammen (Abs. 6).

Abs. 7 enthält eine Sonderregelung für Luxemburg.

Zu Artikel 24:

Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt der Notifizierung der Ratifikation des Übereinkommens die Behörden zu benennen, die für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, soferne diese nicht schon in der Erklärung zu Art. 24 Europ RH Übk benannt wurden.

Zu Artikel 25:

Nach diesem Artikel sind Vorbehalte zum Übereinkommen nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 6 Abs. 3 und 7, 9 Abs. 6, 10 Abs. 9, 14 Abs. 4, 18 Abs. 7 und 23 Abs. 7) zulässig.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich von den Vorbehaltsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht.

Zu Artikel 26:

Diese Bestimmung betrifft den territorialen Geltungsbereich. Sie sieht vor, dass die Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europ RH Übk auf dieses Gebiet abhängt.

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt das In-Kraft-Treten des Übereinkommens.

Dieses tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den achten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens (29.5.2000) Mitglied der EU war, in Kraft.

Nach Abs. 5 können die Mitgliedstaaten eine Erklärung zur vorläufigen Anwendbarkeit des Übereinkommens abgeben. Danach wird das Übereinkommen in den Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, vorzeitig angewandt.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich eine entsprechende Erklärung abgibt.

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel eröffnet allen Staaten, die Mitglied der EU werden, die Möglichkeit, dem Übereinkommen beizutreten, und regelt die Einzelheiten des Beitritts.

Zu Artikel 29:

Dieser Artikel regelt das In-Kraft-Treten der in Art. 2 Abs. 1 genannten Bestimmungen des Übereinkommens für Norwegen und Island.

Diese treten 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Länder die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifiziert haben.

Zu Artikel 30:

Dieser Artikel statuiert, dass der Generalsekretär des Rates der EU Verwahrer des Übereinkommens ist. Er hat die Mitgliedstaaten über alle Notifizierungen in Verbindung mit dem Übereinkommen zu unterrichten.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.