Vorblatt

Problem:

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 (in der Folge: Europ. RH Übk.) teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ) sind, darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 bis 53 SDÜ statt. Zusätzlich wurde im Rahmen der EU das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000). Darüber hinaus wurde im Rahmen der Europäischen Union ein Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU erarbeitet, das am 16.10.2001 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde (Pkt. 19 des Beschl. Prot. 71 vom 9.10.2001).

Ziel:

Ratifikation des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16.10.2001.

Inhalt:

Das Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll die oben erwähnten Instrumente ergänzen und die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU, insbesondere durch Auskünfte über Bankkonten für die Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten, über Inhalt und Umfang der Transaktionen, die über ein oder mehrere bestimmte Konten abgewickelt wurden, sowie über laufende und zukünftige Transaktionen, verbessern.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die Ratifikation des Protokolls wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dessen Grundlage zu einem gewissen Ansteigen der Rechtshilfeersuchen aus den übrigen Mitgliedstaaten kommen wird. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird jedoch mit den vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden können.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vorlage dient der Ratifikation und Umsetzung eines EU-Rechtsakts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


Erläuterungen

A.                Allgemeiner Teil

Das Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: Prot EU RH Übk) hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Das Protokoll ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Rahmen der Europäischen Union wurde das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet, welches am 29. Mai 2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU angenommen (ABl. Nr. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000).

Am 16.10.2001 wurde vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU das Prot EU RH Übk angenommen, welches am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (Pkt. 19 des Beschl. Prot. 71 vom 9.10.2001). Der Erläuternde Bericht zu diesem Protokoll, ABl. Nr. C 257 vom 24.10.2002, S. 1, wurde vom Rat am 14.10.2002 gebilligt.

Das Protokoll soll die bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF (in der Folge: Europ RH Übk), die im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ), enthaltenen Bestimmungen über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und das EU RH Übk, ergänzen.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

                         -    Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Bankkonten eines Tatverdächtigen zur Aufklärung  bestimmter schwerwiegender Straftaten;

                         -    Rechtshilfeleistung durch Kontoöffnung (Bekanntgabe der über ein oder mehrere bestimmte Bankkonten abgewickelten Transaktionen) im Fall eines Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Konto und dem bestehenden Tatverdacht;

                         -    Rechtshilfeleistung durch Überwachung laufender und zukünftiger finanzieller  Transaktionen;

                         -    Wegfall des Ablehnungsgrundes der fiskalischen Straftat; und

                         -    Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat.

Die aus den Bestimmungen der Artikel 1 (Auskunftsersuchen über Bankkonten) und 3 (Ersuchen um Überwachung – auch zukünftiger – Bankgeschäfte) resultierenden Verpflichtungen wurden bereits durch Novellierung des § 145a StPO im Zuge des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, umgesetzt (siehe RV 1166 BlgNR XXI. GP, 17 und 48 ff.). Eine darüber hinausgehende Erlassung von Gesetzen ist nicht erforderlich. Zur allgemeinen Kontenabfrage wurde eine Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer Österreich getroffen, die eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung sicherstellt.

In der Erklärung des Europäischen Rats zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25.3.2004 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Protokoll bis zum 31.12.2004 zu ratifizieren.

Die Ratifikation des Protokolls wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dessen Grundlage zu einem gewissen Ansteigen der Rechtshilfeersuchen aus den übrigen Mitgliedstaaten kommen wird. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird jedoch mit den vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden können.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskunft zu geben, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, in ihrem Hoheitsgebiet über ein Konto verfügungsberechtigt ist. Dadurch sollen auch Konten erfasst werden, deren wirtschaftlicher Nutznießer die betreffende Person ist.

Zeichnungsberechtigte Personen (wer ein „Konto unterhält“) sind jedenfalls festzustellen; Personen, auf deren Rechnung der Zeichnungsberechtigte handelt, dagegen nur dann, wenn darum besonders ersucht wird und soweit solche Informationen innerhalb angemessener Frist geliefert werden können (Unterabs. 2). Mit der Bezugnahme auf die Person, auf deren Rechung der Zeichnungsberechtigte handelt (im Protokoll mit den Ausdrücken „wer ein Konto kontrolliert“ und „für die die Person ... eine Vollmacht besitzt“ umschrieben), wird ein Bezug zur EG-Geldwäsche-Richtlinie hergestellt (Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl L 1991/166, 77, geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG, ABl L 2001/344, 76). Nach Art. 3 Abs. 7 dieser Richtlinie haben Kredit- und Finanzinstitute angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen einzuholen, für deren Rechnung Kunden handeln.

Abs. 2 stellt klar, dass der kontoführenden Bank durch die gegenständlichen Verpflichtungen keine zusätzlichen Aufzeichnungsverpflichtungen auferlegt werden. Insbesondere werden keine über Art. 3 Abs. 7 der Geldwäsche-Richtlinie hinausgehenden Verpflichtungen geschaffen, die Identität des Treugebers festzustellen; die Offenlegungspflicht bezieht sich bloß auf jene Informationen, über die das betroffene Institut verfügt.

Nach Abs. 3 besteht die aus Abs. 1 resultierende Verpflichtung nur für nachstehende Straftaten:

                         -    eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchenden Staats mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren und nach dem Recht ersuchten Staats mit einer solchen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht ist;

                         -    eine Straftat, die in Art. 2 des Übereinkommens von 1995 zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) oder im Anhang zu diesem Übereinkommen in der geänderten Fassung angeführt ist; und

                         -    eine Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Protokoll von 1996 oder im Zweiten Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen angeführt ist.

Bei den in diesen beiden Übereinkommen samt Protokollen erfassten Straftaten handelt es sich um folgende:

                         -    Terrorismus

                         -    Illegaler Drogenhandel

                         -    Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

                         -    Schleuserkriminalität (Schlepperei)

                         -    Menschenhandel

                         -    Kfz-Kriminalität

                         -    Terroristische Straftaten

                         -    Mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche und die damit im Zusammenhang stehenden Straftaten

                         -    Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung

                         -    Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

                         -    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

                         -    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

                         -    Organisierter Diebstahl

                         -    Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

                         -    Betrugsdelikte

                         -    Erpressung und Schutzgelderpressung

                         -    Nachahmung und Produktpiraterie

                         -    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

                         -    Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln

                         -    Computerkriminalität

                         -    Korruption

                         -    Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

                         -    Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten

                         -    Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

                         -    Umweltkriminalität

                         -    Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern

                         -    Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften

                         -    Aktive und passive Korruption (Bestechung und Bestechlichkeit) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

                         -    Geldwäsche, bezogen auf  Erträge aus Betrug – zumindest in schweren Fällen – sowie aus aktiver und passiver Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

Festzuhalten ist, dass sich der Verweis auf das Europol-Übereinkommen „in der geänderten Fassung“ auf dessen Anwendungsbereich zum Zeitpunkt der Annahme der Protokolls (16.10.2001) bezieht und keine späteren Änderungen desselben beinhaltet.

Angesichts des Arbeitsaufwands, der mit der Erledigung von Auskunftsersuchen nach Abs. 1 verbunden sein kann, wird in Abs. 4 festgelegt, dass die ersuchende Behörde in dem Ersuchen alle verfügbaren Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können, mitteilen und darüber hinaus angeben muss,

                         -    weshalb die erbetenen Auskünfte ihrer Ansicht nach für die Aufklärung der Straftat von wesentlichem Wert sind; und

                         -    weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem ersuchten Mitgliedstaat geführt werden und – soweit dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind.

Aus Abs. 4 ergibt sich, dass Auskunftsersuchen nach Abs. 1 nicht als bloßer Erkundungsbeweis benutzt werden können. Der in Abs. 4, erster Anstrich, geforderte Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem bestehenden Tatverdacht hat zur Folge, dass das Bankgeheimnis im Kern unangetastet bleibt.

Durch die in das Ersuchen aufzunehmenden Informationen wird beabsichtigt, dieses möglichst auf bestimmte Banken und/oder Konten zu begrenzen und damit seine Erledigung zu erleichtern. Festzuhalten ist allerdings, dass Abs. 4 dem ersuchten Staat nicht die Möglichkeit gibt, den vom ersuchenden Staat angenommenen Umstand, dass die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat erforderlich sind, in Frage zu stellen.

Nach Abs. 5 können die Mitgliedstaaten die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von den selben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten. Durch diese Bestimmung kann bei der Erledigung von Ersuchen nach diesem Artikel gegebenenfalls auf dem Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem eigenen Recht  bestanden werden.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich wird von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und eine entsprechende Erklärung abgibt.

Nach Abs. 6 kann der Rat der Europäischen Union beschließen, den Anwendungsbereich von Abs. 3 zu erweitern.

Artikel 1 ist innerstaatlich durch die Bestimmung des § 145a Abs. 1 Z 2 StPO umgesetzt. Abweichend von Abs. 1 leg. cit. ist es zwar nach dem Protokoll für die Erledigung eines Auskunftsersuchens zu Bankkonten nicht erforderlich, dass die diesem zu Grunde liegende Straftat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt. Wie sich aus der Deliktsliste des Abs. 3 ergibt, wird jedoch in der Regel eine derartige Zuständigkeit bestehen.

Nach dem Protokoll sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung zentraler Kontenregister nicht verpflichtet. Sie müssen lediglich in der Lage sein, Ersuchen nach Art. 1 zu entsprechen. Mit der Wirtschaftskammer Österreich wurde in diesem Zusammenhang folgende Vorgangsweise vereinbart:

Die zentralen Verbände des Banken- und Sparkassensektors leiten die Anfrage des ersuchten inländischen Gerichts, ob bestimmte Personen als Konteninhaber aufscheinen, an ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute weiter. Positive Rückmeldungen – und nur diese – werden unmittelbar von den einzelnen Finanzinstituten dem zuständigen Gericht übermittelt.

Festzuhalten ist, dass sich die vereinbarte Vorgangsweise selbstverständlich auch auf Anfragen für Zwecke eines inländischen Strafverfahrens bezieht.

Die Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute betreffend die Feststellung der Identität von Kontoinhabern und allfälligen Treugebern sind in § 40 des Bankwesengesetzes (BWG) geregelt (zuletzt erweitert und präzisiert durch BGBl. I Nr. 35/2003).

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung betrifft Auskunftsersuchen zu bestimmten, den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums getätigt wurden. Solche Ersuchen sind schon jetzt auf der Grundlage des Europ RH Übk möglich.

Abs. 1 enthält keine Bezugnahme auf das Erfordernis eines anhängigen Ermittlungsverfahrens. Aus dem Umstand, dass das gegenständliche Protokoll auf dem Europ RH Übk und dem EU RH Übk aufbaut, ergibt sich jedoch, dass dieser auf die in Art. 1 Europ RH Übk und in Art. 3 EU RH Übk angeführten Verfahren Anwendung findet.

Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 auch hinsichtlich der Konten von Personen besteht, gegen die selbst kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, deren Konten jedoch in ein Ermittlungsverfahren involviert sind, insbesondere weil Tatverdächtige mit einem solchen Konto in Verbindung getreten sind.

Der Auskunftsanspruch umfasst insbesondere Angaben zu Kontobewegungen sowie zur Identität des Überweisungsempfängers oder des Urhebers einer Überweisung.

Abs. 2 stellt klar, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit besteht, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt. Diese Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 2.

Nach Abs. 3 hat der ersuchende Mitgliedstaat anzugeben, aus welchem Grund er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält. Durch diese – das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Konto und dem bestehenden Tatverdacht erfordernde - Regelung soll verhindert werden, dass Ersuchen nach Art. 2 zum Zweck eines unzulässigen Erkundungsbeweises verwendet werden. Die Bestimmung orientiert sich am Text von Art. 1 Abs. 4, erster Anstrich. Die gegenüber dieser Regelung niedrigere Schwelle („für die Aufklärung der Straftat wichtig“) ergibt sich daraus, das Ersuchen nach Art. 2 einen spezifischeren Charakter haben als solche nach Art. 1, da das betreffende Konto den zuständigen Behörden des ersuchenden Staats bereits bekannt ist.

Nach Abs. 4 können die Mitgliedstaaten die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von den selben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten. Österreich wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine entsprechende Erklärung abgeben.

Art. 2 ist innerstaatlich durch die Bestimmung des § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmung betrifft Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften.

Nach Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem auf entsprechendes Ersuchen hin Bankgeschäfte, die in Zukunft während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem bestimmten Bankkonto getätigt werden, überwacht werden können.

Nach Abs. 2 gibt der ersuchende Staat im Ersuchen an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält. Diese Bestimmung entspricht Art. 2 Abs. 3.

Nach Abs. 3 wird die Entscheidung über die Überwachung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staats im Einzelfall „unter gebührender Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts“ getroffen. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 Abs. 2 EU RH Übk. Der enthaltene Verweis auf das innerstaatliche Recht bedeutet u.a., dass der ersuchte Mitgliedstaat Bedingungen festlegen kann, einschließlich Mindeststrafdrohung und beiderseitige Strafbarkeit, die in einem ähnlichen inländischen Fall erfüllt sein müssten.

Nach Abs. 4 werden die praktischen Einzelheiten der Überwachung zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats vereinbart. Dadurch bleibt es dem ersuchten Staat überlassen, ob eine Überwachung „in Echtzeit“ vorgenommen werden kann.

Dieser Artikel wurde durch § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.

Zu Artikel 4:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Kontoinhaber oder ein Dritter, der von einem Ersuchen nach Art. 1 bis 3 betroffen ist, hievon durch die Bank nicht in Kenntnis gesetzt wird.

Die Formulierung entspricht weitgehend Art. 8 der EG-Geldwäsche-Richtlinie.

In Österreich ist die Vertraulichkeit des Ersuchens durch die Regelung des § 41 Abs. 4 BWG gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 145a Abs.4, zweiter und dritter Satz StPO hinzuweisen. Danach kann die Zustellung des Beschlusses nach Abs. 3 leg.cit. an den Beschuldigten oder andere über das Konto Verfügungsberechtigte aus kriminaltaktischen Gründen aufgeschoben werden. Über einen solchen Aufschub ist das Kreditinstitut in Kenntnis zu setzen, damit es seiner in § 41 Abs. 4 BWG festgelegten Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden oder Dritten nachkommen kann.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel statuiert die Verpflichtung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei der ersuchenden Behörde die Stellung eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens anzuregen, wenn sie bei der Erledigung eines Ersuchens zu der Auffassung gelangt, dass ein solches zweckmäßig sein könnte.

Festzuhalten ist, dass die Anregungspflicht nicht auf die vom gegenständlichen Protokoll erfassten Ersuchen beschränkt ist, sondern allgemein Anwendung findet.

In einem solchen Fall kann der ersuchende Staat ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen im Wege des beschleunigten Verfahrens nach Art. 6 (siehe unten) stellen.

Art. 5 (nicht jedoch Art. 6) findet auch Anwendung, wenn die ergänzenden Rechtshilfehandlungen in einem anderen Staat durchzuführen sind.

Zu Artikel 6:

Diese Bestimmung erleichtert die formalen Anforderungen an ergänzende Rechtshilfeersuchen.

In diesem Sinn wird in Abs. 1 festgelegt, dass derartige Ersuchen keine Informationen zu enthalten haben, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Ersuchens übermittelt wurden. Dem entsprechend reicht es aus, wenn das ergänzende Ersuchen einen Verweis auf das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen enthält und die erforderlichen zusätzlichen Angaben hinzugefügt werden. Dies kann allerdings nur insoweit gelten, als das ergänzende Ersuchen auf der Grundlage der bereits übermittelten Informationen verständlich ist.

In der Praxis wird im Zusammenhang mit ergänzenden Ersuchen in der Regel bereits in der vorgesehenen Weise vorgegangen.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund des Rahmenbeschlusses über gemeinsame Ermittlungsgruppen vom 13.6.2002, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002, sowie nach Art. 13 EU RH Übk künftig Vertreter anderer Mitgliedstaaten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig werden können. Diese sollen vor Ort ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen stellen können.

Diese Bestimmung erwies sich deshalb als erforderlich, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass nicht alle Mitgliedstaaten bereit sind, die Stellung eines ergänzenden Ersuchens durch den bei der Erledigung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens anwesenden ausländischen Behördenvertreter zu akzeptieren.

Festzuhalten ist, dass die Stellung eines Ersuchens nach Abs. 2 nur durch den Vertreter einer Justizbehörde gemäß Art. 24 Europ RH Übk sowie einer Behörde gemäß Art. 24 EU RH Übk in Betracht kommt.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 EU RH Übk haben Großbritannien und Irland die Möglichkeit, zu erklären, dass an sie gerichtete Rechtshilfeersuchen im Wege ihrer Zentralbehörde zu übermitteln sind. Sollten die beiden Staaten anlässlich der Ratifikation des EU RH Übk solche Erklärungen abgeben, so können ergänzende Ersuchen nach Abs. 2 im Verhältnis zu den erwähnten Staaten nicht unmittelbar an die für die Erledigung zuständige Behörde gerichtet werden, sondern sind über die jeweilige Zentralbehörde zu stellen.

Zu Artikel 7:

Nach dieser Bestimmung darf das Bankgeheimnis nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Rechtshilfe herangezogen werden.

Diese Regelung basiert auf Art. 18 Abs. 7 erster Satz des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8.11.1990, BGBl. III Nr. 153/1997 (in der Folge: Geldwäscheübereinkommen).

Der Bestimmung wird durch § 38 Abs. 2 Z 1 BWG Rechnung getragen, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (u.a.) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten besteht.

Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Protokoll das Europ RH Übk ergänzt, weshalb Art. 3 Abs. 1 leg. cit. Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten Formalitäten und Verfahren anwenden, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Art. 18 Abs. 7, zweiter Satz des Geldwäscheübereinkommens relevant, wonach eine Vertragspartei, sofern ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, verlangen kann, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde, einschließlich der Staatsanwaltschaft, genehmigt ist.

Zu Artikel 8:

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum Europ RH Übk vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983 (in der Folge: ZPEurop RH Übk).

Nach Abs. 1 kann die Rechtshilfe nicht allein deshalb verweigert werden, weil dem Ersuchen eine fiskalische strafbare Handlung zu Grunde liegt. Hierunter sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen zu verstehen.

Die betreffende Bestimmung derogiert insoweit Art. 2 lit. a Europ RH Übk.

Festzuhalten ist, dass die Art. 2 lit. b Europ RH Übk unberührt bleibt. Danach kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Abs. 2 behandelt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen fiskalischer strafbarer Handlungen. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Erledigung eines derartigen Ersuchens der Bedingung unterworfen hat, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung auch nach seinem Recht strafbar ist, ist diese Bedingung erfüllt, wenn die Handlung nach seinem Recht einer strafbaren Handlung derselben Art entspricht. Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht die selbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.

Im Gegensatz zum ZP Europ RH Übk dürfen zu Art. 8 keine Vorbehalte eingelegt werden. Im Hinblick darauf, dass der österreichische Vorbehalt zum ZP, wonach Kapitel I nur hinsichtlich Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen angenommen wird, bereits zurückgezogen wurde (siehe BGBl. Nr. 800/1994), wird dadurch insoweit keine Änderung der Rechtslage bewirkt.

Artikel 8 stellt eine Weiterentwicklung von Art. 50 SDÜ (Rechtshilfe wegen fiskalischer Straftaten) dar, weshalb diese Bestimmung durch Abs. 3 aufgehoben wird.

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung statuiert den grundsätzlichen Wegfall des Ablehnungsgrunds der politischen Straftat im Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Sie entspricht Art. 5 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 27.9.1996, ABl. Nr. C 313 vom 23.10.1996, BGBl III Nr. 143/2001 (in der Folge: EU Ausl Übk). Zwar wurde dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten durch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vom 13.6.2002, ABl Nr. L 190 vom 18.7.2002, ersetzt, doch ist auch in letzterem kein Ablehnungsgrund der politische Straftat enthalten (vgl. Art.3 und 4 leg.cit).

Nach Abs. 1 darf eine strafbare Handlung für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine politisch motivierte strafbare Handlung angesehen werden.

Die betreffende Bestimmung derogiert insoweit Art. 2 lit. a Europ RH Übk.

Nach Abs. 2 kann jeder Mitgliedstaat den Anwendungsbereich von Abs. 1 durch Abgabe eines Vorbehalts auf zwei Kategorien von Straftaten beschränken, nämlich auf

                a) die strafbaren Handlungen nach Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1977, BGBl. Nr. 446/1978;

               b)           Handlungen, die den Tatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EU Ausl Übk darstellen, sofern diese darauf gerichtet sind, eine oder mehrere der unter lit. a genannten Straftaten zu begehen.

In Bezug auf die unter lit. a angeführten Straftaten geht das vorliegende Protokoll somit über den Anwendungsbereich von Art. 1 lit. f des Terrorismusübereinkommens hinaus, der auf den Versuch, eine der in Art. 1 leg. cit. angeführten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe beschränkt ist.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass Vorbehalte nach Art. 13 des Terrorismusübereinkommens auf die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung finden. Diese Regelung gilt sowohl für diejenigen Mitgliedstaaten, die Abs. 1 uneingeschränkt anwenden, als auch für diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung nach Abs. 2 abgeben.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich keine Erklärung nach Art. 9 Abs. 2 abgibt, weil eine entsprechende Möglichkeit auch im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nicht vorgesehen ist, weshalb die Abgabe einer Erklärung zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Dementsprechend wird der in Abs. 1 dieses Artikels enthaltene Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat bei Beurteilung der an Österreich gerichteten Rechtshilfeersuchen Anwendung finden. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anwendung der Reziprozität gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben haben. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. b der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23.5.1969, BGBl. Nr. 40/1980.

Zu Artikel 10:

Nach Abs. 1 ist ein Mitgliedstaat, der ein Rechtshilfeersuchen ablehnt, in nachstehenden Fällen verpflichtet, die mit Gründen versehene Entscheidung dem Rat vorzulegen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der übermittelten Informationen das Funktionieren der Rechtshilfe in Strafsachen zu evaluieren:

                         -    wenn die Rechtshilfe unter Verweis auf Art. 2 lit. b Europ. RH Übk, d.h. aus Gründen der nationalen Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder anderer wesentlicher Interessen, abgelehnt wird;

                         -    wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß Art. 5 Europ RH Übk bzw. Art. 51 SDÜ abgelehnt wird; oder

                         -    wenn die Rechtshilfe auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 5 oder Art. 2 Abs. 4 des Protokolls (Bedingungen wie für Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme) abgelehnt wird.

Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 nur für den Fall gilt, dass der ersuchte Mitgliedstaat bereits beschlossen hat, das Ersuchen abzulehnen. Sie findet daher im Gegensatz zur Regelung des Abs. 2 auf schwebende Verfahren keine Anwendung.

Die Aufgabe des Rates beschränkt sich auf eine allgemeine Bewertung der Relevanz der erwähnten Ablehnungsgründe. Es wird daher in der Regel nicht erforderlich sein, diesem personenbezogene Daten zu übermitteln.

Nach Abs. 2 können sich die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats bei Problemen im Zusammenhang mit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach Abs. 1 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung von EUROJUST zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2002, jederzeit an EUROJUST wenden, um eine praktische Lösung zu finden.

Festzuhalten ist, dass sich EUROJUST mit einem ihm gemeldeten Fall nur unter der Voraussetzung befassen kann, dass dieser unter seine Zuständigkeit fällt. Die nationalen EUROJUST-Mitglieder der betroffenen Staaten können in einem solchen Fall bei der Suche nach einer für beide Staaten annehmbaren Lösung behilflich sein. EUROJUST kann dabei – wie erwähnt – auch in schwebenden Verfahren Unterstützung leisten.

Zu Artikel 11:

Nach dieser Bestimmung sind Vorbehalte zum vorliegenden Protokoll mit Ausnahme solcher zu Art. 9 Abs. 2 (politische Straftaten) nicht zulässig.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel knüpft an Art. 26 EU RH Übk an, wonach die Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar wirksam wird, sobald das Europ. RH Übk auf dieses Gebiet ausgedehnt worden ist, und regelt das Wirksamwerden des Protokolls für Gibraltar.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel regelt das In-Kraft-Treten des Protokolls wie Art. 27 EU RH Übk. In diesem Sinne sieht Abs. 3 vor, dass das Protokoll 90 Tage nach Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch den achten Staat, der am 16.10.2001 (Annahme des Protokolls durch den Rat der Justiz- und Innenminister) Mitglied der EU war, in Kraft tritt.

Ist das EU RH Übk. zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, tritt das Protokoll erst mit In-Kraft-Treten des Übereinkommens in Kraft.

Nach Abs. 5 kann jeder Mitgliedstaat erklären, dass er das Protokoll in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorzeitig anwendet. Erklärungen nach Abs. 5 werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam. Findet das EU RH Übk jedoch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erst ab einem späteren Zeitpunkt Anwendung, so wird auch das Protokoll erst ab dem betreffenden Zeitpunkt zwischen diesen Mitgliedstaaten wirksam.

Österreich wird keine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 5 abgeben.

Nach Abs. 7 findet das Protokoll auf Rechtshandlungen Anwendung, die nach seinem In-Kraft-Treten bzw. nach seiner vorzeitigen Anwendung im Verhältnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

Zu Artikel 14:

Nach diesem Artikel steht das Protokoll allen Staaten, die Mitglied der EU werden, zum Beitritt offen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Staaten auch dem EU RH Übk beitreten.

Zu Artikel 15:

Diese Bestimmung stellt klar, dass Artikel 8 (fiskalische Straftaten) auf der Grundlage des am 18.5.1999 vom Rat mit Norwegen und Island geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, ABl. Nr.  L176 vom 10.7.1999, als Weiterentwicklung oder Änderung desselben zu betrachten ist und dementsprechend auch für Norwegen und Island gilt.

Zu Artikel 16:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten von Artikel 8 für Norwegen und Island. Er wird nach Abs. 3 erst nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Abs. 1 EU-RH-Übk. angeführten Bestimmungen in Bezug auf Norwegen und Island für diese Staaten verbindlich. Festzuhalten ist, dass eine vorzeitige Anwendbarkeit nicht vorgesehen wurde.

Zu Artikel 17:

Nach dieser Bestimmung ist der Generalsekretär des Rates Verwahrer des Protokolls. Er hat die Mitgliedstaaten über alle Notifizierungen, die ihm in Verbindung mit dem Protokoll zugehen, zu unterrichten.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Protokolls gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.