Vorblatt
Problem:
Im Verhältnis
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in
Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 (in der
Folge: Europ. RH Übk.) teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem
Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ) sind,
darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 bis 53 SDÜ statt. Zusätzlich
wurde im Rahmen der EU das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk)
erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU
unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000). Darüber
hinaus wurde im Rahmen der Europäischen Union ein Protokoll zum Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
erarbeitet, das am 16.10.2001 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen
und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet
wurde (Pkt. 19 des Beschl. Prot. 71 vom 9.10.2001).
Ziel:
Ratifikation des
Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16.10.2001.
Inhalt:
Das Protokoll zum
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union soll die oben erwähnten Instrumente ergänzen und die
Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU, insbesondere durch Auskünfte
über Bankkonten für die Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten, über
Inhalt und Umfang der Transaktionen, die über ein oder mehrere bestimmte Konten
abgewickelt wurden, sowie über laufende und zukünftige Transaktionen,
verbessern.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Ratifikation des Protokolls wird auf den
Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben. Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es auf dessen Grundlage zu einem gewissen Ansteigen
der Rechtshilfeersuchen aus den übrigen Mitgliedstaaten kommen wird. Der
dadurch entstehende Mehraufwand wird jedoch mit den vorhandenen Kapazitäten
bewältigt werden können.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vorlage dient
der Ratifikation und Umsetzung eines EU-Rechtsakts.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
A. Allgemeiner
Teil
Das Protokoll zu
dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: Prot EU RH Übk) hat
gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Das Protokoll ist der unmittelbaren Anwendbarkeit
im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch
das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der
Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Im Rahmen der
Europäischen Union wurde das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der EU (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet,
welches am 29. Mai 2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU angenommen
(ABl. Nr. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) und am selben Tag von allen
(damaligen) Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17
vom 23.5.2000).
Am 16.10.2001
wurde vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU das Prot EU RH Übk
angenommen, welches am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten
unterzeichnet wurde (Pkt. 19 des Beschl. Prot. 71 vom 9.10.2001). Der
Erläuternde Bericht zu diesem Protokoll, ABl. Nr. C 257 vom
24.10.2002, S. 1, wurde vom Rat am 14.10.2002 gebilligt.
Das Protokoll soll
die bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen,
insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF (in der Folge: Europ RH Übk),
die im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.6.1990, BGBl. III
Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ), enthaltenen Bestimmungen über die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und das EU RH Übk, ergänzen.
Hervorzuheben
sind folgende Regelungen:
- Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Bankkonten eines
Tatverdächtigen zur Aufklärung bestimmter
schwerwiegender Straftaten;
- Rechtshilfeleistung durch Kontoöffnung (Bekanntgabe
der über ein oder mehrere bestimmte Bankkonten abgewickelten Transaktionen) im
Fall eines Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Konto und dem bestehenden
Tatverdacht;
- Rechtshilfeleistung durch Überwachung laufender und
zukünftiger finanzieller
Transaktionen;
- Wegfall des Ablehnungsgrundes der fiskalischen
Straftat; und
- Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen
Straftat.
Die aus den
Bestimmungen der Artikel 1 (Auskunftsersuchen über Bankkonten) und 3
(Ersuchen um Überwachung – auch zukünftiger – Bankgeschäfte) resultierenden
Verpflichtungen wurden bereits durch Novellierung des § 145a StPO im Zuge
des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 134/2002,
umgesetzt (siehe RV 1166 BlgNR XXI. GP, 17 und 48 ff.). Eine darüber
hinausgehende Erlassung von Gesetzen ist nicht erforderlich. Zur allgemeinen
Kontenabfrage wurde eine Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer Österreich
getroffen, die eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung sicherstellt.
In der Erklärung
des Europäischen Rats zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25.3.2004 werden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, das Protokoll bis zum 31.12.2004 zu ratifizieren.
Die Ratifikation
des Protokolls wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen
haben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dessen Grundlage zu
einem gewissen Ansteigen der Rechtshilfeersuchen aus den übrigen
Mitgliedstaaten kommen wird. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird jedoch
mit den vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden können.
B.
Besonderer Teil
Zu Artikel
1:
Abs. 1
verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats
Auskunft zu geben, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die
strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, in ihrem Hoheitsgebiet über ein
Konto verfügungsberechtigt ist. Dadurch sollen auch Konten erfasst werden,
deren wirtschaftlicher Nutznießer die betreffende Person ist.
Zeichnungsberechtigte
Personen (wer ein „Konto unterhält“) sind jedenfalls festzustellen; Personen,
auf deren Rechnung der Zeichnungsberechtigte handelt, dagegen nur dann, wenn
darum besonders ersucht wird und soweit solche Informationen innerhalb angemessener
Frist geliefert werden können (Unterabs. 2). Mit der Bezugnahme auf die
Person, auf deren Rechung der Zeichnungsberechtigte handelt (im Protokoll mit
den Ausdrücken „wer ein Konto kontrolliert“ und „für die die Person ... eine
Vollmacht besitzt“ umschrieben), wird ein Bezug zur EG-Geldwäsche-Richtlinie
hergestellt (Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl L 1991/166, 77, geändert durch die
Richtlinie 2001/97/EG, ABl L 2001/344, 76). Nach Art. 3 Abs. 7 dieser
Richtlinie haben Kredit- und Finanzinstitute angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen
einzuholen, für deren Rechnung Kunden handeln.
Abs. 2 stellt
klar, dass der kontoführenden Bank durch die gegenständlichen Verpflichtungen
keine zusätzlichen Aufzeichnungsverpflichtungen auferlegt werden. Insbesondere
werden keine über Art. 3 Abs. 7 der Geldwäsche-Richtlinie
hinausgehenden Verpflichtungen geschaffen, die Identität des Treugebers festzustellen;
die Offenlegungspflicht bezieht sich bloß auf jene Informationen, über die das
betroffene Institut verfügt.
Nach
Abs. 3 besteht die aus Abs. 1 resultierende Verpflichtung nur für
nachstehende Straftaten:
- eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchenden
Staats mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer die Freiheit beschränkenden
Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren
und nach dem Recht ersuchten Staats mit einer solchen im Höchstmaß von
mindestens zwei Jahren bedroht ist;
- eine Straftat, die in Art. 2 des Übereinkommens
von 1995 zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)
oder im Anhang zu diesem Übereinkommen in der geänderten Fassung angeführt ist;
und
- eine Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im
Protokoll von 1996 oder im Zweiten Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen
angeführt ist.
Bei den in
diesen beiden Übereinkommen samt Protokollen erfassten Straftaten handelt es
sich um folgende:
- Terrorismus
- Illegaler Drogenhandel
- Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven
Substanzen
- Schleuserkriminalität (Schlepperei)
- Menschenhandel
- Kfz-Kriminalität
- Terroristische Straftaten
- Mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen
Ausprägungen verbundene Geldwäsche und die damit im Zusammenhang stehenden
Straftaten
- Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
- Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
- Organisierter Diebstahl
- Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich
Antiquitäten und Kunstgegenständen
- Betrugsdelikte
- Erpressung und Schutzgelderpressung
- Nachahmung und Produktpiraterie
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
- Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln
- Computerkriminalität
- Korruption
- Illegaler Handel mit Waffen, Munition und
Sprengstoffen
- Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten
- Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
- Umweltkriminalität
- Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern
- Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Gemeinschaften
- Aktive und passive Korruption (Bestechung und
Bestechlichkeit) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften
- Geldwäsche, bezogen auf Erträge aus Betrug – zumindest in schweren Fällen – sowie
aus aktiver und passiver Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften.
Festzuhalten ist,
dass sich der Verweis auf das Europol-Übereinkommen „in der geänderten Fassung“
auf dessen Anwendungsbereich zum Zeitpunkt der Annahme der Protokolls
(16.10.2001) bezieht und keine späteren Änderungen desselben beinhaltet.
Angesichts des
Arbeitsaufwands, der mit der Erledigung von Auskunftsersuchen nach Abs. 1
verbunden sein kann, wird in Abs. 4 festgelegt, dass die ersuchende
Behörde in dem Ersuchen alle verfügbaren Informationen, die die Erledigung des
Ersuchens erleichtern können, mitteilen und darüber hinaus angeben muss,
- weshalb die erbetenen Auskünfte ihrer Ansicht nach für
die Aufklärung der Straftat von wesentlichem Wert sind; und
- weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem
ersuchten Mitgliedstaat geführt werden und – soweit dies möglich ist – welche
Banken möglicherweise betroffen sind.
Aus Abs. 4
ergibt sich, dass Auskunftsersuchen nach Abs. 1 nicht als bloßer
Erkundungsbeweis benutzt werden können. Der in Abs. 4, erster Anstrich,
geforderte Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem bestehenden
Tatverdacht hat zur Folge, dass das Bankgeheimnis im Kern unangetastet bleibt.
Durch die in das
Ersuchen aufzunehmenden Informationen wird beabsichtigt, dieses möglichst auf
bestimmte Banken und/oder Konten zu begrenzen und damit seine Erledigung zu
erleichtern. Festzuhalten ist allerdings, dass Abs. 4 dem ersuchten Staat
nicht die Möglichkeit gibt, den vom ersuchenden Staat angenommenen Umstand,
dass die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat erforderlich sind,
in Frage zu stellen.
Nach Abs. 5
können die Mitgliedstaaten die Erledigung eines Ersuchens nach diesem
Artikel von den selben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme gelten. Durch diese Bestimmung kann bei der Erledigung von
Ersuchen nach diesem Artikel gegebenenfalls auf dem Vorliegen der
beiderseitigen Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem eigenen Recht bestanden werden.
Es wird vorgeschlagen,
dass Österreich wird von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und eine
entsprechende Erklärung abgibt.
Nach Abs. 6
kann der Rat der Europäischen Union beschließen, den Anwendungsbereich von
Abs. 3 zu erweitern.
Artikel 1 ist
innerstaatlich durch die Bestimmung des § 145a Abs. 1 Z 2 StPO
umgesetzt. Abweichend von Abs. 1 leg. cit. ist es zwar nach dem Protokoll
für die Erledigung eines Auskunftsersuchens zu Bankkonten nicht erforderlich,
dass die diesem zu Grunde liegende Straftat in die Zuständigkeit des
Gerichtshofs erster Instanz fällt. Wie sich aus der Deliktsliste des
Abs. 3 ergibt, wird jedoch in der Regel eine derartige Zuständigkeit
bestehen.
Nach dem
Protokoll sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung zentraler Kontenregister nicht
verpflichtet. Sie müssen lediglich in der Lage sein, Ersuchen nach Art. 1
zu entsprechen. Mit der Wirtschaftskammer Österreich wurde in diesem
Zusammenhang folgende Vorgangsweise vereinbart:
Die zentralen
Verbände des Banken- und Sparkassensektors leiten die Anfrage des ersuchten
inländischen Gerichts, ob bestimmte Personen als Konteninhaber aufscheinen, an
ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute weiter. Positive Rückmeldungen – und nur
diese – werden unmittelbar von den einzelnen Finanzinstituten dem zuständigen
Gericht übermittelt.
Festzuhalten ist,
dass sich die vereinbarte Vorgangsweise selbstverständlich auch auf Anfragen
für Zwecke eines inländischen Strafverfahrens bezieht.
Die Pflichten der
Kredit- und Finanzinstitute betreffend die Feststellung der Identität von Kontoinhabern
und allfälligen Treugebern sind in § 40 des Bankwesengesetzes (BWG)
geregelt (zuletzt erweitert und präzisiert durch BGBl. I
Nr. 35/2003).
Zu Artikel
2:
Diese Bestimmung
betrifft Auskunftsersuchen zu bestimmten, den Ermittlungsbehörden bereits
bekannten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten
Zeitraums getätigt wurden. Solche Ersuchen sind schon jetzt auf der Grundlage
des Europ RH Übk möglich.
Abs. 1
enthält keine Bezugnahme auf das Erfordernis eines anhängigen Ermittlungsverfahrens.
Aus dem Umstand, dass das gegenständliche Protokoll auf dem Europ RH Übk und
dem EU RH Übk aufbaut, ergibt sich jedoch, dass dieser auf die in Art. 1
Europ RH Übk und in Art. 3 EU RH Übk angeführten Verfahren Anwendung
findet.
Festzuhalten ist,
dass die Verpflichtung nach Abs. 1 auch hinsichtlich der Konten von
Personen besteht, gegen die selbst kein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
deren Konten jedoch in ein Ermittlungsverfahren involviert sind, insbesondere
weil Tatverdächtige mit einem solchen Konto in Verbindung getreten sind.
Der
Auskunftsanspruch umfasst insbesondere Angaben zu Kontobewegungen sowie zur
Identität des Überweisungsempfängers oder des Urhebers einer Überweisung.
Abs. 2 stellt
klar, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit besteht, als die
kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt. Diese
Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 2.
Nach Abs. 3
hat der ersuchende Mitgliedstaat anzugeben, aus welchem Grund er die erbetenen
Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält. Durch diese – das
Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Konto und dem bestehenden
Tatverdacht erfordernde - Regelung soll verhindert werden, dass Ersuchen nach
Art. 2 zum Zweck eines unzulässigen Erkundungsbeweises verwendet werden.
Die Bestimmung orientiert sich am Text von Art. 1 Abs. 4, erster
Anstrich. Die gegenüber dieser Regelung niedrigere Schwelle („für die
Aufklärung der Straftat wichtig“) ergibt sich daraus, das Ersuchen nach
Art. 2 einen spezifischeren Charakter haben als solche nach Art. 1,
da das betreffende Konto den zuständigen Behörden des ersuchenden Staats
bereits bekannt ist.
Nach Abs. 4
können die Mitgliedstaaten die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel
von den selben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme gelten. Österreich wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen und eine entsprechende Erklärung abgeben.
Art. 2 ist innerstaatlich durch die Bestimmung
des § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.
Zu Artikel
3:
Diese Bestimmung
betrifft Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften.
Nach Abs. 1
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem
auf entsprechendes Ersuchen hin Bankgeschäfte, die in Zukunft während eines
bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem bestimmten Bankkonto getätigt
werden, überwacht werden können.
Nach Abs. 2
gibt der ersuchende Staat im Ersuchen an, warum er die erbetenen Auskünfte für
die Aufklärung der Straftat für wichtig hält. Diese Bestimmung entspricht
Art. 2 Abs. 3.
Nach Abs. 3
wird die Entscheidung über die Überwachung von der zuständigen Behörde des
ersuchten Staats im Einzelfall „unter gebührender Berücksichtigung des
innerstaatlichen Rechts“ getroffen. Diese Bestimmung entspricht Art. 12
Abs. 2 EU RH Übk. Der enthaltene Verweis auf das innerstaatliche Recht
bedeutet u.a., dass der ersuchte Mitgliedstaat Bedingungen festlegen kann,
einschließlich Mindeststrafdrohung und beiderseitige Strafbarkeit, die in einem
ähnlichen inländischen Fall erfüllt sein müssten.
Nach Abs. 4
werden die praktischen Einzelheiten der Überwachung zwischen den zuständigen
Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats vereinbart. Dadurch
bleibt es dem ersuchten Staat überlassen, ob eine Überwachung „in Echtzeit“
vorgenommen werden kann.
Dieser Artikel
wurde durch § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.
Zu Artikel
4:
Mit dieser
Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Kontoinhaber oder ein Dritter,
der von einem Ersuchen nach Art. 1 bis 3 betroffen ist, hievon durch die
Bank nicht in Kenntnis gesetzt wird.
Die Formulierung
entspricht weitgehend Art. 8 der EG-Geldwäsche-Richtlinie.
In Österreich ist
die Vertraulichkeit des Ersuchens durch die Regelung des § 41 Abs. 4
BWG gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des
§ 145a Abs.4, zweiter und dritter Satz StPO hinzuweisen. Danach kann die
Zustellung des Beschlusses nach Abs. 3 leg.cit. an den Beschuldigten oder
andere über das Konto Verfügungsberechtigte aus kriminaltaktischen Gründen
aufgeschoben werden. Über einen solchen Aufschub ist das Kreditinstitut in
Kenntnis zu setzen, damit es seiner in § 41 Abs. 4 BWG festgelegten
Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden oder Dritten nachkommen
kann.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
statuiert die Verpflichtung der zuständigen Behörde des ersuchten
Mitgliedstaats, bei der ersuchenden Behörde die Stellung eines ergänzenden
Rechtshilfeersuchens anzuregen, wenn sie bei der Erledigung eines Ersuchens zu
der Auffassung gelangt, dass ein solches zweckmäßig sein könnte.
Festzuhalten ist,
dass die Anregungspflicht nicht auf die vom gegenständlichen Protokoll
erfassten Ersuchen beschränkt ist, sondern allgemein Anwendung findet.
In einem solchen
Fall kann der ersuchende Staat ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen im Wege des
beschleunigten Verfahrens nach Art. 6 (siehe unten) stellen.
Art. 5 (nicht jedoch Art. 6) findet auch
Anwendung, wenn die ergänzenden Rechtshilfehandlungen in einem anderen Staat
durchzuführen sind.
Zu Artikel
6:
Diese Bestimmung
erleichtert die formalen Anforderungen an ergänzende Rechtshilfeersuchen.
In diesem Sinn
wird in Abs. 1 festgelegt, dass derartige Ersuchen keine Informationen zu
enthalten haben, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Ersuchens übermittelt
wurden. Dem entsprechend reicht es aus, wenn das ergänzende Ersuchen einen
Verweis auf das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen enthält und die
erforderlichen zusätzlichen Angaben hinzugefügt werden. Dies kann allerdings
nur insoweit gelten, als das ergänzende Ersuchen auf der Grundlage der bereits
übermittelten Informationen verständlich ist.
In der Praxis wird
im Zusammenhang mit ergänzenden Ersuchen in der Regel bereits in der
vorgesehenen Weise vorgegangen.
Abs. 2 trägt
dem Umstand Rechnung, dass auf Grund des Rahmenbeschlusses über gemeinsame
Ermittlungsgruppen vom 13.6.2002, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002, sowie
nach Art. 13 EU RH Übk künftig Vertreter anderer Mitgliedstaaten im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig
werden können. Diese sollen vor Ort ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen stellen
können.
Diese Bestimmung
erwies sich deshalb als erforderlich, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt
haben, dass nicht alle Mitgliedstaaten bereit sind, die Stellung eines
ergänzenden Ersuchens durch den bei der Erledigung des ursprünglichen
Rechtshilfeersuchens anwesenden ausländischen Behördenvertreter zu akzeptieren.
Festzuhalten ist,
dass die Stellung eines Ersuchens nach Abs. 2 nur durch den Vertreter
einer Justizbehörde gemäß Art. 24 Europ RH Übk sowie einer Behörde gemäß
Art. 24 EU RH Übk in Betracht kommt.
Gemäß Art. 6
Abs. 3 EU RH Übk haben Großbritannien und Irland die Möglichkeit, zu
erklären, dass an sie gerichtete Rechtshilfeersuchen im Wege ihrer
Zentralbehörde zu übermitteln sind. Sollten die beiden Staaten anlässlich der
Ratifikation des EU RH Übk solche Erklärungen abgeben, so können ergänzende
Ersuchen nach Abs. 2 im Verhältnis zu den erwähnten Staaten nicht
unmittelbar an die für die Erledigung zuständige Behörde gerichtet werden,
sondern sind über die jeweilige Zentralbehörde zu stellen.
Zu Artikel
7:
Nach dieser
Bestimmung darf das Bankgeheimnis nicht als Begründung für die Ablehnung
jeglicher Rechtshilfe herangezogen werden.
Diese Regelung
basiert auf Art. 18 Abs. 7 erster Satz des Übereinkommens über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten vom 8.11.1990, BGBl. III Nr. 153/1997 (in der Folge:
Geldwäscheübereinkommen).
Der Bestimmung
wird durch § 38 Abs. 2 Z 1 BWG Rechnung getragen, wonach die
Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (u.a.) nicht im Zusammenhang mit
eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten
besteht.
Im Hinblick
darauf, dass das gegenständliche Protokoll das Europ RH Übk ergänzt, weshalb
Art. 3 Abs. 1 leg. cit. Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten
Formalitäten und Verfahren anwenden, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften
vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Art. 18
Abs. 7, zweiter Satz des Geldwäscheübereinkommens relevant, wonach eine
Vertragspartei, sofern ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, verlangen
kann, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des
Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in
Strafsachen tätigen Justizbehörde, einschließlich der Staatsanwaltschaft,
genehmigt ist.
Zu Artikel
8:
Abs. 1 und 2
dieser Bestimmung entsprechen Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum Europ
RH Übk vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983 (in der Folge: ZPEurop RH Übk).
Nach Abs. 1
kann die Rechtshilfe nicht allein deshalb verweigert werden, weil dem Ersuchen
eine fiskalische strafbare Handlung zu Grunde liegt. Hierunter sind Abgaben-,
Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen zu verstehen.
Die betreffende
Bestimmung derogiert insoweit Art. 2 lit. a Europ RH Übk.
Festzuhalten ist,
dass die Art. 2 lit. b Europ RH Übk unberührt bleibt. Danach kann die
Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass
die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit,
die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen
seines Landes zu beeinträchtigen.
Abs. 2
behandelt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und
Beschlagnahme wegen fiskalischer strafbarer Handlungen. Für den Fall, dass ein
Mitgliedstaat die Erledigung eines derartigen Ersuchens der Bedingung
unterworfen hat, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung
auch nach seinem Recht strafbar ist, ist diese Bedingung erfüllt, wenn die
Handlung nach seinem Recht einer strafbaren Handlung derselben Art entspricht.
Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des
ersuchten Mitgliedstaats nicht die selbe Art von Abgaben oder Steuern oder
keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das
Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.
Im Gegensatz zum
ZP Europ RH Übk dürfen zu Art. 8 keine Vorbehalte eingelegt werden. Im
Hinblick darauf, dass der österreichische Vorbehalt zum ZP, wonach Kapitel I
nur hinsichtlich Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen angenommen wird, bereits
zurückgezogen wurde (siehe BGBl. Nr. 800/1994), wird dadurch insoweit
keine Änderung der Rechtslage bewirkt.
Artikel 8 stellt
eine Weiterentwicklung von Art. 50 SDÜ (Rechtshilfe wegen fiskalischer
Straftaten) dar, weshalb diese Bestimmung durch Abs. 3 aufgehoben wird.
Zu Artikel
9:
Diese Bestimmung
statuiert den grundsätzlichen Wegfall des Ablehnungsgrunds der politischen
Straftat im Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Sie entspricht
Art. 5 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der EU vom 27.9.1996, ABl. Nr. C 313 vom 23.10.1996, BGBl
III Nr. 143/2001 (in der Folge: EU Ausl Übk). Zwar wurde dieses
Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten durch den
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vom 13.6.2002, ABl
Nr. L 190 vom 18.7.2002, ersetzt, doch ist auch in letzterem kein
Ablehnungsgrund der politische Straftat enthalten (vgl. Art.3 und 4 leg.cit).
Nach Abs. 1
darf eine strafbare Handlung für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten nicht als politische Straftat, als eine mit einer
politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine politisch
motivierte strafbare Handlung angesehen werden.
Die betreffende
Bestimmung derogiert insoweit Art. 2 lit. a Europ RH Übk.
Nach Abs. 2
kann jeder Mitgliedstaat den Anwendungsbereich von Abs. 1 durch Abgabe
eines Vorbehalts auf zwei Kategorien von Straftaten beschränken, nämlich auf
a) die strafbaren Handlungen nach Art. 1 und
2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1977,
BGBl. Nr. 446/1978;
b) Handlungen,
die den Tatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Art. 3
Abs. 4 EU Ausl Übk darstellen, sofern diese darauf gerichtet sind, eine
oder mehrere der unter lit. a genannten Straftaten zu begehen.
In Bezug auf die
unter lit. a angeführten Straftaten geht das vorliegende Protokoll somit
über den Anwendungsbereich von Art. 1 lit. f des
Terrorismusübereinkommens hinaus, der auf den Versuch, eine der in Art. 1
leg. cit. angeführten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als
Mittäter oder Gehilfe beschränkt ist.
In Abs. 3
wird klargestellt, dass Vorbehalte nach Art. 13 des
Terrorismusübereinkommens auf die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten
keine Anwendung finden. Diese Regelung gilt sowohl für diejenigen
Mitgliedstaaten, die Abs. 1 uneingeschränkt anwenden, als auch für
diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung nach Abs. 2 abgeben.
Es wird
vorgeschlagen, dass Österreich keine Erklärung nach Art. 9 Abs. 2
abgibt, weil eine entsprechende Möglichkeit auch im Rahmenbeschluss über den
Europäischen Haftbefehl nicht vorgesehen ist, weshalb die Abgabe einer
Erklärung zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Dementsprechend wird der
in Abs. 1 dieses Artikels enthaltene Wegfall des Ablehnungsgrundes der
politischen Straftat bei Beurteilung der an Österreich gerichteten
Rechtshilfeersuchen Anwendung finden. Allerdings besteht die Möglichkeit der
Anwendung der Reziprozität gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine
Erklärung nach Abs. 2 abgegeben haben. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1
lit. b der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23.5.1969,
BGBl. Nr. 40/1980.
Zu Artikel
10:
Nach
Abs. 1 ist ein Mitgliedstaat, der ein Rechtshilfeersuchen ablehnt, in
nachstehenden Fällen verpflichtet, die mit Gründen versehene Entscheidung dem
Rat vorzulegen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der
übermittelten Informationen das Funktionieren der Rechtshilfe in Strafsachen zu
evaluieren:
- wenn die Rechtshilfe unter Verweis auf Art. 2
lit. b Europ. RH Übk, d.h. aus Gründen der nationalen Souveränität, der
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder anderer wesentlicher
Interessen, abgelehnt wird;
- wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um
Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß Art. 5 Europ RH Übk bzw. Art. 51
SDÜ abgelehnt wird; oder
- wenn die Rechtshilfe auf der Grundlage von Art. 1
Abs. 5 oder Art. 2 Abs. 4 des Protokolls (Bedingungen wie für
Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme) abgelehnt wird.
Festzuhalten ist,
dass die Verpflichtung nach Abs. 1 nur für den Fall gilt, dass der
ersuchte Mitgliedstaat bereits beschlossen hat, das Ersuchen abzulehnen. Sie
findet daher im Gegensatz zur Regelung des Abs. 2 auf schwebende Verfahren
keine Anwendung.
Die Aufgabe des
Rates beschränkt sich auf eine allgemeine Bewertung der Relevanz der erwähnten
Ablehnungsgründe. Es wird daher in der Regel nicht erforderlich sein, diesem
personenbezogene Daten zu übermitteln.
Nach Abs. 2
können sich die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats bei Problemen
im Zusammenhang mit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach Abs. 1
auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung
von EUROJUST zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl.
Nr. L 63 vom 6.3.2002, jederzeit an EUROJUST wenden, um eine
praktische Lösung zu finden.
Festzuhalten ist,
dass sich EUROJUST mit einem ihm gemeldeten Fall nur unter der Voraussetzung
befassen kann, dass dieser unter seine Zuständigkeit fällt. Die nationalen
EUROJUST-Mitglieder der betroffenen Staaten können in einem solchen Fall bei
der Suche nach einer für beide Staaten annehmbaren Lösung behilflich sein.
EUROJUST kann dabei – wie erwähnt – auch in schwebenden Verfahren Unterstützung
leisten.
Zu Artikel
11:
Nach dieser
Bestimmung sind Vorbehalte zum vorliegenden Protokoll mit Ausnahme solcher zu
Art. 9 Abs. 2 (politische Straftaten) nicht zulässig.
Zu Artikel
12:
Dieser Artikel
knüpft an Art. 26 EU RH Übk an, wonach die Anwendung des Übereinkommens
auf Gibraltar wirksam wird, sobald das Europ. RH Übk auf dieses Gebiet
ausgedehnt worden ist, und regelt das Wirksamwerden des Protokolls für
Gibraltar.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
regelt das In-Kraft-Treten des Protokolls wie Art. 27 EU RH Übk. In diesem
Sinne sieht Abs. 3 vor, dass das Protokoll 90 Tage nach Abschluss der
erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch den achten Staat, der am
16.10.2001 (Annahme des Protokolls durch den Rat der Justiz- und Innenminister)
Mitglied der EU war, in Kraft tritt.
Ist das EU RH Übk.
zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, tritt das Protokoll erst mit
In-Kraft-Treten des Übereinkommens in Kraft.
Nach Abs. 5
kann jeder Mitgliedstaat erklären, dass er das Protokoll in seinen Beziehungen
zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben
haben, vorzeitig anwendet. Erklärungen nach Abs. 5 werden 90 Tage nach
ihrer Hinterlegung wirksam. Findet das EU RH Übk jedoch zwischen den
betroffenen Mitgliedstaaten erst ab einem späteren Zeitpunkt Anwendung, so wird
auch das Protokoll erst ab dem betreffenden Zeitpunkt zwischen diesen
Mitgliedstaaten wirksam.
Österreich wird
keine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 5 abgeben.
Nach Abs. 7
findet das Protokoll auf Rechtshandlungen Anwendung, die nach seinem
In-Kraft-Treten bzw. nach seiner vorzeitigen Anwendung im Verhältnis zwischen
den betreffenden Mitgliedstaaten eingeleitet werden.
Zu Artikel
14:
Nach diesem
Artikel steht das Protokoll allen Staaten, die Mitglied der EU werden, zum
Beitritt offen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Staaten auch dem EU
RH Übk beitreten.
Zu Artikel
15:
Diese Bestimmung
stellt klar, dass Artikel 8 (fiskalische Straftaten) auf der Grundlage des
am 18.5.1999 vom Rat mit Norwegen und Island geschlossenen Übereinkommens über
die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands, ABl. Nr. L176 vom 10.7.1999,
als Weiterentwicklung oder Änderung desselben zu betrachten ist und
dementsprechend auch für Norwegen und Island gilt.
Zu Artikel
16:
Dieser Artikel
regelt das Inkrafttreten von Artikel 8 für Norwegen und Island. Er wird
nach Abs. 3 erst nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Abs. 1
EU-RH-Übk. angeführten Bestimmungen in Bezug auf Norwegen und Island für diese
Staaten verbindlich. Festzuhalten ist, dass eine vorzeitige Anwendbarkeit nicht
vorgesehen wurde.
Zu Artikel
17:
Nach dieser
Bestimmung ist der Generalsekretär des Rates Verwahrer des Protokolls. Er hat
die Mitgliedstaaten über alle Notifizierungen, die ihm in Verbindung mit dem
Protokoll zugehen, zu unterrichten.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Protokolls gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen,
dass dessen dänische, englische, finnische, französische,
griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische,
schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.