Vorblatt
Inhalt:
1. Strafrechtliche
Maßnahmen:
Zur Umsetzung des
Regierungsprogramms im Bereich des „Sozialbetrugs“ werden in strafrechtlicher
Hinsicht angesichts der bereits
bestehenden Sanktionierungsmöglichkeiten im Wesentlichen Maßnahmen gegen den „Sozialversicherungsbetrug“,
gegen das Nichtabführen von
Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie
gegen die organisierte Schwarzarbeit vorgeschlagen. So soll § 114 ASVG
unter dem neuen Titel „Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz“ als § 153c in das Strafgesetzbuch „überstellt“ werden,
wobei der Tatbestand geringfügig erweitert werden soll. Vor allem aber sollen
zwei neue Tatbestände geschaffen werden, nämlich § 153d StGB für Fälle
betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit einer
Grundstrafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie ein weiterer
gegen „Organisierte Schwarzarbeit“ (§ 153e StGB) in Form des
gewerbsmäßigen Anwerbens, Vermittelns oder Überlassens von illegal
erwerbstätigen Personen, der gewerbsmäßigen Beschäftigung oder Beauftragung
einer größeren Zahl solcher Personen oder der gewerbsmäßigen führenden
Tätigkeit in einem größeren Kreis illegal erwerbstätiger Personen mit einer
Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Eine weitere
Bestimmung soll es ermöglichen, die einschlägige Fachkenntnis der beim
Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für
Betrugsbekämpfung und zentrale Koordinierung (KIAB) zu nutzen.
Staatsanwaltschaft und Gericht sollen sich daher – gleich wie im
Finanzstrafverfahren – in erster Linie dieser Behörden und Organe bedienen,
wenn Ermittlungen wegen §§ 153c bis 153e StGB durchzuführen sind.
Hinzu kommen
Änderungen technischer bzw. terminologischer Art bei den §§ 88 und 121
StGB, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens angeregt wurden.
2. Zivilrechtliche
Maßnahmen:
Vorgeschlagen
werden Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens, deren
Fokus auf die möglichst rasche Löschung von zum Zweck des Sozialbetrugs
gegründeten „Scheinfirmen“ gerichtet ist. Mit der Einführung der Möglichkeit
einer Ediktalzustellung sollen durch Zustellanstände verursachte
Verfahrensverzögerungen im Firmenbuch- und im Konkursverfahren künftig
hintangehalten und dadurch solche Scheinfirmen möglichst schnell („enttarnt“
und) gelöscht werden. Ferner soll der Umstand einer fehlenden bzw. unbekannten
Abgabestelle aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich sein, wodurch der Behörden-
und Geschäftsverkehr vor dubiosen Firmen gewarnt sein soll. Schließlich soll
künftig auch die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels
Zuständigkeit einen Eintragungstatbestand im Firmenbuch darstellen und in der
Folge ein Amtslöschungsverfahren ermöglicht werden.
Alternativen:
Es bestehen keine
Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in
gleicher Weise erreichbar wäre.
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Strafrechtliche
Maßnahmen:
Die Einführung
neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB sowie die
vorgeschlagenen Strafverschärfungen können mit einem Mehraufwand im Bereich der
Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen,
vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der
Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-,
Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in dem betroffenen Bereich
abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen
und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher
quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen. Zum
Mengengerüst ist jedoch festzuhalten, dass derzeit nur ein Bruchteil der wegen
§ 114 ASVG verurteilten Personen (ca. 300 bis 500 pro Jahr) zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden (1999: 5, 2000: 2, 2001: 3, 2002:
2). Ein budgetärer Mehraufwand würde im vorliegenden Zusammenhang nicht
erwachsen.
2. Zivilrechtliche Maßnahmen:
Durch die
geplanten verfahrensrechtlichen Maßnahmen ist eine Mehrbelastung des Bundes und
der anderen Gebietskörperschaften nicht zu erwarten, zumal auch mit einem erfassbaren
zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den Firmenbuch- oder
Konkursgerichten nicht gerechnet werden muss. Durch die zusätzlich notwendigen
Veröffentlichungen in der Ediktsdatei ergibt sich kein Kostenaufwand; es werden
im Gegenteil auf Grund der dadurch bedingten Einschränkung der postalischen
Zustellungen Kosten eingespart werden können. Die vorgeschlagenen Bestimmungen
dienen in erster Linie der rascheren Abwicklung firmenbuch- und
konkursrechtlicher Verfahren, wodurch es, in einer Gesamtschau gesehen,
tendenziell zu einer Verminderung des Aufwands kommen kann.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Vorschriften der
Europäischen Union bestehen im Bereich der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Abgesehen davon,
dass die Maßnahme auch wettbewerbsentzerrend wirken soll, keine. Längerfristig
wird eine raschere Abwicklung von Gerichtsverfahren dem Wirtschaftsstandort
Österreich förderlich sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Kompetenz:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivil- und
Strafrechtswesen).
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
I. Inhalt
des Entwurfs
1.
Strafgesetzbuch
Das Regierungsprogramm
erwähnt im Kapitel Justiz unter anderem die Strafbarkeit von Sozialbetrug,
insbesondere organisierter Schwarzarbeit.
Zur Vorbereitung
der Umsetzung dieses Vorhabens fanden im Bundesministerium für Justiz zunächst
Gespräche auf Beamtenebene mit Vertretern und Vertreterinnen anderer
betroffener Ressorts (Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
Bundesministerium für Finanzen), des Hauptverbands der
Sozialversicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse und der
Staatsanwaltschaft Wien statt.
Dabei fokussierten
sich die Überlegungen auf den Bereich des „Sozialversicherungsbetrugs“, das
heißt u.a. auf Malversationen, die darin bestehen, dass Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen von Scheinfirmen zwar zur Sozialversicherung angemeldet
werden, jedoch bereits in der Absicht, in der Folge keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Eine Subsumierung derartiger
Verhaltensweisen unter den Tatbestand des Betruges im Sinne der §§ 146 ff
des Strafgesetzbuches kommt dabei wegen des Kontrahierungszwanges der
Sozialversicherungsträger in der Regel nicht in Betracht, wiewohl umgekehrt
andere Erscheinungsformen dessen, was auch in der Öffentlichkeit unter dem Begriff
des „Sozialbetrugs“ diskutiert wird, schon derzeit als Betrug nach den
§§ 146 ff StGB ausreichend strafrechtlich sanktioniert erscheinen. Ein
Überblick über die einschlägige Judikatur ergibt dabei folgendes Bild:
Nach (nunmehr)
gefestigter Judikatur zum „Behördenbetrug und Prozessbetrug“ sind vorsätzliche
falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung
vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu
beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und
wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten werden.
Dies wird damit begründet, dass an die Redlichkeit einer sich insoweit
erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als im
Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten (OGH vom 3.5.2001, 15 Os
73/00; siehe auch Kirchbacher/Presslauer, WK2, Rn 39 bis 42).
Dies gilt sowohl in Verfahren, in denen keine amtswegige Überprüfungspflicht
besteht (SSt. 56/77), als auch dann, wenn in dem betreffenden Verfahren eine
Überprüfung de facto nicht stattfindet und die Disposition allein auf den
falschen Parteiangaben beruht (OGH vom 19.2.1992, 13 Os 13/92=SozSi 1993, 109).
Die Täuschung kann
auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter verpflichtet ist, den
Irrtum eines anderen aufzuklären, beispielsweise eine Änderung von
Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institutionen bekannt zu
geben. Das vorsätzliche Unterlassen dieser Angabe stellt in diesen Fällen eine
Täuschung iSv § 146 StGB dar (OGH vom 28.6.1984, 12 Os 68/84 u.a.).
Verschiedene
Rechtsvorschriften verpflichten Bezieher wiederkehrender Leistungen, Änderungen
von Tatsachen mitzuteilen, die für die Leistungsgewährung entscheidend sind,
z.B. § 40 ASVG (Krankengeld), § 50 AlVG (Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe) sowie Landesgesetze im Bereich der Sozialhilfe. Werden solche
Tatsachen nicht gemeldet (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung), ist der (weitere)
Bezug der Sozialleistung strafbar.
Der OGH hat aber
auch die Vortäuschung, eine bestimmte Person in einer Firma zu beschäftigen, um
einen Sozialversicherungsträger zur Gewährung von Leistungen aus der
Sozialversicherung zu verleiten, als versuchten Betrug qualifiziert (OGH vom
9.10.1985, 9 Os 83/85 = SSt. 56/77). Mit dem weiten Betrugstatbestand können
daher auch – in der Praxis nicht selten vorkommende – Fälle erfasst werden, bei denen es noch nicht zu einer
tatsächlichen Leistung und damit Schädigung des Sozialversicherungsträgers
gekommen ist.
Das ASVG enthält
nun zwar mit § 114 einen Straftatbestand gegen Verstöße bei der
Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen durch Dienstgeber und Dienstgeberinnen. Danach sind
Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die die Beiträge von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen einbehalten bzw. dem Versicherungsträger vorenthalten, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht; daneben kann eine Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen verhängt werden. Der geltende § 114 ASVG entspricht jedoch
insofern nicht mehr den eingangs erwähnten Fehlentwicklungen im
Wirtschaftsleben, wie sie zum Beispiel durch Firmengründungen in Betrugsabsicht,
Gründung von Scheinfirmen auf Vorrat usw., zum Ausdruck kommen.
Der Ministerrat
hat daher bereits Ende 2003 das Vorhaben zur Kenntnis genommen, entsprechende
Änderungen im Bereich des Tatbestands des § 114 ASVG im Wege eines
Ministerialentwurfs zur Begutachtung zu versenden, wobei – zumal für die über
den jetzigen Anwendungsbereich dieser Strafnorm hinaus gehenden Bereich – auch
die Schaffung eines neuen Tatbestandes im Strafgesetzbuch überlegt werde; dies
im Bewusstsein, dass das gerichtliche Strafrecht zwar einen Beitrag zur
Hintanhaltung derartiger Praktiken leisten kann, aber eben nur als Teil
umfassenderer Bemühungen im Sinne eines Maßnahmenbündels, und daher insofern
auch unpräjudiziell für weitere Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich anderer
Ressorts bzw. in anderen Rechtsbereichen.
Der Umsetzung
dieses Vorhabens sollen die vorgeschlagenen §§ 153c („Vorenthalten von
Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“) und 153d („Betrügerisches
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“) dienen.
Die Bekämpfung der
organisierten Schwarzarbeit ist ein Anliegen, das bereits in die XX.
Gesetzgebungsperiode zurückreicht und vom laufenden Regierungsprogramm wieder
aufgegriffen wurde. Dem soll der vorgeschlagene § 153e („Organisierte
Schwarzarbeit“) dienen. Der Vollständigkeit halber sei auch hier klargestellt,
dass nicht zu Erwerbszwecken erfolgende Hilfeleistungen wie die gegenseitige
Unterstützung im Familien-, Freundes- oder Nachbarschaftskreis nicht unter
„Schwarzarbeit“ fallen und durch die neuen gesetzlichen Regelungen auch nicht
beeinträchtigt werden sollen.
Im Einzelnen
sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
o „Überstellung“ des § 114 ASVG unter dem neuen Titel
„Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ als § 153c in das
Strafgesetzbuch in Erweiterung des Substrats des § 114 ASVG dahin, dass
nicht mehr nur das Vorenthalten der (Dienstnehmeranteile der)
Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch das Vorenthalten der Zuschläge nach
dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz strafbar sein soll.
o Schaffung eines Tatbestands (§ 153d StGB) für Fälle
betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (und zwar sowohl
von Dienstgeber- und Dienstgeberinnen- als auch von Dienstnehmer- und
Dienstnehmerinnenbeiträgen) und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz mit einer Grundstrafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren und einer Wertqualifikation (bei 50 000 Euro übersteigenden
Beiträgen) mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der tätigen Reue nach dem Muster des
geltenden § 114 ASVG (bzw. des vorgeschlagenen § 153c StGB). Wegen
des Unterschieds zwischen dem nicht-betrügerischen und dem betrügerischen
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG soll
bei letzterem für die tätige Reue die allgemeine Regelung des § 167 StGB
gelten.
o Schaffung eines Tatbestands gegen „Organisierte Schwarzarbeit“
(§ 153e StGB) in Form des gewerbsmäßigen Anwerbens, Vermittelns oder
Überlassens von illegal erwerbstätigen Personen, der gewerbsmäßigen
Beschäftigung oder Beauftragung mit der selbstständigen Durchführung von
Arbeiten einer größeren Zahl solcher Personen oder der gewerbsmäßigen führenden
Tätigkeit in einem größeren Personenkreis illegal erwerbstätiger Personen mit
einer Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
O Schaffung einer Bestimmung (Artikel III), mit Hilfe derer die
einschlägige Fachkenntnis der beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelten
Spezialabteilungen, die bereits in der Bekämpfung der illegalen Ausländer-
(Arbeitnehmer-) beschäftigung, in der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger
Abgaben und in der Bekämpfung des organisierten Abgabenbetruges eingesetzt
sind, zu nutzen. Staatsanwaltschaft und Gericht sollen sich daher in erster
Linie dieser Behörden und Organe bedienen, wenn Ermittlungen wegen §§ 153c
bis 153e StGB durchzuführen sind.
Die
in den §§ 88 und 121 StGB vorgenommenen Änderungen haben mit dem Anliegen
dieses Gesetzes eigentlich nichts gemein und sind lediglich technischer
Art. Sie wurden auf Grund von im Rahmen des Begutachtungsverfahren geltend
gemachten Anregungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in die
Regierungsvorlage aufgenommen.
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Schaffung des vorgeschlagenen § 153c StGB bedingt den Entfall des
§ 114 ASVG. Es handelt sich also nur um eine technische Folgeänderung.
3. Zivilrechtliche
Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs
Neben den
geplanten strafrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs sollen
auch im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens Maßnahmen mit dem
Ziel der Hintanhaltung derartiger Missbrauchsfälle vorgeschlagen werden. Sie
verursachen einen fiskalischen Schaden zwischen 800,000.000 und
1.000,000.000 Euro pro Jahr, sozialversicherungsrechtliche Schäden
eingerechnet. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche
Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die Arbeitnehmer wenden sich in der
Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
Zur Vorbereitung
dieses Vorhabens fanden Gespräche statt, an denen Vertreter und Vertreterinnen
des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur, der Wiener
Gebietskrankenkasse, der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich,
Burgenland, der Stabsstelle IKT beim Bundeskanzleramt und der Richter und
Rechtspfleger (Handelsgericht Wien, Landesgericht Wiener Neustadt,
Bezirksgericht Innere Stadt Wien) beteiligt waren.
Die Überlegungen
konzentrierten sich darauf, dass die gewählten Maßnahmen Verschärfungen
darstellen müssen, die den in der Praxis (insbesondere in der Baubranche)
bekannten Missbrauch möglichst rasch unterbinden sollen, ohne jedoch eine
Erschwernis des Wirtschaftslebens mit sich zu bringen, die auch seriöse aber
noch kapitalschwache Unternehmen in der Gründungsphase negativ belasten könnte.
In
Expertengesprächen vor und nach dem Begutachtungsverfahren wurden auch andere
als die im Entwurf verwirklichten Maßnahmen diskutiert: Überlegungen in
Richtung strengerer Gründungsvoraussetzungen und eines Verbotes von
Mantelgründung oder Mantelkauf wurden aus gesellschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher
Sicht aber als nicht geeignet befunden.
Es wurde daher
davon Abstand genommen, die Voraussetzungen der Gründung einer GmbH strenger zu
gestalten, wie etwa durch eine Erhöhung des Mindestkapitals oder durch das
Erfordernis der Volleinzahlung. Die Erhöhung des Stammkapitals würde insgesamt
für potentielle Unternehmer zu einer Erschwernis der Teilnahme am
Wirtschaftsleben führen. Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass Österreich
hinsichtlich der Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals ohnehin
Spitzenreiter ist. Auch Überlegungen betreffend die Sicherung des Stammkapitals
für eine bestimmte Zeitspanne (gesperrtes Konto/Bankgarantie) scheinen nicht
zielführend. Das Kapital soll für das Unternehmen „arbeiten“ und zu
zweckmäßigen Investitionen verwendet werden. Die Form und das weitere Schicksal
der Verwendung des Kapitals kann vom Firmenbuchgericht nicht kontrolliert
werden.
Ferner wäre eine
problematische Konsequenz solcher Verschärfungen, dass verstärkt
Gesellschaftsgründungen in Form der britischen „limited“ (ltd.) über
Briefkastenfirmen erfolgen würden. Großbritannien und Irland verlangen für die
Gründung einer „private limited company“ (entspricht der GmbH nach
österreichischem Recht) kein Grundkapital. An der Zulässigkeit derartiger
Konstruktionen (formelle Hauptniederlassung zB. in England, Zweigniederlassung
in Österreich) kann infolge der Rechtsprechung des EuGH nicht gerüttelt werden
(vgl. Urteile des EuGH „Centros“ oder „Inspire Art“) .
Auch ein Verbot
von Mantelgründung und Mantelkauf wurde nicht als zielführend erachtet. Zwei
Erscheinungsformen der Mantelgesellschaft kommen vor: Zum Einen handelt es sich
um den vormals aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Rechtsträger, der
nunmehr aber funktions- und/oder vermögenslos wurde („leerer Mantel“), zum
Anderen um die zunächst inaktive und erst für eine spätere Teilnahme am
Rechtsverkehr gegründete Vorratsgesellschaft. Von verdeckter Mantel- bzw.
Vorratsgründung spricht man, wenn bei der Vorratsgesellschaft die Vorratshaltung
im Unternehmensgegenstand nicht aufscheint, ansonsten von offener Mantel- bzw.
Vorratsgründung.
Eine gesetzliche
Abgrenzung, ab welchem Grad der Inaktivität ein „leerer Mantel“ vorliegt, wird
kaum möglich sein. Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck – z.B.
auch zur Verwaltung eines kleinen Vermögens – gegründet werden und muss nicht
eine unternehmerische Tätigkeit entfalten. Darüber hinaus wird beim
„Sozialbetrug“ in der Baubranche derzeit angeblich vor allem mit Neugründungen,
und weniger mit Mantelkäufen operiert. Im Übrigen würde jede Verschärfung – wie
oben dargestellt – nur dazu führen, dass verstärkt auf die billig und rasch zu
gründende Rechtsform einer englischen „limited company“ zurückgegriffen würde.
In der Bundesrepublik Deutschland zeichnet sich bereits ein immer stärkerer
Trend zu dieser „Billigvariante“ einer GmbH ab, weshalb das deutsche
Bundesministerium der Justiz – wie übrigens auch das niederländische – bereits
überlegt, die Voraussetzung eines Mindestkapitals bei der GmbH aufzugeben.
Das zuständige
Firmenbuchgericht hat bereits jetzt im Rahmen seiner sich aus
§ 15 FBG iVm
§ 2 Abs. 2 Z 5 Außerstreitgesetz 1854 (im Folgenden:
„AußStrG-aF“) bzw § 13 Abs. 1 Außerstreitgesetz
(BGBl. I Nr. 111/2003), das am 1.1.2005 in Kraft treten wird (im
Folgenden: „AußStrG“), ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die
Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. In
der Praxis der Firmenbuchgerichte ist, in Einklang mit der Rechtsprechung des
OGH, eine Ablehnung der Eintragung schon derzeit möglich, wenn illegale
Absichten hinter der Firmengründung erkennbar sind. Verfolgt die GmbH einen
gesetzlich nicht erlaubten Zweck - darunter sind auch die Fälle zu subsumieren,
dass die GmbH nicht oder nur zum Schein ihren Gesellschaftszweck verfolgt oder
die Aufbringung des Stammkapitals nicht realistisch erscheint - so kann schon
derzeit die Eintragung abgelehnt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung
einer Nachforschungspflicht bei Verdachtsmomenten in Richtung Sozialbetrug wird
an einer adäquaten Definition scheitern, wann von einem verdächtigen Fall
auszugehen ist. Ferner würde durch eine derartige Maßnahme das Problem der
Strohmänner (Treuhänder) nicht gelöst werden können.
Der Umsetzung des
Vorhabens der Bekämpfung von Sozialbetrug sollen die vorgeschlagenen
§§ 3 Z 4a, 3 Z 14a und 21 Abs. 2 FBG
sowie §§ 77a Abs. 1 Z 7 und 174a KO dienen. Es
sollen einerseits die Zustellregeln für den Bereich des Firmenbuch- und
Konkursverfahrens geändert werden, sodass bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen eine Ediktalzustellung ermöglicht wird. Ziel ist es, die
Abwicklung des Konkursverfahrens bzw. die Einleitung eines Löschungsverfahrens
durch Zustellanstände möglichst nicht aufzuhalten. Ergänzend soll künftig die
Tatsache, dass eine Zustellung an der im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsanschrift nicht möglich war, aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich
sein. Dadurch werden für jedermann etwaige Verdachtsmomente in Richtung
Sozialbetrug bzw. allgemeiner Unzuverlässigkeit erkennbar, die Verwendung eines
„unverdächtigen“ Firmenbuchauszugs im Geschäfts- bzw. Behördenverkehr wird
unterbunden. Schließlich soll das Konkursgericht künftig auch dann eine
entsprechende Eintragung im Firmenbuch veranlassen, wenn eine Zurückweisung des
Konkurseröffnungsantrages deshalb erfolgt, weil sich das Konkursgericht mangels
gewöhnlichen Aufenthalts und Vermögens des Unternehmens im Inland für
unzuständig erklärt (§ 63 KO), um auf diese Weise dem
Firmenbuchgericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nahe zu legen.
II. Zu den finanziellen Auswirkungen
Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des
StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und
Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht
quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der
Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und
Untersuchungsintensität) in dem betroffenen Bereich abhängen wird. Nach Maßgabe
der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der
verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren
Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen. Zum Mengengerüst ist
jedoch festzuhalten, dass derzeit nur ein Bruchteil der wegen § 114 ASVG
verurteilten Personen (ca. 300 bis 500 pro Jahr) zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt werden (1999: 5, 2000: 2, 2001: 3, 2002: 2). Selbst bei einem deutlichen Anstieg der
Verurteiltenzahlen im gegenständlichen Deliktsbereich, das wären rund
10 %, würden dadurch nur rund 40 Verurteilungen mehr im Jahr anfallen. Das
wäre bezogen auf die Gesamtzahl der Verurteilten (mehr als 40.000) lediglich
rund 1 %o. Für die Haftzahlen (mehr als 8.000 Strafantritte pro Jahr) wäre
die Auswirkung sogar noch geringer zu veranschlagen; ein allfälliger
Mehraufwand im angenommenen Ausmaß würde dort einen Zuwachs von rund 0,2 bis
0,5 %o bedeuten. Ein derartiger Mehraufwand erscheint trotz der
angespannten Situation namentlich im Personalbereich ohne zusätzlichen
budgetären Input verkraftbar.
Durch die
geplanten zivilrechtlichen Maßnahmen ist eine Mehrbelastung des Bundes und der
anderen Gebietskörperschaften nicht zu erwarten, zumal auch mit einem
erfassbaren zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den Firmenbuch- oder
Konkursgerichten nicht gerechnet werden muss. Durch die zusätzlich notwendigen
Veröffentlichungen in der Ediktsdatei ergibt sich kein Kostenaufwand; es werden
im Gegenteil auf Grund der dadurch bedingten Einschränkung der postalischen
Zustellungen Kosten eingespart werden können. Die vorgeschlagenen Bestimmungen
dienen in erster Linie der rascheren Abwicklung firmenbuch- und
konkursrechtlicher Verfahren, wodurch es, in einer Gesamtschau gesehen,
tendenziell zu einer Verminderung des Aufwands kommen kann.
III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich
Abgesehen davon, dass die Maßnahme auch wettbewerbsentzerrend wirken soll,
keine.
Längerfristig wird
eine raschere Abwicklung von Gerichtsverfahren dem Wirtschaftsstandort
Österreich förderlich sein.
IV. Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderungen des Strafgesetzbuches)
Zu Z 1 (§ 88
Abs. 2 Z 2):
Die im § 88
Abs. 2 Z 2 StGB angeführten Bezeichnungen der für den Tatbestand der
fahrlässigen Körperverletzung privilegierten Gesundheitsberufe entsprechen
einerseits nicht mehr der geltenden Rechtslage, andererseits fehlen
Gesundheitsberufe wie etwa ZahnärztInnen. Darüber hinaus erfasst die bisherige
Formulierung „in Ausübung der Heilkunde“ aus gesundheitsrechtlicher Sicht
lediglich die Tätigkeit von ÄrztInnen, nicht aber das Tätigkeitsfeld der
übrigen Gesundheitsberufe. Die vorgeschlagenen dynamischen Wendungen „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“
und „seines Berufes“ sollen Änderungen im
Gesundheitsrecht gerecht werden und vor allem folgende Gesundheitsberufe
erfassen: ÄrztInnen, ZahnärztInnen, DentistInnen, ApothekerInnen,
PsychotherapeutInnen, klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen,
Hebammen, SanitäterInnen, medizinische Masseure (Masseusen), Heilmasseure
(Heilmasseusen), Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der
medizinisch-technischen Dienste, des kardiotechnischen Dienstes und der
Sanitätshilfsdienste.
Zu Z 2 (§
121 Abs. 1):
§ 121
entspricht derzeit nicht der aktuellen Diktion des Gesundheitsrechts und regelt
die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Gesundheitsberufe nicht
abschließend. Mittels der vorgeschlagenen Formulierung „eines
gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ anstatt „der Heilkunde, der
Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme
medizinisch-technischer Untersuchungen“ sollen sämtliche Gesundheitsberufe
erfasst werden.
Zu Z 3
(§§ 153c bis 153e):
Zu
§ 153c (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und
Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz):
Bei dieser
Bestimmung sollte es sich nach dem Begutachtungsentwurf um eine erweiterte und
strafverschärfte Version des § 114 ASVG handeln, die an dessen Stelle
treten soll (vgl. Art. III des gegenständlichen Vorschlags).
Der Grundgedanke
der Regelung des Begutachtungsentwurfes, nämlich die Überstellung aus dem
Nebenstrafrecht in das StGB, soll beibehalten werden. Auch soll der Tatbestand
erweitert werden, allerdings nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form. Wiederholten
Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend soll in Erweiterung des Substrats
des § 114 ASVG nicht mehr nur das Vorenthalten der (Dienstnehmeranteile
der) Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch das Vorenthalten der Zuschläge
nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz strafbar sein.
Hingegen soll –
gleichfalls Einwänden aus dem Begutachtungsverfahren Rechnung tragend – der
ursprünglich vorgesehen gewesene Einschub, dass das Vorenthalten der
Dienstnehmerbeiträge unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, strafbar
sein soll, nicht in den Text aufgenommen werden. Dies deshalb, weil der
Vorschlag zwar ursprünglich aus der Praxis gekommen ist, und zwar mit
Blickrichtung Beweiserleichterung, im Begutachtungsverfahren jedoch nicht nur
in Wirtschaftskreisen auf Ablehnung gestoßen ist, sondern auch von der
überwiegenden Praxis in einem Maße kritisiert worden ist, das ein
Weiterverfolgen dieses Ansatzes nicht indiziert erscheinen lässt. Dass in
Deutschland mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler
Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I
Nr. 52 S. 2787 eine ähnliche Formulierung in den § 266a
dStGB eingefügt worden ist, kann dabei nicht für ein “Nachziehen” aus
österreichischer Sicht ins Treffen geführt werden. In Deutschland ist nämlich
schon vor dieser Änderung die Meinung vertreten wurde, dass Arbeitnehmerbeiträge
auch dann vorenthalten werden können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein
Lohn ausgezahlt worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 16.5.2000 – VI ZR 90/99; Samson/Günther
in Rudolphi/Horn/Günther, SK-StGB5, Rn 20 zu
§ 266a). Es kann daher für Deutschland insofern von einer Klarstellung
gesprochen werden, während für Österreich von einem Systemwechsel ausgegangen
werden müsste. Ein solcher war und ist jedoch nicht beabsichtigt. Auch der
Wegfall der Bezugnahme auf „Einbehalten“ im Text soll nur eine Straffung bewirken,
jedoch nicht bedeuten, dass damit schon das Vorenthalten der
Dienstnehmeranteile der fälligen Löhne tatbestandsbegründend sein können
sollte; vielmehr soll weiterhin auf die Dienstnehmeranteile der tatsächlich
ausbezahlten Löhne abzustellen sein (vgl. OGH vom 30. 3. 1978, 2 Ob 21/78 =
SZ 51/24; OGH vom 6. 7. 1978, 2 Ob 72/78; OGH vom 15. 6. 1981, 8 Ob 3/81 =
GesRZ 1981, 232; OLG Linz vom 19. 1. 1989, 7 Bs 242/88 = E 2a zu
§ 114 ASVG in Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht III.
Teil/Nebenstrafrecht 1. Halbband4).
Da im
Begutachtungsverfahren wiederholt die Frage nach dem Verhältnis des
vorgeschlagenen § 153c zu § 158 StGB aufgeworfen wurde, sei an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass zwar die Unfähigkeit, binnen angemessener Frist
und bei redlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, weder die
Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung
noch den Vorsatz, diese Beiträge dennoch einzubehalten, ausschließt – zumal
Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt, dass der Schuldner seine Zahlungen zur
Gänze einstellt, etwa weil er völlig mittellos ist (vgl. OGH vom 7. 6. 1990, 13
Os 43/90; OGH vom 28. 11. 1979, 10 Os 111/79); der Tatbestand kann also grundsätzlich
auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bis zur Konkurseröffnung; vgl. OGH
vom 3. 11. 1987, 11 Os 11/87) verwirklicht werden. Allerdings hat der Oberste
Gerichtshof auch ausgesprochen, dass im Hinblick auf die aus der Strafdrohung
des § 114 ASVG folgende Prävalenz der Verpflichtung zum Abführen der
Dienstnehmeranteile eine Rechtsansicht unhaltbar ist, derzufolge im Zustand der
Zahlungsunfähigkeit kurz vor der Konkurseröffnung zur Vermeidung einer
einseitigen Gläubigerbegünstigung auch einbehaltene Dienstnehmeranteile nicht
mehr an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden dürften (vgl. OGH vom 1.
9. 1987, 15 Os 62/87).
Unverändert sollen
aus § 114 ASVG auch trotz teilweiser Änderungsanregungen im
Begutachtungsverfahren die Regelung des Abs. 2 betreffend die Haftung von
Angehörigen der vertretungsbefugten Organe sowie die Regelungen der Abs. 3
und 4 betreffend die „tätige Reue“ übernommen werden. Eine Angleichung an bzw.
Einbeziehung in § 161 StGB soll hinsichtlich des Abs. 2 deswegen
nicht vorgenommen werden, weil seinerzeit bei der Einführung dieser Regelung
mit der 33. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 684/1978, bewusst davon Abstand genommen
wurde, auch die leitenden Angestellten einzubeziehen (vgl. die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage der 33. ASVG-Novelle, 1084 BlgNR XIV GP, hier: 42).
Ähnliches gilt auch für die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 605, eingeführte Sonderform der tätigen Reue bei § 114 ASVG. Wie
der Justizausschuss des Nationalrats dazu ausgeführt hat, erscheint diese
Regelung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Solidargemeinschaft der
Versicherten letztlich dann keinen Schaden erleidet, wenn die geschuldeten
Beträge in einem zeitlich angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der
Beitragsvorenthaltung schließlich doch noch gezahlt werden, und es dem
Sozialversicherungsträger damit auch möglich ist, auf Grund der in der
Verhandlung vor dem Strafgericht gewonnenen Angaben über die wirtschaftliche
Situation des Beschuldigten seine Zustimmung zu einer Nachentrichtung der
ausstehenden Beträge binnen bestimmter Zeit auf eine zutreffendere Grundlage
als bis dahin zu stellen (vgl. den Bericht des Justizausschuss 359 BlgNR
XVII GP, hier: 70 f). Diese Erwägungen gelten jedoch nicht in gleichem Maße für
das betrügerische Vorenthalten nach § 153d, sodass hier auf die nach
§ 167 StGB vorgesehene, zeitlich eingeschränktere Möglichkeit zur tätigen
Reue abgestellt werden soll, wodurch auch eine höhere Kongruenz mit § 29
FinStRG erzielt werden kann.
Gleichfalls im
Lichte des Begutachtungsverfahrens soll die Freiheitsstrafdrohung aus
§ 114 ASVG unverändert übernommen werden. Der besonderen Natur des
§ 114 ASVG/153c StGB Rechnung tragend soll beim nicht-betrügerischen
Vorenthalten keine Verschärfung der Strafdrohung vorgenommen werden.
Wie schon
ursprünglich vorgeschlagen, soll die Möglichkeit der kumulativen Verhängung
einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (neben einer Freiheitsstrafe)
wegfallen, zumal die praktische Bedeutung dieser Variante angesichts der
(erweiterten) Möglichkeit zur tätigen Reue, die in ihrer bisherigen Form
beibehalten werden soll, denkbar gering zu veranschlagen ist und im Übrigen
derzeit auch nur rund ein Zehntel der Verurteilten zu einer (primären) Geldstrafe
verurteilt wird.
Zu
§ 153d (Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz):
§ 153d soll
gegenüber § 153c mit erhöhter Strafdrohung das betrügerische Vorenthalten
von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz pönalisieren. Die Einbeziehung der Zuschläge zur BUAK
geht auf wiederholte Anregungen im Begutachtungsverfahren zurück und wird auch für
§ 153c StGB vorgeschlagen. Wie schon nach dem Begutachtungsentwurf sollen
hingegen die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung nur vom Tatbestand des
§ 153d erfasst werden.
„Betrügerisch“
sollen nach der vorgeschlagenen Legaldefinition nur jene DienstgeberInnen
handeln, die schon bei der Anmeldung den Vorsatz gehabt haben, keine oder keine
ausreichenden Beiträge zu leisten (und dann in der Folge tatsächlich keine oder
keine ausreichenden Beiträge leisten), wobei bedingter Vorsatz genügt. Reine
Scheinmeldungen sollen danach ebenso wenig tatbildlich nach dieser Bestimmung
sein wie das Vorenthalten ohne dolose Anmeldung; während in ersterem Fall
(versuchter) Betrug vorliegen kann (vgl. Mayerhofer, StGB5, E
3b zu § 146, Fabrizy, MKK StGB8, Rn 17 zu § 146 unter
Bezugnahme auf OGH vom 9. 10. 1985, 9 Os 83/85 = SSt 56/77 = JBl 1986, 325 =
LSK 1986/2), beschränkt sich die Strafbarkeit der zweiten Fallgruppe eben auf
den vorgeschlagenen § 153c.
Die weiter
gehenden Vorstellungen des Begutachtungsentwurfes, wonach „betrügerisches
Handeln“ auch dann vorliegen hätte sollen, wenn es ein in der Tätigkeit des
Unternehmens (strukturell) angelegtes, nicht bloß vorübergehendes Ziel
unternehmerischen Handelns ist, lohnabhängige Abgaben nicht oder nur teilweise
zu entrichten, Arbeitsentgelte nicht oder nur verkürzt auszubezahlen oder
Gläubiger nicht vollständig zu befriedigen, fanden im Begutachtungsverfahren
keine ausreichende Zustimmung, sodass der Tatbestand insofern auf seinen
Kernbereich beschränkt bleiben soll.
Die Grundstrafdrohung
soll – wie nach dem Begutachtungsentwurf – im Hinblick auf das Verhältnis zum
vorgeschlagenen § 153c StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre betragen.
Gleichfalls wie im Begutachtungsentwurf soll auch eine strafsatzerhöhende
Wertqualifikation vorgesehen werden, die bei Überschreiten der allgemeinen
zweiten Wertgrenze der Vermögensdelikte (nach Art. 1 lit A Z 3 des
Budgetbegleitgesetzes 2005 nunmehr 50 000 €) zum Tragen kommen soll.
Allerdings soll der danach erhöhte Strafrahmen nicht wie ursprünglich
vorgeschlagen ein bis zehn Jahre, sondern lediglich sechs Monate bis fünf Jahre
Freiheitsstrafe betragen. Dies entspricht der Tendenz der bezughabenden
Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Im Ergebnis orientiert sich die
Strafdrohung damit nicht mehr am Betrug nach dem StGB, sondern an § 38
FinStrG idF des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004.
Schon im
Begutachtungsentwurf waren auch bei § 153d Regelungen für den Fall, dass
eine juristische Person Beitragsschuldnerin ist, sowie für den Fall der tätigen
Reue vorgesehen, die allerdings für die §§ 153c und 153d ursprünglich
gleich lauten hätten sollen. Wegen des aber doch einzuräumenden Unterschieds
zwischen dem nicht-betrügerischen und dem betrügerischen Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG sollen die historisch
gewachsenen Sonderregelungen für ersteres Delikt hier jedoch nicht zur Anwendung
gelangen. Vielmehr soll bei leitenden Angestellten die dem § 161
Abs. 1 nachgebildete Regelung des § 153b Abs. 2 StGB sinngemäß
heranzuziehen sein (vgl. zu dieser Regelung in Bezug auf den
Förderungsmissbrauch Kirchbacher/Presslauer im Wiener Kommentar zum StGB2,
Rn 6 ff zu § 153b) und soll auch für die tätige Reue die allgemeine
Regelung des § 167 StGB gelten.
Zu
§ 153e (Organisierte Schwarzarbeit):
Mit dieser
Bestimmung soll dem Auftrag des Regierungsprogramms der laufenden
Legislaturperiode, insbesondere die organisierte Schwarzarbeit zu bekämpfen,
Rechnung getragen werden. Der Anstoß dazu geht aber auch schon auf die
seinerzeitige Regierungsvorlage eines Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aus der
XX. Legislaturperiode zurück (1587 der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen), in der auch der eine ähnliche Strafbestimmung enthaltende Antrag
Nr. 182/A der Abg. Verzetnitsch, Kolleginnen und Kollegen, wurzelt.
Die
Strafbestimmung nach dem Begutachtungsentwurf sah in einer Legaldefinition
(Abs. 3 idF des Begutachtungsentwurfes) vor, dass illegale
Erwerbstätigkeit dann vorliege, „wenn ein Dienstnehmer ohne die erforderliche
Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, beschäftigt wird, eine selbstständige
Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ohne die erforderliche
Meldung gemäß § 16 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG), BGBI. Nr. 559/1978, ausgeübt wird, eine sonstige selbstständige
Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Meldung gemäß § 18 Abs. 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBI. Nr. 560/1978,
ausgeübt wird, ein Ausländer entgegen § 3 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG), BGBI. Nr. 218/1975, oder
entgegen § 14g AusIBG beschäftigt oder die Arbeitsleistung eines
Ausländers entgegen § 18 AusIBG in Anspruch genommen wird, ein Arbeitgeber
(Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Meldung gemäß § 7b
Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBI.
Nr. 459/1993, eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt, ein Arbeitgeber
(Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Bereithaltung von Unterlagen gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG
eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt oder wenn eine gewerbliche Tätigkeit ohne
die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBI. Nr.194, hiefür
erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.“
Diese Definition
wurde im Begutachtungsverfahren einer eingehenden Erörterung unterzogen. Danach
erscheint es zum Einen angezeigt, jene Tatbestände aus der Definition
herauszunehmen, die auf das
AVRAG Bezug nehmen, weil diese Regelungen im vorliegenden Zusammenhang
außer Betracht bleiben können. Des weiteren soll auch die Bezugnahme auf das
Ausländerbeschäftigungsgesetz wegfallen; dies jedoch nicht deswegen, weil eine
gerichtliche Strafbarkeit besonders schwerwiegender Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsrecht unter keinen Umständen als sachlich gerechtfertigt
erscheinen könnte, sondern weil nicht ohne Effizienzverluste und/oder
Systemwidrigkeiten in das Regime des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
eingegriffen werden kann. Aus dem Begutachtungsentwurf übernommen werden sollen
damit zur Definition von illegaler Erwerbstätigkeit im Sinne der
Strafbestimmung des § 153e lediglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die
erforderliche Gewerbeberechtigung. Die Umschreibung von Schwarzarbeit bzw.
illegaler Erwerbstätigkeit ist damit naturgemäß keineswegs eine allgemeine oder
abschließende, sondern soll nur der Abgrenzung bzw. nötigen Bestimmtheit für
die gegenständliche Strafbestimmung dienen.
Die Bestimmung
enthält insgesamt drei Tatbestände, nämlich das gewerbsmäßige Anwerben,
Vermitteln oder Überlassen von Personen zur selbstständigen oder
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur
Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (Abs. 1
Z 1), die gewerbsmäßige Beschäftigung oder Beauftragung einer größeren
Zahl von Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder
ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (Abs. 1 Z 2) sowie die
gewerbsmäßige führende Tätigkeit in einer Verbindung einer größeren Zahl
selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätiger, die nicht über die erforderliche
Anmeldung zur Sozialversicherung oder über die erforderliche
Gewerbeberechtigung verfügen.
Voraussetzung für
die Strafbarkeit ist in allen drei Tatbestandsvarianten gewerbsmäßiges Handeln
des Täters oder der Täterin (§ 70 StGB).
Im Abs. 1
Z 1 muss darüber hinaus der (zumindest bedingte) Vorsatz der
anwerbenden, vermittelnden oder überlassenden Person darauf gerichtet sein,
dass die angeworbene, vermittelte oder überlassene Person (künftig) ihre
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche
Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung ausübe.
Für die Z 2
hatten die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf vorgesehen, dass die
Beschäftigung unselbstständiger illegaler Arbeitskräfte oder die Beauftragung
selbstständiger illegaler Erwerbstätiger, um gerichtliche Strafbarkeit zu
begründen, einen über ein gewöhnliches Ausmaß hinausgehenden größeren Umfang
erreichen müsse. Dabei sollte die fallweise oder kurzfristige Beschäftigung
illegaler Arbeitskräfte in einer Zahl, die absolut und in Relation zur
sonstigen legal erwerbstätigen Belegschaft verhältnismäßig gering sei, oder die
fallweise Beauftragung illegal selbstständig Erwerbstätiger in einem Ausmaß,
das im Verhältnis zum sonstigen Auftragsvolumen betreffend legal selbstständig
Erwerbstätiger gering sei, nicht gerichtlich strafbar sein. Das Mischverhältnis
zwischen legal und illegal Erwerbstätigen hätte also – so die Erläuterungen zum
Begutachtungsentwurf – ein deutliches Indiz dafür bieten müssen, dass illegale
Erwerbstätigkeit regelmäßig und nicht nur mit einer verhältnismäßig geringen
Zahl illegal Erwerbstätiger ausgeübt werden sollte. Im Begutachtungsverfahren
wurden diese Ausführungen dahingehend kritisch hinterfragt, als sie im Wortlaut
des § 153e Abs. 1 Z 1 idF des Begutachtungsentwurfes keine hinreichende
Deckung fänden. Dem ist zwar entgegen zu halten, dass man diese Ausführungen
durchaus mit dem Tatbestand laut dem Entwurf, nämlich der Organisation
illegaler Erwerbstätigkeit in unternehmensähnlicher Form mit
Bereicherungsabsicht, in Einklang bringen kann. Zum Zwecke der Klarstellung
soll jedoch zum einen die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Tathandlung des
„Organisierens“ schon im Text der Bestimmung in das aufgelöst werden, was es
nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf ohnehin sein hätte sollen,
nämlich das Anwerben, Vermitteln, Überlassen und Beschäftigen bzw. Beauftragen
illegal Erwerbstätiger. Zum anderen soll auch für die Z 2 ausdrücklich
festgeschrieben werden, dass es sich um eine größere Zahl beschäftigter oder
beauftragter illegal Erwerbstätiger handeln muss, um gerichtliche Strafbarkeit
nach dem vorliegenden Tatbestand begründen zu können.
Der Begriff
„größere Zahl von Personen“ ist anhand der in der Judikatur und Lehre
entwickelten Orientierungsgröße von etwa zehn Personen zu bestimmen (vgl. EBRV
zum StGB, 30 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats,
hier: 181; Leukauf/Steininger, StGB3,
Rz 3 zu § 69). Eine stringente ziffernmäßige Abgrenzung des Begriffes
der größeren Zahl erscheint – auch in Anbetracht der branchenmäßig
unterschiedlichen Verhältnisse – nicht angemessen. Die erforderliche
Mindestzahl wird in der Rechtsprechung zumeist mit „zehn“, „etwa zehn“, „ab
etwa zehn“ bzw. „mindestens zehn“ oder „zumindest mehr als zehn“ angegeben.
Dabei handelt es sich aber niemals um einen Grenzwert, sondern stets nur um
einen Richtwert. Strafbar nach der Z 2 ist danach nur, wer gewerbsmäßig
ungefähr zehn oder mehr Personen illegal beschäftigt oder beauftragt.
Unverändert soll
aus dem Ministerialentwurf der Tatbestand der Z 3 (im Entwurf
Z 2) übernommen werden.
Unter einer
Verbindung einer größeren Zahl von Personen ist der Zusammenschluss einer
größeren Anzahl von Personen zu einer mehr oder weniger hierarchisch
strukturierten Organisation mit einem Anführer und festgelegten Regeln in Bezug
auf die Zielsetzung – nämlich die Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit – sowie
die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu verstehen (vgl. EBRV zum StGB, 30
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats,
XIII. GP, hier: 422; Steininger im Wiener Kommentar zum StGB2,
Rn 3 zu § 279). Einer besonderen Organisationsform
bedarf es dabei nicht.
„Führend tätig“
ist jeder, der innerhalb der Verbindung eine (zumindest teilweise)
selbstständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang hat. Auch Personen unterhalb
der ersten Führungsebene können davon erfasst sein, sofern sie wesentlichen
Einfluss auf die Verbindungstätigkeit haben. Die Größe der Verbindung und die
Wichtigkeit der Stellung des führend Tätigen werden dabei für die
Strafbemessung im Einzelfall von Bedeutung sein.
Das Erfordernis
der Gewerbsmäßigkeit gilt auch für die führende Tätigkeit, sodass es nicht
reicht, dass die führend tätige Person so wie die anderen Mitglieder der
Verbindung illegal erwerbstätig ist und aus dieser illegalen Erwerbstätigkeit
finanzielle Vorteile zieht; vielmehr muss die strafbarkeitsbegründende
fortlaufende Einnahme (darüber hinaus) aus der führenden Tätigkeit resultieren.
Der Begriff
leitender Angestellter entspricht der im § 309 Abs. 2 StGB
vorgenommenen Begriffsdefinition (vgl. Leukauf/Steiniger, StGB3,
Rn 5 zu § 309) und umfasst auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis.
Die Strafdrohung
soll – wie schon im Begutachtungsentwurf vorgeschlagen – Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahre betragen.
Zu Z 4 (§ 167 Abs. 1):
Wie bereits oben
ausgeführt, soll § 153d zu den reuefähigen Delikten gehören. Auf Grund des
Unterschieds zwischen dem nicht-betrügerischen und dem betrügerischen
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG soll
jedoch bei betrügerischem Handeln nicht die Sonderregelung des § 153c
Abs. 3 zur Anwendung gelangen. Stattdessen soll dem Täter des § 153d
tätige Reue lediglich dann zustatten kommen, wenn die Voraussetzungen des
§ 167 StGB vorliegen. Die Aufzählung der reuefähigen Delikte des
§ 167 Abs. 1 wird daher um den Tatbestand des § 153d ergänzt.
Zu Artikel II (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 33 Abs. 1 ASVG):
In Hinkunft soll
als Maßnahme zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung grundsätzlich
bereits vor Arbeitsantritt vorgenommen werden müssen. Korrespondierend damit soll
auch die Möglichkeit der Meldefristerstreckung im Satzungsweg entfallen.
Zu Z 2
(§ 114 ASVG):
Die Schaffung des vorgeschlagenen § 153c StGB bedingt den Entfall des
§ 114 ASVG, da dessen bisheriger Inhalt zur Gänze in dem neu
vorgeschlagenen strenger bestraften Tatbestand aufgehen soll. Der
vorgeschlagenen Änderung kommt daher grundsätzlich nur der Charakter einer
technischen Folgeänderung zu, wenngleich in der Herausnahme aus dem
Nebenstrafrecht auch ein gewisser normverdeutlichender Aspekt gesehen werden
könnte.
Zu Artikel
III (Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer Organe
zur Verfolgung des Sozialbetruges)
Gemäß § 86
Abs. 1 EStG ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt u.a.
auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Der
Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen
wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan
des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2
ASVG) tätig. Mitunter wird diese Prüfung einen Verdacht in Richtung der
§§ 153c bis 153e StGB ergeben, weshalb es sinnvoll erscheint, auch die
unmittelbar erforderlichen Aufklärungen von den bereits mit der Sache befassten
Finanzbehörden durchführen zu lassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
im Bundesministerium für Finanzen eine spezialisierte Einheit (KIAB) zur
Bekämpfung der inkriminierten Verhaltensweisen existiert, deren erworbene
Fachkenntnis für die strafrechtlichen Ermittlungen genutzt werden soll.
Staatsanwaltschaft und Gericht sollen sich daher – gleich wie im
Finanzstrafverfahren - in erster Linie dieser Behörden und Organe bedienen,
wenn Ermittlungen wegen der §§ 153c bis 153e StGB durchzuführen sind.
Nach § 89
Abs. 3 EStG haben die Zollbehörden an der Vollziehung der
abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Der Verweis auf § 89 EstG
soll verdeutlichen, dass die dort aufgezählten Befugnisse der Zollbehörden
unberührt bleiben sollen. Durch den Verweis auf § 197 Abs. 3 bis 5
FinStrG wird klargestellt, dass diese Behörden und Organe bei Gefahr im Verzug
und im Umfang ihrer Prüfbefugnisse gemäß § 86 Abs. 1 EStG Festnahmen,
Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und
Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen können, wenn
diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten
des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann.
Zu Artikel
IV (Änderungen des Firmenbuchgesetzes):
Zu Z 1
(§ 3 Z 4a) und 3 (§ 21 Abs. 2bis 3):
Die zentrale
Bestimmung der hier erläuterten Vorschläge ist § 21 Abs. 2,
der nun Ediktalzustellungen ermöglicht: Gemäß § 3 Z 4 ist bei
allen Rechtsträgern im Sinn des § 2 die für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen, gemäß § 10 Abs. 1
sind Änderungen eingetragener Tatsachen beim Firmenbuchgericht unverzüglich
anzumelden. Aus den Worten „für Zustellungen maßgebliche“ Anschrift nach
§ 3 Z 4 folgt, dass es sich hierbei auch um eine Abgabestelle im
Sinn des § 2 Z 5 ZustG handeln muss, wie dies bereits in
den Materialien zum FBG (AB 23 BlgNR 18. GP) ausdrücklich
klargestellt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die eingetragene Geschäftsanschrift,
etwa im Fall der Angabe einer falschen Geschäftsanschrift oder einer nicht
angemeldeten Änderung derselben, kraft Gesetzes (weiterhin) für Zustellungen
maßgeblich ist und unter Berufung auf § 15 HGB als Abgabestelle
fingiert werden könnte. Nach der Rechtsprechung kann die Bestimmung des
§ 15 HGB hier keine Anwendung finden; denn bei einer gerichtlichen
Zustellung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt, sodass
eine Berufung auf die Gutgläubigkeit im Sinn des § 15 HGB für die
Wirksamkeit der Zustellung ausscheidet (vgl. HS 9020 mwN). Die
im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der
Eintragungspflichten nach § 3 Z 4 FBG und
§ 26 GmbHG bzw. der Publizität nach § 15 HGB - keine
taugliche Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 5 ZustG (vormals
§ 4 ZustG), wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist oder
dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. OLG Wien 28 R 57/98b).
Bei der im
Zusammenhang mit dem Sozialbetrug besonders relevanten Rechtsform der GmbH
trägt § 26 Abs. 1 letzter Satz die Verpflichtung zur
Anmeldung jeder Änderung der Geschäftsanschrift den Geschäftsführern auf; diese
Bestimmung statuiert iVm § 3 Z 4 und § 10 Abs. 2
aber lediglich die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, die jeweils
aktuelle Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 5 ZustG zum
Firmenbuch anzumelden (siehe auch Zib, Das Firmenbuchgesetz, WBl 1991, 44ff).
Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch in analoger Anwendung
des § 8 Abs. 2 ZustG scheidet aus, da dadurch eine
Verletzung der Bestimmung des § 26 Abs. 1 GmbHG einer
Verletzung des § 8 Abs. 1 ZustG gleichgestellt würde. Als
Sanktion der Nichteinhaltung normiert § 26 Abs. 1 GmbHG
jedoch nicht, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene
Adresse mit der Wirkung einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte,
sondern lediglich einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer für
einen durch die schuldhaft verzögerte oder unterlassene Einreichung dieser
Angaben verursachten Schaden. Es kommt daher auch eine analoge Anwendung des
§ 8 Abs. 2 ZustG nicht in Frage (vgl
OGH 8 ObA 132/98i mwN; OGH 8 ObA 230/98a).
§ 8 Abs. 2 ZustG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren
und ist einer analogen Anwendung auf die Einleitung eines Verfahrens nicht
zugänglich.
Kann durch
Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nach derzeitiger Rechtslage nur
entweder ein Vorgehen zur Bestellung eines Kurators nach den
§§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG oder die Bestellung
eines Notgeschäftsführers auf Antrag eines Beteiligten (§ 15a GmbHG,
§ 76 AktG) in Betracht. Um Verfahren nicht durch die gerade bei
„Scheingesellschaften“ zu erwartenden Zustellanstände zu verzögern und um die
mit Kostenfolgen verbundene Bestellung bzw. Beantragung eines Kurators oder
Notgeschäftsführers zu vermeiden, soll die Zustellung künftig durch öffentliche
Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstücks in der Ediktsdatei für einen Zeitraum
von zwei Wochen erfolgen können. Zuvor muss allerdings die Zustellung an die
persönliche Abgabestelle des Kaufmanns und der Mitglieder des vertretungsbefugten
Organs sowie allfälliger Prokuristen erfolglos versucht worden sein. Ein
Zustellversuch an die Privatadressen kommt nur dann in Betracht, wenn dem
Gericht diese Anschriften vorliegen. Zu Erhebungen über allfällige persönliche
Anschriften ist das Gericht nicht verpflichtet (siehe dazu die Materialien zu
der vergleichbaren Bestimmung des § 41, RV 1588 BlgNR 20. GP).
Durch den
vorgeschlagenen § 21 Abs. 2 werden sohin künftig raschere
Zustellungen insbesondere an Gesellschaften ermöglicht, deren Abgabestelle (die
für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift) unbekannt ist bzw. deren
vertretungsbefugte Personen unbekannten Aufenthaltes sind, und zwar ohne das
Erfordernis der Bestellung eines Kurators oder eines Notgeschäftsführers. Im
Fall der Vermögenslosigkeit einer solchen Gesellschaft können dadurch auch die
Kosten für die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators eingespart
werden. Eine Abgabestelle ist insbesondere in den folgenden Fällen als
„unbekannt“ anzusehen: Es gab eine Abgabestelle, die geändert wurde, aber die
Änderung wurde nicht bekannt gegeben und die neue Abgabestelle lässt sich trotz
zumutbarer Ermittlungen nicht erheben; es gab eine Abgabestelle, die
aufgelassen wurde und nun gibt es keine mehr; es bestand schon von Anfang an
keine Abgabestelle: dies ist z.B. der Fall, wenn eine Gesellschaft bloß zum
Schein an einer Anschrift gemeldet ist (es hat sich gezeigt, dass
sozialbetrügerisch tätige Firmen in der Praxis wiederholt an
Wohnungsanschriften dritter Personen angemeldet wurden, ohne jemals an dieser
Adresse erreichbar gewesen zu sein); es gibt zwar eine Abgabestelle, eine
Zustellung ist aber nicht möglich, weil der Geschäftsführer unbekannten
Aufenthaltes ist.
Das
Firmenbuchgericht soll allerdings in Wahrung des rechtlichen Gehörs dazu
verpflichtet sein, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Erforschung der
Abgabestelle auszuschöpfen und die ihm nach den Umständen zumutbaren
amtswegigen Ermittlungen durchzuführen. Dazu gehören unter anderem eine Abfrage
im VJ-neu Client (Abfrage im Wege der Verfahrensautomation Justiz) oder die
Befragung der im Firmenbuch als Gesellschafter, Geschäftsführer oder
Prokuristen eingetragenen Personen an, sofern deren Anschrift bekannt ist. Ein
Postfehlbericht wird jedenfalls nicht ausreichend sein. Da die Anschrift der
Gesellschafter keinen Eintragungstatbestand darstellt, können die Gesellschafter
Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht jederzeit formlos bekannt geben und
dadurch selbst dafür Sorge tragen, dass sie für etwaige Erhebungen durch das
Gericht erreichbar sind.
Die vorgeschlagene
Maßnahme einer Fiktion der Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei ist
auch angesichts des Umstands vertretbar, dass die gesetzlichen Vertreter aller
im Firmenbuch eingetragener Gesellschaften verpflichtet sind, Änderungen der
für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift unverzüglich zum Firmenbuch
anzumelden. Es erscheint daher zumutbar, dass die Gesellschaft bei Unterlassen
der Anmeldung einer Änderung der Abgabestelle die für sie nachteilige Folge
einer Zustellfiktion zu tragen hat. Dies umso mehr, als durch das Fehlen einer
Abgabestelle auch die Rechte Dritter beeinträchtigt werden, die mit der
Gesellschaft in Geschäfts- oder sonstiger rechtlicher Beziehung stehen.
Wenn im Sinn der
obigen Ausführungen entsprechende Ermittlungen zur Ausforschung der
Abgabestelle erfolglos geblieben sind, und die Voraussetzungen für eine
Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei gegeben sind, soll das Gericht den
Umstand, dass eine Abgabestelle unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch
eintragen. Dieser Umstand soll daher auch in den Katalog der eintragungspflichtigen
Tatbestände in § 3 als neue Z 4a aufgenommen werden.
Dies muss selbstverständlich auch für die Fälle gelten, in denen eine
Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei deshalb unterbleibt, weil ein
Notgeschäftsführer oder Kurator bestellt ist. Der neue Eintragungstatbestand
bringt den Vorteil mit sich, dass die Tatsache der unbekannten bzw. unrichtigen
Geschäftsanschrift im Geschäfts- und Behördenverkehr aus dem Firmenbuchauszug
ersichtlich ist. Behörden und Dritten, denen derartige Firmenbuchauszüge
vorgelegt werden, soll diese Eintragung als Warnhinweis im Hinblick auf etwaige
Verdachtsmomente in Richtung Sozialbetrug dienen. Sobald eine Abgabestelle
(wieder) besteht und diese ordnungsgemäß angemeldet wurde, wird die nach
§ 3 Z 4a vorgenommene Eintragung gemäß
§ 10 Abs. 1 zu löschen sein. Dabei wird an die Prüfpflicht des
Gerichts, ob es sich bei der neu angemeldeten Geschäftsanschrift tatsächlich um
eine Abgabestelle handelt oder nur eine Scheinanmeldung vorliegt, ein strengerer
Maßstab anzulegen sein.
§ 21 Abs. 3 sieht für Fälle der öffentlichen
Bekanntmachung nach Abs. 2 eine zeitliche Beschränkung des Einsichtsrechts
im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen vor. Die
Einsicht ist bis zu einem Jahr ab Veröffentlichung zu gewähren. Die Einsichtsfrist
ist an die im Konkursverfahren für Veröffentlichungen in der Ediktsdatei
vorgesehene Einsichtsfrist nach § 174a Abs. 2 des Entwurfs
angeglichen. Sie weicht insofern von der in § 10 Abs. 1 HGB
normierten Frist von zumindest einem Monat ab, um Parteien, deren Abgabestelle
erst im Laufe des Verfahrens bekannt wird, noch ausreichend lange die
Möglichkeit der Einsicht in alle bislang im Verfahren ergangenen Entscheidungen
zu gewähren. Der Zeitpunkt der Kenntnis einer Abgabestelle durch das Gericht
soll für die zeitliche Beschränkung der Einsichtsfrist dagegen nicht maßgeblich
sein. Würden sämtliche Eintragungen in der Ediktsdatei gelöscht, sobald dem
Gericht eine Abgabestelle bekannt wird, wäre der Partei damit das Einsichtsrecht
hinsichtlich aller bisheriger Verfahrensschritte genommen. Nicht zuletzt im
Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es in einem solchen Fall
nicht gerechtfertigt, würde man der Partei das Einsichtsrecht bereits ab diesem
Zeitpunkt verwehren.
Zu Z 2
(§ 3 Z 14a):
Das Konkursgericht
soll nach dem Entwurf des § 77a Abs. 1 Z 7 KO
(siehe dazu unten) in Hinkunft auch die Verpflichtung treffen, die Eintragung
der Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß
§ 63 KO im Firmenbuch zu veranlassen. Auf die Erläuterungen zu
§ 77a Abs. 1 Z 7 KO (siehe unten) wird verwiesen.
Diese Erweiterung
des Katalogs der eintragungspflichtigen Tatsachen wird auch gerade in den
Fällen schlagend, in denen lediglich ein leerer Gesellschaftsmantel vorliegt.
Nach der Rechtsprechung ist das Zuständigkeitskriterium des Vermögens im Sinn
des § 63 KO bei einer GmbH nämlich nicht schon deshalb gegeben, weil
der bloße Mantel einer GmbH einen Wert haben mag, da er kein Vermögen der
Gesellschaft, sondern eines der Gesellschafter ist (Mohr, KO9 E 20 zu § 63).
Ist nun in einem solchen Fall mangels Vermögens mit einer Zurückweisung nach
§ 63 KO vorzugehen, so soll künftig das Firmenbuchgericht darüber
informiert und die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens der GmbH
ermöglicht werden.
Zu Z 4
und 5 (§ 41):
Da nunmehr mit
§ 21 Abs. 2 eine dem bisherigen § 41 Abs. 1 in
der Fassung des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2004
(GesRÄG 2004) entsprechende Bestimmung in den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Abschnitt des Firmenbuchgesetzes übernommen wurde,
erübrigt sich die bis dato nur für das Löschungsverfahren vermögensloser
Gesellschaften geltende besondere Zustellregel des § 41 Abs. 1.
Zu Artikel V
(Änderungen der Konkursordnung):
Zu Z 1
(§ 77a Abs. 1 Z 7):
§ 63 regelt
die Zuständigkeit für das Konkursverfahren. Wenn der Gemeinschuldner im Inland
kein Unternehmen betreibt, er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
sich auch keine Niederlassung oder Vermögen des Gemeinschuldners im Inland
befindet, werden Konkursanträge mangels Zuständigkeit gemäß § 63
zurückgewiesen. Dagegen wird mit einer Ablehnung der Konkurseröffnung mangels
hinreichenden Vermögens vorgegangen, wenn das Konkursgericht nach
entsprechenden Erhebungen zu dem Schluss gelangt, dass kein (hinreichendes)
Vermögen vorliegt, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Nach
§ 77a Abs. 1 Z 6 hat das Konkursgericht die Eintragung
einer Abweisung eines Konkurseröffnungsantrags mangels kostendeckenden
Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen. Diese Eintragung führt bei einer
Gesellschaft zu einer Auflösung ex lege (§ 39 Abs. 1 FBG).
Das Konkursgericht
soll künftig auch bei einer Zurückweisung des Konkursantrags mangels
Zuständigkeit nach § 63 eine entsprechende Eintragung im Firmenbuch
veranlassen. Diese Eintragung soll nicht die für den Fall der rechtskräftigen
Abweisung der Konkurseröffnung mangels (eines zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens voraussichtlichen) hinreichenden Vermögens in
§ 39 Abs. 1 FBG normierte Rechtswirkung der Auflösung der
Gesellschaft haben, die keiner weiteren Überprüfung durch das Firmenbuch
unterliegt. Vielmehr soll durch diesen neu vorgesehenen Eintragungstatbestand
dem Firmenbuchgericht der Umstand der Zurückweisung des Konkursantrags nach
§ 63 zur Kenntnis gebracht werden, damit dieses nach Prüfung der
Vermögenssituation bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Verfahren zur
amtswegigen Löschung nach §§ 40 und 41 FBG einleiten kann.
Dem Umstand der
Zurückweisung eines Konkurseröffnungsantrags nach § 63 wurde bereits im
IESG Rechnung getragen: gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 IESG
wird ein solcher Fall der Konkurseröffnung gleichgestellt und damit das
Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld gesetzlich festgeschrieben.
Die Erläuterungen zur vormaligen Z 6 leg.cit. – nunmehr Z 5 -
führen dazu aus, es gebe Konstellationen, in denen der Entgeltschutz durch das
IESG nicht greife: dies sei etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht mehr
auffindbar und kein Vermögen vorhanden ist. In Ermangelung einer
Gerichtszuständigkeit sei in solchen Fällen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht möglich und es ergehe ein Zurückweisungsbeschluss
nach § 63 (RV 993 BlgNR 16. GP). Durch den
vorgeschlagenen neuen Eintragungstatbestand des
§ 77 Abs. 1 Z 7 soll im Fall einer Zurückweisung nach
§ 63 aus denselben Gründen nunmehr auch die Einleitung eines amtswegigen
Löschungsverfahrens durch das Firmenbuchgericht ermöglicht werden.
Zu Z 2
(§ 174a):
Wie im
Firmenbuchverfahren stehen auch im Konkursverfahren die Gerichte in zahlreichen
Fällen vor der Schwierigkeit, dass eine Zustellung an eine Partei am Fehlen
einer Abgabestelle scheitert. Wegen des Zustellanstandes ist eine Entscheidung
im Konkursverfahren nicht möglich, wodurch erhebliche Verfahrensverzögerungen
verursacht werden. Als Konsequenz kann zB keine Ablehnung des Konkursantrags
mangels hinreichenden Vermögens erfolgen, auf Grund derer eine Gesellschaft
aufgelöst wäre (gemäß § 39 FBG). Dies hat in der Praxis bei
sozialbetrügerisch tätigen Gesellschaften regelmäßig zur Folge, dass auf Grund
der Verfahrensverzögerung zwischenzeitig ein leerer Gesellschaftsmantel
veräußert bzw. wieder verwendet werden kann.
Um in Hinkunft
diesen Missstand auszuräumen, soll im Konkurseröffnungsverfahren ‑ das
Vorliegen einer Zuständigkeit nach § 63 vorausgesetzt ‑ die
Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei
ohne Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators oder Notgeschäftsführers
eingeräumt werden. So wird beispielsweise der Antrag eines Gläubigers auf
Konkurseröffnung, der nach § 70 Abs. 2 dem Schuldner eigenhändig
zuzustellen ist, künftig durch Aufnahme in die Ediktsdatei wirksam zugestellt
werden können, falls die Voraussetzungen des § 174a Abs. 1
gegeben sind.
Wie bei den im FBG
vorgesehenen Zustellfiktionen (§ 41 und vorgeschlagener § 21
Abs. 3) liegt die Rechtfertigung für die in § 174a vorgesehene
Zustellung in der Ediktsdatei ohne Bestellung eines Kurators oder
Notgeschäftsführers darin, dass die gesetzlichen Vertreter aller im Firmenbuch
eingetragener Gesellschaften verpflichtet sind, Änderungen der für Zustellungen
maßgeblichen Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben. § 174a soll
demnach auf im Firmenbuch eingetragene Fälle eingeschränkt sein.
Die Anforderungen
an das Konkursgericht sind jedoch strenger als im Firmenbuchverfahren. Während
dort auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 41 FBG und dem
vorgeschlagenen § 21 Abs. 3 FBG eine Zustellung nur an die dem
Gericht bekannten Privatanschriften etwa der Mitglieder des vertretungsbefugten
Organs zu versuchen ist, müssen hier alle zur Verfügung stehenden Mittel zur
Erhebung einer Abgabestelle ausgeschöpft werden. Eine Zustellung in der
Ediktsdatei kommt erst in Frage,
wenn – etwa im Wege von Abfragen im zentralen Melderegister und von Anfragen an
den Hauptverband der Sozialversicherungsträger – auch die Abgabestelle einer
vertretungsbefugten Person nicht ermittelt werden konnte. Zu diesem Zweck kann
auch die Vernehmung von Auskunftspersonen geboten sein.
Ist im Fall eines
Zustellanstandes aus dem Firmenbuchauszug einer Partei die Eintragung
ersichtlich, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
unbekannt ist (§ 3 Z 4a FBG), so soll diese Information
allein für die Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Ediktalzustellung durch
das Konkursgericht jedenfalls nicht ausreichend sein. Der neue
§ 174a Abs. 1 sieht vielmehr vor, dass das Konkursgericht
zusätzlich eigene Erhebungen über die Abgabestelle anzustellen hat.
Liegen die
Voraussetzungen des § 8 ZustG vor und gibt die Partei während des
Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, eine Änderung ihrer Abgabestelle nicht
bekannt, so ist § 8 ZustG heranzuziehen. Anwendungsfälle des
§ 8 ZustG bleiben daher vom Entwurf unberührt. Stellt sich im Rahmen
der Zustellung heraus, dass an der von der Partei genannten Anschrift schon von
Anfang an keine Abgabestelle bestand, so liegt weder eine Änderung der
Abgabestelle vor noch kommt – mangels Rechtslücke – eine
analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 ZustG in Betracht (siehe
dazu VwGH 26.6.1996, 95/20/0129). In einem solchen Fall wird künftig
auch nach § 174a vorzugehen sein.
Durch den Verweis
auf § 115 ZPO ist klargestellt, dass sich die Vorgangsweise bei der
Aufnahme in die Ediktsdatei und der Eintritt der Zustellwirkungen nach den
allgemeinen Regeln des § 115 ZPO richtet. Ausdrücklich ausgeschlossen ist
das Erfordernis einer Kuratorbestellung nach § 116 ZPO.
In Abs. 2
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bestimmte Beschlüsse im
Insolvenzverfahren auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der
Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen sind. Nach § 174 Abs. 2
treten die Folgen der Zustellung in diesem Fall schon durch die öffentliche
Bekanntmachung ein, auch wenn daneben eine besondere Zustellung vorgeschrieben
ist. Um Zweigleisigkeiten zu vermeiden, soll in jenen Fällen, in denen ein
Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen ist, eine
gesonderte Bekanntmachung in der Ediktsdatei unterbleiben. Um dem Erfordernis
einer besonderen Zustellung neben der öffentlichen Bekanntmachung in der
Insolvenzdatei (etwa nach § 75 Abs. 1, § 122 Abs. 3 oder
§ 130 Abs. 4) Genüge zu tun, soll in die Ediktsdatei ein Hinweis auf
die Einschaltung in der Insolvenzdatei aufzunehmen sein. Dies ist insofern
systemkonform, als die besondere Zustellung neben der öffentlichen Bekanntmachung
generell nur Informationsfunktion hat, zumal die Veröffentlichung in der
Insolvenzdatei auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 174 Abs. 2
bereits die Wirkungen der Zustellung - und damit etwa auch den Lauf der Rekursfrist
- auslöst.
Abs. 3 des
Entwurfs sieht für Fälle der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 eine
zeitliche Beschränkung des Einsichtsrechts im Interesse der Beteiligten und aus
datenschutzrechtlichen Erwägungen vor. Die Einsichtsfrist ist hinsichtlich
jener Daten, die in einem Insolvenzverfahren ergangen sind, das nach
§ 173a in die Insolvenzdatei eingetragen ist, an die für
Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei geltenden Einsichtsfristen
angeglichen. Insofern ist § 14 IEG sinngemäß heranzuziehen. Erfolgt
keine Bekanntmachung in der Insolvenzdatei, ist die Einsicht bis zu einem Jahr
ab Veröffentlichung zu gewähren. Dies gilt etwa für die Ladung im
Konkurseröffnungsverfahren, wenn es zu einer Abweisung des Konkursantrags
mangels materieller Insolvenz kommt und demnach keine Veröffentlichung in der
Insolvenzdatei vorgenommen wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Dauer von Konkurseröffnungsverfahren ein Jahr nicht überschreitet, insbesondere
auch im Hinblick darauf, dass künftig die Abwicklung der Verfahren bei
Zustellanständen durch die vorgeschlagene Regelung einer Ediktalzustellung
nicht mehr verzögert wird. Die gewählte Frist scheint daher ausreichend, um
Parteien, deren Abgabestelle erst im Laufe des Verfahrens bekannt wird, noch die
Möglichkeit der Einsicht in alle bislang im Verfahren ergangenen Entscheidungen
zu gewähren. Der Zeitpunkt der Kenntnis einer Abgabestelle durch das Gericht
soll für die zeitliche Beschränkung der Einsichtsfrist dagegen nicht maßgeblich
sein. Würden sämtliche Eintragungen in der Ediktsdatei gelöscht, sobald dem
Gericht eine Abgabestelle bekannt wird, wäre der Partei damit das
Einsichtsrecht hinsichtlich aller bisheriger Verfahrensschritte genommen. Nicht
zuletzt im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es in einem
solchen Fall nicht gerechtfertigt, würde man der Partei das Einsichtsrecht
bereits ab diesem Zeitpunkt verwehren.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
des Strafgesetzbuches |
|
§ 88. (1) ... |
§ 88. (1)
unverändert |
(2) Z 1 ... |
(2) Z 1 unverändert |
(2) Z 2 der Täter ein Arzt, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus
der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als
vierzehntägiger Dauer erfolgt, |
(2) Z 2 der Täter ein Angehöriger
eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden
und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr
als vierzehntägiger Dauer erfolgt, |
(2) Z 3 und 4
... |
(2) Z 3 und 4 unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
§ 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei
berufsmäßiger Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe,
der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen
oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer
Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder
der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden
oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet
ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit
in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das
den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger
Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei
berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt
oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der
Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,
ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in
Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
(5) ... |
(5) unverändert |
(6) ... |
(6) unverändert |
§§ 153
bis 153b. ... |
§§ 153 bis 153b. unverändert |
|
Vorenthalten
von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz |
|
§ 153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines
Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger
oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorenthält, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
|
(2) Trifft die
Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur
Sozialversicherung oder der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen
anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist
berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge oder
Zuschläge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der
Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung. |
|
(3) Der Täter ist
nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung 1. die ausstehenden Beiträge oder Zuschläge zur
Gänze einzahlt oder 2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger
oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gegenüber vertraglich zur
Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge oder Zuschläge binnen einer
bestimmten Zeit verpflichtet. |
|
(4) Die Strafbarkeit
lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene
Verpflichtung nicht einhält. |
|
Betrügerisches
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz |
|
§ 153d. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur
Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur
Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden
Beiträge oder Zuschläge zu leisten. |
|
(2) Wer Beiträge
oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß
vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. |
|
(3) Nach Abs. 1
und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender
Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis
mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309)
begeht. |
|
Organisierte
Schwarzarbeit |
|
§153e. (1) Wer gewerbsmäßig 1. Personen zur selbstständigen oder
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung
oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder
überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger
Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von
Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl
illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
|
(2) Nach Abs. 1
ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender
Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. |
§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung
von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung,
Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs,
betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung,
Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs,
Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung
eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben. |
§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von
Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in
fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs,
Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber,
Förderungsmißbrauchs, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers,
betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines
Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
Artikel II |
|
Änderungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
|
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten,
nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten
(Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§
10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und
binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An-
sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall-
und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen
pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen
oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat
erstreckt werden. |
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede
von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor
Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben
Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Liegt
der Zeitpunkt des Arbeitsantrittes außerhalb der Amtsstunden des
Versicherungsträgers, so ist die Anmeldung unverzüglich nach Arbeitsantritt
innerhalb der Amtsstunden vorzunehmen. Die An- sowie die
Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und
Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen
pflichtversichert ist. |
§ 114. (1) Ein Dienstgeber, der Beiträge eines
Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und
dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. |
§ 114. entfällt |
(2) Trifft die
Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur
Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Abs. 1 auf alle
natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ
angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung
dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist
dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung. |
|
(3) Der nach
Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum
Schluß der Verhandlung |
|
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt
oder |
|
2. sich dem berechtigten
Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der
ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. |
|
(4) Die Strafbarkeit
lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3
Z 2 eingegangeneVerpflichtung nicht einhält. |
|
§ 6xx. ... |
§ 6xx. unverändert |
|
Schlussbestimmung zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x |
|
§ 6xx. § 114 tritt mit Ablauf des
xx.xx.xxxx. außer Kraft. |
Artikel III |
|
|
Ermittlungsbefugnisse
der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer Organe zur Verfolgung des
Sozialbetruges |
|
(1) Die Gerichte und
die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen
gemäß den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der
Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der
Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und
Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die
Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können
sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende
Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist. |
|
(2) Die im Abs. 1
genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit
zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu
entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder
soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung
begangen, und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht
erwirkt werden kann. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des § 197 Abs.
3 bis 5 FinStrG sinngemäß. |
Artikel IV |
|
Änderungen
des Firmenbuchgesetzes |
|
§ 3. Z 1 bis 4 ... |
§ 3. Z 1 bis 4 unverändert |
|
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist; |
Z 5 bis 14 ... |
Z 5 bis 14
unverändert |
|
Z 14a. die
Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO; |
Z 15 und 16 ... |
Z 15 und 16
unverändert |
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) unverändert |
(2) Sonstige
gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt. |
(2) Misslingt eine
Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
(§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine
andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den
dem Gericht bekannten Privatanschriften des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des
vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen
zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie
alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen.
Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung
gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei
verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen
maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das
Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a). |
|
(3) Bekanntmachungen
nach Abs. 2 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten. |
|
(4) Sonstige
gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt. |
Verfahren
und Zustellungen |
Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen
Vertreter |
§ 41. (1). Auf das einzuhaltende Verfahren ist
der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung
an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4),
so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften
der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen.
Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung
durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei
Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. |
§ 41. (1) Entfällt |
(2) Hat eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann
die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch
einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei zugestellt werden. Diese Aufforderung
ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden
Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass
alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht
bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die
Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen
Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser
Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss
ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von
dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des
Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier
Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) als
bewirkt. |
Hat eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann
die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch
einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei zugestellt werden. Diese Aufforderung
ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden
Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der
öffentlichen Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet
wird und dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt
dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das
Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt
dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand
hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der
Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen.
Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung
des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier
Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) als
bewirkt. |
Artikel V |
|
Änderungen
der Konkursordnung |
|
§ 77a. (1) .... |
§ 77a. (1) unverändert |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. unverändert |
|
7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63. |
§ 174.. ... |
§ 174. unverändert |
|
Zustellung
bei unbekanntem Aufenthalt |
|
§ 174a. (1) Ist die Feststellung einer
Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch
eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators
durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle
weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen.
Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. |
|
(2) Ist der
Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 173a),
so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der
Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen. |
|
(3) Werden Daten
eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach
Abs. 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die
Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist
(§ 14 IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung. |