699 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden
Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von
Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für
unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen
im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines
freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis
einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen
von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die
stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch
öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des
§ 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro |
an den
Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1
genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50%
entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis
2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die
einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland |
257
660,58 Euro |
Kärnten |
592
527,18 Euro |
Niederösterreich |
1 440
375,26 Euro |
Oberösterreich |
1 317 792,73 Euro |
Salzburg |
549 064,90 Euro |
Steiermark |
1 180 476,99 Euro |
Tirol |
699 628,86 Euro |
Vorarlberg |
345 734,68 Euro |
Wien |
2 166
169,28 Euro |
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der
einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils
am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf
das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese
Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim
Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind, erforderlichenfalls rückwirkend mit 1.1.2005 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung
wird für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium
für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald
alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung
wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den
Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung
(vorbehaltlich
der Genehmigung des Nationalrates):
Die
Bundesministerin für Justiz:
Für das
Land Burgenland
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Kärnten
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Niederösterreich
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Oberösterreich
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Salzburg
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Die
Landeshauptfrau:
Für das
Land Steiermark
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Tirol
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Vorarlberg
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann:
Für das
Land Wien
(vorbehaltlich
der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse):
Der
Landeshauptmann: