700 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von
Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den
Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von
Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den
Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Z 7 lautet:
„7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen
Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den
Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,“
2. Nach § 1
Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder
privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der
Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der
indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,“
3. In § 1
Z 10 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt.
Folgende Z 11wird angefügt:
„11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem
nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten
Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen
des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.“
4. § 2 Abs. 2
lautet:
„(2) Das
Inverkehrbringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder
Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.“
5. Dem § 2 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Verbote des
Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.“
6. § 11 samt
Überschrift lautet:
„Werbung und
Sponsoring
§ 11.
(1) Werbung und
Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des
Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für
Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese
anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen
Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass
1. es sich bei diesen anderen Erzeugnissen,
Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder
dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und
2. keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits
benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.
(3) Die Ausnahme des
Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen
verschiedene Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entwickelt
und in Verkehr gebracht werden.
(4) Ausgenommen vom
Verbot des Abs. 1 sind
1. Mitteilungen, die ausschließlich für im
Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;
2. Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen,
die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese
Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der
Europäischen Union bestimmt sind;
3. die Darbietung der zum Verkauf angebotenen
Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf
von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;
4. Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs.
1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;
5. Sponsoring von Veranstaltungen oder
Aktivitäten, an denen nur ein Staat beteiligt ist, die nur in einem Staat
stattfinden und auch keine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben;
6. Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von
Plakatwerbung sowie Kinowerbung im Rahmen nicht jugendfreier
Kinovorstellungen.
(5) Werbung gemäß Abs.
4 Z 4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2
in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des
jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des
Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:
1. Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im
allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen
zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und
Jugendzentren;
2. Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;
3. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck
hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich
unbedenklich sei, ist verboten;
4. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe
Jugendliche richten, ist verboten;
5. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung
von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem
30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten
werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung
oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form
sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten;
Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer
Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der
Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;
6. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist
verboten;
7. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung
von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und
Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind,
ist verboten;
8. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber
oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist
verboten.
(6) Jede verbilligte
Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der
direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
(7) Ausgenommen vom
Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in
Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke. “
7. § 13 samt Überschrift
lautet:
„Nichtraucherschutz
§
13. (1) Unbeschadet
arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in
Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über
eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden,
in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch
nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot
dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des
Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht
für
1. Betriebe des Gastgewerbes,
2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5
GewO,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 25
GewO,
4. Tabaktrafiken.“
8. Nach § 13
wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind
in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den
Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“
kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises
nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch durch
Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht,
kenntlich gemacht werden.
(3) Die
Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind
in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder
der Einrichtung klar ersichtlich sind.“
9. In § 14 Abs. 1 Z
3 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „oder Sponsoring“ eingefügt.
10. Nach § 14
wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a. Wer die Kennzeichnungspflichten von
Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 € zu
bestrafen.“
11. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2
und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen
der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des
§ 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer
Kraft.“