VORBLATT
Problem:
Die Empfehlung des
Rates zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung
des Tabakkonsums vom 2. Dezember 2002, 2003/54/EG, CELEX 32003H0054, sieht die
Ergreifung diverser Maßnahmen zur Tabakprävention vor.
Die Richtlinie
2003/33/EG, CELEX 32003L0033, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
führt weitreichende Verbote bzw. Einschränkungen im Bereich Werbung und
Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in den Mitgliedstaaten ein. Sie
bedarf der innerstaatlichen Umsetzung bis spätestens 31. Juli 2005.
Das
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(Tabakrahmenübereinkommen) vom 21. Mai 2003 (WHA56.1), das am 28. August
2003 durch Österreich (das Ratifikationsverfahren ist zur Zeit im Laufen) sowie
am 16. Juni 2003 durch die Europäische Union, die derzeit den Beitritt zur Tabakrahmenkonvention
auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts anstrebt, unterzeichnet wurde, sieht
fächerüberschreitend national als auch international zu ergreifende Maßnahmen
zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages
vor. Es bedarf der innerstaatlichen Umsetzung.
Ziel und
Inhalt:
Innerstaatliche
Ausführung der Bestimmungen der Empfehlung des Rates 2003/54/EG, der Richtlinie
2003/33/EG sowie des Tabakrahmenübereinkommens der WHO.
Alternative:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Allfällige die
Kennzeichnung von Rauchverbotsbereichen und Durchführung von Strafbestimmungen
für die Gebietskörperschaften entstehende Kosten sind nicht quantifizierbar.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts. Er geht in Z 3 bis 11 über eine
verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
hinaus.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Allfällige
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind
nicht quantifizierbar. Gemäß Weltbankbericht „Der Tabakepidemie Einhalt
gebieten“, 1999, kommen diverse von der Tabakindustrie unabhängige
Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass Tabakkontrollmaßnahmen in der Regel nur
eine geringe bis überhaupt keine negative Wirkung auf die Gesamtbeschäftigung
haben.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Zielsetzungen
und Inhalt des Entwurfes:
Der Konsum von
Tabak ist in Industrieländern wie Österreich die bedeutendste Ursache
vermeidbarer Krankheiten und Todesfälle. Weltweit sterben derzeit nach
Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jährlich über vier Millionen
Menschen vorzeitig an den Folgen tabakbedingter Krankheiten. Diese Zahl wird
sich innerhalb der nächsten Jahrzehnte auf rund 10 Millionen pro Jahr erhöhen,
wenn gegen diese Entwicklung nichts unternommen wird. Angesichts dieser enormen
Bedrohung ist politisches Handeln dringend erforderlich.
Der Entwurf sieht
in Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG, CELEX 32003L0033, in Zusammenschau mit
der Empfehlung des Rates 2003/54/EG, CELEX 32003H0054, sowie dem
Tabakrahmenübereinkommen der WHO WHA56.1 ein umfassendes Verbot der Werbung und
des Sponsorings für Tabakerzeugnisse vor. Darüber hinaus wird - der Empfehlung
des Rates 2003/54/EG, CELEX 32003H0054, folgend - ein Verbot des
Inverkehrbringens von Einzelzigaretten oder Zigarettenpackungen unter 20 Stück
statuiert.
Es ist heute
wissenschaftlich anerkannt, dass auch Passivrauchen schadet, immer mehr
Erkrankungen werden mit Passivrauchen in Verbindung gebracht. Im Lichte dieser
Erkenntnis sowie der bis dato als lex imperfecta bestehenden
Rauchverbotsregelungen werden die Nichtraucherschutzbestimmungen im Sinne einer
Ausweitung der bestehenden Rauchverbote, verpflichtender Ausschilderung von
Rauchverboten und der Einführung einer künftigen Sanktion bei Verstoß gegen die
Ausschilderungspflicht nach einer Einführungsphase ab 1.1.2007 verschärft.
Bis zum 1.1.2007
wird überdies die Einhaltung der Rauchverbote evaluiert und werden
gegebenenfalls notwendige darüber hinausgehende Maßnahmen einschließlich
Sanktionen auch bei einem Verstoß gegen sonstige Rauchverbotsregelungen
geprüft.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 (“Gesundheitswesen”) B-VG.
BESONDERER
TEIL
Zu Z. 1, 2
und 3 (§ 1 Z 7, Z 7a und Z 11):
Die Begriffe
„Werbung“ und „Sponsoring“ wurden, entsprechend den in Art. 2 der Richtlinie
2003/33/EG diesbezüglich verwendeten Begriffen und in Zusammenschau mit Art. 1
Tabakrahmenübereinkommen WHA56.1 dem derzeitigen Stand der Technologie und
Wissenschaften angepasst.
Die Richtlinie
2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen führt weitreichende
Verbote bzw. Einschränkungen im Bereich Werbung und Sponsoring zugunsten von
Tabakerzeugnissen in den Mitgliedstaaten ein. Sie bedarf der innerstaatlichen
Umsetzung bis spätestens 31. Juli 2005.
Das
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(Tabakrahmenübereinkommen) vom 21. Mai 2003 (WHA56.1), das am 28. August
2003 durch Österreich (das Ratifikationsverfahren ist zur Zeit im Laufen) sowie
am 16. Juni 2003 durch die Europäische Union, die derzeit den Beitritt zur
Tabakrahmenkonvention auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts anstrebt,
unterzeichnet wurde, sieht fächerüberschreitend national als auch international
zu ergreifende Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen
Vertrages vor. Es bedarf der innerstaatlichen Umsetzung.
Die Notwendigkeit
der Definition des Ausdrucks „öffentlicher Ort“ ergab sich bei der Umsetzung
der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 Tabakrahmenübereinkommen WHA56.1 in
Zusammenschau mit Z. 4 Empfehlung des Rates 2003/54/EG. Unter einem
„öffentlichen Ort“ im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der
von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu
bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff „öffentlicher Ort“ fasst
sohin nicht nur die bis dato in § 13 aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume
(in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder
und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in
Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von
Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen
des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs)
zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle
Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs
als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder
ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu
Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere
auch Einkaufszentren u.v.m.
Zu Z. 4 und
5 (§ 2 Abs 2 und 3):
Stark
besorgniserregend ist insbesondere die weltweite Zunahme des Tabakkonsums unter
Kindern und Jugendlichen, wobei auch in Österreich mit dem Rauchen immer früher
begonnen wird. Im Rahmen des internationalen Projektes „Health Behaviour in
Schoolaged Children (HBSC)" erhobene Daten bestätigen Österreich beim
Rauchen Jugendlicher einen traurigen europäischen Spitzenplatz: gaben 1990 15% der männlichen Schüler und
12% der weiblichen Schüler der Altersklasse der 15-jährigen an, täglich zu rauchen,
waren es 2001 bereits 20% der Burschen und 25% der Mädchen.
Da insbesondere
die Gruppe der Kinder und Jugendlichen in Bezug auf ihre Nachfrage besonders
preisempfindlich reagiert (vgl. „Der Tabakepidemie Einhalt gebieten -
Regierungen und wirtschaftliche Aspekte der Tabakkontrolle“, Weltbank, 2003;
„Women and the Tobacco Epidemie - Challenges for the 21st Century“, WHO, 2003;
Berichtsreihe „Umsetzung, Akzeptanz und Auswirkungen der Tabaksteuererhöhung“,
Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung, IFT-Nord, 2002-2004; u.v.m.),
sieht der Entwurf vor, dass - unvorgreiflich allfälliger steuerlicher Maßnahmen
- das Inverkehrbringen von Einzelzigaretten oder Zigarettenpackungen unter
einer Mindestgröße von 20 Stück verboten sein soll. Dies entspricht nicht
zuletzt auch konsumentenschutzrechtlichen Überlegungen, da damit ein direkter
Preisvergleich von Zigarettenpackungen gleicher Größe erleichtert und die
Einführung von Mogelpackungen erschwert wird. Auch der Empfehlung des Rates zur
Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des
Tabakkonsums vom 2. Dezember 2002, 2003/54/EG, CELEX 32003H0054, wird mit der
Regelung Rechnung getragen - Art. 1 lit. f der Empfehlung sieht die Einführung
eines Verbots des Verkaufs von einzelnen Zigaretten, unverpackten Zigaretten
oder Zigarettenpackungen mit weniger als 19 Stück vor. Mit der Regelung wird
darüber hinaus nicht zuletzt auch Art. 16 Abs. 3 Tabakrahmenübereinkommen
WHA56.1 entsprochen. Unter den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(mit Ausnahme Zypern, da diesbezügliche Angaben zur Zeit nicht verfügbar sind)
haben bis dato 11 (neue und alte) Mitgliedstaaten Mindestpackungsgrößen
eingeführt, wobei in Dänemark, Estland, Irland, Litauen, Polen und Portugal
ebenfalls eine 20-Stück-Regelung besteht. In 20 Staaten besteht ein
Verkaufsverbot bezüglich einzelner oder unverpackter Zigaretten (Quelle: WHO
Regional Office for Europe, Tobacco control database).
Zu Z. 6
(§ 11):
Durch § 11 Abs. 1 wurde ein allgemeines Verbot der Werbung und des
Sponsorings für Tabakerzeugnisse eingeführt. Dies entspricht Art. 13 Abs. 2
Tabakrahmenübereinkommen WHA 56.1, der jede Vertragspartei zur Einführung eines
umfassenden Verbots der Werbung und des Sponsorings für Tabakerzeugnisse
verpflichtet, soweit dies mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf
nationaler Ebene in Einklang zu bringen ist.
Österreich hat das Tabakrahmenübereinkommen WHA 56.1 am 28. August 2003
unterzeichnet, das
Ratifikationsverfahren ist zur Zeit im Laufen. Auch eine Unterzeichung durch
die Europäische Union ist - wie jene der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union - bereits erfolgt, derzeit wird der Beitritt zum Tabakrahmenübereinkommen
WHA 56.1 auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts angestrebt.
Nach Art. 36 Tabakrahmenübereinkommen WHA 56.1 wird diese Konvention am
neunzigsten Tag nach dem vierzigsten erfolgten Beitritt in Kraft treten, wobei
zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Entwurfs bereits über dreißig Beitritte
registriert waren und das Inkrafttreten spätestens mit Beitritt aller
EU-Staaten, die sich EU-intern dazu verpflichtet haben und diesen derzeit,
soweit noch nicht erfolgt, auf innerstaatlicher Ebene vorbereiten, erfolgen
kann.
Mit der gegenständlichen Novelle soll das umfassende Werbeverbot umgesetzt
werden. Zugleich wird damit die bis
spätestens 31.Juli 2005 innerstaatlich umzusetzende Richtlinie 2003/33/EG
implementiert, die ein Verbot
tabakbezogener Werbung in Printmedien, ein Verbot der Tabakwerbung im Hörfunk,
ein Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaften
(Internet) sowie ein Verbot des Sponsorings i.V.m. Tabakprodukten im Rahmen von
Veranstaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter einführt, den
Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit offen lässt, Tabakwerbung innerstaatlich
so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für
erforderlich halten.
In Österreich rauchen rund 2,3
Millionen Menschen, also rund 29 Prozent der Bevölkerung. Davon sind 1/3, also
fast 800.000 Personen, stark nikotinabhängig und damit schwer
krankheitsgefährdet (Quelle: Arbeitsgemeinschaft Nikotininstitut). Die
pharmakologischen und verhaltensorientierten Prozesse, die eine
Tabakabhängigkeit bestimmen, sind vergleichbar mit denen bei Suchtgift. Nikotin
wirkt im Gehirn ähnlich wie Amphetamine. In der Rangfolge potentiell
suchterzeugender Substanzen ist die Wirkung von Nikotin vergleichbar mit jener
von beispielsweise Heroin oder Kokain. Seit 1.1.2001 ist Nikotinabhängigkeit
eine in Österreich anerkannte Suchtkrankheit.
Tabakrauch enthält
mehr als 4000 Chemikalien, darunter viele krebserzeugende und giftige
Substanzen. Viele Krankheits- und Todesursachen sind auf die Wirkung dieser
Rauchinhaltsstoffe zurückzuführen: beispielhaft seien hier neben
Herz-Kreislauferkrankungen vor allem Krebs, chronische Bronchitis und
obstruktive Atemwegserkrankungen als Folgen des Tabakrauchs zu nennen.
Schätzungsweise sterben in Österreich etwa 14.000 Personen jährlich an den
Folgen des Tabakkonsums. Krankheitsbelastung und vorzeitige tabakbedingte
Sterblichkeit verursachen extrem hohe betriebs- und volkswirtschaftliche
Kosten. Schätzungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge
entstehen durch im Zusammenhang mit Tabakkonsum stehende Sekundär-Erkrankungen
(Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen, chronische Lungenerkrankungen) Folgekosten
in Höhe von rund 2 Milliarden Euro, das entspricht ca. 20% der
Versicherungsleistungen aller Krankenversicherungsträger.
International
angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbe- und
Sponsoringverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als
bloße Einschränkungen. Erfahrungswerte aus anderen Staaten zeigen, dass
Teilverbote oder Verbote entweder nur im Bereich der Werbung oder nur im
Bereich des Sponsorings zu einem Ausweichen der Tabakindustrie und sogar zu
einem Ansteigen der durch die Tabakindustrie aufgewandten Werbemittel führen.
(vgl. „Der Tabakepidemie Einhalt gebieten - Regierungen und wirtschaftliche
Aspekte der Tabakkontrolle“, Weltbank, 2003, „Tobacco Control Legislation: An
Introductory Guide“, WHO, 2003).
Insbesondere
besorgniserregend ist darüber hinaus, dass der Griff zur Zigarette in immer
jüngeren Jahren erfolgt und dass es dabei auch zu einer deutlichen Verschiebung
im Geschlechterverhältnis gekommen ist: Dem HBSC-Bericht 2002 zufolge rauchen
hierzulande bereits 20% der Burschen und 25% der Mädchen im Alter von 15 Jahren
täglich, und mehr als 90% der erwachsenen Raucher bzw. Raucherinnen haben vor
ihrem 18. Lebensjahr zu rauchen begonnen, wobei 96% der 11-Jährigen, jedoch nur
mehr 55% er 15-Jährigen angibt, „gar nicht“ zu rauchen.
Überdies haben
Untersuchungen ergeben, dass Werbebotschaften insbesondere Kinder und
Jugendliche fesseln und bei ihnen gut in Erinnerung bleiben (vgl. „Der
Tabakepidemie Einhalt gebieten - Regierungen und wirtschaftliche Aspekte der
Tabakkontrolle“, Weltbank, 2003).
Aus den
angeführten Gründen erschien es im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit zur
Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der
Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbe- und
Sponsoringverbote einschließlich des Verbots der verbilligten Abgabe,
Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen gesetzlich einzuführen.
Die stückweise
Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der
Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach
erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke soll jedoch gestattet sein, um neue,
allenfalls weniger schädliche Produkte, zu promoten und den Umstieg auf diese
zu erleichtern, sowie wettbewerbsmäßige Nachteile für deren Produzenten zu
vermeiden.
Ausnahmen zum
generellen Werbe- und Sponsoringverbot bestehen darüber hinaus in Bezug auf
Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung
bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere
Erzeugnisse verwendet wurden. Die Weiterführung der auf Tabakerzeugnisse
bezogenen Namen, Marken oder Symbole im Rahmen der Produktdiversivikation sowie
im Rahmen der Bewerbung dieser Ergezeugnisse bzw. des Sponsorings zugunsten
dieser Erzeugnisse soll unter der
Voraussetzung zulässig bleiben, dass es sich bei diesen anderen Erzeugnissen
sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring
eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und keine sonstigen für ein
Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.
Diese
Ausnahmeregelung soll allfällige Wettbewerbsnachteile für Produkte
beispielsweise der Mode- oder Parfumindustrie, die zur Zeit des Inkrafttretens
des generellen Werbe-/Sponsoringverbotes für Tabakerzeugnisse bereits bestehen,
namensgleich mit Tabakerzeugnissen sind und sich bereits unter dem Namen eines
Tabakerzeugnisses ein Renomee aufgebaut haben, ausschließen.
Diese Ausnahme
gilt jedoch nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen
verschiedene Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entwickelt
und in Verkehr gebracht werden, da der angesprochene mögliche Nachteil bei
solchen Produkten nicht besteht.
Auch dürfen Presse
und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und
herausgegeben werden und die Tabakwerbung enhalten, auch in Zukunft in
Österreich weiterhin vertrieben werden. Diese Bestimmung steht im Einklang mit
der Werberichtlinie der EU. Voraussetzung ist jedoch, dass diese in
Drittländern herausgegebenen bzw. produzierten Presseprodukte nicht
hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind.
Mit dieser Ausnahmeregelung soll den österreichischen Fachhändlern sowie den
österreichischen Lesern der Zugang zu diesen Druckwerken weiterhin ermöglicht werden und sollen
allfällige Wettbewerbsnachteile, die andernfalls für diese Presseprodukte auf
dem österreichischen Markt gegenüber anderen EU-Staaten bestünden,
ausgeschlossen werden.
In Zusammenhang
mit in der Gemeinschaft erzeugten Presse und Druckschriften und dem für diese
vorgesehenen Tabakwerbeverbot ist ergänzend auszuführen, dass dieses
Werbeverbot (§ 11 iVm § 1 Z 7 und 7a) vornehmlich darauf abzielt zu verhindern,
dass seitens der Tabakindustrie künftig Werbeeinschaltungen für
Tabakerzeugnisse getätigt werden bzw. diese Einschaltungen durch die
Herausgeber von Presse und Druckschriften angenommen werden. Importeure sowie
jene Personen, die Presse und Druckschriften an den Letztverbraucher abgeben
und in dieser Rolle keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der
angeführten Medien haben, sollen durch die Regelungen des § 11 iVm § 1 Z 7 und
7a nicht beschwert sein.
Mitteilungen, die
ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich
diesen zugänglich sind wurden ebenfalls vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot
für Tabakerzeugnisse ausgenommen, da diese rein informativen Charakter für den
Tabakhandel haben beziehungsweise darin enthaltene Werbung nicht an den
Endverbraucher gerichtet ist oder von diesem eingesehen wird.
Die Darbietung der
zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse samt Preisangaben an den zum Verkauf
von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie die Werbung durch Trafikanten an
ihren Verkaufsstellen für die dort angebotenen Produkte ist unter den in § 11 Z
5 aufgeführten Beschränkungen vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot für
Tabakerzeugnisse ausgenommen. Dadurch soll den zum Verkauf von
Tabakerzeugnissen befugten Stellen weiterhin die Möglichkeit belassen bleiben,
ihre Waren offen - beispielsweise in Regalen - samt Preisangaben anzubieten,
überdies soll damit den Konsumenten weiterhin die Möglichkeit der freien Wahl
zwischen den angebotenen Produkten möglich bleiben. Personen, die hauptsächlich
vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben und
dadurch zur Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise Beschränkung der
Abgabe einen wesentlichen Beitrag leisten, sollen somit aus den getroffenen
Werbe- und Sponsoring-Regelungen des § 11 iVm § 1 Z 7 und 7a keine gravierenden
wettbewerblichen Nachteile gegenüber anderen Personen erfahren, die auf die
Bewerbung und den Verkauf anderer Produkte ausweichen können.
Weiters sind für
eine Übergangsperiode (bis Ende 2006) noch bestimmte Werbe- bzw.
Sponsoringmaßnahmen erlaubt: Während grenzüberschreitendes Sponsoring in
Umsetzung der EU-Werberichtlinie ab August 2005 nicht mehr möglich sein wird,
soll Sponsoring von Veranstaltungen
oder Aktivitäten, an denen nur ein Staat beteiligt ist, die nur in einem Staat
stattfinden und auch keine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben, sowie
Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakatwerbung sowie Kinowerbung im
Rahmen nicht jugendfreier Kinovorstellungen nach § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 iVm § 17
Z 6 noch für eine Übergangsphase bis zum 31.12.2006 erlaubt bleiben. Damit soll
ausgeschlossen werden, dass mit dem Verbot in allfällige derzeit bestehende
diesbezügliche Verträge eingegriffen wird bzw. soll den betroffenen
Unternehmungen genügend Zeit zur Neuorientierung gewährleistet sein.
Es soll aber
sichergestellt werden, dass auch im Rahmen dieser Übergangsregelungen bis zu
deren Auslaufen mit Ende 2006 die bereits bisher bestehenden Beschränkungen
weiterhin aufrecht bleiben (Abs. 5).
Zu Z. 7
(§ 13):
In Österreich rauchen rund 2,3
Millionen Menschen also rund 29 Prozent der Bevölkerung. Davon sind 1/3, also
fast 800.000 Personen, stark nikotinabhängig und damit schwer
krankheitsgefährdet (Quelle: Arbeitsgemeinschaft Nikotininstitut). Die
pharmakologischen und verhaltensorientierten Prozesse, die eine
Tabakabhängigkeit bestimmen, sind vergleichbar mit denen bei Suchtgift. Nikotin
wirkt im Gehirn ähnlich wie Amphetamine. In der Rangfolge potentiell
suchterzeugender Substanzen ist die Wirkung von Nikotin vergleichbar mit jener
von beispielsweise Heroin oder Kokain. Seit 1.1.2001 ist Nikotinabhängigkeit
eine in Österreich anerkannte Suchtkrankheit.
Tabakrauch enthält
mehr als 4000 Chemikalien, darunter viele krebserzeugende und giftige
Substanzen. Viele Krankheits- und Todesursachen sind auf die Wirkung dieser
Rauchinhaltsstoffe zurückzuführen: beispielhaft seien hier neben
Herz-Kreislauferkrankungen vor allem Krebs, chronische Bronchitis und
obstruktive Atemwegserkrankungen als Folgen des Tabakrauchs zu nennen.
Schätzungsweise sterben in Österreich etwa 14.000 Personen jährlich an den
Folgen des Tabakkonsums. Krankheitsbelastung und vorzeitige tabakbedingte
Sterblichkeit verursachen extrem hohe betriebs- und volkswirtschaftliche
Kosten. Schätzungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge
entstehen durch im Zusammenhang mit Tabakkonsum stehende Sekundär-Erkrankungen
(Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen, chronische Lungenerkrankungen) Folgekosten
in Höhe von rund 2 Milliarden Euro, das entspricht ca. 20% der
Versicherungsleistungen aller Krankenversicherungsträger.
Insbesondere
besorgniserregend ist darüber hinaus, dass der Griff zur Zigarette in immer
jüngeren Jahren erfolgt und dass es dabei auch zu einer deutlichen Verschiebung
im Geschlechterverhältnis gekommen ist: Dem HBSC-Bericht 2002 zufolge, rauchen
hierzulande bereits 20% der Burschen und 25% der Mädchen im Alter von 15 Jahren
täglich und mehr als 90% der erwachsenen Raucher haben vor ihrem 18. Lebensjahr
zu rauchen begonnen, wobei 96% der 11-Jährigen, jedoch nur mehr 55% er
15-Jährigen angibt, „gar nicht“ zu rauchen.
Auch
Nichtraucherinnen und Nichtraucher sind von der Thematik betroffen, da sie dem
Tabakrauch ausgesetzt sind. Es ist heute wissenschaftlich anerkannt, dass auch
Passivrauchen schadet. Die im ausgestoßenen Tabakrauch enthaltenen Schadstoffe
und Gifte führen zu Beeinträchtigungen bis hin zu ernst zu nehmenden
Gesundheitsschäden.
In besonderem Maße
von den Folgen des Passivrauchens betroffen sind unsere Nachkommen: Der
WHO-Publikation „Frauen und die Tabakepidemie“ (2001) zufolge führt
Passivrauchen bei Ungeborenen und Kleinkindern unter anderem zu leicht
reduziertem Geburtsgewicht, schwereren und vermehrt chronischen
Atemwegserkrankungen, Mittelohrerkrankungen und reduzierter Lungenfunktion.
Darüber hinaus wird vermutet, dass Rauchen während der Schwangerschaft eine der
Hauptursachen für den plötzlichen Kindstod ist. Es werden immer mehr Zusammenhänge
zwischen Erkrankungen von Kindern und Passivrauchen vermutet und untersucht.
Bei Erwachsenen
wurde vor allem ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Krebs (Lungenkrebs;
auch eine Veränderung der DNS von weißen Blutzellen konnte - v.a. bei Kindern -
festgestellt werden) und koronaren Herzerkrankungen entdeckt. Auskünften der
Arbeitsgemeinschaft Nikotininstitut zufolge löst Passivrauchen auch v.a.
Reaktionen bei Allergikern verschiedenster Genese (v.a. auch Tabakallergikern)
aus.
Unbeschadet der
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und unabhängig von den bereits derzeit gemäß §
12 bestehenden Rauchverboten (in Räumen zu Unterrichts- und
Fortbildungszwecken, Verhandlungszwecken und schulsportlicher Betätigung) soll
der Nichtraucherschutz verstärkt werden. Sieht § 13 TabG derzeit Rauchverbot in
allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen vor (in Amtsgebäuden; in schulischen
oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt,
aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der
beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen
dienenden Einrichtungen), so soll dieses Rauchverbot künftig generell auf Räume
öffentlicher Orte ausgeweitet werden. Nur dort, wo eine ausreichende Anzahl von
Räumlichkeiten besteht, können als Ausnahme vom Rauchverbot Räume bezeichnet
werden in denen das Rauchen gestattet ist; eine solche Ausnahme ist jedoch nur
dann möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch aus diesen
„Raucherräumen“ nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Analog der derzeitigen Regelung gilt
diese Möglichkeit, „Raucherräume“ vorzusehen, ausdrücklich nicht für schulische
oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt,
aufgenommen oder beherbergt werden.
Aus
den dargelegten Fakten zur gesundheitlichen Problematik des Rauchens in
Österreich ergibt sich die politische Zielvorgabe des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, die bisher bestehenden Rauchverbote des § 13 Tabakgesetz
generell auf Räume „öffentlicher Orte“ nach § 1 Z 11 auszudehnen mit dem Ziel,
in Österreich auf lange Sicht das Nichtrauchen als „Norm“ einzuführen, während
Rauchen künftig die Ausnahme sein soll.
Die in § 13
enthaltenen Nichtraucherschutzregelungen umfassen sohin neben den bis dato in §
13 , BGBl.
Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 74/2003,
aufgelisteten allgemein zugänglichen Räumen – d.s. die taxativ aufgezählten
allgemein zugängliche Räume von Amtsgebäuden; schulischen oder anderen
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder
beherbergt werden; Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; der
Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen -
nunmehr generell alle Räume von Einrichtungen des öffentlichen und privaten
Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, darüber hinaus aber auch
Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume
mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen
üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, wie insbesondere Einkaufszentren
u.v.m.
Um eine breite
Akzteptanz dieser Maßnahmen in der Bevölkerung sicherzustellen, gingen der
nunmehrigen Textierung des § 13 Gespräche unter anderem mit den Sozialpartnern
voraus. Dabei galt es, auf Basis der vor allem breit gestreuten langjährigen
Erfahrungen der Wirtschaft eine Regelung zu finden, die Tradition und
Gesellschaftsverständnisse der österreichischen Bevölkerung berücksichtigt und
so deren Akzeptanz für diese neuen, für die Gesundheit wichtigen Maßnahmen
erzielen soll. Um diese gesellschaftlichen Werte - beispielsweise im Sinne der
österreichischen Kaffeehaus- und Heurigenkultur - zu erhalten, wurden Betriebe
des Gastgewerbes (vgl. hierzu vor allem §§ 111 ff GewO) sowie Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4
oder 5 GewO (Schutzhütten,
Buschenschanken, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche
Gastronomiebereiche) von dem allgemeinen Verbot des § 13 ausgenommen.
Ebenso vom
allgemeinen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte ausgenommen wurden die
Tabaktrafiken. Den Trafikanten - also jenem Personenkreis, der hauptsächlich
vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten lebt und zur
Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise Beschränkung der Abgabe einen
wesentlichen Beitrag leistet – soll damit weiterhin die Möglichkeit gegeben
werden, ihren Kunden zu gestatten, das legale Produkt Tabak an Ort und Stelle
zu testen beziehungsweise dort auch konsumieren zu können.
Mit
ausdrücklicher Ausnahme der schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen
Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, soll
es diesen Einrichtungen, in denen künftig Rauchverbot besteht, im Falle ausreichender
Raumkapazitäten möglich sein, Räume zu bezeichnen, in denen das Rauchen
gestattet ist. Es muß aber gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in den
mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht
umgangen wird.
Zu Z. 8
(§ 13a):
Um die
Durchsetzung der im § 13 verankerten Rauchverbote zu erleichtern wird
vorgesehen, diese in der vorgeschriebenen Form verpflichtend kenntlich zu
machen.
Bei der
diesbezüglichen Textierung wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Kenntlichmachung
der Rauchverbote maximale Effektivität bei minimalem Aufwand erreicht: so lässt
§ 13a unter anderem die Möglichkeit offen, den Rauchverbotshinweis nach Abs. 1
- beispielsweise unter Verwendung von EDV-Geräten/-Zubehör - selbst anzufertigen,
es soll jedoch andererseits die Möglichkeit unbenommen bleiben, (handels-)übliche
Schilder oder Symbole zu verwenden (vgl. Abs. 2). Zahl und Größe der
Rauchverbotshinweise können frei gewählt werden unter der Voraussetzung, dass
die Rauchverbotshinweise überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich
sind.
Zu Z. 9
(§ 14 Abs. 1 Z 3):
§ 14 Abs. 1 Z 3
wurde lediglich dahingehend angepasst, dass sich die in § 1 Z 7 und 7a iVm § 11
getroffenen Regelungen über die Werbung für Tabakerzeugnisse hinaus auch auf
das Sponsoring zugunsten von Tabakprodukten beziehen.
Zu Z. 10
(§ 14a):
An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird regelmäßig – vor
allem seitens unterschiedlicher Körperschaften öffentlichen Rechts – das
Problem herangetragen, dass die Rauchverbotsbestimmungen zugunsten
Nichtrauchern der §§ 12f Tabakgesetz in der Praxis nicht durchgesetzt
werden könnten, da es keine diesbezüglichen Strafbestimmungen gibt. So traten vor allem wiederholte Male auch
der Österreichische Rechtsanwaltskammertag sowie das Amt der Wiener
Landesregierung und die Österreichische Ärztekammer, aber auch
Bundesarbeiterkammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund, für eine
Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen im Tabakgesetz statuierte
Rauchverbote ein.
Derzeit handelt es
sich bei den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes auf Grund des
Fehlens von Sanktionsvorschriften um eine lex imperfecta, sodass eine
„unvollständige Norm“ und damit letztlich eine Nicht-Norm vorliegt. Bei
derartigen, Verstößen gegen Verbote nicht sanktionierenden, Bestimmungen
besteht die Gefahr, dass die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers beziehungsweise
gegebenenfalls die Ernsthaftigkeit gesundheitspolitischer Vorgaben untergraben
wird.
In diesem Sinne wurde im neuen § 14a Tabakgesetz in einem ersten
Schritt zunächst der Verstoß gegen das Gebot des § 13a Tabakgesetz –
deutliches Ausweisen der Rauchverbote - nunmehr ausdrücklich als
Verwaltungsübertretung bezeichnet und eine Geldstrafe festgesetzt, die die
Durchsetzung der Ausschilderungspflicht im Sinne des Tabakgesetzes erleichtern
soll.
Dies ist sowohl
aus general- als auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich und
berücksichtigt die Sanktionierung der nunmehr verbindlich festgelegten
Ausschilderungspflicht für Rauchverbote.
Das Strafausmaß von bis zu 720,-- € wurde auf Grundlage vergleichbarer
verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen wie § 99 Abs 3 StVO oder den
Jugendschutzgesetzen der Länder gewählt und spiegelt das Ausmaß der
Verwaltungsübertretung unter Einbeziehung gesundheitlicher Aspekte wie der
Gefährdung Dritter durch Passivrauchen wider.
Nach einer Einführungsphase wird daher ab 1. Jänner 2007 eine Sanktion bei
Übertretungen der nach § 13a statuierten Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten zu
verhängen sein, wobei sich das Strafausmaß hier auf eine Geldstrafe bis zu
720 € beläuft; dies nicht zuletzt, da es im Interesse des
Kennzeichnungspflichtigen selbst ist, allfällige bestehende Rauchverbote
auszuschildern.
Bis zum 1. Jänner
2007 wird überdies die Einhaltung der Rauchverbote evaluiert und werden
gegebenenfalls notwendige darüber hinausgehende Maßnahmen einschließlich
Sanktionen auch bei einem Verstoß gegen sonstige Rauchverbotsregelungen
geprüft.
Zu Z. 11 (§ 17):
Die durch dieses Bundesgesetz in das Tabakgesetz eingeführten Neuerungen
treten - als Teil des Gesamtpakets einer durch die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durchgeführten Gesundheitsreform - hinsichtlich § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 1 Z 7 und 7a
sowie § 11 treten - nicht zuletzt in Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/33/EG - mit 31. Juli 2005 in Kraft.
Bis zum 1. Jänner
2007 wird die Einhaltung der Rauchverbote nach § 13a evaluiert und werden
gegebenenfalls notwendige darüber hinausgehende Maßnahmen einschließlich
Sanktionen auch bei einem Verstoß gegen sonstige Rauchverbotsregelungen
geprüft. Dieser Evaluationsfrist entsprechend tritt § 14a mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.
§ 11 Abs. 4 Z 5
und 6 tritt - nach Auslaufen der Übergangsphase - mit Ablauf des 31. Dezembers
2006 außer Kraft.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als |
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als |
... |
... |
7. "Werbung" mündliche, schriftliche
oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film,
deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich
jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung
sowie des Sponsorings, |
7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen
Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den
Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, |
|
7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder
privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der
Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der
indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, |
... |
... |
|
11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem
nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten
Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen
des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. |
Verbot des
Inverkehrbringens |
Verbot des
Inverkehrbringens |
§ 2. (1)... |
§ 2. (1)... |
|
(2) Das
Inverkehrbringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder
Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten. |
(2) Verbote des
Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
(3) Verbote des
Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt. |
Tabakwerbung |
Werbung
und Sponsoring |
§ 11. (1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist nur
unter Einhaltung der Abs. 2 bis 5 zulässig und darf nicht mit einer Bewerbung
anderer Produkte verbunden sein. |
§ 11.
(1) Werbung und
Sponsoring für Tabakerzeugnisse ist verboten. |
(2) Werbung für
Tabakerzeugnisse in der Form von Plakat- und Kinowerbung sowie der Werbung in
Druckschriften ist mit einem deutlich lesbaren, fettgedruckten und auf
kontrastierendem Hintergrund angebrachten Hinweis auf die
Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 oder
einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zu versehen. Darüber hinaus gilt: 1. Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im
allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig.
Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und
Jugendzentren. 2. Werbung für Tabakerzeugnisse im Auftrag eines
tabakherstellenden oder -vertreibenden Unternehmens ist auf eine Seite pro
Ausgabe eines periodischen Druckwerkes zu beschränken; konzernmäßig
verbundene Tabakhersteller oder -vertreiber gelten dabei als ein
Unternehmen. 3. Werbung für Tabakerzeugnisse in Kinos im
Rahmen jugendfreier Kinovorstellungen ist unzulässig. |
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch
für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie
für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet
werden. Voraussetzung ist, dass 1. es sich bei diesen anderen Erzeugnissen sowie
bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring
eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und 2. keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis
bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden. |
(3) Verboten
ist: 1. Werbung für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und
Hörfunk im Rahmen von Werbesendungen. 2. Werbung für Zigaretten mit mehr als 10 mg
Kondensat(Teer)-Gehalt: bis 31. Dezember 1996 ist Werbung auch für Zigaretten
mit höchstens 13 mg Kondensat(Teer)-Gehalt zulässig. 3. Werbung für filterlose Zigaretten. 4. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck
hervorgerufen wird, daß der Genuß von Tabakerzeugnissen gesundheitlich
unbedenklich sei. 5. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe
Jugendliche richten.
6. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung
von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem
30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 0 Jahre gehalten
werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch
Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder
karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das
Rauchen; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen
infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist,
daß sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen. 7. Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung
gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus. 8. Die verbilligte Abgabe sowie die werbemäßige
Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen. Die stückweise
Gratisabgabe an erwachsene Raucher anläßlich der Neueinführung einer Marke
ist jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Monaten nach erstmaligem
Inverkehrbringen dieser Marke zulässig. 9. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung
von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder
und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt
sind. 10. Werbung für Tabakerzeugnisse durch
Himmelschreiber oder ähnliche, die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende
Aktionen. |
(3) Die Ausnahme des
Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen
verschiedene Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entwickelt
und in Verkehr gebracht werden. |
(4)
Werbebeschränkungen für Tabakwaren dürfen nicht durch indirekte Bewerbung von
Tabakwaren über andere wie Tabakwaren aufgemachte Produkte umgangen werden. |
(4) Ausgenommen vom
Verbot des Abs. 1 sind 1. Mitteilungen, die ausschließlich für im
Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich
sind; 2. Presse und andere gedruckte
Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden,
sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt
der Europäischen Union bestimmt sind; 3. die Darbietung der zum Verkauf angebotenen
Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum
Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen; 4. Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39
Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995; 5. Sponsoring von Veranstaltungen oder
Aktivitäten, an denen nur ein Staat beteiligt ist, die nur in einem Staat
stattfinden und auch keine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben; 6. Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von
Plakatwerbung sowie Kinowerbung im Rahmen nicht jugendfreier Kinovorstellungen. |
(5) Sponsoring von
Veranstaltungen, Gruppen oder Vereinen sowie die Bekanntmachung dieses
Sponsorings ist nur im Rahmen bestehender Werbebeschränkungen zulässig |
(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z
4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder
2 in schwarzer Schrift und auf
weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu
versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten
hat. Darüber hinaus gilt: 1. Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im
allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig.
Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und
Jugendzentren; 2. Werbung
für filterlose Zigaretten ist verboten; 3. Werbung
für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder
Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von
Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten; 4. Werbung
für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die
sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten; 5. Werbung
für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen
auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die
vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch
Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von
Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch
Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im
Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung,
ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der
Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen; 6. Werbung
für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics)
sowie einzelner Figuren daraus ist verboten; 7. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung
von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder
und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt
sind, ist verboten; 8. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber
oder ähnliche die
allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten. |
|
(6) Jede verbilligte
Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der
direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten. |
|
(7) Ausgenommen vom
Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in
Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke. |
Nichtraucherschutz |
Nichtraucherschutz |
... |
... |
§ 13. (1)
Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt
Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen: 1. Amtsgebäuden, 2. schulischen oder anderen Einrichtungen, in
denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt
werden, 3. Hochschulen oder Einrichtungen der
beruflichen Bildung, 4. der Darbietung von Vorführungen oder
Ausstellungen dienenden Einrichtungen. |
§ 13.
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12
gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. |
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über
eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der
Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen
im Sinne des Abs. 1 Z 2. |
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die
über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der
Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. |
(3) In ortsfesten Einrichtungen des
öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in
ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten. |
(3) Die Ausnahme des
Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. |
|
(4) Abs. 1 gilt
nicht für 1. Betriebe des Gastgewerbes, 2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5
GewO, 3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 25
GewO, 4. Tabaktrafiken. |
|
„§ 13a (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind
in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den
Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen. |
|
(2) Anstatt des
Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch
durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot
hervorgeht, kenntlich gemacht werden. |
|
(3) Die
Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2
sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum
oder der Einrichtung klar ersichtlich sind. |
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
§
14. (1) Wer 1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr
bringt, 2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt
oder 3. entgegen § 11 Werbung betreibt, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu
bestrafen. |
§
14. (1) Wer 1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr
bringt, 2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt
oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring
betreibt, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu
bestrafen. |
|
§ 14a Wer die Kennzeichnungspflichten von
Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die Tat nicht dem
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
720 € zu bestrafen. |
Übergangs-
und Schlußbestimmungen |
Übergangs-
und Schlussbestimmungen |
... |
... |
§
17. (1) § 13 Abs. 2
letzter Satz tritt mit 1. September 1995 in Kraft. |
§
17. (1) Die
Bestimmungen des § 1 Z 11, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 13 und des § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
(2) Die
Beschränkungen des § 11 Abs. 5 gelten bis zum 1. Jänner 2000 nicht für Namen
und Symbole von Tabakprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits für Vereine in Verwendung stehen. |
(2) Die Bestimmungen
des § 1 Z 7 und 7a sowie des § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft. |
|
(3) Die Bestimmung
des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
|
(4) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer
Kraft. |