Regierungsvorlage
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik
(Österreichischer Stabilitätspakt 2005)
Der Bund, vertreten durch die
Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den
Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das
Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die
Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung weiterzuführen. Sie werden
gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin
auf Basis der Art. 99 und Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im
Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden
jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter
Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen
ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag,
ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein
für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so
stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das
Jahr 2005 maximal 2,4% des BIP, für das Jahr 2006 maximal 2,2% des BIP, für das
Jahr 2007 maximal 1,4% des BIP und für das Jahr 2008 maximal 0,75% des BIP
beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen
des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von
insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag
nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag
für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag),
so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der
durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten
sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen
Haushaltsüberschusses in Höhe von jeweils nicht unter 0,6% des BIP für die
Jahre 2005 und 2006, in Höhe von nicht unter 0,7% des BIP für das Jahr 2007 und
in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP für das Jahr 2008 zum gesamtstaatlichen
Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur
Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche
Stabilitätsbeiträge der Länder):
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Länder |
Volkszahl 2001 |
Anteil am Stabilitätsbeitrag |
|
in % |
in % |
Burgenland |
3,45528 |
2,847 |
Kärnten |
6,96323 |
6,528 |
Niederösterreich |
19,24339 |
18,548 |
Oberösterreich |
17,13720 |
17,901 |
Salzburg |
6,41682 |
6,703 |
Steiermark |
14,73008 |
13,991 |
Tirol |
8,38485 |
8,758 |
Vorarlberg |
4,37015 |
4,565 |
Wien |
19,29900 |
20,159 |
Summe |
100,00000 |
100,000 |
(3) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen
des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem
Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 2
an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag
nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag
für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag),
so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der
durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für
die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 jeweils landesweise durch ein
ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Für das Jahr 2007 und 2008 sind vorübergehende
Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu
folgenden Anteilen in % des BIP zulässig:
Gemeinden der Länder |
Anteil in % des BIP |
Burgenland |
0,004055 |
Kärnten |
0,009044 |
Niederösterreich |
0,022887 |
Oberösterreich |
0,021526 |
Salzburg |
0,007963 |
Steiermark |
0,019079 |
Tirol |
0,010081 |
Vorarlberg |
0,005365 |
Summe |
0,100000 |
(3) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen
des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines
Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2
in % des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag
nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für
das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so
dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche
ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es
frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander
zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt
wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache
Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist
jeweils zu verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen
koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden
politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien
erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium
für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen
Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden
Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die
jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der
Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen
eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land
einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die
Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer
Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand
der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind
insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über
Angelegenheiten der Haushaltsführung;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der
Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder für folgende Bereiche
– Hoheitsverwaltung
(nach Voranschlags-Gruppen),
– Landeslehrer
(öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende
Pflichtschulen) und
– ausgegliederte
Einrichtungen;
d) die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung
darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige
Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm; die Erstellung und
wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für
die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;
f) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte,
des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion
der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
g) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein
Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
h) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom
Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines
übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung
der Einhaltung dieser Maßnahmen;
i) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen
der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder
wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß
Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den
Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis
f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden
die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der
Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu
setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen,
insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von
Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwer
wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen
Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft
entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und
Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung
ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums
im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen
über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die
mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher zustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der
Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen
Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder (einschließlich Wien) haben ihre
aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
einschließlich einer Sensitivitätsanalyse, die Länder (einschließlich Wien)
eine Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der vergangenen drei
Jahre und des laufenden Jahres jährlich dem österreichischen
Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die
mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem
Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden
mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem
österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den
Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur
Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische
Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den
zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich
verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm
können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser
Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber
hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen
Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die
Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über
die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung einschließlich der
Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben (Art. 7)
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung
(BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. xx/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung
(EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
Gemeinschaft (ESVG 95),
– Verordnung
(EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96
des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher
Finanzstatistiken,
– Verordnung
(EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) 351/2002 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung
im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat
Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung
einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche
Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem
allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen
verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die
verspäteten Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der
Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der
betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu
leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige
Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten
Vorschuss gemäß § 12 FAG 2005. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen
durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen
vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht
fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG
95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische
Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis
jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria erstellt
weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der
Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder.
Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu
übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses für
die Jahre 2005 und 2006 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der
Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt. Die
Anwendung von Änderungen der Auslegungsregeln des ESVG 95 der
Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses
Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig.
Abweichungen vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000
sind gesondert zu dokumentieren.
(3) Haushaltsergebnisse von Fonds der
Gebietskörperschaften in den Jahren 2005 und 2006 sind jeweils nur mit den
Unterschiedsbeträgen gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.
(4) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses für
die Jahre 2007 und 2008 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt.
Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht
zuzurechnen.
(5) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der
Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen
abzuschließen.
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen
dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der
Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt, dass
vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter
Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und
erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach
Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei
vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten
Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen
Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden
Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der
jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis
zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei
vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten
Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen
Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können
bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der
Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des
Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln
nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten
des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden
eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet
einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden
eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit der für die Jahre 2005 und 2006
vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen
durch eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der
Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 nicht mehr für die
Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95 herangezogen werden;
b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des
Art. 14 zur Anwendung kommen;
c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen
des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch
Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft
erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde.
Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt.
Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche rechnerische Abdeckung
in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt: Überschüsse von
Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von
Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern
verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische
Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich
nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im
betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur
durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der
Durchschnittsberechnung nach Art. 20 sind solche Überschüsse daher wieder
der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so
zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des
Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen
früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter
Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6
a) 8% des jeweils vereinbarten
Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag
zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem
ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem
vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem
zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur
Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines
Sanktionsbeitrages nur als Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der
Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des
Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 FAG 2005 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto
im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend
anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden
Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht,
ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden
Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag
nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu
je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu
leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf
Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2005 nach
Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung
eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch
den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe
durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines
solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird
der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche
Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen
Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden
Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung
verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der
Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der
Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11
des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer
vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in
den der Sanktion zugrundeliegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen
ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die
Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur
Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden
Vorschüssen gemäß § 12FAG 2005 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift
ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat
allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit
1. Jänner 2005 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis
31. Dezember 2005 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest
der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch
den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für
ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die
Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils
auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und
Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
mitteilen.
Artikel 18
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung
durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2008.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen
dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1
unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die
Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden
betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und
Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999,
ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund,
den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das
Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
Artikel 19
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der
Anwendung des Art. 10 Abs. 3 vom Unterschied der Haushaltsergebnisse
der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres
2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds
des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung
folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter
Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine
Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob
die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der
vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder
Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind
bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen,
dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages
angerechnet werden.
(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten
Jahr der Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der
vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen
dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der
hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag
bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.