Vorblatt
Problem:
Die
Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und die
Stabilitätsentwicklung in der Europäischen Union erfordern eine Weiterführung
der Stabilitätsorientierung der österreichischen Haushaltsführung.
Lösung:
Die
Bundesregierung hat in ihrem Budgetprogramm gemäß § 12 BHG vom Juni 2003
budgetpolitische Ziele und Schwerpunkte vorgelegt, die ausgeglichene
öffentliche Finanzen über den Konjunkturzyklus und eine Reduktion der Schulden
in Relation zum Bruttoinlandsprodukt zum Inhalt haben. Der im Budgetprogramm
sowie durch diese Vereinbarung angepeilte gesamtstaatliche Budgetpfad sieht für
das Jahr 2007 einen nahezu, für das Jahr 2008 einen vollkommen ausgeglichenen
Haushalt vor.
Länder und Gemeinden
haben sich im Rahmen des Finanzausgleichs bereit erklärt und verpflichtet,
diese stabilitätsorientierte Budgetpolitik weiterhin in ihrem Bereich zu
unterstützen.
Durch eine
Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle
Gebietskörperschaften Österreichs vor dem Hintergrund der geänderten
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Beitrag zur Haushaltsdisziplin
festlegen.
Kosten:
Zur Vollziehung
des Stabilitätspaktes 2005 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der
Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen
des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in
einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu
verhandelnden Höhe.
Im Übrigen werden
bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2005 keine
quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen
ein.
Generell wird die
Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen
wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher
Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur
Kosteneinsparung leisten.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Inhalt der
Vereinbarung:
Im Paktum über den
Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 verpflichteten sich Bund, Länder
und Gemeinden durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass
Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität
und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard weiterhin
langfristig abgesichert werden. Beiträge des Bundes zur Verwirklichung dieses
Zieles wurden bereits im Budgetprogramm der Bundesregierung gemäß § 12 BHG
vom Juni 2003 dargelegt, Länder und Gemeinden verpflichteten sich im Paktum in
Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung, zu diesem Ziel im Wege des
Finanzausgleichs und einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach den
Bestimmungen des Paktums beizutragen.
Von wesentlicher
Bedeutung für die erforderliche Orientierung Österreichs ist die internationale
Stabilitätsentwicklung insbesondere in den EU-Ländern, die generell einen
weiterhin hohen Stabilitätsbedarf erzeugt.
Budgetsaldo
(Maastricht, in % des BIP) |
1991-95 |
1996-00 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004e |
2005f |
Belgien |
-5,9 |
-1,3 |
0,2 |
0,6 |
0,1 |
0,4 |
-0,1 |
-0,3 |
Deutschland |
-3,1 |
-1,7 |
1,3 |
-2,8 |
-3,7 |
-3,8 |
-3,9 |
-3,4 |
Griechenland |
-11,5 |
-4,0 |
-4,1 |
-3,7 |
-3,7 |
-4,6 |
-5,5 |
-3,6 |
Spanien |
-5,6 |
-2,6 |
-0,9 |
-0,4 |
-0,1 |
0,4 |
-0,6 |
-0,1 |
Frankreich |
-4,5 |
-2,6 |
-1,4 |
-1,5 |
-3,2 |
-4,1 |
-3,7 |
-3,0 |
Irland |
-2,1 |
2,1 |
4,4 |
0,9 |
-0,2 |
0,1 |
-0,2 |
-0,6 |
Italien |
-9,1 |
-3,0 |
-0,6 |
-2,6 |
-2,3 |
-2,4 |
-3,0 |
-3,0 |
Luxemburg |
1,7 |
3,6 |
6,0 |
6,4 |
2,8 |
0,8 |
-0,8 |
-1,6 |
Niederlande |
-3,5 |
-0,2 |
2,2 |
-0,1 |
-1,9 |
-3,2 |
-2,9 |
-2,4 |
Portugal |
-5,2 |
-3,4 |
-2,8 |
-4,4 |
-2,7 |
-2,8 |
-2,9 |
-3,7 |
Finnland |
-5,0 |
1,3 |
7,1 |
5,2 |
4,3 |
2,3 |
2,3 |
2,1 |
Tschechien |
: |
-3,6 |
-3,7 |
-5,9 |
-6,8 |
-12,6 |
-4,8 |
-4,7 |
Dänemark |
-2,6 |
0,4 |
1,7 |
2,1 |
0,7 |
0,3 |
1,0 |
1,5 |
Estland |
: |
-0,9 |
-0,6 |
0,3 |
1,4 |
3,1 |
0,5 |
0,2 |
Zypern |
: |
: |
-2,4 |
-2,4 |
-4,6 |
-6,4 |
-5,2 |
-3,0 |
Lettland |
0,8 |
-1,5 |
-2,8 |
-2,1 |
-2,7 |
-1,5 |
-2,0 |
-2,8 |
Litauen |
: |
-3,2 |
-2,5 |
-2,0 |
-1,5 |
-1,9 |
-2,6 |
-2,5 |
Ungarn |
: |
: |
-3,0 |
-4,4 |
-9,2 |
-6,2 |
-5,5 |
-5,2 |
Malta |
: |
: |
-6,2 |
-6,4 |
-5,8 |
-9,6 |
-5,1 |
-4,0 |
Polen |
-3,2 |
-2,4 |
-0,7 |
-3,8 |
-3,6 |
-3,9 |
-5,6 |
-4,1 |
Slowenien |
: |
: |
-3,5 |
-2,8 |
-2,4 |
-2,0 |
-2,3 |
-2,2 |
Slowakei |
: |
-7,4 |
-12,3 |
-6,0 |
-5,7 |
-3,7 |
-3,9 |
-4,0 |
Schweden |
-7,3 |
1,2 |
5,1 |
2,8 |
0,0 |
0,3 |
0,6 |
0,6 |
Vereinigtes
Königreich |
-5,7 |
-0,3 |
3,8 |
0,7 |
-1,7 |
-3,3 |
-2,8 |
-2,6 |
Eurozone |
-5,0 |
-2,1 |
0,1 |
-1,7 |
-2,4 |
-2,7 |
-2,9 |
-2,5 |
EU-25 |
: |
: |
0,8 |
-1,2 |
-2,3 |
-2,8 |
-2,8 |
-2,4 |
EU-15 |
-5,1 |
-1,6 |
1,0 |
-1,1 |
-2,1 |
-2,7 |
-2,7 |
-2,4 |
USA |
-4,8 |
0,0 |
1,6 |
-0,4 |
-3,8 |
-4,6 |
-4,2 |
-4,0 |
Japan |
-0,9 |
-6,9 |
-7,5 |
-6,1 |
-7,9 |
-7,5 |
-7,1 |
-7,0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Österreich |
-3,9 |
-2,3 |
-1,5 |
0,3 |
-0,2 |
-1,1 |
-1,3 |
-1,9 |
Quelle:
Herbstprognose der Kommission 2004, Österreich: BMF
Im Rahmen
der Einigung über den Finanzausgleich wurde am 25. Oktober 2005 Einvernehmen
zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten
Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt. Aufbauend auf den Bestimmungen des
Österreichischen Stabilitätspakts 2001 wurden mit diesem Österreichischen
Stabilitätspakt 2005 im Wesentlichen folgende Neuerungen vereinbart:
– Zur Erreichung des gesamtstaatlichen
Nulldefizits im Jahr 2008 werden geänderte Stabilitätsbeiträge für Bund, Länder
und Gemeinden festgelegt.
– Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses
für die Jahre 2007 und 2008 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95
zugrundegelegt.
– Für das Jahr 2005 und 2006 sind
Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags nicht
zulässig.
– Die Bemühungen zur Haushaltskoordinierung und
wechselseitigen Information über die mittelfristige Haushaltsführung werden
durch die Vereinbarung der jährlichen Erfassung und Darstellung der
Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder für bestimmte Bereiche
sowie durch die Erstellung und Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse
intensiviert.
Verfassungsrechtliche
Erfordernisse:
Die verfassungsrechtliche
Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das
Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I
Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz
ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den
Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander
Vereinbarungen ua. über einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese
Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes
die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG geltenden bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.
Dem Inhalt nach
bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher
gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.
Die Vereinbarung
enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene
Einrichtung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees,
deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen
sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des
„Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.
Kosten
Zur Vollziehung des
Stabilitätspaktes 2005 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der
Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen
des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in
einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu
verhandelnden Höhe.
Im Übrigen werden
bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2005 keine
quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen
ein.
Generell wird die
Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen
wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher
Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur
Kosteneinsparung leisten.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Vertragspartner
der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die
Gemeinden durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund
vertreten werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der
Gemeinden bildet, wie bereits im Allgemeinen Teil erläutert, ein besonderes
Bundesverfassungsgesetz.
Zu
Artikel 1:
Die
Vereinbarungspartner bekennen sich zur Weiterführung der
Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung. Mit dem Österreichischen
Stabilitätspakt 2005 wird auch die nachhaltige Einhaltung der
Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sichergestellt.
Das
Gemeinschaftsrecht sieht folgende Regeln für die Haushaltsdisziplin der
Mitgliedstaaten vor:
Der
EG-Vertrag enthält in Art. 99 Vorschriften zur Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und legt in Art. 104 (einschließlich Protokoll
Nr. 5) fiskalische Obergrenzen und das dazugehörige Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit fest. Hiezu hat der Rat insbesondere folgende Verordnungen erlassen:
– VO (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom
7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der
Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
– VO (EG) Nr. 475/2000 des Rates vom
28. Februar 2000 zur Änderung der VO (EG) Nr. 3605 des Rates vom
22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit
– VO (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom
7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit
Die genannten
Verordnungen wurden im Rahmen der Beschlüsse des Europäischen Rates von
Amsterdam (17. Juni 1997) durch zwei – rechtlich nicht bindende –
Entschließungen (97/C 236/01 und 02) ergänzt.
Gemäß diesen
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle Mitgliedstaaten Stabilitäts-
und Konvergenzprogramme vorzulegen, die als mittelfristiges Ziel einen nahezu ausgeglichenen
Haushalt oder einen Überschuss vorsehen. Ferner sind alle Mitgliedstaaten dazu
angehalten, übermäßige Defizite zu vermeiden. Der Rat verhängt ein übermäßiges
Defizit über einen Mitgliedstaat, sofern keine außergewöhnlichen Umstände
vorliegen, wenn die fiskalischen Referenzwerte für das gesamtstaatliche
Haushaltsdefizit von 3% des BIP oder für die gesamtstaatliche
Bruttoschuldenquote 60% des BIP überschritten werden. Wenn dieses übermäßige
Defizit nicht korrigiert wird, sind finanzielle Sanktionen (unverzinste
Einlage, Geldbuße) vorgesehen.
Zu
Artikel 2:
Artikel 2
legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag des Bundes fest, wobei für die Jahre
der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Maximaldefizit vereinbart wird.
Dieser Beitrag des Bundes ist so berechnet, dass bei ordnungsgemäßer Erbringung
der ordentlichen Stabilitätsbeiträge der anderen Vereinbarungspartner
Österreich im Jahr 2008 einen ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalt
aufweist. Die Verschiebung der Finanzmasse von 212 Mio. € hatte eine Anpassung
des Stabilitätsbeitrags des Bundes von einem Defizit in Höhe von maximal 2,3%
des BIP auf maximal 2,4% des BIP für das Jahr 2005 und von maximal 2,2% des BIP
auf maximal 2,3% des BIP für das Jahr 2006 zur Folge.
Für das Jahr 2005
und 2006 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags
nicht zulässig. Liegt das Haushaltsergebnis im Jahr 2007 und 2008 unterhalb des
ordentlichen Stabilitätsbeitrages, aber noch oberhalb der in Absatz 2
festgelegten Schwellgrenze, gilt dies als zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag). Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung wird dadurch
betont, dass im folgenden Jahr der Vereinbarung die Unterschreitung
auszugleichen ist (erhöhter Stabilitätsbeitrag). Soweit ein verringerter
Stabilitätsbeitrag erbracht wird, hat er sich innerhalb des maximal zulässigen
Unterschreitungsausmaßes zu bewegen. Außerdem hat ein Ausgleich in der Weise
stattzufinden, dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der
durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zu
Artikel 3:
Artikel 3
legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Länder (einschließlich Wiens)
fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein
Minimalüberschuss vereinbart wird.
Die Aufteilung
dieses Beitrags auf die einzelnen Länder erfolgt weiterhin nach der im
Österreichischen Stabilitätspakt festgelegten Berechnungsweise und orientiert
sich dabei am endgültigen, im September 2004 korrigierten Ergebnis der
Volkszählung. Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Länder wird
generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 verwiesen.
Als Spezifikum der
Länder wird der für den gesamten Teilsektor Länder zur Verfügung stehende
Unterschreitungswert weiterhin auf die einzelnen Länder im Verhältnis ihrer
Anteile am Stabilitätsbeitrag der Länder insgesamt aufgeteilt.
Die
Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages eines einzelnen Landes um 0,15% des
BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.
Zu
Artikel 4:
Artikel 4
legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Gemeinden (ohne Wien) fest. Hier
wird für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein
ausgeglichener Haushalt vereinbart, wobei die Gemeinden landesweise jeweils
solidarisch dieses Haushaltsergebnis erbringen.
Zum verringerten
bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Gemeinden wird generell auf die
entsprechenden Ausführungen zu Artikel 2 verwiesen.
Als Spezifikum der
Gemeinden wird der für den gesamten Teilsektor Gemeinden zur Verfügung stehende
Unterschreitungswert auf die einzelnen Gemeinden landesweise in einem festen
Anteil nach einem im Rahmen der Vereinbarung des Österreichischen
Stabilitätspakts 2001 vorgelegten, gemeinsamen Vorschlag von Österreichischem
Städtebund und Österreichischem Gemeindebund aufgeteilt. Die Unterschreitung
des Stabilitätsbeitrages der Gemeinden eines einzelnen Landes um 0,10% des BIP
ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.
Zu
Artikel 6:
Zur Verstärkung
der Haushaltskoordinierung wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden die
jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben
der Länder für die Bereiche der Hoheitsverwaltung (gegliedert nach
Voranschlags-Gruppen), der Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende
Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen) und der ausgegliederten
Einrichtungen vereinbart.
Zur Verbesserung
der Qualität der Berichte zur mittelfristigen Haushaltsführung wird die
Erstellung und Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse nach dem Vorbild jener
Sensitivitätsanalyse, die der Bund auf Grund von EU-Vorgaben bereits für das
Stabilitätsprogramm bereitstellt, festgelegt.
Zu
Artikel 7:
Absatz 3 wird
um die Neuerung der Verpflichtung zur Erstellung einer Sensitivitätsanalyse und
zur Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder ergänzt.
Zu
Artikel 9:
Seit dem Zeitpunkt
der Vereinbarung des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 wurde die
Gebarungsstatistik-Verordnung zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 2 des
Österreichischer Stabilitätspakts angeführten EU-Verordnungen in Geltung
gesetzt.
Das
sanktionierte Informationssystem wurde ergänzt um die Verpflichtung zur
Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben gemäß Artikel 7.
Zu
Artikel 10:
Die Bundesanstalt
Statistik Austria wird zusätzlich mit der Auswertung der Berichte über die
mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände
und Aktivitätsausgaben der Länder beauftragt.
Für die Ermittlung
des Haushaltsergebnisses für die Jahre 2007 und 2008 werden die
Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt. In der Übergangsphase bis zur
Heranziehung dieser Berechnungskriterien wird um zu verhindern, dass in gutem
Glauben vorgenommene Haushaltsplanungen infolge einer seit dem im
Österreichischen Stabilitätspakt 2001 festgelegten Auslegungsstand zum
16. Oktober 2000 eingetretenen Änderung der Auslegung solcher Regeln
ungewollte Sanktionswirkungen für einen der durch die Vereinbarung
Verpflichteten hat, vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden, dass in den Jahren
2005 und 2006 für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse weiterhin die
Auslegungsregeln des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt
werden und für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse der Fonds der Gebietskörperschaften
lediglich die Unterschiedsbeträge gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000
anzurechnen sind. Haushaltsergebnisse der Kammern werden den
Gebietskörperschaften während der gesamten Geltungsdauer dieser Vereinbarung
nicht zugerechnet.
Zu
Artikel 16, 17 und 18:
Diese Artikel
enthalten Hinterlegungs- und Inkrafttretensbestimmungen sowie Bestimmungen zur
Geltungsdauer dieser Vereinbarung.
Der
Österreichische Stabilitätspakt 2005 ist für befristete Zeit, nämlich die Jahre
2005 bis 2008 abgeschlossen, eine einseitige Kündigungsmöglichkeit wurde nicht
vereinbart. Er tritt daher mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft. Der
Österreichische Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, dessen
Wirksamkeit für diese Zeit ausgesetzt ist, tritt dann wieder in Kraft.
Da die Beurteilung
der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen immer erst im Nachhinein
möglich ist, war es notwendig, die Anwendung der vorgesehenen Rechtsfolgen auch
in den Jahren nach 2008 festzuschreiben.
Konsultationsmechanismus
und Stabilitätspakt hängen eng zusammen. Anders als beim auf unbegrenzte Zeit
abgeschlossenen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, war es jedoch
bei dem auf vier Jahre befristeten Stabilitätspakt 2005 nicht nötig, ein
wechselseitiges Außerkrafttreten zu normieren. Lediglich bei Kündigung des
Konsultationsmechanismus durch den Bund soll auch der Stabilitätspakt 2005
(frühzeitig) außer Kraft treten. Umgekehrt soll aber weder Abschluss noch
Beendigung des Stabilitätspaktes 2005 eine Auswirkung auf die Geltung des
Konsultationsmechanismus haben.
Nach
Wiederaufleben des Stabilitätspaktes, BGBl. I Nr. 101/1999, gelten
wiederum die dort festgelegten Verschränkungen von Stabilitätspakt und
Konsultationsmechanismus.