702 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden
(Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005) und das
Zweckzuschussgesetz 2001, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das
Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Tabaksteuergesetz 1995
und das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich
für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005
– FAG 2005)
I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F‑VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren
Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von
Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1.
(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 B‑VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten
Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern
einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung
stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind
alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund
des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter
Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen
Bediensteten,
a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der
Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im
Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten
Personalstände nicht übernommen worden sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter
Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden
Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung
ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B‑VG den
Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der
Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit
verbundene Aufwand wie folgt getragen:
1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und
Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für
Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder
nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem
Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht
für Bau und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985,
BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der
Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen
Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und
Verwaltungsaufgaben wie folgt:
a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im
Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung
bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der
Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit
die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die
Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres
angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als
anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der
,,Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach
Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach
Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich
Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe
des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen
Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die
Endabrechnung;
b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß
der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der
vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss
in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im
Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen
folgende Umstände vorliegen:
ba) Vom Bund angeordnete
Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund
zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren
Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
bc) Zusätzlich vom Bund
angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur
Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
bd) Projektierungen und
Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
be) Projekte für Strecken, für
die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag,
die jedoch aufgehoben wurde.
bf) Projekte, die an Dritte
abgetreten wurden.
3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der
Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung
bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulagen
§ 2.
Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften
§ 3.
(1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und
Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl.
Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten
Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten
verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder
zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im
Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung
jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines
EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes-
und Religionslehrer
§ 4.
(1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung
(Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich
der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)
1. an öffentlichen allgemein bildenden
Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
genehmigten Stellenpläne,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des
Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl.
Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der
gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener
Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen
gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an
Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen,
in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der
Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand
für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und
Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten
Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen
Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1
und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1
genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden
dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen
sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der
durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5
sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge
bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag
gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne
sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die
Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum
zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den
Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens
10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte
Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die
näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung
festgelegt werden.
(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus
Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich
des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht,
leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1
Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen in den Jahren 2005 und 2006 einen Kostenersatz in Höhe von
12 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach
der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, diesen Jahresbetrag auch in den Jahren
2007 und 2008 zu leisten, wenn die Strukturprobleme in diesen Jahren andauern.
Landesumlage
§ 5.
Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen
Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11
Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von
Verhandlungen
§ 6. (1)
Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor
der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die
Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie
beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche
gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am
Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die
Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund
und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F‑VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7.
Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Abgabe von Zuwendungen, der
Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer,
das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die
Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz
1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die
Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die
Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967),
der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
3. die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle
samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren
auflaufenden Kosten.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilte Abgaben
§ 8.
(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die
Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die
Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,
die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die
Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene
Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die
Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben,
der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der
Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer
nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),
ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind
abzuziehen:
1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in
Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der
Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von
7 250 000 Euro jährlich,
3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 2 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein
Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 9.
(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den
Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt:
Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917
Grunderwerbsteuer 4,000 – 96,000
Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer,
die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die
Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die
Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die
Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene
Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag
(Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches
Hundertsatzverhältnis, das nach den Gesamtanteilen des Bundes, der Länder und
der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2004 ohne die vor der Teilung
abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
2001 (FAG 2001), BGBl I Nr. 3/2001, ermittelt wird.
(2) Vom jeweiligen Aufkommen abzüglich der in § 8
Abs. 2 genannten Beträge sind abzuziehen:
1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der
Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 vH für Zwecke des
Familienlastenausgleichs und 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei
den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) ein Anteil für die
teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische
Union. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis dieses Abzuges für das Jahr 2004
zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der
Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004
ermittelt.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den
Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:
1. von den Anteilen der Länder:
a) für die teilweise Finanzierung der
Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der
Summe aus
aa) den
Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von
781 300 000 Euro, der ab dem Jahr 2006 jährlich um 3 vH
gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
b) für den Bund 311,75 Millionen Euro jährlich.
2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund
106,1 Millionen Euro jährlich.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den
einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich
der Beträge gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den
Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens
an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten
Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der
Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters sind für Zwecke der
Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2005 insgesamt 87 780 000 Euro, im
Jahr 2006 insgesamt 187 060 000, im Jahr 2007 insgesamt
300 890 000 und im Jahr 2008 insgesamt 286 940 000 Euro vom
Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen
bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in
folgendem Verhältnis:
1. vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag
15,672 vH,
2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der
Gemeinden 8,873 vH,
3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des
Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,
4. als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im
Verhältnis der Volkszahl.
(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten
Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der
dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge
gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein
Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu
überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch
Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig
verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden
entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den
folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf
die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
2. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem
Verhältnis:
Kärnten 30,352 vH
Steiermark 57,082 vH
Vorarlberg 12,566 vH
3. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden
40 vH nach der Volkszahl und 60 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich
in folgendem Verhältnis:
Burgenland 0,118 vH
Kärnten 1,019 vH
Niederösterreich 14,471 vH
Oberösterreich 7,248 vH
Salzburg 4,937 vH
Steiermark 2,480 vH
Tirol 1,077 vH
Vorarlberg 0,797 vH
Wien 67,853 vH
4. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel
(§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer
a) auf die Länder
aa) ein Anteil nach der Volkszahl
ab) der verbleibende Anteil
zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der
Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages
in folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH
ac) und die weiteren
verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;
b) auf die Gemeinden
ba) ein Anteil nach der
Volkszahl,
bb) ein Anteil nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
bc) der verbleibende Anteil
zunächst mit einem Betrag in Höhe eines Anteils des Aufkommens an der
Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages
als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem
Verhältnis:
Burgenland 2,505
vH
Kärnten 8,496
vH
Niederösterreich 15,185 vH
Oberösterreich 14,587 vH
Salzburg 9,426
vH
Steiermark 13,086
vH
Tirol 14,512
vH
Vorarlberg 4,811
vH
Wien 17,392 vH
bd) und die weiteren
verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;
Die Höhe der nach der
Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zu verteilenden
Anteile werden nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesen Schlüsseln
tatsächlich verteilten Ertragsanteilen an den Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der Erbschafts- und
Schenkungssteuer zu den für das Jahr 2004 fiktiv auf Basis der einheitlichen
Schlüssel gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Anteilen der Länder bzw.
Gemeinden an diesen Abgaben ermittelt. Die Höhe der Anteile gemäß den
lit. ab und ac bzw. den lit. bc und bd ergibt sich aus der Differenz
der Anteile nach lit. aa bzw. der Summe nach den lit. ba und bb zu
100%. Die Höhe des als Getränkesteuerausgleich zu verteilenden Anteiles wird
nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesem Schlüssel verteilten
Ertragsanteile zum Aufkommen an Umsatzsteuer im Jahr 2004 nach Abzug des in
§ 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2001 genannten Betrages ermittelt. Die
länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln werden aus den Verhältnissen der
Differenzen zwischen den tatsächlichen länderweisen Ertragsanteilen der Länder
bzw. den tatsächlichen länderweisen ungekürzten rechnungsmäßigen
Ertragsanteilen der Gemeinden (§ 12 Abs. 1 erster Satz FAG 2001) an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 2004 und den fiktiv auf Basis
der anderen Verteilungsschlüssel gemäß Z 1 bis 4 für das Jahr 2004
Beträgen ermittelt.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den
Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde)
aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem
örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an
der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in
denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die
Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen
je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten
der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der
Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der
Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die
ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/2,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und
bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens
50 000 Einwohnern mit 2
und
bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei
Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von
18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei
Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im
Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt.
Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 2/3, bei den
anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die
Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, Die länderweise
Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Bevölkerungszahlen der Länder.
§ 10.
Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH
der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens
übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den
Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem
Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die
Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der
Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 11.
(1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die
Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9
Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte
Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der
Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern
(Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel).
(2) Die restlichen Anteile sind als
Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu
überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach
folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr
den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des
Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich
werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und
Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen
der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr
als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997
gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den
Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die
Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
3. Die Anteile aus dem
Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden
an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt.
Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der
Volkszahl verteilt.
4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 9 dritter und vierter
Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt,
indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der
abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 9 dritter und
vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich
aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die
Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch
Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß
§ 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter
Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes
von 360 vH und
2. von 39 vH der tatsächlichen Erträge der
Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 12.
(1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach
den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind
nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge
gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im
zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3
sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß
§ 9 Abs. 3 Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten
Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den
Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des
Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen
Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen,
spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und
müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und
Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse
im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht
werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser
Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder
am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden
jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern
spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder
ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 11
Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften
bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in
dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1
und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je
145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der
Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben
die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu
überweisen.
§ 13.
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und
die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur
Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und
Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14.
(1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. die Grundsteuer;
2. die Kommunalsteuer;
3. Zweitwohnsitzabgaben;
4. die Feuerschutzsteuer;
5. Fremdenverkehrsabgaben;
6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz
und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und
Fischereikartenabgaben;
7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen
von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig
bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung
größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne
Zweckwidmung des Ertrages;
9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des
Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-
und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben,
Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
10. Abgaben für das Halten von Tieren;
11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund
in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
13. Interessentenbeiträge von
Grundstückseigentümern und Anrainern;
14. Gebühren für die Benützung von
Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
16. Eingabengebühren für Anträge an die in
Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B‑VG betrauten
Behörden der Länder;
17. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger
Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960
– StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10,
11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15
angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe
vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien
Beschlussrechtes
§ 15.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die
Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden
kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni,
geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den
Beginn des Jahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss
der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender
Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes
erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen
bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe.
Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus
Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse
erhalten;
2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das
Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen
Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
3. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 11;
4. Gebühren für die Benützung von
Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung
betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß,
bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte
Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage
sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter
Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden
Lebensdauer nicht übersteigt.
5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben
für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25
StVO 1960. Ausgenommen sind:
a) Einsatzfahrzeuge
und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge
des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge,
die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden,
sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5
StVO 1960, gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge,
die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur
Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer
Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge,
die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen
solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden,
wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5
StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge,
die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband
zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge,
die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die
Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses
Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei
diese Verordnungen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft
gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16.
(1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer
(§ 14 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit
nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer
sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
§ 17.
(1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des
Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden
im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung
von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der
Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in
der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den
Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen,
wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden
Vorschriften anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 über
die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen
gemäß Abs. 1 anzuwenden.
§ 18.
(1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1
Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 4) erfolgt
durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer
bis zum In-Kraft-Treten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B‑VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 130/1948),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,
Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und
3. der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen
wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung
der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der
beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die
Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung
nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der
Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die
Gemeinden zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise
im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
Burgenland 3,156 vH
Kärnten 7,109 vH
Niederösterreich 19,469 vH
Oberösterreich 17,803 vH
Salzburg 7,027 vH
Steiermark 14,357 vH
Tirol 8,854 vH
Vorarlberg 5,181 vH
Wien 17,044 vH
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden
Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.
§ 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die
Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu
erteilen.
§ 19.
Die im § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17
Abs. 1 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der
Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F‑VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20.
(1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet
(Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als
Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt,
gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des
jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH
der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die
Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 7 Z 5
lit. a FAG 2001 und gemäß § 9 Abs. 7 Z 4 lit. a
sublit. ab und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs
außer Ansatz zu lassen.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von
öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von
insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des
Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1)
ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des
Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die
restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener
Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus-
oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile
an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem
arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der
beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht
zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an
einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der
Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen.
Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis
spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu
übermitteln.
(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für
Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von
16 500 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des
Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1)
ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des
Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
1. 500 000 Euro und 3 vH des nach dem
Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten
Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte,
ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des
Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im
Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge
auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis
spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu
übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen
Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
2. Die verbleibenden Beträge sind für die
Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt
den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die
Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den
Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden
Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden
Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem
Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die
Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil
berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
3. Wird die unter Z 1 angeführte
Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag
auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen
aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des
öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe eines
Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9
Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Diese Finanzzuweisung ist
auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf
die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut
Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand,
der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine
Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres
eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister
für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum
30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der
Förderung der Landwirtschaft in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die
Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung
zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe
eines Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel
(§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß
§ 8 Abs. 2. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der
Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit
Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser
Finanzzuweisung sind den Ländern der Anteil an den Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis
zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und
des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens
20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
(8) Die Höhe der Anteile gemäß Abs. 2,
Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 an den Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel (§ 9 Abs. 1) wird nach dem Verhältnis der jeweiligen vom
Aufkommen an Erdgas- und Elektrizitätsabgabe abhängigen Anteile der
Finanzzuweisungen bzw. der vom Aufkommen an Mineralölsteuer abhängigen
Finanzzuweisung auf Basis der jeweiligen Aufkommen im Jahr 2004 zum Aufkommen
an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen
Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.
§ 21.
(1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine
Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten
Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als
Gemeinde) und 9,07 Millionen Euro. Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98
Millionen Euro ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf
sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6
dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach
ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf
zu verbleiben hat. Die Aufteilung der weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt
länderweise nach der Volkszahl. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens
15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines
jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen
obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne
Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese
Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4
angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit
einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) bis höchstens 2500
Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis
20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über
50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der
Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH
unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller
Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe
der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im
Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus
der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den
Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der
Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf
den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet
die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der
jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom
Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung
zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die
Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote
(Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis
spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung
darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen
ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde
vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und
darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10 vH eines
verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen
der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(7) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1
dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle
Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 6
eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 vH des Bundesdurchschnitts der
Gemeinden bis höchstens 2500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des
Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der
Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 6 erhöhten Finanzkraft
und 90 vH dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter
Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(8) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge
gemäß Abs. 6 und 7 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in
einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren
Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird.
Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der
Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des
Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien
zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem
Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines
jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(9) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen
Ländern, in denen für die Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 mehr
Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 3,98 Millionen Euro
nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 2 der
betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(10) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von
den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den
Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene
Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach
eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 22.
(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der
Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die
Summe aus
– 8,346 vH des Aufkommens an
Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach
Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und
– 80,55 vH des Aufkommens an
Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird um jeweils
445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer
Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin
Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
(5) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für
Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine
Bedarfszuweisung 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf
die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.
§ 23.
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang
mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung von 118,74
Millionen Euro jährlich.
(2) Die Bedarfszuweisung als Ausgleich für Ausgaben im
Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden
(Wien als Gemeinde) beträgt 2,18 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist im
Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(3) Die Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt beträgt
1. für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und
bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und
die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner 2,1 Millionen Euro jährlich, und
für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern
und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien
14,46 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der
Einwohnerzahlen aufzuteilen.
2. 80,5 Millionen Euro jährlich für die
Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohner sowie die Statutarstadt Rust. Von
diesem Betrag erhalten zunächst die Statutarstädte mit mehr als 20 000 und
bis zu 50 000 Einwohnern unbeschadet der Ansprüche nach den folgenden
Sätzen einen Vorweganteil in Höhe von 30,- Euro je Einwohner, St. Pölten
hingegen einen Betrag von 5,30 Euro je Einwohner. Weiters erhalten die
Gemeinden je Einwohner in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20.000 Einwohner
Gemeinden von 20 000 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:
Einwohnerzahl 10.000–18.000 20.000–45.000 über 50.000
Burgenland – 43,67 –
Kärnten 37,99 31,11 24,23
Niederösterreich 46,10 40,85 –
Oberösterreich 43,86 38,16 32,45
Salzburg 43,09 – 31,37
Steiermark 41,94 35,85 29,76
Tirol 48,62 – 39,11
Vorarlberg 41,98 35,90 –
Wien – – 3,13
Die Anteile der weiteren
anspruchsberechtigten Gemeinden betragen je Einwohner in Euro:
St. Pölten 36,44
Brunn am Gebirge 20,17
Altmünster 14,84
Hallein 41,82
Seekirchen am Wallersee 5,30
Zell am See 22,79
Mürzzuschlag 21,40
Lustenau 36,71
Eine Differenz zwischen der Summe der so
ermittelten Finanzzuweisungen und dem Betrag von 80,5 Millionen Euro ist
im Verhältnis der Finanzzuweisungen der einzelnen Gemeinden auszugleichen.
3. 19,5 Millionen Euro jährlich für die
Gemeinden mit bis zu 9 300 Einwohner mit Ausnahme der Statutarstadt Rust.
Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:
Burgenland 2 259 000
Euro
Kärnten 2 110 000
Euro
Niederösterreich 4 739 000
Euro
Oberösterreich 2 933 000
Euro
Salzburg 725 000 Euro
Steiermark 4 786 000 Euro
Tirol 1 411 000 Euro
Vorarlberg 537 000 Euro
Diese Beträge sind auf die
anspruchsberechtigten Gemeinden der einzelnen Länder jeweils im Verhältnis der
Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(4) Die länderweisen Anteile an dieser
Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres
an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines
jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.
Zuschüsse
§ 24.
(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden
Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung
mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene
Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie
vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro
jährlich. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden
Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes
zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
a) Länder und Gemeinden, die dem
Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche
Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die
Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines
Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu
erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines
jeden Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem
Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als
ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei
ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge
auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis
spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu
übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a
oder lit. b hat sich nach den im Jahre 2004 für die einzelnen
Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern
sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der
Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des
Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes
vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen
Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten
Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein
Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten
Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im
Jahre 2004 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten
hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte
ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten
Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu
verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr
als Zweckzuschuss erhalten hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von
21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen
Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter
lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden
aufteilen;
2. den Ländern 6,9 Millionen Euro jährlich
zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung
von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der
Volkszahl aufzuteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der
Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 vH des
Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1
genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7
Z 4 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen
über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als
gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den
Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von
informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept
einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an
Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger
Verwendung zurückzufordern.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen
§ 25.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses
Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden
können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis
31. Dezember 2008 sind
1. § 107 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
nicht anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel
für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und
Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9
Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß
§ 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu
ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu
runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind
allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei
denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert
ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis
dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden
Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen,
soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu
erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an
den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die
Bemessungsgrundlage nicht geändert.
(6) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des
31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines
durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in
Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006,
0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach
ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge
gekürzt:
Burgenland 3 990 000
Euro
Kärnten 9 180 000
Euro
Niederösterreich 25 360 000
Euro
Oberösterreich 24 890 000
Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000
Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung
werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn
einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen
Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut:
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich
nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des
§ 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und
Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und
Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9
Abs. 6 letzter Satz,
d) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3
Z 1,
e) der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25
Abs. 3 Z 2.
Außer-Kraft-Treten
§ 26.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25
Abs. 2 und des Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer
Kraft.
(2) § 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages
außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten
Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der
Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.
(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich
für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden
während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in
solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den
Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte
und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Artikel 2
Änderung des
Zweckzuschussgesetzes 2001
Das
Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Investitionsbeitrag
für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum
Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung,
der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an
Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000
Euro jährlich.
(2) Der Zweckzuschuss
wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 51 206 000 Euro
Kärnten 114 470 000 Euro
Niederösterreich 299 788 000 Euro
Oberösterreich 285 651 000 Euro
Salzburg 112 593 000 Euro
Steiermark 238 160 000 Euro
Tirol 138 943 000 Euro
Vorarlberg 75 436 000 Euro
Wien 464 253 000
Euro
(3) Die Länder
verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in
verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei
insbesondere Bedacht genommen wird auf:
1. Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz
und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand
(„thermische-energetische Sanierung“), wobei in diesem Zusammenhang auch die
Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
2. Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben
der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente
Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von
energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
3. Anreize für den Einsatz erneuerbarer
Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
(4) Die Länder
berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen
Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen
klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach
Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von
Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter
expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen,
darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den
durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter
Weise darzustellen.
(5) Rückflüsse aus
Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen
des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden,
unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.“
2. Nach § 5
Abs. 4d wird folgender Abs. 4e eingefügt:
„(4e) § 1 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
3. § 6 lautet:
„§ 6. § 1 Abs. 2 und § 4a
Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 31
Abs. 5 Z 13a wird aufgehoben.
2. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „6,7%“ durch den Ausdruck „6,8%“ ersetzt.
3. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
4. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
5. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
6. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „6,4%“ durch den Ausdruck „6,5%“ ersetzt.
7. Im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
8. Im § 51
Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „3,55%“ durch den Ausdruck „3,6%“ und der Ausdruck „3,25%“ durch den Ausdruck „3,3%“ ersetzt.
9. Im § 51
Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „3,55%“ durch den Ausdruck „3,6%“ und der Ausdruck „3,25%“ durch den Ausdruck „3,3%“ ersetzt.
10. Im § 73
Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „4,75%“ jeweils durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.
11. Im § 73
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
wird der Ausdruck „181%“ durch den Ausdruck „180%“, der Ausdruck „174%“ durch den Ausdruck „173%“ und der Ausdruck „322%“ durch den Ausdruck „318%“ ersetzt.
12. Im § 73
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
wird der Ausdruck „181%“ durch den Ausdruck „180%“ ersetzt.
13. § 136
Abs. 3 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.
14. § 137
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der
Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen,
1. wenn sie höher sind als 20% der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3). 10% der Kosten, gerundet auf
Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten
zu tragen.
2. Bei Brillen und sonstigen Sehbehelfen
zusätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) für Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis
6 und Abs. 4),
b) bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung
oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundes-Pflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993,
c) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten im Sinne des § 136 Abs. 5,
oder
d) bei komplexen Sehbehinderungen, die teure
Sehkorrekturen verlangen.“
15. § 447a
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. bis einschließlich des Jahres 2008 das
Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem
Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 nach Maßgabe des Abs. 7 ergibt;“
16. Dem § 447a
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das
Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer (Abs. 2 Z 2) ist durch Vergleich
des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom
Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste
Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des
Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden
Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt
im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September
der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.“
17. § 447f
samt Überschrift lautet:
„Beiträge
der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung;
Ausgleichsfonds
§ 447f. (1) Die Träger der Sozialversicherung
leisten an die Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 bis 2008 einen
Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach § 148 Z 3.
Der Pauschalbeitrag für das Jahr 2005 errechnet sich aus dem endgültigen
Pauschalbeitrag des Jahres 2004 auf Grund des § 447f Abs. 1 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, erhöht um jenen
Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im
Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Die
Pauschalbeiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 errechnen sich aus dem
jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die
Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils
vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus
- der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf
Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. yy/2004 und
- der Erhöhung der Beitragssätze in der
Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
sind bei
der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2005 bis 2008 nicht zu
berücksichtigen.
(2) Für das
Jahr 2005 ist der Pauschalbeitrag nach Abs. 1 vorläufig auf Basis des
endgültigen Pauschalbeitrages 2003 zuzüglich der Erhöhungen gemäß den
vorläufigen Hundertsätzen der Jahre 2004 und 2005 zu berechnen (wobei die
Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen
sind) und zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2006
ist bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Jahresbetrag des
Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2004 auf Grund
des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Jahre 2005 und
2006, zu errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2007
und 2008 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem
Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils
zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der
Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten
prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der
Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
(3) Der beim
Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
1. 70% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in
zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem
Monat April bis zum Monat März des Folgejahres,
2. 30% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in
vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres,
3. -15 Mio. € aus der Erhöhung der
Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
- die Hälfte der Beitragseinnahmen aus der
Erhöhung der Krankenversicherungsbeträge um 0,1 Prozentpunkte zum
1. Jänner 2005
in zwölf
gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat
April bis zum Monat März des Folgejahres sowie
4. zwei Drittel der Überweisungen des
Bundesministeriums für Finanzen an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger nach § 447a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe
des Einlangens bei diesem (§ 447a Abs. 2 Z 7) ehest möglich, im
Falle des Abs. 5 Z 2 lit. b darüber hinaus unter der
Voraussetzung des Vorliegens von abgestimmten Meldungen der
Landesgesundheitsfonds über die LKF-Punkte.
Die
endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Z 1 und Z 2 hat bis
zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste
unverzüglich zu überweisen sind.
(4) Die Mittel für die
Überweisungen nach Abs. 3 Z 1 bis 3 sind auf die
Landesgesundheitsfonds der Länder gemäß folgendem Schlüssel zu verteilen:
Burgenland |
2,426210014% |
Kärnten |
7,425630646% |
Niederösterreich
|
14,377317701% |
Oberösterreich |
17,448140331% |
Salzburg |
6,441599507% |
Steiermark |
14,549590044% |
Tirol |
7,696467182% |
Vorarlberg |
4,114811946% |
Wien |
25,520232629%. |
(5) Die Mittel für die
Überweisungen nach Abs. 3 Z 4 sind auf die Landesgesundheitsfonds der
Länder wie folgt zu verteilen:
1. Zunächst sind an die Landesgesundheitsfonds des
Landes Tirol acht Mio. € sowie der Länder Salzburg und Oberösterreich je
zwei Mio. € zu überweisen.
2. Je die Hälfte der nach Abzug der Beträge nach
Z 1 verbleibenden Mittel ist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
a) entsprechend
der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch
gerundeten Prozentsätze und
b) entsprechend
dem Verhältnis der LKF-Punkte des LKF-Kernbereiches (§ 27b Abs. 2
Z 1 KAKuG)
zu
überweisen.
(6) Die Träger der
Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur für die
Jahre 2005 bis 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von
83 573 759,29 €. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen
Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September
und 25. Dezember zu überweisen.
(7) Ausgenommen im
ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines
Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege
eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen
Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996
in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz
für das Jahr 1997 nach § 28 KAG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die
Prozentsätze nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange
keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze
heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden.
Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
1.
sobald die Zeiten der Anstaltspflege in
einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
2.
für Anstaltspflege, die aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
3.
für Leistungen nach § 120
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und nach § 76 Abs. 2 BSVG (Organspenden)
sowie nach § 80 Abs. 3 lit. b, d und g BSVG.
(8) Mit den
Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Abs. 1, den
Überweisungen nach Abs. 3 Z 3 und 4 und den Beiträgen der
Versicherten nach Abs. 7 an die Landesgesundheitsfonds sind alle
Leistungen der im § 148 genannten Krankenanstalten insbesondere im
stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich
einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen
für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der
Sozialversicherung nach Maßgabe des § 148 Z 3 zur Gänze abgegolten.
(9) Der beim
Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der
Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu
gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen
des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines
Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach
§ 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu
erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum
Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein
Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(10) Die Mittel für
die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch
Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel
aufgebracht:
Wiener
Gebietskrankenkasse |
17,44201%, |
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse |
11,65468%, |
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,94019%, |
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
15,08098%, |
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
10,25023%, |
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
5,42866%, |
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,71656%, |
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,63745%, |
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,66966%, |
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09170%, |
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,31496%, |
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,17647%, |
Betriebskrankenkasse
Neusiedler |
0,03778%, |
Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz |
0,23028%, |
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,06885%, |
Betriebskrankenkasse
Kindberg |
0,05414%, |
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,20124%, |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (als
Träger der Krankenversicherung) |
5,20082% |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
7,70689%, |
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
5,22166%, |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
4,58485%, |
Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung) |
0,01253%, |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung) |
0,00686%, |
Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt |
0,00275%, |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Unfallversicherung) |
0,16929%, |
Pensionsversicherungsanstalt
|
0,09091%, |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00481%, |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00279%. |
Die Höhe
der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen.
(11) Die Mittel für
die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden
aufgebracht
1.
durch den Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG,
§ 24a BSVG, § 20a B-KUVG);
2.
soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1
nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31
Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:
Wiener
Gebietskrankenkasse |
23,14400% |
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse |
11,07548% |
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,27077% |
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
13,49732% |
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
8,13567% |
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
3,58838% |
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,98860% |
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,27556% |
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,39621% |
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09185% |
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,34935% |
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,07031% |
Betriebskrankenkasse
Neusiedler |
0,06630% |
Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz |
0,17180% |
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,08442% |
Betriebskrankenkasse
Kindberg |
0,04649% |
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,16313% |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der
Krankenversicherung) |
1,12820% |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung) |
2,11171% |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
11,25569% |
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
8,06567% |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
2,02309% |
Dieser
Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen
Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum
Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum
vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind
als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für
freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge
nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden.
(12) Die Mittel für
die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 6
werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach
einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1
und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet.
Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die
Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen, wobei für die Jahre 2005 und 2006 die endgültigen
Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2003 bzw.
2004 zu Grunde zu legen sind.
(13) Alle von den
Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die
Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen,
dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten
Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Abs. 3 und 6 bereits
eingetroffen sind.
(14) Die
Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3
zweiter Satz für die Jahre 2005 bis 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für
Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des
Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe der
vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren
Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu
vereinbaren.
(15) Die
Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31
Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149
Abs. 3 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen
sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die Höhe der
vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die
endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger
entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme
der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr bis zum
30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge
sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.“
18. Im § 472a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.106/2004
wird der Ausdruck „7,9%“ durch den Ausdruck „8%“, der Ausdruck „4,35 vH“ durch den Ausdruck „4,4%“ und der Ausdruck „3,55 vH“ durch den Ausdruck „3,6%“ ersetzt.
19. Im § 474
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.145/2003 wird der
Ausdruck „6,8 vH“ jeweils durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
20. Im § 479d
Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „5,5 vH“ durch den Ausdruck „5,6%“, der Ausdruck „3,15 vH“ durch den Ausdruck „3,20%“ und der Ausdruck „2,35 vH“ durch den Ausdruck „2,4%“ ersetzt.
21. Im § 479d
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „5,75 vH“ durch den Ausdruck „5,85%“, der Ausdruck „3,4 vH“ durch den Ausdruck „3,45%“ und der Ausdruck „2,35 vH“ durch den Ausdruck „2,4%“ ersetzt.
22. Dem § 619
wird folgender § 620 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 620. (1) Die §§ 137 Abs. 2, 447a
Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 sowie 447f samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
(2) Die §§ 51
Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, 51 Abs. 3 Z 1 lit. a und
b, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2, 474
Abs. 1, 479d Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember
2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in
Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(3) Die §§ 31
Abs. 5 Z 13a und 136 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 14f
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ ersetzt.
2. Im § 14f
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ und der Ausdruck „6,3%“ durch den Ausdruck „6,4%“ ersetzt.
3. Im § 14f
Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „6,3%“ durch den Ausdruck „6,4%“ ersetzt.
4. Im § 27
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ ersetzt.
5. Im § 29
Abs. 1 wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.
6. Im § 29
Abs. 2 wird der Ausdruck „203%“ durch den Ausdruck „201%“ ersetzt.
7. § 92
Abs. 3 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.
8. § 93
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen,
1. wenn sie höher sind als 20% der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). Der vom Versicherten/von
der Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 86) hat mindestens 20% dieser
Höchstbeitragsgrundlage zu betragen.
2. Bei Brillen und sonstigen Sehbehelfen
zusätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) für Kinder (§ 83 Abs. 2 Z 2 bis
6 und Abs. 4),
b) bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung
oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundes-Pflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993,
c) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten im Sinne des § 92 Abs. 5,
oder
d) bei komplexen Sehbehinderungen, die teure
Sehkorrekturen verlangen.“
9. Im § 93
Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „nach Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
10. Dem § 307
wird folgender § 308 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 308. (1) § 93 Abs. 2 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 14f
Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 und 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008
außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung
wieder in Kraft.
(3) § 92
Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember
2004 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24
Abs. 1 wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.
2. Im § 26
Abs. 1 wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.
3. Im § 26
Abs. 2 wird der Ausdruck „403%“ durch den Ausdruck „397%“ ersetzt.
4. § 86
Abs. 3 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.
5. § 87
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen,
1. wenn sie höher sind als 20% der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). Der vom Versicherten/von
der Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80) hat mindestens 20% dieser
Höchstbeitragsgrundlage zu betragen.
2. Bei Brillen und sonstigen Sehbehelfen
zusätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) für Kinder (§ 78 Abs. 2 Z 2 bis
6 und Abs. 4),
b) bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung
oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundes-Pflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993,
c) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten im Sinne des § 86 Abs. 5, oder
d) bei komplexen Sehbehinderungen, die teure
Sehkorrekturen verlangen.“
6. Im § 87
Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „nach Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
7. Dem § 296
wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 297. (1) § 87 Abs. 2 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 24
Abs. 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und
mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am
31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(3) § 86
Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember
2004 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xx/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20
Abs. 1 wird der Ausdruck „6,6%“ durch den Ausdruck „6,7%“ ersetzt.
2. Im § 22
Abs. 1 wird der Ausdruck „3,7 vH“ durch den Ausdruck „3,75%“ und der Ausdruck „2,9 vH“ durch den Ausdruck „2,95%“ ersetzt.
3. § 64
Abs. 3 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.
4. § 65
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann
übernommen,
1. wenn sie höher sind als 20% der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10% der Kosten, gerundet
auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom
Versicherten/von der Versicherten zu tragen.
2. Bei Brillen und sonstigen Sehbehelfen
zusätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) für Kinder (§ 56 Abs. 2 Z 2 bis
6 und Abs. 4),
b) bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung
oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundes-Pflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993,
c) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten im Sinne des § 64 Abs. 5,
oder
d) bei komplexen Sehbehinderungen, die teure
Sehkorrekturen verlangen.“
5. Dem § 210
wird folgender § 211 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 211. (1) § 65 Abs. 2 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 20
Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008
treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung
gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(3) § 64
Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 32
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes wird der
Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,5 vH“ ersetzt.
2. Im § 42
Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2005 wird der
Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,5 vH“ ersetzt.
3. Dem § 79
wird folgender Abs. 83 angefügt:
„(83) Die §§ 32
Abs. 1 zweiter Satz und 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und
mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember
2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in
Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 7
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2005 wird
der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,5 vH“ ersetzt.
2. Dem Artikel V
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 7
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt
die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen
Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 53
Abs. 1 wird der Ausdruck „3,75 vH“ durch den Ausdruck „3,85 vH“ ersetzt.
2. Dem § 99
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 53
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt
die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen
Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 74
Abs. 1 wird der Ausdruck „3,75 vH“ durch den Ausdruck „3,85 vH“ ersetzt.
2. Dem § 115
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 74
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt
die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen
Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 27a
lautet (Grundsatzbestimmung):
„§ 27a. (1) Von sozialversicherten Pfleglingen
der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung
entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder
Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen
werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe
von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling
für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der
Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein
Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die
Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit
der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene
Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(2) Die
Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008
den in Abs. 1 genannten Beitrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller
Kostenbeiträge nach Abs. 1 bis 6 maximal zehn Euro beträgt.
(3) Zusätzlich zum
Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Pfleglingen der
allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder
LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur
Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den
Träger der Krankenanstalt für die Landesgesundheitsfonds ein Beitrag in der
Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro
Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben
werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein
Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die
Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit
der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene
Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(4) Der Kostenbeitrag
gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 vermindert oder erhöht sich jährlich in
dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle
tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 282/1988, ergibt. Sofern die Landesgesetzgebung von
der Möglichkeit der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 2 insoweit Gebrauch
macht, dass dadurch für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge nach Abs. 1
bis 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung zehn Euro übersteigen
würde, ist diese erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.
(5) Zusätzlich zum
Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von
sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von
Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser
Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen,
für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß
§ 27 Abs. 4 Z 1 - bereits ein Kostenbeitrag nach
anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im
Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft
oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen
ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist,
wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und
Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(6) Der Beitrag gemäß
Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur
Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten
entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig
gegeben ist, zur Verfügung gestellt.“
2. Nach § 65
Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich
§ 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.“
Artikel 12
Änderung des
Tabaksteuergesetzes 1995
Das
Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für Zigaretten 43% des
Kleinverkaufspreises (§ 5)
und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von
15,7% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse
nach Abs. 3.“
2. Nach § 44f
wird folgender § 44g angefügt:
„§ 44g. § 4 Abs. 1 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2005
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert
(BFG-Novelle 2005):
Artikel I
Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
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Millionen
Euro |
„Ausgaben
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Kapitel
12 |
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Bildung
und Kultur: |
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1/1275 |
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Allgemein
bildende Pflichtschulen: |
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1/12757 |
11 |
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)................................................. |
2.623,362 |
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Kapitel
53 |
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Finanzausgleich: |
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1/53027 |
43 |
Bedarfszuweisung an Länder ........................................................................ |
790,756 |
1/53057 |
43 |
Bedarfszuweisung an Gemeinden ................................................................. |
118,740 „ |
Artikel II
Dieses Bundesgesetz
tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.