Vorblatt
A. Zu
Art. 1/Teil 1:
Probleme:
Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen über die
Organisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
durch den Verfassungsgerichtshof.
Lösung:
Neuorganisation des Hauptverbandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine
finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
B. Zu
Art. 1/Teil 2 sowie Art. 2 bis 4:
Probleme:
Erforderlichkeit
der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es wird auf die
finanziellen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
A. Zu Art. 1/Teil 1:
Der vorliegende Entwurf einer 63. Novelle zum
ASVG verfolgt das Ziel, die Struktur des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bezüglich einer weisungsfreien Selbstverwaltung
neu zu ordnen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003
im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 die §§ 441c und
442b ASVG zur Gänze sowie im § 441e Abs. 2 ASVG die Wortfolge „ebenso
wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und
Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“
als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte im
Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2003.
Zu grundsätzlichen Fragen der Selbstverwaltung hat der
VfGH in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass gegen die
indirekte Organbestellung, welche die soziale Selbstverwaltung kennzeichnet
(die als Versicherungsvertreter bezeichneten Mandatare werden nicht aus der
Mitte der Dienstnehmer/Dienstgeber von diesen unmittelbar gewählt, sondern sind
aus dem Kreis gewählter Funktionsträger der zuständigen Interessenvertretungen
zu entsenden), keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Bereits in seinem einschlägigen Prüfungsbeschluss vom
26. Juni 2002 hat es der VfGH hingegen als bedenklich erachtet, dass die
Funktionäre des Verwaltungsrates des Hauptverbandes entsendet werden, ohne dass
auch den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern dabei
ein Mitwirkungsrecht zukommt. Im oben zitierten Erkenntnis vom 10. Oktober
2003 bekräftigt der VfGH seine Auffassung, wonach dem Hauptverband die Stellung
eines Selbstverwaltungskörpers der Sozialversicherungsträger zukommt, sodass es
unzulässig sei, die Versicherungsträger zur Gänze von der Bestellung des
Verwaltungsrates auszuschließen. Die Legitimation der Organe eines
Selbstverwaltungskörpers müsse sich auf seine Angehörigen, hier also in erster
Linie auf die Sozialversicherungsträger, beziehen. Die Entsendung von
Versicherungsvertretern durch die einzelnen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen in einen Verwaltungskörper des Hauptverbandes kann – wie der
VfGH ausdrücklich ausspricht – unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation
der vom Hauptverband Verwalteten nicht einer Entsendung durch die jeweils „entsprechenden“
Sozialversicherungsträger gleichgehalten werden. Angesichts des Wirkungskreises
des Hauptverbandes sei es jedenfalls verfassungswidrig, die
Sozialversicherungsträger von der Mitwirkung an der Kreation des
Verwaltungsrates als obersten Organs des Hauptverbandes auszuschließen.
Nach Auffassung des VfGH ist die Geschäftsführung
mangels demokratischer Legitimation somit nicht als Organ der Selbstverwaltung
im verfassungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Da dieses Organ bei Besorgung der
ihm übertragenen Aufgaben auch nicht an Weisungen des obersten Organs des
Selbstverwaltungskörpers (also des Verwaltungsrates) gebunden ist, sind die
Bestimmungen betreffend die Geschäftsführung verfassungswidrig. Die Befugnis
des Verwaltungsrates zur Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung mit
einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt nach
Auffassung des VfGH lediglich den Befund der Verfassungswidrigkeit, zumal eine
eingeschränkte Abberufungsmöglichkeit typischerweise der Stärkung der
Unabhängigkeit der Mitglieder des betreffenden Organs dienen.
Der VfGH hält ferner die Unvereinbarkeitsregelung des
§ 441e Abs. 2 ASVG für überschießend und damit unsachlich, da sie die
darin bezeichneten Funktionäre schlechthin von der Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat ausschließt.
Auf Grund des zitierten Erkenntnisses des VfGH ist es
erforderlich, den Hauptverband mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in
organisatorischer Hinsicht neuerlich zu reformieren. Nach dem vorliegenden
Entwurf soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der Sozialversicherungsträger
werden; die Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsträger sollen in die
Entscheidungen direkt eingebunden werden. Im Vordergrund soll die Stärkung des
Hauptverbandes als zentralen Netzwerkmanagers im Sozialversicherungssystem
stehen. Dabei soll sich der Hauptverband auf die Aufgaben Strategie- und
Kooperationsmanagement sowie Monitoring konzentrieren. Gleichzeitig soll er
operative Aufgaben an einzelne Sozialversicherungsträger oder gemeinsame
Dienstleistungseinrichtungen der Sozialversicherung abgeben und damit die
heutige Trägerstruktur stärken. Die im Hauptverband zusammengefassten
Sozialversicherungsträger sollen wieder direkten Einfluss auf die Bestellung
des geschäftsführenden Organs haben. Mit der vorgeschlagenen Neuorganisation
des Hauptverbandes soll weiters eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung der
Sozialversicherung einhergehen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG
(„Sozialversicherungswesen“).
B. Zu
Art. 1/Teil 2 sowie Art. 2 bis 4:
Im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes, die der Anpassung an die Rechtsentwicklung und der
weiteren Harmonisierung des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen,
vorgemerkt.
Im Einzelnen sind
diesbezüglich folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Ausweitung der
Zuschussregelung bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte
Arbeitsverhinderungen;
- Entfall der mit
1. Jänner 2005 vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge der
Leistungszuständigkeit bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung;
- legistische
Anpassungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues;
- Einführung einer
Zuschussregelung für bestimmte Tumorbehandlungen;
- Verschiebung des
Zeitpunktes für die Einhebung des Service-Entgeltes und vorübergehende
Aufrechterhaltung der Krankenscheingebühr; Vorlagepflicht hinsichtlich der
Chipkarte, sobald diese dem/der Versicherten zur Verfügung steht;
- Aussetzung der
Bewilligungspflichten für Arzneispezialitäten bis zur Einführung der e-card
durch Rahmenvereinbarung des Hauptverbandes und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder
durch Vereinbarung der Gesamtvertragspartner;
- Aufnahme einer
Verpflichtung des Hauptverbandes, einen Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln;
- Schaffung der
Möglichkeit, dass Landeslehrer/innen im B-KUVG versichert sein können;
- Verlängerung der
Übergangsregelungen für geringfügig Beschäftigte im B-KUVG;
-
Beitragsbefreiung für freiwillige Einzahlungen in eine Pensionskasse nach dem
B-KUVG;
- ausdrückliches
Abstellen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die
jeweilige Tätigkeit und nicht wie bisher auf die Person;
- redaktionelle
Bereinigungen.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
II.
Besonderer Teil
A. Zu
Art. 1/Teil 1:
Zu den Z 1, 27 bis 29 und 35 bis 39 (§§ 31
Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 ASVG):
Entsprechend dem Grundsatz, dass die operative Leitung
des Hauptverbandes künftig dem geschäftsführenden Organ zugeordnet ist, sollen
die folgenden Aufgaben in den Kompetenzbereich des Verbandsvorstandes
(Verbandsvorsitzenden) fallen:
Die nach geltendem Recht dem Verwaltungsrat
vorzulegende Auswertung von Vergleichen hinsichtlich der Verwaltungskosten der
Versicherungsträger ist künftig dem Verbandsvorstand vorzulegen.
Die Regelung, wonach der Präsident des Hauptverbandes
bei Gefahr im Verzug im Wirkungsbereich der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates
Verfügungen treffen kann, wird in der Weise adaptiert, dass die Kompetenz
hiefür auf den Verbandsvorsitzenden für den Bereich der Trägerkonferenz und des
Verbandsvorstandes übergeht.
Die derzeit der Geschäftsführung zukommenden
Kompetenzen in Bezug auf die Bediensteten des Hauptverbandes („Diensthoheit“,
Abnahme des Diensteides) werden ebenso wie die derzeit dem Verwaltungsrat (auf
Ebene der Versicherungsträger aber dem Vorstand) zukommende Kompetenz zum
Abschluss von besonderen Vereinbarungen im Dienstvertrag dem Verbandsvorstand
zugewiesen.
Schließlich wird auch die Bestimmung über das
vereinfachte Verfahren zur Wiederverlautbarung von Rechtsnormen der
Selbstverwaltung im Internet in der Weise adaptiert, dass die Zuständigkeit
hiefür ab dem Jahr 2005 auf den Verbandsvorstand übergeht (soweit
Rechtsakte des Hauptverbandes betroffen sind).
Zu den Z 2, 3, 8, 11, 13, 16, 25, 27 bis 29, 30
und 31 (§§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32b Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 dritter Satz, 32c zweiter Satz, 32d Abs. 2, 447b Abs. 2,
447f Abs. 12 Z 2 und Abs. 15 und 455 Abs. 3 ASVG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden wichtige
Aufgaben grundsätzlicher Natur, die bisher dem Verwaltungsrat oblagen, der
Trägerkonferenz übertragen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende
Aufgaben:
Zustimmung zur Verordnung über Kostenbeiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung, Durchführung des ELSY, Bestellung von Mitgliedern
in die Controllinggruppe, Bestellung des Managements für die Controllinggruppe,
Entwicklungsreporting im Informations-Technologie-Bereich, Zustimmung zu den
Richtlinien über den Strukturausgleich im Bereich der Krankenversicherung und
Festlegung der vorschussweisen Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufbringung
der Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung, (subsidiäre) Zuständigkeit zur
Umsetzung einer verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung für den Fall, dass
die Generalversammlung eines Krankenversicherungsträgers dies unterlässt.
Zu den Z 4 bis 15 und 17 (Überschrift zum
6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles und
§§ 32a, 32b, 32c und 32f ASVG):
Im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2004
bestehenden Rechtslage soll die Controllinggruppe ab 1. Jänner 2005 unter
Bedachtnahme auf das VfGH-Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 im
Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 kein eigener
Verwaltungskörper des Hauptverbandes mehr sein. Damit wird auch der letzte Satz
des bisherigen § 32b Abs. 2 ASVG obsolet.
Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 32f
ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Controllinggruppe geschaffen.
Durch § 32f Abs. 4 ASVG soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit
als Mitglied der Controllinggruppe kein Dienstverhältnis zum Hauptverband
begründet.
Unter einem wird durch die Neuregelung auch der
Aufhebung der Bestimmungen über die Zielvereinbarungen durch den VfGH
(Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 etc. betreffend den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, kundgemacht im BGBl. I
unter der Nr. 20/2004) Rechnung getragen, und zwar durch Eliminierung der
auf diese Zielvereinbarungen Bezug habenden Überschriften und Neuplatzierung
der Regelung über die Einrichtung der Controllinggruppe (§ 32a ASVG neu).
Bezüglich des Managements (§ 32c ASVG) wird zur
Einsparung von Verwaltungskosten die bisherige Dienstfreistellung der in dieses
Gremium berufenen Bediensteten in eine bloße Gewährung der für die
Management-Tätigkeiten erforderlichen freien Zeit umgewandelt, wobei auch vom
Erfordernis, wonach einer der Manager leitender Angestellter eines
Versicherungsträgers sein muss, abgegangen wird.
Zu den Z 18 und 26 (§§ 420
Abs. 5 Z 2 und 448 Abs. 3 ASVG):
Die Regelung über die Entschädigung für
Versicherungsvertreter soll in der Weise an die neue Organisationsform des
Hauptverbandes angepasst werden, dass die derzeit für den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehenen Funktionsgebühren
künftig dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Mitgliedern des
Verbandsvorstandes zukommen sollen. (Die daran anknüpfende
Aufwandsentschädigung für Aufsichtspersonen beim Hauptverband wird – ohne
Änderung der Entschädigungshöhe – entsprechend angepasst.)
Hingegen wird dem Vorsitzenden und den
Vorsitzenden-Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Trägerkonferenz keine
besondere Funktionsgebühr zuteil werden, wiewohl ihr Aufgabenbereich über jenen
der derzeitigen Hauptversammlung hinausgehen wird.
Dies findet seinen Grund darin, dass der genannte
Personenkreis, soweit es sich um Obmänner und erste Obmann-Stellvertreter der
Versicherungsträger handelt, bereits auf Grund ihrer Obmannschaft bzw. ihrer
Eigenschaft als Obmann-Stellvertreter eine Funktionsgebühr erhalten; diesen
Personen sollen lediglich die Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in
der Trägerkonferenz ersetzt werden. Lediglich den Seniorenvertretern in der
Trägerkonferenz soll neben dem Reisekostenersatz auch ein entsprechendes
Sitzungsgeld zukommen.
Damit kommt es – im Vergleich zur geltenden
Organisationsstruktur – zu nicht unerheblichen Kosteneinsparungen, da die
bisherigen Agenden der Hauptversammlung und zum Teil auch des Verwaltungsrates
und der Geschäftsführung (soweit es sich um rechtssetzende und kontrollierende
Befugnisse handelt) auf die Trägerkonferenz übergehen, ohne dass für deren
Mitglieder erhebliche Entschädigungen anfallen. Zum anderen wird ein
Verwaltungskörper (nämlich die Geschäftsführung) eingespart, dessen Kompetenzen
größtenteils auf den neuen Verbandsvorstand (als geschäftsführendes Organ) übergehen.
Die Neuorganisation des Hauptverbandes führt damit
nicht nur zu einer Verschlankung der Organisationsstruktur, sondern auch zu
einer erheblichen Kostenersparnis bei den Funktionsentschädigungen.
Zu den Z 19 bis 22 (§§ 440
Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2 sowie
440f Abs. 4 ASVG):
Durch diese Änderungen werden die Bestimmungen über
den beim Hauptverband eingerichteten Beirat an die neue Organisationsstruktur
des Hauptverbandes angepasst.
So wird die Regelung, wonach der Vorsitzende des Beirates
an den Sitzungen der Hauptversammlung bzw. des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilnehmen kann, dahingehend adaptiert, dass der Genannte künftig an den
Sitzungen der Trägerkonferenz bzw. des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme
teilnehmen kann.
Auch die Bestimmung betreffend den Ersatz der
Reisekosten für die Teilnahme an diesen Sitzungen wird entsprechend angepasst.
Umgekehrt ist nach geltendem Recht vorgesehen, dass
die Geschäftsführung (oder ein von ihr bestimmter Versicherungsvertreter) an
den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnimmt. Diese Aufgabe kommt
künftig dem Verbandsvorsitzenden zu.
Der beim Hauptverband einzurichtende Beirat setzt sich
derzeit unter anderem aus den Beiratsvorsitzenden der in der Hauptversammlung
des Hauptverbandes vertretenen Versicherungsträger zusammen. Ab dem
Jahr 2005 wird in diesem Zusammenhang auf die in der Trägerkonferenz
vertretenen Versicherungsträger – ohne dass sich dadurch eine inhaltliche
Änderung ergibt – abgestellt.
Zu den Z 23, 24 und 40 (§§ 441, 441a, 441b,
441c, 441d, 441e, 441f, 441g, 441h, 442, 442a, 442b und 618 Abs. 3 bis 7
ASVG):
Verwaltungskörper des Hauptverbandes
Derzeit gibt es fünf Verwaltungskörper des
Hauptverbandes; in Hinkunft wird die Selbstverwaltung des Hauptverbandes nur
mehr durch zwei Verwaltungskörper repräsentiert werden, und zwar durch
- die
Trägerkonferenz (§ 441a ASVG) und
- den
Verbandsvorstand (§ 441b ASVG)
Zur besseren Übersicht wird den Erläuterungen eine
Gegenüberstellung der geltenden und der geplanten Rechtslage bezüglich der
neuen Verwaltungskörper des Hauptverbandes angeschlossen.
1. Trägerkonferenz
1.1. Zusammensetzung (§ 441a ASVG):
Die Trägerkonferenz besteht aus 37 Mitgliedern,
und zwar aus den Obmännern und den ersten Obmann-Stellvertretern der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Gebietskrankenkassen, der
größten Betriebskrankenkasse, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates. Durch diese Zusammensetzung der Trägerkonferenz ist gewährleistet,
dass den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern nicht
nur ein bloßes Mitwirkungsrecht bei der Bestellung zukommt, sondern dass die
Obmänner und die ersten Obmann-Stellvertreter der genannten Versicherungsträger
in Personalunion Mitglieder der Trägerkonferenz sind.
Die Mitglieder der Trägerkonferenz werden erstmals vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur
konstituierenden Sitzung eingeladen (§ 618 Abs. 4 ASVG). In der
konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen.
Neu ist, dass die drei mitgliederstärksten
Seniorenorganisationen des Bundesseniorenbeirates drei Mitglieder in die
Trägerkonferenz zu entsenden haben. Damit soll ein in der Lehre bereits
kritisierter Mangel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes, nämlich, dass ein
Teil der Leistungsberechtigten, zum Beispiel Pensionisten, von der Mitwirkung
an der Bestellung der Organe ausgeschlossen sind, beseitigt werden. Diese
Maßnahme stellt einen ersten Schritt der Verankerung der Seniorenvertretung als
Pensionistenkurie in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung dar, wie dies
im Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode vorgesehen ist.
Durch die Übergangsbestimmung des § 618
Abs. 3 ASVG werden die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat
vertretenen Seniorenorganisationen verpflichtet, bis zum
31. Dezember 2004 die zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz zu
bestimmen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bekannt zu geben.
Festgehalten wird, dass die Parität von Dienstnehmern
und Dienstgebern, die bereits mit der 58. Novelle zum ASVG verwirklicht
wurde und vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2003,
G 222/02 und G 1/03, nicht bemängelt worden ist, beibehalten werden
soll. Wie auch in der Lehre vertreten wird, spricht für eine Parität von
Dienstgebern und Dienstnehmern, dass es in der Sozialversicherung auch um einen
Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht. Mit
Rücksicht darauf, dass der Hauptverband auch für die Sozialversicherungsträger
für Selbständige als Dachverband fungiert, soll im § 441b Abs. 1 ASVG
klargestellt werden, dass der Gruppe der Dienstgeber auch die Versicherungsvertreter
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates zuzurechnen sind.
1.2. Aufgaben (§§ 441d und 441e ASVG):
Die Trägerkonferenz soll ab 1. Jänner 2005 das
rechtssetzende und kontrollierende Organ des Hauptverbandes sein. Hervorzuheben
sind das Budgetrecht, das Satzungsrecht, das Strategiecommitment sowie die
Beschlussfassung über das Dienstrecht. Beschlüsse des Verbandsvorstandes zu
Gesamtverträgen mit den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte
sowie anderen Vertragspartnern bedürfen gleichfalls der Zustimmung der
Trägerkonferenz. Ferner obliegt der Trägerkonferenz die Beschlussfassung über
Richtlinien nach § 31 Abs. 5 ASVG sowie über deren Änderungen.
Die Aufgaben der Trägerkonferenz sind im Wesentlichen
im § 441d Abs. 2 ASVG angeführt. Weitere Aufgaben enthalten die
§§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32d Abs. 2
und 447b Abs. 2 ASVG. Die neue Trägerkonferenz entspricht in Bezug
auf die Aufgaben im Großen und Ganzen der bisherigen Hauptversammlung.
Allerdings werden Aufgaben, die nach der 58. Novelle zum ASVG auf den
Verwaltungsrat und die Geschäftführung verlagert worden sind, auf die
Trägerkonferenz zurückgeführt. Hiebei handelt es sich insbesondere um die
Erstellung von Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 5
ASVG sowie den Abschluss von Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3
Z 11 ASVG.
Insbesondere obliegt der Trägerkonferenz die Entsendung der
Mitglieder des Verbandsvorstandes. Das Nähere wird diesbezüglich zu § 441b
ASVG ausgeführt.
Darüber hinaus obliegt es der Trägerkonferenz, aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen, denen
insbesondere die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand
obliegt.
Nähere Bestimmungen über die Sitzungen der
Trägerkonferenz sind in einer eigenen „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“
(§ 456a ASVG) zu treffen.
Die Trägerkonferenz hat nach § 441d Abs. 3
ASVG das Recht, Ausschüsse einzusetzen. Zwingend vorgesehen ist die Einsetzung
eines eigenen Rechnungsprüfungsausschusses. Auch damit soll die vorrangige
Stellung der Trägerkonferenz hinsichtlich des Budgetrechtes hervorgehoben
werden.
Da die Vertreter der einzelnen Versicherungsträger in
der Trägerkonferenz repräsentativ vertreten sind, bedeutet dies eine bedeutsame
Stärkung der Selbstverwaltung.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. März 2004,
G 279/02 etc., unter anderem die Bestimmung des § 32a Abs. 1 und
2 ASVG betreffend die Zielvereinbarungen aufgehoben. Im Rahmen des neu
geschaffenen § 441e ASVG soll die Trägerkonferenz zur Koordinierung des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Ziele beschließen; sie hat sich
dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen. Um dem zitierten Judikat des
VfGH Rechnung zu tragen, wird ausdrücklich betont, dass es sich nicht um
„Zielvereinbarungen“ handelt, sondern um eine Zielsteuerung, die der
Hauptverband im Sinne einer besseren Koordination des Verwaltungshandelns der
Versicherungsträger zu beschließen hat.
§ 441e Abs. 3 ASVG legt fest, dass der
Vorsitzende der Trägerkonferenz die von der Trägerkonferenz beschlossenen Ziele
durch geeignete Durchführungsmaßnahmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu koordinieren hat.
2. Verbandsvorstand
2.1. Zusammensetzung (§ 441b ASVG):
Der Verbandsvorstand soll aus
zwölf Mitgliedern bestehen.
Als grundlegende Neuerung wird im Abs. 1 des
§ 441b ASVG festgelegt, dass die Mitglieder des Verbandsvorstandes von der
Trägerkonferenz aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der
Kontrollversammlungen der Versicherungsträger für vier Jahre entsendet werden.
Die Entsendung durch die Trägerkonferenz erfolgt auf Grund eines Beschlusses,
der über die von den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs erstatteten Vorschlagslisten gefasst wird.
Die näheren Bestimmungen über das Vorschlagsrecht sind im Abs. 2 des
§ 441b ASVG enthalten: Danach können nur Vorstandsmitglieder oder
Mitglieder der Kontrollversammlungen der in § 441a Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und i ASVG genannten Versicherungsträger in die
Vorschlagslisten aufgenommen werden.
Auch hier wird somit das vom VfGH in seinem Erkenntnis
vom 10. Oktober 2003, G 222/02 und G 1/03, geforderte
Strukturmerkmal der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, nämlich die
Bestellung der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen,
berücksichtigt.
Im Begutachtungsverfahren wurden Bedenken
geäußert, dass dem verfassungsrechtlichen Postulat auch durch eine Anordnung
entsprochen werden könnte, dass die Trägerkonferenz den Verbandsvorstand zu
wählen hat. Hiezu wird Folgendes bemerkt: Mit dem vorgeschlagenen § 441b
ASVG wird den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Wege einer
Zwischenschaltung der Interessenvertretungen entsprochen. Hiebei ist
festzuhalten, dass schon wegen der Verwendung des Begriffs „Vorschlag“ eine Bindung
der Trägerkonferenz an die Vorschläge der Interessenvertretungen nicht gegeben
ist.
Entscheidend ist weiters, ob die
Trägerkonferenz inhaltlich an die Vorschläge der Interessenvertretungen gemäß
§ 441b Abs. 2 ASVG gebunden ist.
Gemäß Abs. 4 des § 441b ASVG hat
der Vorsitzende der Trägerkonferenz die Interessenvertretungen aufzufordern,
ihre Vorschläge innerhalb einer Frist, die zumindest einen Monat betragen muss,
zu erstatten. Wenn eine Interessenvertretung keine Vorschläge vorlegt, so hat
der Vorsitzende der Trägerkonferenz gemeinsam mit seinen Stellvertretern die in
Betracht kommenden Vorschläge zu erstatten.
Die Trägerkonferenz hat nach Abs. 5
des § 441b ASVG die Möglichkeit, die Vorschläge einer Interessenvertretung
ganz oder teilweise abzulehnen. In diesem Fall hat der Vorsitzende der
Trägerkonferenz diese Interessenvertretung aufzufordern, innerhalb einer Frist
von zumindest 14 Tagen einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Für je fünf Mitglieder steht der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und der
Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer
ein Vorschlagsrecht zu, je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
vorzuschlagen (§ 441b Abs. 2 Z 2 bis 4 ASVG).
Die Wirtschaftskammer Österreich und die
Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden
Fraktionen bei den Wahlen zu den entsprechenden Organen der Wirtschaftskammern
bzw. der Arbeiterkammern vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der
gesamten Wahlergebnisse nach dem System d’Hondt und auf die Zusammensetzung
aller Generalversammlungen der der Trägerkonferenz angehörenden
Versicherungsträger Bedacht zu nehmen.
Im Sinne des bereits in der 58. Novelle zum ASVG verankerten
Minderheitenschutzes sollen nach § 441b Abs. 1 letzter Satz ASVG auch
den Fraktionen, die in mehr als einem Drittel der Generalversammlungen der im
§ 441a Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und i ASVG angeführten
Versicherungsträger jeweils in den Gruppen der DienstnehmerInnen und der
DienstgeberInnen vertreten sind, ein Entsendungsrecht im Ausmaß von je einem
zusätzlichen Mitglied in den Verbandsvorstand eingeräumt werden, soweit VertreterInnen
dieser Fraktionen bei den Vorschlägen der oben genannten Interessenvertretungen
keine Berücksichtigung finden. Mit anderen Worten können die Fraktionen jeweils
ein beratendes Mitglied in den Verbandsvorstand kooptieren; diese beratenden
Mitglieder haben die gleichen Informations-, Rede- und - mit Ausnahme des
Stimmrechts - Teilnahmerechte wie die übrigen Verbandsvorstandsmitglieder.
Diese Regelung hat ein Vorbild im § 31 Abs. 1 GOG-NR, wonach
zusätzlich zu den Grundsätzen der Verhältniswahl jede im Hauptausschuss
vertretene Partei mit mindestens einem Mitglied in einem Unterausschuss des
Hauptausschusses vertreten sein muss. Damit soll eine angemessene Vertretung
von Minderheiten jedenfalls gewährleistet sein.
Aus der Mitte des Verbandsvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit ein Verbandsvorsitzender und ein
Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter gewählt; hiebei muss sowohl die
Dienstnehmer- als auch die Dienstgebergruppe durch zumindest eine dieser
Personen vertreten sein (§ 441b Abs. 7 ASVG).
Aufgabe des Verbandsvorsitzenden ist die Vertretung
des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und den Versicherungsträgern
(§ 441b Abs. 8 ASVG).
Der Verbandsvorsitzende und der
Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz
mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 441f Abs. 5 ASVG).
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Verbandsvorstandes sind von der Trägerkonferenz bis zum 31. Jänner 2005 zu
entsenden (§ 618 Abs. 4 letzter Satz ASVG). Der Verbandsvorstand soll
vom Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise
einberufen werden, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine
Aufgaben erfüllen kann (§ 618 Abs. 5 erster Satz ASVG). In der
konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes sind aus seiner Mitte ein
Verbandsvorsitzender und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter zu wählen.
Im Übergangsrecht ist ferner vorgesehen, dass die
bisherige Geschäftsführung bis zum 31. März 2005 die
Geschäfte des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber der
Trägerkonferenz sowie dem Verbandsvorstand weiterzuführen hat
(§ 618 Abs. 7 ASVG). Damit soll dem Prinzip der Selbstverwaltung
entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden.
2.2. Aufgaben (§ 441f ASVG):
Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller
Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Trägerkonferenz durch Gesetz zugewiesen
sind. Damit kommt ihm die Generalkompetenz für die laufenden Geschäfte zu. Er
vertritt den Hauptverband nach außen.
Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen. Für
die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung,
Unfallversicherung sowie Informationstechnologie sind jedenfalls beratende
Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand nach § 441f
Abs. 4 ASVG die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem
Verbandsmanagement zu übertragen.
Das Verbandsmanagement ist nach § 441g
Abs. 2 ASVG verpflichtet, dem Verbandsvorstand alle Aufklärungen zu geben
und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner
Tätigkeit benötigt.
Durch die Änderung der Bestimmungen der §§ 31
Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 ASVG sollen Aufgaben, die bisher dem Verwaltungsrat bzw. der
Geschäftsführung übertragen waren, in die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes
transferiert werden.
Unvereinbarkeit (§ 441c ASVG)
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober
2003, G 222/02 und G 1/03, im Bereich der Unvereinbarkeitsregelung
des § 441e Abs. 2 ASVG in der Fassung der 58. Novelle die
Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger
Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem
Namen ausüben“ als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der nunmehr
vorgeschlagenen Regelung soll diesem Erkenntnis vollinhaltlich Rechnung
getragen werden.
Im Rahmen der Unvereinbarkeitsbestimmung des
§ 441c Abs. 2 ASVG ist vorgesehen, dass die Obmänner und die ersten
Obmann-Stellvertreter der im § 441a Abs. 1 ASVG genannten
Versicherungsträger von der Entsendung zum Mitglied in den Verbandsvorstand
ausgeschlossen sind. Diese Regelung erscheint im Hinblick darauf, dass beim
Verbandsvorstand jedenfalls die gemeinsamen Interessen der österreichischen
Sozialversicherung den Partikularinteressen der Versicherungsträger vorgehen,
sachlich gerechtfertigt. Dieser Grundsatz soll noch durch die weitere, im
§ 441c Abs. 1 ASVG enthaltene Regelung, wonach die Funktion als
Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger während einer Funktion im
Verbandsvorstand ruht, verstärkt werden.
Beibehalten wurde die ursprünglich im § 441e
Abs. 4 ASVG in der Fassung der 58. Novelle vorgesehene Regelung,
wonach die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der
Bundesregierung und der Landesregierungen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes
sein dürfen.
Verbandsmanagement
Das Verbandsmanagement besteht aus dem leitenden
Angestellten und seinen Stellvertretern (höchstens drei sind nach dem Entwurf
vorgesehen). Damit wird dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH vom
10. Oktober 2003 vollinhaltlich Rechnung getragen, wonach die Geschäftsführung
kein eigener Selbstverwaltungskörper sein kann.
Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter
werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für
eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; hiebei ist das
Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden.
Wiederbestellungen werden ausdrücklich für zulässig erklärt.
Der leitende Angestellte des Hauptverbandes und dessen
Stellvertreter sind vom Verbandsvorstand bis zum 31. März 2005 mit Wirkung
ab 1. April 2005 zu bestellen (§ 618 Abs. 6 ASVG).
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich
(§§ 442, 442a und 442b ASVG)
Das durch die 58. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab
1. September 2001 geschaffene Sozial- und Gesundheitsforum Österreich hat
sich auf Grund der in der Praxis gemachten Erfahrungen als reformbedürftig
erwiesen. Es soll daher – abgesehen davon, dass ihm als besonderem
Beratungsorgan künftig ein eigener Abschnitt gewidmet ist - in einem Punkt
geändert werden:
Wie sich gezeigt hat, war die Arbeit des Sozial- und
Gesundheitsforums zwar einerseits fruchtbringend, andererseits aber nach außen
hin nicht effektiv. In den Ausschüssen des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich wurden Vorschläge zur Strukturreform der Versicherungsträger, zur
Qualitätssicherung und zur Problematik der Schnittstellen
extramuraler-stationärer Bereich erarbeitet. Dies geschah unter Federführung
und starker Beteiligung der Sozialpartner und der Standesvertretungen im
Gesundheitsbereich. Die übrigen im Sozial- und Gesundheitsforum Österreich
vertretenen Institutionen sind diesem Gremium weitgehend fern geblieben. Aus
diesem Grund konnte es auch nicht zu einer Beschlussfassung der erarbeiteten
Vorschläge kommen, da das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ab dem
Spätherbst 2003 nicht mehr beschlussfähig war.
Aus den angeführten Gründen soll das im § 442
Abs. 3 ASVG vorgesehene Anwesenheitsquorum auf ein Drittel der Mitglieder
reduziert werden.
Betont wird, dass bezüglich der personellen
Zusammensetzung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich keine Änderung
vorgenommen wird.
Im Hinblick darauf, dass sich dieses Gremium als
beratendes Organ in der Vergangenheit bewährt hat, soll seine Mitarbeit im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Hauptverbandes aufgewertet werden, und
zwar dadurch, dass der Verbandsvorstand zu den Beschlüssen des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen
und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen hat (§ 441f
Abs. 8 ASVG).
Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 442b
ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich geschaffen.
Zu den Z 32 und 33 (§ 456a
Abs. 1 und 3 ASVG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll zum einen
klargestellt werden, dass sich die Regelung über die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
auch auf die Verwaltungskörper des Hauptverbandes bezieht, und zum anderen dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass an die Stelle des
Hauptverbandspräsidenten (dem bestimmte laufende Angelegenheiten übertragen
werden können) der Verbandsvorsitzende tritt.
Zu Z 34 (§ 456a Abs. 4
ASVG):
Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung
eines im Rahmen der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001,
unterlaufenen Redaktionsversehens.
Verwaltungskörper
des Hauptverbandes
bisher |
neu |
Hauptversammlung |
Trägerkonferenz |
Verwaltungsrat |
Verbandsvorstand |
Geschäftsführung |
*) |
Controllinggruppe |
**) |
Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich |
***) |
*) An die Stelle
der Geschäftsführung treten der Verbandsvorstand und die Trägerkonferenz und, im Fall der
Delegation, das Verbandsmanagement, das aus dem leitenden Angestellten und seinen
höchstens drei Stellvertretern besteht; es ist – im Unterschied zur Geschäftsführung
- kein Verwaltungskörper.
**) Die Controllinggruppe,
der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der
Versicherungsträger obliegt, bleibt bestehen, ist jedoch kein Verwaltungskörper
mehr.
***) Das Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der
allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen bleibt bestehen, ist jedoch kein
Verwaltungskörper mehr.
bisher
Hauptversammlung
Zusammensetzung |
38 Mitglieder: Obmann,
ObmannStV von AUVA, PVAng, PVArb, VAdöE, VAdöB, 9 GKK, 1 BKK,
SVAdgewW, SVAdB, BVA, VAdöN |
Aufgaben |
insbesondere
Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung und der
Geschäftsordnung samt Änderungen, Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung |
neu
Trägerkonferenz
Zusammensetzung |
37 Mitglieder: Obmann,
ObmannStv von AUVA, PVA, VAfEuB, 9 GKK, 1 BKK, SVAdgewW, SVAdB,
BVA, VAdöN, 3 Seniorenvertreter |
Aufgaben |
insbesondere
Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes, Beschlussfassung über den
Jahresvoranschlag, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des
Verbandsvorstandes, Beschlussfassung der Satzung, der Mustersatzung, der
Musterkrankenordnung, der Mustergeschäftsordnung, Beschlussfassung eines
Leitbildes für den Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung,
Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag in der Krankenversicherung,
Beschlussfassung über Richtlinien, Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen |
bisher
Verwaltungsrat
Zusammensetzung |
14 Mitglieder |
Aufgaben |
Kontrollgremium |
Entsendung
durch |
je 6 von
WKÖ und BAK, je 1 von
Präskonf. der LWK und GÖD |
Auswahl |
WKÖ und BAK
entsenden aufgrund der Kammerwahlen nach dem System d’Hondt, jedoch mindestens
je ein Mitglied der drei stimmenstärksten Fraktionen |
Wahl |
Präsidium
(Präsident und 1 Vizepräsident); Rotationsprinzip
(Jahresrhythmus) |
neu
Verbandsvorstand
Zusammensetzung |
12 Mitglieder (und allenfalls
kooptierte Mitglieder) |
Aufgaben |
Generalkompetenz
(Besorgung aller Aufgaben, die nicht der Trägerkonferenz zugewiesen sind), Vertretung des
Hauptverbandes nach außen |
Entsendung
durch die Trägerkonferenz, und zwar aus dem Kreis der Vorstands-mitglieder
und der Mitglieder der Kontrollversamm-lungen der Versiche-rungsträger |
Vorschlagslisten je 5 von
WKÖ und BAK, je 1 von
Präskonf. der LWK und GÖD |
Auswahl |
WKÖ und BAK erstellen Vorschlagslisten aufgrund der Kammerwahlen
nach dem System d’Hondt und der jeweiligen Repräsentation in den
Generalversammlungen |
Wahl |
Verbandsvorsitzender
und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren |
B. Zu
Art. 1/Teil 2 sowie Art. 2 bis 4:
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG):
Mit dieser
Änderung soll der im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2003
erfolgten Neuregelung des Seilbahnwesens Rechnung getragen werden.
Demzufolge sind
nach § 1 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 u.a. öffentliche
Seilbahnen nach § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003 und
Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr
(§ 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003), somit auch die vormaligen
Kleinseilbahnen, Eisenbahnen.
Die sachliche Zuständigkeit
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist daher entsprechend
anzupassen.
Diese legistische
Anpassung bezieht sich auf rund 30 Betriebe bzw. etwa 150 Beschäftigte.
Zu
Art. 1 Z 2, 6 und 10 (§§ 31 Abs. 5 Z 33, 128 und 447h ASVG), Art. 2 Z 2 (§ 87 GSVG), Art. 3 Z 2 (§ 80a BSVG) und Art. 4 Z 7 (§ 57 B-KUVG):
Nach geltender
Rechtslage sind bei mehrfacher Krankenversicherung nach demselben oder nach
verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen die Sachleistungen (die Erstattung
von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall
nur einmal zu gewähren. Für die Erbringung der Leistung ist derzeit jener
Versicherungsträger zuständig, den der/die Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt.
Derzeit ist auch
gesetzlich vorgesehen, dass mit 1. Jänner 2005 eine Neuregelung der
Reihenfolge der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherungsträger für
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüssen anstelle von
Sachleistungen) bei mehrfacher Krankenversicherung des/der Versicherten in
Kraft treten soll. Nach dieser Neuregelung bestimmt sich die
Leistungszuständigkeit der Krankenversicherungsträger zunächst nach der ersten
Inanspruchnahme durch den/die Versicherte/n, andernfalls nach einer gesetzlich
vorgegebenen Reihenfolge. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der
e-card soll aus verwaltungsökonomischen Gründen die Neuregelung der Reihenfolge
der Leistungszuständigkeit nicht in Kraft treten, sondern die derzeit geltende
Rechtslage auch nach dem 1. Jänner 2005 zur Anwendung kommen.
Seit dem ASRÄG 1997 gehört die Reihenfolge der Inanspruchnahme dem
Rechtsbestand an, das Inkrafttreten wurde allerdings wiederholt verschoben.
Eine Aufrollung aller Änderungsanordnungen erscheint nicht sinnvoll, sodass zur
Rechtsklarheit die entsprechenden Bestimmungen neu erlassen werden sollen.
Zu
Art. 1 Z 3, 8 und 9 (§§ 53b, 172 Abs. 1 und 173 Z 1
lit. j ASVG):
Nach der geltenden
Rechtslage können den Dienstgeber/inne/n Zuschüsse aus Mitteln der
Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die
Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer
Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen unfallversicherte
Dienstnehmer/innen nach Unfällen geleistet werden.
Mit § 53b in
der Fassung des BGBl. I Nr. 145/2003 erfolgten Anpassungen im
Zusammenhang mit der Zusammenführung der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005.
Da im Zusammenhang
mit der Abschaffung des EFZG-Fonds nach wie vor Probleme bei Kleinbetrieben
auftreten und die in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für diesen
Zweck budgetierten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind (rund
70 Mio. € Überschuss), soll nunmehr auf Anregung der
Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf
langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden.
Der diesbezügliche
Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen mit bis zu 50
Arbeitnehmer/inne/n, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der/Die
Arbeitgeber/in erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive
Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn
Kalendertage der Krankheit erhält der/die Arbeitgeber/in keine Erstattung. Wie
bei der Erstattung nach Arbeits- und Freizeitunfällen soll die Abwicklung über
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erfolgen.
Ausgehend davon,
dass laut Schätzungen der Wirtschaftskammer Österreich rund
241.186 Betrieben mit insgesamt 1,201.249 Beschäftigungsverhältnissen
die neue Zuschussregelung zu Gute kommen wird, ist mit Mehrkosten von rund
20 Mio. € zu rechnen. Dieser Berechnung wurde ein monatliches
Bruttoeinkommen von 2.100 € und eine Krankenstandsdauer von
12,9 Tagen pro Krankheitsfall zu Grunde gelegt.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 71 Abs. 1 ASVG):
Im Hinblick auf
die Neufassung des § 26 ASVG, wie sie im Rahmen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 106/2004 im Zusammenhang mit der Neuordnung von
Eisenbahnunternehmen erfolgt ist, ist die vorgeschlagene Zitierungsanpassung
notwendig. Damit soll sichergestellt sein, dass die Regelung betreffend die Mittelaufbringung
zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung auch für bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte gilt.
Zu
Art. 1 Z 5 (§ 71 Abs. 3 ASVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird bewirkt, dass die Beiträge in der
Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
gleichzeitig mit dem von dieser als Dienstgeber jeweils zu leistenden
Beitragsteil zur Kranken- und Pensionsversicherung fällig wird.
Das bedeutet, dass
auch für Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn die Beiträge nicht
innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Erfolgt die
Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der
15-Tage-Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen.
Durch die
Gleichschaltung mit der Abführung der Beiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung soll eine weitere Verwaltungsvereinfachung erfolgen.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 131b Abs. 2 ASVG),
Art. 2 Z 1 (§ 85 Abs. 4a GSVG), Art. 3 Z 1 (§ 80 Abs. 8 BSVG) und Art. 4 Z 8 (§ 60a Abs. 2
B-KUVG):
Zirka 18% aller
Krebspatienten sterben, weil der Tumor am Ort der ursprünglichen Entstehung
nicht vernichtet werden kann, obwohl er noch keine Metastasen gebildet hat.
Laut internationalen Studien können wiederum 10% dieser derzeit nicht
behandelbaren Krebspatienten mit einer punktförmigen Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen
erfolgreich behandelt werden. Derzeit sind in Europa fünf Zentren für eine
derartige Tumorbehandlung in Planung oder im Bau, eines davon in Österreich
(Wr. Neustadt).
Die Planung,
Errichtung und der Betrieb eines Behandlungszentrums verursacht derart hohe
Kosten, dass ohne entsprechende finanzielle Absicherung dahingehend, dass bei
Tumorpatienten, bei denen diese Behandlung medizinisch indiziert ist, diese
Behandlung auch von deren Krankenversicherung übernommen wird, ein privater
Investor nicht bereit sein wird, das finanzielle Risiko zu übernehmen. Die
Ermittlung eines Preises und eines Verhandlungsabschlusses, wie es im
Vertragspartnerrecht üblich ist, ist derzeit mangels definitiven Kostenvergleiches
nicht möglich bzw. würde einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen, dass
eine Realisierung eines der europäischen Zentren in Österreich unmöglich
gemacht würde. Es ist daher eine gesetzliche Regelung erforderlich, um
einerseits den österreichischen Patienten und Patientinnen diese
zukunftsweisende Tumorbehandlung im Inland anzubieten und andererseits das im
internationalen Vergleich hohe medizinische Niveau in Österreich auch weiterhin
sicher zu stellen. Bei dieser gesetzlichen Regelung wurde darauf Bedacht
genommen, dass der Zuschuss der Krankenversicherungen sich in einem
wirtschaftlich sinnvollen Bereich bewegt, der auch bei einem Vertragsabschluss
erzielt werden könnte. Die Zuschüsse orientieren sich daher am Ausmaß jener
Kosten, die Sozialversicherungsträger für vergleichbare, inländische ambulante
Behandlungen im EWR aufzuwenden haben. Die Regelung soll mit 2008, dem
prognostizierten Datum der Inbetriebnahme eines österreichischen
Behandlungszentrums, in Kraft treten; eine Änderung der derzeitigen Praxis der
Kostentragung von im Ausland erfolgten Behandlungen wird dadurch vorerst ausgeschlossen.
Die Regelung ist ausdrücklich auf ambulante Behandlungen, das heißt, auf
Behandlungen, die mit keiner stationären Aufnahme in einem Krankenhaus
verbunden ist, beschränkt. Sollte eine Tumorbehandlung durch Bestrahlung mit
Protonen und/oder Kohlenstoffionen stationär erfolgen, ist sie entsprechend den
für die Finanzierung von stationären Behandlungen in Krankenanstalten geltenden
Regelungen zu vergüten.
Die Neuregelung
verursacht den österreichischen Krankenversicherungsträgern keine Mehrkosten, denn
sie sind nach geltender Rechtslage verpflichtet, Kosten einer im Ausland
erbrachten Krankenbehandlung ihrer sozialversicherten Patienten und
Patientinnen zu tragen, wenn die Behandlung im Inland nicht oder nicht
rechtzeitig erbracht werden kann. Sollte in Österreich kein Zentrum erreichtet
werden, würden die österreichischen Krankenversicherungen langfristig auch mit
den entsprechend höheren Reise- und Fahrtkosten zum Behandlungsort belastet
sein. Volkswirtschaftlich betrachtet würden beim Fehlen eines Zentrums in
Österreich Beiträge der Versicherten in das Ausland abfließen, ohne eine
Wertschöpfung in Österreich zu bewirken. Wird jedoch eines der europäischen
Zentren in Österreich errichtet, bewirkt dies laut einer Studie des IHS einen
Wertschöpfungseffekt in Österreich bezogen auf Errichtung und eine 15-jährige
Betriebsphase von ca. 320 Millionen Euro. Darüber hinaus gibt es
bedeutende Beschäftigungseffekte und Rückflüsse über Steuern und Sozialabgaben
in Höhe von ca. 200 Millionen Euro.
Durch die Errichtung
des Zentrums in Österreich wird zudem gewährleistet, dass die österreichischen
Patienten und Patientinnen bei einem zumindest zu Beginn zu erwartenden Engpass
an Behandlungsplätzen in Europa auch tatsächlich behandelt werden können. Des
weiteren bleiben den Patienten und Patientinnen und den Begleitpersonen die mit
der Behandlung im Ausland verbundenen Strapazen erspart.
Zu
Art. 1 Z 11 bis 13, 16 und 18 (§§ 473 Abs. 3, 474
Abs. 2 und Abs. 2 (neu), 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5
zweiter Satz ASVG):
Derzeit
unterscheidet die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
zwischen der Krankenversicherung der nach § 472 ASVG versicherten Beamten
der österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen,
wonach die gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich
Bediensteter zur Anwendung kommen (Krankenversicherung „B“) und der
Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG unter Anwendung bestimmter
Sonderregelungen des B-KUVG (Allgemeine Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten
– Krankenversicherung „A“).
Mit der
61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, wurde im
Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2005 wirksamen Zusammenlegung der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im § 474 Abs. 2
ASVG für jene Personen, die in der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues in der Krankenversicherung versichert waren, eine Ausnahmeregelung
geschaffen, derzufolge für den in Rede stehenden Personenkreis die
Sonderregelungen, die im Bereich der Krankenversicherung „A“ zur Anwendung
kommen, nicht gelten, was mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 die Schaffung
einer dritten Kategorie, nämlich der Krankenversicherung „C“, für die
ausschließlich das ASVG zum Tragen käme, bedeuten würde.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen soll jedoch die Einführung einer dritten
Kategorie von bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Versicherten vermieden werden.
Gleichzeitig
müssen legistische Anpassungen erfolgen, damit für alle bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherte ab 1. Jänner
2005 ein einheitliches Vertragsrecht erreicht wird.
Was die
gesamtvertraglichen Regelungen anlangt, so besteht derzeit ein Gesamtvertrag
mit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat sich hingegen an die
Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen angeschlossen.
Nun soll bis
31. März 2005 ein Gesamtvertrag abgeschlossen werden, der für alle bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten gelten soll.
Mit diesem
einheitlichen Gesamtvertrag wird für alle bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau Versicherten ein einheitliches Leistungsrecht im Bereich
der Krankenversicherung geschaffen, was insbesondere auch eine einheitliche
Regelung in Bezug auf die Kostenbeteiligung bei Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe zur Folge hat.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 597 Abs. 6 ASVG):
Die
Übergangsregelung ist in Entsprechung der Ausnahmebestimmung des § 203
Abs. 2 B-KUVG bis zum Inkrafttreten einer Geringfügigkeitsgrenze im
Dauerrecht des B-KUVG, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005, zu
verlängern.
Zu
Art. 1 Z 15 und 20, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3 und
Art. 4 Z 11 (§§ 600 Abs. 1 Z 4a und 619 Abs. 4
ASVG, § 307 Abs. 2 GSVG, § 296 Abs. 2 BSVG und § 210
Abs. 2 B-KUVG):
Derzeit ist
vorgesehen, dass die Krankenscheingebühr mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2005 durch das Service-Entgelt ersetzt wird.
Im Hinblick
darauf, dass die e-card nicht schon mit 1. Jänner 2005, sondern erst
im Laufe des Jahres 2005 flächendeckend verfügbar sein wird, ist eine
Systemumstellung insofern erforderlich, als die e-card erst ab
1. Jänner 2006 als Krankenscheinersatz gelten wird. Bis zum Ende des
Jahres 2005 hat der/die Erkrankte bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe
durch einen Vertragspartner jedenfalls einen Krankenschein vorzulegen.
Wenngleich die e-card im Jahr 2005 noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, so
ist auch diese, sobald sie dem/der jeweiligen Versicherten zur Verfügung steht,
bei der Inanspruchnahme eines Vertragspartners vorzulegen. Dies bedeutet, dass
im Jahr 2005, sobald die e-card für den/die jeweilige/n Versicherte/n zur
Verfügung steht, sowohl diese als auch der Krankenschein bei der Inanspruchnahme
eines Vertragspartners vorzulegen ist. Gleichzeitig wird jedoch klar gestellt,
dass bis zum Ende des Jahres 2005 bei der Inanspruchnahme eines
Vertragspartners ausschließlich die Krankenscheingebühr zu zahlen ist. Das
Service-Entgelt ist erst ab 1. Jänner 2006, also ab dem Zeitpunkt, ab dem
die e-card als Krankenscheinersatz gilt, zu leisten.
Zu
Art. 1 Z 17 (§ 609 Abs. 5 erster Satz ASVG):
Im Rahmen der 61. Novelle zum ASVG,
BGB. I Nr. 145/2003, wurde im Zuge der Übergangsbestimmung des
§ 609 Abs. 5 ASVG angeordnet, dass für alle bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten ein Gesamtvertrag
abzuschließen ist. Gleichzeitig wurde in dieser Bestimmung normiert, dass der
genannte Gesamtvertrag so rechtzeitig abzuschließen ist, dass er mit
In-Kraft-Treten einer Kostenbeitragsverordnung nach § 31 Abs. 5a ASVG
wirksam wird. Nach § 606 Abs. 3 ASVG ist eine solche Verordnung
frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. Ob eine solche
Verordnung überhaupt und wann sie erlassen wird, ist von der
Versicherungsanstalt in keine Weise beeinflussbar. Erlässt der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger die im § 31 Abs. 5a ASVG
vorgesehene Verordnung nicht so rechtzeitig, dass diese am 1. Jänner 2005
in Kraft treten kann, so kann auch der im § 609 Abs. 5 ASVG
vorgesehene Gesamtvertrag nicht wirksam werden. Die im § 609 Abs. 5
ASVG vorgesehene Verknüpfung des Wirksamwerdens eines neuen Gesamtvertrages mit
dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 31 Abs. 5a ASVG ist
geeignet, die Zielsetzungen der Fusion der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu
unterlaufen.
Aus den genannten Gründen ist laut dem
Rechtsgutachten von Herrn Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer vom 27. Februar 2004
betreffend Fragen der Fusion der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die im
§ 609 Abs. 5 ASVG vorgesehene zwingende gesetzliche Verknüpfung des
Wirksamwerdens eines neuen Gesamtvertrages mit dem In-Kraft-Treten einer
Verordnung nach § 31 Abs. 5a ASVG aus verfassungsrechtlicher Sicht
bedenklich, wenngleich im Gutachten gleichzeitig festgestellt worden ist, dass
die durch § 538h ASVG angeordnete Fusion der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues an sich sachlich gerechtfertigt und daher grundsätzlich
verfassungsrechtlich zulässig ist.
Um den im
genannten Gutachten angeführten Bedenken Rechnung zu tragen, soll mit der nun
vorgesehenen Änderung des § 609 Abs. 5 ASVG der Zeitpunkt, bis zu dem
der neue Gesamtvertrag abzuschließen ist, ausdrücklich festgesetzt werden;
dieser Vertrag soll bis spätestens 31. März 2005 abgeschlossen sein.
Zu
Art. 1 Z 19 und Z 20 (§§ 609 Abs. 9a und 619 Abs. 3 ASVG):
Die bisherige
„Chefarztpflicht“ für den Patienten/die Patientin wurde bereits mit dem 2.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 145/2003, durch die
Bestimmungen §§ 350 Abs. 3 und 609 Abs. 9 ASVG mit Wirksamkeit ab dem
1. Jänner 2005 gesetzlich abgeschafft. Die in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber
bis 31. März 2004 vorgesehene Rahmenvereinbarung zwischen
Hauptverband und Ärztekammer ist bisher nicht zustande gekommen. Für diesen
Fall war in § 609 Abs. 9 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 vorgesehen,
dass der Hauptverband berechtigt ist, die Grundsätze der chef- und
kontrollärztlichen Bewilligung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen festzulegen. Ein solches Einvernehmen konnte nicht
hergestellt werden. Um die „Chefarztpflicht neu“ (die Einholung der Bewilligung
durch den verschreibenden Arzt/die verschreibende Ärztin) für die praktische
Umsetzung weiter zu entwickeln, wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 105/2004, in § 609 Abs. 9 ASVG die Berechtigung des
Hauptverbandes durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung für die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ersetzt. Gleichzeitig wurde mit der
Möglichkeit der nachfolgenden Kontrolle anstelle der ärztlichen Bewilligung des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger ein neues
Instrument der Mengenkontrolle im Segment der (hochpreisigen)
Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex implementiert. Im
Sinne einer möglichst unbürokratischen Regelung und einer Senkung der
Bewilligungshandlungen soll das Vorliegen einer vorgegebenen bestimmten
Verwendung im nachhinein auf Basis einer vom Arzt/von der Ärztin anlässlich
jeder Verschreibung zu führenden Dokumentation überprüft werden.
Der im September
2004 zur Begutachtung gestellte Entwurf einer Heilmittel-Bewilligungs- und
Kontrollverordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat
entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung das System der nachfolgenden
Kontrolle größtmöglich gefördert und im Übergangszeitraum bis zur Verfügbarkeit
der technischen Infrastruktur der e-card in Ermangelung jeglicher Alternative
die Einholung der Bewilligung per Fax vorgesehen. Der Hauptverband hat entgegen
seinen im Frühjahr 2004 vorgelegten Grundsätzen den Begutachtungsentwurf in
diesem Punkt abgelehnt und auf die Verschiebung der Entlastung der Patientinnen
und Patienten vom Vorgang der Einholung der Bewilligung bis zur
flächendeckenden Einführung der e-card angeregt.
Aufgrund dieser
Entwicklung besteht der Bedarf der nunmehrigen Änderung der
Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Für
den Übergangszeitraum bis zur Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der
e-card (auch für den Zweck der Abwicklung der ärztlichen Bewilligung) soll
daher das oben dargestellte System der nachträglichen Kontrolle vorübergehend
auch auf die grundsätzlich bewilligungspflichtigen Arzneispezialitäten
angewendet werden können. An die Stelle der Dokumentation der bestimmten
Verwendung soll dabei die Dokumentation über die Auswahl der Arzneispezialität
treten.
Den Gesamtvertragspartnern soll -
im Sinne eines selbstverantwortlichen und zielorientierten Vorgehens - sowohl
für den Übergangszeitraum als auch danach die Möglichkeit geboten werden, mit
einer Vereinbarung über die Heilmittelkostenentwicklung die ärztlichen
Bewilligungen für Arzneispezialitäten des Erstattungskodex zu ersetzen.
Ausgehend von zu vereinbarenden Zielen kann die Vereinbarung dann solange
fortgeführt werden, als die Ziele nicht überschritten werden.
Zu
Art. 1 Z 20 (§ 619 Abs. 5 ASVG):
Mit dem Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2004, G 279/02, wurden die
Bestimmungen des ASVG betreffend die Gewährung von Einmaldarlehen einiger
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 600 Abs. 11 ASVG) und die Darlehen aus
der Verdoppelung des Beitragssatzes (§ 600 Abs. 10 ASVG) sowie die
Zielerreichungszuschüsse (§§ 447c und 32a ASVG) aufgehoben. Von den für
die Gewährung von Strukturzuschüssen (§ 447b ASVG) im Gesetz vorgesehenen
sieben Parametern wurden zwei – die Kassenlage und der Großstadtfaktor –
aufgehoben.
Durch das
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 105/2004, wurde, soweit dies
nicht durch geltende Richtlinien determiniert ist, ein Rückabwicklungsmodell
gesetzlich normiert. Die Auszahlung der Strukturausgleichsmittel für das Jahr
2003 sollte auf Grund neu – auf der Basis der durch das
Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis geschaffenen Rechtslage - zu beschließender
Richtlinien erfolgen. Auf Grund dieser Richtlinien erfolgte Anfang Oktober 2004
die Auszahlung der Mittel an die Versicherungsträger.
Auf Grund der nach
dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis verbliebenen Parameter für einen
Strukturausgleich ist eine sachgerechte Aufteilung nicht zufriedenstellend
durchzuführen. Als Folge der erstmals im Jahre 2004 durchgeführten
Leistungsinformation für Versicherte, durch die die Versicherten über all die
Leistungen informiert werden, die sie im letzten Jahr von der sozialen
Krankenversicherung bezogen haben, ist es auch möglich, Strukturunterschiede
(wie zum Beispiel die Anzahl der Pflegegeldbezieher/innen, der
Arbeitslosengeldbezieher/innen oder die Mortalität) im Zuständigkeitsbereich
der einzelnen Krankenversicherungsträger festzustellen. Dies soll nun dazu
genutzt werden, entsprechende Parameter für eine neue Regelung für einen
Strukturausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu entwickeln.
Zu Art. 4 Z 1
und 4 (§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und § 2
Abs. 2 B-KUVG):
Im Rahmen der 28. Novelle zum B-KUVG, BGBl. I
Nr. 102/2001, wurden u.a. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, deren Dienstverhältnis auf einer dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung
beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, in die
Pflichtversicherung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
einbezogen (§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B-KUVG).
Dieser Personenkreis wurde daher in den jeweiligen Versicherungszweigen
(Unfall- und Krankenversicherung) aus der Vollversicherung des ASVG im Rahmen
der 58. Novelle, BGBl. I Nr. 99/2001,
ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3b lit. a ASVG). Eine
Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht für diese Personengruppe daher nur
mehr im Bereich der Pensionsversicherung.
Im Hinblick darauf, dass § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B‑KUVG auf das
Bestehen einer landesgesetzlichen Regelung abstellt, ist die Einbeziehung
vertragsbediensteter Landeslehrer/innen in das B-KUVG aufgrund des Wortlautes
ausgeschlossen, wenn die dienstrechtlichen Verhältnisse auf bundesgesetzlichen
Normen beruhen (Art. 14 Abs. 2 B-VG). Aus diesem Grund hat die OÖ
Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge angeregt, eine diesbezügliche legistische
Klarstellung zu treffen.
Die nunmehrige
Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen in das B-KUVG bedeutet eine
Gleichstellung dieser Bediensteten mit den übrigen Vertragsbediensteten der
Gebietskörperschaften.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 erster Satz B-KUVG):
Der VwGH hat mit
Erkenntnis vom 23. April 2003, 2001/08/0206, die Ausnahme eines Mitgliedes
einer Gemeindevertretung aus der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG mit der
Begründung festgestellt, dass die Person als Lehrer in die regionale Kranken-
und Unfallfürsorge einbezogen ist. Spätestens seit dem ASRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 139, ist eine solche Ausnahmeregelung nicht mehr mit der
Absicht des Gesetzgebers, nach Möglichkeit sämtliche Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung einzubeziehen, vereinbar. So ist auch die „Mehrfachversicherung“
mehrerer Tätigkeiten innerhalb des B-KUVG ausdrücklich vorgesehen. § 19
Abs. 7 B-KUVG normiert für den Fall der mehrfachen Krankenversicherung
nach dem B-KUVG die Bemessung der Beiträge jeweils gesondert nach
Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des VwGH löst zwar jede der in Betracht kommenden Tätigkeiten
eine „eigene“ Pflichtversicherung innerhalb des B-KUVG aus, während jedoch eine
Einbeziehung in die Krankenfürsorge die generelle Ausnahme aus dem B-KUVG
bewirkt. Durch die Änderung soll somit klargestellt werden, dass sich die
Ausnahmetatbestände jeweils nur auf die konkret zu prüfende Tätigkeit beziehen.
In der Praxis wird § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG im Sinne einer
„tätigkeitsbezogenen“ Ausnahme aus der Pflichtversicherung vollzogen.
Zu
Art. 4 Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll das B-KUVG an eine Änderung des Tiroler
Landesrechts im Bereich der Kranken- und Unfallfürsorge angepasst werden. Da
die Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck mit
1. Oktober 2004 beendet wird (LGBl. Nr. 70/2004), ist diese
Einrichtung aus der Liste nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu
streichen.
Zu
Art. 4 Z 5 und 6 (§ 19 Abs. 1 Z 3 zweiter
Halbsatz und § 26 Abs. 1 Z 3 B-KUVG):
Nach § 26
Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 gelten Beiträge des Arbeitgebers an
Pensionskassen - soweit sie nicht ganz oder teilweise anstelle des bisher
gezahlten Arbeitslohnes oder Lohnerhöhungen - geleistet werden, als Leistungen
des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
fallen, weshalb sie nicht der Einkommens(Lohn)steuerpflicht unterliegen. Nach
§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG gelten solche Beiträge auch
nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und bleiben daher bei
der Beitragsgrundlagenbildung außer Betracht. Das B-KUVG enthält betreffend
Entschädigungsleistungen bislang keine entsprechende Bestimmung, sodass im
gegebenen Zusammenhang Rechtsunsicherheit besteht bzw. die als
Beitragsgrundlagen heranzuziehenden Entschädigungen (soweit die
Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist) nach § 19 Abs. 1 Z 3
B-KUVG nicht um die lohnsteuerfreien Pensionskassenbeiträge vermindert werden.
Daher soll nach dem Muster des ASVG auf Anregung des Österreichischen
Gemeindebundes ausdrücklich klargestellt werden, dass die lohnsteuerfreien
Beiträge an Pensionskassen nicht als Entschädigung zu werten sind und daher auch
nicht der Beitragspflicht zur Versicherung nach dem B-KUVG unterliegen.
Besondere finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da insbesondere
Versicherte, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen, betragsmäßig jedenfalls
Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten.
Zu
Art. 4 Z 9 und 10 (§§ 194 Abs. 2 und 203 Abs. 2 B-KUVG):
Die bisherigen
Übergangsbestimmungen werden bis zum Inkrafttreten einer
Geringfügigkeitsgrenze, jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2005, verlängert.
In § 194 Abs. 2 B-KUVG kann der Verweis auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 57 B-KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 174/1999 entfallen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (63. Novelle zum ASVG) |
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Teil 1 |
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Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
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§ 31. (1) und (2) unverändert. |
§ 31. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören: |
(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören: |
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||
1. bis 12. unverändert. |
1. bis 12. unverändert. |
|
||
13. die Definition von Kennzahlen betreffend die
Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger
sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen
diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der
einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem Verwaltungsrat
vorzulegen und zusammen mit dessen Beschluss den Versicherungsträgern und dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
13. die Definition von Kennzahlen betreffend die
Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger
sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen
diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der
einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem Verbandsvorstand vorzulegen und zusammen mit dessen
Beschluss den Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zur Kenntnis zu bringen; |
|
||
14. unverändert. |
14. unverändert. |
|
||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
|
||
(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der
festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der
Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter
Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres
erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. |
(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der
festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der
Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter
Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen
Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese
Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Trägerkonferenz und der Genehmigung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen. |
|
||
(6) bis (12) unverändert. |
(6) bis (12) unverändert. |
|
||
Durchführung des ELSY |
Durchführung des ELSY |
|
||
§ 31b. (1) unverändert. |
§ 31b. (1) unverändert. |
|
||
(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach
Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Ausübung der aus der
Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte
des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen
Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen – in
folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des
Verwaltungsrates: |
(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach
Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die
Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden
Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener
Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft
zustehen – in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz: |
|
||
1. bis 6. unverändert. |
1. bis 6. unverändert. |
|
||
Ebenso kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit
von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den
Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein
beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute
Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln
der Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Die auf Grund eines solchen
Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung
des Verwaltungsrates. Solange der Hauptverband an der auf Grund von
Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der
Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der
Gesellschaft aus den auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu bestellenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei
Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion
des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat
zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des
öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger
im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft
erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die
Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur
Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein
Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der
Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. |
Ebenso kann die
Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den
Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar
eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von
drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz
erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende
Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der
Trägerkonferenz. Solange der Hauptverband an der auf Grund von
Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der
Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der
Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz
zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen
drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die
Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung
hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft
mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des
öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als
Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer
solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke
(Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der
genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet,
so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite
Stellvertreter an. |
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||
(3) und (4) unverändert. |
(3) und (4) unverändert. |
|
||
Zielvereinbarungen und Controlling in der
Sozialversicherung |
Controlling in der Sozialversicherung |
|
||
Zielvereinbarungen |
Controllinggruppe |
|
||
§ 32a. (1) Aufgehoben. |
§ 32a. Beim Hauptverband ist eine
Controllinggruppe einzurichten, der das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt. |
|
||
(2) Aufgehoben. |
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|
||
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen
Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
abzustimmen. |
|
|
||
Monitoring und
Controlling |
Monitoring und
Controlling |
|
||
§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener
Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).. |
§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
|
||
|
1. vier von der Trägerkonferenz, |
|
||
|
2. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, |
|
||
|
3. eines vom Bundesminister für Finanzen und |
|
||
|
4. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen |
|
||
|
zu
entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet
des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
|
||
(2) Die
Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen |
(2) Der
Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit |
|
||
1. vier von dem Verwaltungsrat, |
1. der Zielsteuerung nach § 441e und |
|
||
2. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, |
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten
Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung |
|
||
3. eines vom Bundesminister für Finanzen und |
|
|
||
4. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen |
|
|
||
zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4
müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und
Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der
Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im
Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe
Weise zu wählen ist. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt
auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und
VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden. |
unter Zuhilfenahme der von den
Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der
Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des
Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender
Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der
Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und der Trägerkonferenz zu übermitteln. Der
Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der
Controllinggruppe zu übermitteln. |
|
||
(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im
Zusammenhang mit |
(3) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind
die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der
Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass
eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist. |
|
||
1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und. |
|
|
||
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten
Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung |
|
|
||
unter Zuhilfenahme der von den
Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der
Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des
Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender
Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der
Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und dem Verwaltungsrat zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe
zu übermitteln. |
|
|
||
(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind
die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der
Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass
eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist. |
|
|
||
Management |
Management |
|
||
§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Der Verwaltungsrat hat
hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden
Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten
bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen
Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten
Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines
Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind für die Dauer der
Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen.
Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom
Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu
erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und
Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher
Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz
sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die
jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist
hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe
unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die
Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur
Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den
Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und
der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der
Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner
Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.
Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 32b und 441e ist ein Management einzurichten. Die Trägerkonferenz hat
hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden
Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten
bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen
Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen. Den bestellten Personen ist die für die
Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge
zu gewähren. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet,
die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge
vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen
Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal
ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort
ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers,
dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management
ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe
unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die
Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur
Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern
die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der Wahrnehmung der vom
Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben resultiert kein
Kostenersatzanspruch an den Hauptverband. Abschnitt IX des Achten Teiles
ist sinngemäß anzuwenden. |
|
||
Reporting |
Reporting |
|
||
§ 32d. (1) unverändert. |
§ 32d. (1) unverändert. |
|
||
(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres
im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im
Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report
bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. |
(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres
im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im
Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report
bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz. |
|
||
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
||
|
Entschädigungen |
|
||
|
§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung
der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. |
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||
|
(2) Der/die
Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben
Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen,
wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied
des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf. |
|
||
|
(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie
nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch
Verordnung festzusetzen hat. |
|
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(4) Die Tätigkeit
als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum
Hauptverband. |
|
||
Versicherungsvertreter |
Versicherungsvertreter |
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§ 420. (1) bis (4) unverändert. |
§ 420. (1) bis (4) unverändert. |
|
||
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt
auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein
Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen
nach folgenden Grundsätzen: |
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt
auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein
Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen
nach folgenden Grundsätzen: |
|
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||
2. Der Präsident, der Vizepräsident und die
Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie
die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der
Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat
der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des
Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des
jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr
zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates
jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen. |
2. Der/die
Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die
Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Obmänner und
Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen und der
Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat
der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes
im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den
örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen
Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende
Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich
gebührenden Bezuges nicht übersteigen. |
|
||
3. unverändert. |
3. unverändert. |
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||
§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden. |
§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden. |
|
||
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
|
||
Aufgaben des Beirates |
Aufgaben des Beirates |
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||
§ 440. (1) bis (4) unverändert. |
§ 440. (1) bis (4) unverändert. |
|
||
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind
- unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen -
berechtigt, |
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind
- unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen -
berechtigt, |
|
||
1. an den Sitzungen der Generalversammlung
(Hauptversammlung) und des Vorstandes (Verwaltungsrates) mit beratender
Stimme teilzunehmen; |
1. an den Sitzungen der Generalversammlung (Trägerkonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme
teilzunehmen; |
|
||
2. unverändert. |
2. unverändert. |
|
||
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
|
||
Mitglieder des Beirates |
Mitglieder des Beirates |
|
||
§ 440a. (1) und (2) unverändert. |
§ 440a. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen |
(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen |
|
||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
||
3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener
Versicherungsträger, die in der Hauptversammlung vertreten sind, wobei der
jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der Mitte des jeweiligen
Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann. |
3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener
Versicherungsträger, die in der Trägerkonferenz
vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der
Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann. |
|
||
Für den Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf
dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden. |
Für den Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf
dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden. |
|
||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
||
(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht |
(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht |
|
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||
2. für die Teilnahme an Sitzungen der
Generalversammlung (Hauptversammlung), des Vorstandes (Verwaltungsrates) und
seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse. |
2. für die Teilnahme an Sitzungen der
Generalversammlung (Trägerkonferenz), des
Vorstandes (Verbandsvorstandes) und seiner
Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse. |
|
||
Vorsitz im Beirat, Sitzungen |
Vorsitz im Beirat, Sitzungen |
|
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§ 440f. (1) bis (3) unverändert. |
§ 440f. (1) bis (3) unverändert. |
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||
(4) Der Obmann (Geschäftsführung) oder ein von ihm bestimmter
Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm
bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender
Stimme teilzunehmen. |
(4) Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende)
oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende
Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen
des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. |
|
||
ABSCHNITT IVa |
ABSCHNITT IVa |
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||
Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
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||
Arten der Verwaltungskörper |
Arten der Verwaltungskörper |
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§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind: |
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind |
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1. die Hauptversammlung, |
- die Trägerkonferenz und |
|
||
2. der Verwaltungsrat, |
- der Verbandsvorstand. |
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3. die Geschäftsführung, |
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4. die Controllinggruppe und |
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5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich. |
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Hauptversammlung |
Trägerkonferenz |
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§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den
Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter der in § 427 Abs. 1
Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann
und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
und dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung
ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter
eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite
Vertreter des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie
angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des
jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben
Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen
ist. |
§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht |
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1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten
Stellvertretern/Stellvertreterinnen |
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a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, |
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b) der Pensionsversicherungsanstalt, |
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||
|
c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau, |
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||
|
d) der Gebietskrankenkassen, |
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|
e) der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, |
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||
|
f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, |
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g) der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter, |
|
||
|
h) der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates und |
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i) der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse sowie |
|
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2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen,
die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen
Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I
Nr. 84/1998) zu entsenden sind. |
|
||
|
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten
Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen
Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden,
der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu
wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden
Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden
Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu
entsenden. |
|
||
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. |
|
||
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine
Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter,
denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den anderen
Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und
nach außen obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat
insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu
tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen.
Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu
beschließenden ”Geschäftsordnung der Hauptversammlung” (§ 456a) zu
treffen. |
(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine
Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei
StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem
Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen
sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige
Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu
leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in
einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der
Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen. |
|
||
Verwaltungsrat |
Verbandsvorstand |
|
||
§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14
Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen
sind zulässig. Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu entsenden. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von
der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der
Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der
Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im
Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer-
und Dienstgebergruppen vertreten ist. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende
anzugehören hat. Die §§ 420 Abs 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1
sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine
Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die
betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im
Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt. |
§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz
auf der Grundlage der nach Abs. 2 vorgelegten Vorschläge für vier Jahre
entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der
Gruppe der DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen
anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der
DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe
wie der/die zu Vertretende anzugehören hat. Wird in den
Vorschlägen nach Abs. 2 eine wahlwerbende Fraktion nach Abs. 3
nicht berücksichtigt, die in mehr als einem Drittel aller
Generalversammlungen der Versicherungsträger nach § 441a Abs. 1
Z 1 lit. a bis d und i - jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen
oder in der Gruppe der DienstgeberInnen - vertreten ist, so hat die betreffende
Fraktion jeweils ein weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand zu entsenden;
diesem Mitglied kommt kein Stimmrecht zu. |
|
||
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer
haben die Bestellung der von ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe
der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen zu den Fachgruppen
und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der Mandate
der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe
der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils
wahlwerbenden Gruppen nach dem System d´Hondt vorzunehmen, wobei jedoch
jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied
im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch
auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los. |
(2) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
(§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein
Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen: |
|
||
|
1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben
dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen
der im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger
anzugehören. |
|
||
|
2. Je fünf Mitglieder sind von der
Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen
der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der
VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben
der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen
auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein
repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und
DienstgeberInnengruppen vertreten ist. |
|
||
|
3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. |
|
||
|
4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst vorzuschlagen. |
|
||
|
5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören
hat. |
|
||
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. |
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer
haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den
– der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen
und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden
Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen
Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach
dem System d´Hondt Bedacht zu nehmen. |
|
||
(4) Der
Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode
mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem
Präsidenten und einem Vizepräsidenten besteht. Bei der Wahl ist darauf
Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die Dienstnehmerkurie
im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident
dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt
des Vizepräsidenten. |
(4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat die im
Abs. 2 genannten Interessenvertretungen aufzufordern, ihre Vorschläge
innerhalb einer angemessenen Frist, die zumindest einen Monat zu betragen
hat, zu erstatten. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen das
Vorschlagsrecht nach den Abs. 1 bis 3 auszuüben. |
|
||
(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat,
nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen jeweils ein beratendes
Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die
gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes –
Teilnahmerechte wie Präsident und Vizepräsident. |
(5) Folgt die Trägerkonferenz
dem Vorschlag einer der im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen ganz
oder teilweise nicht, so hat der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz die in
Betracht kommende Interessenvertretung aufzufordern, innerhalb einer
angemessenen Frist, die zumindest 14 Tage zu betragen hat, einen neuen
Vorschlag zu erstatten; Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig
ist eine neuerliche Sitzung der Trägerkonferenz zum Zweck der Entsendung
anzuberaumen. Folgt die Trägerkonferenz ganz oder teilweise nicht dem
Vorschlag des/der Vorsitzenden der Trägerkonferenz und seiner/ihrer
StellvertreterInnen (Abs. 4), so haben diese innerhalb von 14 Tagen
einen neuen Vorschlag unter Anberaumung einer neuerlichen Sitzung der
Trägerkonferenz zu erstatten. |
|
||
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates
gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere für die rechtzeitige
Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des
Verwaltungsrates zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren
Bestimmungen sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung
des Verwaltungsrates” (§ 456a) zu treffen. |
(6) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen. |
|
||
(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
ein Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie ein
Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den
Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu
hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse
des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen bzw. der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit
schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche
die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des
Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher
Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher
Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich
beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der
Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen (Vorlagebeschluss); der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der
Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines
Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen. |
(7) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer
seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen
Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei sowohl die DienstnehmerInnen-
als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss. |
|
||
|
(8) Dem/der Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des
Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und gegenüber den
Versicherungsträgern. Er/sie hat insbesondere für die rechtzeitige
Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu tragen, die Sitzungen des
Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die
näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden
„Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (§ 456a) zu treffen. In dieser
Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Wahl des/der
Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn
festzulegen. |
|
||
Geschäftsführung |
Unvereinbarkeit |
|
||
§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus
einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen
Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen
Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die
Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998,
sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. |
§ 441c. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn
in einem Versicherungsträger.. |
|
||
(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem
Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt sinngemäß. |
(2) Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der
in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der
Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen. |
|
||
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der
internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in
einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung der
Geschäftsführung” (§ 456a) zu treffen. |
(3) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der
Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht
Mitglieder des Verbandsvorstandes sein. |
|
||
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer
abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. |
|
|
||
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich |
Aufgaben der Trägerkonferenz |
|
||
§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung,
des Verwaltungsrates, des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“
eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 auf vier Jahre
bestellt werden. |
§ 441d. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens
einmal im Jahr zusammenzutreten. |
|
||
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das
Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das
Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht
der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich
der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. und H.B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem
Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem
Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich, der ArGe Selbsthilfe
Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den
medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie
der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister
für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der
Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen und ein
weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung
ihrer fachlichen Eignung zu bestellen. |
(2) Der
Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b
Abs. 2, 32d Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben: |
|
||
|
1. die Entsendung der Mitglieder des
Verbandsvorstandes; |
|
||
|
2. die Beschlussfassung über den vom
Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich
eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
||
|
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
||
|
4. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen; |
|
||
|
5. die Erlassung einer Verordnung über den
Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4; |
|
||
|
6. die Beschlussfassung über Richtlinien zur
Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3
Z 9; |
|
||
|
7. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11; |
|
||
|
8. die Beschlussfassung über Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen; |
|
||
|
9. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband; |
|
||
|
10. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten; |
|
||
|
11. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds. |
|
||
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist
beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein
gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen
zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung
dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich anzuschließen. |
(3) Die
Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie
hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die
Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt. |
|
||
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus
dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden
obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber
den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige
Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die
Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren
Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu
beschließenden ”Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich” (§ 456a) zu treffen. |
(4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre
StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren
Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und
mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen. |
|
||
Unvereinbarkeit |
Zielsteuerung |
|
||
§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der
Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als
Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger. |
§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat nach
Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung
des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu
bedienen |
|
||
(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband
angehörenden Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre
kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die
Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum
Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum
Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen. |
(2) Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden
Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b gesundheits- und
sozialpolitische Ziele |
|
||
|
1. für das folgende Kalenderjahr und |
|
||
|
2. für eine mittelfristige Periode |
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||
|
zu beschließen. |
|
||
(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes
darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als
stimmberechtigtes Mitglied angehören. |
(3) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. |
|
||
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer
politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein. |
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|
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(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen
Tätigkeiten geben. |
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|
||
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Aufgaben des Verbandsvorstandes |
|
||
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§ 441f. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die
Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch
Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach
außen. |
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||
|
(2) Der Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner
eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner
Obliegenheiten übertragen. |
|
||
|
(3) Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die
Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung,
Unfallversicherung sowie Informationstechnologie zu bilden. In diese
Ausschüsse kann außerdem
die Trägerkonferenz aus
ihrer Mitte Mitglieder entsenden. |
|
||
|
(4) Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand unter
Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter
laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement (§ 441h) zu übertragen. |
|
||
|
(5) Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn
sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von
jeder Sitzung der Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen
zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen. |
|
||
|
(6) Der Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die
Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen.
Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen
Beschluss des Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen. |
|
||
|
(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des
Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten
ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten
ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes zugewartet werden, so hat der/die
Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung
einzuberufen. |
|
||
|
(8) Der
Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und
diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen. |
|
||
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Verbandsmanagement |
|
||
|
§ 441g. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus
dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei
Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege
einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier
Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,
anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. |
|
||
|
(2) Das
Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es
hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu
berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die
dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. |
|
||
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Teilnahme der Betriebsvertretungen an den
Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
|
||
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§ 441h. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der
Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer
Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte
VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des
Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist
entsprechend anzuwenden. |
|
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Aufgaben
der Hauptversammlung |
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§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens
einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2
in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten. |
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||
(2) Der
Hauptversammlung obliegt |
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1. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455
Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die
Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen; |
|
|
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1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34
sowie über deren Änderungen; |
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2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband; |
|
|
||
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
der Hauptversammlung; |
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4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten; |
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5. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds; |
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||
6. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden
Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c. |
|
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Aufgaben
des Verwaltungsrates |
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§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens
einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des
Verwaltungsrates tagt in Permanenz. |
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(2) Dem
Verwaltungsrat allein obliegt |
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1. die Beschlussfassung über den von der
Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich
eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
||
2. die ständige Überwachung der gesamten
Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und
Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über
die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung; |
|
|
||
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
||
4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von
Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung; |
|
|
||
5. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen; |
|
|
||
5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien
nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen; |
|
|
||
6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
des Verwaltungsrates; |
|
|
||
7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
der Geschäftsführung; |
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|
||
8. bei qualifizierter Untätigkeit der
Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die
vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband,
Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen; |
|
|
||
9. die Beschlussfassung über die Höhe der
jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c. |
|
|
||
(3) In folgenden
Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Verwaltungsrates: |
|
|
||
1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen,
soweit sie nicht unter Z 2 fallen; |
|
|
||
2. Beschlussfassung über Veränderungen im
Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die
Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden;
Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars
bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit
diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen; |
|
|
||
3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den
§§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2; |
|
|
||
4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
§ 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13; |
|
|
||
5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
§ 31 Abs. 3 Z 11; |
|
|
||
6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
den §§ 447b und 447c; |
|
|
||
7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen
des Jahresvoranschlages; |
|
|
||
8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an
Unternehmen. |
|
|
||
(4) Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu
geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner
Tätigkeit benötigt. |
|
|
||
(5) Die Mitglieder
des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind
deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen
wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern
der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise,
Berichte und andere Behelfe) zu beteilen. |
|
|
||
(6) Auf Begehren der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung
der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der
Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der
durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es
sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser
Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen. |
|
|
||
(7) Der
Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist
verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu
vollziehen. |
|
|
||
(8) Beschließt die
Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf
Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer
Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde
in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des
Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des
Hauptverbandes einzuleiten. |
|
|
||
(9) Der
Verwaltungsrat kann abweichend von § 442b Abs. 1 in besonders begründeten
Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen
werden oder seiner Genehmigung bedürfen. |
|
|
||
Aufgaben
der Geschäftsführung |
|
|
||
§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die
Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz
ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung
vertritt den Hauptverband nach außen. |
|
|
||
(2) Ergibt sich die
Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem
Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf
Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung
des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den
Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen. |
|
|
||
Aufgaben
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich |
|
|
||
§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung,
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige
sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe
von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage
Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur
Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband zu
erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden
”Weißbuch der österreichischen
Sozialpolitik” zu veröffentlichen. |
|
|
||
Teilnahme
der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes |
|
|
||
§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass
anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den
Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an
den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilnahmeberechtigt sind. |
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|
||
|
ABSCHNITT IVb |
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||
|
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich |
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||
|
Einrichtung und Zusammensetzung |
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|
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. |
|
||
|
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das
Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das
Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht
der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den
Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der
Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen
Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich,
der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung
pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der
österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das
Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung,
der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der
im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen.
Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen
Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu
bestellen. |
|
||
|
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist
beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen
Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung
dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
anzuschließen. |
|
||
|
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die
Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den
Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und
nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und
die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen. |
|
||
|
Aufgaben |
|
||
|
§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes,
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in
Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und
künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw.
durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser
Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur
Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu
erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden
„Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen. |
|
||
|
Entschädigungen |
|
||
|
§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband. |
|
||
|
(2) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung
der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. |
|
||
|
(3) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr
Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Entschädigung.
Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende
Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden
Bezuges nicht übersteigen darf. |
|
||
|
(4) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
haben, soweit für sie nicht Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld,
dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen durch Verordnung festzusetzen hat. |
|
||
Strukturausgleich |
Strukturausgleich |
|
||
§ 447b. (1) unverändert. |
§ 447b. (1) unverändert. |
|
||
(2)
Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die
Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei
anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur
Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für
PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen
Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen.
Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates
und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren. |
(2)
Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die
Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei
anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur
Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für
PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen
Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen.
Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz
und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren. |
|
||
(3)
und (4) unverändert. |
(3)
und (4) unverändert. |
|
||
Aufsichtsbehörden |
Aufsichtsbehörden |
|
||
§ 448. (1) und (2) unverändert. |
§ 448. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums
mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und
die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über
alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte
Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die
Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen;
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im
§ 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der
Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der
Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen
Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den
Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2
bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen
Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den
mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen
des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen
zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr
(§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des
Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten
Versicherungsträgers (des Verwaltungsrates des Hauptverbandes) entspricht.
Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils
höhere Aufwandsentschädigung. |
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums
mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und
die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über
alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte
Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die
Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen;
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im
§ 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der
Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der
Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen
Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu
den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2
bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen
Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den
mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen
des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen
zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr
(§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des
Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten
Versicherungsträgers (100 % bzw. 50 % der
niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des
Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt
nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung. |
|
||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
|
||
Satzung der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) |
Satzung der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) |
|
||
§ 453. (1) unverändert. |
§ 453. (1) unverändert. |
|
||
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung (Hauptversammlung) oder des Vorstandes
(Verwaltungsrates) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem
Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung
eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles
vorläufig durch Verfügung des Obmannes (Präsidenten) des Versicherungsträgers
(des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende
Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind
im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (Präsidenten) zu
treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren
Mitwirkung. Der Obmann (Präsident) hat in derartigen Fällen vom zuständigen
Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen. |
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)
oder des Vorstandes (Verbandsvorstandes) fallen,
bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem
Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger
(dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des
Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden) des
Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in
Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes
(des/der Verbandsvorsitzenden) zu treffen, bei
ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann
(der/die Verbandsvorsitzende) hat in derartigen
Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung
einzuholen. |
|
||
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
||
Genehmigungspflicht |
Genehmigungspflicht |
|
||
§ 455. (1) und (2) unverändert. |
§ 455. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht
durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines
Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen
Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses Krankenversicherungsträgers
übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die
Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat,
auf die Geschäftsführung über. Sobald die Generalversammlung des
Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat,
tritt der Beschluß der Geschäftsführung mit Wirksamkeitsbeginn der
Satzungsänderung außer Kraft. |
(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht
durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines
Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen
Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses
Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur
Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die
Trägerkonferenz über. Sobald die Generalversammlung des
Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat,
tritt der Beschluss der Trägerkonferenz mit Wirksamkeitsbeginn
der Satzungsänderung außer Kraft. |
|
||
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper |
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper |
|
||
§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der
Versicherungsträger haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung
der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über
die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen
(Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung
usw.) zu enthalten haben. |
§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der
Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben
zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden
Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu
beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße
Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung,
Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben. |
|
||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||
(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu
enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser
Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer
Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (Präsidenten) oder die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers
übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form
unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates
des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu
bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren. |
(3) Die
Geschäftsordnungen der Vorstände (der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes)
haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse
dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer
Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers (dem
Verbandsmanagement des Hauptverbandes) übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form
unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates
des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen und
außerdem im Internet zu verlautbaren. |
|
||
(4) Der Hauptverband hat für die Hauptversammlung, die
Geschäftsführung und den Verwaltungsrat gesonderte Mustergeschäftsordnungen
aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen.
§ 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Mustergeschäftsordnungen auch für die Träger der Unfallversicherung und die
Träger der Pensionsversicherung gelten. |
(4) Der Hauptverband hat für die
Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung
gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch
den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen herzustellen hat, bedürfen. § 455 Abs. 2 und 3 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mustergeschäftsordnungen auch für die
Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten. |
|
||
Bedienstete |
Bedienstete |
|
||
§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge
unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen
können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3
Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer
Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt
dem Vorstand (Verwaltungsrat); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht
zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge
zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden
und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die
Versicherungsträger und der Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre
wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß
einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu
erstellen. |
§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge
unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen
können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3
Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer
Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt
dem Vorstand (Verbandsvorstand); eine
Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit
solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann
gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor
dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der
Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die
Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach
für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen. |
|
||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||
(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
unterstehen dienstlich dem Vorstand (der Geschäftsführung). Der Obmann
(Verwaltungsrat) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienste zu verfügen. |
(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
unterstehen dienstlich dem Vorstand (Verbandsvorstand).
Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) ist
berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige
Enthebung vom Dienste zu verfügen. |
|
||
(3a) bis (4a) unverändert. |
(3a) bis (4a) unverändert. |
|
||
(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem für
Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer) durch Handschlag zu
geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich
mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die
Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen
Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu
bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung
angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen
kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über
die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
Bedienstete zu unterzeichnen hat. |
(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer
Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der
öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner
Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem
Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen.
Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem
anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die
Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete
zu unterzeichnen hat. |
|
||
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle) |
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle) |
|
||
§ 593. (1) und (2) unverändert. |
§ 593. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift
”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31
Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf
Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin
anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt
unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des
Vorstandes (der Geschäftsführung) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der
Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der
Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten
Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte
gebunden. |
(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift
”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31
Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf
Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin
anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt
unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des
Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher
Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu
bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a
Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag
nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die
wiederverlautbarten Texte gebunden. |
|
||
(3a) bis (8) unverändert. |
(3a) bis (8) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu
Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle) |
|
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|
§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13
und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis
3, 32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2, 440
Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2,
440f Abs. 4, 441 bis 441h samt Überschriften, 442 bis 442b samt
Überschriften, 447b Abs. 2, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455
Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III
des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
||
|
(2) § 32b Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. |
|
||
|
(3) Die drei
mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen
(§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) sind
verpflichtet, die von ihnen nach § 441a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis
zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen. |
|
||
|
(4) Die Mitglieder
der Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004
werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten
Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das
an Lebensjahren älteste Mitglied aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz
hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der
Interessenvertretungen sind bis längstens 7. Jänner 2005 zu erstatten. |
|
||
|
(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Vorsitzenden/von
der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der
Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten
wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand
konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des
Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende
und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der
Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz. |
|
||
|
(6) Der
Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April
2005 das Verbandsmanagement zu bestellen. |
|
||
|
(7) Bis zum Ablauf des
31. März 2005 führt die
bisherige Geschäftsführung nach den §§ 441c und 442b ASVG in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Geschäfte des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verbandsvorstand und der
Trägerkonferenz weiter. Bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach
Abs. 4 haben der Verwaltungsrat nach den § 441b und 442a ASVG
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und die Hauptversammlung nach den §§ 441a und 442 ASVG
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ihre Aufgaben
weiter zu besorgen. |
|
||
Teil 2 |
|
|||
Sachliche
Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung |
Sachliche
Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung |
|
||
§ 26. (1) Zur Durchführung der
Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig: |
§ 26. (1) Zur Durchführung der
Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig: |
|
||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
||
4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
|
||
a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der
Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der
Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen
und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse
zuständig ist; |
a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese
Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens –
dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit
nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist; |
|
||
b) bis l) unverändert. |
b) bis l) unverändert. |
|
||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||
3.
UNTERABSCHNITT |
3.
UNTERABSCHNITT |
|
||
Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger |
Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger |
|
||
§ 31.
(1) bis (4) unverändert |
§ 31.
(1) bis (4) unverändert |
|
||
(5) Richtlinien im
Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen: |
(5) Richtlinien im
Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen: |
|
||
1. bis 32. unverändert |
1. bis 32. unverändert |
|
||
33. über die Aufteilung der Beiträge zur
Krankenversicherung auf die einzelnen Krankenversicherungsträger bei mehrfacher
Versicherung; hiebei ist insbesondere auf die Leistungserbringung durch die
einzelnen Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen; |
33. Aufgehoben. |
|
||
34. unverändert |
34. unverändert |
|
||
(5a) unverändert |
(5a) unverändert |
|
||
Zuschüsse
an die Dienstgeber |
Zuschüsse
an die Dienstgeber/innen |
|
||
§ 53b. (1) Den Dienstgebern
können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung
des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder
vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden. |
53b. (1) Den Dienstgeber/inne/n können
Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des
Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger
Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer
österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden. |
|
||
|
(2) Abs. 1 ist
bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse
gebühren |
|
||
|
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem
Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei
die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach § 77a ASchG zu
ermitteln ist, |
|
||
|
2. ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis
höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der
Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn
aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und |
|
||
|
3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden
fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3). |
|
||
|
(3) Abs. 1 ist
bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse
gebühren |
|
||
|
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem
Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,
wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu ermitteln
ist, |
|
||
|
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis
höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und |
|
||
|
3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden
fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3). |
|
||
|
(4) Die Gewährung
der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln. |
|
||
Beiträge
in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau |
Beiträge
in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau |
|
||
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der
Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis d, soweit sie nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen
aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der
Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen
Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im
Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der
Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2, soweit sie als Grundlage für die
Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen
wären. |
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der
Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, soweit sie nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen
aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der
Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen
Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen
(Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen
nach § 49 Abs. 2, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der
Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären. |
|
||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||
(3) Auf die Beiträge
nach Abs. 1 und 2 hebt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau monatlich im vorhinein Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit
dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden
Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen. |
(3) Auf die Beiträge
nach Abs. 1 und 2 hebt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des
Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die
eingehobenen Vorschüsse abzurechnen. |
|
||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
||
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
||
§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur
einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger
leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt;
andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig: |
§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
||
1. der Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG, |
|
|
||
2. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
||
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
||
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
||
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
|
||
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf
Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei
dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit
wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der
Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der
Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit
Beginn des folgenden Kalenderjahres. |
|
|
||
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
|
||
§ 131b. Stehen andere Vertragspartner infolge
Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131 a mit der
Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich
einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in
der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der
Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Versicherten festzusetzen. |
§ 131b. (1) Stehen andere Vertragspartner
infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131 a
mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den
Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten
die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der
Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Versicherten festzusetzen. |
|
||
|
(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung
im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
||
Gemeinsame
Bestimmungen |
Gemeinsame
Bestimmungen |
|
||
Aufgaben |
Aufgaben |
|
||
§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft
Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die
erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,
die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den
wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der
sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der
Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen
ist. Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten der
arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
- ASchG zu übernehmen. |
§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft
Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die
erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,
die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den
wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der
sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der
Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen
ist. Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten der
arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG und Zuschüsse
zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach
§ 53b zu übernehmen. |
|
||
Leistungen |
Leistungen |
|
||
§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: |
§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: |
|
||
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: |
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: |
|
||
a) bis i) unverändert |
a) bis i)
unverändert |
|
||
|
j) Zuschüsse zur
teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (§ 53b); |
|
||
Aufteilung
der Beiträge zur Krankenversicherung bei mehrfacher Versicherung;
Ausgleichsfonds |
Aufteilung
der Beiträge zur Krankenversicherung bei mehrfacher Versicherung;
Ausgleichsfonds |
|
||
§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein
Ausgleichsfonds zur Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung bei
mehrfacher Versicherung (§§ 128 dieses Bundesgesetzes, 87 GSVG, 80a BSVG
und 57 B-KUVG) zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom
sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein
Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß
eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem
Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
vorzulegen. |
§ 447h. Aufgehoben. |
|
||
(2) Die Träger der
Krankenversicherung haben die bei ihnen in einem Kalenderjahr eingezahlten,
auf die Krankenversicherung entfallenden Beiträge bei mehrfacher Versicherung
nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes über den
Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 bis zum 31. März des Folgejahres zu
verrechnen. |
|
|
||
(3) Die Verrechnung
und Aufteilung der Beiträge gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß den nach
§ 31 Abs. 5 Z 33 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien. |
|
|
||
(4) Mit den gemäß
Abs. 3 erstatteten Beträgen sind alle Leistungen der in Anspruch
genommenen Krankenversicherungsträger abgegolten. |
|
|
||
Träger der
Krankenversicherung |
Träger der
Krankenversicherung |
|
||
§ 473. (1) und (2) unverändert. |
§ 473. (1) und (2) unverändert. |
|
||
(3) Die Satzung und
die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben
je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach den §§ 472 und
474 zu enthalten. |
(3) Die Satzung und
die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben
je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten. |
|
||
Leistungen
in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten |
Leistungen
in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten |
|
||
§ 474.
(1) unverändert. |
§ 474.
(1) unverändert. |
|
||
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf Personen, |
(2) Durch die
Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten Versicherten
auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der
Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne
Versichertengruppen in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als
wöchentlich, längstens aber monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden. |
|
||
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der
Krankenversicherung zuständig war, |
|
|
||
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. h bis
lit. k erfüllen, |
|
|
||
3. die nach dem 31. Dezember 2004 auf Grund des
Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen, |
|
|
||
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die
unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Voraussetzungen nach
§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. h bis lit. i erfüllt haben. |
|
|
||
(3) Durch die
Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten
Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der
Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne Versichertengruppen
in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als wöchentlich, längstens aber
monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden. |
|
|
||
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002 (59. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002 (59. Novelle) |
|
||
§ 597.
(1) bis (5)
unverändert. |
§ 597.
(1) bis (5)
unverändert. |
|
||
(6) Alle für
geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2004 auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203 Abs. 2
B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen
sind. |
(6) Alle für
geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005 auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203 Abs. 2
B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen
sind. |
|
||
(7) und (8)
unverändert. |
(7) und (8)
unverändert. |
|
||
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2002 (60. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2002 (60. Novelle) |
|
||
§ 600. (1) Es treten in Kraft: |
§ 600. (1) Es treten in Kraft: |
|
||
1. bis 4. unverändert |
1. bis 4. unverändert |
|
||
4a. mit
1. Jänner 2005 die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 135
Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002; |
4a. mit 1. Jänner 2006
die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 135 Abs. 3, 153
Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 140/2002; |
|
||
5. unverändert. |
5. unverändert. |
|
||
(2) bis (13)
unverändert. |
(2) bis (13)
unverändert. |
|
||
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
|
||
§ 609. (1) Es treten in Kraft: |
§ 609. (1) Es treten in Kraft: |
|
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b, 15 Abs. 3
Z 3, 23 Abs. 1 Z 3und Abs. 4, 24 Abs. 1 Z 3, 25
Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, 26
Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4, 28 Z 3, 29, 31
Abs. 5a, 42a, 53b Abs. 1, 71 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3, 73
Abs. 2 und 4, 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4 und 5
Z 2 lit. b, 231 Z 1, 232 Abs. 3, 319a Abs. 1 und 6,
343 Abs. 1, 343b Abs. 1, 421 Abs. 1a, 426 Abs. 1
Z 2, , 427 Abs. 1 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 428 Z 3, 4
(neu) und 5 (neu), 429 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 441a Abs. 1, 444
Abs. 3, 447a Abs. 1 und 3, 448 Abs. 3, 449 Abs. 2 bis 5,
460 Abs. 4, Überschrift des Abschnittes II des neunten Teiles, 473
Abs. 1, 2 und 3, 474 Abs. 1, 2 und 3 (neu), 475, 476, 477 sowie 580
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003; |
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b, 15 Abs. 3
Z 3, 23 Abs. 1 Z 3und Abs. 4, 24 Abs. 1 Z 3, 25
Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, 26
Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4, 28 Z 3, 29, 31
Abs. 5a, 42a, 53b Abs. 1, 71 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3, 73
Abs. 2 und 4, 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4 und 5
Z 2 lit. b, 231 Z 1, 232 Abs. 3, 319a Abs. 1 und 6,
343 Abs. 1, 343b Abs. 1, 421 Abs. 1a, 426 Abs. 1 Z 2,
, 427 Abs. 1 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 428 Z 3, 4 (neu) und 5
(neu), 429 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 441a Abs. 1, 444 Abs. 3,
447a Abs. 1 und 3, 448 Abs. 3, 449 Abs. 2 bis 5, 460
Abs. 4, Überschrift des Abschnittes II des neunten Teiles, 473
Abs. 1, 2 und 3, 474 Abs. 1 und 2, 475, 476, 477 sowie 580
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003; |
|
||
3. bis 5. unverändert. |
3. bis 5. unverändert. |
|
||
(2) bis (4a)
unverändert. |
(2) bis (4a)
unverändert. |
|
||
(5) § 343
Abs. 1 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt für jenen
Teil der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
weiter, die unter § 474 Abs. 2 fallen. Der Hauptverband hat mit der
Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen
Ärzten und den Gruppenpraxen so rechtzeitig abschließen, dass dieser für alle
bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten mit
Inkrafttreten eines Kostenbeitrages nach § 31 Abs. 5a wirksam wird.
Dabei ist von den vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit dieses Versicherungsträgers in der Krankenversicherung
Bedacht zu nehmen. |
(5) Der Hauptverband
hat mit der Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau bis spätestens 31. März 2005 einen Gesamtvertrag
über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en und den
Gruppenpraxen abzuschließen. Bis dahin gilt § 343 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung für bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau versicherte Personen, |
|
||
|
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der
Krankenversicherung zuständig war, |
|
||
|
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l
erfüllen, |
|
||
|
3. die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund
des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen, |
|
||
|
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die
unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach
§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l erfüllt haben. |
|
||
|
Dabei ist
von den vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
dieses Versicherungsträgers in der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. |
|
||
(6) bis (9)
unverändert. |
(6) bis (9)
unverändert. |
|
||
|
(9a) In einer
Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Abs. 9 ist zu bestimmen, dass die
Einholung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes der Sozialversicherungsträger nach § 350 Abs. 3 erster Satz unter
Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu erfolgen hat. In der
Verordnung nach Abs. 9 kann zur Sicherstellung der Nutzung der technischen
Infrastruktur der e-card für diesen Zweck die verpflichtende Bekanntgabe
technischer Anforderungen durch den Hauptverband vorgesehen werden. Steht die
technische Infrastruktur der e-card für diesen Zweck nach dem 31. Dezember
2004 nicht zur Verfügung, kann die Verordnung nach Abs. 9 die nachfolgende
Kontrolle an Stelle der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. b, Abs. 5 Z 13, 343
Abs. 5 und 350 Abs. 3 mit der Maßgabe vorsehen, dass an die Stelle der
Dokumentation der bestimmten Verwendung eine Dokumentation über die Auswahl
der Arzneispezialität tritt. Den Gesamtvertragspartnern nach § 341 kann die
Vereinbarung einer Beibehaltung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung
freigestellt oder aufgetragen werden. |
|
||
(10) bis (20)
unverändert. |
(10) bis (20)
unverändert. |
|
||
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
(63. Novelle) |
|
||
|
§ 619. (1) Es treten in Kraft: |
|
||
|
1. mit 1. Dezember 2004 § 609 Abs. 9a; |
|
||
|
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 53b samt
Überschrift, 71 Abs. 1 und 3, 128 samt Überschrift, 172 Abs. 1, 173
Z 1 lit. j, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der
Z 13, 597 Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a sowie 609 Abs. 1
Z 2 und Abs. 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
|
||
|
3. mit
1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
||
|
(2) Es treten außer
Kraft: |
|
||
|
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die
§§ 31 Abs. 5 Z 33 und 474 Abs. 2 in der Fassung der
Z 12; |
|
||
|
2. mit 1. Jänner 2005 § 447h. |
|
||
|
(3)
Gesamtvertragspartner nach § 341 können durch Vereinbarung die für die
Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers
notwendigen ärztlichen Bewilligungen (§ 350 Abs. 3 erster Satz) des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen.
Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen
Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der
Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten
werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der
Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach § 609 Abs. 9 zu bestimmen. |
|
||
|
(4) Sobald dem/der
Versicherten sowie dem/der anspruchsberechtigten Angehörigen eine innerhalb
des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte zur Verfügung
steht, hat er/sie diese auch während des Zeitraumes, in dem die Chipkarte
noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, bei jeder Inanspruchnahme eines
Vertragspartners vorzulegen. |
|
||
|
(5)
Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum
31. Mai 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern
erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich
zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln. |
|
||
Artikel 2 |
|
|||
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
|||
Art der
Leistungserbringung |
Art der
Leistungserbringung |
|
||
§ 85. (1) bis (4) unverändert. |
§ 85. (1) bis (3) unverändert. |
|
||
|
(4a) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden
Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
||
(5) unverändert. |
(5) unverändert. |
|
||
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
||
§ 87. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b
und c und Abs. 4)) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach
folgender Reihenfolge: |
§ 87. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher
Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es
sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Träger der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht
kommenden Krankenversicherungen. |
|
||
1. der Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG, |
|
|
||
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
||
3. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
||
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
||
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
(2) Hat eine
Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf
Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie
im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über
das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung
hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren. |
|
||
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. |
|
|
||
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle) |
|
||
|
§ 307. (1) Es treten in Kraft: |
|
||
|
1. mit 1. Jänner 2005 § 87 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
|
||
|
2. mit
1. Jänner 2008 § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
||
|
(2) Sobald dem/der
Versicherten sowie dem/der anspruchsberechtigten Angehörigen eine innerhalb
des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte zur Verfügung
steht, hat er/sie diese auch während des Zeitraumes, in dem die Chipkarte
noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, bei jeder Inanspruchnahme eines
Vertragspartners vorzulegen. |
|
||
Artikel 3 |
|
|||
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
|
|||
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
|
||
§ 80. (1) bis (7) unverändert. |
§ 80. (1) bis (7) unverändert. |
|
||
|
(8) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenzuschuss nach Abs. 1 festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses
hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen
gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn
diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
||
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung |
|
||
§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80
und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender
Reihenfolge: |
§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
||
1. der Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG, |
|
|
||
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
||
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
||
4. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz. |
|
|
||
(2) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. |
|
|
||
Schlußbestimmungen
zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 21. Novelle) |
Schlußbestimmungen
zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 21. Novelle) |
|
||
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle) |
|
||
|
§ 296.
(1) Es treten in Kraft: |
|
||
|
1. mit 1. Jänner 2005 § 80a samt Überschrift in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
|
||
|
2. mit 1. Jänner 2008 § 80
Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
||
|
(2) Sobald dem/der
Versicherten sowie dem/der anspruchsberechtigten Angehörigen eine innerhalb
des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte zur Verfügung
steht, hat er/sie diese auch während des Zeitraumes, in dem die Chipkarte
noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, bei jeder Inanspruchnahme eines
Vertragspartners vorzulegen. |
|
||
Artikel 4 |
|
|||
Änderung des Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes |
|
|||
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
|
||
§ 1. (1) In der Kranken- und
Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2
oder 3 gegeben ist, versichert: |
§ 1. (1) In der Kranken- und
Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2
oder 3 gegeben ist, versichert: |
|
||
1. bis 16. unverändert. |
1. bis 16. unverändert. |
|
||
17. a) unverändert. |
17. a) unverändert. |
|
||
b) Bedienstete
der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, |
b) Bedienstete
der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, |
|
||
aa) und bb) unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
|
||
|
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und nach
Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
|
||
18. bis 22 unverändert. |
18. bis 22 unverändert. |
|
||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
|
||
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeachtet der Bestimmung des Abs.2 - ausgenommen: |
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung
sind – unbeachtet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den
folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
|
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||
2. Personen,
denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig
sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten
Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einen
Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12
oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben
anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung
über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls
gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden
angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen: |
2. Personen,
denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig
sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten
Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einen
Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht.
Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche
auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen.
Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht
auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die
Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche
gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen: |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien, |
|
||
Krankenfürsorge
der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
Krankenfürsorge
der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
|
||
Krankenfürsorge
für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
Krankenfürsorge
für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
|
||
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeindebeamte, |
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeindebeamte, |
|
||
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Landesbeamte, |
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Landesbeamte, |
|
||
O.-ö.
Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
O.-ö.
Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
für Beamte des Magistrates Steyr, |
Krankenfürsorgeanstalt
für Beamte des Magistrates Steyr, |
|
||
Krankenfürsorge
für die Beamten der Stadt Wels, |
Krankenfürsorge
für die Beamten der Stadt Wels, |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
Krankenfürsorgeanstalt
für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach, |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
|
||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
|
||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
|
||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
|
||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
|
||
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
|
||
Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
|
|
||
3. und 8 unverändert. |
3. und 8 unverändert. |
|
||
(2) Die Versicherung
der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit
einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des
Abs. 1 Z 2 nicht berührt. |
(2) Die Versicherung
der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit
einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des
Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes
Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der
Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus
dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes. |
|
||
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
||
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge ist |
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge ist |
|
||
1. und
2. unverändert. |
1. und
2. unverändert. |
|
||
3. für
die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten
Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung,
die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; |
3. für
die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten
Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung,
die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im
Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder
gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet,
soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der
Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; |
|
||
4. bis 7. unverändert. |
4. bis 7. unverändert. |
|
||
(2) bis (8)
unverändert. |
(2) bis (8)
unverändert. |
|
||
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
||
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge ist (sind) |
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge ist (sind) |
|
||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
||
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8
bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in
Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; |
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8
bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in
Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3
zweiter Halbsatz ist anzuwenden; |
|
||
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
|
||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
||
§ 57. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur
einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge: |
§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der
Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus
jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
||
1. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
||
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
||
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
||
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
||
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
|
||
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt
sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß
§ 56 Abs. 7. |
|
|
||
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
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§ 60a. Stehen andere Vertragspartner infolge
Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der Maßgabe,
daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer
Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der
Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die
Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen. |
§ 60a. (1) Stehen andere Vertragspartner
infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der
Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich
einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in
der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die
Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen. |
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(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung
im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 2/2000 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 2/2000 |
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§ 194. (1) unverändert. |
§ 194. (1) unverändert. |
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(2) Bis zum
Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2005 sind die im § 1 Abs. 1
bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer
Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach
§ 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG
übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999
begründet wird. |
(2) Sobald dem/der
Versicherten sowie dem/der anspruchsberechtigten Angehörigen eine innerhalb
des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte zur Verfügung
steht, hat er/sie diese auch während des Zeitraumes, in dem die Chipkarte
noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, bei jeder Inanspruchnahme eines
Vertragspartners vorzulegen. |
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Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002 (29. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002 (29. Novelle) |
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§ 203. (1) unverändert. |
§ 203. (1) unverändert. |
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(2) Die im § 1
Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem
Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen
(Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2
Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. |
(2) Die im § 1
Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem
Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen
(Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2
Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. |
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(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (32. Novelle) |
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§ 210. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt
Überschrift, 60a erster Satz in der Fassung der Z 24, 194 Abs. 2
und 203 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
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2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 3, 6
Abs. 5, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1a, 1b und 2, 17 Abs. 3,
19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt
Überschrift, 23, 24a samt Überschrift, 60a in der Fassung der Z 25, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des Zweiten Teiles und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004. |
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3. rückwirkend
mit 1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
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(2) Sobald dem/der
Versicherten sowie dem/der anspruchsberechtigten Angehörigen eine innerhalb
des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte zur Verfügung
steht, hat er/sie diese auch während des Zeitraumes, in dem die Chipkarte
noch nicht als Krankenscheinersatz gilt, bei jeder Inanspruchnahme eines
Vertragspartners vorzulegen. |
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