Erläuterungen

Vorblatt

Ausgangslage:

Seit der durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1998 erfolgten Novellierung des Filmförderungsgesetzes (BGBl. Nr. 557/1980), durch die grundsätzliche Änderungen in der Administration des Filminstituts erfolgt sind, liegen nunmehr ausreichende Erfahrungswerte zur Evaluierung der Auswirkungen und praktischen Anwendbarkeit vor, insbesondere unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren erfolgten Entwicklungen im nationalen und internationalen Medienbereich. Nicht zuletzt bringt die Erweiterung der Europäschen Union neue Aspekte für den europäischen Film.

Probleme:

Im Konkreten bedarf es der Lösung folgender Probleme im Bereich der Filmförderung:

-      Internationalisierung des österreichischen Filmschaffens bezüglich Produktion und Vermarktung,

-      Auseinanderdriften der Regionalförderungen in den projektbezogenen Anforderungen an die Filmwirtschaft,

-      Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

-      Harmonisierung der Sperrfristen für die Bildträger- und Fernsehnutzung mit den Regelungen der europäischen Partnerländer,

-      unabdingbare Abgleichung der Rechterückfallfrist für Fernsehnutzungsrechte bei geförderten Filmen mit den europäischen Usancen,

-      Kooperation mit anderen Förderungsinstitutionen des In- und Auslands,

-      besondere Förderung von Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen durch Schaffung eines erleichterten Zugangs zur Referenzfilmförderung,

-      Anpassung von Förderungsvoraussetzungen,

-      Bestellvorgang der Mitglieder des Kuratoriums (Virilisten) und der Auswahlkommission sowie des Direktors,

-      Einbindung des Direktors in die Verantwortlichkeit der Entscheidungen der Auswahlkommission in Bezug auf Förderungswürdigkeit.

Ziel:

Die im gegenständlichen Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Filmförderungsgesetzes sollen eine Harmonisierung des österreichischen Filmförderungssystems mit den allgemein in Europa geltenden Systemen bewirken. Die Stärkung des Filminstituts als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung soll durch weiteren Ausbau als Kompetenzzentrum erwirkt werden. Weiters ist die Erweiterung einer gezielten Nachwuchsförderung im Entwurf vorgesehen, sowie die Einrichtung eines Österreichischen Filmrates als Sachverständigengremium und Dialogforum.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit den unter dem Abschnitt „Probleme“ angeführten Nachteilen.

Konformität mit EU-Recht:

Gegeben.

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da nur die Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Richtung einer Qualitätsverbesserung geändert werden.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfs:

Das bewährte System der österreichischen Filmförderung wird durch den vorliegenden Entwurf lediglich durch einige Adaptierungen an die internationalen Entwicklungen angepasst. Wesentliche inhaltliche Veränderungen in Bezug auf die Fördersystematik an sich werden nicht bewirkt.

Im Besonderen soll die Zielsetzung des Filminstitutes detailliert werden durch

-      ausdrückliche Feststellung der Nachwuchsförderung,

-      Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

-      Festschreibung der beabsichtigten Ausweitung des Filminstituts als Kompetenzzentrum,

-      umfassende Beratung der Förderungswerber, der Ressorts und anderer öffentlicher Stellen in Filmfragen,

-      Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes,

-      Auftragsvergabe und Veröffentlichung von einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen (wie Marktstudien, projektbegleitende Untersuchungen udgl.) und deren Ergebnissen,

-      Informationsaustausch mit einschlägigen internationalen Organisationen,

-      regelmäßige Herausgabe von Mitteilungen (Website),

-      Mitarbeit beim Abschluss bzw. der Novellierung zwischenstaatlicher filmwirtschaftlicher bzw. filmkultureller Abkommen,

-      Erweiterung der Beratungstätigkeit auf EU-Angelegenheiten.

Die Förderung von Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen wird durch konkrete Angaben geregelt, zusätzlich wird der Zugang zur Referenzfilmförderung durch ein Absenken der Schwellenwerte erleichtert. Darüber hinaus werden auch unterschiedliche Förderungsgegenstände aktualisiert und zusammengefasst, darunter auch die Erweiterung der Projektentwicklung durch die Förderung der Erstellung von Marketingkonzepten.

Durch die Einführung des Österreichischen Filmrates soll ein kompetentes Sachverständigengremium zur Verfügung stehen, in dem übergreifende Fragen des österreichischen Films, seiner wirtschaftlichen Grundlagen und seiner öffentlichen Förderung beraten werden sollen. Durch die Einbeziehung von Vertretern der Länder sollen zudem grundsätzliche Koordinierungsfragen behandelt werden.

Im Aufsichtsrat (Kuratorium) sollen bei der Besetzung der fünf Virilisten die allgemein anerkannten Interessenvertretungen der Filmschaffenden berücksichtigt und es soll mit ihnen darüber das Einvernehmen angestrebt werden. Insbesondere sollen die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die festgelegte Zusammensetzung soll auch bewirken, die Förderungsmaßnahmen des Bundes mit den Auffassungen der Interessenvertretungen zu koordinieren, um eine zielstrebige und wirksame Filmförderung zu erreichen.

Der Direktor soll künftig als Vorsitzender und Mitglied der Projektkommission stimmberechtigt sein, wobei bei Stimmengleichheit dem Direktor das Dirimierungsrecht zukommt. Weiters soll er die Mitglieder der Projektkommission benennen, die vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen Sorge zu tragen. Die Festlegung von Bereichen, die zumindest durch je ein Mitglied abzudecken sind, soll bewirken, dass neben dem Direktor jeweils ein weiterer Experte für jeden Förderungsbereich vertreten ist, über den die Projektkommission zu befinden hat (insbesondere kulturelle und wirtschaftliche Aspekte der Förderung). Da wiederholte Bestellungen des Direktors möglich sind, werden entsprechende Regelungen über die Wiederbestellung bzw. Nachbesetzung getroffen.

Die Bestimmungen über die „Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte“ folgen europäischen Üblichkeiten und regeln die so genannte filmwirtschaftliche Auswertungskaskade für vom Österreichischen Filminstitut geförderte Filme. Die Regelungen über die Rechterückfallfristen für Fernsehnutzungsrechte entsprechen einer Forderung der Filmhersteller, die ihre Position gegenüber den Fernsehveranstaltern stärken und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weitere Vermarktungsmöglichkeiten ausschöpfen möchten.

Durch die Änderungen dieses Bundesgesetzes sind keine oder nur marginale Veränderungen hinsichtlich Art, Höhe und Umfang der Förderungen zu erwarten, zumal sich die Anpassungen weitestgehend auf organisatorische Änderungen beschränken.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da nur die Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Richtung einer Qualitätsverbesserung geändert werden. Die Einrichtung des Österreichischen Filmrates und die Besorgung der Geschäftsführung für dieses Gremium durch das Filminstitut bringt einen geringfügigen Mehraufwand mit sich, der durch die Versendung der Einladungen, die Erstellung der Sitzungsunterlagen (Protokoll) und weitere organisatorische Tätigkeiten verursacht wird. Dieser Mehraufwand wird vom Filminstitut mit bestehenden Material- und Personalressourcen (im Rahmen einer halben Sekretariatsstelle) abgedeckt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes findet sich in Art. 17 B-VG.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Durch die verstärkte Gründung von Regionalförderungen ist eine Feststellung, dass das Filminstitut österreichweit tätig ist und keinen „Ländereffekt“ kennt, notwendig. Darüber hinaus wird die allgemeine Zielsetzung detailliert.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Die Zielsetzungen der Filmförderung sollen durch Ergänzungen, insbesondere durch die ausdrückliche Feststellung der Nachwuchsförderung und der Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts, präzisiert werden. Die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland meint beispielsweise im Inland die Förderung des Festivals des österreichischen Films (Diagonale) oder für den Auslandsbereich die Förderung der Austrian Film Commission. § 2 Abs. 1 lit. e bezieht sich sowohl auf den ORF als auch auf die privaten Fernsehveranstalter in Österreich.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Die Mitwirkung des Filminstituts an Förderungsmaßnahmen Dritter soll künftig auch solche betreffen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Darüber hinaus erfolgt die Festschreibung der beabsichtigten Ausweitung des Filminstitutes als Kompetenzzentrum durch eine umfassende Beratung der Förderungswerber, der mit Filmfragen befassten Bundesministerien und anderer öffentlicher Stellen in sämtlichen nationalen und internationalen Filmfragen (insbes. EURIMAGES und MEDIA-Ausschuss), den Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes, die Auftragsvergabe und Veröffentlichung von einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen (wie Marktstudien, projektbegleitende Untersuchungen etc.) und deren Ergebnissen, den Informationsaustausch mit einschlägigen internationalen Organisationen, die regelmäßige Herausgabe von Mitteilungen (Website), die Mitarbeit beim Abschluss bzw. der Novellierung zwischenstaatlicher filmwirtschaftlicher bzw. filmkultureller Abkommen und die Erweiterung der Beratungstätigkeit auf EU-Angelegenheiten.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 4):

Die Änderungen dienen der Festlegung konkreter Definitionen im Rahmen der Referenzfilmförderung, insbesondere zum erleichterten Zugang zur Referenz­filmförderung bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen, insbesondere durch eine Absenkung der Schwellenwerte. Bei der Referenzfilmförderung ist sowohl auf den künstlerischen als auch auf den wirtschaftlichen Erfolg Bedacht zu nehmen. Beide Alternativen bestehen gleichberechtigt nebeneinander.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 5):

Die Änderungen dienen der Zusammenfassung von Förderungsgegenständen, wie Konzept- und Drehbuchförderung in die Förderung der Stoffentwicklung, der Erweiterung der Projektentwicklung durch Förderung der Erstellung von Marketingkonzepten, die in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den Produktionskosten stehen sollen, der Ausweitung der Vermarktungsförderung auf österreichischen Filmen gleichgestellte Filme und der Streichung der Strukturförderung.

Zu Z 6 (§ 2a):

Um die übergreifenden Fragen des österreichischen Filmwesens in institutionalisierter Form beraten zu können, wird ein Österreichischer Filmrat geschaffen. Dieses Sachverständigengremium soll sich sowohl den wirtschaftlichen Grundlagen des österreichischen Films, seiner öffentlichen Förderung als auch darüber hinaus der Koordinierung und dem Informationsaustausch der Beteiligten widmen. Seine wesentlichen Aufgaben liegen in der Beratung grundsätzlicher Fragen der Filmpolitik und der Formulierung grundsätzlicher filmpolitischer Empfehlungen. Durch die breite Einbeziehung aller Interessensträger soll der Österreichische Filmrat der Kontinuität des Dialogs zwischen den politischen Entscheidungsträgern von Bund und Ländern, den Förderungseinrichtungen und der Film- und Fernsehbranche dienen. Zumal es in diesen Bereichen in der Vergangenheit Versäumnisse gab, ist die Schaffung einer derartigen Plattform, die auch von ihrer Wertigkeit deutlich über einem Fachbeirat oder einer Kommission nach § 8 BMG angesiedelt ist, von zentraler Bedeutung. Hinsichtlich der Ländervertreter wird faktisch davon auszugehen sein, dass auf der Ebene der Konferenz der Landeskulturreferenten die Nominierung geeigneter Personen (z.B. aus den Filmförderungseinrichtungen der Länder) akkordiert wird. Die Bestellung der Mitglieder des Österreichischen Filmrates erfolgt durch den Bundeskanzler für einen Zeitraum von drei Jahren.

Zu Z 7 (§ 4):

Mit der Umbenennung des Kuratoriums in Aufsichtsrat soll den eigentlichen Aufgabenstellungen dieses Gremiums Rechnung getragen werden. Darüber hinaus obliegt seit der Einführung der Referenzfilmförderung der Auswahlkommission nur die Beurteilung der Anträge im Rahmen der Projektförderung. Es ist daher sinnvoll, diesem Umstand auch durch eine Umbenennung der Auswahlkommission in Projektkommission gerecht zu werden.

Zu Z 8 bis 14:

Die Änderungen dienen der Klarstellung von Verweisen und der Anpassung an die geltenden Bezeichnungen des Bundesministeriengesetzes.

Zu Z 15 bis 20 (§ 5 Abs. 1, 2 und 4):

Durch die Änderungen sollen im Aufsichtsrat bei der Besetzung der fünf Virilisten die allgemein anerkannten Interessensvertretungen der Filmschaffenden berücksichtigt werden. Als solche gelten vor allem jene Verbände, die über einen längeren Zeitraum eine Berufsgruppe mehrheitlich und bundesweit vertrete. Insbesondere sollen die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung (Verleih/Vertrieb) vertreten sein. Die festgelegte Zusammensetzung des Aufsichtsrates soll auch zu einer Koordinierung der Förderungsmaßnahmen des Bundes mit den Auffassungen der Interessensvertretungen führen, um eine zielgerichtete und wirksame Filmförderung zu erreichen.

Zu Z 21 (§ 5 Abs. 5):

Die Änderung dient der Klarstellung von Verweisen (siehe Z 16).

Zu Z 22 (§ 5 Abs. 5):

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einberufung) sollen künftig auch Rundlaufbeschlüsse gefasst werden können.

Zu Z 23 (§ 5 Abs. 8 lit. m):

Mit dieser Bestimmung soll es dem Direktor ermöglicht werden, sich mit Genehmigung des Aufsichtsrates sachkundiger Dritter zu bedienen. Die Letztverantwortlichkeit des Direktors bleibt davon unberührt.

Zu Z 24 (§ 5 Abs. 11):

Die Änderung dient der Berichtigung eines legistischen Versehens.

Zu Z 25 und 26:

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Umbenennung der Auswahlkommission in Projektkommission (vgl. Z 7).

Zu Z 27 (§ 6 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll in Hinkunft der Direktor als Vorsitzender auch stimmberechtigtes Mitglied der Projektkommission sein. Er schlägt weiters dem Bundeskanzler die anderen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission zur Ernennung vor. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder Rechnung zu tragen. Die Festlegung von Bereichen, die zumindest durch je ein Mitglied abzudecken sind, soll bewirken, dass neben dem Direktor jeweils ein weiterer Experte für jeden Förderungsbereich vertreten ist, über den die Projektkommission zu befinden hat (insbesondere in Hinblick auf kulturelle und wirtschaftliche Aspekte der Förderung).

Zu Z 28 (§ 6 Abs. 2):

Die Bestimmungen über das Ausscheiden und die Nachbesetzung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Projektkommission entsprechen den Regelungen im Aufsichtsrat.

Zu Z 29 (§ 6 Abs. 5):

Durch die Änderung der Zusammensetzung der Projektkommission (vgl. Z 27) ist für die Beschlussfähigkeit ein entsprechendes Quorum festzulegen. Neben dem Direktor, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, müssen mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sein. Die Regelung über Rundlaufbeschlüsse folgt jener des Aufsichtsrates (§ 5 Abs. 5).

Zu Z 30 (§ 6 Abs. 6):

Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung selbst unverzüglich durch den Direktor auf geeignete Weise zu informieren. Die schriftliche Benachrichtigung samt der Begründung der Projektkommission hat ehest möglich zu erfolgen. Im Sinne des Förderungswerbers wird einer gesetzlich konkret festgelegten Benachrichtigungsfrist der Vorzug gegeben. Vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Förderungsentscheidung erscheinen hier angemessen und praktikabel.

Zu Z 31 (§ 7 Abs. 1):

Zumal wiederholte Bestellungen des Direktors zulässig sind, ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem eine Wiederbestellung zu erfolgen hat. Diese hat spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode stattzufinden. Erfolgt keine Wiederbestellung oder beendet der Direktor seine Tätigkeit und stimmt er einer Wiederbestellung nicht zu, so ist vor der Bestellung eines neuen Direktors jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Zu Z 32 (§ 7 Abs. 2):

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten des Direktors erfordert ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen, die durch Ausbildung und vorherige Tätigkeit im Filmwesen nachweisbar erworben wurden. Auf die Gleichstellung von Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in § 18 Abs. 2 wird hingewiesen.

Zu Z 33 (§ 7 Abs. 4):

Die explizite Zuweisung der Durchführung der Referenzfilmförderung in den Aufgabenbereich des Direktors trägt der Praxis Rechnung und soll klar die Trennung zwischen der Projektfilmförderung, welche der Projektkommission obliegt, und der Referenzfilmförderung unterstreichen. Ansonsten bleiben die Aufgaben des Direktors unverändert.

Zu Z 34 (§ 10 Abs. 5):

Durch die Änderung wird festgelegt, dass zurückzuzahlende Förderungsmittel aus der Herstellungsförderung in Mittel der Referenzfilmförderung umgewandelt werden können (Aufrechnung).

Zu Z 35 (§ 11 Abs. 1 lit. a):

Die Förderungsvoraussetzungen werden in Anlehnung an die am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Regelungen des deutschen Filmförderungsgesetzes neu gefasst. Auf die geltende Gleichstellungsklausel in § 18 Abs. 2 ist besonders hinzuweisen. Die Bestimmung ist im Sinne der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum Erfordernis einer Niederlassung zu verstehen. Auch die Kommission geht offenbar von der Zulässigkeit einer gewissen Bindung aus, zumal in der Mitteilung KOM(2001) 534 zu bestimmten Rechtsfragen mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken festgehalten wird, dass Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung unterhalten, die Beihilfe ebenfalls erhalten können müssen. Die Bestimmung zielt daher nicht auf den Ausschluss von Bewerbern ab, sondern soll die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Förderung ermöglichen.

Zu Z 36 (§ 11 Abs. 1 lit. c):

Die Änderungen dienen der Präzisierung der Eigenmittel und der diesen gleichgestellten Eigenleistungen des Förderungswerbers im Rahmen des gesetzlich verlangten Eigenanteils an den Herstellungskosten.

Zu Z 37 und 38 (§ 11 Abs. 3 und 4):

Durch die Änderungen wird die bislang verwendete Bezeichnung „Gemeinschaftsproduktion“ durch die aktuelle Bezeichnung „internationale Koproduktion“ ersetzt.

Zu Z 39 (§ 11 Abs. 7):

Durch die Einführung des neuen § 11a über die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte entfällt die bisherige Bestimmung in § 11 Abs. 7 lit. a.

Zu Z 40 (§ 11a):

Das Medium Film unterscheidet sich in seiner Auswertung wesentlich von anderen Kunst- und Kulturbereichen, in denen Urheberrechte betroffen sind. Ab der Produktion durchläuft er zeitlich gestaffelte Auswertungsstufen. Die ungestörte Auswertung in jeder dieser Stufen dient dem Amortisationsinteresse der jeweiligen Rechteinhaber. Die Bestimmungen über die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte folgen der europäischen Praxis (vgl. das MEDIA-Programm oder Regelungen in Deutschland). Die Vorschrift regelt die so genannte filmwirtschaftliche Auswertungskaskade für vom Österreichischen Filminstitut geförderte Filme. An der Spitze steht die für alle weiteren Nutzungen maßgebliche Auswertung im Kino. Folgestufen sind – in dieser Reihenfolge – die Auswertung auf Bildträgern (VHS/DVD), durch Pay-per-View, Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand, im Bezahlfernsehen (Pay-TV) und dann im frei zugänglichen Fernsehen. Mit der Bezeichnung „reguläre Erstauswertung“ wird klargestellt, dass es sich um die kommerzielle bzw. an das allgemeine Publikum gerichtete Auswertung handelt. Die Folgen einer Sperrfristverletzung sind einschneidend. Der Filmproduzent muss sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt gewährten Fördermittel (Herstellungsförderung, Vermarktungsförderung, etc.) zurückzahlen und verliert zugleich sämtliche Ansprüche auf Förderung für dieses Projekt. Es obliegt ihm daher, durch die Ausgestaltung der Vereinbarungen mit auswertenden Vertragspartnern eine entsprechende Einhaltung der Sperrfristen sicherzustellen bzw. entsprechende Regressmöglichkeiten vorzusehen. Eine Verkürzung der Schutzfristen kann aus wichtigen Gründen gewährt werden, wobei insbesondere die Bedürfnisse im deutschen Sprachraum zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die Internationalisierung des österreichischen Filmschaffens wird es zunehmend notwendig, bei aufwendigen Filmvorhaben, die beispielsweise in Koproduktion mit ausländischen Filmproduktionen hergestellt werden und bei denen ein hoher Finanzierungsanteil von Fernsehveranstaltern aufgebracht wird, als Voraussetzung für diese Mitfinanzierung bereits vor Drehbeginn eine verkürzte Kinoschutzfrist zu vereinbaren. Da das geltende Filmförderungsgesetz eine entsprechende Bestimmung nicht vorsieht, ist diese Ergänzung notwendig. Nicht als Sperrfristverletzung gilt die mit dem Rechteinhaber vereinbarte geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film.

Zu Z 41 (§ 12 Abs. 1):

Ziel dieser Änderung ist die Aktualisierung der Förderung der Stoffentwicklung. Das Filmförderungsgesetz bestimmt derzeit für die Konzepterstellung (nunmehr Stoffentwicklung) lediglich die Mindestlaufzeit der Filme, deren Stoffentwicklung gefördert werden kann. Antragsberechtigt sind nur die Autoren der Konzepte. Die Evaluierung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der vom Filminstitut geförderten Konzepte realisiert wurde; die Konzeptförderung in ihrer bisherigen Form hat daher ihr Ziel weitgehend verfehlt. Als Reaktion darauf wurde in den Förderungsrichtlinien die Bestimmung aufgenommen, dass Anträge für Vorhaben, an denen ein österreichischer Filmhersteller bereits die Rechte erworben oder optioniert hat, bevorzugt werden. Zur Entwicklung einer drehreifen Buchfassung reicht erfahrungsgemäß die erste Fassung, das Ergebnis der bisherigen Konzeptförderung, nicht aus. Es wurden daher weitere geförderte Zwischenphasen im Rahmen der Förderungsrichtlinien eingefügt: Drehbuchentwicklung im Team und gegebenenfalls auch noch die Erstellung einer Endfassung im Rahmen der Projektentwicklung. Die nunmehr vorgeschlagenen Formulierungen (Zusammenfassung der Förderungsgegenstände Konzept- und Drehbuchförderung zum Überbegriff „Stoffentwicklung“) entsprechen daher den Erkenntnissen der Evaluierung und sind die folgerichtigen nächsten Schritte.

Zu Z 42 und 43 (§ 12 Abs. 2 lit. a und d):

Die Änderungen dienen – was sich schon bisher im Zusammenhalt mit § 18 Abs. 2 ergab – der Gleichstellung EWR-Angehöriger. Mit Zustimmung des Filminstituts kann unter besonderen Umständen von den Bedingungen in lit. a abgewichen werden.

Zu Z 44 (§ 12 Abs. 2 lit. f):

Durch die Änderung soll der bisherigen Praxis der Übermittlung der Archivkopien an das Österreichische Filminstitut gesetzlich Rechnung getragen werden. Das Filminstitut wird sich in den Förderungsvereinbarungen regelmäßig vertraglich der Einhaltung dieser Bestimmung durch die Förderungswerber zu versichern haben, um zu gewährleisten, dass die Kopien tatsächlich an das Filmarchiv abgeliefert werden. Dem Filminstitut hat der Förderungswerber zu Dokumentationszwecken unentgeltlich eine VHS-Kassette oder DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und allfälliger Werbeträger zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 45 (§ 12 Abs. 2 lit. g):

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Filmförderungsgesetzes (1. Jänner 1981) gab es in Österreich außer dem ORF keinen Fernsehveranstalter. Die Frage nach dem Rechterückfall stellte sich erst 2001 mit dem Inkrafttreten des Privatfernsehgesetzes. Durch die Änderungen werden nunmehr die Rechterückfallfristen für Fernsehnutzungsrechte bei geförderten Filmen europäischen Üblichkeiten entsprechend festgelegt. Damit wird einer Forderung der Filmhersteller entsprochen, die ihre Position gegenüber den Fernsehveranstaltern stärken und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weitere Vermarktungsmöglichkeiten ausschöpfen möchten. Im Regelfall müssen die Rechte nach sieben Jahren vollständig wieder dem Hersteller zustehen, bei einer überdurchschnittlich hohen Finanzierungsbeteiligung (mehr als 50 %) des Fernsehveranstalters kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Zu Z 46 (§ 14 Abs. 3):

Die Änderung bezweckt durch die zusätzliche Normierung eines Abtretungs- und Pfändungsverbotes die Sicherstellung der durchgehenden widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.

Zu Z 47 (§ 17 Abs. 2):

Die Änderung folgt aus der Umbenennung des Förderungsbereiches „Stoffentwicklung“ (vgl. Z 5).

Zu Z 48 bis 50 (§§ 18 und 19):

Die Übergangsbestimmung dient der Gewährleistung der Kontinuität in der Fortführung der Geschäftsführung der Organe des Filminstitutes bis zur Neukonstituierung, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. § 18 Abs. 6 stellt klar, dass sämtliche Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke in diesem Bundesgesetz geschlechtsneutral zu verstehen sind. § 19 entspricht vollinhaltlich dem bestehenden § 18 Abs. 5.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) - im folgenden kurz Filminstitut genannt - eingerichtet. Es ist eine Juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,

§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,

           a) die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

           a) die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

          b) die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,

          b) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

           c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,

           c) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,

          d) die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,

          d) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,

           e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren,

           e) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,

           f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.

           f) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soferne dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

(3) […]

(3) […]

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.

 

           a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Mindestbesucherzahl erreicht hat, die ebenfalls in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt ist.

 

          b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.

 

           c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.

 

          d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.

 

           e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.

 

           f) Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

           a) die Konzept- und Drehbucherstellung;

           a) die Stoffentwicklung;

          b) die Projektentwicklung;

          b) die Projektentwicklung (einschließlich der Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);

           c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch ausländische Gemeinschaftsproduktionen;

           c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;

          d) der Verleih und der Vertrieb;

          d) die Vermarktung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;

           e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;

           e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.

           f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.

Entfällt

 

Österreichischer Filmrat

 

§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.

 

 (2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

 

 (3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:

 

           a) der Bundeskanzler,

 

          b) der Vizekanzler,

 

           c) zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,

 

          d) ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,

 

           e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,

 

           f) je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,

 

          g) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

 

          h) der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

            i) der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,

 

            j) zwei Vertreter der Länder,

 

           k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.

 

 (4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

 (5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.

 

 (6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 (7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.

 

 (8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet

 

           a) durch Zeitablauf,

 

          b) durch Tod,

 

           c) durch Abberufung,

 

          d) durch Verzicht auf die Funktion.

 

 (9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind das Kuratorium (§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).

§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).

Kuratorium

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

           a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

           a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

          b) […]

          b) […]

           c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens,

           c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.

          d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden.

Entfällt

 (2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder.

 (2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter.

 (3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.

 (3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.

 (4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

 (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

           a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,

           a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,

          b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

          b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

           c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

           c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

          d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

          d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch den jeweils nach Abs. 2 zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

 (5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

 (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

 (6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

 (6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

 (7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte, […]

 (7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte, […]

 (8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

 (8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

           a) bis g) […]

           a) bis g) […]

          h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,

          h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,

            i) […]

            i) […]

            j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,

            j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Projektkommission,

           k) und l) […]

           k) und l) […]

 

          m) die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.

 (9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

 (9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

 (10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

 (10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

 (11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme fondsfremder (Anm.: richtig: filminstitutsfremde) Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

 (11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

 (12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 (12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 (13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

 (13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.

§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.

 (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.

 (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

 (3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

 (3) Der Projektkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

 (4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 (4) Die Sitzungen der Projektkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 (5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

 (5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

 (6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 (6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

 (7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

 (7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.  Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.  Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben.

§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

 (2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.

 (2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

 (3) […]

 (3) […]

 (4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

 (4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

           a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission;

           a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;

          b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

          b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;

           c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;

           c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

          d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

          d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;

           e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;

           e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

           f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

           f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;

          g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;

          g) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

          h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

          h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;

            i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

            i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

            j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

            j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

 

           k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

 (5) […]

 (5) […]

           a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf,

           a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,

          b) bis d) […]

          b) bis d) […]

           e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.

           e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

 (6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat das Kuratorium eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums.

 (6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.

§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 10. (5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden.

§ 10. (5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

           a) Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muß sie ihren Sitz im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 vH aufweisen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, daß deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

           a) Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

          b) […]

          b) […]

           c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet, finanziert werden. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

           c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien einschließlich ausgewiesener Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erzielten Erlöse erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

          d) bis f) […]

          d) bis f) […]

 (2) […]

 (2) […]

 (3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion, wenn

 (3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn

           a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.

           a) einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.

 (4) […]

 (4) […]

          d) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

          d) der Vertrag zwischen den Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

 (5) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

 (5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

 (6) […]

 (6) […]

 (7) Von der Förderung sind ausgenommen

 (7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.

           a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;

Entfällt

          b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden.

 

 (8) Das Kuratorium kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

 (8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

 

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

 

§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:

 

           a) Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).

 

          b) Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“ und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

 

           c) Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

 

          d) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

 

 (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:

 

           a) für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

          b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

           c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

          d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

 

 (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

 

           a) für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

          b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

           c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

 

          d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

 

 (4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

 

 (5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.

 

 (6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

 

 (7) Das Filminstitut kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln.

 

 (8) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:

§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

           a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und

Entfällt

          b) für die Entwicklung von Filmprojekten.

 

 (2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

 (2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

           a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,

           a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.

          b) und c) […]

          b) und c) […]

          d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden,

          d) Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

           e) […]

           e) […]

           f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie kombinierte Kopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.

           f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.

 

          g) der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.

§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Kuratorium zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.

§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.

 (2) […]

 (2) […]

 (3) Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden.

 (3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.

§ 17. (1) […]

§ 17. (1) […]

 (2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

 (2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

§ 18. (1) bis (3) […]

§ 18. (1) bis (3) […]

 (4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.

(4) Die Bestimmungen der §§1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19. samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am x.y.2005 in Kraft.

 (5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 (5) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung und Neukonstituierung gelten die bisher bestellten Mitglieder des Kuratoriums bzw. der Projektkommission nach diesem Bundesgesetz als Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. der Auswahlkommission bestellt.

           a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;

Entfällt

          b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und

Entfällt

           c) im übrigen der Bundeskanzler.

Entfällt

 

 (6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

Vollziehung

 

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundeskanzler betraut.