Erläuterungen
Vorblatt
Ausgangslage:
Seit der durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1998 erfolgten Novellierung des
Filmförderungsgesetzes (BGBl. Nr. 557/1980), durch die grundsätzliche
Änderungen in der Administration des Filminstituts erfolgt sind, liegen nunmehr
ausreichende Erfahrungswerte zur Evaluierung der Auswirkungen und praktischen
Anwendbarkeit vor, insbesondere unter Berücksichtigung der in den letzten
Jahren erfolgten Entwicklungen im nationalen und internationalen Medienbereich.
Nicht zuletzt bringt die Erweiterung der Europäschen Union neue Aspekte für den
europäischen Film.
Probleme:
Im Konkreten
bedarf es der Lösung folgender Probleme im Bereich der Filmförderung:
- Internationalisierung des österreichischen
Filmschaffens bezüglich Produktion und Vermarktung,
- Auseinanderdriften der Regionalförderungen
in den projektbezogenen Anforderungen an die Filmwirtschaft,
- Erstellung eines jährlichen
Filmwirtschaftsberichts,
- Harmonisierung der Sperrfristen für die
Bildträger- und Fernsehnutzung mit den Regelungen der europäischen
Partnerländer,
- unabdingbare Abgleichung der
Rechterückfallfrist für Fernsehnutzungsrechte bei geförderten Filmen mit den
europäischen Usancen,
- Kooperation mit anderen
Förderungsinstitutionen des In- und Auslands,
- besondere Förderung von Kinder-,
Dokumentar- und Nachwuchsfilmen durch Schaffung eines erleichterten Zugangs zur
Referenzfilmförderung,
- Anpassung von Förderungsvoraussetzungen,
- Bestellvorgang der Mitglieder des
Kuratoriums (Virilisten) und der Auswahlkommission sowie des Direktors,
- Einbindung des Direktors in die
Verantwortlichkeit der Entscheidungen der Auswahlkommission in Bezug auf
Förderungswürdigkeit.
Ziel:
Die im
gegenständlichen Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des
Filmförderungsgesetzes sollen eine Harmonisierung des österreichischen
Filmförderungssystems mit den allgemein in Europa geltenden Systemen bewirken.
Die Stärkung des Filminstituts als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung
soll durch weiteren Ausbau als Kompetenzzentrum erwirkt werden. Weiters ist die
Erweiterung einer gezielten Nachwuchsförderung im Entwurf vorgesehen, sowie die
Einrichtung eines Österreichischen Filmrates als Sachverständigengremium und
Dialogforum.
Alternativen:
Beibehaltung der
bisherigen Rechtslage mit den unter dem Abschnitt „Probleme“ angeführten
Nachteilen.
Konformität mit EU-Recht:
Gegeben.
Kosten:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da nur die
Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Richtung einer Qualitätsverbesserung
geändert werden.
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Inhalt des Entwurfs:
Das bewährte
System der österreichischen Filmförderung wird durch den vorliegenden Entwurf
lediglich durch einige Adaptierungen an die internationalen Entwicklungen
angepasst. Wesentliche inhaltliche Veränderungen in Bezug auf die
Fördersystematik an sich werden nicht bewirkt.
Im Besonderen soll
die Zielsetzung des Filminstitutes detailliert werden durch
- ausdrückliche Feststellung der
Nachwuchsförderung,
- Erstellung eines jährlichen
Filmwirtschaftsberichts,
- Festschreibung der beabsichtigten
Ausweitung des Filminstituts als Kompetenzzentrum,
- umfassende Beratung der Förderungswerber,
der Ressorts und anderer öffentlicher Stellen in Filmfragen,
- Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen
Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes,
- Auftragsvergabe und Veröffentlichung von
einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen (wie Marktstudien,
projektbegleitende Untersuchungen udgl.) und deren Ergebnissen,
- Informationsaustausch mit einschlägigen
internationalen Organisationen,
- regelmäßige Herausgabe von Mitteilungen
(Website),
- Mitarbeit beim Abschluss bzw. der
Novellierung zwischenstaatlicher filmwirtschaftlicher bzw. filmkultureller
Abkommen,
- Erweiterung der Beratungstätigkeit auf
EU-Angelegenheiten.
Die Förderung von
Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen wird durch konkrete Angaben geregelt,
zusätzlich wird der Zugang zur Referenzfilmförderung durch ein Absenken der Schwellenwerte
erleichtert. Darüber hinaus werden auch unterschiedliche Förderungsgegenstände
aktualisiert und zusammengefasst, darunter auch die Erweiterung der
Projektentwicklung durch die Förderung der Erstellung von Marketingkonzepten.
Durch die Einführung
des Österreichischen Filmrates soll ein kompetentes Sachverständigengremium zur
Verfügung stehen, in dem übergreifende Fragen des österreichischen Films,
seiner wirtschaftlichen Grundlagen und seiner öffentlichen Förderung beraten
werden sollen. Durch die Einbeziehung von Vertretern der Länder sollen zudem
grundsätzliche Koordinierungsfragen behandelt werden.
Im Aufsichtsrat
(Kuratorium) sollen bei der Besetzung der fünf Virilisten die allgemein
anerkannten Interessenvertretungen der Filmschaffenden berücksichtigt und es
soll mit ihnen darüber das Einvernehmen angestrebt werden. Insbesondere sollen
die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die
festgelegte Zusammensetzung soll auch bewirken, die Förderungsmaßnahmen des
Bundes mit den Auffassungen der Interessenvertretungen zu koordinieren, um eine
zielstrebige und wirksame Filmförderung zu erreichen.
Der Direktor soll
künftig als Vorsitzender und Mitglied der Projektkommission stimmberechtigt
sein, wobei bei Stimmengleichheit dem Direktor das Dirimierungsrecht zukommt.
Weiters soll er die Mitglieder der Projektkommission benennen, die vom
Bundeskanzler zu bestellen sind. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen Sorge zu tragen. Die Festlegung
von Bereichen, die zumindest durch je ein Mitglied abzudecken sind, soll
bewirken, dass neben dem Direktor jeweils ein weiterer Experte für jeden
Förderungsbereich vertreten ist, über den die Projektkommission zu befinden hat
(insbesondere kulturelle und wirtschaftliche Aspekte der Förderung). Da
wiederholte Bestellungen des Direktors möglich sind, werden entsprechende
Regelungen über die Wiederbestellung bzw. Nachbesetzung getroffen.
Die Bestimmungen
über die „Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte“ folgen europäischen
Üblichkeiten und regeln die so genannte filmwirtschaftliche Auswertungskaskade
für vom Österreichischen Filminstitut geförderte Filme. Die Regelungen über die
Rechterückfallfristen für Fernsehnutzungsrechte entsprechen einer Forderung der
Filmhersteller, die ihre Position gegenüber den Fernsehveranstaltern stärken
und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weitere Vermarktungsmöglichkeiten
ausschöpfen möchten.
Durch die Änderungen dieses
Bundesgesetzes sind keine oder nur marginale Veränderungen hinsichtlich Art,
Höhe und Umfang der Förderungen zu erwarten, zumal sich die Anpassungen
weitestgehend auf organisatorische Änderungen beschränken.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da nur die
Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Richtung einer Qualitätsverbesserung
geändert werden. Die Einrichtung des Österreichischen Filmrates und die
Besorgung der Geschäftsführung für dieses Gremium durch das Filminstitut bringt
einen geringfügigen Mehraufwand mit sich, der durch die Versendung der
Einladungen, die Erstellung der Sitzungsunterlagen (Protokoll) und weitere
organisatorische Tätigkeiten verursacht wird. Dieser Mehraufwand wird vom
Filminstitut mit bestehenden Material- und Personalressourcen (im Rahmen einer
halben Sekretariatsstelle) abgedeckt.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die
verfassungsrechtliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes findet sich in
Art. 17 B-VG.
B. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1):
Durch die
verstärkte Gründung von Regionalförderungen ist eine Feststellung, dass das
Filminstitut österreichweit tätig ist und keinen „Ländereffekt“ kennt,
notwendig. Darüber hinaus wird die allgemeine Zielsetzung detailliert.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Die Zielsetzungen
der Filmförderung sollen durch Ergänzungen, insbesondere durch die
ausdrückliche Feststellung der Nachwuchsförderung und der Erstellung eines
jährlichen Filmwirtschaftsberichts, präzisiert werden. Die Förderung der
Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland meint beispielsweise
im Inland die Förderung des Festivals des österreichischen Films (Diagonale)
oder für den Auslandsbereich die Förderung der Austrian Film Commission.
§ 2 Abs. 1 lit. e bezieht sich sowohl auf den ORF als
auch auf die privaten Fernsehveranstalter in Österreich.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):
Die Mitwirkung des
Filminstituts an Förderungsmaßnahmen Dritter soll künftig auch solche
betreffen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und
supranationalen Organisationen ergeben. Darüber hinaus erfolgt die
Festschreibung der beabsichtigten Ausweitung des Filminstitutes als
Kompetenzzentrum durch eine umfassende Beratung der Förderungswerber, der mit
Filmfragen befassten Bundesministerien und anderer öffentlicher Stellen in
sämtlichen nationalen und internationalen Filmfragen (insbes. EURIMAGES und
MEDIA-Ausschuss), den Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen
Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes, die Auftragsvergabe und
Veröffentlichung von einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen (wie
Marktstudien, projektbegleitende Untersuchungen etc.) und deren Ergebnissen,
den Informationsaustausch mit einschlägigen internationalen Organisationen, die
regelmäßige Herausgabe von Mitteilungen (Website), die Mitarbeit beim Abschluss
bzw. der Novellierung zwischenstaatlicher filmwirtschaftlicher bzw.
filmkultureller Abkommen und die Erweiterung der Beratungstätigkeit auf
EU-Angelegenheiten.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 4):
Die Änderungen
dienen der Festlegung konkreter Definitionen im Rahmen der
Referenzfilmförderung, insbesondere zum erleichterten Zugang zur Referenzfilmförderung
bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen, insbesondere durch eine Absenkung
der Schwellenwerte. Bei der Referenzfilmförderung ist sowohl auf den
künstlerischen als auch auf den wirtschaftlichen Erfolg Bedacht zu nehmen.
Beide Alternativen bestehen gleichberechtigt nebeneinander.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 5):
Die Änderungen
dienen der Zusammenfassung von Förderungsgegenständen, wie Konzept- und
Drehbuchförderung in die Förderung der Stoffentwicklung, der Erweiterung der
Projektentwicklung durch Förderung der Erstellung von Marketingkonzepten, die
in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den Produktionskosten stehen sollen,
der Ausweitung der Vermarktungsförderung auf österreichischen Filmen
gleichgestellte Filme und der Streichung der Strukturförderung.
Zu Z 6 (§ 2a):
Um die
übergreifenden Fragen des österreichischen Filmwesens in institutionalisierter
Form beraten zu können, wird ein Österreichischer Filmrat geschaffen. Dieses
Sachverständigengremium soll sich sowohl den wirtschaftlichen Grundlagen des
österreichischen Films, seiner öffentlichen Förderung als auch darüber hinaus
der Koordinierung und dem Informationsaustausch der Beteiligten widmen. Seine
wesentlichen Aufgaben liegen in der Beratung grundsätzlicher Fragen der
Filmpolitik und der Formulierung grundsätzlicher filmpolitischer Empfehlungen.
Durch die breite Einbeziehung aller Interessensträger soll der Österreichische
Filmrat der Kontinuität des Dialogs zwischen den politischen
Entscheidungsträgern von Bund und Ländern, den Förderungseinrichtungen und der
Film- und Fernsehbranche dienen. Zumal es in diesen Bereichen in der
Vergangenheit Versäumnisse gab, ist die Schaffung einer derartigen Plattform,
die auch von ihrer Wertigkeit deutlich über einem Fachbeirat oder einer
Kommission nach § 8 BMG angesiedelt ist, von zentraler Bedeutung.
Hinsichtlich der Ländervertreter wird faktisch davon auszugehen sein, dass auf
der Ebene der Konferenz der Landeskulturreferenten die Nominierung geeigneter
Personen (z.B. aus den Filmförderungseinrichtungen der Länder) akkordiert wird.
Die Bestellung der Mitglieder des Österreichischen Filmrates erfolgt durch den
Bundeskanzler für einen Zeitraum von drei Jahren.
Zu Z 7 (§ 4):
Mit der
Umbenennung des Kuratoriums in Aufsichtsrat soll den eigentlichen
Aufgabenstellungen dieses Gremiums Rechnung getragen werden. Darüber hinaus
obliegt seit der Einführung der Referenzfilmförderung der Auswahlkommission nur
die Beurteilung der Anträge im Rahmen der Projektförderung. Es ist daher
sinnvoll, diesem Umstand auch durch eine Umbenennung der Auswahlkommission in
Projektkommission gerecht zu werden.
Zu Z 8 bis 14:
Die Änderungen
dienen der Klarstellung von Verweisen und der Anpassung an die geltenden
Bezeichnungen des Bundesministeriengesetzes.
Zu Z 15 bis 20 (§ 5 Abs. 1, 2
und 4):
Durch die
Änderungen sollen im Aufsichtsrat bei der Besetzung der fünf Virilisten die
allgemein anerkannten Interessensvertretungen der Filmschaffenden
berücksichtigt werden. Als solche gelten vor allem jene Verbände, die über
einen längeren Zeitraum eine Berufsgruppe mehrheitlich und bundesweit vertrete.
Insbesondere sollen die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung
(Verleih/Vertrieb) vertreten sein. Die festgelegte Zusammensetzung des
Aufsichtsrates soll auch zu einer Koordinierung der Förderungsmaßnahmen des Bundes
mit den Auffassungen der Interessensvertretungen führen, um eine zielgerichtete
und wirksame Filmförderung zu erreichen.
Zu Z 21 (§ 5 Abs. 5):
Die Änderung dient
der Klarstellung von Verweisen (siehe Z 16).
Zu Z 22 (§ 5 Abs. 5):
Die Beschlüsse des
Aufsichtsrates werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. In begründeten
Ausnahmefällen (z.B. Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einberufung) sollen
künftig auch Rundlaufbeschlüsse gefasst werden können.
Zu Z 23
(§ 5 Abs. 8 lit. m):
Mit dieser Bestimmung
soll es dem Direktor ermöglicht werden, sich mit Genehmigung des Aufsichtsrates
sachkundiger Dritter zu bedienen. Die Letztverantwortlichkeit des Direktors
bleibt davon unberührt.
Zu Z 24 (§ 5 Abs. 11):
Die Änderung dient
der Berichtigung eines legistischen Versehens.
Zu Z 25 und 26:
Die Änderungen
dienen der Umsetzung der Umbenennung der Auswahlkommission in Projektkommission
(vgl. Z 7).
Zu Z 27 (§ 6 Abs. 1):
Durch die
Änderungen soll in Hinkunft der Direktor als Vorsitzender auch
stimmberechtigtes Mitglied der Projektkommission sein. Er schlägt weiters dem
Bundeskanzler die anderen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission
zur Ernennung vor. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist bei der
Bestellung der Kommissionsmitglieder Rechnung zu tragen. Die Festlegung von
Bereichen, die zumindest durch je ein Mitglied abzudecken sind, soll bewirken,
dass neben dem Direktor jeweils ein weiterer Experte für jeden
Förderungsbereich vertreten ist, über den die Projektkommission zu befinden hat
(insbesondere in Hinblick auf kulturelle und wirtschaftliche Aspekte der Förderung).
Zu Z 28 (§ 6 Abs. 2):
Die Bestimmungen
über das Ausscheiden und die Nachbesetzung von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern der Projektkommission entsprechen den Regelungen im
Aufsichtsrat.
Zu Z 29 (§ 6 Abs. 5):
Durch die Änderung
der Zusammensetzung der Projektkommission (vgl. Z 27) ist für die
Beschlussfähigkeit ein entsprechendes Quorum festzulegen. Neben dem Direktor,
dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, müssen mindestens zwei
weitere Mitglieder anwesend sein. Die Regelung über Rundlaufbeschlüsse folgt
jener des Aufsichtsrates (§ 5 Abs. 5).
Zu Z 30 (§ 6 Abs. 6):
Der
Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung selbst unverzüglich durch
den Direktor auf geeignete Weise zu informieren. Die schriftliche
Benachrichtigung samt der Begründung der Projektkommission hat ehest möglich zu
erfolgen. Im Sinne des Förderungswerbers wird einer gesetzlich konkret
festgelegten Benachrichtigungsfrist der Vorzug gegeben. Vier Wochen ab dem
Zeitpunkt der Förderungsentscheidung erscheinen hier angemessen und
praktikabel.
Zu Z 31 (§ 7 Abs. 1):
Zumal wiederholte
Bestellungen des Direktors zulässig sind, ist auch jener Zeitpunkt festzulegen,
bis zu dem eine Wiederbestellung zu erfolgen hat. Diese hat spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Funktionsperiode stattzufinden. Erfolgt keine
Wiederbestellung oder beendet der Direktor seine Tätigkeit und stimmt er einer
Wiederbestellung nicht zu, so ist vor der Bestellung eines neuen Direktors
jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
Zu Z 32 (§ 7 Abs. 2):
Die ordnungsgemäße
Erfüllung der Obliegenheiten des Direktors erfordert ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen, die durch Ausbildung und vorherige Tätigkeit im Filmwesen
nachweisbar erworben wurden. Auf die Gleichstellung von Staatsangehörigen von
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
§ 18 Abs. 2 wird hingewiesen.
Zu Z 33 (§ 7 Abs. 4):
Die explizite
Zuweisung der Durchführung der Referenzfilmförderung in den Aufgabenbereich des
Direktors trägt der Praxis Rechnung und soll klar die Trennung zwischen der
Projektfilmförderung, welche der Projektkommission obliegt, und der
Referenzfilmförderung unterstreichen. Ansonsten bleiben die Aufgaben des
Direktors unverändert.
Zu Z 34 (§ 10 Abs. 5):
Durch die Änderung
wird festgelegt, dass zurückzuzahlende Förderungsmittel aus der
Herstellungsförderung in Mittel der Referenzfilmförderung umgewandelt werden
können (Aufrechnung).
Zu Z 35
(§ 11 Abs. 1 lit. a):
Die Förderungsvoraussetzungen werden in Anlehnung an die am 1. Jänner
2004 in Kraft getretenen Regelungen des deutschen Filmförderungsgesetzes neu
gefasst. Auf die geltende Gleichstellungsklausel in § 18 Abs. 2
ist besonders hinzuweisen. Die Bestimmung ist im Sinne der einschlägigen
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum Erfordernis einer Niederlassung zu
verstehen. Auch die Kommission geht offenbar von der Zulässigkeit einer
gewissen Bindung aus, zumal in der Mitteilung KOM(2001) 534 zu bestimmten
Rechtsfragen mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken festgehalten
wird, dass Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in
einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung
unterhalten, die Beihilfe ebenfalls erhalten können müssen. Die Bestimmung
zielt daher nicht auf den Ausschluss von Bewerbern ab, sondern soll die
Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Förderung ermöglichen.
Zu Z 36
(§ 11 Abs. 1 lit. c):
Die Änderungen
dienen der Präzisierung der Eigenmittel und der diesen gleichgestellten
Eigenleistungen des Förderungswerbers im Rahmen des gesetzlich verlangten
Eigenanteils an den Herstellungskosten.
Zu Z 37 und 38
(§ 11 Abs. 3 und 4):
Durch die
Änderungen wird die bislang verwendete Bezeichnung „Gemeinschaftsproduktion“
durch die aktuelle Bezeichnung „internationale Koproduktion“ ersetzt.
Zu Z 39 (§ 11 Abs. 7):
Durch die
Einführung des neuen § 11a über die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
entfällt die bisherige Bestimmung in
§ 11 Abs. 7 lit. a.
Zu Z 40 (§ 11a):
Das Medium Film
unterscheidet sich in seiner Auswertung wesentlich von anderen Kunst- und
Kulturbereichen, in denen Urheberrechte betroffen sind. Ab der Produktion
durchläuft er zeitlich gestaffelte Auswertungsstufen. Die ungestörte Auswertung
in jeder dieser Stufen dient dem Amortisationsinteresse der jeweiligen
Rechteinhaber. Die Bestimmungen über die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
folgen der europäischen Praxis (vgl. das MEDIA-Programm oder Regelungen in
Deutschland). Die Vorschrift regelt die so genannte filmwirtschaftliche
Auswertungskaskade für vom Österreichischen Filminstitut geförderte Filme. An
der Spitze steht die für alle weiteren Nutzungen maßgebliche Auswertung im
Kino. Folgestufen sind – in dieser Reihenfolge – die Auswertung auf Bildträgern
(VHS/DVD), durch Pay-per-View, Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand, im
Bezahlfernsehen (Pay-TV) und dann im frei zugänglichen Fernsehen. Mit der
Bezeichnung „reguläre Erstauswertung“ wird klargestellt, dass es sich um die
kommerzielle bzw. an das allgemeine Publikum gerichtete Auswertung handelt. Die
Folgen einer Sperrfristverletzung sind einschneidend. Der Filmproduzent muss
sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt gewährten Fördermittel (Herstellungsförderung,
Vermarktungsförderung, etc.) zurückzahlen und verliert zugleich sämtliche
Ansprüche auf Förderung für dieses Projekt. Es obliegt ihm daher, durch die
Ausgestaltung der Vereinbarungen mit auswertenden Vertragspartnern eine
entsprechende Einhaltung der Sperrfristen sicherzustellen bzw. entsprechende
Regressmöglichkeiten vorzusehen. Eine Verkürzung der Schutzfristen kann aus
wichtigen Gründen gewährt werden, wobei insbesondere die Bedürfnisse im
deutschen Sprachraum zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die
Internationalisierung des österreichischen Filmschaffens wird es zunehmend
notwendig, bei aufwendigen Filmvorhaben, die beispielsweise in Koproduktion mit
ausländischen Filmproduktionen hergestellt werden und bei denen ein hoher
Finanzierungsanteil von Fernsehveranstaltern aufgebracht wird, als
Voraussetzung für diese Mitfinanzierung bereits vor Drehbeginn eine verkürzte
Kinoschutzfrist zu vereinbaren. Da das geltende Filmförderungsgesetz eine
entsprechende Bestimmung nicht vorsieht, ist diese Ergänzung notwendig. Nicht
als Sperrfristverletzung gilt die mit dem Rechteinhaber vereinbarte
geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den
geförderten Film.
Zu Z 41 (§ 12 Abs. 1):
Ziel dieser Änderung ist die Aktualisierung der Förderung der
Stoffentwicklung. Das Filmförderungsgesetz bestimmt derzeit für die Konzepterstellung
(nunmehr Stoffentwicklung) lediglich die Mindestlaufzeit der Filme, deren
Stoffentwicklung gefördert werden kann. Antragsberechtigt sind nur die Autoren
der Konzepte. Die Evaluierung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass nur
ein geringer Anteil der vom Filminstitut geförderten Konzepte realisiert wurde;
die Konzeptförderung in ihrer bisherigen Form hat daher ihr Ziel weitgehend
verfehlt. Als Reaktion darauf wurde in den Förderungsrichtlinien die Bestimmung
aufgenommen, dass Anträge für Vorhaben, an denen ein österreichischer
Filmhersteller bereits die Rechte erworben oder optioniert hat, bevorzugt
werden. Zur Entwicklung einer drehreifen Buchfassung reicht erfahrungsgemäß die
erste Fassung, das Ergebnis der bisherigen Konzeptförderung, nicht aus. Es
wurden daher weitere geförderte Zwischenphasen im Rahmen der
Förderungsrichtlinien eingefügt: Drehbuchentwicklung im Team und gegebenenfalls
auch noch die Erstellung einer Endfassung im Rahmen der Projektentwicklung. Die
nunmehr vorgeschlagenen Formulierungen (Zusammenfassung der Förderungsgegenstände Konzept- und
Drehbuchförderung zum
Überbegriff „Stoffentwicklung“) entsprechen daher den Erkenntnissen der
Evaluierung und sind die folgerichtigen nächsten Schritte.
Zu Z 42 und 43
(§ 12 Abs. 2 lit. a und d):
Die Änderungen
dienen – was sich schon bisher im Zusammenhalt mit § 18 Abs. 2
ergab – der Gleichstellung EWR-Angehöriger. Mit Zustimmung des Filminstituts
kann unter besonderen Umständen von den Bedingungen in lit. a abgewichen
werden.
Zu Z 44
(§ 12 Abs. 2 lit. f):
Durch die Änderung
soll der bisherigen Praxis der Übermittlung der Archivkopien an das
Österreichische Filminstitut gesetzlich Rechnung getragen werden. Das
Filminstitut wird sich in den Förderungsvereinbarungen regelmäßig vertraglich
der Einhaltung dieser Bestimmung durch die Förderungswerber zu versichern
haben, um zu gewährleisten, dass die Kopien tatsächlich an das Filmarchiv
abgeliefert werden. Dem Filminstitut hat der Förderungswerber zu
Dokumentationszwecken unentgeltlich eine VHS-Kassette oder DVD oder eine in
einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie sowie ein
Belegexemplar des Drehbuches und allfälliger Werbeträger zur Verfügung zu
stellen.
Zu Z 45
(§ 12 Abs. 2 lit. g):
Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Filmförderungsgesetzes (1. Jänner 1981) gab es in Österreich
außer dem ORF keinen Fernsehveranstalter. Die Frage nach dem Rechterückfall
stellte sich erst 2001 mit dem Inkrafttreten des Privatfernsehgesetzes. Durch
die Änderungen werden nunmehr die Rechterückfallfristen für
Fernsehnutzungsrechte bei geförderten Filmen europäischen Üblichkeiten
entsprechend festgelegt. Damit wird einer Forderung der Filmhersteller
entsprochen, die ihre Position gegenüber den Fernsehveranstaltern stärken und
zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weitere Vermarktungsmöglichkeiten
ausschöpfen möchten. Im Regelfall müssen die Rechte nach sieben Jahren vollständig
wieder dem Hersteller zustehen, bei einer überdurchschnittlich hohen
Finanzierungsbeteiligung (mehr als 50 %) des Fernsehveranstalters kann
diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Zu Z 46 (§ 14 Abs. 3):
Die Änderung
bezweckt durch die zusätzliche Normierung eines Abtretungs- und
Pfändungsverbotes die Sicherstellung der durchgehenden widmungsgemäßen
Verwendung der Fördermittel.
Zu Z 47 (§ 17 Abs. 2):
Die Änderung folgt
aus der Umbenennung des Förderungsbereiches „Stoffentwicklung“ (vgl. Z 5).
Zu Z 48 bis 50 (§§ 18 und 19):
Die
Übergangsbestimmung dient der Gewährleistung der Kontinuität in der Fortführung
der Geschäftsführung der Organe des Filminstitutes bis zur Neukonstituierung,
die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
erfolgen hat. § 18 Abs. 6 stellt klar, dass sämtliche
Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke in diesem Bundesgesetz
geschlechtsneutral zu verstehen sind. § 19 entspricht vollinhaltlich dem
bestehenden § 18 Abs. 5.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des
österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten
sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das
Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) -
im folgenden kurz Filminstitut genannt - eingerichtet. Es ist eine
Juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das
Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr. |
§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert
als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach
kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der
österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des
österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im
Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat
seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das
Kalenderjahr. |
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es, |
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es, |
a) die Herstellung, die Verbreitung und
Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind,
entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu
erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des
österreichischen Filmschaffens zu steigern, |
a) die Herstellung, die Verbreitung und
Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl
entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu
erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die
Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen
Filmschaffens zu steigern, |
b) die kulturellen, wirtschaftlichen und
internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, |
b) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und
internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,
insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung
eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts, |
c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
österreichischen Filmschaffens zu stärken, |
c) die internationale Orientierung des
österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung
und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine
wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern,
insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films
im In- und Ausland, |
d) die Zusammenarbeit zwischen Film und
Fernsehen zu fördern, |
d) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu
unterstützen, |
e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu
gewähren, |
e) die Zusammenarbeit zwischen der
Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen
Kinofilms zu unterstützen, |
f) an der Harmonisierung von
Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken. |
f) auf eine Abstimmung und Koordinierung der
Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken. |
(2) Aufgabe des
Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten
Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung
von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen,
zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die
Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem
Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut
auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine
Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. |
(2) Aufgabe des
Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten
Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung
von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen
im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem
Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen
einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip
(Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an
filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soferne dafür keine Geldmittel
des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem
Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen
und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es
weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen
der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick
auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung
der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union. |
(3) […] |
(3) […] |
(4) Voraussetzung
für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung)
ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich
erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt
ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14)
festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder
ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in
den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen
Kinos erreicht hat. |
(4) Voraussetzung
für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der
Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich
erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. |
|
a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film,
der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden
international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme
ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Die Berücksichtigung des Erfolges bei
Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine
Mindestbesucherzahl erreicht hat, die ebenfalls in den Förderungsrichtlinien
(§ 14) festgelegt ist. |
|
b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film,
der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen
in österreichischen Kinos erreicht hat. |
|
c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen
gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung
der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14)
festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der
Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. |
|
d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf
begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges
eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach
Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer
dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien
(§ 14) festzulegen. |
|
e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher
von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den
Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt. |
|
f) Bei der Erstellung der Liste der
international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder-
und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen. |
(5) Gegenstand der
Förderung sind insbesondere: |
(5) Gegenstand der
Förderung sind insbesondere: |
a) die Konzept- und Drehbucherstellung; |
a) die Stoffentwicklung; |
b) die Projektentwicklung; |
b) die Projektentwicklung (einschließlich der
Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts); |
c) in Eigenverantwortung von österreichischen
Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch ausländische
Gemeinschaftsproduktionen; |
c) in Eigenverantwortung von österreichischen
Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale
Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung; |
d) der Verleih und der Vertrieb; |
d) die Vermarktung österreichischer und diesen
gleichgestellter Filme; |
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen
künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen; |
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen
künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen. |
f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des
österreichischen Filmwesens. |
Entfällt |
|
Österreichischer
Filmrat |
|
§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers
oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet. |
|
(2) Der Österreichische Filmrat hat
insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der
Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films
zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben.
Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten
Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen. |
|
(3) Dem Österreichischen Filmrat
gehören an: |
|
a) der Bundeskanzler, |
|
b) der Vizekanzler, |
|
c) zwei Vertreter des Dachverbandes der
Filmschaffenden, |
|
d) ein Vertreter des Verbandes der
Filmregisseure Österreichs, |
|
e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer
Filmproduzenten, |
|
f) je ein Vertreter des Österreichischen
Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender, |
|
g) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst,
Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie, |
|
h) der Direktor des Österreichischen
Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut
angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk
der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
|
i) der Geschäftsführer der Austrian Film
Commission, |
|
j) zwei Vertreter der Länder, |
|
k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende
Experten aus dem Bereich des Filmwesens. |
|
(4) Die Mitglieder des
Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k
werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich
der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die
entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern.
Wiederbestellungen sind zulässig. |
|
(5) Die Sitzungen des Österreichischen
Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest
einmal jährlich schriftlich einzuberufen. |
|
(6) Der Österreichische Filmrat hat
sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das
Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen
Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit
einfacher Mehrheit gefasst. |
|
(7) Die Tätigkeit im Österreichischen
Filmrat ist ehrenamtlich. |
|
(8) Die Funktionsperiode der
Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet |
|
a) durch Zeitablauf, |
|
b) durch Tod, |
|
c) durch Abberufung, |
|
d) durch Verzicht auf die Funktion. |
|
(9) In den Fällen des
Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die
restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen. |
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind das
Kuratorium (§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und der Direktor
(§ 7). |
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der
Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor
(§ 7). |
Kuratorium |
Aufsichtsrat |
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus |
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus |
a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums
für Finanzen sowie der Finanzprokuratur, |
a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für
Finanzen sowie der Finanzprokuratur, |
b) […] |
b) […] |
c) fünf fachkundigen Vertretern des
österreichischen Filmwesens, |
c) fünf fachkundigen Vertretern des
österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung
verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung
kommen. |
d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die
dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens
10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und
unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern
diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden. |
Entfällt |
(2) Die in Abs. 1 lit. a
genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen
Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c
bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in
Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen
Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß
Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens
fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor
Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes
gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes
oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach
Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das
Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der
Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl
der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder. |
(2) Die in Abs. 1 lit. a
genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern
zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter
sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b
angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten
Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c
haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens
jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen, wobei
Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Der Bundeskanzler hat
rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach
Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des
Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern.
Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht
oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen
Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung
die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten,
nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft
gemachten fachkundigen Vertreter. |
(3) Das vom Bundeskanzler entsendete
Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für
Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und
Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor
wahrzunehmen. |
(3) Das vom Bundeskanzler entsendete
Mitglied ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, eines der vom Bundesminister
für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende
oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des
Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen. |
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums
gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von
drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß
Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des
Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur
Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der
Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht
gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß
§ 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein
Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn |
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates
werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt;
Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines
Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die
restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des
Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn |
a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b
bis d dies beantragt, |
a) ein Mitglied gemäß
Abs. 1 lit. b und c dies beantragt, |
b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder
geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist, |
b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder
geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist, |
c) das Mitglied sich einer groben
Pflichtverletzung schuldig macht oder |
c) das Mitglied sich einer groben
Pflichtverletzung schuldig macht oder |
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied
bestellt wurde, die Enthebung beantragt. |
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied
bestellt wurde, die Enthebung beantragt. |
Die
Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch
den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder
werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß
Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die
entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist. |
Die
Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch den
jeweils nach Abs. 2 zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die
übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern
gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die
vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist. |
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind
vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen
Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich,
ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a
genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis
d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich
einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung
muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
liegen. |
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates
sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen
Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich,
ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten
Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis c genannten
Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen.
Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei
Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In
begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in
der Geschäftsordnung festzulegen. |
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte
der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter -
anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den
Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten
Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und
g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. |
(6) Der Aufsichtsrat ist
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr
als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und
Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den
Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1
lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8
lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. |
(7) Die Funktion eines
Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über
Tagesordnungspunkte, […] |
(7) Die Funktion eines
Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über
Tagesordnungspunkte, […] |
(8) Dem Kuratorium obliegen folgende
Aufgaben: |
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende
Aufgaben: |
a) bis g) […] |
a) bis g) […] |
h) die Genehmigung von Angelegenheiten des
Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das
Kuratorium diese vorbehalten hat, |
h) die Genehmigung von Angelegenheiten des
Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der
Aufsichtsrat diese vorbehalten hat, |
i) […] |
i) […] |
j) die laufende Überwachung und Überprüfung der
Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission, |
j) die laufende Überwachung und Überprüfung der
Tätigkeit des Direktors und der Projektkommission, |
k) und l) […] |
k) und l) […] |
|
m) die Genehmigung der Beiziehung von
sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner
Aufgaben. |
(9) In den Fällen des § 5
Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine
schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu
geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist. |
(9) In den Fällen des § 5
Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine
schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu
geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist. |
(10) Über die Beratungen und
Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist. |
(10) Über die Beratungen und
Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen
ist. |
(11) Der Direktor nimmt an den
Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende
entscheidet über die zusätzliche Teilnahme fondsfremder (Anm.: richtig:
filminstitutsfremde) Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und
dergleichen). |
(11) Der Direktor nimmt an den
Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende
entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen
(Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen). |
(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums
gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen
ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der
Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. |
(12) Den Mitgliedern des
Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme
an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom
Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzlers. |
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten
kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l
hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. |
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten
kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung
des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l
hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. |
Auswahlkommission,
Auswahl der zu fördernden Vorhaben |
Projektkommission,
Auswahl der zu fördernden Vorhaben |
§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus
fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als
Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt
ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen
Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im
Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen
Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche
Produktion und Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen
Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung
des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei
Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen
Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds,
längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf
unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht
jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. |
§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus dem
Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder
sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die
sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen,
die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten.
Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern
sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung
vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder)
erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen
Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der
Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben
jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung
eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein
fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode
zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. Der stimmberechtigte Direktor führt den
Vorsitz. |
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer
sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft
angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5
Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion
ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5
Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig
zu entheben. |
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer
sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer
Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission
findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des
Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die
fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der
Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d vom
Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens
eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues
Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der
Funktionsperiode zu bestellen. |
(3) Der Auswahlkommission obliegt es
unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den
Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben
auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die
Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der
Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies
zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat
ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen. |
(3) Der Projektkommission obliegt es
unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den
Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben
auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die
Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber
zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung
seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre
Entscheidungen schriftlich zu begründen. |
(4) Die Sitzungen der
Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt
sinngemäß. |
(4) Die Sitzungen der
Projektkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt
sinngemäß. |
(5) Die Auswahlkommission ist bei
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie
des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1
beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt,
wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten
Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der
Geschäftsordnung festzulegen. |
(5) Die Projektkommission ist bei
Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich des Direktors beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht
persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. In begründeten
Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der
Geschäftsordnung festzulegen. |
(6) Die Auswahlkommission hat
innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den
Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der
Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung
der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. |
(6) Die Projektkommission hat
innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den
Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der
Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung
der Projektkommission vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier
Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen. |
(7) Den fachkundigen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den
Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen
Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist. |
(7) Den fachkundigen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Projektkommission stehen für die Teilnahme an den
Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen
Aufwandes vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist. |
§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu
bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist
die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben. |
§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu
bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung
eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung
durchzuführen. |
(2) Zum Direktor können nur
österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im
Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische
Kenntnisse einschlägiger Art verfügen. |
(2) Zum Direktor können nur
österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im
Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen,
die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach
Abs. 4 sind. |
(3) […] |
(3) […] |
(4) Der Direktor ist für alle
Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts
besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der
Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben: |
(4) Der Direktor ist für alle
Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz
nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet
der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben: |
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für
die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller
Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an
die Auswahlkommission; |
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für
die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller
Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an
die Projektkommission; |
b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit
den Förderungswerbern; |
b) die Durchführung der Referenzfilmförderung; |
c) die Vorbereitung der Sitzungen des
Kuratoriums; |
c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen
mit den Förderungswerbern; |
d) die Antragstellung an das Kuratorium in den
Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h; |
d) die Vorbereitung der Sitzungen des
Aufsichtsrates; |
e) die Durchführung der Beschlüsse des
Kuratoriums und der Auswahlkommission; |
e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den
Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h; |
f) die laufende Überwachung und Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen; |
f) die Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrates und der Projektkommission; |
g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die
Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens
31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium; |
g) die laufende Überwachung und Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen; |
h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über
den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und
Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen
Evaluierung der Förderungsziele; |
h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die
Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens
31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat; |
i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen
Fragen der Förderungsrichtlinien; |
i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über
den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und
Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung
der Förderungsziele; |
j) die Wahrnehmung der internationalen
Beziehungen im Bereich des Filmwesens. |
j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in
allen Fragen der Förderungsrichtlinien; |
|
k) die Wahrnehmung der internationalen
Beziehungen im Bereich des Filmwesens. |
Der
Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die
Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen
und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6
Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach
dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die
Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten
Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist. |
Der
Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die
Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen
und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß
§ 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der
Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl
der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden.
Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für
die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist. |
(5) […] |
(5) […] |
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein
Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums
betreiben darf, |
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein
Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates
betreiben darf, |
b) bis d) […] |
b) bis d) […] |
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur
mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt. |
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur
mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt. |
(6) Bei längerfristiger Verhinderung
des Direktors hat das Kuratorium eines seiner im § 5 Abs. 1
lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu
betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums. |
(6) Bei längerfristiger Verhinderung
des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1
lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu
betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des
Aufsichtsrates. |
§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der
Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind
verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der
Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung
der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. |
§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und
der Projektkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes
sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der
Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem
Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. |
§ 10. (5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen
Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse
(Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende
Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung
des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden. |
§ 10. (5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen
Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel)
gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende
Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel
umgewandelt werden. |
§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter
folgenden Voraussetzungen gewährt werden: |
§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter
folgenden Voraussetzungen gewährt werden: |
a) Der Förderungswerber muß die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts, so muß sie ihren Sitz im Inland
haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt
werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen
von mindestens 51 vH aufweisen. Ist der Förderungswerber oder der
Mithersteller eine juristische Person, so hat das Filminstitut vertraglich
sicherzustellen, daß deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen
des Förderungswerbers persönlich mithaften. |
a) Der Förderungswerber muss die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der
Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren
Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland
haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen.
Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so hat das Filminstitut
vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle
Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften. |
b) […] |
b) […] |
c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne
des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom
Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil
zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen
Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft
öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil
hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers
angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des
Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel
oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten, soweit die daraus
erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und
die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet, finanziert werden.
Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers
Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen
Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes
unmittelbar verbunden sind. Bei einer österreichisch-ausländischen
Gemeinschaftsproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen
Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen. |
c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne
des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an
den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen
Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer
österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen
Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der
Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des
Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel
des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel
sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien einschließlich
ausgewiesener Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erzielten
Erlöse erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung
des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene
Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen
insbesondere Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent,
Herstellungsleiter, Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann
zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie
die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom
österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu
berechnen. |
d) bis f) […] |
d) bis f) […] |
(2) […] |
(2) […] |
(3) Als österreichischer Film im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische
Gemeinschaftsproduktion, wenn |
(3) Als österreichischer Film im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische
internationale Koproduktion, wenn |
a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion
die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den
Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens
entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische
finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens
30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen
eine geringere Beteiligung akzeptieren. |
a) einer der Partner der internationalen
Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das
Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen
Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die
österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils
mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten
Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren. |
(4) […] |
(4) […] |
d) der Vertrag zwischen den
Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse
enthält und |
d) der Vertrag zwischen den Koproduzenten
Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und |
(5) Bei einer Gemeinschaftsproduktion
(Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens
nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern. |
(5) Bei einer internationalen
Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des
Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern. |
(6) […] |
(6) […] |
(7) Von der Förderung sind ausgenommen |
(7) Von der Förderung sind Filme, die
im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen. |
a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist,
daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich
und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer
Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im
deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten
liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus
wichtigen Gründen gewährt werden; |
Entfällt |
b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden. |
|
(8) Das Kuratorium kann in
künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen
des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit
fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im
Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt. |
(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch
und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2
lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit
oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um
Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, handelt. |
|
Bildträger-
und Fernsehnutzungsrechte |
|
§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder
Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile
desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden
Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung
im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder
auswerten: |
|
a) Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung
beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im
Inland (reguläre Erstaufführung). |
|
b) Die Sperrfrist für die Auswertung durch
individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“
und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot
gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung. |
|
c) Die Sperrfrist für die Auswertung durch
Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. |
|
d) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei
zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung. |
|
(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des
Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die
Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden: |
|
a) für die Bildträgerauswertung bis auf fünf
Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
b) für die Auswertung durch individuelle
Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot
gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
d) für die Auswertung durch frei zugängliches
Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. |
|
(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes
Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen: |
|
a) für die Bildträgerauswertung bis auf vier
Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
b) für die Auswertung durch individuelle
Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot
gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, |
|
d) für die Auswertung durch frei zugängliches
Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die
unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in
Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den
Fernsehveranstalter verkürzt werden. |
|
(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr
verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung
mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen
wurde. |
|
(5) Bei im besonderen öffentlichen und
filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen
Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung
eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen. |
|
(6) Werden die Sperrfristen verletzt,
ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits
ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. |
|
(7) Das Filminstitut kann im
Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den
Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und
Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen
gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel
noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der
Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln. |
|
(8) Eine geringfügige ausschnittsweise
Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt
nicht als Sperrfristverletzung. |
§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung
dürfen nur gewährt werden: |
§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und
Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder
Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von
mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59
Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden,
wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und
Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen
werden grundsätzlich auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem
Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14)
festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens
(Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das
Filminstitut kann dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs
weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist
das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als
nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. |
a) für die Verfassung von Drehbüchern oder
Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens
79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten
(Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und |
Entfällt |
b) für die Entwicklung von Filmprojekten. |
|
(2) Förderungen zur Herstellung eines
Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn |
(2) Förderungen zur Herstellung eines
Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn |
a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des
Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und
Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des
österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen
Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, |
a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des
Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur
Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der
technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens
beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder
Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom
Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen
Filmschaffenden Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann
Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des
Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im
Inland und im Ausland, dies rechtfertigt. |
b) und c) […] |
b) und c) […] |
d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der
österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe,
Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens
herangezogen werden, |
d) Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion
technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im
Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben, |
e) […] |
e) […] |
f) der Förderungswerber die unwiderrufliche
Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes
eine technisch einwandfreie kombinierte Kopie sowie ein Belegexemplar des
Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der
Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. |
f) der
Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens
ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch
einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar
des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der
Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.
Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv
Austria verwahrt. Zusätzlich hat der Förderungswerber dem Österreichischen
Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine
VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen
Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen. |
|
g) der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem
mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der
Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im
Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte
eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der
Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe
Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat. |
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz
bestimmt werden, durch vom Kuratorium zu beschließende Förderungsrichtlinien,
die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln. |
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz
bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien,
die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln. |
(2) […] |
(2) […] |
(3) Soweit dem Filminstitut
zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung
gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet
werden. |
(3) Die Förderungsmittel sind
ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf
Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch
gepfändet werden. |
§ 17. (1) […] |
§ 17. (1) […] |
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur
Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der
beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e
dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit. |
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur
Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne
des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der
Einkommensteuer befreit. |
§ 18. (1) bis (3) […] |
§ 18. (1) bis (3) […] |
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998, sind die
Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu
dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem
Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist
§ 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der
Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden
können. |
(4)
Die Bestimmungen der §§1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18
und 19. samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am x.y.2005 in Kraft. |
(5) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
(5) Innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004, sind
die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission neu zu bestellen.
Bis zu dieser Neubestellung und Neukonstituierung gelten die bisher
bestellten Mitglieder des Kuratoriums bzw. der Projektkommission nach diesem
Bundesgesetz als Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. der Auswahlkommission
bestellt. |
a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1
lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige
Bundesminister; |
Entfällt |
b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der
Bundesminister für Finanzen und |
Entfällt |
c) im übrigen der Bundeskanzler. |
Entfällt |
|
(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz
verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral
zu verstehen. |
|
Vollziehung |
|
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und
Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister,
hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen
und im Übrigen der Bundeskanzler betraut. |