Vorblatt

Problem:

Österreich ist auf allen Ebenen (Schüler, Lehrer, Inspektoren) in den Betrieb der – derzeit zwölf (je eine weitere in Brüssel und Luxemburg sind in Vorbereitung) – Europäischen Schulen integriert, ohne bisher der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen beigetreten zu sein.

Ziel:

Beitritt zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen.

Inhalt:

Regelung des Betriebs der Europäischen Schulen.

Alternative:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich hat einen jährlichen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen in Höhe von derzeit ca. 2,4% des Gesamthaushalts zu leisten, das sind bei einem Gesamthaushalt von rund 127,5 Mio. € knapp über 3 Mio. € pro Jahr.

Dazu kommen die Belastungen aus den derzeit abgeordneten 2 Direktoren von rd. jährlich 130.000 € (2002), bedeckt beim VA-Ansatz /12700,  sowie der derzeit 6 abgeordneten Lehrer im Primarbereich von rd. jährlich 220.000 €, bedeckt beim VA-Ansatz 1/12757,  und der derzeit 7 abgeordneten Lehrern im Sekundarbereich  von jährlich rd. 300.000 €, bedeckt beim VA-Ansatz 1/12700. Da anzunehmen ist, dass sich das entscheidende Verhältnis zwischen österreichischen und deutschen Schülerinnen und Schülern nicht wesentlich ändern wird, kann noch höchstens mit je einer zusätzlich abzuordnenden Lehrkraft (mit einer in den laufenden Budgets des Kapitel 12 bedeckbaren Mehrbelastung von rd. 80.000 €) in absehbarer Zukunft gerechnet werden. Sämtliche Nebengebühren und Zulagen dieser Lehrer werden aus dem Budget der Europäischen Schulen getragen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarung, obwohl ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, steht in einem engen Naheverhältnis zur Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG

Verfassungsändernde Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG unter Beachtung der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da die Art. 1, 2, 3, 10 und 11 verfassungsändernd sind, bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch den Nationalrat auch gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG. Art. 1, 2, 3, 10 und 11 der Vereinbarung sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als verfassungsändernd zu bezeichnen. Da die Vereinbarung auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Art. 1, 2 und 3 sind verfassungsändernde Bestimmungen, da es sich bei den Europäischen Schulen um Einrichtungen handelt, die nach der österreichischen Bundesverfassung weder als rein öffentliche Schule i.S.d. Art. 14 Abs. 6 B-VG, noch als reine Privatschule i.S.d. Art. 14 Abs. 7 B-VG qualifiziert werden können. Es werden Elemente sowohl der öffentlichen Schule (insbesondere durch Einbindung von „gesetzlichen Schulerhaltern“) als auch der Privatschule (Einrichtung von Vertragsorganen als „Schulerhalter“ bzw. Verleihung von Rechtspersönlichkeit nach Art. 6 der Vereinbarung) miteinander verschränkt, sodass eine von der Verfassung nicht vorgesehene Einrichtung vorliegt. Die Europäischen Schulen bedürfen daher einer besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage, zumal diese Schulen i.S.d. Art. 14 Abs. 6 B-VG nicht allgemein zugänglich sind und auch die bloß privatrechtliche Einbindung des Bundes oder des Landes als Schulerhalter einer nicht allgemein zugänglichen Privatschule einer verfassungsrechtlichen Absicherung bedarf.

Die Beschlussfassung im Verfassungsrang ist weiters notwendig, weil gemäß Art. 2 und 3 der Vereinbarung die Länder als Schulerhalter nach Art. 14 Abs. 6 B-VG und als Kindergartenerhalter nach Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG aufgrund eines Beschlusses des Obersten Rates verpflichtet werden könnten, eine Pflichtschule bzw. einen Kindergarten zu erhalten, die nicht allgemein zugänglich sind. Ein solcher Beschluss stünde in einem Spannungsverhältnis zu Art. 9 Abs. 2 B-VG, weil nach dieser Bestimmung nur Hoheitsrechte des Bundes einfachgesetzlich bzw. durch gesetzändernden Staatsvertrag übertragen werden dürfen.

Schließlich sind auch Art. 10 und 11 der Vereinbarung als verfassungsändernd zu beschließen. Gemäß Art. 10 der Vereinbarung kommen dem Obersten Rat alle erforderlichen pädagogischen Entscheidungsbefugnisse zu; gemäß Art. 11 Z 2 sorgt der Oberste Rat für die Aufsicht über den Unterricht durch Einsetzung von Inspektionssausschüssen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zur staatlichen Unterrichtshoheit (Recht der obersten Leitung und Aufsicht nach Art. 17 Abs. 5 StGG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 und Abs. 8 B-VG) sowie zu den Befugnissen der Schulbehörden des Bundes (Art. 81a B-VG), etwa zur Inspektion des Unterrichts durch Schulaufsichtsbeamte (vgl. Art. 81b Abs. 1 lit. b B‑VG sowie die Ausführungsbestimmung des § 18 Bundes-SchulaufsichtsG, BGBl. Nr. 244/1962, betreffend die Schulinspektion); vgl. auch die Inspektionsrechte des zuständigen Bundesministers nach Art. 81a Abs. 5 B-VG).

Die Europäischen Schulen sind Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften. Sie sind vor allem für die Kinder der Angestellten der EU gedacht und gelten gemäß Art. 6 der Vereinbarung hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in den Mitgliedstaaten als  öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung.. Österreich ist auf allen Ebenen (Schüler, Lehrer, Inspektoren) in den Betrieb der – derzeit zwölf – Europäischen Schulen integriert, ohne bisher der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen beigetreten zu sein. Es ist daher erforderlich, dass Österreich der Vereinbarung nun ehestmöglich beitritt, zumal auch ohne Beitritt und damit mögliche Einflussnahme auf die Entwicklung der Europäischen Schulen der überwiegende Anteil der finanziellen Belastungen über den EU-Haushalt mitfinanziert wird.

Die Vereinbarung bringt nicht die Gründung einer Europäischen Schule auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich mit sich. Dazu bedürfte es eines Sitzabkommens zwischen dem Obersten Rat und der Republik Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Derzeit ist keine Schulgründung in Österreich beabsichtigt, wohl aber werden Kooperationsmodelle zwischen den Europäischen Schulen und nationalen Bildungseinrichtungen entwickelt.

Bis 30. September 2002 war die Rechtsgrundlage der Europäischen Schulen die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 12. April 1957, gemäß der Österreich bereits einen Beitrittsantrag gestellt hat (vgl. Beschluss der Bundesregierung vom 12. Dezember 1995, Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 44). Luxemburg hat als Depositär dieser Vereinbarung Österreich durch eine Note vom 16. Februar 1996 von der Genehmigung des österreichischen Beitrittsantrags in Kenntnis gesetzt. Das für den Beitritt notwendige innerstaatliche Genehmigungsverfahren wurde aber nicht durchgeführt, weil auf das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen gewartet wurde.

Am 1. Oktober 2002 ist die neue Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (vgl. ABl. Nr. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) in Kraft getreten. Art. 32 der dieser Vereinbarung sieht (anders als die Vereinbarung von 1957) kein Aufnahmeverfahren mit Genehmigung des Beitritts, sondern lediglich einen Beitrittsantrag vor, von dem Luxemburg die anderen Vertragsparteien in Kenntnis setzt. Gemäß Art. 32 Abs. 2 wird der Beitritt am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt.

Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25. März 2003 (sh. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 3) dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, eine Ermächtigung zur Stellung eines Antrags auf Beitritt der Republik Österreich zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (vgl. ABl. Nr. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) vorzunehmen. Entsprechend der erteilten Ermächtigung wurde der Beitrittsantrag am 28. März 2003 in Form einer Note der Österreichischen Botschaft in Luxemburg gestellt.

Nach dem Dienstrecht der EU-Beamten ist der Dienstgeber zur Leistung von Beiträgen für die Ausbildung der Kinder der Beamten verpflichtet, wenn der Entsendestaat des Beamten Vertragspartei der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schule ist. Dies führt dazu, dass berechtigte Kinder vom Schul­geld befreit sind. Für nicht berechtigte Kinder, die nach Maßgabe noch vorhandener Schul­plätze aufgenommen werden können, ist ein Schulgeld von ab dem Schuljahr 2005/06 € 2.324 bis € 4.409 pro Jahr zu entrichten, eine weitere Erhöhung ist in Aussicht genommen.

Solange Österreich der Vereinbarung nicht beigetreten ist, müsste für die Kinder österreichischer EU-Beamter Schulgeld gezahlt werden – wovon aber seit dem österreichischen EU-Beitritt abgesehen wurde. Derzeit besuchen in den zwölf Euro­päischen Schulen (in Brüssel, Luxemburg, Frankfurt, München, Karlsruhe, Varese, Bergen, Culham, Mol und Alicante) mit insgesamt etwas über rd. 19.000 Schülern rund 200 österreichische Kinder die Europäischen Schulen. Die Gründung zweier weiterer Schulen in Brüssel und Luxemburg wurde bereits beschlossen.

Unabhängig von einem Beitritt zur Vereinbarung beteiligt sich Österreich zwangsläufig jetzt schon an den 60 % des  Budgets der Europäischen Schulen, die aus dem EU-Haushalt stammen.

Außerdem trägt Österreich Kosten für die Gehaltsfortzahlung der von Österreich entsandten Lehrerinnen und Lehrer. Deren Anzahl wird vom Obersten Rat der Europäischen Schulen bestimmt. Der Oberste Rat sorgt dafür, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Planstellen öster­reichischer Lehrerinnen und Lehrer für eine Verwendung an den Europäischen Schulen werden vom Bundes­ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur budgetiert. Die Berechnung der Gehälter erfolgt auf Grund des vom Obersten Rat der Europäischen Schulen festgelegten Personalstatuts. Demnach ist von den Mitgliedsstaaten weiterhin das nationale Gehalt an die von ihnen entsandten Lehrkräfte zu entrichten. Das sind für die derzeit 15 abgeordneten österreichischen Lehrkräfte (inklusive zweier Direktoren) rund € 520.000,- endgültige Budgetbelastung. Die Dif­ferenz auf die vom Personalstatut festgelegte Höhe der Gehälter zahlen die Europäischen Schulen.

Eine längerfristige Kostenschätzung ist auf Grund mangelnder Angaben hinsichtlich der späteren Anzahl der österreichischen Schülerinnen und Schüler und der Budgetentwicklung, vor allem nach der Erweiterung, derzeit nicht möglich, wenngleich durch den österreichischen Vertreter im Obersten Rat eine gewisse Steuerungsmöglichkeit besteht.

Gemäß Art. 15 ff. der Vereinbarung hat Österreich zwei Inspektorinnen und Inspektoren, einer für den Primär-, einer für den Sekundärbereich, zu entsenden, wobei diese im nationalen Schulwesen integriert bleiben und etwa die Hälfte ihrer Arbeitskapazität für die Europäischen Schulen aufwenden. Für die Inspektorinnen und Inspektoren entsteht kein Dienstverhältnis zu den Euro­päischen Schulen, sie erhalten von diesen nur Reise- und Aufenthaltskosten, aber kein zusätz­liches Gehalt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Die Europäischen Schulen sind primär für die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, doch kann der Oberste Rat (vgl. Art. 8 ff.) auch andere Kinder (z.B. Kinder von Bediensteten der EU-Mitgliedstaaten) zum Unterricht zulassen. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd

Der Anhang I der Vereinbarung führt zehn Standorte Europäischer Schulen an; seit 1994 sind die Schulen in Frankfurt und Alicante durch Beschluss des Obersten Rates hinzugekommen. Weiters wurde die Errichtung weiterer zwei Schulen (auch im Hinblick auf die EU-Erweiterung) in Brüssel und Luxemburg beschlossen.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung betrifft die Voraussetzungen für die Gründung neuer Schulen. Hiezu ist Einstimmigkeit und der Abschluss eines Abkommens zwischen dem Obersten Rat und dem betreffenden Staat über die unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumlichkeiten und deren Instandhaltung erforderlich (Abs. 3). Die Kriterien für die Gründung umfassen unter anderem die Einrichtung von mindestens drei Sprachabteilungen, das Erreichen einer Mindestschülerzahl pro Sprachabteilung und ein Mindestanteil von Schülern, die Kinder von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und wurden vom Obersten Rat im Oktober 2000 festgelegt.  Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.

Zu Art. 3:

Gemäß Abs. 1 kann der Unterricht einen Kindergarten, die Primarstufe (fünf Schuljahre) und die Sekundarstufe (sieben Schuljahre) umfassen. Die Lehrer werden gemäß Abs. 2 von den Mitgliedstaaten abgeordnet oder zugewiesen.  Das Grundgehalt wird weiter vom abordnenden Mitgliedstaat, sämtliche Nebengebühren und Zulagen von den Europäischen Schulen bezahlt. Änderungen der Grundstruktur bedürfen der Einstimmigkeit. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmung betrifft die pädagogischen Grundsätze der Europäischen Schulen, insbesondere hinsichtlich des Unterrichts in mehreren Sprachen.

Zu Art. 5:

Art. 5 betrifft den Abschluss der Sekundarstufe mit der Europäischen Abiturprüfung. Abs. 2 verweist diesbezüglich auf das Abkommen vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule (sic) und ermächtigt den Obersten Rat der Europäischen Schulen, erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens (d.h. des Anhangs) vorzunehmen. Die derzeit geltende Fassung dieses Anhangs ist beigeschlossen.

Inhaber solcher Abiturzeugnisse haben in ihrem Herkunftsstaat alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte und erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.

 

Zu Art. 6:

Gemäß Art. 6 besitzt jede Schule Rechtspersönlichkeit.

Zu Art. 7:

Die Europäischen Schulen haben vier gemeinsame Organe (Oberster Rat: Art. 8 ff.; Generalsekretär: Art. 14; Inspektionsausschüsse: Art. 15 ff; Beschwerdekammer: Art. 27); jede einzelne Schule hat einen Verwaltungsrat (Art. 19 f.) und einen Direktor (Art. 21).

Zu Art. 8:

Art. 8 betrifft die Zusammensetzung (Abs. 1 bis 3) des Obersten Rates, dessen Einberufung (Abs. 4) und dessen Vorsitz (Abs. 5).

Zu Art. 9:

Art. 9 betrifft die Erfordernisse für die Beschlussfassung im Obersten Rat, wobei Zweidrittelmehrheit die Regel und Einstimmigkeit (bei der Errichtung und Schließung einer Schule) die im einzelnen vorzusehende Ausnahme ist.

Zu Art. 10:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 ist der Oberste Rat für pädagogische Fragen (Art. 11), Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten (Art. 12 f.) sowie für die Aushandlung der in Art. 28 – 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte zuständig. Er legt auch die allgemeine Schulordnung fest (Abs. 2). Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.

Zu Art. 11:

Art. 11 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates über pädagogische Fragen, an denen der Vertreter des Personalausschusses und der Vertreter der Elternschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. d teilnimmt. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.

Zu Art. 12:

Art. 12 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates in Verwaltungsangelegenheiten, zu denen die Ernennung eines Generalsekretärs und stv. Generalsekretärs (Abs. 2) und der Direktoren der einzelnen Schulen und ihrer Stellvertreter (Abs. 3) gehören.

Zu Art. 13:

Art. 13 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates in Haushaltsangelegenheiten sowie den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zum Haushalt der Europäischen Schulen (Abs. 2; zu diesem vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Z 2). Rund 60% des Gesamthaushalts der Europäischen Schulen, das sind 2004/05 127 Mio. €, werden aus dem EU-Haushalt getragen.

Zu Art. 14:

Diese Bestimmung betrifft die Aufgaben des gemäß Art. 12 Abs. 2 vom Obersten Rat zu ernennenden Generalsekretärs.

Zu Art. 15:

Gemäß Art. 15 werden zwei Inspektionsausschüsse eingesetzt (einen für Kindergärten und Primarstufe, den anderen für die Sekundarstufe; zu den Stufen vgl. Art. 3 Abs. 1).

Zu Art. 16:

Art. 16 betrifft die Zusammensetzung der beiden Inspektionsausschüsse, in denen alle Vertragsparteien vertreten sind. Vgl. auch die Ausführungen zu den Inspektoren im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Zu Art. 17 und 18:

Diese Bestimmungen betreffen die Aufgaben der beiden Inspektionsausschüsse.

Zu Art. 19:

Art. 19 betrifft die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der einzelnen Schulen.

Zu Art. 20:

Art. 19 betrifft die Aufgaben des Verwaltungsrats der einzelnen Schulen.

Zu Art. 21:

Art. 21 betrifft die Amtspflichten und Weisungsbefugnis der Direktoren der einzelnen Schulen sowie die Voraussetzungen für ihre Ernennung, die durch den Obersten Rat gemäß Art. 12 Abs. 3 erfolgt. Die Amtspflichten des Direktors sind im Rahmen der vom Obersten Rat gemäß Art. 10 Abs. 2 festgelegten allgemeinen Schulordnung auszuüben.

Zu Art. 22:

Art. 22 betrifft die Vertretung des Personals in einem für alle Schulen gemeinsam bestehenden Personalausschuss. Der Personalausschuss entsendet einen Vertreter in den Obersten Rat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 Abs. 1 lit. d).

Zu Art. 23:

Art. 22 sieht für jede Schule eine anerkannte Elternvereinigung vor. Diese benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat der betreffenden Schule (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 Z 5).

Zu Art. 24 und 25:

Diese Bestimmungen betreffen den gemäß Art. 13 vom Obersten Rat beschlossenen Haushalt (Rechnungsjahr, Einnahmequellen).

Zu Art. 26:

Art. 26 sieht für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein Streitbeilegungsverfahren vor, das über den Obersten Rat bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gehen kann.

Zu Art. 27:

Durch Art. 27 wird eine Beschwerdekammer eingesetzt, die – nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges - erst- und letztinstanzliche ausschließliche Zuständigkeit zur Überprüfung von Entscheidungen des Obersten Rates oder eines Verwaltungsrates gegenüber „den in dieser Vereinbarung genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals“ hat.

Art. 27 Abs. 7 regelt die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsparteien, insbesondere in Zivil- und Strafsachen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmung sieht „Beitrittsübereinkommen“ von Organisationen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel mit dem Europäischen Patentamt, in Bezug auf bestimmte Schulen vor, die finanzielle Beiträge dieser Organisationen (vgl. dazu auch Art. 25 Abs. 1 Z 3) und allenfalls deren Vertretung im Obersten Rat und im jeweiligen Verwaltungsrat regeln können. Solche „Beitrittsübereinkommen“ werden vom Obersten Rat geschlossen.

Gemäß Art. 29 kann der Oberste Rat – abgesehen von Art. 28 - auch andere „Übereinkünfte“ mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts schließen, die zu deren Vertretung im Verwaltungsrat der betreffenden Schule führen können.

Übereinkünfte nach Art. 28 und 29 können u.a. den Besuch bestimmter Schulen durch bestimmte Gruppen von Kindern vorsehen; vgl. dazu Art. 1 Abs. 2.

Zu Art. 30:

Diese Bestimmungen ermächtigt zu „Übereinkommen“ des Obersten Rates mit der Regierung des Landes, in dem sich die jeweilige Schule befindet.

Zu Art. 31 bis 34:

Die Schlussklauseln enthalten Regelungen über die Kündigung der Vereinbarung (Art. 31 Abs.  1 und 2), die Schließung von Schulen (Art. 31 Abs. 3), Änderungen der Vereinbarung (Art. 31 Abs. 4), den Beitritt zur Vereinbarung (Art. 32) sowie die Ratifikation und das Inkrafttreten der Vereinbarung (Art. 33). Gemäß Art. 34 Abs. 2 bleibt das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung vom 11. April 1984, das durch Art. 5 Abs. 2  Vertragsbestandteil der Vereinbarung wird, in Kraft, soweit die Vereinbarung nichts anderes bestimmt.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung der Vereinbarung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassungen, hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.