Vorblatt
Problem:
Österreich ist auf
allen Ebenen (Schüler, Lehrer, Inspektoren) in den Betrieb der – derzeit zwölf
(je eine weitere in Brüssel und Luxemburg sind in Vorbereitung) – Europäischen
Schulen integriert, ohne bisher der Vereinbarung über die Satzung der
Europäischen Schulen beigetreten zu sein.
Ziel:
Beitritt zur
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen.
Inhalt:
Regelung des
Betriebs der Europäischen Schulen.
Alternative:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Österreich hat
einen jährlichen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen in Höhe von
derzeit ca. 2,4% des Gesamthaushalts zu leisten, das sind bei einem
Gesamthaushalt von rund 127,5 Mio. € knapp über 3 Mio. € pro Jahr.
Dazu kommen die
Belastungen aus den derzeit abgeordneten 2 Direktoren von rd. jährlich 130.000
€ (2002), bedeckt beim VA-Ansatz /12700,
sowie der derzeit 6 abgeordneten Lehrer im Primarbereich von rd.
jährlich 220.000 €, bedeckt beim VA-Ansatz 1/12757, und der derzeit 7 abgeordneten Lehrern im
Sekundarbereich von jährlich rd.
300.000 €, bedeckt beim VA-Ansatz 1/12700. Da anzunehmen ist, dass sich das
entscheidende Verhältnis zwischen österreichischen und deutschen Schülerinnen
und Schülern nicht wesentlich ändern wird, kann noch höchstens mit je einer
zusätzlich abzuordnenden Lehrkraft (mit einer in den laufenden Budgets des
Kapitel 12 bedeckbaren Mehrbelastung von rd. 80.000 €) in absehbarer Zukunft
gerechnet werden. Sämtliche Nebengebühren und Zulagen dieser Lehrer werden aus
dem Budget der Europäischen Schulen getragen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarung,
obwohl ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, steht in einem engen
Naheverhältnis zur Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit
im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG
Verfassungsändernde
Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Vereinbarung
über die Satzung der Europäischen Schulen ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG unter Beachtung der besonderen
Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG. Sie hat nicht
politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da die Art. 1, 2, 3, 10 und 11
verfassungsändernd sind, bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch den
Nationalrat auch gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG unter sinngemäßer
Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG. Art. 1, 2, 3, 10 und 11
der Vereinbarung sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als
verfassungsändernd zu bezeichnen. Da die Vereinbarung auch Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf sie überdies der
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Art. 1, 2 und
3 sind verfassungsändernde Bestimmungen, da es sich bei den Europäischen
Schulen um Einrichtungen handelt, die nach der österreichischen
Bundesverfassung weder als rein öffentliche Schule i.S.d. Art. 14
Abs. 6 B-VG, noch als reine Privatschule i.S.d. Art. 14 Abs. 7
B-VG qualifiziert werden können. Es werden Elemente sowohl der öffentlichen
Schule (insbesondere durch Einbindung von „gesetzlichen Schulerhaltern“) als
auch der Privatschule (Einrichtung von Vertragsorganen als „Schulerhalter“ bzw.
Verleihung von Rechtspersönlichkeit nach Art. 6 der Vereinbarung)
miteinander verschränkt, sodass eine von der Verfassung nicht vorgesehene
Einrichtung vorliegt. Die Europäischen Schulen bedürfen daher einer besonderen
verfassungsrechtlichen Grundlage, zumal diese Schulen i.S.d. Art. 14
Abs. 6 B-VG nicht allgemein zugänglich sind und auch die bloß
privatrechtliche Einbindung des Bundes oder des Landes als Schulerhalter einer
nicht allgemein zugänglichen Privatschule einer verfassungsrechtlichen
Absicherung bedarf.
Die
Beschlussfassung im Verfassungsrang ist weiters notwendig, weil gemäß
Art. 2 und 3 der Vereinbarung die Länder als Schulerhalter nach
Art. 14 Abs. 6 B-VG und als Kindergartenerhalter nach Art. 14
Abs. 4 lit. b B-VG aufgrund eines Beschlusses des Obersten Rates
verpflichtet werden könnten, eine Pflichtschule bzw. einen Kindergarten zu
erhalten, die nicht allgemein zugänglich sind. Ein solcher Beschluss stünde in
einem Spannungsverhältnis zu Art. 9 Abs. 2 B-VG, weil nach dieser
Bestimmung nur Hoheitsrechte des Bundes einfachgesetzlich bzw. durch
gesetzändernden Staatsvertrag übertragen werden dürfen.
Schließlich sind
auch Art. 10 und 11 der Vereinbarung als verfassungsändernd zu
beschließen. Gemäß Art. 10 der Vereinbarung kommen dem Obersten Rat alle
erforderlichen pädagogischen Entscheidungsbefugnisse zu; gemäß Art. 11
Z 2 sorgt der Oberste Rat für die Aufsicht über den Unterricht durch
Einsetzung von Inspektionssausschüssen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis
zur staatlichen Unterrichtshoheit (Recht der obersten Leitung und Aufsicht nach
Art. 17 Abs. 5 StGG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 und
Abs. 8 B-VG) sowie zu den Befugnissen der Schulbehörden des Bundes
(Art. 81a B-VG), etwa zur Inspektion des Unterrichts durch
Schulaufsichtsbeamte (vgl. Art. 81b Abs. 1 lit. b B‑VG sowie die
Ausführungsbestimmung des § 18 Bundes-SchulaufsichtsG, BGBl.
Nr. 244/1962, betreffend die Schulinspektion); vgl. auch die
Inspektionsrechte des zuständigen Bundesministers nach Art. 81a
Abs. 5 B-VG).
Die Europäischen
Schulen sind Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften. Sie
sind vor allem für die Kinder der Angestellten der EU gedacht und gelten gemäß
Art. 6 der Vereinbarung hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in den
Mitgliedstaaten als
öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung.. Österreich ist auf allen
Ebenen (Schüler, Lehrer, Inspektoren) in den Betrieb der – derzeit zwölf –
Europäischen Schulen integriert, ohne bisher der Vereinbarung über die Satzung
der Europäischen Schulen beigetreten zu sein. Es ist daher erforderlich, dass
Österreich der Vereinbarung nun ehestmöglich beitritt, zumal auch ohne Beitritt
und damit mögliche Einflussnahme auf die Entwicklung der Europäischen Schulen
der überwiegende Anteil der finanziellen Belastungen über den EU-Haushalt
mitfinanziert wird.
Die Vereinbarung
bringt nicht die Gründung einer Europäischen Schule auf dem Hoheitsgebiet der
Republik Österreich mit sich. Dazu bedürfte es eines Sitzabkommens zwischen dem
Obersten Rat und der Republik Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 der
Vereinbarung. Derzeit ist keine Schulgründung in Österreich beabsichtigt, wohl
aber werden Kooperationsmodelle zwischen den Europäischen Schulen und
nationalen Bildungseinrichtungen entwickelt.
Bis 30. September
2002 war die Rechtsgrundlage der Europäischen Schulen die Vereinbarung über die
Satzung der Europäischen Schulen vom 12. April 1957, gemäß der Österreich
bereits einen Beitrittsantrag gestellt hat (vgl. Beschluss der Bundesregierung
vom 12. Dezember 1995, Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 44). Luxemburg hat als
Depositär dieser Vereinbarung Österreich durch eine Note vom 16. Februar 1996
von der Genehmigung des österreichischen Beitrittsantrags in Kenntnis gesetzt.
Das für den Beitritt notwendige innerstaatliche Genehmigungsverfahren wurde
aber nicht durchgeführt, weil auf das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung über
die Satzung der Europäischen Schulen gewartet wurde.
Am 1. Oktober 2002
ist die neue Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21.
Juni 1994 (vgl. ABl. Nr. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) in
Kraft getreten. Art. 32 der dieser Vereinbarung sieht (anders als die
Vereinbarung von 1957) kein Aufnahmeverfahren mit Genehmigung des Beitritts,
sondern lediglich einen Beitrittsantrag vor, von dem Luxemburg die anderen
Vertragsparteien in Kenntnis setzt. Gemäß Art. 32 Abs. 2 wird der
Beitritt am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde
bei der luxemburgischen Regierung folgt.
Die
Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25. März 2003 (sh. Pkt. 13 des
Beschl.Prot. Nr. 3) dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, eine
Ermächtigung zur Stellung eines Antrags auf Beitritt der Republik Österreich
zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (vgl. ABl.
Nr. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) vorzunehmen. Entsprechend
der erteilten Ermächtigung wurde der Beitrittsantrag am 28. März 2003 in Form
einer Note der Österreichischen Botschaft in Luxemburg gestellt.
Nach dem
Dienstrecht der EU-Beamten ist der Dienstgeber zur Leistung von Beiträgen für
die Ausbildung der Kinder der Beamten verpflichtet, wenn der Entsendestaat des
Beamten Vertragspartei der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schule
ist. Dies führt dazu, dass berechtigte Kinder vom Schulgeld befreit sind. Für
nicht berechtigte Kinder, die nach Maßgabe noch vorhandener Schulplätze
aufgenommen werden können, ist ein Schulgeld von ab dem Schuljahr 2005/06 €
2.324 bis € 4.409 pro Jahr zu entrichten, eine weitere Erhöhung ist in Aussicht
genommen.
Solange Österreich
der Vereinbarung nicht beigetreten ist, müsste für die Kinder österreichischer
EU-Beamter Schulgeld gezahlt werden – wovon aber seit dem österreichischen
EU-Beitritt abgesehen wurde. Derzeit besuchen in den zwölf Europäischen
Schulen (in Brüssel, Luxemburg, Frankfurt, München, Karlsruhe, Varese, Bergen,
Culham, Mol und Alicante) mit insgesamt etwas über rd. 19.000 Schülern rund 200
österreichische Kinder die Europäischen Schulen. Die Gründung zweier weiterer
Schulen in Brüssel und Luxemburg wurde bereits beschlossen.
Unabhängig von
einem Beitritt zur Vereinbarung beteiligt sich Österreich zwangsläufig jetzt
schon an den 60 % des Budgets
der Europäischen Schulen, die aus dem EU-Haushalt stammen.
Außerdem trägt
Österreich Kosten für die Gehaltsfortzahlung der von Österreich entsandten
Lehrerinnen und Lehrer. Deren Anzahl wird vom Obersten Rat der Europäischen
Schulen bestimmt. Der Oberste Rat sorgt dafür, dass die Stellen gleichmäßig auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Planstellen österreichischer
Lehrerinnen und Lehrer für eine Verwendung an den Europäischen Schulen werden
vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur budgetiert. Die
Berechnung der Gehälter erfolgt auf Grund des vom Obersten Rat der Europäischen
Schulen festgelegten Personalstatuts. Demnach ist von den Mitgliedsstaaten
weiterhin das nationale Gehalt an die von ihnen entsandten Lehrkräfte zu
entrichten. Das sind für die derzeit 15 abgeordneten österreichischen
Lehrkräfte (inklusive zweier Direktoren) rund € 520.000,- endgültige
Budgetbelastung. Die Differenz auf die vom Personalstatut festgelegte Höhe der
Gehälter zahlen die Europäischen Schulen.
Eine
längerfristige Kostenschätzung ist auf Grund mangelnder Angaben hinsichtlich
der späteren Anzahl der österreichischen Schülerinnen und Schüler und der
Budgetentwicklung, vor allem nach der Erweiterung, derzeit nicht möglich,
wenngleich durch den österreichischen Vertreter im Obersten Rat eine gewisse
Steuerungsmöglichkeit besteht.
Gemäß Art. 15
ff. der Vereinbarung hat Österreich zwei Inspektorinnen und Inspektoren, einer
für den Primär-, einer für den Sekundärbereich, zu entsenden, wobei diese im
nationalen Schulwesen integriert bleiben und etwa die Hälfte ihrer
Arbeitskapazität für die Europäischen Schulen aufwenden. Für die Inspektorinnen
und Inspektoren entsteht kein Dienstverhältnis zu den Europäischen Schulen,
sie erhalten von diesen nur Reise- und Aufenthaltskosten, aber kein zusätzliches
Gehalt.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Die Europäischen
Schulen sind primär für die Kinder der Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften bestimmt, doch kann der Oberste Rat (vgl. Art. 8 ff.) auch
andere Kinder (z.B. Kinder von Bediensteten der EU-Mitgliedstaaten) zum
Unterricht zulassen. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd
Der Anhang I der
Vereinbarung führt zehn Standorte Europäischer Schulen an; seit 1994 sind die
Schulen in Frankfurt und Alicante durch Beschluss des Obersten Rates
hinzugekommen. Weiters wurde die Errichtung weiterer zwei Schulen (auch im
Hinblick auf die EU-Erweiterung) in Brüssel und Luxemburg beschlossen.
Zu
Art. 2:
Diese Bestimmung
betrifft die Voraussetzungen für die Gründung neuer Schulen. Hiezu ist
Einstimmigkeit und der Abschluss eines Abkommens zwischen dem Obersten Rat und
dem betreffenden Staat über die unentgeltliche Bereitstellung von
Schulräumlichkeiten und deren Instandhaltung erforderlich (Abs. 3). Die
Kriterien für die Gründung umfassen unter anderem die Einrichtung von
mindestens drei Sprachabteilungen, das Erreichen einer Mindestschülerzahl pro
Sprachabteilung und ein Mindestanteil von Schülern, die Kinder von Bediensteten
der Europäischen Gemeinschaften und wurden vom Obersten Rat im Oktober 2000
festgelegt. Diese Bestimmung ist
verfassungsändernd.
Zu
Art. 3:
Gemäß Abs. 1
kann der Unterricht einen Kindergarten, die Primarstufe (fünf Schuljahre) und
die Sekundarstufe (sieben Schuljahre) umfassen. Die Lehrer werden gemäß
Abs. 2 von den Mitgliedstaaten abgeordnet oder zugewiesen. Das Grundgehalt wird weiter vom
abordnenden Mitgliedstaat, sämtliche Nebengebühren und Zulagen von den
Europäischen Schulen bezahlt. Änderungen der Grundstruktur bedürfen der
Einstimmigkeit. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.
Zu Art. 4:
Diese Bestimmung
betrifft die pädagogischen Grundsätze der Europäischen Schulen, insbesondere
hinsichtlich des Unterrichts in mehreren Sprachen.
Zu
Art. 5:
Art. 5 betrifft den Abschluss der Sekundarstufe
mit der Europäischen Abiturprüfung. Abs. 2 verweist diesbezüglich auf das
Abkommen vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der
Europäischen Schule (sic) und ermächtigt den Obersten Rat der Europäischen
Schulen, erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens (d.h. des Anhangs)
vorzunehmen. Die derzeit geltende Fassung dieses Anhangs ist beigeschlossen.
Inhaber solcher
Abiturzeugnisse haben in ihrem Herkunftsstaat alle mit dem Besitz des
Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte und
erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im
Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die
entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.
Zu
Art. 6:
Gemäß Art. 6
besitzt jede Schule Rechtspersönlichkeit.
Zu
Art. 7:
Die Europäischen
Schulen haben vier gemeinsame Organe (Oberster Rat: Art. 8 ff.;
Generalsekretär: Art. 14; Inspektionsausschüsse: Art. 15 ff;
Beschwerdekammer: Art. 27); jede einzelne Schule hat einen Verwaltungsrat
(Art. 19 f.) und einen Direktor (Art. 21).
Zu
Art. 8:
Art. 8 betrifft die Zusammensetzung (Abs. 1
bis 3) des Obersten Rates, dessen Einberufung (Abs. 4) und dessen Vorsitz
(Abs. 5).
Zu
Art. 9:
Art. 9 betrifft die Erfordernisse für die
Beschlussfassung im Obersten Rat, wobei Zweidrittelmehrheit die Regel und
Einstimmigkeit (bei der Errichtung und Schließung einer Schule) die im
einzelnen vorzusehende Ausnahme ist.
Zu
Art. 10:
Gemäß Art. 10
Abs. 1 ist der Oberste Rat für pädagogische Fragen (Art. 11),
Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten (Art. 12 f.) sowie für die
Aushandlung der in Art. 28 – 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte
zuständig. Er legt auch die allgemeine Schulordnung fest (Abs. 2). Diese
Bestimmung ist verfassungsändernd.
Zu
Art. 11:
Art. 11 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates
über pädagogische Fragen, an denen der Vertreter des Personalausschusses und
der Vertreter der Elternschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. d
teilnimmt. Diese Bestimmung ist verfassungsändernd.
Zu
Art. 12:
Art. 12 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates in
Verwaltungsangelegenheiten, zu denen die Ernennung eines Generalsekretärs und
stv. Generalsekretärs (Abs. 2) und der Direktoren der einzelnen Schulen
und ihrer Stellvertreter (Abs. 3) gehören.
Zu
Art. 13:
Art. 13 betrifft Beschlüsse des Obersten Rates in
Haushaltsangelegenheiten sowie den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zum
Haushalt der Europäischen Schulen (Abs. 2; zu diesem vgl. auch
Art. 25 Abs. 1 Z 2). Rund 60% des Gesamthaushalts der
Europäischen Schulen, das sind 2004/05 127 Mio. €, werden aus dem EU-Haushalt
getragen.
Zu
Art. 14:
Diese Bestimmung
betrifft die Aufgaben des gemäß Art. 12 Abs. 2 vom Obersten Rat zu
ernennenden Generalsekretärs.
Zu
Art. 15:
Gemäß Art. 15
werden zwei Inspektionsausschüsse eingesetzt (einen für Kindergärten und
Primarstufe, den anderen für die Sekundarstufe; zu den Stufen vgl. Art. 3
Abs. 1).
Zu
Art. 16:
Art. 16 betrifft die Zusammensetzung der beiden
Inspektionsausschüsse, in denen alle Vertragsparteien vertreten sind. Vgl. auch
die Ausführungen zu den Inspektoren im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Zu
Art. 17 und 18:
Diese Bestimmungen
betreffen die Aufgaben der beiden Inspektionsausschüsse.
Zu
Art. 19:
Art. 19 betrifft die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats der einzelnen Schulen.
Zu
Art. 20:
Art. 19 betrifft die Aufgaben des Verwaltungsrats
der einzelnen Schulen.
Zu
Art. 21:
Art. 21 betrifft die Amtspflichten und
Weisungsbefugnis der Direktoren der einzelnen Schulen sowie die Voraussetzungen
für ihre Ernennung, die durch den Obersten Rat gemäß Art. 12 Abs. 3
erfolgt. Die Amtspflichten des Direktors sind im Rahmen der vom Obersten Rat
gemäß Art. 10 Abs. 2 festgelegten allgemeinen Schulordnung auszuüben.
Zu
Art. 22:
Art. 22 betrifft die Vertretung des Personals in
einem für alle Schulen gemeinsam bestehenden Personalausschuss. Der
Personalausschuss entsendet einen Vertreter in den Obersten Rat (vgl.
Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 Abs. 1 lit. d).
Zu
Art. 23:
Art. 22 sieht für jede Schule eine anerkannte
Elternvereinigung vor. Diese benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat
der betreffenden Schule (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 Z 5).
Zu
Art. 24 und 25:
Diese Bestimmungen
betreffen den gemäß Art. 13 vom Obersten Rat beschlossenen Haushalt
(Rechnungsjahr, Einnahmequellen).
Zu
Art. 26:
Art. 26 sieht für Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien ein Streitbeilegungsverfahren vor, das über den Obersten Rat
bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gehen kann.
Zu
Art. 27:
Durch Art. 27
wird eine Beschwerdekammer eingesetzt, die – nach Ausschöpfung des
Verwaltungsweges - erst- und letztinstanzliche ausschließliche Zuständigkeit
zur Überprüfung von Entscheidungen des Obersten Rates oder eines
Verwaltungsrates gegenüber „den in dieser Vereinbarung genannten Personen – mit
Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals“ hat.
Art. 27 Abs. 7 regelt die Zuständigkeit der
Gerichte der Vertragsparteien, insbesondere in Zivil- und Strafsachen.
Zu
Art. 28 und 29:
Diese Bestimmung
sieht „Beitrittsübereinkommen“ von Organisationen des öffentlichen Rechts, zum
Beispiel mit dem Europäischen Patentamt, in Bezug auf bestimmte Schulen vor,
die finanzielle Beiträge dieser Organisationen (vgl. dazu auch Art. 25
Abs. 1 Z 3) und allenfalls deren Vertretung im Obersten Rat und im
jeweiligen Verwaltungsrat regeln können. Solche „Beitrittsübereinkommen“ werden
vom Obersten Rat geschlossen.
Gemäß Art. 29
kann der Oberste Rat – abgesehen von Art. 28 - auch andere „Übereinkünfte“
mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts
schließen, die zu deren Vertretung im Verwaltungsrat der betreffenden Schule
führen können.
Übereinkünfte nach
Art. 28 und 29 können u.a. den Besuch bestimmter Schulen durch bestimmte
Gruppen von Kindern vorsehen; vgl. dazu Art. 1 Abs. 2.
Zu
Art. 30:
Diese Bestimmungen
ermächtigt zu „Übereinkommen“ des Obersten Rates mit der Regierung des Landes,
in dem sich die jeweilige Schule befindet.
Zu
Art. 31 bis 34:
Die
Schlussklauseln enthalten Regelungen über die Kündigung der Vereinbarung
(Art. 31 Abs. 1 und 2), die Schließung von Schulen (Art. 31
Abs. 3), Änderungen der Vereinbarung (Art. 31 Abs. 4), den
Beitritt zur Vereinbarung (Art. 32) sowie die Ratifikation und das
Inkrafttreten der Vereinbarung (Art. 33). Gemäß Art. 34 Abs. 2
bleibt das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung vom 11. April 1984, das
durch Art. 5 Abs. 2
Vertragsbestandteil der Vereinbarung wird, in Kraft, soweit die
Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung der Vereinbarung gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische,
englische, französische, griechische, italienische, niederländische,
portugiesische und spanische Sprachfassungen, hinsichtlich der französischen
Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs dadurch kundgemacht werden, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.