VEREINBARUNG ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

Es empfiehlt sich,

                         -    die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;

                         -    diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;

                         -    das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;

                         -    den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;

                         -    einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;

                         -    festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.

In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN

Artikel 1

Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.

Artikel 2

(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.

(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.

(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.

Artikel 3

(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.

Dazu kann folgendes gehören:

                         -    der Kindergarten,

                         -    die Primarstufe mit fünf Schuljahren,

                         -    die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.

Die Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem des Gastlandes den Bedarf an technischer Ausbildung.

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

(3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;

               b)           Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.

Artikel 4

Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden pädagogischen Grundsätzen:

           1. Der Unterricht wird in den in Anhang II genannten Sprachen erteilt.

           2. Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den Beschlüssen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepasst werden.

           3. Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann in jeder Gemeinschaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat beschließt, daß dies gerechtfertigt ist.

           4. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um den Schülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.

           5. In den Lehrplänen wird auf die europäische Dimension besonderer Wert gelegt.

           6. Bei der Erziehung und im Unterricht werden Gewissen und Überzeugung des einzelnen geachtet.

           7. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern.

Artikel 5

(1) Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Abschluß- und Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den vom Obersten Rat entsprechend Artikel 11 festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannt.

(2) Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung abgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält (im folgenden „Abkommen über die Europäische Abiturprüfung“ genannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der Vertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens vornehmen. Die Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses

                a) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte;

               b)           erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „Hochschulen“

                a)           Hochschulen und Universitäten,

               b)           Anstalten, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, einer Hochschule gleichgestellt werden.

Artikel 6

Jede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihres Ziels im Sinne von Artikel 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist sie gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Haushaltsordnung in der Verwaltung der für sie im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern. Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gilt die Schule in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlichrechtliche Bildungseinrichtung.

TITEL II ORGANE DER SCHULE

Artikel 7

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

           1. den Obersten Rat,

           2. den Generalsekretär,

           3. die Inspektionsausschüsse,

           4. die Beschwerdekammer.

Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.

KAPITEL 1

Der Oberste Rat

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:

                a) dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;

               b) einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

                c) einem vom Personalausschuß nach Artikel 22 benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);

               d) einem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten Vertreter der Elternschaft.

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können sich vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sitzungen des Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten Rates oder des Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in nachstehender Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.

Artikel 9

(1) Ausser in den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, werden die Beschlüsse des Obersten Rates vorbehaltlich folgender Bestimmungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst:

                a) Für die Annahme eines Beschlusses, der die spezifischen Interessen eines Mitgliedstaats berührt - wozu die wesentliche Erweiterung der Einrichtungen oder die Schließung einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Schule gehört - ist die befürwortende Stimmabgabe des Vertreters dieses Mitgliedstaates erforderlich.

               b) Für die Schließung einer Schule ist die befürwortende Stimmabgabe des Mitglieds der Kommission erforderlich.

                c) Der Vertreter einer Organisation des öffentlichen Rechts, der im Obersten Rat aufgrund eines Übereinkommens nach Artikel 28 einen Sitz und eine Stimme erhalten hat, ist bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Schule, die Gegenstand jenes Übereinkommens ist, stimmberechtigt.

               d) Das Stimmrecht des Vertreters des Personalausschusses nach Artikel 8 Buchstabe c) und des Vertreters der Elternschaft nach Artikel 8 Buchstabe d) ist auf die Annahme von Beschlüssen über pädagogische Fragen im Sinne des Artikels 11 - ausgenommen Beschlüsse betreffend Änderungen des Abkommens über die Europäische Abiturprüfung und Beschlüsse mit finanziellen oder haushaltsrechtlichen Auswirkungen - beschränkt.

(2) In den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, stehen Stimmenthaltungen von Mitgliedern, die anwesend sind oder sich vertreten lassen, der Annahme von Beschlüssen des Obersten Rates nicht entgegen.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) verfügen die anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei den Abstimmungen über jeweils eine Stimme.

Artikel 10

Der Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Vereinbarung; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen. Er legt die allgemeine Schulordnung fest.Er erstellt jährlich auf der Grundlage eines Entwurfs des Generalsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11

Hinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat Richtlinien für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest. Im einzelnen verfährt er nachStellungnahme des zuständigen Inspektionsausschusses wie folgt:

           1. Er legt aufeinander abgestimmte Lehr- und Stundenpläne für jedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest und gibt allgemeine Empfehlungen für die Wahl der Unterrichtsmethoden.

           2. Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht durch die Inspektionsausschüsse und legt Vorschriften für deren Tätigkeiten fest.

           3. Er setzt das vorgeschriebene Alter für den Eintritt in die verschiedenen Schulstufen fest. Er legt die Regeln für die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse bzw. für den Übergang in die Sekundarstufe fest; damit die Schüler jederzeit wieder in das einzelstaatliche Schulsystem überwechseln können, setzt er gemäß Artikel 5 die Bedingungen fest, unter denen die an den Europäischen Schulen bestandenen Schuljahre anerkannt werden. Er stellt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Gleichwertigkeitsliste auf.

           4. Er richtet Abschlussprüfungen für die in der Schule geleistete Arbeit ein; er erlässt die Prüfungsordnung, setzt die Prüfungsausschüsse ein und stellt die Abschlußzeugnisse aus. Das Niveau der Prüfungsarbeiten ist im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 5 festzusetzen.

Artikel 12

Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:

           1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs und Dienstpersonal fest.

           2. Er ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär.

           3. Er ernennt den Direktor und seine Stellvertreter für jede Schule.

           4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmässig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.

               b) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.

           5. Er regelt seine Arbeitsweise und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

(1) Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt tätig:

                a) Er verabschiedet die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Schulen festgelegt werden.

               b) Er stellt für jedes Haushaltsjahr gemäß Absatz 4 den Haushaltsplan der Schulen fest.

                c) Er genehmigt den Jahresabschluß und leitet ihn den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften zu.

(2) Der Oberste Rat erstellt spätestens zum 30. April jedes Haushaltsjahres nach dem Verfahren des Artikels 9 einen Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schulen für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission, die auf dieser Grundlage die erforderlichen Mittel im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften veranschlagt. Die Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften legt im Rahmen des Haushaltsverfahrens den Beitrag der Gemeinschaften fest.

(3) Der Oberste Rat leitet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben auch den anderen in Artikel 28 genannten Organisationen des öffentlichen Rechts sowie den in Artikel 29 genannten Organisationen oder Institutionen zu, mit deren finanziellen Beiträgen der Haushalt einer Schule im wesentlichen finanziert wird, damit diese die Höhe ihres Beitrags festsetzen.

(4) Der Oberste Rat stellt den Haushaltsplan der Schulen vor Beginn des Haushaltsjahres endgültig fest und passt ihn dabei erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den Beiträgen der in Absatz 3 genannten Organisationen und Institutionen an.

Artikel 14

Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.

KAPITEL 2

Inspektionsausschüsse

Artikel 15

Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schulen eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer für die Sekundarstufe.

Artikel 16

Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.

Artikel 17

Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.

Artikel 18

Die Inspektoren haben folgende Aufgaben:

           1. Sie führen in der Schulstufe, für die sie zuständig sind, die pädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von ihrer nationalen Verwaltung abgeordnet wurden.

           2. Sie vergleichen ihre Beobachtungen über den Stand, der im Unterricht erreicht ist, und über die Qualität der Unterrichtsmethoden.

           3. Sie übermitteln den Direktoren und dem Lehrkörper die Ergebnisse ihrer Inspektionen. Entsprechend den vom Obersten Rat veranschlagten Bedürfnissen schafft jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen dafür, daß die Inspektoren ihre Aufgabe in den Schulen uneingeschränkt erfüllen können.

KAPITEL 3

Der Verwaltungsrat

Artikel 19

Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:

           1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,

           2. dem Direktor der Schule,

           3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

           4. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,

           5. zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Artikel 23,

           6. einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen sind.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

           1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;

           2. überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;

           3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;

           4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.

KAPITEL 4

Der Direktor

Artikel 21

Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.

TITEL III VERTRETUNG DES PERSONALS

Artikel 22

Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.

TITEL IV ELTERNVEREINIGUNG

Artikel 23

Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.

TITEL V HAUSHALT

Artikel 24

Das Rechnungsjahr der Schulen entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 25

Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch

           1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt;

           2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;

           3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;

           4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates auferlegt wird;

           5. verschiedene Einnahmen.

Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Kommission.

TITEL VI STREITFÄLLE

Artikel 26

Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Artikel 27

(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.

(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmässigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.

(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten. Zu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind.

(4) Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer einstimmig fest. In der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer Mitglieder, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den Obersten Rat, die Amtsdauer der Mitglieder und die für diese geltende Besoldungsregelung festgelegt. Die Satzung regelt die Arbeitsweise der Beschwerdekammer.

(5) Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung, die alle zur Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmungen enthält. Die Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch den Obersten Rat.

(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.

(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.

TITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.

Artikel 29

Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.

Artikel 30

Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Artikel 31

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die luxemburgische Regierung setzt die anderen Vertragsparteien von dem Empfang dieser Mitteilung in Kenntnis. Die Kündigung muß vor dem 1. September eines Jahres erfolgen, damit sie am 1. September des folgenden Jahres wirksam werden kann.

(2) Die Vertragspartei, die diese Vereinbarung kündigt, verzichtet auf jeden Anteil an dem Vermögen der Schulen. Der Oberste Rat beschließt über die infolge der Kündigung durch eine Vertragspartei zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, einschließlich der das Personal betreffenden Maßnahmen.

(3) Der Oberste Rat kann nach dem Abstimmungsmodus des Artikels 9 beschließen, eine Schule zu schließen. Nach dem gleichen Verfahren trifft er alle nach seinem Ermessen notwendigen Maßnahmen in bezug auf diese Schule, insbesondere hinsichtlich der Lage des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs- und Dienstpersonals und der Aufteilung des Vermögens der Schule.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieser Vereinbarung beantragen. Sie übermittelt ihren Antrag der luxemburgischen Regierung; diese leitet gemeinsam mit der Vertragspartei, die den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften wahrnimmt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung einer Regierungskonferenz ein.

Artikel 32

Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft wird, auf Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die luxemburgische Regierung zu richten, die die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt. Der Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung der Organe der Schulen entsprechend geändert.

Artikel 33

Diese Vereinbarung wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert. Der Abschluß durch die Europäischen Gemeinschaften erfolgt gemäß den Verträgen zu ihrer Gründung. Die Ratifikationsurkunden und die Akten über die Notifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung werden bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die auch die Satzung der Europäischen Schulen verwahrt. Die luxemburgische Regierung teilt die Hinterlegung den anderen Vertragsparteien mit. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgt. Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; sie wird im Archiv der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 34

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. April 1957 und des dazugehörigen Protokolls vom 13. April 1962. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, bleibt das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung in Kraft. Das Zusatzprotokoll betreffend die Münchener Schule, das unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. April 1962 erstellt und am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet wurde, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Bezugnahmen in vor dieser Vereinbarung verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.

Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfärdiget i Luxembourg den enogtyvende juni nitten hundrede og fire og halvfems.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

Έγινε στο Λουξεµβούργο, στις είκοσι µία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantaquattro.

Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.

Feito no Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Paa Kongeriget Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

Για την Ελληνική ∆ηµοκρατία

Por el Reino de España

Pour la République française

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Per la Repubblica italiana

Pour le grand-duché de Luxembourg

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Pela República Portugüsa

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea y la Comunidad Europea de la Energía Atómica

For Det Europäiske Fälleßkab og Det Europäiske Atomenergifälleßkab

Für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα και την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατοµικής Ενέργειας

For the European Community and the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne et la Communauté européenne de l'énergie

atomique

Per la Comunità europea e la Comunità europea dell'energia atomica

Voor de Europese Gemeenschap en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

Pela Comunidade Europeia e pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Por la Comunidad Europea del Carbón y del Acero

For Det Europäiske Kul- og Staalfälleßkab

Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Άνθρακα και Χάλυβα

For the European Coal and Steel Community

Pour la Communauté européenne du charbon et de l'acier

Per la Comunità europea del carbone e dell'acciaio

Voor de Europese Gemeenschap voor Kolen en Staal

Pela Comunidade Europeia do Carvão e do Aço

ANHANG I

Europäische Schulen, für die diese Satzung gilt:

Europäische Schule Bergen

Europäische Schule Brüssel I

Europäische Schule Brüssel II

Europäische Schule Brüssel III (1*)

Europäische Schule Culham

Europäische Schule Karlsruhe

Europäische Schule Luxemburg

Europäische Schule Mol

Europäische Schule München

Europäische Schule Varese.

(1*) Der Oberste Rat hat die Gründung dieser Schule auf seiner Tagung am 27. bis 29. Oktober 1992 beschlossen.

ANHANG II

Sprachen, in denen der Grundunterricht erteilt wird:

Dänisch

Deutsch

Englisch

Französisch

Griechisch

Italienisch

Niederländisch

Portugiesisch

Spanisch