Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geschützt. Es gibt derzeit auch keine Möglichkeit, zur Unterbindung von
Steuerumgehungen Amtshilfe von San Marino zu erlangen.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und San Marinos bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit
einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt
werden.
Inhalt:
Das neue
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch das Abkommen
wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als
Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes
neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes
erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch die von österreichischen
Unternehmen in San Marino bereits geplanten Investitionen ermöglicht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt
werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Mit San Marino
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem
Staat gestärkt werden.
Im März 2004
fanden daher in San Marino und Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt. Die Verhandlungen konnten
nach zwei Verhandlungsrunden abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung
des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind, und gilt in
sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen
enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem
Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt,
Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus der
Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Einkünften aus
einer Aufsichtsrat- und Verwaltungsrattätigkeit, Einkünften von Künstlern und
Sportlern, Ruhegehältern, Einkünften aus öffentlichen Kassen, Einkünften aus
einer Lehr- oder Forschungstätigkeit und Zahlungen an Studenten. Ferner enthält
das Abkommen Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Vermögen. Auf
österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode
vermieden, nur für Unternehmensgewinne (Aktivitätsklausel) und Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit wird die Befreiungsmethode angewendet. Das Abkommen
enthält auch ein Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- oder Zweifelsfällen
ist ein Verständigungsverfahren bzw. Schiedsverfahren vorgesehen. Hinsichtlich
der Amtshilfe sieht das Abkommen den so genannten großen Informationsaustausch
vor.
Die Bestimmungen
des dem Abkommen angeschlossenen Protokolls stellen einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens dar.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer
Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung für die Ausübung eine gewerblichen Tätigkeit als auch für
die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
Auch die
Baustellenfrist beträgt OECD-konform zwölf Monate.
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein
anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die
sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Zu
Art. 9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu
Art. 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt (Abs. 2 lit. a), während im
Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens
10% der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht hat
(Abs. 2 lit. b).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen
OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Art. 11:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen (Abs. 1). Darüber hinaus sieht Abs. 2 im Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers eine Steuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 12:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem
Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Auch sieht
Absatz 4 in OECD-konformer Weise vor, dass die Veräußerung von Anteilen an
Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates
unterstellt wird.
Zu
Art. 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14
Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit (183 Tage).
Gemäß Art. 17
Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche
die nicht unter Art. 18 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Gemäß
Art. 17 Abs. 2 erhält jedoch der Quellenstaat das Besteuerungsrecht
für private Ruhebezüge, sofern diese im Wohnsitzstaat nicht der Besteuerung
unterworfen werden. Gemäß Art. 17 Abs. 3 hat der Quellenstaat das
Besteuerungsrecht für Sozialversicherungspensionen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu
Art. 15:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu
Art. 16:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen
(Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt
des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.
Zu
Art. 19:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie
Forscher, die sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von
der Besteuerung ausgenommen sind.
Zu
Art. 20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu
Art. 21:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Durch
Abs. 3 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften
auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet
werden.
Zu
Art. 22:
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die
Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf
österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu
Art. 23:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Beide Staaten
wenden hiebei auf OECD-Grundlage grundsätzlich die Anrechnungsmethode unter
Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an.
Allerdings wenden beide Staaten bei Einkünften im Sinne des Artikels 7
(Unternehmensgewinne) und 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) – ebenfalls
unter Progressionsvorbehalt - die Befreiungsmethode an, wobei die
Steuerfreiheit für Unternehmensgewinne im Wohnsitzstaat eine nachhaltige aktive
Geschäftstätigkeit im Quellenstaat voraussetzt.
Zu
Art. 24:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2).
Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung
(Abs. 5).
Zu
Art. 25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren. Darüber
hinaus regelt der Artikel das so genannte Schiedsverfahren (Absätze 5 bis 7),
welches in jenen Fällen zur Anwendung kommt, in denen die Doppelbesteuerung
nicht innerhalb von zwei Jahren im Verständigungswege beseitigt werden kann.
Zu
Art. 26:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte
auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen
Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu
Art. 27:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 28:
Dieser Artikel
stellt klar, dass der Quellenstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen
Verjährungsfristen zur abkommensgemäßen Steuerentlastung abzugspflichtiger
Einkünfte verpflichtet ist, wobei die Durchführung dieses Artikels den
zuständigen Behörden vorbehalten ist.
Zu
Art. 29 und 30:
Diese Bestimmungen
regeln das Inkrafttreten und die Kündigung des Abkommens.
Protokoll:
1. Zu Art. 5 Abs. 2:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass ein Server vom Betriebstättenbegriff
erfasst ist.
2. Zu Art. 10 Abs. 2:
Diese Protokollbestimmung
stellt klar, dass im Fall von Missbrauch die in lit. b vorgesehene
Quellensteuerfreiheit für Schachteldividenden nicht zur Anwendung gelangt.
3. Zu Art. 16 Abs. 3:
Die in
Art. 16 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat
gilt auch für ohne Gewinnerzielung tätige Trägerkörperschaften von Orchestern,
Theatern und Balletten.
4. Zu Art. 21 Abs. 3:
Die Steuerfreiheit
von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im
Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf
Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen
kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.
5. Zu Art. 26:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass im Fall von Steuerbetrug der Informationsaustausch
auch den Austausch von Bankinformationen umfasst.
6. Auslegung des Abkommens:
Diese
Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des
OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der
Wiener Vertragsrechtskonvention klar.