Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende
Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch Novellierung des
Pensionskassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes in die Österreichische
Rechtsordnung um. Neben der Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren
Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung
im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche
Kollektivversicherung“ eingeführt.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Harmonisierung des Pensionskassenrechts in der Europäischen Union, insbesondere
durch die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft wird ein
wichtiger Impuls zur Flexibilisierung des europäischen Arbeitsmarktes gesetzt
und sind daraus positive Auswirkungen insbesondere auch für kleinere
Mitgliedstaaten und somit auch für Österreich zu erwarten. Mit der
„betrieblichen Kollektivversicherung“ wird in der Zukunft im Rahmen eines in
steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht neugeschaffenen „Level
Playing Fields“ ein Wettbewerb zwischen Pensionskassen und Versicherungen mit
unterschiedlichen Produkten entstehen, der Vorteile für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie für den österreichischen Kapitalmarkt bringen wird. Dadurch
wird auch einem für den Wirtschaftsstandort Österreich schädlichen Abfluss in
Produkte ausländischer Anbieter entgegengewirkt.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufsichtsbehörde
über die Pensionskassen und die Lebensversicherungen ist die
Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet für die Kosten der
Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag, der durch dieses Gesetzespaket
nicht verändert wird. Die steuerliche Gleichstellung des Produktes
„betriebliche Kollektivversicherung“ mit den Pensionskassen erfolgt im Rahmen
der schon derzeit für die Abzugsfähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen als
Betriebsausgabe bestehenden Regelung. Dem wie bei Pensionskassenbeiträgen auf
2,5 vH reduziertem Versicherungssteuersatz steht die künftige
Lohnversteuerung der Renten aus der „betrieblichen Kollektivversicherung“ gegenüber,
so dass in Summe steuerliche Aufkommensneutralität erwartet werden kann. Für
den Bund und auch die Länder entstehen daher durch diese Novelle keine
zusätzlichen Kosten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Mit den
vorgesehenen Regelungen wird das Gemeinschaftsrecht für den Bereich der
betrieblichen Altersversorgung vollständig umgesetzt. Die „betriebliche
Kollektivversicherung“ ist mit den für Lebensversicherungen geltenden
Gemeinschaftsrecht kompatibel.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie
2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes, des
Betriebspensionsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes in die Österreichische
Rechtsordnung um. Die Richtlinie wurde am 23. September 2003 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 235/10), die Umsetzungsfrist
beträgt 2 Jahre, die Umsetzung hat daher bis zum 23. September 2005
zu erfolgen.
Die wesentlichen
Inhalte dieser Richtlinie sind:
– Vereinheitlichung
materieller aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich
selbständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem
Mindestniveau.
– Detaillierte
Regeln für Tätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
– Entsprechende
Befugnisse für Aufsichtsbehörden zur wirksamen Beaufsichtigung der
Einrichtungen.
– Angemessene
Informationen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über die
Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage der Altersversorgungseinrichtung
sowie über ihre Rechte.
– Die
Veranlagungsvorschriften legen Leitprinzipien für die Anlage von
Vermögenswerten fest, nach denen sich die Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung unter Beachtung des Gebots der Umsicht richten müssen (prudent
person rule).
– Grenzübergreifende
Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme.
Durch
wechselseitige Anerkennung der Einrichtungen und in Verbindung mit spezifischen
Aufsichtsregelungen ist auch deren grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
zulässig -eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird daher auch
ausländische Altersversorgungssysteme verwalten können, wobei die
aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen,
in dem die Einrichtung niedergelassen ist (Prinzip der Kontrolle des
Herkunftsmitgliedstaates).
– Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für soziale Schutzvorschriften bleibt unberührt.
Entsprechend
dem Subsidiaritätsprinzip fällt die Gestaltung des sozialen Schutzes und der
Altersversorgungssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Wahl
zwischen Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren, einer kombinierten
Lösung und der Förderung bestimmter Formen des Pensionssparens liegt allein bei
ihnen.
Für
Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Mitgliedern gelten
weiterhin die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des
Tätigkeitsmitgliedstaates.
Neben den für die
Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen werden noch folgende
wesentliche Maßnahmen aufgenommen, die die Attraktivität sowie die
Funktionsfähigkeit des Pensionskassenwesens stärken sollen:
– Optional wird die
Möglichkeit geschaffen, auf den im Pensionskassengesetz vorgesehenen
Mindestertrag zu verzichten, wodurch es zweifelsfrei bei Inanspruchnahme der
Verzichtsmöglichkeit zu kostengünstigeren Verwaltungsmöglichkeiten kommen wird.
Durch diese Verzichtsmöglichkeit wird das System der Pensionskassen in
Österreich flexibler und hiemit als wesentlicher Bestandteil der zweiten Säule
der Altersversorgung weiter attraktiviert.
– Das
Eigenmittelerfordernis wird auf das unbedingt notwendige und von der Richtlinie
auch vorgegebene Ausmaß beschränkt. Den Eigentümern der Pensionskassen wird es
erleichtert, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits
in der Bilanz der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber
auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Damit kann auch in
der Bilanz der Eigentümer die Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz
bewertet werden.
– Die Verwaltungskosten
sind in Hinkunft nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und damit auch
nicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bewilligen. Im
Pensionskassengesetz werden die Rahmenbedingungen festgelegt und die
Vereinbarung der Kosten hat abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen.
– Die
Veranlagungsvorschriften basieren nunmehr auf dem „prudent-person-Konzept“, das
heißt es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr wenige quantitative
Grenzen vorgegeben. Ein umfassendes Risikomanagement wird von den
Pensionskassen aufzubauen sein, dazu ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
eine Verordnung zu erlassen, die nähere Rahmenbedingungen festlegen wird.
– Da insbesondere
im Falle einer Erfüllung der Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse die
Eigenmittel unter das erforderliche Mindestausmaß sinken können, werden analog
zu Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz Bestimmungen betreffend einen Solvabilitätsplan
und einen Sanierungsplan aufgenommen, die zur Wiederherstellung gesunder
Finanzverhältnisse führen sollen.
Neben der
Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der
Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im
Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche
Kollektivversicherung“ eingeführt. Damit kann von zum Betrieb der
Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches
Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betrieben werden. Eckpunkte dieses Produktes sind:
– Die Durchführungswege
Pensionskasse versus Gruppenrentenversicherung bleiben gesellschaftsrechtlich
und von den Ordnungsnormen her strikt getrennt.
– Die betriebliche
Kollektivversicherung darf nur als „klassische“ Gruppenrentenversicherung
angeboten werden.
– Die für
Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sind auch
auf die betriebliche Kollektivversicherung anzuwenden (arbeitsrechtliche
Gleichstellung).
– Steuerliche
Gleichstellung von Pensionskassen und der betrieblichen Kollektivversicherung.
Im Steuerecht und
Arbeitsrecht werden jene Anpassungen vorgenommen, die einerseits im Hinblick
auf die im PKG umgesetzte Möglichkeit der in der Richtlinie vorgesehenen
grenzüberschreitenden Tätigkeit von Altersversorgungseinrichtungen erforderlich
sind und andererseits für die Gleichstellung der betrieblichen
Kollektivversicherung mit den Pensionskassen notwendig sind.
Als
Inkrafttretenszeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG ist der
23. September 2005 vorgeschrieben, einige Bestimmungen sollen aus
bilanzrechtlichen Gründen für das gesamte Geschäftsjahr 2005 anwendbar sein.
Im Besonderen Teil
der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/41/EG mit „RL“ abgekürzt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 4, 5 und 11 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)
PKG:
Zu § 1 Abs. 2 Z 1 PKG:
Dadurch wird
sichergestellt, dass sich die Bagatellgrenze jedenfalls auf den Betrag bezieht,
der zur Auszahlung gelangt, dies ist gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten jedenfalls leichter kommunizierbar.
Zu § 1 Abs. 2 Z 2 PKG:
Durch Verwendung
des Begriffes Hinterbliebenenpension wird klargestellt, dass neben Witwen(r)
auch Lebensgefährten einen „abgeleiteten“ Pensionsanspruch haben können.
Zu § 2 Abs. 1 PKG:
Die Neufassung
dieses Absatzes nimmt auf die grundsätzliche, schon seit Errichtung der
Pensionskassen bestehende Verpflichtung der Pensionskassen Bezug, die
Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu wahren und für jede
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag zu garantieren.
Im Hinblick auf
eine Verbesserung der Attraktivität sowie der Flexibilität des Produktes
Pensionskassenzusage soll in Hinkunft die Möglichkeit bestehen, auf Basis einer
freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die
Leistung einer Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse verzichten zu
können. Dieser Verzicht muss jedenfalls in der für die Pensionskassenzusage
erforderlichen arbeitsrechtlichen Vereinbarung nach dem Betriebspensionsgesetz
(Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag oder Vereinbarung gemäß Vertragsmuster
nach dem Betriebspensionsgesetz) vereinbart werden und wirkt auf alle von
dieser Vereinbarung umfassten Arbeitnehmer (Anwartschafts- und
Leistungsberechtigte). Eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer(-vertreter) ist nur
dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner unbeschränkten
Nachschusspflicht auch die Leistung des Mindestertrages garantiert. Dies ist
auch deshalb sinnvoll, da mit dem Wirksamwerden der RL am 23. September
2005 Pensionskassen aus anderen EU-MS ihre Leistungen in Österreich werden
anbieten können. Diese haben in der Regel auf Grund des für sie anzuwendenden
nationalen Herkunftslandrechts keine Verpflichtung einer Ertragsgarantie. Würde
man in Österreich nicht die „Opting-Out“-Option statuieren, wäre dies ein
erheblicher Wettbewerbsnachteil für die inländischen Pensionskassen.
Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass die Veranlagungsstrategie bei Pensionskassenzusagen mit
Mindestertragsgarantie und bei Pensionskassenzusagen ohne
Mindestertragsgarantie unterschiedlich sein wird. Es war daher erforderlich
sein, diese Pensionskassenzusagen jeweils in (einer) eigenen Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft(en) zu führen. Es kann jedoch Fälle geben, wo jedenfalls
davon auszugehen ist, dass die für die Führung in einer eigenen Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft erforderliche Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nicht erreicht werden kann. Um auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme des
Wahlrechts nicht zu verunmöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Führung
von Pensionskassenzusagen mit und ohne Mindestertragsgarantie in einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam zulässig.
Zu § 5 Z 3 PKG:
Bisher war
lediglich den Erläuternden Bemerkungen zu § 24 zu entnehmen, was unter
einer unbeschränkten Nachschusspflicht zu verstehen ist. Da mit der
unbeschränkten Nachschusspflicht mehrere Privilegien verbunden sind, wird der
Umfang der unbeschränkten Nachschusspflicht nunmehr auch im Gesetz
klargestellt.
Zu § 5 Z 4 PKG:
Die Definition der
Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung stammt aus Art. 6
lit. a und Art. 9 Abs. 5 der RL. Falls eine Einrichtung nur
innerstaatlich tätig ist, ist nach Art. 9 der RL eine Registrierung
ausreichend; bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist einerseits eine Zulassung (Konzessionierung)
und andererseits für die Voraussetzungen für den Betrieb eine Genehmigung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich.
Zu § 5 Z 5 PKG:
Die Definition des
Herkunftsmitgliedstaates stammt aus Art. 6 lit. i der RL.
Zu § 5 Z 6 PKG:
Die Definition des
Tätigkeitsmitgliedstaates stammt aus Art. 6 lit. j der RL.
Zu § 7
PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 der RL umgesetzt.
Die Eigenmittelvorschriften für Pensionskassen werden systematisch neu
gestaltet, wobei folgende grundsätzliche Überlegungen ausschlaggebend waren:
– Bei
betrieblichen Pensionskassen ist das gemäß § 7 AktG vorgeschriebene
Grundkapital (derzeit 70 000 Euro) ausreichend, überbetriebliche
Pensionskassen haben ein Grundkapital von 5 Millionen Euro zu halten.
– Die
Pensionskassen müssen unabhängig davon, ob ein Mindestertrag garantiert wird,
unverändert Eigenmittel in Höhe von mindestens 1 vH des Gesamtwertes der
Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften halten.
– Für jene Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse einen Mindestertrag garantiert, sind gemäß
Art. 17 der RL über das oben angeführte Ausmaß hinausgehende zusätzliche
Eigenmittel erforderlich. Es ist daher in der Pensionskasse eine Mindestertragsrücklage
zu bilden.
– Für
Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse keinen Mindestertrag
garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt
hat, entfällt das Eigenmittelerfordernis von 1 vH der
Deckungsrückstellung.
– Für
Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse einen Mindestertrag
garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt
hat, die auch die Verpflichtung der Pensionskasse aus dem Mindestertrag
umfasst, entfällt das Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung
sowie die Verpflichtung zur Bildung der Mindestertragsrücklage.
– Eigenmittel, die
über das Mindestausmaß von 1 vH der Deckungsrückstellung hinausgehen,
können auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden.
Abs. 1
entspricht dem bisherigen Abs. 1; im Zusammenhang mit der Möglichkeit der
vertraglichen Abbedingung des Mindestertrages ist eine Änderung des Formblattes
betreffend die Bilanz der Pensionskasse erforderlich und bedingt daher eine
Adaptierung des Verweises auf den Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften.
Abs. 2
entspricht dem bisherigen Abs. 1a.
Abs. 3 regelt
die Bildung der Mindestertragsrücklage (bisher Abs. 5). Zur Erreichung der
gemäß Art. 17 iVm Art. 22 Abs. 3 der RL erforderlichen
Eigenmittel bis 23. September 2010 ist es notwendig, das Mindestausmaß der
jährlichen Dotierung der Mindestertragsrücklage auf 0,45 vH anzuheben. Den
Pensionskassen soll es in Hinkunft auch möglich sein, jene Teile der
Mindestertragsrücklage, die über dem Sollwert liegen, auflösen zu können.
Abs. 4
entspricht dem bisherigen Abs. 2.
Abs. 5
entspricht dem bisherigen Abs. 4.
Abs. 6 regelt
die Ausnahme vom Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung
für Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse keinen Mindestertrag
garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt
hat. Nach der Ausnahmebestimmung des bisherigen Abs. 3 konnte nur für
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht die
Eigenmittelbildung unterbleiben. Nunmehr wird auf die Pensionskassenzusage
abgestellt, das heißt unabhängig davon, in welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
die Zusage verwaltet wird, kann das Privileg in Anspruch genommen werden.
Abs. 7 regelt
die Ausnahme vom Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung
und von der Bildung der Mindestertragsrücklage für Pensionskassenzusagen, bei
denen die Pensionskasse einen Mindestertrag garantiert und der Arbeitgeber eine
unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt hat, die auch die Verpflichtung der
Pensionskasse aus dem Mindestertrag umfasst. Nach dem bisherigen Abs. 7
konnte die Bildung der Mindestertragsrücklage nur in Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften von betrieblichen Pensionskassen unterbleiben. Nunmehr
wird auf die Pensionskassenzusage abgestellt, das heißt unabhängig davon, in
welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Zusage verwaltet wird, kann
das Privileg in Anspruch genommen werden.
Sowohl bei
Abs. 6 als auch bei Abs. 7 lebt die Verpflichtung zur Dotierung der
Eigenmittel bzw. zur Bildung der Mindestertragsrücklage wieder auf, wenn der
Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht mehr nachkommt. Dies wird dann
der Fall sein, wenn die Pensionskasse im Zuge der Bilanzierung eine
Unterdeckung errechnet und dem Arbeitgeber einen Nachschuss vorschreibt, den
dieser trotz Setzung einer im Geschäftsverkehr üblichen Nachfrist nicht
leistet.
Abs. 8
vermindert das Ausmaß der erforderlichen Mindestertragsrücklage durch Anrechnung
bestimmter Eigenmittelbestandteile. Die Notwendigkeit der jährlichen Dotierung
bis zum Erreichen der gesetzlich erforderlichen Mindestertragsrücklage bleibt
dadurch zwar unberührt, allerdings wird das Erfordernis früher erreicht.
Weiters erleichtert diese Bestimmung den Eigentümern der Pensionskassen,
zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits in der Bilanz
der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber auf die Mindestertragsrücklage
angerechnet werden können. Damit kann auch in der Bilanz der Eigentümer die
Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz bewertet werden.
Art. 17 iVm Art. 22
Abs. 3 der RL schreibt vor, dass die Pensionskassen – sofern sie eine
Garantie, das ist in Österreich der Mindestertrag, übernehmen – zusätzliche
Eigenmittel halten müssen und gewährt für die Dotierung dieser Eigenmittel eine
Übergangsfrist bis 23. September 2010. Diese Übergangsfrist ist aber dann
nicht anwendbar, wenn Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft
verwaltet wird. Die Pensionskassen haben daher gemäß Abs. 9 für
Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus grenzüberschreitender
Mitgliedschaft verwaltet werden, Eigenmittel in Höhe von insgesamt 4 vH
der Deckungsrückstellung zu halten.
Der bisherige
Abs. 6 entfällt, da wegen der gemäß Art. 17 der RL erforderlichen
Eigenmittel die Bildung des gesonderten Aktivpostens „Unterschiedsbetrag nach
§ 7 Abs. 6 PKG“ einerseits europarechtlich bedenklich ist und wegen
der Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses der Mindestertragsleistung
durch die Pensionskasse dieser auch entbehrlich ist. Es ist aber eine
Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach einerseits in der Bilanz zum
31. Dezember 2005 letztmalig ein solcher Unterschiedsbetrag gebildet
werden darf, und andererseits ein in dieser Bilanz ausgewiesener
Unterschiedsbetrag binnen vier Jahren aufzulösen ist.
Zu § 9
Z 5 PKG:
Klarstellung, dass
das Grundkapital in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe immer vorhanden
und dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien
Verfügung stehen muss. Bei überbetrieblichen Pensionskassen beträgt dieses
Grundkapital 5 Millionen Euro und bei betrieblichen Pensionskassen gemäß
den Bestimmungen des Aktiengesetzes derzeit 70 000 Euro.
Der Zulässigkeit
der allfälligen Anrechnung gemäß § 7 Abs. 8 steht diese Bestimmung
nicht entgegen und obliegt die diesbezügliche Entscheidung dem Vorstand der
Pensionskasse.
Zu
§ 11a PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL umgesetzt.
Die Pensionskassen dürfen ihre Leistungen auch in anderen Mitgliedstaaten
anbieten. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann sowohl im freien
Dienstleistungsverkehr als auch im Wege einer Zweigstelle, das heißt auf Grund
der Niederlassungsfreiheit, erbracht werden. In der RL werden die
aufsichtsrechtlichen Mindeststandards vorgegeben, die von den Mitgliedstaaten
umzusetzen sind. Die Überwachung hat durch die FMA zu erfolgen. Eine enge
Zusammenarbeit der FMA mit der jeweils zuständigen Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaates wird aber unerlässlich sein.
Sowohl im Rahmen der Dienstleistungs- als auch der Niederlassungsfreiheit
ist jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft einzeln anzuzeigen.
Abs. 2 legt jene Unterlagen fest, die jeweils vor dem konkreten
Vertragsabschluss der FMA zu übermitteln sind.
Abs. 3 normiert jene Unterlagen, die vor Errichtung einer Zweigstelle
von der Pensionskasse der FMA übermittelt werden müssen.
Die FMA hat für jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft, das ihr
angezeigt wird, binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaates jene Unterlagen zu übermitteln, die sie von der
Pensionskasse erhalten hat. Bei Zutreffen der in Abs. 4 genannten
Voraussetzungen kann die FMA das grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft
binnen drei Monaten nach Anzeige durch die Pensionskasse mit Bescheid
untersagen.
Nach Erhalt der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die im
Tätigkeitsmitgliedstaat einzuhalten sind sowie jener Vorschriften, die nach der
RL als anwendbar erklärt werden können, hat die FMA diese unverzüglich der
Pensionskasse weiterzuleiten.
Nach Weiterleitung durch die FMA, aber auch nach einer zweimonatigen Frist
ab Übermittlung der Unterlagen an die zuständige Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaates durch die FMA (bei Nichtäußerung), darf die
Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat tätig werden.
Für jede Änderung in den Voraussetzungen und Unterlagen, die entweder
seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA oder die
seitens der FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu
übermitteln sind, ist jeweils eine unverzügliche Informationspflicht
vorgeschrieben.
Die FMA hat hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit ein Register
zu führen.
Zu
§ 11b PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL umgesetzt.
Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten sollen ihre Leistungen auch in
Österreich anbieten dürfen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die
Einrichtung im Herkunftsmitgliedstaat registriert ist und ihre Zulassung sie
zur grenzüberschreitenden Tätigkeit berechtigt. Die grenzüberschreitende
Tätigkeit kann sowohl im freien Dienstleistungsverkehr als auch im Wege einer
Zweigstelle, das heißt auf Grund der Niederlassungsfreiheit, erbracht werden.
In der RL werden die aufsichtsrechtlichen Mindeststandards vorgegeben, die von
den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Überwachung hat durch die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu erfolgen. Eine enge Zusammenarbeit der
FMA mit der jeweils zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wird aber
unerlässlich sein.
Sowohl im Rahmen der Dienstleistungs- als auch der Niederlassungsfreiheit
ist jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft einzeln anzuzeigen.
Abs. 2 legt jene Unterlagen fest, die jeweils vor dem konkreten Vertragsabschluss
der FMA zu übermitteln sind.
Abs. 3 normiert jene Unterlagen, die die FMA bei Errichtung einer
Zweigstelle von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates anfordern
darf. Da die RL die Übermittlung dieser Unterlagen durch die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaates nicht ausdrücklich vorschreibt, wird die Zulassung
der Geschäftstätigkeit nicht von der Übermittlung dieser Angaben abhängig
gemacht.
Die FMA hat für jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft, das ihr
angezeigt wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates jene
österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften mitzuteilen, die
von der Einrichtung einzuhalten sind. Aus systematischen Gründen finden sich
auch im Pensionskassengesetz arbeitsrechtliche Vorschriften, die bei
grenzüberschreitender Tätigkeit von Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten
einzuhalten sind. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen betreffend
– die
Abfindung unter der Geringfügigkeitsgrenze, mit der das grundsätzliche Ziel
einer lebenslangen Pensionsleistung gewährleistet wird;
– den Abschluss,
Inhalt sowie die Kündigung des Pensionskassenvertrages,
– die Einbeziehung
des Arbeitgebers in die Pensionskassenzusage,
– die
Kontenführung,
– den
Beratungsausschuss,
– den
Bezeichnungsschutz und
– die
Übertragung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse oder
Einrichtung.
Weiters hat sie jene Vorschriften mitzuteilen, die nach der RL als
anwendbar erklärt werden können; dabei handelt es sich um die Information der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die Informationspflichten betreffend
die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik und den
Jahresabschluss der Einrichtung, sowie die Anwendung der Obergrenzen auf
Veranlagungen in bestimmte Vermögenswerte, die nicht zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, die Anwendung von Einzelemittentengrenzen und
die Obergrenze betreffend Veranlagung in ausländische Vermögenswerte.
Nach Übermittlung der Mitteilung durch die FMA, aber auch nach einer
zweimonatigen Frist (bei Nichtäußerung), darf die Einrichtung in Österreich
tätig werden. Die Gerichtsstandsbestimmung dient insbesondere dem Schutz der
Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Ein ausländischer
Gerichtsstand kann nur dann vorliegen, wenn ein solcher auch für das
bezughabende Arbeitsverhältnis gegeben wäre. Die Regelung über die
grundsätzlich zu verwendende deutsche Sprache dient dem Schutz der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
Für jede Änderung in den Voraussetzungen und Unterlagen, die entweder
seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA oder die
seitens der FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu
übermitteln sind, ist jeweils eine unverzügliche Informationspflicht vorgeschrieben.
Die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit
in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte
wird die Einhaltung der österreichischen Vorschriften sowie deren Überwachung
erleichtern.
Zu § 15
Abs. 1 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass als Basis für
den Pensionskassenvertrag einerseits die gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz vorgeschriebene Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich
ist, andererseits aber bei grenzüberschreitender Tätigkeit einer Pensionskasse
nicht das Betriebspensionsgesetz, sondern die im betreffenden Mitgliedstaat
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind.
Zu § 15
Abs. 2 PKG:
Mit dieser
Bestimmung werden Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
lit. a der RL umgesetzt.
Sowohl in diesem
Absatz als auch bei den Vorschriften für Aktuar in § 20a und Prüfaktuar in
§ 21 wird jeweils darauf Bezug genommen, dass die Tätigkeit unter
Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und
aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
auszuüben ist. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass auch den
Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 der RL betreffend die Bildung von
versicherungstechnischen Rückstellungen in angemessener Höhe Rechnung getragen
wird. Von der in Abs. 2 des Art. 15 der RL möglichen Übernahme
versicherungstechnischer Risken durch die Pensionskasse wird in Österreich nicht
Gebrauch gemacht, da das versicherungstechnische Ergebnis innerhalb der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auszugleichen ist.
durch die im
ersten Satz des vorherigen Absatzes wiedergegebene Formulierung ist der letzte
Satz des Art. 15 Abs. 4 lit. a der RL abgedeckt, wonach die
Bewertung der Verbindlichkeiten ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu
erfolgen hat und gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative
Abweichungen vorzusehen ist.
Zu § 15
Abs. 3 Z 7 PKG:
Die Festlegung der
zulässigen Veranlagungsformen im Pensionskassenvertrag ist auf Grund der Neugestaltung der
Veranlagungsvorschriften entbehrlich.
Zwingender
Bestandteil des Pensionskassenvertrages
ist aber ein Ausschluss der Mindestertragsleistung durch die Pensionskasse. Bei Pensionskassenzusagen die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, ist dieser Ausschluss auch in
den gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz
vorgeschriebenen Vereinbarungen zu regeln.
Zu § 15
Abs. 3 Z 8 PKG:
Die Grundsätze der
Veranlagungspolitik sind gemäß § 25a in einer eigenen Erklärung
festzulegen, diese Erklärung ist auch in festgelegten Abständen zu überprüfen.
Es ist daher die Festschreibung der Grundsätze der Veranlagungspolitik im
Pensionskassenvertrag nicht mehr zwingend vorgesehen, dies kann auch durch
Anschluss der Erklärung als Anlage erfolgen. Hinsichtlich der Grundsätze der
Veranlagungspolitik wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Pensionskassenvertrages Bezug genommen, da eine Änderung der Erklärung nicht zu
einer Änderung des Pensionskassenvertrages führen sollte.
Zu § 15
Abs. 3 Z 9 PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 9 lit. f sublit. ii und iii
der RL umgesetzt.
Zu § 15
Abs. 3 Z 14 PKG:
Es sind sämtliche
von der Pensionskasse verrechneten Verwaltungskosten im Pensionskassenvertrag festzulegen. Verwaltungskosten können
einerseits dem Arbeitgeber angelastet werden, dies werden in der Regel vom
Beitrag in Abzug gebrachte Kosten sein, andererseits können Verwaltungskosten
auch den Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten in
der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft angelastet
werden, dabei wird es sich in der Regel um Vermögensverwaltungskosten oder auch
Kosten für die Leistung eines Unverfallbarkeitsbetrages handeln. Setzt der Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage mit eigenen Beiträgen fort, so sind
die im zu Grunde liegenden Pensionskassenvertrag festgelegten Kosten heranzuziehen.
Es ist jedenfalls
für die Pensionskasse nicht zulässig, Kosten welcher Art auch
immer, die nicht im Pensionskassenvertrag
vereinbart sind, dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer
oder den Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten (zu
Lasten der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft)
anzulasten.
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Verwaltungskosten ist § 16a
anzuwenden, eine Aufnahme von Verwaltungskosten in den Geschäftsplan der
Pensionskasse und somit auch deren Bewilligung durch die FMA ist nicht mehr
vorgesehen.
Zu
§ 16a PKG:
Die bisherige
Norm, die Verwaltungskosten als Bestandteil des Geschäftsplanes festzulegen und
damit der Bewilligungspflicht der FMA zu unterwerfen, hat sich als nicht
praxisgerecht erwiesen. Es war damit den Pensionskassen in einigen Fällen
möglich, durch Änderung des Geschäftsplanes – und damit mit Bewilligung der FMA
– gegenüber dem Arbeitgeber und/oder auch den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
geänderte Verwaltungskosten durchzusetzen, dies insbesondere in jenen Fällen,
in denen die Kosten im Pensionskassenvertrag nicht festgelegt waren oder wenn
auf den jeweils gültigen Geschäftsplan verwiesen wurde. Weiters ist es für die
FMA auch überaus schwierig, im Ermittlungsverfahren betreffend Bewilligung des
Geschäftsplanes die Angemessenheit von Verwaltungskosten zu prüfen.
Die Neugestaltung
der Verwaltungskosten erfolgt nunmehr dahingehend, dass in § 16a
Rahmenbedingungen festgelegt werden und die Vereinbarung der Kosten
abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen hat. Damit sind einseitige
Änderungen der Kosten durch die Pensionskasse nicht mehr möglich.
In Abs. 1
wird auf jene Verwaltungskosten Bezug genommen, die in der Regel vom laufenden
Beitrag und von Übertragungen einer direkten Leistungszusage in die
Pensionskasse eingehoben werden, jedenfalls aber nicht aus dem Vermögen der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entnommen werden. Für diese Kosten wird
lediglich normiert, dass diese angemessen und marktüblich sein müssen, eine
Mindest- bzw. Höchstgrenze wird nicht festgesetzt. Der Arbeitgeber wird im Zuge
der Verhandlungen betreffend Abschluss des Pensionskassenvertrages und somit
auch hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten die allgemeine
Sorgfaltspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu wahren haben.
In den Abs. 2
bis 4 werden jene Verwaltungskosten abschließend geregelt, die aus dem Vermögen
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entnommen werden dürfen. Für die
Kosten gemäß Abs. 2 und 3 wird auch eine Obergrenze gesetzlich festgelegt,
die im Wesentlichen der bisherigen Praxis (Geschäftspläne der Pensionskassen)
folgt. Für die Vermögensverwaltungskosten wird wie bei laufenden Verwaltungskosten
lediglich normiert, dass diese angemessen und marktüblich sein müssen, eine
Mindest- bzw. Höchstgrenze wird nicht festgesetzt. Für betragsmäßig festgelegte
Kostenteile ist eine Valorisierung mit der für Dienstleistungen vorgesehenen
Sondergliederung des Verbraucherpreisindex 1996 vorgesehen.
In der
Übergangsbestimmung des § 49 Z 16 wird für jene Fälle vorgesorgt, in
denen ein Pensionskassenvertrag nicht an den neuen § 16a angepasst wird.
Diesfalls wirken die im vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gültigen
Geschäftsplan festgelegten Verwaltungskosten fort.
Zu § 17
Abs. 1 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass nach Kündigung
des Pensionskassenvertrages die Übertragung nicht nur in eine Pensionskasse,
sondern auch in eine Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aus einem
Mitgliedstaat, die grenzüberschreitend in Österreich tätig ist, zulässig ist.
Weiters ist auch eine Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung
zulässig. Da in der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag auch die
Auswahl der Pensionskasse oder Einrichtung zu regeln ist, wird im Hinblick auf
die bei Kündigung des Pensionskassenvertrages notwendige Auswahl einer anderen
Pensionskasse, Versicherung oder Einrichtung auch bereits vor Kündigung
(einvernehmlicher Beendigung) des Pensionskassenvertrages eine Abstimmung mit
den Arbeitnehmer(-vertretern) erforderlich sein.
Klargestellt wird
auch, dass neben der Kündigung auch eine einvernehmliche Beendigung des
Pensionskassenvertrages zulässig ist.
Zu § 17
Abs. 2 PKG:
Bei
einvernehmlicher Beendigung des Pensionskassenvertrages kann die bei Kündigung
vorgeschriebene einjährige Kündigungsfrist auf sechs Monate verkürzt werden.
Diese Frist ist aber auch im Interesse jener Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten erforderlich, die in der Pensionskasse verbleiben, da die
Bestandsänderung eine Änderung der Veranlagungsstrategie bedingen kann, die
kaum kurzfristig umzusetzen ist.
Zu § 17
Abs. 3 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass nach
Ausscheiden aus dem Konzern die Übertragung nicht nur in eine Pensionskasse,
sondern auch in eine Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aus einem
Mitgliedstaat, die grenzüberschreitend in Österreich tätig ist, und in eine
betriebliche Kollektivversicherung zulässig ist.
Zu § 18
PKG:
§ 18 enthält
nur mehr die Verpflichtung der Pensionskasse zur Führung eines Kontos für jeden
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Sämtliche Vorschriften betreffend
Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und auch der
Pensionskasse werden in § 19 zusammengefasst.
Zu § 19
PKG:
Abs. 1
entspricht dem bisherigen § 19.
Der bisherige § 18 Abs. 2 wird in § 19 Abs. 2
transferiert und auf die Anforderungen angepasst, die sich aus Umsetzung der
Art. 9 Abs. 1 lit. f sublit. i und Art. 11 Abs. 2
lit. b der RL ergeben.
Der zweite Satz des bisherigen § 18 Abs. 1 betreffend die
Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wird in § 19
Abs. 3 und 4 transferiert und auf die Anforderungen angepasst, die sich
aus Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 der RL ergeben.
Abs. 3 regelt jene Informationen, die Anwartschaftsberechtigte
erhalten müssen; Abs. 4 regelt jene Informationen, die
Leistungsberechtigte erhalten müssen. Klargestellt wird weiters, dass die
jährliche Kontoinformation die zum Bilanzstichtag relevanten Daten ausweisen
muss, aber die Versendung erst nach Vorliegen dieser Daten, nicht aber zum
Bilanzstichtag selbst erfolgen kann. Hinsichtlich des Zeitpunktes für die
Zusendung der Kontoinformation wird davon auszugehen sein, dass dies spätestens
nach Feststellung des Jahresabschlusses im Aufsichtsrat, das heißt bis Ende
Juni des Folgejahres, zu erfolgen hat. Bei Pensionskassenzusagen mit
unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Information über die
Veranlagung entfallen, da der Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
unabhängig von der tatsächlichen Veranlagung sowie den erwirtschafteten
Erträgen jedenfalls seine zugesagte Pensionsleistung erwarten kann bzw. bereits
erhält.
Mit Abs. 5 wird Art. 11 Abs. 5 der RL umgesetzt.
Im Sinne einheitlicher Mindeststandards bei der Information der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten kann die FMA durch Verordnung den
Mindestinhalt und die Gliederung der „Kontonachricht“ zum Abschlussstichtag
sowie der Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles festlegen.
Entsprechend den technischen Möglichkeiten soll auch zulässig sein, dass
anstelle der schriftlichen Information ein elektronischer Zugriff auf die
Kontonachricht ermöglicht wird. Es werden dabei von der Pensionskasse
jedenfalls entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sein, um
Missbräuche und insbesondere Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz
hintanzuhalten. Es darf auch weder von der Pensionskasse noch vom Arbeitgeber
Druck auf die Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten ausgeübt
werden, dass dieser elektronischen Information zugestimmt werden soll.
Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3 PKG:
Die Verwaltungskosten
sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes
und sind im Pensionskassenvertrag
entsprechend dem § 16a abschließend zu vereinbaren.
Zu § 20 Abs. 2 Z 7 PKG:
Mit Entfall des Aktivpostens gemäß § 7 Abs. 6 sind auch dessen
Grundlagen zur Bildung und Auflösung nicht mehr im Geschäftsplan zu regeln.
Falls die FMA für die Berechnung des Mindestertrages eine Verordnung erlassen
hat, ist die Angabe der Formeln im Geschäftsplan entbehrlich und ein Verweis
auf diese Verordnung ausreichend.
Zu § 20 Abs. 3 PKG:
Die
Verwaltungskosten sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und sind im Pensionskassenvertrag entsprechend dem §16a abschließend zu
vereinbaren. Der bisherige Abs. 3 kann daher entfallen.
Mit der neuen
Formulierung des Abs. 3 wird Art. 15 Abs. 4 lit. c der RL
umgesetzt.
Zu § 20
Abs. 3a PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 15 Abs. 3 lit. d der RL umgesetzt.
Zu § 20 Abs. 3b PKG:
Gemäß § 5 Z 3 konnte bereits bisher ein Arbeitgeber, der eine
Nachschusspflicht zugesagt hat, eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung
der Rechnungsgrundlagen ergeben hat, binnen zehn Jahren schließen. Diese
Regelung soll nunmehr grundsätzlich bei allen Pensionskassenzusagen anwendbar
sein. Die vorzeitige Schließung von Deckungslücken soll insoweit gefördert
werden, als dann in späteren Jahren insbesondere in wirtschaftlich
schwierigeren Situationen diese zusätzliche Belastung unterbleiben kann und
damit eine Kürzung von Ansprüchen bzw. Leistungen verhindert oder vermindert
werden kann. Wurde beispielsweise im ersten bis dritten Jahr die Deckungslücke
jeweils zu einen Zehntel, im vierten Jahr zu drei Zehntel und im fünften Jahr
wieder zu einen Zehntel geschlossen, so stehen zwei Zehntel „zur Disposition“.
Es kann dann im sechsten bis neunten Jahr höchstens zweimal die Schließung zu
je einem Zehntel unterbleiben. Es muss aber jedenfalls im Jahr „x“ die
Deckungslücke zu „x-Zehntel“ geschlossen sein.
Bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Pensionskassenvertrages
ist eine allenfalls noch offene Deckungslücke aus der Anwendung dieser
Bestimmung bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile in Abzug zu
bringen.
Zu § 20
Abs. 4 PKG:
Klarstellung
entsprechend der bisherigen Praxis, dass die FMA bei Bewilligung des
Geschäftsplanes oder einer Änderung des Geschäftsplanes auch Fristen und
Auflagen festsetzen kann.
Zu § 23 Abs. 1 Z 3 PKG:
Die Änderung
dieser Bestimmung ist auf Grund Art. 18 Abs. 3 der RL erforderlich.
Die Vorschriften betreffend Bewertung von Wertpapieren werden allgemein
gehalten und keine Veranlagungsgegenstände (Anleihen, Aktien und dgl.)
angeführt.
Zu § 23 Abs. 1 Z 6 PKG:
Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Bewertung von derivativen
Produkten § 18 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt.
Zu § 24
Abs. 2 PKG:
Werden
Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne
Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam
verwaltet, so ist aus versicherungsmathematischen Gründen eine globale Führung
der Schwankungsrückstellung, die beide Arten von Zusagen einschließt, nicht
möglich. Um aber für diesen Fall nicht zwingend eine individuelle Führung der
Schwankungsrückstellung vorzuschreiben, soll auch die Art der Zusage als
Differenzierungskriterium für die globale Führung der Schwankungsrückstellung
zulässig sein.
Es sind daher
beispielsweise folgende Kombinationen zulässig:
Muster-VRG I:
§ Individuell für alle
Anwartschaftsberechtigten
§ Global für alle Leistungsberechtigten mit
Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Leistungsberechtigten ohne
Mindestertragsgarantie
Muster-VRG II:
§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten
mit Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten
ohne Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Leistungsberechtigten mit
Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Leistungsberechtigten ohne
Mindestertragsgarantie
Muster-VRG III:
§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten
des Arbeitgebers X mit Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten
des Arbeitgebers X ohne Mindestertragsgarantie
§ Global für alle restlichen
Anwartschaftsberechtigten mit Mindestertragsgarantie
§ Global für alle restlichen
Anwartschaftsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Leistungsberechtigten des
Arbeitgebers X mit Mindestertragsgarantie
§ Global für alle Leistungsberechtigten des
Arbeitgebers X ohne Mindestertragsgarantie
§ Global für alle restlichen
Leistungsberechtigten mit Mindestertragsgarantie
§ Global für alle restlichen
Leistungsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie
Zu § 24
Abs. 4 PKG:
Der Sollwert der
Schwankungsrückstellung kann vom Vorstand in einer Bandbreite von 10 vH
bis 20 vH des Vermögens festgelegt werden. Die Erhöhung von 15 vH auf
20 vH soll es den Pensionskassen ermöglichen, höhere Reserven für
Geschäftsjahre mit unterdurchschnittlichen Erträgen bilden zu können. Da
mehrere Bestimmungen des Geschäftsplanes auf den Sollwert Bezug nehmen, ist
dieser auch im Geschäftsplan anzugeben; die Höhe des Sollwertes ist aber auf
Grund der Vorstandsverantwortung im Bewilligungsverfahren durch die FMA
unerheblich.
Zu
§ 24a Abs. 5 und 6 PKG:
Die Erhöhung des
maximalen Sollwertes der Schwankungsrückstellung bedingt auch eine Erhöhung
jenes Schwellenwertes um 5 vH, ab dem die übersteigenden Teile der
Schwankungsrückstellung jedenfalls aufzulösen sind.
Zu
§ 24a Abs. 7 PKG:
Die Möglichkeit
der Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung führt zu einer Unterdeckung
in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und damit zu einer weiteren
Verringerung der Erträge aus der Veranlagung. Es soll daher in Zukunft die
Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung nicht mehr zulässig sein, wobei
aber für eine zum 31. Dezember 2004 bestehende negative Schwankungsrückstellung
Übergangsfristen zur Auflösung vorgesehen werden, um die Pensionszahlungen an
Leistungsberechtigte nicht über Gebühr zu belasten.
Zu
§ 24a Abs. 8 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 16 der RL umgesetzt.
In Einzelfällen
soll es mit Bewilligung der FMA möglich sein, dass weiterhin eine negative
Schwankungsrückstellung gebildet werden darf. Dem Antrag der Pensionskasse ist
– wie in der RL vorgeschrieben – ein Finanzierungsplan anzuschließen, der den
angeführten Mindestanforderungen zu genügen hat.
Es wird davon
auszugehen sein, dass in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen
ausschließlich Zusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
verwaltet werden, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender
Finanzierungsplan durch die FMA zu bewilligen sein wird, wenn keine Zweifel an
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bestehen.
Zu
§ 24a Abs. 9 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird einerseits Art. 16 Abs. 3 der RL umgesetzt, wonach
bei grenzüberschreitender Tätigkeit Unterdeckungen nicht zulässig sind und
andererseits hinsichtlich der negativen Schwankungsrückstellung für
Anwartschaftsberechtigte die bisher bestehende Rechtslage beibehalten.
Zu § 25
PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 18 der RL umgesetzt.
Die Neugestaltung
der Veranlagungsvorschriften folgt dem Grundprinzip der RL, wonach an Stelle von
starren quantitativen Veranlagungsvorschriften qualitative
Veranlagungsvorschriften zur Anwendung gelangen und damit die
„prudent-person-rule“ auch von den Pensionskassen angewendet werden soll.
Diese
Systemumstellung bedingt besondere Sorgfaltspflichten für die Pensionskasse,
auf die in den grundsätzlichen Bestimmungen des Abs. 1 Bezug genommen
wird. Die Auswahl der „Investmentmanager“ liegt in der Verantwortung des
Vorstandes, dieser wird sich sehr eingehend mit der Qualifikation der mit der
Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en)
betrauten Personen auseinandersetzen müssen. Besondere Bedeutung kommt bei
qualitativen Veranlagungsvorschriften dem Risikomanagement zu, für das
einerseits das nötige „Know-how“ vorhanden sein muss und andererseits auch die
entsprechenden Kapazitäten im EDV-Bereich – sowohl bei der Hard- als auch bei
der Software – zur Verfügung stehen müssen.
In weiterer Folge
werden in Abs. 1 jene Rahmenbedingungen beschrieben, die die qualitative
Veranlagungsvorschriften („prudent-person-rule“) charakterisieren sollen; diese
sind im Wesentlichen aus Art. 18 Abs. 1 der RL übernommen.
Abs. 2 legt
die grundsätzlichen Veranlagungskategorien fest, in die die erworbenen
Vermögenswerte aufzugliedern sind. Die Kategorie „Aktien, aktienähnliche
begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere“
ist durch Art. 18 Abs. 5 lit. a der RL vorgegeben. Durch die Kategorie „sonstige
Vermögenswerte“ kann auch der Erwerb neuester Produkte durch Pensionskassen
ermöglicht werden und es wird damit auch die Bestimmung des Abs. 18
Abs. 3 der RL, wonach den Pensionskassen keine Vorschriften in Bezug auf
die Wahl der Anlageform gemacht werden, umgesetzt.
Die in Abs. 3
festgesetzte Obergrenze für Aktien und ähnliche Wertpapiere ist durch
Art. 18 Abs. 5 lit. a der RL vorgegeben. Unter Berücksichtigung
der bisher gemäß § 15 Abs. 4 zulässigen vereinfachten Zuordnung von
Kapitalanlagefonds waren Veranlagungen in Aktien auch bisher schon in diesem
Ausmaß zulässig. Die Möglichkeit der vereinfachten Zuordnung wird nunmehr in
Abs. 8 ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entspricht der bereits für
Mitarbeitervorsorgekassen geltenden Rechtslage. Gemäß Art. 18 Abs. 5
lit. a der RL kann für jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in
denen Zusagen mit von der Pensionskassen zu erbringender Mindestertragsgarantie
verwaltet werden, auch eine niedrigere Obergrenze für „Aktienveranlagungen“
vorgeschrieben werden. Von dieser Option wird im zweiten Satz Gebrauch gemacht.
Die in Abs. 4
festgesetzte Obergrenze für Veranlagungen in – im Wesentlichen – ausländische
Währung („Währungskongruenz“) ist durch Art. 18 Abs. 5 lit. b
der RL vorgegeben.
Die Grenze für
Rückveranlagungen bei beitragleistenden Arbeitgebern ist in Art. 18
Abs. 1 lit. f der RL vorgegeben.
Für bestimmte,
nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere ist in
Art. 18 Abs. 7 lit. a der RL die mit Abs. 6 normierte
Grenze vorgegeben. Von der Option der RL, die Einhaltung dieser Grenze auch
jenen Einrichtungen vorzuschreiben, die in Österreich grenzüberschreitend tätig
sind, wird in § 11b Abs. 4 Z 3 Gebrauch gemacht.
Neben der
grundsätzlichen Vorschrift, dass Vermögenswerte in angemessener Weise zu
streuen sind, ermöglicht Art. 18 Abs. 7 lit. b der RL, eine quantitative
Emittentengrenze festzulegen. Für öffentliche Schuldverschreibungen kann eine
Ausnahme von der Emittentengrenze statuiert werden. Diese Bestimmungen der RL
werden in Abs. 7 umgesetzt.
Von der Option der RL, die Einhaltung dieser Grenze auch jenen Einrichtungen
vorzuschreiben, die in Österreich grenzüberschreitend tätig sind, wird
ebenfalls in § 11b Abs. 4 Z 3 Gebrauch gemacht.
Im Sine der
Transparenz und durchgängigen Überprüfbarkeit der Einhaltung der
Veranlagungsvorschriften sind Kapitalanlagefonds gemäß Abs. 8 auf die
Veranlagungskategorien aufzuteilen. Es wird dabei zur Verwaltungsvereinfachung
für die Pensionskassen zulässig sein, dass Veranlagungen in geringer Höhe den
von einem Kapitalanlagefonds überwiegend gehaltenen Veranlagungen, die einer
risikoreicheren Kategorie zuzuordnen sind, zugerechnet werden können. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn ein Aktienfonds einen geringfügigen Anteil an
„cash“ hält und dieser Fonds in seiner Gesamtheit der „Aktienkategorie“
zugeordnet wird.
Im Rahmen der
qualitativen Veranlagungsvorschriften kommt dem Risikomanagement besondere
Bedeutung zu. Die FMA wird daher in Abs. 9 ermächtigt, Mindeststandards
dafür durch Verordnung festzulegen. Auf Grund der laufenden Weiterentwicklung
in diesem Bereich können im PKG nur sehr grundsätzliche Rahmenbedingungen
normiert werden, damit kann die FMA auch rasch auf geänderte Anforderungen
reagieren. Wesentlich ist auch, dass die Pensionskassen der FMA die
Implementierung des Risikomanagements nachweisen. Für jene Pensionskassen, die
solche Verfahren nicht anwenden wollen, oder einen nicht ausreichenden Nachweis
für ein adäquates Risikomanagement erbringen, ist in Abs. 10 der Rahmen
für weitere quantitative Veranlagungsvorschriften vorgegeben, innerhalb dessen
die FMA durch Verordnung Grenzen festsetzen kann. Diese Vorgangsweise ist in
Art. 18 Abs. 5 zweiter Absatz der RL vorgesehen.
Gemäß Art. 18
Abs. 6 der RL kann die FMA zusätzlich zu den bereits angeführten
aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall strengere
Veranlagungsvorschriften vorschreiben. Diese Option wird in Abs. 11
umgesetzt, wobei dabei jedenfalls mit Bescheid vorzugehen ist und der FMA dabei
eine besondere Sorgfaltspflicht zukommen wird.
Zu
§ 25a PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 12 der RL umgesetzt.
Die Veranlagung
des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens ist sowohl
für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der Zusatzpensionen ein
entscheidender Faktor. Die Pensionskasse ist daher verpflichtet, in einer
Erklärung die grundsätzliche Ausrichtung der Veranlagung festzuschreiben und
den Betroffenen auch zugänglich zu machen. Der vorgegebene Mindestinhalt
orientiert sich an jenen Vorgaben, die in Art. 12 der RL angeführt sind.
Besonderer Stellenwert wird auch der Grundsatzentscheidung zukommen, ob und in
welchem Umfang sowie unter welchen Bedingungen Veranlagungen in
Risikokapitalmärkte und nicht geregelte Märkte zulässig sind. Weiters soll in
der Erklärung auch dargelegt werden, ob bei der Veranlagung ethische Grundsätze
berücksichtigt werden müssen. Da eines der wesentlichen Kriterien für die
Bildung einer eigenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die besondere
Veranlagungsstrategie ist, muss für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
eine eigene Erklärung aufgestellt werden.
Eine
Bewilligungspflicht der FMA ist nicht vorgesehen, die unverzügliche
Übermittlung dieser Erklärung nach Beschlussfassung in der Pensionskasse ist
aber erforderlich. Ebenfalls ist sie in Bezug auf die jeweilige Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft auf Verlangen den Arbeitgebern, Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten sowie deren Arbeitnehmervertretern zuzustellen.
Zu § 26
Abs. 1 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 19 Abs. 1 der RL umgesetzt.
Die Depotbank ist
nunmehr innerhalb der Mitgliedstaaten frei wählbar und muss nicht mehr in
Österreich ansässig sein. Wesentlich ist aber insbesondere bei einer Depotbank
aus einem anderen Mitgliedstaat, dass diese über die exekutionsrechtliche
Sonderstellung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögenswerte ausreichend informiert ist und sich auch verpflichtet, die
allenfalls notwendigen Handlungen unverzüglich zu setzen.
Zu § 26
Abs. 3 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 19 Abs. 3 der RL umgesetzt.
Da gemäß
Art. 14 Abs. 2 der RL die zuständige Aufsichtsbehörde einer
Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen die freie Verfügung über die
Vermögenswerte untersagen kann, muss auch gewährleistet werden, dass diese
Verfügung auch gegenüber einer Depotbank in einem anderen Mitgliedstaat
exekutiert werden kann.
Zu § 27
Abs. 2
Laut der
bisherigen Formulierung des zweiten Satzes war eine Besetzung des
Aufsichtsrates einer betrieblichen Pensionskasse mit gleicher Anzahl von
Vertretern des Grundkapitals und von Vertretern der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten nur dann möglich, wenn die Mindestanzahl der Vertreter
des Grundkapitals im Aufsichtsrat von drei auf sechs Mitglieder erhöht wurde.
Mit der vorgenommenen Änderung ist diese Gleichstellung auch ohne Änderung der
Anzahl der Vertreter des Grundkapitals zulässig, wenn dies in den
arbeitsrechtlichen Vereinbarungen festgelegt wird.
Zu § 27
Abs. 6 PKG:
Der Katalog jener
Geschäfte der Pensionskasse, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen,
wird den mit dieser Novelle vorgenommenen Änderungen des PKG angepasst.
Der Zustimmung des
Aufsichtsrates soll auch die Direktveranlagung in Immobilien unterliegen, der
Erwerb von Immobilienfonds oder börsenotierter Immobilienwertpapiere ist aber
nicht an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden.
Zu
§ 30a Abs. 1 PKG:
Analog zu anderen
Konzessionären, die der Aufsicht der FMA unterliegen, sollen auch die
Pensionskassen den Jahresabschluss der FMA in elektronischer Form übermitteln
müssen. Da die FMA für die Überwachung der Pensionskassen einerseits und für
die statistische Auswertung sowie Datenübermittlung an internationale
Einrichtungen (EUROSTAT, OECD usw.) andererseits über die Gliederung der Bilanz
sowie des Rechenschaftsberichtes hinausgehende Daten benötigt, kann der für die
FMA unbedingt erforderliche Meldeumfang mit Verordnung festgesetzt werden.
Zu
§ 30a Abs. 2 PKG:
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 lit. a der RL umgesetzt.
Zu § 32
Abs. 3 PKG:
Die
Berichtspflicht der Internen Revision an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
wird an § 42 Abs. 3 BWG angepasst.
Zu § 33
Abs. 3 Z 3a PKG:
Die FMA kann sich
bei der Überwachung von Zweigstellen von Pensionskassen in Mitgliedstaaten den
in diesem Mitgliedstaat für Einrichtungen zuständigen Behörden bedienen.
Zu
§ 33b PKG:
Diese Bestimmung
ist § 104a VAG nachgebildet.
Mit dem
Solvabilitätsplan gemäß Abs. 1 soll gewährleistet werden, dass bei
Unterschreiten der Mindesteigenmittelanforderungen, welches insbesondere im
Falle der Erfüllung einer Mindestertragsgarantie auftreten kann, die
erforderlichen Eigenmittel wieder erreicht werden. Dieser Plan bedarf auch der
Bewilligung der FMA.
Für den Fall, dass
die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann von
der FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden. Der Sanierungsplan
hat eine Vorschau über die nächsten drei Geschäftsjahre zu enthalten. Eine
Bewilligung des Sanierungsplanes durch die FMA ist nicht vorgesehen, dies
erscheint auf Grund der dabei notwendigen Betrachtung in die Zukunft, deren
Annahmen einer Beweiswürdigung nur schwer zugänglich sind, auch nicht geboten.
Zur Vermeidung
erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten, insbesondere aber zur Abwehr
einer Insolvenz, kann die FMA auch die freie Verfügung über Vermögenswerte der
Pensionskasse einerseits, aber auch der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
andererseits einschränken oder untersagen. Ziel dieser Maßnahmen muss aber
jedenfalls sein, wieder gesunde wirtschaftliche Verhältnisse wiederherzustellen
oder, falls nicht anders möglich, eine geordnete Übertragung der der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte auf eine
andere Pensionskasse möglichst ohne Schaden für die Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten sicherstellen zu können.
Zu § 33c
PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 Abs. 9 und 10 der RL
betreffend die Aufsicht über in Österreich tätige Einrichtungen umgesetzt.
Auf Grund des Systems der Herkunftsmitgliedstaatsaufsicht unterliegen
Einrichtungen, die in Österreich grenzüberschreitend tätig sind, nicht der
Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat jedoch die Verletzung von Bestimmungen, die
bei grenzüberschreitender Tätigkeit einzuhalten sind, unverzüglich nach
Kenntnisnahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der betroffenen
Einrichtung mitzuteilen. Diese hat in Abstimmung mit der FMA die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die festgestellten
Verstöße gegen die einzuhaltenden Bestimmungen unterlässt.
Bleiben die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
getroffenen Maßnahmen wirkungslos, oder werden keine geeigneten Maßnahmen
gesetzt, kann die FMA auch direkt ein Aufsichtsverfahren einleiten und die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
ist dabei vorab zu unterrichten. Wenn alle anderen Maßnahmen wirkungslos
bleiben, kann die FMA in letzter Konsequenz der Einrichtung untersagen, weiter
in Österreich tätig zu sein.
Zu
§ 33d PKG:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 Abs. 9 und 10 der RL
betreffend die Aufsicht über in anderen Mitgliedstaaten tätige Pensionskassen
umgesetzt.
Aufsichtsverfahren bei Verletzung von arbeits- und sozialrechtlichen
Vorschriften, die im Tätigkeitsmitgliedstaat einzuhalten sind oder von Vorschriften,
die nach der RL als anwendbar erklärt wurden, sind von der FMA in Abstimmung
mit der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates nach den für die
Aufsicht über Pensionskasse anzuwendenden Vorschriften des § 33 PKG
abzuführen.
Ein Konzessionsentzug ist von der FMA den zuständigen Behörden jener
Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen, in denen die Pensionskasse
grenzüberschreitend tätig war.
Zu
§ 33e PKG:
Diese Bestimmung ist § 19 BWG nachgebildet.
Zu
§ 33f PKG:
Diese Bestimmung
ist § 118a VAG nachgebildet und soll die in Zukunft im Zusammenhang mit
der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft unabdingbare Zusammenarbeit mit
anderen Aufsichtsbehörden sicherstellen.
Zu § 36 Abs. 1 Z 8 und 9 PKG:
Erweiterung der
Meldepflicht um die Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.
Erweiterung der
Meldepflicht um die einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages.
Zu § 36
Abs. 2 PKG:
Die
Quartalsmeldungen sind der FMA nunmehr auch in elektronischer Form zu
übermitteln.
Zu § 36
Abs. 4 PKG:
Für die vom
Bundesministerium für Finanzen erlassene Quartalsmeldungsverordnung gab es
bisher im PKG keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung, diese basierte daher
auf Art. 18 Abs. 2 B‑VG. Für die Gliederung der Quartalsausweise wird
nunmehr explizit eine Verordnungsermächtigung für die FMA aufgenommen. Eine
Änderung der bisherigen Praxis tritt dadurch nicht ein.
Zu § 43
PKG:
Der
Bezeichnungsschutz wird um den Begriff „Einrichtung“ und „Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung“ erweitert.
Zum Entfall
des § 46 Abs. 3 PKG:
Die
Verjährungsfristen werden nunmehr für alle Verwaltungsstraftatbestände
einheitlich in § 47a festgesetzt.
Zu
§ 46a Abs. 1 PKG:
Die
Strafbestimmungen werden an die Änderungen im PKG angepasst.
Zu
§ 46a Abs. 5 PKG:
Anpassung des Zitats
an die Änderung der §§ 18 und 19.
Zu § 47
PKG:
Der unerlaubte
Betrieb des Pensionskassengeschäfts wird analog zu den anderen
Aufsichtsgesetzen ein Verwaltungsstraftatbestand, der von der FMA zu verfolgen
ist.
Zu
§ 47a PKG:
Die
Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach dem PKG wird analog zu den
anderen Aufsichtsgesetzen mit 18 Monaten festgesetzt.
Zu § 49
Z 14 PKG:
Mit dieser
Übergangsbestimmung wird auch für bereits bestehende Pensionskassenzusagen der
Verzicht auf die Leistung einer Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse
ermöglicht. Auch in diesen Fällen ist jedenfalls die arbeitsrechtliche
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Vereinbarung im
Pensionskassenvertrag zwingend erforderlich. Ein Verzicht auf die Mindestertragsgarantie
für bereits abgelaufene Beobachtungszeiträume ist unzulässig.
Zu § 49
Z 15 PKG:
Die Höhe der zum
Bilanzstichtag erforderlichen Mindestertragsrücklage bemisst sich an der
Deckungsrückstellung zum letzten Bilanzstichtag. Da die vertragliche
Möglichkeit der Abbedingung des Mindestertrages erst im Geschäftsjahr 2004
eingeführt wird, ist zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 die bezughabende
Position Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie in der Bilanz zum
Stichtag 31. Dezember 2003 nicht ausgewiesen und daher gesondert
festzulegen.
Die
Mindestertragsrücklage musste zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003
erstmalig dotiert werden. Ab 1. Jänner 2004 ist nunmehr der Verzicht auf
die Garantie des Mindestertrages möglich. Es soll bei Verzicht auf die Garantie
des Mindestertrages ab 1. Jänner 2004 jener Betrag den Finanzierenden
rückerstattet werden, der für die Dotierung der Mindestertragsrücklage zum
31. Dezember 2003 aufgewendet wurde. Die Mindestertragsrücklage ist daher
in diesem Ausmaß aufzulösen.
Die Bildung eines
„Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ ist wegen der gemäß
Art. 17 der RL erforderlichen Eigenmittel europarechtlich bedenklich und
wegen der Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses der
Mindestertragsleistung durch die Pensionskasse auch entbehrlich. In der Bilanz
zum 31. Dezember 2005 darf letztmalig ein solcher Unterschiedsbetrag
gebildet werden, damit sollen Mindestertragsleistungen für den Zeitraum 2001‑2005
gesichert werden. Ein in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 ausgewiesener
Unterschiedsbetrag ist binnen vier Jahren aufzulösen, dies entspricht einer
Fünfjahresfrist ab Inkrafttreten der Übergangsfrist und damit auch der von der
RL vorgegebenen Frist für die Dotierung der erforderlichen Eigenmittel.
Zu § 49
Z 16 PKG:
Da durch die
Änderungen bei den Verwaltungskosten in bestehende Verträge nicht eingegriffen
werden kann, ist auf jene Pensionskassenverträge, die nicht den Anforderungen
des § 16a entsprechen, und bei denen auch keine Anpassung zwischen der
Pensionskasse und dem Arbeitgeber vereinbart wird, die Kostenanlastung gemäß
Geschäftsplan weiter anzuwenden, wobei der Geschäftsplan in jener Fassung anzuwenden
ist, die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wurde.
Zu § 49
Z 17 PKG:
Die Auflösung einer
zum 31. Dezember 2004 bestehenden negativen Schwankungsrückstellung hat in
einem Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen. Damit kann die Belastung der
Pensionszahlungen an Leistungsberechtigte möglichst gering gehalten werden.
Um eine
Doppelbelastung der Leistungsberechtigten auf Grund von Pensionskürzungen wegen
geringer Performance und Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung zu
vermeiden, soll die FMA mittels Verordnung die Aussetzung der Auflösung der
negativen Schwankungsrückstellung für ein Geschäftsjahr zulassen können. Die
Beurteilung der Ertragslage auf den Kapitalmärkten wird auf Grund von publizierten
Indices internationaler Börsen (wie beispielsweise dem ATX, DAX, Dow Jones,
S&P 500 u.a.), von Renditen auf den Rentenmärkten (wie beispielsweise der
Sekundärmarktrendite des Bundes u.a.) oder auch anderer geeigneter
Performancezahlen zu erfolgen haben. Es wird weiters nicht erforderlich sein,
dass alle Leistungsberechtigten von Pensionskürzungen betroffen sind, aber die
ledigliche Betroffenheit von wenigen Leistungsberechtigten (beispielsweise
einer einzigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) wird wohl nicht
ausreichend sein.
Zu § 49
Z 18 PKG:
Da die Erlassung
der Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 für die FMA mit einem
unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand verbunden ist, werden vorübergehend
dem bisherigen § 25 nachgebildete quantitative Grenzen festgelegt, die
auch nach den Bestimmungen des § 18 der RL zulässig sind.
Zu § 49
Z 19 PKG:
Zur Vermeidung
einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung der Pensionskassen soll die
Quartalsmeldung nicht unterjährig, sondern erst zum Stichtag 31. Dezember
2005 geändert werden. Zu diesem Stichtag hat auch die Bilanzierung nach den
geänderten Formblättern zu erfolgen.
Zu
§ 49a PKG:
Die Gleichbehandlung
wird hierdurch erreicht.
Zu
§ 49b PKG:
§ 51
Abs. 1 wird aus systematischen Gründen – unverändert – in § 49b
Abs. 1 transferiert. Mit Abs. 2 wird die Verwaltung wie auch in anderen
Aufsichtsgesetzen ermächtigt, Verordnungen bereits nach Kundmachung erlassen zu
dürfen.
Zu § 51
PKG:
Im Sinne einer
rechtssystematischen Vereinheitlichung werden die Bezeichnungen der Absätze
dieses Paragrafen vom Zusatz eines Buchstabens auf durchnummerierte Absätze
umgestellt.
Zur Anlage 1
zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Aktiva, Pos. E.
Die Gliederung
wird an die Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften im § 25 PKG
angepasst.
Zur Anlage 1
zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Passiva, Pos. G.I.
In der Bilanz der
Pensionskasse ist die Deckungsrückstellung für Pensionskassenzusagen mit oder
ohne Mindestertragsgarantie getrennt auszuweisen. Weiters sind die für § 7
Abs. 6 und 7 notwendigen Teile der Deckungsrückstellung gesondert
auszuweisen.
Zur Anlage 2
zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva
Die Gliederung
wird an die Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften im § 25 PKG
angepasst.
Zur Anlage 2
zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, Pos. I
In der
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die
Deckungsrückstellung für Pensionskassenzusagen mit oder ohne
Mindestertragsgarantie sowie hinsichtlich einer Nachschusspflicht des
Arbeitgebers getrennt auszuweisen.
Zur Anlage 2
zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, Pos. IIa
Bedingt durch die
Übergangsbestimmung des § 49 Z 17 ist eine zum 31. Dezember 2004
bestehende negative Schwankungsrückstellung gesondert auszuweisen.
Zur Anlage 2
zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Pos. A. II. und
Pos. B. IIa
Zuschüsse aus dem
Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung
(§ 2 Abs. 2 und 3 PKG) sind nicht dem Veranlagungsergebnis
zuzurechnen, da sie damit systematisch nicht der Pensionsleistung zuzurechnen,
sondern der Schwankungsrückstellung zuzuführen wären. Dieser Zuschuss ist
direkt im versicherungstechnischen Ergebnis auszuweisen und fließt damit in die
Pensionsleistung ein. Der Ausweis der Leistung hat in der Position
„Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen“ zu
erfolgen.
Zur Anlage 2
zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Pos. C. VIa
Die auf Grund der
Übergangsbestimmung des § 49 Z 17 erfolgte Auflösung einer zum
31. Dezember 2004 ausgewiesenen negativen Schwankungsrückstellung ist
gesondert auszuweisen.
Zu Art. 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Zu § 1a Abs. 1 VAG:
Die besonderen Vorschriften über die betriebliche Kollektivversicherung
müssen selbstverständlich auch für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen
Vertragsstaaten gelten, die diese Versicherung in Österreich betreiben.
Zu § 18f Abs. 1 VAG:
Diese Bestimmung definiert, welche besonderen Merkmale eine
Gruppenrentenversicherung aufweisen muss, um arbeitsrechtlich und steuerrechtlich
als betriebliche Kollektivversicherung behandelt zu werden. Diese Merkmale
nähern die betriebliche Kollektivversicherung einem Pensionskassenvertrag an,
ohne dass sie allerdings ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung
verliert.
Z 1 umschreibt die betriebliche Grundlage, auf der die betriebliche
Kollektivversicherung beruht. Wie bei einer Pensionskasse können dies eine
Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder Vereinbarungen mit den
einzelnen Arbeitnehmern nach einem Vertragsmuster sein. Die näheren Regelungen
sind in § 6a BPG enthalten.
Z 2 umschreibt den Leistungsumfang der betrieblichen
Kollektivversicherung in gleicher Weise wie § 1 Abs. 2 PKG für
Pensionskassen. Alters- und Hinterbliebenenpensionen müssen, Invaliditätspensionen
können
vorgesehen werden. Wesentlich
ist, dass weitere Leistungen (zB Unfallrenten) nicht vorgesehen werden dürfen.
Die Barabfindung der Rentenansprüche soll nur unter den selben Voraussetzungen
zulässig sein wie bei Pensionskassen.
Ein wesentliches
Merkmal der betrieblichen Kollektivversicherung besteht darin, dass eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die reguläre Zugehörigkeit des
Arbeitnehmers zur betrieblichen Kollektivversicherung beendet (siehe § 6c
BPG). Ein „störungsfreier“ Verlauf der Anwartschaft ist daher in weit geringerem
Maß gewährleistet als bei einer normalen Rentenversicherung und hängt zum Teil
von Umständen ab, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann. Dafür steht dem
Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Unverfallbarkeitsbetrag
zu. Um die steuerliche Gleichbehandlung der betrieblichen Kollektivversicherung
mit den Pensionskassen zu rechtfertigen, muss sich der Unverfallbarkeitsbetrag
möglichst in der gleichen Größenordnung wie bei Pensionskassen bewegen. Dies
wird durch die in Z 3 und 4 enthaltenen Voraussetzungen
gewährleistet.
Nach Z 3 sind
die Abschlusskosten gleichmäßig auf die gesamte Prämienzahlungsdauer zu
verteilen. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, in welcher Weise das
Versicherungsunternehmen tatsächlich seine Provisionszahlungen an Vermittler
entrichtet. Damit wird eine Verzögerung der Dotierung des
Unverfallbarkeitsbetrages durch Überwälzung von Einmalprovisionen auf die
Versicherungsnehmer verhindert.
Durch Z 4
soll sichergestellt werden, dass die Überschüsse, die den Versicherungsnehmern
zugute kommen, ihnen so zeitnah wie möglich gutgeschrieben werden. Dadurch wird
die zeitliche Steuerung der Dotierung der Unverfallbarkeitsbeträge der
Entscheidungsmacht des Versicherungsunternehmens entzogen und ein längerer
Verbleib von Überschüssen in der Rückstellung für Gewinnbeteiligung
ausgeschlossen.
Zu § 18f Abs. 2 VAG:
Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung sind wegen ihrer
vergleichsweise hohen Volatilität als Produkt der betrieblichen Altersvorsorge
wenig geeignet. Auch dies steht in Zusammenhang mit der verhältnismäßig kurzen
durchschnittlichen Dauer der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu einer
bestimmten betrieblichen Kollektivversicherung.
Zu § 18g VAG:
Die Informationspflichten des Arbeitsgebers und der Versicherten gegenüber
dem Versicherungsunternehmen sowie die Informationspflichten des Arbeitgebers
und des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherten sollen den
gleichartigen Regelungen für Pensionskassen entsprechen. Abs. 1 und 3 bis
8 sind daher dem § 19 PKG nachgebildet. Abs. 2 entspricht dem
§ 18 erster Satz PKG.
Zu § 18h VAG:
Die Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers und des
Versicherungsunternehmens ist wie für Pensionskassen (§ 17 PKG) geregelt.
Zu § 18i VAG:
Anwartschaften und Leistungsansprüche aus direkten Leistungszusagen von
Arbeitgebern sollen unter gleichen Voraussetzungen wie auf eine Pensionskasse
(§ 48 PKG) auch auf eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen
werden können.
Zu § 18j VAG:
Auch für die betriebliche Kollektivversicherung sollen Mitwirkungsrechte
von Interessenvertretungen der Arbeitnehmer vorgesehen werden, deren
Schwerpunkt die Veranlagungspolitik bildet. Träger dieser Mitwirkungsrechte ist
ein Beratungsausschuss. Die Bestimmung ist dem § 28 PKG nachgebildet.
Zu § 20 Abs. 2 VAG:
Die Bildung eines gesonderten Deckungsstocks für die betriebliche
Kollektivversicherung ist schon wegen der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern
an den Entscheidungen über die Veranlagungspolitik notwendig. Es ist dadurch
aber auch gewährleistet, dass die Überschüsse aus den Kapitalerträgen für die
betriebliche Kollektivversicherung gesondert ermittelt werden und
ausschließlich den Versicherten dieses Bereiches zugute kommen.
Zu
§ 107b VAG:
Die hier
vorgesehenen Strafbestimmungen entsprechen § 46a Abs. 1 Z 3 und
4 PKG.
Zu
Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu § 4
Abs. 4 Z 2 EStG:
In § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen
institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Ferner sieht der Entwurf des
Pensionskassengesetzes im § 5 Z 4 die Anerkennung von
ausländischen Einrichtungen vor, die den inländischen Pensionskassen
vergleichbar sind (EU-Richtlinie 2003/41/EG). Die steuerlichen
Rahmenbedingungen sollen mit jenen für inländische Pensionskassen harmonisiert
werden.
Zuwendungen an
betriebliche Kollektivversicherungen sowie an ausländische Einrichtungen sind
Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen 10% der Lohn- und Gehaltssumme der
Leistungsberechtigten nicht übersteigen. Damit soll eine Gleichstellung mit den
inländischen Pensionskassen erfolgen.
Zu § 18
Abs. 1 Z 2 EStG:
Die Änderung in
Abs. 1 Z 2 ermöglicht die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu
betrieblichen Kollektivversicherungen sowie zu ausländische Einrichtungen als
Sonderausgabe.
Zu § 25
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG:
Zu den Einkünften
aus nicht selbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile aus betrieblichen
Kollektivversicherungen und ausländischen Einrichtungen. Jene Leistungen, die
aus Beiträgen des Arbeitgebers stammen sind wie Leistungen an inländische
Pensionskassen zur Gänze steuerpflichtig; soweit sie aus Beiträgen des
Arbeitnehmers stammen sind sie mit 25% steuerbegünstigt. Soweit für die
Beiträge eine Prämie nach § 108a oder § 108g in Anspruch genommen
worden ist, sind diese Leistungen steuerfrei.
Zu § 26
Z 7 lit. a und lit. c EStG:
Leistungen, die
der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an betriebliche Kollektivversicherungen
oder ausländische Einrichtungen erbringt, gehören wie Beiträge an
Pensionskassen, Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen iSd § 4
Abs. 11 Z 1 lit. b und c nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Ebenso gehört die Übertragung der
Leistungsverpflichtung bzw. Anwartschaft an eine betriebliche
Kollektivversicherung oder an ausländische Einrichtung nicht zu den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
stellen die Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Kollektivversicherungen und
ausländischen Einrichtungen (siehe Z 3) dar, sofern der Rückkauf
ausgeschlossen ist.
§ 26 Z 7
lit. a wurde ferner aus Gründen der besseren Übersicht neu strukturiert.
Zu § 47
Abs. 4 EStG:
Mit dieser
Vorschrift wird gewährleistet, dass eine gemeinsame Versteuerung von Bezügen
und Vorteilen aus betrieblichen
Kollektivversicherungen von der auszuzahlenden Stelle durchzuführen ist.
Zu
§ 108a Abs. 1 und 5 EStG:
Auf Antrag erfolgt
eine Einkommensteuer- (Lohnsteuer-)Erstattung von Beiträge eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen zu einer betrieblichen Kollektivversicherung.
Zu
§ 124 EStG:
Mit dieser
Regelung soll eine erleichterte Übertragung von Anwartschaften und direkte
Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen auf eine betriebliche
Kollektivversicherung ermöglicht werden. Damit werden betriebliche
Kollektivversicherungen den Pensionskassen gleichgestellt. Als spätester
Übertragungsstichtag ist der 31.12.2010 vorgesehen.
Zu
Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
Zu § 6
Abs. 1 KStG:
Damit die
Leistungsverpflichtungen der Versicherungen im Hinblick auf betriebliche
Kollektivversicherungen nicht geschmälert wird, sind hinsichtlich des einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von
der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Zusagen 80% des letzten laufenden
Aktivbezuges nicht übersteigen. Die Versicherungen haben zu diesem Zwecke einen
eigenen Rechnungskreis einzurichten.
Zu § 17
Abs. 3 KStG:
Versicherungen
haben 20% des Gewinnes aus Lebens-, Kranken- Unfallversicherungsgeschäften und
aus anderen Versicherungszweigen zu versteuern. Von dieser Steuerpflicht sind
Gewinne aus betrieblichen Kollektivversicherungen ausgenommen.
Zu
Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955)
Zu § 15
Abs. 1 Z 10 und Z 16 ErbStG:
In § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen
institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Weiters sollen die steuerlichen
Rahmenbedingungen für ausländische Pensionskassen mit jenen für inländische
Pensionskassen harmonisiert werden. Es sollen die angeführten
Befreiungsbestimmungen entsprechend erweitert werden.
Darüber hinaus
wurde § 15 Abs. 1 Z 16 aus Gründen der besseren Übersicht neu
strukturiert.
Zu
Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
Zu
§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 VersStG:
In § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen
institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Weiters sollen die steuerlichen
Rahmenbedingungen für ausländische Pensionskassen mit jenen für inländische
Pensionskassen harmonisiert werden.
Zur gebotenen
Gleichbehandlung sollen daher auch Beiträge an die genannten ausländischen
Einrichtungen der Versicherungssteuer unterliegen. Für diese sowie für Prämien
einer betrieblichen Kollektivversicherung soll derselbe Steuersatz wie für
Beiträge an inländische Pensionskassen sowie Pensionszusatzversicherungen zur
Anwendung kommen.
Zu
Artikel 8 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes):
Zu den
§§ 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BPG:
Mit dieser
Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch Pensionskassenzusagen, die über
entsprechende ausländische Altersversorgungseinrichtungen finanziert werden,
selbstverständlich Pensionskassenzusagen im Sinne des BPG sind und damit alle
für diese Zusagen geltenden Bestimmungen des BPG auch anzuwenden sind. Weiters
wird eine Regelung hinsichtlich der jedenfalls vorzusehenden Leistungskomponenten
in der Pensionskassenzusage aufgenommen.
Zu § 5
Abs. 2 Z 2 BPG:
Mit dieser
Neuregelung werden die Übertragungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers hinsichtlich
des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erweitert. Einerseits sollen auch Übertragungen in ausländische
Altersversorgungseinrichtungen zulässig sein, wenn der neue Arbeitgeber des
Arbeitnehmers die Pensionskassenzusage über ein entsprechendes Institut
finanziert. Andererseits soll Arbeitnehmern, die von ihrem neuen Arbeitgeber
nicht in eine Pensionskassenzusage einbezogen werden, die Zusammenführung
bereits bestehender Anwartschaften aus verschiedenen Pensionskassen in eine
ermöglicht werden.
Zu den
§§ 6a bis 6d, 7 Abs. 3 Z 1, 13 Abs. 1 Z 2,
17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BPG:
Im neuen Abschnitt
2a werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche
Kollektivversicherung getroffen. Die Bestimmungen sind, soweit dies aus
technischen Gründen möglich ist, den Regelungen für Pensionskassenzusagen
weitestgehend nachempfunden.
Zu
Artikel 9 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):
Zu den
§§ 31 Abs. 7 und 97 Abs. 1 und 4 ArbVG:
Ebenso wie für
Pensionskassenzusagen wird auch für die betriebliche Kollektivversicherung ein
Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen, die Kündigungsmöglichkeit einer
solchen Betriebsvereinbarung auf nach dem Kündigungstermin neu abgeschlossene
Arbeitsverhältnisse eingeschränkt und die im § 31 Abs. 7 ArbVG vorgesehene
Kündigungsmöglichkeit für Betriebsvereinbarungen mit einer betrieblichen
Altersvorsorge bei Betriebsübergängen auch auf Betriebsvereinbarungen mit einer
betrieblichen Kollektivversicherung erstreckt.
Zu
Artikel 10 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):
Zu § 5
Abs. 2 AVRAG:
Die betriebliche
Kollektivversicherung soll auch in die Abfindungsregelung des § 5
Abs. 2 AVRAG, die für den Fall gilt, dass die betriebliche Pensionszusage
im Zuge eines Betriebsüberganges vom Erwerber nicht übernommen wird,
aufgenommen werden.
Zu
Artikel 11 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):
Zu § 17
Abs. 1 Z 4 lit. a BMVG:
Mit dieser
Neuregelung sollen die Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung im Hinblick auf die neu geschaffene betriebliche
Kollektivversicherung erweitert werden.
Zu
Artikel 12 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):
Zu den
§§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 IESG:
Ebenso wie für
Ansprüche gegenüber Pensionskassen gebührt auch für Ansprüche gegenüber einem
Versicherungsunternehmen aus einer betrieblichen Kollektivversicherung kein
Insolvenz-Ausfallgeld. Nach geltendem Recht ist das für offene
Pensionskassenbeiträge zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld nicht an den
Arbeitnehmer selbst, sondern an die entsprechende Pensionskasse zu überweisen.
Diese Regelung ist im Hinblick auf die Gewährung ausstehender Beiträge in eine
betriebliche Kollektivversicherung zu ergänzen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel 1 |
|
Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235
vom 23. September 2003, S. 10) in Österreichisches Recht
umgesetzt. |
|
Artikel 2 |
|
Änderung des
Pensionskassengesetzes |
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2)
Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von
Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit
verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen
(§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, zusätzlich können Zusagen auf
Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang,
Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen
entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer
Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden,
wenn |
(2)
Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von
Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit
verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen
(§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, zusätzlich können Zusagen auf
Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang,
Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten.
Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann
abgefunden werden, wenn |
1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert
des Leistungsanspruches 9 300 € nicht übersteigt oder |
1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert
des Auszahlungsanspruches 9 300 € nicht übersteigt oder |
2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne
dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder Witwerpension hat,
wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle
nicht. |
2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne
dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht
hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht. |
(2a) – (8) … |
(2a) – (8) … |
§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die
Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit,
Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine
angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. |
§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die
Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit,
Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine
angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die
Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen
Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage
mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des
Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden
(Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des
Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in
der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie
in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag,
in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster
nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner
Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag
ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit
Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie
dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam
verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5
nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen
aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen
sind. |
(2) – (4) … |
(2) – (4) … |
§ 5. Z 1 – 2 … |
§ 5. Z 1 – 2 … |
3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des
Arbeitgebers |
3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des
Arbeitgebers |
a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf
Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20
Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu
schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem
Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen, |
a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf
Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20
Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu
schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem
Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen, |
b) andere Deckungslücken unverzüglich durch
Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen. |
b) andere Deckungslücken unverzüglich durch
Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen; |
|
Eine
unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß
lit. a und b geschlossen wird; |
|
4. Einrichtung: die Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach
dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom
Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu
erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben
und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren
Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind; |
|
5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in
dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung hat oder, falls sie
keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat; |
|
6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat,
dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen
dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung
maßgebend sind. |
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse
der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel
halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich
aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten
Teile der Verpflichtung zu betragen. |
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse
der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende
Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des
Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30,
Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I.
Z 1 und 2) abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1
gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen. |
(1a) Eigenmittel im
Sinne des Abs. 1 sind |
(2) Eigenmittel im
Sinne des Abs. 1 sind |
1. das eingezahlte Grundkapital, |
1. das eingezahlte Grundkapital, |
2. die Kapitalrücklagen, |
2. die Kapitalrücklagen, |
3. die Gewinnrücklagen, |
3. die Gewinnrücklagen, |
4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte
Bilanzgewinn, |
4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte
Bilanzgewinn |
5. die unversteuerten Rücklagen und |
5. die unversteuerten Rücklagen und |
6. Ergänzungskapital gemäß Abs. 4. |
6. das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5. |
Ein
Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen. |
Ein
Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen. |
(2) Das eingezahlte
Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5
Millionen Euro zu betragen. |
(3) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich
mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum
letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz
der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) zuzuführen sind,
bis 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum
letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz
der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) erreicht sind. Jene
Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert
wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden,
sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage
das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für
Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
herangezogen werden. |
(3) Abs. 1 ist
auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht
anzuwenden. |
(4) Das eingezahlte
Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5
Millionen Euro zu betragen. |
(4)
Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, |
(5)
Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, |
1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf
mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des
Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der
Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5
zulässig; |
1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf
mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des
Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der
Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5
zulässig; |
2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen,
soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind, |
2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen,
soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind, |
3. die vor Liquidation nur unter anteiligem
Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt
werden dürfen, |
3. die vor Liquidation nur unter anteiligem
Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden
dürfen, |
4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4
BWG sind, |
4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4
BWG sind, |
5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre
beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit
von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig
ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest
gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies
bestätigt hat; |
5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre
beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit
von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig
ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest
gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies
bestätigt hat; |
6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß
Abs. 1a Z 1 bis 5 anrechenbar ist. |
6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 5 anrechenbar ist. |
(5) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der
jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem
Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen
sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem
Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht
sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem
Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Jene
Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert
wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden,
sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. |
(6) Abs. 1 ist
auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Passiva Pos. G. I. Z 2 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die
für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des
Arbeitgebers gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1. |
(6) Wenn die
Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2
Abs. 2 und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr
bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH
des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I
ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung
„Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ gebildet werden. Der
Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Abs. 5 erster Satz angeführten
Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist
die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Abs. 5 erster Satz
vorzunehmen |
(7) Abs. 1, 3
und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Passiva Pos. G. I. Z 1 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die
für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des
Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der
FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger
Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9. |
(7) Abs. 5 und
6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von
betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, soferne die Nachschusspflicht
auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die
betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht
unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber
seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab
diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des
Abs. 5 und 6. |
(8) Übersteigen die
Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der
das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3
und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden. |
|
(9) Abweichend von
§ 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen
mit Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit
gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten. |
§ 9. Z 1 bis 4 … |
§ 9. Z 1 bis 4 … |
5. das Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1a
Z 1 bis 4 abzüglich eines Bilanzverlustes dem Vorstand uneingeschränkt
und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; |
5. das Grundkapital |
|
a) für betriebliche Pensionskassen gemäß
§ 7 AktG und |
|
b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß
§ 7 Abs. 4 PKG |
|
dem
Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung
steht; |
6. bis 15. … |
6. bis 15. … |
|
Österreichische
Pensionskassen in Mitgliedstaaten |
|
§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre
Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
oder über eine Zweigstelle ausüben. |
|
(2) Beabsichtigt
eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA
vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen: |
|
1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet
die Tätigkeit ausgeübt werden soll; |
|
2. den Namen des Arbeitgebers; |
|
3. die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber
zu betreibenden Altersversorgungssystems. |
|
(3) Beabsichtigt
eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender
Angaben anzuzeigen: |
|
1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet
die Zweigstelle errichtet werden soll; |
|
2. die Anschrift, unter der die Unterlagen der
Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die
die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden
können; |
|
3. die Namen der verantwortlichen Leiter der
Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um
die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden
und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten. |
|
(4) Sofern die FMA
in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der
Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die
erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Führungskräfte im
Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben
anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen
drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der
Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen
für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse
darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. |
|
(5) Die
Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach
Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung
schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der
zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln. |
|
(6) Die FMA hat der
Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse
einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 18
Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden
sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des
Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat. |
|
(7) Die
Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der
Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der
zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die
Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die
FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
und aller gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der
Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen. |
|
(8) Die FMA hat ein
Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den
Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie
tätig sind, eingetragen sind. |
|
Einrichtungen
aus Mitgliedstaaten in Österreich |
|
§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4
in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine
Zweigstelle erbracht werden. |
|
(2) Beabsichtigt
eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu
verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2
Z 2 und 3 an die FMA. |
|
(3) Bei Errichtung
einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung
gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen. |
|
(4) Nach
Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen zwei Monaten
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von
der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen
Vorschriften, insbesondere |
|
1. § 1, § 2 Z 1, § 3,
§ 4, § 5, § 6, § 16, § 16a, § 17, § 18 und
§ 19 BPG und |
|
2. § 1 Abs. 2 und 2a § 15,
§ 15a, § 16, § 17, § 18, § 28, § 43 und
§ 48 einzuhalten sind sowie |
|
3. § 11b, § 19, § 25a
Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 7
anzuwenden sind. |
|
(5) Nach der
Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen
Frist nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß
Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte
Pensionskassengeschäft erbringen.
Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß
§ 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften
ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des
Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage
zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines
davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders
lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle
wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4,
sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der
Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in
der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschrift etwas anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. |
|
(6) Die Einrichtung
gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a
Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung
schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern. |
|
(7) Einrichtungen
gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in
Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten
Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. |
|
(8) Die FMA hat die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen
der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die
Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken. |
|
(9) Die FMA kann die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines
separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich
stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen,
die von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 verwaltet werden. |
§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist
zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.
Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder
der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die
Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der
Pensionskasse zu regeln. |
§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der
Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind |
|
1. für Pensionskassenzusagen, die dem
Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung
oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz
oder |
|
2. für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat
entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften |
|
die
Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der
Pensionskasse zu regeln. |
(2) Die Festlegung
der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen. |
(2) Die Festlegung
der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag
nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren
entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen
und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen
gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige
Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist. |
(3) Z 1 bis 6 … |
(3) Z 1 bis 6 … |
7. die zulässigen Veranlagungsformen; |
7. der allfällige Ausschluss der Leistung des
Mindestertrages durch die Pensionskasse; |
8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik; |
8. die zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies
kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der
Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag
erfolgen; |
9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß
§ 25 Abs. 2 Z 10; |
9. die Art der mit der Pensionskassenzusage
verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen
Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber,
Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte; |
10. bis 13. … |
10. bis 13. … |
14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der
Kostenanlastung (Verwaltungs-kostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie
gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der
Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen
Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft; |
14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der
Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber |
|
a) dem Arbeitgeber, |
|
b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie |
|
c) gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer
für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus
zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die
Leistungszusage widerruft; |
15. bis 18. … |
15. bis 18. … |
(3a) und (4) … |
(3a) und (4) … |
|
Verwaltungskosten |
|
§ 16a. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt,
von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48
eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss. |
|
(2) Die
Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines
Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen
einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des
Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag
von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf. |
|
(3) Die
Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier
Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH
der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag
den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen
darf. |
|
(4) Für die
Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die
Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung
einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss. |
|
(5) Die
Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 –
Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus
der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber
dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der
FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres. |
|
(6) Sämtliche
Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu
vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4
angeführt sind, nicht belastet werden.“ |
§ 17. (1) Eine Kündigung des
Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die
Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der
gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere
Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages
kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster
festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle
Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben. |
§ 17. (1) Eine Kündigung des
Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse
oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur
zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu
übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung
(§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f
Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung
im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die
Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann
rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster
festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten
bei der Pensionskasse verbleiben. |
(2) Die
Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder
die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit
zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. |
(2) Die
Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die
Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum
Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche
Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag
der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung
der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt. |
(3) Nach Ausscheiden
eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit
Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden
Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der
betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse zu
übertragen. |
(3) Nach Ausscheiden
eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit
Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden
Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der
betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine
Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung
(§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland
berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.“ |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle
wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions-
und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum
Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-,
Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates
zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen
gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten
sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. |
§ 18. Die Pensionskasse hat für jeden
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle
wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions-
und Unverfallbarkeitsbeträge. |
(2) Der Arbeitgeber
hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines
Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des
Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der
Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren
Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen. |
|
§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und
die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge,
Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen
Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht
zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen.
Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen. |
§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts-
und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die
Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen
Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht
zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen.
Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen. |
|
(2) Der Arbeitgeber
hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die
Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages,
insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß
§ 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren.
Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die
Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten
über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die
Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des
Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen. |
|
(3) Die
Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die
einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer
Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose
über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten.
Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die
Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten
zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage
nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter
Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. |
|
(4) Die
Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen
Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die
Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der
Pensionszusage relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten
bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren, sofern es sich bei
der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte
Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. |
|
(5) Die Pensionskasse
hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den
erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung
sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren. |
|
(6) Die FMA kann den
Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5
durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie
unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem
funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist. |
|
(7) Nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß
Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf
diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden. |
§ 20. (1) bis (2) Z 2 … |
§ 20. (1) bis (2) Z 2 … |
3. die Rechnungsgrundlagen
(Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger
Überschuß); |
3. die Rechnungsgrundlagen
(Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, vorgesehener rechnungsmäßiger
Überschuß); |
4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
7. die Formeln für die Berechnung des
Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und die Grundlagen zur
Bildung und Auflösung des Aktivpostens gemäß § 7 Abs. 6; |
7. die Formeln für die Berechnung des
Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 oder gegebenenfalls einen
Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß § 2 Abs. 4; |
8. und 9. … |
8. und 9. … |
(2a) … |
(2a) … |
(3) Die
Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und
marktüblich zu sein. |
(3) Den zur
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten
Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei
die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der
Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der
relevanten Risiken zu beachten sind. |
|
(3a) Die Methode zur
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die
Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr
ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen
zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zulässig sein. |
|
(3b) Eine
Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist
binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu
schließen. Soferne die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem
Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in
diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der
Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist
bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17
Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen. |
(4) Der Geschäftsplan
sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den
Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan
nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt,
insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als
dauernd erfüllbar anzusehen sind. |
(4) Der
Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der
Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA; diese kann mit
entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Prüfaktuar darf den
Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen,
wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht
ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen
nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind. |
§ 23a. (1) Z 1 und 2 … |
§ 23a. (1) Z 1 und 2 … |
3. auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital
im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG, über
Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c
Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine
gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs
oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen; |
3. Wertpapiere sind |
|
a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem
jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder |
|
b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für
einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von
Marktbedingungen ergibt; |
4. bis 5. … |
4. bis 5. … |
6. commercial papers und in den Z 1 bis 5
nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert
für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von
Marktbedingungen ergibt. |
6. der Wert von Veranlagungen in derivative
Produkte gemäß § 21 InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter
Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte
einzufließen. |
§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
(2) … |
(2) … Soferne
Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen
ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei
Führung der Schwankungsrückstellung
gemäß Z 1 lit. b oder c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach
Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen
ohne Mindestertragsgarantie zu führen. |
(3) … |
(3) … |
(4) Der Sollwert der
Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger
als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3
zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf. |
(4) Der Sollwert der
Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan
anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als
20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag
betragen darf. |
(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
§ 24a. (1) bis (4) … |
§ 24a. (1) bis (4) … |
(5) Übersteigt die
gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens
(§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die
Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder
mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete
Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten
Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß
§ 48 nicht übersteigt. |
(5) Übersteigt die
gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens
(§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die
Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder
mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete
Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten
Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß
§ 48 nicht übersteigt. |
(6) Übersteigt die
gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort
aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts-
und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder
teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum
Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2
Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt. |
(6) Übersteigt die
gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort
aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts-
und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise
unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag
25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5)
zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt. |
(7) Entsteht nach
Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist |
(7) Entsteht nach
Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist
die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. |
1. für Anwartschaftsberechtigte die negative
Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und |
|
2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des
zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung
sofort aufzulösen. |
|
Abweichend
von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers und
globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte
Z 2 angewendet werden. |
|
|
(8) Die FMA kann auf
Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen
Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens
bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan
anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative
Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des
Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers
gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und
Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht
zu nehmen. |
|
(9) Die Bildung
einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist |
|
1. für Anwartschaftsberechtigte ohne
Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 und |
|
2. in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in
denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden |
|
nicht
zulässig. |
§ 25. (1) Die Veranlagung des einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in
folgenden Vermögensgegenständen erfolgen: |
§ 25. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür
fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen
Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine
entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene
technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die
Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter
Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen
und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten: |
1. Forderungsrechte: |
1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen
Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen; |
a) Auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Kassenobligationen und commercial papers; |
|
b) Kredite und Ausleihungen aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen
EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates; |
|
bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes,
eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen
EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung; |
|
cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne
von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung; dd) Hypothekardarlehen; ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen
eines Konzernclearings; |
|
c) Guthaben bei Zentralbanken eines
OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im
Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve; |
|
2. Aktien, Wertpapiere über
Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c
Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG
oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz,
Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte,
Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten
Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige
Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und |
2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes
haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen; |
3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene
ertragbringende Grundstücke und Gebäude. |
3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen,
dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist; |
|
4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in
einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden
Weise zu veranlagen; |
|
5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente
müssen vorrangig |
|
a) an einem geregelten Markt gemäß § 2
Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder |
|
b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für
das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines
EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder |
|
c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes
(§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten,
geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden
Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden; |
|
Veranlagungen
in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen
sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik
vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten
werden; |
|
6. derivative Produkte gemäß § 21
InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden,
dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken
oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die
Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere
Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden; |
|
7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise
zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden; |
|
8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und
desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe
angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen. |
(2) Die
Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen
und Beschränkungen erfolgen: |
(2) Die zugunsten
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind
folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen: |
1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2,
ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes,
eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates
eines anderen EWR-Mitgliedstaates, |
1. Guthaben bei Kreditinstituten und
Kassenbestände; |
a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in
einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert
oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt
werden und |
|
b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer
Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung
enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem
der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird; |
|
2. Veranlagungen in auf Euro lautenden
Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 35 vH des
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen; |
2. Darlehen und Kredite; |
3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß
Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
3. Forderungswertpapiere; |
4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß
Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
4. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere,
corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere; |
5. Veranlagungen in auf ausländische Währung
lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten
gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt
höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen
gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen in |
5. Immobilien; |
a) auf ausländische Währung lautenden
Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und |
|
b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3,
die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß
Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in
Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates
oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens
10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern,
von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar
oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als
Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über
Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die
Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices oder
Indexzertifikate muß nicht durchgerechnet werden; Indexzertifikate sind dem
Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen; |
6. sonstige Vermögenswerte. |
6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1
lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze bis zu
einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substantiellen
Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im
Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen; |
|
7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs.1
Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind
mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
8. Veranlagungen in Wertpapieren über
Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft
sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft
begrenzt; |
|
10. mit Ausnahme von Veranlagungen in
Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei
Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten,
mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur |
|
a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1
lit. a oder b erfüllen, |
|
b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b sublit. aa bis dd, |
|
c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1
lit. c und d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze
in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee |
|
erfolgen; |
|
11. Veranlagungen in commercial papers sind mit
höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie |
|
a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt
wurden, |
|
b) auf inländische Währung lauten, c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben
und |
|
d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen
ist; |
|
12. abweichend von Z 1 dürfen von
Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat
der OECD begebene Veranlagungen |
|
a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1
Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, |
|
b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1
oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH
des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben
werden, |
|
wenn
deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3
InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann;
auf Euro lautende Veranlagungen gem. lit. a sind der Grenze des
Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gem.
lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit a zuzurechnen; |
|
13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur
erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder einer
Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone‑A‑Staat (§ 2
Abs. 18 BWG) ausgestellt werden. |
|
(3) Veranlagungen in
Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als |
(3) Veranlagungen in
Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens
70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt. Abweichend davon sind solche Veranlagungen in einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit
Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2
Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens
50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt. |
1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds
enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 entspricht, |
|
2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft
begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und |
|
3. für die Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender
Direktveranlagung entstehen. |
|
(4) Abweichend von
Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden: |
(4) Veranlagungen in
Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten
lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko
durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den
auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. |
1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens
zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und ist dies
in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten
Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen
gemäß Abs. 1 Z 1; |
|
2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens
zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1
Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen
verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen
dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen; |
|
3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie
85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2
InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis
10 nicht erforderlich. |
|
(5)
Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von |
(5) Die
Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen
EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates
mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt. |
1. Abs. 3 Z 1 |
|
a) derivative Produkte gemäß § 21
InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden,
bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens enthalten und |
|
b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder
Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des
§ 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die
Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds
ausgeschlossen; |
|
2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere,
die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb
der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur
bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12
die dort genannte Grenze nicht übersteigen. |
|
(5a) Veranlagungen
in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a
InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5
Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a
Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5
Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an
Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c
InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögen erworben
werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei
anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen
Sondervermögen, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen
gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen. |
|
(6) Veranlagungen in |
(6) Veranlagungen in
Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens
30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt. |
1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75ff
des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften,
die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck
in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und
Gebäuden liegt und |
|
2. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die
Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende
Grundstücke und Gebäude vorsehen, |
|
gelten
als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3. |
|
(7) Wird bei
Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung
lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können
diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet
werden. |
(7) Veranlagungen in
Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen
EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die
einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 20 Abs. 3a InvFG
angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. |
|
(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend
der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2
Z 1 bis 6 aufzuteilen. |
|
(9) Die FMA hat
durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei
der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche
Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die
Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich |
|
1. Risikosteuerung, |
|
2. Risikostreuung, |
|
3. Risikoreduzierung, |
|
4. Asset-Liability-Management, |
|
5. Art und Inhalt des Nachweises der
Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht
und |
|
6. der Frist, binnen der dieser Nachweis zu
erbringen ist, |
|
festzulegen.
Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen
erbracht werden muss. |
|
(10) Die FMA hat mit
Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften erlassen; bei der Erlassung
dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem
funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen
Veranlagungsvorschriften können |
|
1. im Hinblick auf Risikostreuung und
Risikoreduzierung für |
|
a) Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und
Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von
5 vH bis 20 vH, |
|
b) Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine
Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH |
|
des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt
werden und |
|
2. im Hinblick auf Risikostreuung und
Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte
Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden. |
|
Solange
Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß
Abs. 9 nicht erbringen, haben sie die besonderen
Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden. |
|
(11) Die FMA kann im
Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens Veranlagungsvorschriften
festsetzen, die strenger als die besonderen Veranlagungsvorschriften sind,
soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung
der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist. |
|
Erklärung
über die Grundsätze der Veranlagungspolitik |
|
§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze
der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls |
|
1. die Verfahren zur Bewertung des
Veranlagungsrisikos, |
|
2. das Risikomanagement, |
|
3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der
Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte
je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten, |
|
4. die Zulässigkeit und die Strategien von
Veranlagungen in derivative Produkte, |
|
5. die Zulässigkeit und die Strategien von
Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten
zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie |
|
6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte
nach ethnischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien |
|
zu
umfassen. |
|
(2) Die Erklärung
über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer
wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens
aber alle drei Jahre zu überprüfen. |
|
(3) Die Erklärung
über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede Änderung ist der FMA
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. |
|
(4) Die Erklärung
über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden
Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den
zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.“ |
§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine
von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu
beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des
Depotgeschäftes nach § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist oder
eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines
EWR-Kreditinstitutes mit entsprechender Berechtigung bestellt werden. |
§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine
von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu
beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der
Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit
ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie
85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA
zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des
Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die
Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen
werden. |
(2) … |
(2) … |
|
(3) Untersagt die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie
Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde
der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten
inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese
Vermögenswerte zu untersagen. |
§ 27. (1) … |
§ 27. (1) … |
(2) Im Aufsichtsrat
von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des
Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung
und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz
nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der
Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend
vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß
Abs. 1 gilt. |
(2) Im Aufsichtsrat
von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des
Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung
und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem
Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden
des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller
Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals
bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere
Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung
festzulegen. |
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
(6) Neben den in
§ 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere
Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates: |
(6) Neben den in
§ 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere
Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates: |
1. Die Rückveranlagung von
Pensionskassenbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
sublit. ee; |
1. Die Errichtung einer Zweigstelle in einem
anderen Mitgliedstaat; |
2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1
Z 3; |
2. die Bildung von Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften in der Pensionskasse; |
3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
in der Pensionskasse. |
3. Veranlagungen in Immobilien; |
|
4. der Sanierungsplan gemäß § 33b
Abs. 2. |
Die
Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des
Aufsichtsrates vorbehalten. |
Die
Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des
Aufsichtsrates vorbehalten.“ |
§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der
Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die
Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind
längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA
und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. |
§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse,
die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des
Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form
zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung
eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen
Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus
aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das
volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen
Bedacht zu nehmen. |
(2) Die
Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den
Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden
Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.
Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder
Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte. |
(2) Die
Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der
Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der
Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der
Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu
übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung
oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte. |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 32. (1) und (2) … |
§ 32. (1) und (2) … |
(3) Die interne
Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen
Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. |
(3) Die interne
Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen
Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche
Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten. |
§ 33. (1) – (3) Z 3 … |
§ 33. (1) – (3) Z 3 … |
|
3a. zur Prüfung von Zweigstellen in
Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates
um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß
Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis
gelegen ist; |
4. … |
4. … |
(4a) – (9) … |
(4a) – (9) … |
|
Solvabilitäts-
und Sanierungsplan |
|
§ 33b. (1) Verfügt eine Pensionskasse nicht
über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der
FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“)
vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine
Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß
§ 7 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der
Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im
Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass
die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses
sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt. |
|
(2) Hat die FMA auf
Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die
ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft
gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes
verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende
Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher
Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem
Solvabilitätsplan verlangt werden. |
|
(3) Im Sanierungsplan
gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch
anzugeben: |
|
1. die voraussichtlichen Erträge und
Aufwendungen der Pensionskasse, |
|
2. die voraussichtliche Entwicklung der
geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung, |
|
3. die voraussichtliche Entwicklung der
Mindestertragsrücklage, |
|
4. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem
Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3, |
|
5. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich
zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung
stehen. |
|
(4) Die FMA hat zur
Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem
Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse
einzuschränken oder zu untersagen, wenn |
|
1. keine ausreichende Vorsorge für
Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder |
|
2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster
Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist,
dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird. |
|
(5) Soweit die freie
Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt
wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit
Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht
gefährdet. |
|
(6) Die FMA hat zur
Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die
freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn |
|
1. keine ausreichende Deckungsrückstellung für
die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten
Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder |
|
2. keine ausreichenden Vermögenswerte zur
Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
geschaffen wurden. |
|
(7) Soweit die freie
Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse
über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der
Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten
Pensionskassenzusagen nicht gefährdet. |
|
(8) Die FMA hat
Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung
über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet
kundzumachen. |
|
Aufsicht
im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit |
|
§ 33c. (1) Verletzt eine Einrichtung, die ihre
Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder
über eine Zweigstelle erbringt, die in § 11b Abs. 4 genannten
Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen
und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in
Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der
festgestellten Verletzungen zu ergreifen. |
|
(2) Verletzt die
Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil
diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Abs. 1
genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates |
|
1. der Einrichtung die Wiederherstellung des
rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die
Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten
angemessen ist; |
|
2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle
der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen
und/oder |
|
3. bei weiteren Verstößen die
Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen. |
|
(3) Bei dringender
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß
Abs. 1 gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die
FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2
Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18
Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. |
|
(4) Wird der
Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die
Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 10 Abs. 2 und
3 sind anzuwenden. |
|
(5) Die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung
der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche
Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des
Art. 13 lit. d und Art. 14 der Richtlinie 2003/41/EG bei der
Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem
der in § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. |
|
§ 33d. Verletzt eine Pensionskasse, die ihre
Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die
zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand
herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates,
so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des
Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 zu
setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat
herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von
den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
|
Zustellungen |
|
§ 33e. Bei der Zustellung von Schriftstücken
der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen
im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß
§ 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke
nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind. |
|
Zusammenarbeit
mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten |
|
§ 33f. (1) Die FMA ist berechtigt, über die
ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung
der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und
diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen und die folgende Gegenstände betreffen: |
|
1. Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs; |
|
2. Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates der Pensionskasse; |
|
3. den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in
Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen
aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden; |
|
4. Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der
Pensionskasse; |
|
5. den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie
die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in
denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet
werden; |
|
6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der
Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 33 und 33a; |
|
7. Strafverfahren gemäß § 46a Abs. 1. |
|
(2) Die FMA kann
jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten
und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn
dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der
Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
erforderlich ist. |
|
(3) Wird einer
Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt,
unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. |
|
(4) Der
Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG
dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie
der §§ 11a, 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden
in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit
der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und
Pensionskassen schließen. |
§ 36. (1) Z 1 bis 7 … |
§ 36. (1) Z 1 bis 7 … |
8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2; |
8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2 und jede Schließung einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft; |
|
9. jede Kündigung oder einvernehmliche
Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie
jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3; |
10. und 11. … |
10. und 11. … |
(2) Die
Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30.
Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens
90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen
Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I.
– X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen. |
(2) Die
Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30.
Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die
Einhaltung der §§ 25 und 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von
mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird,
entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung
auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln. |
(3) … |
(3) … |
|
(4) Die FMA hat die
Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der
Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an
einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen. |
§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder
Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut,
im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet
werden. |
§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder
Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut,
im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet
werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten,
dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von
Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden. |
(2) Die Werbung, die
in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben
wird, ist verboten. |
(2) Die Werbung, die
in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder
Einrichtung betrieben wird, ist verboten. |
§ 46. (1) – (2) … |
§ 46. (1) – (2) … |
(3) Die
Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen
nach Abs.1 ein Jahr. |
|
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
VStG) einer Pensionskasse |
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
VStG) einer Pensionskasse |
|
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
|
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
1. gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1
auch nach Mahnung nicht nachkommt; |
3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt; |
3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des
Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
5. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des
Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
|
6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9,
dass das Risikomanangement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht
fristgerecht vorlegt; |
|
7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a
Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt; |
|
8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a
Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt; |
9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a
Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt; |
|
10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
5. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
11. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
6. die unverzügliche Anzeige von in § 36
Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
12. die unverzügliche Anzeige von in § 36
Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
|
13. der Vorlagepflicht gemäß § 36
Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt; |
6a. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten
Grenzen verletzt; |
14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a
festgelegten Grenzen verletzt; |
7. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
15. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
begeht,
soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu
2 000 €, hinsichtlich der Z 6a und 7 mit Geldstrafe bis zu
10 000 € und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu
20 000 € zu bestrafen. |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu
2 000 €, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu
10 000 € und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu
20 000 € zu bestrafen.“ |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
(5) Wer als
Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem
Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß
§ 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht,
soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen. |
(5) Wer als
Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem
Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß
§ 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen. |
§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die
hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden. |
§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen. |
(2) … |
(2) … |
|
§ 47a. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den
§§ 46, 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31
Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. |
§ 49. Z 1 bis 13 … |
§ 49. Z 1 bis 13 … |
|
14. Zu § 2 Abs. 1: |
|
Der
Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (§ 2
Abs. 2), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig. |
|
15. Zu § 7: |
|
Der
Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember
2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die
Pensionskasse verzichtet wurde. |
|
Wird im
Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die
Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen
(§ 2 Abs. 1) und diese Vertragsanpassung bis spätestens
30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse
zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem
Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen,
in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag
gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als
diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur
Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der
Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von
Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis
31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage
in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben. |
|
§ 7
Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der
Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31.
Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach § 7
Abs. 6 PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009
aufzulösen. |
|
16. Zum Entfall einer Wortfolge in § 20
Abs. 2 Z 3: |
|
Für
Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden
und die nicht § 16a entsprechen, sind, sofern sie nicht an § 16a
angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des
Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten
Fassung weiter anzuwenden. |
|
17. Zu § 24a Abs. 7: |
|
Wird zum
31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist
diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem
Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig. |
|
Wird in
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus
grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung
sofort aufzulösen. |
|
Die FMA
kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen
Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn |
|
a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten
erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und |
|
b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten
in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der
negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist. |
|
18. Zu § 25 Abs. 9 und 10: |
|
Bis zur
Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 durch die FMA,
längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der
Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten: |
|
a) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1
Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
b) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2
Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
c) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2
Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
d) Veranlagungen in Wertpapiere über
Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; |
|
e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden,
sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 mit insgesamt höchstens
50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt. |
|
19. Zu § 36 Abs. 2 und 4: |
|
Die
Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung
der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen. |
|
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
§ 49a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
Verweise
und Verordnungen |
|
§ 49b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes
angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
(2) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. |
§ 50. Z 1 und 2 … |
§ 50. Z 1 und 2 … |
3. hinsichtlich § 27 Abs. 4 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales; |
3. hinsichtlich § 11b Abs. 4 und
§ 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; |
4. … |
4. … |
§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
(1a) – (1r) … |
(2) – (19) … |
|
(20) § 2
Abs. 1, § 5 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 8, § 24
Abs. 2, § 24a Abs. 5 bis 9, § 49 Z 14, 15 und 17, die Pos. G. I. der
Anlage 1 zu
Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Passiva und die Pos. I. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30
Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen. |
|
(21) § 1
Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Z 4 bis 6, § 7 Abs. 9,
§ 9 Z 5, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift,
§ 15 Abs. 1, 2 und 3 Z 7 bis 9 und 14, § 16a samt
Überschrift, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20
Abs. 2 Z 7, Abs. 3, 3a, 3b und 4, § 23 Abs. 1
Z 3 und 6, § 24 Abs. 4, § 25, § 25a samt
Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und 6,
§ 30a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33b samt
Überschrift, § 33c samt Überschrift, § 33d, § 33e samt
Überschrift, § 33f samt Überschrift, § 36 Abs. 1 Z 8 und
9, Abs. 2 und 4, § 43 Abs. 1 und 2, § 46a Abs. 1 und
5, § 47, § 47a, § 49 Z 16, 18 und 19, § 49a samt
Überschrift, § 49b samt Überschrift, § 50 Z 3, die Pos. E. der
Anlage 1 zu
Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse,
Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A –
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und
die Pos. IIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A
– Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die
Pos. B.IIa. und C.VIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30
Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
23. September 2005 in Kraft. |
|
(22) Die Wortfolge
in § 20 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 3 und die Pos. A.II.
der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B –
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf
des 22. September 2005 außer Kraft. |
|
(23) Die
Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II Nr. 75/1997 in der Fassung
BGBl. II Nr. 444/1998 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2004 außer
Kraft. |
|
Artikel 3 |
|
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes |
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung
errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen
sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a,
§ 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den
§§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h
Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3,
§ 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4
und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften
nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar
sind, bleibt dies unberührt. |
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung
errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen
sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a,
§ 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den
§§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1
Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3,
§ 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107,
§ 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland
belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. |
(2)
– (3) |
(2)
– (3) |
|
B e t r i e b l i c h e
K o l l e k t i v v e r s i c h e r u n g |
|
§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine
Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt: |
|
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung,
eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und
den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter
Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu
gestalten sind, abgeschlossen. |
|
2. Der Versicherungsvertrag gewährt
ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung;
zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen
sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles
der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und
2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt. |
|
3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über
die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt. |
|
4. Die Überschüsse, die bei
Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute
kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr
folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung
einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben. |
|
(2) Die betriebliche
Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene
Lebensversicherung betrieben werden. |
|
§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem
Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der
Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht,
so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind
im Versicherungsvertrag festzulegen. |
|
(2) Das
Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt
nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen. |
|
(3) Der Arbeitgeber
hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und,
soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages
zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den
Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages
jederzeit Auskunft zu erteilen. |
|
(4) Das
Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom
Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der
Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende
dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose
über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten.
Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über
die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20
Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. |
|
(5) Das
Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses
Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu
informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die
Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des
Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a oder 2a sowie über alle weiteren
für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag
relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten
über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. |
|
(6) Das
Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des
Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen-
oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension
schriftlich zu informieren. |
|
(7) Die FMA kann den
Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6
durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer
besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist. |
|
(8) Nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten
anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine
gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim
Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. |
|
§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch
den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine
einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und
rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden
Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum
Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine
Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG in der
jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann
rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in
der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut
Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages
alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben. |
|
(2) Die Frist für
die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das
Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit
Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen
werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird
frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der
mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung
des Versicherungsvertrages liegt. |
|
(3) Der Wert der im
Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den
Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung. |
|
§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften
und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen
aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche
Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: |
|
1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem
Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen. |
|
2. Die Überweisung des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu
erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig. |
|
3. Die übernommene Verpflichtung des
Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch |
|
a) den Eintritt des Leistungsfalles, |
|
b) den Entfall des Anspruches oder |
|
c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während des Übertragungszeitraumes |
|
unberührt. |
|
Im Falle
einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes,
§ 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5
Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung
(§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung)
eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs-
oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses
vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen. |
|
(2) Kommt der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen |
|
1. des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der
jeweils geltenden Fassung oder |
|
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66
und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen, |
|
so hat
das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils
geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen.
Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den
Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden
Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat. |
|
(3) Kommt der Arbeitgeber
auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des
Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil
des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage
des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den
Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche
Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber
dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten
Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten. |
|
(4) Aus dem Anspruch
nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu errechnen: |
|
1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem
Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben; |
|
2. Bei der Errechnung des
Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung
verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen. |
|
3. Bei der Errechnung des
Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu
berücksichtigen. |
|
4. Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe
des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt. |
|
(5) Wenn der nach
den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils
geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete
Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten
Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs.7
Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so
gilt dieser höhere Wert. |
|
(6) Bei einer
Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge
übertragen werden, wobei |
|
1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor
der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und |
|
2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum
Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat. |
|
(7) Bei der
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer
direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die
vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1
Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das
Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur
auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem
1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen,
bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen
Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur
dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2
entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die
Abs. 1 bis 5 anzuwenden. |
|
§ 18j. (1) Für den Betrieb der
betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten. |
|
(2) Der
Beratungsausschuss hat das Recht, |
|
1. Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu
erstatten, |
|
2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte
über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen, |
|
3. Vertreter in die Hauptversammlung (die
Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen
zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen, |
|
4. die Aufnahme von Gegenständen der
betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu
verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der
Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt. |
|
(3) Der
Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand
oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu
bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen
Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen
Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind. |
|
(4) Der
Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 20. (1) – (2) Z 1 … |
§ 20. (1) – (2) Z 1 … |
|
„1a. für die betriebliche Kollektivversicherung
(§ 18f),“ |
2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
(3) |
(3) |
|
V e r l e t z u n g v o
n A n z e i g e – u n d I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n |
§ 107b. (1) – (2) … |
§ 107b. (1) – (2) … |
|
(3) Wer |
|
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach
§ 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, |
|
2. gegenüber den Versicherten der
Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt, |
|
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 € zu bestrafen. |
§ 119i. (1) – (5) … |
§ 119i. (1) – (5) … |
|
(6) § 1a
Abs. 1, die §§ 18f bis 18j, § 20 Abs. 2 und § 107b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
23. September 2005 in Kraft. |
|
(7) Verordnungen auf
Grund der in Abs. 6 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 folgenden Tag
an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in
Kraft treten. |
|
Artikel 4 |
|
Änderung des
Einkommensteuergesetzes |
§ 4. (1) bis (3) … (4) 1. … 2. … |
§ 4. (1) bis (3) … (4) 1. … 2. … |
a) Vertraglich festgelegte
Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden
Voraussetzungen: |
a) Vertraglich festgelegte
Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu
betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4
des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen: |
aa) Der Pensionskassenvertrag muss dem Betriebspensionsgesetz
entsprechen. |
aa) Der Pensionskassenvertrag und der
betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz
entsprechen. |
(bb) bis (ee) … b) … 3. bis 10. … (5) bis (12) … |
(bb) bis (ee) … b) … 3. bis 10. … (5) bis (12) … |
§ 18. (1) 1. … 2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), – Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), – freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, – Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird. |
§ 18. (1) 1. … 2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in
Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b), – Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), – freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, – Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, |
|
– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
|
– ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. |
3. bis 4. … (2) bis (7) … |
3. bis 4. … (2) bis (7) … |
§ 25. (1) … 2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen
Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die |
§ 25. (1) … 2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen
Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des
§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz oder aus ausländischen Einrichtungen
im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Jene Teile der
Bezüge und Vorteile, die auf die |
aa) vom Arbeitnehmer, |
aa) vom Arbeitnehmer, |
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des
§ 22 Z 2 und |
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des
§ 22 Z 2 und |
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber
für sich selbst |
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber
für sich selbst |
eingezahlten
Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine
Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i
Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder
es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse
(§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften)
geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und
Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein
pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung
festzulegen. |
eingezahlten
Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine
Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i
Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder
es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse
(§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften)
geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und
Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein
pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung
festzulegen. |
|
|
§ 26. Z 1 – 6 … |
4. In § 26
Z 7 lit. a lautet der erste Satz: |
7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische
Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an
Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne der § 4 Abs. 11 Z
1 lit. b und c leistet. Keine Beträge des Arbeitgebers, sondern solche des
Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher
gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch
besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. |
7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgeber für
seine Arbeitnehmer an |
|
– Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, |
|
– an ausländische Pensionskassen auf Grund
einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, |
|
– Unterstützungskassen, die keinen
Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, |
|
– betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder n ausländische Einrichtungen im Sinne
des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, |
|
– Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. b), |
|
– Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. c).“ |
|
Keine
Beträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn
sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der
Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden,
ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 sieht dies vor. |
b) … |
b) … |
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger, ausgenommen ein
Versicherungsunternehmen, geleistet werden. |
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an
ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen
ist |
§ 47. (1) – (3) … |
§ 47. (1) – (3) … |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von
zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von
Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften
öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen
aus dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine
der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt.
In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchzuführende
auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von
zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von
Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren
Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus dem Grunde und der Höhe nach
gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die
gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die
gemeinsame Versteuerung durchzuführende auszahlende Stelle einen
einheitlichen Lohnzettel auszustellen. |
(5) … |
(5) … |
§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem
prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag
Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind
Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in
Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich
nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie
bemißt. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1
ermittelten Prozentsatzes. |
§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse,
einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18 f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die freiwillige Höherversicherung in
der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem
prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag
Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind
Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung
mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.
Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz
der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz
beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei
Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung
kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der
unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt
wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt
nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den
Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland abzuführen. |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen
Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer
Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet
Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß
§ 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des
nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer
Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes
1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger
einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens
am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen
hat, an das Finanzamt Wien 1/23. |
(6) bis (7) … |
(6) bis (7) … |
Pensionskassen |
Pensionskassen
und betriebliche Kollektivversicherungen |
§ 124. Werden Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen
(§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen
im Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt folgendes: |
§ 124. Werden Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen
(§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche
Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes: |
1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze
des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden. |
1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze
des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden. |
2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des
Pensionskassengesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag
zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem
Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt
abzusetzen. |
2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des
Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist
zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist
zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. |
3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen
Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum
Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam
gebildete Pensionsrückstellung zu demdem Übertragungsstichtag unmittelbar
vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen. |
3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen
Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag
heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete
Pensionsrückstellung zu demdem Übertragungsstichtag unmittelbar
vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen. |
4. Der Übertragungsstichtag kann – sofern dies
in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 des
Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist – mit steuerlicher Wirkung auf einen
Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertragens oder seiner Änderung,
längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden. |
4. Der Übertragungsstichtag kann – sofern dies
in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder
6a Abs. 2 des Betriebspensions-gesetzes vorgesehen ist – mit steuerlicher
Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des
Pensionskassenvertragens oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn
des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden. |
5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn |
5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn |
– sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen
Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem
1. Jänner 1998 erteilt worden sind und |
– sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen
Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem
1. Jänner 1998 erteilt worden sind und |
– als Übertragungsstichtag kein späterer Tag
als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird. |
– als Übertragungsstichtag kein späterer Tag
als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird. |
§ 124b. Z 1-XXX … |
§ 124b. Z 1-XXX … |
|
XXX. § 4 Abs. 4 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2,
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7, § 47
Abs. 4 und § 124, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I
Nr. XXX/2005, sind erstmals anzuwenden, wenn |
|
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2005, |
|
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31.12.2004 enden.“ |
|
Artikel 5 |
|
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes |
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer
befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges
nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich,
wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich
beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. (2) bis (5) … |
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der
Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten
laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten
Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus
wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren
zurückzuführen ist. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich
betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen
im Sinne des § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in einem
eigenen Rechnungskreis zu erfassen. (2) bis (5) … |
§ 17. (1) bis (2) … |
§ 17. (1) bis (2) … |
(3)
Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten
Gewinnes |
(3)
Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten
Gewinnes |
– aus dem Lebensversicherungsgeschäft, – aus dem Krankenversicherungsgeschäft, – aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit
Prämienrückgewähr und – aus den anderen Versicherungszweigen |
– aus dem Lebensversicherungsgeschäft, – aus dem Krankenversicherungsgeschäft, – aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit
Prämienrückgewähr und – aus den anderen Versicherungszweigen |
zu
versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht
abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des
§ 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer
Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des
Einkommensteuergesetzes 1988. |
zu
versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht
abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des
§ 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung
im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für
betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes. |
§ 26c. Z 1- XX … |
§ 26c. Z 1- XX … |
|
„XX. § 17 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“ |
|
Artikel 6 |
|
Änderung des
Erschafts- und Schenkungssteuergesetzes |
|
Das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie folgt
geändert: |
§ 15. (1) Z 1 – 9 … |
§ 15. (1) Z 1 – 9 … |
10. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die
ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten
gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des
eigenen Betriebes; |
10. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die
ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder
Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder
Unterstützungskassen des eigenen Betriebes, Zuwendungen an ausländische
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sowie
Zuwendungen an sonstige Versicherungsunternehmen, soweit die Zuwendungen einer
betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzurechnen sind; |
11. bis 15. … |
11. bis 15. … |
16. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die
Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt hat, auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber
geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche
geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des
Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers
beziehen, weiters Pensionen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen
der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, auf Grund einer
vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen
in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes –
BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
erfüllt beziehen; |
16. Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche
Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in
einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, |
|
– auf Grund eines vom Erblasser mit seinem
Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder |
|
– auf Grund eines für die Pensionsansprüche
geltenden Kollektivvertrages oder |
|
– auf Grund einer Pensionszusage des
Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers oder |
|
– auf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung
im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder |
|
– von ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes oder |
|
– auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen
Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988)
einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit § 17
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, |
|
beziehen; |
17. bis 19. … |
17. bis 19. … |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
§ 34. (1) Z 1 – XX. … |
§ 34. (1) Z 1 – XX. … |
|
XX. § 15 Abs. 1 Z 10 und
Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld
nach dem 22. September 2005 entsteht. |
|
Artikel 7 |
|
Änderung des
Versicherungssteuergesetzes |
§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des
Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele:
Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem
Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und
sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters
Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des
Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die
Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in
Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer
Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des
einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele:
Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten). |
§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des
Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele:
Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem
Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und
sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters
Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des
Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die
Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in
Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer
Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des
einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten
für die Ausstellung einerErsatzurkunde, Mahnkosten). |
(2) … |
(2) … |
§ 6. (1) Die Steuer beträgt: |
§ 6. (1) Die Steuer beträgt: |
1. … |
1. … |
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der
Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes
1988 2,5 vH der Beiträge, |
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes ,bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der
Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988
2,5 vH der Beiträge, |
3. bis 4. … |
3. bis 4. … |
(1a) – (5) … |
(1a)
– (5) … |
§ 12. (1) – (2) Z 1 – 16 … |
§ 12. (1) – (2) Z 1 – 16 … |
|
17. § 3
Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/2005 sind auf alle Zahlungen von
Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden. |
|
Artikel 8 |
|
Änderung des
Betriebspensionsgesetzes |
§ 2. … |
§ 2. … |
1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des
Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; |
1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl.
Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu
zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum
Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen
(§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten
des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen
oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine
Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen
sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im
Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu
leisten; |
2. und 3. … |
2. und 3. … |
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse; |
1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im
Sinne des § 5 Z 4 PKG; |
2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
(1a) bis (4) … |
(1a) bis (4) … |
§ 5. (1) – (2) Z 1 … |
§ 5. (1) – (2) Z 1 … |
2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung
eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
verlangen; |
2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung,
die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine
Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine
Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag
nach Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der
für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird,
wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine
Pensionskassenzusage zu erteilen; |
3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|
(5) Der Arbeitnehmer
kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des
Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche
Kollektivversicherung verlangen. |
|
„Abschnitt
2a |
|
Betriebliche
Kollektivversicherung |
|
Voraussetzungen
für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung |
|
§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen
Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle
nach Maßgabe des § 18f VAG zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer
Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages.
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln: |
|
1. Die Mitwirkung der Versicherten nach
§ 18j VAG; |
|
2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere
die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden
Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem
Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden
Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können
variable Prämien bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu
entrichtenden Prämien vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen
Deckungserfordernissen; |
|
3. die Voraussetzungen für die
Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 18f VAG und die
Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. |
|
(1a) Eine Regelung
über eine betriebliche Kollektivversicherung kann in einem Kollektivvertrag
vorgesehen werden, wenn |
|
1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag
1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung
vorsieht, oder |
|
2. eine solche für einen nicht dem II. Teil
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden
Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll. |
|
(1b) Bei |
|
1. Wegfall der kollektivvertraglichen
betrieblichen Kollektivversicherung durch Wechsel der
Kollektivvertragsangehörigkeit oder |
|
2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch
Kündigung |
|
werden
die Regelungen des Kollektivvertrages über eine betriebliche
Kollektivversicherung Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten. |
|
(1c) Bei sonstigem
Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Versicherten die bis zur
Beendigung seiner Nachwirkung (§ 13 ArbVG) erworbene Anwartschaft aus
der betrieblichen Kollektivversicherung erhalten, wobei der Versicherte zum
Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (§ 6d
Abs. 3) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat. |
|
(2) Für
Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein
Kollektivvertrag (im Sinne der Abs. 1) gilt, bedarf der Beitritt zu
einer betrieblichen Kollektivversicherung des vorherigen Abschlusses einer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter
Berücksichtigung des § 18 zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat
die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten zu regeln. |
|
(3) Werden Ansprüche
ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf ein
Versicherungsunternehmen übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden. |
|
(4) Hat sich der
Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine
Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine
Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der
Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung
zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen
die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen,
ausgenommen |
|
1. in den in § 6d genannten Fällen, oder |
|
2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer
zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien
(beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich
zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder |
|
3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in
§ 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten
Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem
Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag
nicht anzurechnen ist. |
|
Für die
Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
(AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12
AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen
oder auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer
Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die
Arbeitgeberprämien vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der
bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch
die entfallenden Arbeitgeberprämien übernehmen. |
|
Verfügungs-
und Exekutionsbeschränkungen |
|
§ 6b. Die Abtretung oder Verpfändung von
Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für
die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. |
|
Unverfallbarkeit |
|
§ 6c. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers
und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher
erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und
Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag
entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden
Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den
versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu
errechnen. |
|
(2) Der Arbeitnehmer
kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
|
1. die Umwandlung der Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der
Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf
Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des
Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt; |
|
2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des
§ 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in
eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine
Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; |
|
3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 1 in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers
verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche
aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet; |
|
4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 1 in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen,
wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; |
|
5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen
verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge
geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns
stattfindet. |
|
(3) Gibt der
Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines
Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
(Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem
späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines
neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen
Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder
in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist
die Deckungsrückstellung zu übertragen. |
|
(4) Sofern der
Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG
jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden
werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. |
|
(5) Der Arbeitnehmer
kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des
Unverfallbarkeitsbetrages von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine
Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist,
verlangen. |
|
Einstellen,
Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung |
|
§ 6d. (1) Der Arbeitgeber kann die laufenden
Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn |
|
1. dies im Kollektivvertrag, in der
Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist, |
|
2. sich die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die
Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes
des Unternehmens zur Folge hätte und |
|
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der
Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser
Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über
alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren hat. |
|
(2) Widerruft der
Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung
auf Grund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen
Prämien des Arbeitgebers erhalten. |
|
(3) Der Arbeitnehmer
kann nach Widerruf |
|
1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 2 in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt
des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung
einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter
Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften
und Gewinnanteile ergibt; |
|
2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß Abs. 2 in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; |
|
3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen
verlangen. |
|
(4) Gibt der
Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines
Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 ab, gilt § 6c Abs. 3. |
|
(5) Sofern der
Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 im Zeitpunkt des Widerrufs den sich
aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht
übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist
er abzufinden. |
|
(6) Der Arbeitgeber
kann die laufenden Prämienleistungen nur dann und so lange aussetzen oder
einschränken, als |
|
1. dies im Kollektivvertrag, in der
Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist, |
|
2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen
und |
|
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken
der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu
dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die
über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren hat. |
|
(7) Werden Prämien
des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für
denselben Zeitraum |
|
1. seine Prämien aussetzen oder im selben Ausmaß
einschränken, |
|
2. seine Prämien in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder |
|
3. auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. |
§ 7. (1) – (2) … |
§ 7. (1) – (2) … |
(3) Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer |
(3) Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer |
1. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
(gemäß Abs. 2a und 2b) in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung
eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
verlangen; ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der
Pensionskasse oder Gruppenrentenversicherung eines früheren Arbeitgebers,
kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese Pensionskasse
oder Gruppenrentenversicherung verlangen; |
1. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
(gemäß Abs. 2a und 2b) in die Pensionskasse, in eine betriebliche
Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen
Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der Pensionskasse, betrieblichen
Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines früheren
Arbeitgebers, kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese
Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung
verlangen; |
2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
(3a) bis (7) … |
(3a) bis (7) … |
§ 13. (1) Z 1 … |
§ 13. (1) Z 1 … |
2. die Übertragung des Rückkaufswertes im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse eines
neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; |
2. die Übertragung des Rückkaufswertes im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse, in
eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung
eines neuen Arbeitgebers verlangen; |
3. bis 4. … |
3. bis 4. … |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
§ 17. (1) … |
§ 17. (1) … |
(2)
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei
zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei
Lebensversicherungen das Versicherungsunternehmen |
(2) Die
Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei
zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei
Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das
Versicherungsunternehmen. |
§ 18. (1) … |
§ 18. (1) … |
(2)
Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß den Arbeitnehmern oder
Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und
sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am
Pensionskassensystem ermöglicht werden. |
(2) Bei Leistungszusagen
gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder
Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und
sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am
Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung
ermöglicht werden. |
(3) … |
(3) … |
Art. VI (1) Z 1 bis 6 … |
Art. VI (1) Z 1 bis 6 … |
|
7. Die §§ 2 Z 1, 3 Abs. 1
Z 1, 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, Abschnitt 2a, 7 Abs. 3
Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23.
September 2005 in Kraft. |
(2) … |
(2) … |
|
Artikel 9 |
|
Änderung des
Arbeitsverfassungsgesetzes |
§ 31. (1) bis (6) … |
§ 31. (1) bis (6) … |
(7)
Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben
oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden,
insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den
Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden.
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18 oder Z 18a können
für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber
des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. |
(7) Die Geltung von
Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder
Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit
unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den
Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden.
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18,
Z 18a oder Z 18b können für die von einer solchen Maßnahme
betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes
oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden. |
§ 97. (1) Z 1 bis 18a … |
§ 97. (1) Z 1 bis 18a … |
|
18b. Abschluss einer betrieblichen
Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der
Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und
Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der
Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des
Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; |
19. bis 26. … |
19. bis 26. … |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
(4)
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 18a ist nur
hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin
begründet werden. |
(4) Die Kündigung
von Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 18a oder 18b ist nur
hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin
begründet werden. |
§ 254. (1) bis (16) … |
§ 254. (1) bis (16) … |
|
(17) Die §§ 31
Abs. 7 und 97 Abs. 1 Z 18b und Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005
in Kraft. |
|
Artikel 10 |
|
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
§ 5. (1) … |
§ 5. (1) … |
(2)
Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur
Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im
Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des
Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer
hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen
Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes (BPG), Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
282/1990. Bei beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach
dem BPG, bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen
oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen nach dem Teilwertverfahren
und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen
Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung
der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der
Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 7%. Bei Pensionszusagen, die eine
rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der
künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes
von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage
oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so
errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse
oder der Versicherungsunternehmung ergebende Unverfallbarkeitsbetrag nach dem
BPG abgezogen. |
(2) Hat der
Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und
hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Falle des
Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des
Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer
hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften
als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG),
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990. Bei
beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach dem BPG, bei
direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten
Versicherungsverträgen (betriebliche Kollektivversicherung,
Lebensversicherung) nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der
Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung
ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits
das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich
7%. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen,
ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung
eines Rechnungszinssatzes von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten
Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages
wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften
der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende
Unverfallbarkeitsbetrag nach dem BPG abgezogen. |
(3) bis 4) … |
(3) bis 4) … |
§ 19. (1) Z 1 bis 15 … |
§ 19. (1) Z 1 bis 15 … |
|
16. § 5 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 23. September 2005 in
Kraft. |
(2) … |
(2) … |
|
Artikel 11 |
|
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
|
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie
folgt geändert: |
§ 17. (1) Z 1 bis 4 … |
§ 17. (1) Z 1 bis 4 … |
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl
als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich
abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei
abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden
kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des
40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder |
a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der
Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen
Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als
Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich
abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 –
EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die
Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen
ist oder |
§ 46. (1) bis (6) … |
§ 46. (1) bis (6) … |
|
(7) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft. |
|
Artikel 12 |
|
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977 |
§ 1. (1) bis (3) Z 5 … |
§ 1. (1) bis (3) Z 5 … |
6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz
(BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des
Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990. |
6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz
(BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des
Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem
Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),
BGBl. Nr. 569/1978. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
§ 7. (1) bis (7) … |
§ 7. (1) bis (7) … |
(8)
Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil
des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im
Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren,
ist in die Pensionskasse einzuzahlen. |
(8)
Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine
betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des
laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen
der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren,
ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen. |
§ 17a. (1) bis (38) … |
§ 17a. (1) bis (38) … |
|
(39) Die §§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft. |