Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes in die Österreichische Rechtsordnung um. Neben der Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche Kollektivversicherung“ eingeführt.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Harmonisierung des Pensionskassenrechts in der Europäischen Union, insbesondere durch die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft wird ein wichtiger Impuls zur Flexibilisierung des europäischen Arbeitsmarktes gesetzt und sind daraus positive Auswirkungen insbesondere auch für kleinere Mitgliedstaaten und somit auch für Österreich zu erwarten. Mit der „betrieblichen Kollektivversicherung“ wird in der Zukunft im Rahmen eines in steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht neugeschaffenen „Level Playing Fields“ ein Wettbewerb zwischen Pensionskassen und Versicherungen mit unterschiedlichen Produkten entstehen, der Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für den österreichischen Kapitalmarkt bringen wird. Dadurch wird auch einem für den Wirtschaftsstandort Österreich schädlichen Abfluss in Produkte ausländischer Anbieter entgegengewirkt.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufsichtsbehörde über die Pensionskassen und die Lebensversicherungen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag, der durch dieses Gesetzespaket nicht verändert wird. Die steuerliche Gleichstellung des Produktes „betriebliche Kollektivversicherung“ mit den Pensionskassen erfolgt im Rahmen der schon derzeit für die Abzugsfähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen als Betriebsausgabe bestehenden Regelung. Dem wie bei Pensionskassenbeiträgen auf 2,5 vH reduziertem Versicherungssteuersatz steht die künftige Lohnversteuerung der Renten aus der „betrieblichen Kollektivversicherung“ gegenüber, so dass in Summe steuerliche Aufkommensneutralität erwartet werden kann. Für den Bund und auch die Länder entstehen daher durch diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen wird das Gemeinschaftsrecht für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung vollständig umgesetzt. Die „betriebliche Kollektivversicherung“ ist mit den für Lebensversicherungen geltenden Gemeinschaftsrecht kompatibel.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes in die Österreichische Rechtsordnung um. Die Richtlinie wurde am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 235/10), die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre, die Umsetzung hat daher bis zum 23. September 2005 zu erfolgen.

Die wesentlichen Inhalte dieser Richtlinie sind:

      Vereinheitlichung materieller aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich selbständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem Mindestniveau.

      Detaillierte Regeln für Tätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

      Entsprechende Befugnisse für Aufsichtsbehörden zur wirksamen Beaufsichtigung der Einrichtungen.

      Angemessene Informationen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage der Altersversorgungseinrichtung sowie über ihre Rechte.

      Die Veranlagungsvorschriften legen Leitprinzipien für die Anlage von Vermögenswerten fest, nach denen sich die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter Beachtung des Gebots der Umsicht richten müssen (prudent person rule).

      Grenzübergreifende Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme.

         Durch wechselseitige Anerkennung der Einrichtungen und in Verbindung mit spezifischen Aufsichtsregelungen ist auch deren grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zulässig -eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird daher auch ausländische Altersversorgungssysteme verwalten können, wobei die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen, in dem die Einrichtung niedergelassen ist (Prinzip der Kontrolle des Herkunftsmitgliedstaates).

      Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für soziale Schutzvorschriften bleibt unberührt.

         Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip fällt die Gestaltung des sozialen Schutzes und der Altersversorgungssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Wahl zwischen Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren, einer kombinierten Lösung und der Förderung bestimmter Formen des Pensionssparens liegt allein bei ihnen.

         Für Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Mitgliedern gelten weiterhin die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaates.

Neben den für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen werden noch folgende wesentliche Maßnahmen aufgenommen, die die Attraktivität sowie die Funktionsfähigkeit des Pensionskassenwesens stärken sollen:

      Optional wird die Möglichkeit geschaffen, auf den im Pensionskassengesetz vorgesehenen Mindestertrag zu verzichten, wodurch es zweifelsfrei bei Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit zu kostengünstigeren Verwaltungsmöglichkeiten kommen wird. Durch diese Verzichtsmöglichkeit wird das System der Pensionskassen in Österreich flexibler und hiemit als wesentlicher Bestandteil der zweiten Säule der Altersversorgung weiter attraktiviert.

      Das Eigenmittelerfordernis wird auf das unbedingt notwendige und von der Richtlinie auch vorgegebene Ausmaß beschränkt. Den Eigentümern der Pensionskassen wird es erleichtert, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits in der Bilanz der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Damit kann auch in der Bilanz der Eigentümer die Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz bewertet werden.

      Die Verwaltungskosten sind in Hinkunft nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und damit auch nicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bewilligen. Im Pensionskassengesetz werden die Rahmenbedingungen festgelegt und die Vereinbarung der Kosten hat abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen.

      Die Veranlagungsvorschriften basieren nunmehr auf dem „prudent-person-Konzept“, das heißt es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr wenige quantitative Grenzen vorgegeben. Ein umfassendes Risikomanagement wird von den Pensionskassen aufzubauen sein, dazu ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Verordnung zu erlassen, die nähere Rahmenbedingungen festlegen wird.

      Da insbesondere im Falle einer Erfüllung der Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse die Eigenmittel unter das erforderliche Mindestausmaß sinken können, werden analog zu Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz Bestimmungen betreffend einen Solvabilitätsplan und einen Sanierungsplan aufgenommen, die zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse führen sollen.

Neben der Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche Kollektivversicherung“ eingeführt. Damit kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben werden. Eckpunkte dieses Produktes sind:

      Die Durchführungswege Pensionskasse versus Gruppenrentenversicherung bleiben gesellschaftsrechtlich und von den Ordnungsnormen her strikt getrennt.

      Die betriebliche Kollektivversicherung darf nur als „klassische“ Gruppenrentenversicherung angeboten werden.

      Die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sind auch auf die betriebliche Kollektivversicherung anzuwenden (arbeitsrechtliche Gleichstellung).

      Steuerliche Gleichstellung von Pensionskassen und der betrieblichen Kollektivversicherung.

Im Steuerecht und Arbeitsrecht werden jene Anpassungen vorgenommen, die einerseits im Hinblick auf die im PKG umgesetzte Möglichkeit der in der Richtlinie vorgesehenen grenzüberschreitenden Tätigkeit von Altersversorgungseinrichtungen erforderlich sind und andererseits für die Gleichstellung der betrieblichen Kollektivversicherung mit den Pensionskassen notwendig sind.

Als Inkrafttretenszeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG ist der 23. September 2005 vorgeschrieben, einige Bestimmungen sollen aus bilanzrechtlichen Gründen für das gesamte Geschäftsjahr 2005 anwendbar sein.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/41/EG mit „RL“ abgekürzt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 11 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) PKG:

Zu § 1 Abs. 2 Z 1 PKG:

Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Bagatellgrenze jedenfalls auf den Betrag bezieht, der zur Auszahlung gelangt, dies ist gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten jedenfalls leichter kommunizierbar.

Zu § 1 Abs. 2 Z 2 PKG:

Durch Verwendung des Begriffes Hinterbliebenenpension wird klargestellt, dass neben Witwen(r) auch Lebensgefährten einen „abgeleiteten“ Pensionsanspruch haben können.

Zu § 2 Abs. 1 PKG:

Die Neufassung dieses Absatzes nimmt auf die grundsätzliche, schon seit Errichtung der Pensionskassen bestehende Verpflichtung der Pensionskassen Bezug, die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu wahren und für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag zu garantieren.

Im Hinblick auf eine Verbesserung der Attraktivität sowie der Flexibilität des Produktes Pensionskassenzusage soll in Hinkunft die Möglichkeit bestehen, auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Leistung einer Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse verzichten zu können. Dieser Verzicht muss jedenfalls in der für die Pensionskassenzusage erforderlichen arbeitsrechtlichen Vereinbarung nach dem Betriebspensionsgesetz (Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag oder Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz) vereinbart werden und wirkt auf alle von dieser Vereinbarung umfassten Arbeitnehmer (Anwartschafts- und Leistungsberechtigte). Eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer(-vertreter) ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner unbeschränkten Nachschusspflicht auch die Leistung des Mindestertrages garantiert. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da mit dem Wirksamwerden der RL am 23. September 2005 Pensionskassen aus anderen EU-MS ihre Leistungen in Österreich werden anbieten können. Diese haben in der Regel auf Grund des für sie anzuwendenden nationalen Herkunftslandrechts keine Verpflichtung einer Ertragsgarantie. Würde man in Österreich nicht die „Opting-Out“-Option statuieren, wäre dies ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für die inländischen Pensionskassen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Veranlagungsstrategie bei Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und bei Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie unterschiedlich sein wird. Es war daher erforderlich sein, diese Pensionskassenzusagen jeweils in (einer) eigenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) zu führen. Es kann jedoch Fälle geben, wo jedenfalls davon auszugehen ist, dass die für die Führung in einer eigenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erforderliche Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht werden kann. Um auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht zu verunmöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Führung von Pensionskassenzusagen mit und ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam zulässig.

Zu § 5 Z 3 PKG:

Bisher war lediglich den Erläuternden Bemerkungen zu § 24 zu entnehmen, was unter einer unbeschränkten Nachschusspflicht zu verstehen ist. Da mit der unbeschränkten Nachschusspflicht mehrere Privilegien verbunden sind, wird der Umfang der unbeschränkten Nachschusspflicht nunmehr auch im Gesetz klargestellt.

Zu § 5 Z 4 PKG:

Die Definition der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung stammt aus Art. 6 lit. a und Art. 9 Abs. 5 der RL. Falls eine Einrichtung nur innerstaatlich tätig ist, ist nach Art. 9 der RL eine Registrierung ausreichend; bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist einerseits eine Zulassung (Konzessionierung) und andererseits für die Voraussetzungen für den Betrieb eine Genehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich.

Zu § 5 Z 5 PKG:

Die Definition des Herkunftsmitgliedstaates stammt aus Art. 6 lit. i der RL.

Zu § 5 Z 6 PKG:

Die Definition des Tätigkeitsmitgliedstaates stammt aus Art. 6 lit. j der RL.

Zu § 7 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 der RL umgesetzt.

Die Eigenmittelvorschriften für Pensionskassen werden systematisch neu gestaltet, wobei folgende grundsätzliche Überlegungen ausschlaggebend waren:

      Bei betrieblichen Pensionskassen ist das gemäß § 7 AktG vorgeschriebene Grundkapital (derzeit 70 000 Euro) ausreichend, überbetriebliche Pensionskassen haben ein Grundkapital von 5 Millionen Euro zu halten.

      Die Pensionskassen müssen unabhängig davon, ob ein Mindestertrag garantiert wird, unverändert Eigenmittel in Höhe von mindestens 1 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften halten.

      Für jene Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse einen Mindestertrag garantiert, sind gemäß Art. 17 der RL über das oben angeführte Ausmaß hinausgehende zusätzliche Eigenmittel erforderlich. Es ist daher in der Pensionskasse eine Mindestertragsrücklage zu bilden.

      Für Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse keinen Mindestertrag garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt hat, entfällt das Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung.

      Für Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse einen Mindestertrag garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt hat, die auch die Verpflichtung der Pensionskasse aus dem Mindestertrag umfasst, entfällt das Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung sowie die Verpflichtung zur Bildung der Mindestertragsrücklage.

      Eigenmittel, die über das Mindestausmaß von 1 vH der Deckungsrückstellung hinausgehen, können auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1; im Zusammenhang mit der Möglichkeit der vertraglichen Abbedingung des Mindestertrages ist eine Änderung des Formblattes betreffend die Bilanz der Pensionskasse erforderlich und bedingt daher eine Adaptierung des Verweises auf den Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 1a.

Abs. 3 regelt die Bildung der Mindestertragsrücklage (bisher Abs. 5). Zur Erreichung der gemäß Art. 17 iVm Art. 22 Abs. 3 der RL erforderlichen Eigenmittel bis 23. September 2010 ist es notwendig, das Mindestausmaß der jährlichen Dotierung der Mindestertragsrücklage auf 0,45 vH anzuheben. Den Pensionskassen soll es in Hinkunft auch möglich sein, jene Teile der Mindestertragsrücklage, die über dem Sollwert liegen, auflösen zu können.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 2.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen Abs. 4.

Abs. 6 regelt die Ausnahme vom Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung für Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse keinen Mindestertrag garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt hat. Nach der Ausnahmebestimmung des bisherigen Abs. 3 konnte nur für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht die Eigenmittelbildung unterbleiben. Nunmehr wird auf die Pensionskassenzusage abgestellt, das heißt unabhängig davon, in welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Zusage verwaltet wird, kann das Privileg in Anspruch genommen werden.

Abs. 7 regelt die Ausnahme vom Eigenmittelerfordernis von 1 vH der Deckungsrückstellung und von der Bildung der Mindestertragsrücklage für Pensionskassenzusagen, bei denen die Pensionskasse einen Mindestertrag garantiert und der Arbeitgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht zugesagt hat, die auch die Verpflichtung der Pensionskasse aus dem Mindestertrag umfasst. Nach dem bisherigen Abs. 7 konnte die Bildung der Mindestertragsrücklage nur in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften von betrieblichen Pensionskassen unterbleiben. Nunmehr wird auf die Pensionskassenzusage abgestellt, das heißt unabhängig davon, in welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Zusage verwaltet wird, kann das Privileg in Anspruch genommen werden.

Sowohl bei Abs. 6 als auch bei Abs. 7 lebt die Verpflichtung zur Dotierung der Eigenmittel bzw. zur Bildung der Mindestertragsrücklage wieder auf, wenn der Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht mehr nachkommt. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Pensionskasse im Zuge der Bilanzierung eine Unterdeckung errechnet und dem Arbeitgeber einen Nachschuss vorschreibt, den dieser trotz Setzung einer im Geschäftsverkehr üblichen Nachfrist nicht leistet.

Abs. 8 vermindert das Ausmaß der erforderlichen Mindestertragsrücklage durch Anrechnung bestimmter Eigenmittelbestandteile. Die Notwendigkeit der jährlichen Dotierung bis zum Erreichen der gesetzlich erforderlichen Mindestertragsrücklage bleibt dadurch zwar unberührt, allerdings wird das Erfordernis früher erreicht. Weiters erleichtert diese Bestimmung den Eigentümern der Pensionskassen, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits in der Bilanz der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Damit kann auch in der Bilanz der Eigentümer die Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz bewertet werden.

Art. 17 iVm Art. 22 Abs. 3 der RL schreibt vor, dass die Pensionskassen – sofern sie eine Garantie, das ist in Österreich der Mindestertrag, übernehmen – zusätzliche Eigenmittel halten müssen und gewährt für die Dotierung dieser Eigenmittel eine Übergangsfrist bis 23. September 2010. Diese Übergangsfrist ist aber dann nicht anwendbar, wenn Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet wird. Die Pensionskassen haben daher gemäß Abs. 9 für Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet werden, Eigenmittel in Höhe von insgesamt 4 vH der Deckungsrückstellung zu halten.

Der bisherige Abs. 6 entfällt, da wegen der gemäß Art. 17 der RL erforderlichen Eigenmittel die Bildung des gesonderten Aktivpostens „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ einerseits europarechtlich bedenklich ist und wegen der Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses der Mindestertragsleistung durch die Pensionskasse dieser auch entbehrlich ist. Es ist aber eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach einerseits in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 letztmalig ein solcher Unterschiedsbetrag gebildet werden darf, und andererseits ein in dieser Bilanz ausgewiesener Unterschiedsbetrag binnen vier Jahren aufzulösen ist.

Zu § 9 Z 5 PKG:

Klarstellung, dass das Grundkapital in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe immer vorhanden und dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung stehen muss. Bei überbetrieblichen Pensionskassen beträgt dieses Grundkapital 5 Millionen Euro und bei betrieblichen Pensionskassen gemäß den Bestimmungen des Aktiengesetzes derzeit 70 000 Euro.

Der Zulässigkeit der allfälligen Anrechnung gemäß § 7 Abs. 8 steht diese Bestimmung nicht entgegen und obliegt die diesbezügliche Entscheidung dem Vorstand der Pensionskasse.

Zu § 11a PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL umgesetzt.

Die Pensionskassen dürfen ihre Leistungen auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann sowohl im freien Dienstleistungsverkehr als auch im Wege einer Zweigstelle, das heißt auf Grund der Niederlassungsfreiheit, erbracht werden. In der RL werden die aufsichtsrechtlichen Mindeststandards vorgegeben, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Überwachung hat durch die FMA zu erfolgen. Eine enge Zusammenarbeit der FMA mit der jeweils zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates wird aber unerlässlich sein.

Sowohl im Rahmen der Dienstleistungs- als auch der Niederlassungsfreiheit ist jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft einzeln anzuzeigen. Abs. 2 legt jene Unterlagen fest, die jeweils vor dem konkreten Vertragsabschluss der FMA zu übermitteln sind.

Abs. 3 normiert jene Unterlagen, die vor Errichtung einer Zweigstelle von der Pensionskasse der FMA übermittelt werden müssen.

Die FMA hat für jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft, das ihr angezeigt wird, binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates jene Unterlagen zu übermitteln, die sie von der Pensionskasse erhalten hat. Bei Zutreffen der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann die FMA das grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft binnen drei Monaten nach Anzeige durch die Pensionskasse mit Bescheid untersagen.

Nach Erhalt der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die im Tätigkeitsmitgliedstaat einzuhalten sind sowie jener Vorschriften, die nach der RL als anwendbar erklärt werden können, hat die FMA diese unverzüglich der Pensionskasse weiterzuleiten.

Nach Weiterleitung durch die FMA, aber auch nach einer zweimonatigen Frist ab Übermittlung der Unterlagen an die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates durch die FMA (bei Nichtäußerung), darf die Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat tätig werden.

Für jede Änderung in den Voraussetzungen und Unterlagen, die entweder seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA oder die seitens der FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln sind, ist jeweils eine unverzügliche Informationspflicht vorgeschrieben.

Die FMA hat hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit ein Register zu führen.

Zu § 11b PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL umgesetzt.

Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten sollen ihre Leistungen auch in Österreich anbieten dürfen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Einrichtung im Herkunftsmitgliedstaat registriert ist und ihre Zulassung sie zur grenzüberschreitenden Tätigkeit berechtigt. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann sowohl im freien Dienstleistungsverkehr als auch im Wege einer Zweigstelle, das heißt auf Grund der Niederlassungsfreiheit, erbracht werden. In der RL werden die aufsichtsrechtlichen Mindeststandards vorgegeben, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Überwachung hat durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu erfolgen. Eine enge Zusammenarbeit der FMA mit der jeweils zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wird aber unerlässlich sein.

Sowohl im Rahmen der Dienstleistungs- als auch der Niederlassungsfreiheit ist jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft einzeln anzuzeigen. Abs. 2 legt jene Unterlagen fest, die jeweils vor dem konkreten Vertragsabschluss der FMA zu übermitteln sind.

Abs. 3 normiert jene Unterlagen, die die FMA bei Errichtung einer Zweigstelle von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates anfordern darf. Da die RL die Übermittlung dieser Unterlagen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nicht ausdrücklich vorschreibt, wird die Zulassung der Geschäftstätigkeit nicht von der Übermittlung dieser Angaben abhängig gemacht.

Die FMA hat für jedes grenzüberschreitende Pensionskassengeschäft, das ihr angezeigt wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates jene österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften mitzuteilen, die von der Einrichtung einzuhalten sind. Aus systematischen Gründen finden sich auch im Pensionskassengesetz arbeitsrechtliche Vorschriften, die bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen betreffend

      die Abfindung unter der Geringfügigkeitsgrenze, mit der das grundsätzliche Ziel einer lebenslangen Pensionsleistung gewährleistet wird;

      den Abschluss, Inhalt sowie die Kündigung des Pensionskassenvertrages,

      die Einbeziehung des Arbeitgebers in die Pensionskassenzusage,

      die Kontenführung,

      den Beratungsausschuss,

      den Bezeichnungsschutz und

      die Übertragung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse oder Einrichtung.

Weiters hat sie jene Vorschriften mitzuteilen, die nach der RL als anwendbar erklärt werden können; dabei handelt es sich um die Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die Informationspflichten betreffend die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik und den Jahresabschluss der Einrichtung, sowie die Anwendung der Obergrenzen auf Veranlagungen in bestimmte Vermögenswerte, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, die Anwendung von Einzelemittentengrenzen und die Obergrenze betreffend Veranlagung in ausländische Vermögenswerte.

Nach Übermittlung der Mitteilung durch die FMA, aber auch nach einer zweimonatigen Frist (bei Nichtäußerung), darf die Einrichtung in Österreich tätig werden. Die Gerichtsstandsbestimmung dient insbesondere dem Schutz der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Ein ausländischer Gerichtsstand kann nur dann vorliegen, wenn ein solcher auch für das bezughabende Arbeitsverhältnis gegeben wäre. Die Regelung über die grundsätzlich zu verwendende deutsche Sprache dient dem Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

Für jede Änderung in den Voraussetzungen und Unterlagen, die entweder seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA oder die seitens der FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln sind, ist jeweils eine unverzügliche Informationspflicht vorgeschrieben.

Die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte wird die Einhaltung der österreichischen Vorschriften sowie deren Überwachung erleichtern.

Zu § 15 Abs. 1 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass als Basis für den Pensionskassenvertrag einerseits die gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz vorgeschriebene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich ist, andererseits aber bei grenzüberschreitender Tätigkeit einer Pensionskasse nicht das Betriebspensionsgesetz, sondern die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind.

Zu § 15 Abs. 2 PKG:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 lit. a der RL umgesetzt.

Sowohl in diesem Absatz als auch bei den Vorschriften für Aktuar in § 20a und Prüfaktuar in § 21 wird jeweils darauf Bezug genommen, dass die Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben ist. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass auch den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 der RL betreffend die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen in angemessener Höhe Rechnung getragen wird. Von der in Abs. 2 des Art. 15 der RL möglichen Übernahme versicherungstechnischer Risken durch die Pensionskasse wird in Österreich nicht Gebrauch gemacht, da das versicherungstechnische Ergebnis innerhalb der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auszugleichen ist.

durch die im ersten Satz des vorherigen Absatzes wiedergegebene Formulierung ist der letzte Satz des Art. 15 Abs. 4 lit. a der RL abgedeckt, wonach die Bewertung der Verbindlichkeiten ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu erfolgen hat und gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.

Zu § 15 Abs. 3 Z 7 PKG:

Die Festlegung der zulässigen Veranlagungsformen im Pensionskassenvertrag ist auf Grund der Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften entbehrlich.

Zwingender Bestandteil des Pensionskassenvertrages ist aber ein Ausschluss der Mindestertragsleistung durch die Pensionskasse. Bei Pensionskassenzusagen die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, ist dieser Ausschluss auch in den gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz vorgeschriebenen Vereinbarungen zu regeln.

Zu § 15 Abs. 3 Z 8 PKG:

Die Grundsätze der Veranlagungspolitik sind gemäß § 25a in einer eigenen Erklärung festzulegen, diese Erklärung ist auch in festgelegten Abständen zu überprüfen. Es ist daher die Festschreibung der Grundsätze der Veranlagungspolitik im Pensionskassenvertrag nicht mehr zwingend vorgesehen, dies kann auch durch Anschluss der Erklärung als Anlage erfolgen. Hinsichtlich der Grundsätze der Veranlagungspolitik wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages Bezug genommen, da eine Änderung der Erklärung nicht zu einer Änderung des Pensionskassenvertrages führen sollte.

Zu § 15 Abs. 3 Z 9 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 9 lit. f sublit. ii und iii der RL umgesetzt.

Zu § 15 Abs. 3 Z 14 PKG:

Es sind sämtliche von der Pensionskasse verrechneten Verwaltungskosten im Pensionskassenvertrag festzulegen. Verwaltungskosten können einerseits dem Arbeitgeber angelastet werden, dies werden in der Regel vom Beitrag in Abzug gebrachte Kosten sein, andererseits können Verwaltungskosten auch den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft angelastet werden, dabei wird es sich in der Regel um Vermögensverwaltungskosten oder auch Kosten für die Leistung eines Unverfallbarkeitsbetrages handeln. Setzt der Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage mit eigenen Beiträgen fort, so sind die im zu Grunde liegenden Pensionskassenvertrag festgelegten Kosten heranzuziehen.

Es ist jedenfalls für die Pensionskasse nicht zulässig, Kosten welcher Art auch immer, die nicht im Pensionskassenvertrag vereinbart sind, dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (zu Lasten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) anzulasten.

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Verwaltungskosten ist § 16a anzuwenden, eine Aufnahme von Verwaltungskosten in den Geschäftsplan der Pensionskasse und somit auch deren Bewilligung durch die FMA ist nicht mehr vorgesehen.

Zu § 16a PKG:

Die bisherige Norm, die Verwaltungskosten als Bestandteil des Geschäftsplanes festzulegen und damit der Bewilligungspflicht der FMA zu unterwerfen, hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Es war damit den Pensionskassen in einigen Fällen möglich, durch Änderung des Geschäftsplanes – und damit mit Bewilligung der FMA – gegenüber dem Arbeitgeber und/oder auch den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geänderte Verwaltungskosten durchzusetzen, dies insbesondere in jenen Fällen, in denen die Kosten im Pensionskassenvertrag nicht festgelegt waren oder wenn auf den jeweils gültigen Geschäftsplan verwiesen wurde. Weiters ist es für die FMA auch überaus schwierig, im Ermittlungsverfahren betreffend Bewilligung des Geschäftsplanes die Angemessenheit von Verwaltungskosten zu prüfen.

Die Neugestaltung der Verwaltungskosten erfolgt nunmehr dahingehend, dass in § 16a Rahmenbedingungen festgelegt werden und die Vereinbarung der Kosten abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen hat. Damit sind einseitige Änderungen der Kosten durch die Pensionskasse nicht mehr möglich.

In Abs. 1 wird auf jene Verwaltungskosten Bezug genommen, die in der Regel vom laufenden Beitrag und von Übertragungen einer direkten Leistungszusage in die Pensionskasse eingehoben werden, jedenfalls aber nicht aus dem Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entnommen werden. Für diese Kosten wird lediglich normiert, dass diese angemessen und marktüblich sein müssen, eine Mindest- bzw. Höchstgrenze wird nicht festgesetzt. Der Arbeitgeber wird im Zuge der Verhandlungen betreffend Abschluss des Pensionskassenvertrages und somit auch hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten die allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu wahren haben.

In den Abs. 2 bis 4 werden jene Verwaltungskosten abschließend geregelt, die aus dem Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entnommen werden dürfen. Für die Kosten gemäß Abs. 2 und 3 wird auch eine Obergrenze gesetzlich festgelegt, die im Wesentlichen der bisherigen Praxis (Geschäftspläne der Pensionskassen) folgt. Für die Vermögensverwaltungskosten wird wie bei laufenden Verwaltungskosten lediglich normiert, dass diese angemessen und marktüblich sein müssen, eine Mindest- bzw. Höchstgrenze wird nicht festgesetzt. Für betragsmäßig festgelegte Kostenteile ist eine Valorisierung mit der für Dienstleistungen vorgesehenen Sondergliederung des Verbraucherpreisindex 1996 vorgesehen.

In der Übergangsbestimmung des § 49 Z 16 wird für jene Fälle vorgesorgt, in denen ein Pensionskassenvertrag nicht an den neuen § 16a angepasst wird. Diesfalls wirken die im vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gültigen Geschäftsplan festgelegten Verwaltungskosten fort.

Zu § 17 Abs. 1 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass nach Kündigung des Pensionskassenvertrages die Übertragung nicht nur in eine Pensionskasse, sondern auch in eine Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aus einem Mitgliedstaat, die grenzüberschreitend in Österreich tätig ist, zulässig ist. Weiters ist auch eine Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung zulässig. Da in der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag auch die Auswahl der Pensionskasse oder Einrichtung zu regeln ist, wird im Hinblick auf die bei Kündigung des Pensionskassenvertrages notwendige Auswahl einer anderen Pensionskasse, Versicherung oder Einrichtung auch bereits vor Kündigung (einvernehmlicher Beendigung) des Pensionskassenvertrages eine Abstimmung mit den Arbeitnehmer(-vertretern) erforderlich sein.

Klargestellt wird auch, dass neben der Kündigung auch eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages zulässig ist.

Zu § 17 Abs. 2 PKG:

Bei einvernehmlicher Beendigung des Pensionskassenvertrages kann die bei Kündigung vorgeschriebene einjährige Kündigungsfrist auf sechs Monate verkürzt werden. Diese Frist ist aber auch im Interesse jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich, die in der Pensionskasse verbleiben, da die Bestandsänderung eine Änderung der Veranlagungsstrategie bedingen kann, die kaum kurzfristig umzusetzen ist.

Zu § 17 Abs. 3 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der RL dahingehend umgesetzt, dass nach Ausscheiden aus dem Konzern die Übertragung nicht nur in eine Pensionskasse, sondern auch in eine Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aus einem Mitgliedstaat, die grenzüberschreitend in Österreich tätig ist, und in eine betriebliche Kollektivversicherung zulässig ist.

Zu § 18 PKG:

§ 18 enthält nur mehr die Verpflichtung der Pensionskasse zur Führung eines Kontos für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Sämtliche Vorschriften betreffend Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und auch der Pensionskasse werden in § 19 zusammengefasst.

Zu § 19 PKG:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 19.

Der bisherige § 18 Abs. 2 wird in § 19 Abs. 2 transferiert und auf die Anforderungen angepasst, die sich aus Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 lit. f sublit. i und Art. 11 Abs. 2 lit. b der RL ergeben.

Der zweite Satz des bisherigen § 18 Abs. 1 betreffend die Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wird in § 19 Abs. 3 und 4 transferiert und auf die Anforderungen angepasst, die sich aus Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 der RL ergeben.

Abs. 3 regelt jene Informationen, die Anwartschaftsberechtigte erhalten müssen; Abs. 4 regelt jene Informationen, die Leistungsberechtigte erhalten müssen. Klargestellt wird weiters, dass die jährliche Kontoinformation die zum Bilanzstichtag relevanten Daten ausweisen muss, aber die Versendung erst nach Vorliegen dieser Daten, nicht aber zum Bilanzstichtag selbst erfolgen kann. Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Zusendung der Kontoinformation wird davon auszugehen sein, dass dies spätestens nach Feststellung des Jahresabschlusses im Aufsichtsrat, das heißt bis Ende Juni des Folgejahres, zu erfolgen hat. Bei Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Information über die Veranlagung entfallen, da der Anwartschafts- und Leistungsberechtigte unabhängig von der tatsächlichen Veranlagung sowie den erwirtschafteten Erträgen jedenfalls seine zugesagte Pensionsleistung erwarten kann bzw. bereits erhält.

Mit Abs. 5 wird Art. 11 Abs. 5 der RL umgesetzt.

Im Sinne einheitlicher Mindeststandards bei der Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten kann die FMA durch Verordnung den Mindestinhalt und die Gliederung der „Kontonachricht“ zum Abschlussstichtag sowie der Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles festlegen.

Entsprechend den technischen Möglichkeiten soll auch zulässig sein, dass anstelle der schriftlichen Information ein elektronischer Zugriff auf die Kontonachricht ermöglicht wird. Es werden dabei von der Pensionskasse jedenfalls entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sein, um Missbräuche und insbesondere Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz hintanzuhalten. Es darf auch weder von der Pensionskasse noch vom Arbeitgeber Druck auf die Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten ausgeübt werden, dass dieser elektronischen Information zugestimmt werden soll.

Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3 PKG:

Die Verwaltungskosten sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und sind im Pensionskassenvertrag entsprechend dem § 16a abschließend zu vereinbaren.

Zu § 20 Abs. 2 Z 7 PKG:

Mit Entfall des Aktivpostens gemäß § 7 Abs. 6 sind auch dessen Grundlagen zur Bildung und Auflösung nicht mehr im Geschäftsplan zu regeln. Falls die FMA für die Berechnung des Mindestertrages eine Verordnung erlassen hat, ist die Angabe der Formeln im Geschäftsplan entbehrlich und ein Verweis auf diese Verordnung ausreichend.

Zu § 20 Abs. 3 PKG:

Die Verwaltungskosten sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und sind im Pensionskassenvertrag entsprechend dem §16a abschließend zu vereinbaren. Der bisherige Abs. 3 kann daher entfallen.

Mit der neuen Formulierung des Abs. 3 wird Art. 15 Abs. 4 lit. c der RL umgesetzt.

Zu § 20 Abs. 3a PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 3 lit. d der RL umgesetzt.

Zu § 20 Abs. 3b PKG:

Gemäß § 5 Z 3 konnte bereits bisher ein Arbeitgeber, der eine Nachschusspflicht zugesagt hat, eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergeben hat, binnen zehn Jahren schließen. Diese Regelung soll nunmehr grundsätzlich bei allen Pensionskassenzusagen anwendbar sein. Die vorzeitige Schließung von Deckungslücken soll insoweit gefördert werden, als dann in späteren Jahren insbesondere in wirtschaftlich schwierigeren Situationen diese zusätzliche Belastung unterbleiben kann und damit eine Kürzung von Ansprüchen bzw. Leistungen verhindert oder vermindert werden kann. Wurde beispielsweise im ersten bis dritten Jahr die Deckungslücke jeweils zu einen Zehntel, im vierten Jahr zu drei Zehntel und im fünften Jahr wieder zu einen Zehntel geschlossen, so stehen zwei Zehntel „zur Disposition“. Es kann dann im sechsten bis neunten Jahr höchstens zweimal die Schließung zu je einem Zehntel unterbleiben. Es muss aber jedenfalls im Jahr „x“ die Deckungslücke zu „x-Zehntel“ geschlossen sein.

Bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Pensionskassenvertrages ist eine allenfalls noch offene Deckungslücke aus der Anwendung dieser Bestimmung bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile in Abzug zu bringen.

Zu § 20 Abs. 4 PKG:

Klarstellung entsprechend der bisherigen Praxis, dass die FMA bei Bewilligung des Geschäftsplanes oder einer Änderung des Geschäftsplanes auch Fristen und Auflagen festsetzen kann.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3 PKG:

Die Änderung dieser Bestimmung ist auf Grund Art. 18 Abs. 3 der RL erforderlich. Die Vorschriften betreffend Bewertung von Wertpapieren werden allgemein gehalten und keine Veranlagungsgegenstände (Anleihen, Aktien und dgl.) angeführt.

Zu § 23 Abs. 1 Z 6 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Bewertung von derivativen Produkten § 18 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt.

Zu § 24 Abs. 2 PKG:

Werden Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet, so ist aus versicherungsmathematischen Gründen eine globale Führung der Schwankungsrückstellung, die beide Arten von Zusagen einschließt, nicht möglich. Um aber für diesen Fall nicht zwingend eine individuelle Führung der Schwankungsrückstellung vorzuschreiben, soll auch die Art der Zusage als Differenzierungskriterium für die globale Führung der Schwankungsrückstellung zulässig sein.

Es sind daher beispielsweise folgende Kombinationen zulässig:

Muster-VRG I:

§ Individuell für alle Anwartschaftsberechtigten

§ Global für alle Leistungsberechtigten mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Leistungsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie

Muster-VRG II:

§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Leistungsberechtigten mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Leistungsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie

Muster-VRG III:

§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten des Arbeitgebers X mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Anwartschaftsberechtigten des Arbeitgebers X ohne Mindestertragsgarantie

§ Global für alle restlichen Anwartschaftsberechtigten mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle restlichen Anwartschaftsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Leistungsberechtigten des Arbeitgebers X mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle Leistungsberechtigten des Arbeitgebers X ohne Mindestertragsgarantie

§ Global für alle restlichen Leistungsberechtigten mit Mindestertragsgarantie

§ Global für alle restlichen Leistungsberechtigten ohne Mindestertragsgarantie

Zu § 24 Abs. 4 PKG:

Der Sollwert der Schwankungsrückstellung kann vom Vorstand in einer Bandbreite von 10 vH bis 20 vH des Vermögens festgelegt werden. Die Erhöhung von 15 vH auf 20 vH soll es den Pensionskassen ermöglichen, höhere Reserven für Geschäftsjahre mit unterdurchschnittlichen Erträgen bilden zu können. Da mehrere Bestimmungen des Geschäftsplanes auf den Sollwert Bezug nehmen, ist dieser auch im Geschäftsplan anzugeben; die Höhe des Sollwertes ist aber auf Grund der Vorstandsverantwortung im Bewilligungsverfahren durch die FMA unerheblich.

Zu § 24a Abs. 5 und 6 PKG:

Die Erhöhung des maximalen Sollwertes der Schwankungsrückstellung bedingt auch eine Erhöhung jenes Schwellenwertes um 5 vH, ab dem die übersteigenden Teile der Schwankungsrückstellung jedenfalls aufzulösen sind.

Zu § 24a Abs. 7 PKG:

Die Möglichkeit der Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung führt zu einer Unterdeckung in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und damit zu einer weiteren Verringerung der Erträge aus der Veranlagung. Es soll daher in Zukunft die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung nicht mehr zulässig sein, wobei aber für eine zum 31. Dezember 2004 bestehende negative Schwankungsrückstellung Übergangsfristen zur Auflösung vorgesehen werden, um die Pensionszahlungen an Leistungsberechtigte nicht über Gebühr zu belasten.

Zu § 24a Abs. 8 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der RL umgesetzt.

In Einzelfällen soll es mit Bewilligung der FMA möglich sein, dass weiterhin eine negative Schwankungsrückstellung gebildet werden darf. Dem Antrag der Pensionskasse ist – wie in der RL vorgeschrieben – ein Finanzierungsplan anzuschließen, der den angeführten Mindestanforderungen zu genügen hat.

Es wird davon auszugehen sein, dass in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen ausschließlich Zusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers verwaltet werden, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Finanzierungsplan durch die FMA zu bewilligen sein wird, wenn keine Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bestehen.

Zu § 24a Abs. 9 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird einerseits Art. 16 Abs. 3 der RL umgesetzt, wonach bei grenzüberschreitender Tätigkeit Unterdeckungen nicht zulässig sind und andererseits hinsichtlich der negativen Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte die bisher bestehende Rechtslage beibehalten.

Zu § 25 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 18 der RL umgesetzt.

Die Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften folgt dem Grundprinzip der RL, wonach an Stelle von starren quantitativen Veranlagungsvorschriften qualitative Veranlagungsvorschriften zur Anwendung gelangen und damit die „prudent-person-rule“ auch von den Pensionskassen angewendet werden soll.

Diese Systemumstellung bedingt besondere Sorgfaltspflichten für die Pensionskasse, auf die in den grundsätzlichen Bestimmungen des Abs. 1 Bezug genommen wird. Die Auswahl der „Investmentmanager“ liegt in der Verantwortung des Vorstandes, dieser wird sich sehr eingehend mit der Qualifikation der mit der Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) betrauten Personen auseinandersetzen müssen. Besondere Bedeutung kommt bei qualitativen Veranlagungsvorschriften dem Risikomanagement zu, für das einerseits das nötige „Know-how“ vorhanden sein muss und andererseits auch die entsprechenden Kapazitäten im EDV-Bereich – sowohl bei der Hard- als auch bei der Software – zur Verfügung stehen müssen.

In weiterer Folge werden in Abs. 1 jene Rahmenbedingungen beschrieben, die die qualitative Veranlagungsvorschriften („prudent-person-rule“) charakterisieren sollen; diese sind im Wesentlichen aus Art. 18 Abs. 1 der RL übernommen.

Abs. 2 legt die grundsätzlichen Veranlagungskategorien fest, in die die erworbenen Vermögenswerte aufzugliedern sind. Die Kategorie „Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere“ ist durch Art. 18 Abs. 5 lit. a der RL vorgegeben.  Durch die Kategorie „sonstige Vermögenswerte“ kann auch der Erwerb neuester Produkte durch Pensionskassen ermöglicht werden und es wird damit auch die Bestimmung des Abs. 18 Abs. 3 der RL, wonach den Pensionskassen keine Vorschriften in Bezug auf die Wahl der Anlageform gemacht werden, umgesetzt.

Die in Abs. 3 festgesetzte Obergrenze für Aktien und ähnliche Wertpapiere ist durch Art. 18 Abs. 5 lit. a der RL vorgegeben. Unter Berücksichtigung der bisher gemäß § 15 Abs. 4 zulässigen vereinfachten Zuordnung von Kapitalanlagefonds waren Veranlagungen in Aktien auch bisher schon in diesem Ausmaß zulässig. Die Möglichkeit der vereinfachten Zuordnung wird nunmehr in Abs. 8 ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entspricht der bereits für Mitarbeitervorsorgekassen geltenden Rechtslage. Gemäß Art. 18 Abs. 5 lit. a der RL kann für jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Zusagen mit von der Pensionskassen zu erbringender Mindestertragsgarantie verwaltet werden, auch eine niedrigere Obergrenze für „Aktienveranlagungen“ vorgeschrieben werden. Von dieser Option wird im zweiten Satz Gebrauch gemacht.

Die in Abs. 4 festgesetzte Obergrenze für Veranlagungen in – im Wesentlichen – ausländische Währung („Währungskongruenz“) ist durch Art. 18 Abs. 5 lit. b der RL vorgegeben.

Die Grenze für Rückveranlagungen bei beitragleistenden Arbeitgebern ist in Art. 18 Abs. 1 lit. f der RL vorgegeben.

Für bestimmte, nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere ist in Art. 18 Abs. 7 lit. a der RL die mit Abs. 6 normierte Grenze vorgegeben. Von der Option der RL, die Einhaltung dieser Grenze auch jenen Einrichtungen vorzuschreiben, die in Österreich grenzüberschreitend tätig sind, wird in § 11b Abs. 4 Z 3 Gebrauch gemacht.

Neben der grundsätzlichen Vorschrift, dass Vermögenswerte in angemessener Weise zu streuen sind, ermöglicht Art. 18 Abs. 7 lit. b der RL, eine quantitative Emittentengrenze festzulegen. Für öffentliche Schuldverschreibungen kann eine Ausnahme von der Emittentengrenze statuiert werden. Diese Bestimmungen der RL werden in  Abs. 7 umgesetzt. Von der Option der RL, die Einhaltung dieser Grenze auch jenen Einrichtungen vorzuschreiben, die in Österreich grenzüberschreitend tätig sind, wird ebenfalls in § 11b Abs. 4 Z 3 Gebrauch gemacht.

Im Sine der Transparenz und durchgängigen Überprüfbarkeit der Einhaltung der Veranlagungsvorschriften sind Kapitalanlagefonds gemäß Abs. 8 auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen. Es wird dabei zur Verwaltungsvereinfachung für die Pensionskassen zulässig sein, dass Veranlagungen in geringer Höhe den von einem Kapitalanlagefonds überwiegend gehaltenen Veranlagungen, die einer risikoreicheren Kategorie zuzuordnen sind, zugerechnet werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Aktienfonds einen geringfügigen Anteil an „cash“ hält und dieser Fonds in seiner Gesamtheit der „Aktienkategorie“ zugeordnet wird.

Im Rahmen der qualitativen Veranlagungsvorschriften kommt dem Risikomanagement besondere Bedeutung zu. Die FMA wird daher in Abs. 9 ermächtigt, Mindeststandards dafür durch Verordnung festzulegen. Auf Grund der laufenden Weiterentwicklung in diesem Bereich können im PKG nur sehr grundsätzliche Rahmenbedingungen normiert werden, damit kann die FMA auch rasch auf geänderte Anforderungen reagieren. Wesentlich ist auch, dass die Pensionskassen der FMA die Implementierung des Risikomanagements nachweisen. Für jene Pensionskassen, die solche Verfahren nicht anwenden wollen, oder einen nicht ausreichenden Nachweis für ein adäquates Risikomanagement erbringen, ist in Abs. 10 der Rahmen für weitere quantitative Veranlagungsvorschriften vorgegeben, innerhalb dessen die FMA durch Verordnung Grenzen festsetzen kann. Diese Vorgangsweise ist in Art. 18 Abs. 5 zweiter Absatz der RL vorgesehen.

Gemäß Art. 18 Abs. 6 der RL kann die FMA zusätzlich zu den bereits angeführten aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall strengere Veranlagungsvorschriften vorschreiben. Diese Option wird in Abs. 11 umgesetzt, wobei dabei jedenfalls mit Bescheid vorzugehen ist und der FMA dabei eine besondere Sorgfaltspflicht zukommen wird.

Zu § 25a PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 12 der RL umgesetzt.

Die Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der Zusatzpensionen ein entscheidender Faktor. Die Pensionskasse ist daher verpflichtet, in einer Erklärung die grundsätzliche Ausrichtung der Veranlagung festzuschreiben und den Betroffenen auch zugänglich zu machen. Der vorgegebene Mindestinhalt orientiert sich an jenen Vorgaben, die in Art. 12 der RL angeführt sind. Besonderer Stellenwert wird auch der Grundsatzentscheidung zukommen, ob und in welchem Umfang sowie unter welchen Bedingungen Veranlagungen in Risikokapitalmärkte und nicht geregelte Märkte zulässig sind. Weiters soll in der Erklärung auch dargelegt werden, ob bei der Veranlagung ethische Grundsätze berücksichtigt werden müssen. Da eines der wesentlichen Kriterien für die Bildung einer eigenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die besondere Veranlagungsstrategie ist, muss für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine eigene Erklärung aufgestellt werden.

Eine Bewilligungspflicht der FMA ist nicht vorgesehen, die unverzügliche Übermittlung dieser Erklärung nach Beschlussfassung in der Pensionskasse ist aber erforderlich. Ebenfalls ist sie in Bezug auf die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den Arbeitgebern, Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie deren Arbeitnehmervertretern zuzustellen.

Zu § 26 Abs. 1 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 Abs. 1 der RL umgesetzt.

Die Depotbank ist nunmehr innerhalb der Mitgliedstaaten frei wählbar und muss nicht mehr in Österreich ansässig sein. Wesentlich ist aber insbesondere bei einer Depotbank aus einem anderen Mitgliedstaat, dass diese über die exekutionsrechtliche Sonderstellung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte ausreichend informiert ist und sich auch verpflichtet, die allenfalls notwendigen Handlungen unverzüglich zu setzen.

Zu § 26 Abs. 3 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 Abs. 3 der RL umgesetzt.

Da gemäß Art. 14 Abs. 2 der RL die zuständige Aufsichtsbehörde einer Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen kann, muss auch gewährleistet werden, dass diese Verfügung auch gegenüber einer Depotbank in einem anderen Mitgliedstaat exekutiert werden kann.

Zu § 27 Abs. 2

Laut der bisherigen Formulierung des zweiten Satzes war eine Besetzung des Aufsichtsrates einer betrieblichen Pensionskasse mit gleicher Anzahl von Vertretern des Grundkapitals und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur dann möglich, wenn die Mindestanzahl der Vertreter des Grundkapitals im Aufsichtsrat von drei auf sechs Mitglieder erhöht wurde. Mit der vorgenommenen Änderung ist diese Gleichstellung auch ohne Änderung der Anzahl der Vertreter des Grundkapitals zulässig, wenn dies in den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen festgelegt wird.

Zu § 27 Abs. 6 PKG:

Der Katalog jener Geschäfte der Pensionskasse, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, wird den mit dieser Novelle vorgenommenen Änderungen des PKG angepasst.

Der Zustimmung des Aufsichtsrates soll auch die Direktveranlagung in Immobilien unterliegen, der Erwerb von Immobilienfonds oder börsenotierter Immobilienwertpapiere ist aber nicht an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden.

Zu § 30a Abs. 1 PKG:

Analog zu anderen Konzessionären, die der Aufsicht der FMA unterliegen, sollen auch die Pensionskassen den Jahresabschluss der FMA in elektronischer Form übermitteln müssen. Da die FMA für die Überwachung der Pensionskassen einerseits und für die statistische Auswertung sowie Datenübermittlung an internationale Einrichtungen (EUROSTAT, OECD usw.) andererseits über die Gliederung der Bilanz sowie des Rechenschaftsberichtes hinausgehende Daten benötigt, kann der für die FMA unbedingt erforderliche Meldeumfang mit Verordnung festgesetzt werden.

Zu § 30a Abs. 2 PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 lit. a der RL umgesetzt.

Zu § 32 Abs. 3 PKG:

Die Berichtspflicht der Internen Revision an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird an § 42 Abs. 3 BWG angepasst.

Zu § 33 Abs. 3 Z 3a PKG:

Die FMA kann sich bei der Überwachung von Zweigstellen von Pensionskassen in Mitgliedstaaten den in diesem Mitgliedstaat für Einrichtungen zuständigen Behörden bedienen.

Zu § 33b PKG:

Diese Bestimmung ist § 104a VAG nachgebildet.

Mit dem Solvabilitätsplan gemäß Abs. 1 soll gewährleistet werden, dass bei Unterschreiten der Mindesteigenmittelanforderungen, welches insbesondere im Falle der Erfüllung einer Mindestertragsgarantie auftreten kann, die erforderlichen Eigenmittel wieder erreicht werden. Dieser Plan bedarf auch der Bewilligung der FMA.

Für den Fall, dass die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann von der FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden. Der Sanierungsplan hat eine Vorschau über die nächsten drei Geschäftsjahre zu enthalten. Eine Bewilligung des Sanierungsplanes durch die FMA ist nicht vorgesehen, dies erscheint auf Grund der dabei notwendigen Betrachtung in die Zukunft, deren Annahmen einer Beweiswürdigung nur schwer zugänglich sind, auch nicht geboten.

Zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten, insbesondere aber zur Abwehr einer Insolvenz, kann die FMA auch die freie Verfügung über Vermögenswerte der Pensionskasse einerseits, aber auch der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft andererseits einschränken oder untersagen. Ziel dieser Maßnahmen muss aber jedenfalls sein, wieder gesunde wirtschaftliche Verhältnisse wiederherzustellen oder, falls nicht anders möglich, eine geordnete Übertragung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte auf eine andere Pensionskasse möglichst ohne Schaden für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sicherstellen zu können.

Zu § 33c PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 Abs. 9 und 10 der RL betreffend die Aufsicht über in Österreich tätige Einrichtungen umgesetzt.

Auf Grund des Systems der Herkunftsmitgliedstaatsaufsicht unterliegen Einrichtungen, die in Österreich grenzüberschreitend tätig sind, nicht der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat jedoch die Verletzung von Bestimmungen, die bei grenzüberschreitender Tätigkeit einzuhalten sind, unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der betroffenen Einrichtung mitzuteilen. Diese hat in Abstimmung mit der FMA die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die festgestellten Verstöße gegen die einzuhaltenden Bestimmungen unterlässt.

Bleiben die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen wirkungslos, oder werden keine geeigneten Maßnahmen gesetzt, kann die FMA auch direkt ein Aufsichtsverfahren einleiten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ist dabei vorab zu unterrichten. Wenn alle anderen Maßnahmen wirkungslos bleiben, kann die FMA in letzter Konsequenz der Einrichtung untersagen, weiter in Österreich tätig zu sein.

Zu § 33d PKG:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 Abs. 9 und 10 der RL betreffend die Aufsicht über in anderen Mitgliedstaaten tätige Pensionskassen umgesetzt.

Aufsichtsverfahren bei Verletzung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die im Tätigkeitsmitgliedstaat einzuhalten sind oder von Vorschriften, die nach der RL als anwendbar erklärt wurden, sind von der FMA in Abstimmung mit der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates nach den für die Aufsicht über Pensionskasse anzuwendenden Vorschriften des § 33 PKG abzuführen.

Ein Konzessionsentzug ist von der FMA den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen, in denen die Pensionskasse grenzüberschreitend tätig war.

Zu § 33e PKG:

Diese Bestimmung ist § 19 BWG nachgebildet.

Zu § 33f PKG:

Diese Bestimmung ist § 118a VAG nachgebildet und soll die in Zukunft im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft unabdingbare Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden sicherstellen.

Zu § 36 Abs. 1 Z 8 und 9 PKG:

Erweiterung der Meldepflicht um die Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.

Erweiterung der Meldepflicht um die einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages.

Zu § 36 Abs. 2 PKG:

Die Quartalsmeldungen sind der FMA nunmehr auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Zu § 36 Abs. 4 PKG:

Für die vom Bundesministerium für Finanzen erlassene Quartalsmeldungsverordnung gab es bisher im PKG keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung, diese basierte daher auf Art. 18 Abs. 2 B‑VG. Für die Gliederung der Quartalsausweise wird nunmehr explizit eine Verordnungsermächtigung für die FMA aufgenommen. Eine Änderung der bisherigen Praxis tritt dadurch nicht ein.

Zu § 43 PKG:

Der Bezeichnungsschutz wird um den Begriff „Einrichtung“ und „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ erweitert.

Zum Entfall des § 46 Abs. 3 PKG:

Die Verjährungsfristen werden nunmehr für alle Verwaltungsstraftatbestände einheitlich in § 47a festgesetzt.

Zu § 46a Abs. 1 PKG:

Die Strafbestimmungen werden an die Änderungen im PKG angepasst.

Zu § 46a Abs. 5 PKG:

Anpassung des Zitats an die Änderung der §§ 18 und 19.

Zu § 47 PKG:

Der unerlaubte Betrieb des Pensionskassengeschäfts wird analog zu den anderen Aufsichtsgesetzen ein Verwaltungsstraftatbestand, der von der FMA zu verfolgen ist.

Zu § 47a PKG:

Die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach dem PKG wird analog zu den anderen Aufsichtsgesetzen mit 18 Monaten festgesetzt.

Zu § 49 Z 14 PKG:

Mit dieser Übergangsbestimmung wird auch für bereits bestehende Pensionskassenzusagen der Verzicht auf die Leistung einer Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse ermöglicht. Auch in diesen Fällen ist jedenfalls die arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Vereinbarung im Pensionskassenvertrag zwingend erforderlich. Ein Verzicht auf die Mindestertragsgarantie für bereits abgelaufene Beobachtungszeiträume ist unzulässig.

Zu § 49 Z 15 PKG:

Die Höhe der zum Bilanzstichtag erforderlichen Mindestertragsrücklage bemisst sich an der Deckungsrückstellung zum letzten Bilanzstichtag. Da die vertragliche Möglichkeit der Abbedingung des Mindestertrages erst im Geschäftsjahr 2004 eingeführt wird, ist zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 die bezughabende Position Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2003 nicht ausgewiesen und daher gesondert festzulegen.

Die Mindestertragsrücklage musste zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 erstmalig dotiert werden. Ab 1. Jänner 2004 ist nunmehr der Verzicht auf die Garantie des Mindestertrages möglich. Es soll bei Verzicht auf die Garantie des Mindestertrages ab 1. Jänner 2004 jener Betrag den Finanzierenden rückerstattet werden, der für die Dotierung der Mindestertragsrücklage zum 31. Dezember 2003 aufgewendet wurde. Die Mindestertragsrücklage ist daher in diesem Ausmaß aufzulösen.

Die Bildung eines „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ ist wegen der gemäß Art. 17 der RL erforderlichen Eigenmittel europarechtlich bedenklich und wegen der Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses der Mindestertragsleistung durch die Pensionskasse auch entbehrlich. In der Bilanz zum 31. Dezember 2005 darf letztmalig ein solcher Unterschiedsbetrag gebildet werden, damit sollen Mindestertragsleistungen für den Zeitraum 2001‑2005 gesichert werden. Ein in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 ausgewiesener Unterschiedsbetrag ist binnen vier Jahren aufzulösen, dies entspricht einer Fünfjahresfrist ab Inkrafttreten der Übergangsfrist und damit auch der von der RL vorgegebenen Frist für die Dotierung der erforderlichen Eigenmittel.

Zu § 49 Z 16 PKG:

Da durch die Änderungen bei den Verwaltungskosten in bestehende Verträge nicht eingegriffen werden kann, ist auf jene Pensionskassenverträge, die nicht den Anforderungen des § 16a entsprechen, und bei denen auch keine Anpassung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber vereinbart wird, die Kostenanlastung gemäß Geschäftsplan weiter anzuwenden, wobei der Geschäftsplan in jener Fassung anzuwenden ist, die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wurde.

Zu § 49 Z 17 PKG:

Die Auflösung einer zum 31. Dezember 2004 bestehenden negativen Schwankungsrückstellung hat in einem Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen. Damit kann die Belastung der Pensionszahlungen an Leistungsberechtigte möglichst gering gehalten werden.

Um eine Doppelbelastung der Leistungsberechtigten auf Grund von Pensionskürzungen wegen geringer Performance und Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung zu vermeiden, soll die FMA mittels Verordnung die Aussetzung der Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung für ein Geschäftsjahr zulassen können. Die Beurteilung der Ertragslage auf den Kapitalmärkten wird auf Grund von publizierten Indices internationaler Börsen (wie beispielsweise dem ATX, DAX, Dow Jones, S&P 500 u.a.), von Renditen auf den Rentenmärkten (wie beispielsweise der Sekundärmarktrendite des Bundes u.a.) oder auch anderer geeigneter Performancezahlen zu erfolgen haben. Es wird weiters nicht erforderlich sein, dass alle Leistungsberechtigten von Pensionskürzungen betroffen sind, aber die ledigliche Betroffenheit von wenigen Leistungsberechtigten (beispielsweise einer einzigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) wird wohl nicht ausreichend sein.

Zu § 49 Z 18 PKG:

Da die Erlassung der Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 für die FMA mit einem unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand verbunden ist, werden vorübergehend dem bisherigen § 25 nachgebildete quantitative Grenzen festgelegt, die auch nach den Bestimmungen des § 18 der RL zulässig sind.

Zu § 49 Z 19 PKG:

Zur Vermeidung einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung der Pensionskassen soll die Quartalsmeldung nicht unterjährig, sondern erst zum Stichtag 31. Dezember 2005 geändert werden. Zu diesem Stichtag hat auch die Bilanzierung nach den geänderten Formblättern zu erfolgen.

Zu § 49a PKG:

Die Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.

Zu § 49b PKG:

§ 51 Abs. 1 wird aus systematischen Gründen – unverändert – in § 49b Abs. 1 transferiert. Mit Abs. 2 wird die Verwaltung wie auch in anderen Aufsichtsgesetzen ermächtigt, Verordnungen bereits nach Kundmachung erlassen zu dürfen.

Zu § 51 PKG:

Im Sinne einer rechtssystematischen Vereinheitlichung werden die Bezeichnungen der Absätze dieses Paragrafen vom Zusatz eines Buchstabens auf durchnummerierte Absätze umgestellt.

Zur Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, Pos. E.

Die Gliederung wird an die Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften im § 25 PKG angepasst.

Zur Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva, Pos. G.I.

In der Bilanz der Pensionskasse ist die Deckungsrückstellung für Pensionskassenzusagen mit oder ohne Mindestertragsgarantie getrennt auszuweisen. Weiters sind die für § 7 Abs. 6 und 7 notwendigen Teile der Deckungsrückstellung gesondert auszuweisen.

Zur Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva

Die Gliederung wird an die Neugestaltung der Veranlagungsvorschriften im § 25 PKG angepasst.

Zur Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, Pos. I

In der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Deckungsrückstellung für Pensionskassenzusagen mit oder ohne Mindestertragsgarantie sowie hinsichtlich einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers getrennt auszuweisen.

Zur Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, Pos. IIa

Bedingt durch die Übergangsbestimmung des § 49 Z 17 ist eine zum 31. Dezember 2004 bestehende negative Schwankungsrückstellung gesondert auszuweisen.

Zur Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Pos. A. II. und Pos. B. IIa

Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung (§ 2 Abs. 2 und 3 PKG) sind nicht dem Veranlagungsergebnis zuzurechnen, da sie damit systematisch nicht der Pensionsleistung zuzurechnen, sondern der Schwankungsrückstellung zuzuführen wären. Dieser Zuschuss ist direkt im versicherungstechnischen Ergebnis auszuweisen und fließt damit in die Pensionsleistung ein. Der Ausweis der Leistung hat in der Position „Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen“ zu erfolgen.

Zur Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Pos. C. VIa

Die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 49 Z 17 erfolgte Auflösung einer zum 31. Dezember 2004 ausgewiesenen negativen Schwankungsrückstellung ist gesondert auszuweisen.

Zu Art. 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu § 1a Abs. 1 VAG:

Die besonderen Vorschriften über die betriebliche Kollektivversicherung müssen selbstverständlich auch für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten gelten, die diese Versicherung in Österreich betreiben.

Zu § 18f Abs. 1 VAG:

Diese Bestimmung definiert, welche besonderen Merkmale eine Gruppenrentenversicherung aufweisen muss, um arbeitsrechtlich und steuerrechtlich als betriebliche Kollektivversicherung behandelt zu werden. Diese Merkmale nähern die betriebliche Kollektivversicherung einem Pensionskassenvertrag an, ohne dass sie allerdings ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung verliert.

Z 1 umschreibt die betriebliche Grundlage, auf der die betriebliche Kollektivversicherung beruht. Wie bei einer Pensionskasse können dies eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern nach einem Vertragsmuster sein. Die näheren Regelungen sind in § 6a BPG enthalten.

Z 2 umschreibt den Leistungsumfang der betrieblichen Kollektivversicherung in gleicher Weise wie § 1 Abs. 2 PKG für Pensionskassen. Alters- und Hinterbliebenenpensionen müssen, Invaliditätspensionen können vorgesehen werden. Wesentlich ist, dass weitere Leistungen (zB Unfallrenten) nicht vorgesehen werden dürfen. Die Barabfindung der Rentenansprüche soll nur unter den selben Voraussetzungen zulässig sein wie bei Pensionskassen.

Ein wesentliches Merkmal der betrieblichen Kollektivversicherung besteht darin, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die reguläre Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur betrieblichen Kollektivversicherung beendet (siehe § 6c BPG). Ein „störungsfreier“ Verlauf der Anwartschaft ist daher in weit geringerem Maß gewährleistet als bei einer normalen Rentenversicherung und hängt zum Teil von Umständen ab, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann. Dafür steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Unverfallbarkeitsbetrag zu. Um die steuerliche Gleichbehandlung der betrieblichen Kollektivversicherung mit den Pensionskassen zu rechtfertigen, muss sich der Unverfallbarkeitsbetrag möglichst in der gleichen Größenordnung wie bei Pensionskassen bewegen. Dies wird durch die in Z 3 und 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet.

Nach Z 3 sind die Abschlusskosten gleichmäßig auf die gesamte Prämienzahlungsdauer zu verteilen. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, in welcher Weise das Versicherungsunternehmen tatsächlich seine Provisionszahlungen an Vermittler entrichtet. Damit wird eine Verzögerung der Dotierung des Unverfallbarkeitsbetrages durch Überwälzung von Einmalprovisionen auf die Versicherungsnehmer verhindert.

Durch Z 4 soll sichergestellt werden, dass die Überschüsse, die den Versicherungsnehmern zugute kommen, ihnen so zeitnah wie möglich gutgeschrieben werden. Dadurch wird die zeitliche Steuerung der Dotierung der Unverfallbarkeitsbeträge der Entscheidungsmacht des Versicherungsunternehmens entzogen und ein längerer Verbleib von Überschüssen in der Rückstellung für Gewinnbeteiligung ausgeschlossen.

Zu § 18f Abs. 2 VAG:

Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung sind wegen ihrer vergleichsweise hohen Volatilität als Produkt der betrieblichen Altersvorsorge wenig geeignet. Auch dies steht in Zusammenhang mit der verhältnismäßig kurzen durchschnittlichen Dauer der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu einer bestimmten betrieblichen Kollektivversicherung.

Zu § 18g VAG:

Die Informationspflichten des Arbeitsgebers und der Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen sowie die Informationspflichten des Arbeitgebers und des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherten sollen den gleichartigen Regelungen für Pensionskassen entsprechen. Abs. 1 und 3 bis 8 sind daher dem § 19 PKG nachgebildet. Abs. 2 entspricht dem § 18 erster Satz PKG.

Zu § 18h VAG:

Die Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers und des Versicherungsunternehmens ist wie für Pensionskassen (§ 17 PKG) geregelt.

Zu § 18i VAG:

Anwartschaften und Leistungsansprüche aus direkten Leistungszusagen von Arbeitgebern sollen unter gleichen Voraussetzungen wie auf eine Pensionskasse (§ 48 PKG) auch auf eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen werden können.

Zu § 18j VAG:

Auch für die betriebliche Kollektivversicherung sollen Mitwirkungsrechte von Interessenvertretungen der Arbeitnehmer vorgesehen werden, deren Schwerpunkt die Veranlagungspolitik bildet. Träger dieser Mitwirkungsrechte ist ein Beratungsausschuss. Die Bestimmung ist dem § 28 PKG nachgebildet.

Zu § 20 Abs. 2 VAG:

Die Bildung eines gesonderten Deckungsstocks für die betriebliche Kollektivversicherung ist schon wegen der Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern an den Entscheidungen über die Veranlagungspolitik notwendig. Es ist dadurch aber auch gewährleistet, dass die Überschüsse aus den Kapitalerträgen für die betriebliche Kollektivversicherung gesondert ermittelt werden und ausschließlich den Versicherten dieses Bereiches zugute kommen.

Zu § 107b VAG:

Die hier vorgesehenen Strafbestimmungen entsprechen § 46a Abs. 1 Z 3 und 4 PKG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 4 Abs. 4 Z 2 EStG:

In § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Ferner sieht der Entwurf des Pensionskassengesetzes im § 5 Z 4 die Anerkennung von ausländischen Einrichtungen vor, die den inländischen Pensionskassen vergleichbar sind (EU-Richtlinie 2003/41/EG). Die steuerlichen Rahmenbedingungen sollen mit jenen für inländische Pensionskassen harmonisiert werden.

Zuwendungen an betriebliche Kollektivversicherungen sowie an ausländische Einrichtungen sind Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen. Damit soll eine Gleichstellung mit den inländischen Pensionskassen erfolgen.

Zu § 18 Abs. 1 Z 2 EStG:

Die Änderung in Abs. 1 Z 2 ermöglicht die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu betrieblichen Kollektivversicherungen sowie zu ausländische Einrichtungen als Sonderausgabe.

Zu § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG:

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Kollektivversicherungen und ausländischen Einrichtungen. Jene Leistungen, die aus Beiträgen des Arbeitgebers stammen sind wie Leistungen an inländische Pensionskassen zur Gänze steuerpflichtig; soweit sie aus Beiträgen des Arbeitnehmers stammen sind sie mit 25% steuerbegünstigt. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder § 108g in Anspruch genommen worden ist, sind diese Leistungen steuerfrei.

Zu § 26 Z 7 lit. a und lit. c EStG:

Leistungen, die der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an betriebliche Kollektivversicherungen oder ausländische Einrichtungen erbringt, gehören wie Beiträge an Pensionskassen, Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen iSd § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b und c nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ebenso gehört die Übertragung der Leistungsverpflichtung bzw. Anwartschaft an eine betriebliche Kollektivversicherung oder an ausländische Einrichtung nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellen die Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Kollektivversicherungen und ausländischen Einrichtungen (siehe Z 3) dar, sofern der Rückkauf ausgeschlossen ist.

§ 26 Z 7 lit. a wurde ferner aus Gründen der besseren Übersicht neu strukturiert.

Zu § 47 Abs. 4 EStG:

Mit dieser Vorschrift wird gewährleistet, dass eine gemeinsame Versteuerung von Bezügen und Vorteilen  aus betrieblichen Kollektivversicherungen von der auszuzahlenden Stelle durchzuführen ist.

Zu § 108a Abs. 1 und 5 EStG:

Auf Antrag erfolgt eine Einkommensteuer- (Lohnsteuer-)Erstattung von Beiträge eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu einer betrieblichen Kollektivversicherung.

Zu § 124 EStG:

Mit dieser Regelung soll eine erleichterte Übertragung von Anwartschaften und direkte Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen auf eine betriebliche Kollektivversicherung ermöglicht werden. Damit werden betriebliche Kollektivversicherungen den Pensionskassen gleichgestellt. Als spätester Übertragungsstichtag ist der 31.12.2010 vorgesehen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 6 Abs. 1 KStG:

Damit die Leistungsverpflichtungen der Versicherungen im Hinblick auf betriebliche Kollektivversicherungen nicht geschmälert wird, sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Zusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Die Versicherungen haben zu diesem Zwecke einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.

Zu § 17 Abs. 3 KStG:

Versicherungen haben 20% des Gewinnes aus Lebens-, Kranken- Unfallversicherungsgeschäften und aus anderen Versicherungszweigen zu versteuern. Von dieser Steuerpflicht sind Gewinne aus betrieblichen Kollektivversicherungen ausgenommen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu § 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16 ErbStG:

In § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Weiters sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Pensionskassen mit jenen für inländische Pensionskassen harmonisiert werden. Es sollen die angeführten Befreiungsbestimmungen entsprechend erweitert werden.

Darüber hinaus wurde § 15 Abs. 1 Z 16 aus Gründen der besseren Übersicht neu strukturiert.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 3 Abs. 1 und §  6 Abs. 1 Z 2 VersStG:

In § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen betriebliche Kollektivversicherungen institutionalisiert werden, die den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes nachgebildet sind. Weiters sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Pensionskassen mit jenen für inländische Pensionskassen harmonisiert werden.

Zur gebotenen Gleichbehandlung sollen daher auch Beiträge an die genannten ausländischen Einrichtungen der Versicherungssteuer unterliegen. Für diese sowie für Prämien einer betrieblichen Kollektivversicherung soll derselbe Steuersatz wie für Beiträge an inländische Pensionskassen sowie Pensionszusatzversicherungen zur Anwendung kommen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes):

Zu den §§ 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BPG:

Mit dieser Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch Pensionskassenzusagen, die über entsprechende ausländische Altersversorgungseinrichtungen finanziert werden, selbstverständlich Pensionskassenzusagen im Sinne des BPG sind und damit alle für diese Zusagen geltenden Bestimmungen des BPG auch anzuwenden sind. Weiters wird eine Regelung hinsichtlich der jedenfalls vorzusehenden Leistungskomponenten in der Pensionskassenzusage aufgenommen.

Zu § 5 Abs. 2 Z 2 BPG:

Mit dieser Neuregelung werden die Übertragungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers hinsichtlich des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erweitert. Einerseits sollen auch Übertragungen in ausländische Altersversorgungseinrichtungen zulässig sein, wenn der neue Arbeitgeber des Arbeitnehmers die Pensionskassenzusage über ein entsprechendes Institut finanziert. Andererseits soll Arbeitnehmern, die von ihrem neuen Arbeitgeber nicht in eine Pensionskassenzusage einbezogen werden, die Zusammenführung bereits bestehender Anwartschaften aus verschiedenen Pensionskassen in eine ermöglicht werden.

Zu den §§ 6a bis 6d, 7 Abs. 3 Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BPG:

Im neuen Abschnitt 2a werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Kollektivversicherung getroffen. Die Bestimmungen sind, soweit dies aus technischen Gründen möglich ist, den Regelungen für Pensionskassenzusagen weitestgehend nachempfunden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):

Zu den §§ 31 Abs. 7 und 97 Abs. 1 und 4 ArbVG:

Ebenso wie für Pensionskassenzusagen wird auch für die betriebliche Kollektivversicherung ein Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen, die Kündigungsmöglichkeit einer solchen Betriebsvereinbarung auf nach dem Kündigungstermin neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse eingeschränkt und die im § 31 Abs. 7 ArbVG vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für Betriebsvereinbarungen mit einer betrieblichen Altersvorsorge bei Betriebsübergängen auch auf Betriebsvereinbarungen mit einer betrieblichen Kollektivversicherung erstreckt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Zu § 5 Abs. 2 AVRAG:

Die betriebliche Kollektivversicherung soll auch in die Abfindungsregelung des § 5 Abs. 2 AVRAG, die für den Fall gilt, dass die betriebliche Pensionszusage im Zuge eines Betriebsüberganges vom Erwerber nicht übernommen wird, aufgenommen werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):

Zu § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMVG:

Mit dieser Neuregelung sollen die Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung im Hinblick auf die neu geschaffene betriebliche Kollektivversicherung erweitert werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Zu den §§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 IESG:

Ebenso wie für Ansprüche gegenüber Pensionskassen gebührt auch für Ansprüche gegenüber einem Versicherungsunternehmen aus einer betrieblichen Kollektivversicherung kein Insolvenz-Ausfallgeld. Nach geltendem Recht ist das für offene Pensionskassenbeiträge zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern an die entsprechende Pensionskasse zu überweisen. Diese Regelung ist im Hinblick auf die Gewährung ausstehender Beiträge in eine betriebliche Kollektivversicherung zu ergänzen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 1

 

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S. 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

 

Artikel 2

 

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassen­vertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassen­vertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Leistungsanspruches 9 300 € nicht übersteigt oder

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsanspruches 9 300 € nicht übersteigt oder

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder Witwerpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

(2a) – (8) …

(2a) – (8) …

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 5. Z 1 – 2 …

§ 5. Z 1 – 2 …

           3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

           3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

                a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

                a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

               b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen.

               b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;

 

Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;

 

           4. Einrichtung: die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind;

 

           5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung hat oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;

 

           6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind.

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 und 2) abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(1a) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

(2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

           1. das eingezahlte Grundkapital,

           1. das eingezahlte Grundkapital,

           2. die Kapitalrücklagen,

           2. die Kapitalrücklagen,

           3. die Gewinnrücklagen,

           3. die Gewinnrücklagen,

           4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,

           4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn

           5. die unversteuerten Rücklagen und

           5. die unversteuerten Rücklagen und

           6. Ergänzungskapital gemäß Abs. 4.

           6. das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

(4) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(4) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

(5) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

           1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

           1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

           3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

           3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

           4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,

           4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,

           5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat;

           5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat;

           6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 1a Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

           6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(5) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.

(6) Abs. 1 ist auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 2 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1.

(6) Wenn die Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ gebildet werden. Der Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Abs. 5 erster Satz angeführten Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Abs. 5 erster Satz vorzunehmen

(7) Abs. 1, 3 und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9.

(7) Abs. 5 und 6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, soferne die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 und 6.

(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

 

(9) Abweichend von § 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindest­ertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten.

§ 9. Z 1 bis 4 …

§ 9. Z 1 bis 4 …

           5. das Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1a Z 1 bis 4 abzüglich eines Bilanzverlustes dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           5. das Grundkapital

 

                a) für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und

 

               b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG

 

dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           6. bis 15. …

           6. bis 15. …

 

Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

 

§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.

 

(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:

 

           1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;

 

           2. den Namen des Arbeitgebers;

 

           3. die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.

 

(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:

 

           1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

 

           2. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;

 

           3. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates  zu vertreten.

 

(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

 

(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.

 

(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.

 

(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

 

(8) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

 

Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich

 

§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungs­verkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.

 

(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.

 

(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.

 

(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

 

           1. § 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und

 

           2. § 1 Abs. 2 und 2a § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einzuhalten sind sowie

 

           3. § 11b, § 19, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden sind.

 

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen.  Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift  etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.

 

(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

 

(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.

 

(9) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 verwaltet werden.

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind

 

           1. für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder

 

           2. für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

 

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Z 1 bis 6 …

(3) Z 1 bis 6 …

           7. die zulässigen Veranlagungsformen;

           7. der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;

           8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

           8. die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;

           9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10;

           9. die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

         14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungs-kostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

         14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber

 

                a) dem Arbeitgeber,

 

               b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

 

                c) gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

         15. bis 18. …

         15. bis 18. …

(3a) und (4) …

(3a) und (4) …

 

Verwaltungskosten

 

§ 16a. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

 

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.

 

(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.

 

(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

 

(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

 

(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.“

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsverein­barung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse zu übertragen.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.“

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

§ 18. Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

 

§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

 

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

 

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

 

(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

 

(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.

 

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.

§ 20. (1) bis (2) Z 2 …

§ 20. (1) bis (2) Z 2 …

           3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

           3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

           7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und die Grundlagen zur Bildung und Auflösung des Aktivpostens gemäß § 7 Abs. 6;

           7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß § 2 Abs. 4;

           8. und 9. …

           8. und 9. …

(2a) …

(2a) …

(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und marktüblich zu sein.

(3) Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.

 

(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

 

(3b) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Soferne die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

§ 23a. (1) Z 1 und 2 …

§ 23a. (1) Z 1 und 2 …

           3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG, über Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen;

           3. Wertpapiere sind

 

                a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder

 

               b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

           6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

           6. der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) …

(2) …

Soferne Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b oder c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.

(3) …

(3) …

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 24a. (1) bis (4) …

§ 24a. (1) bis (4) …

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

           1. für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und

 

           2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

 

Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.

 

 

(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

 

(9) Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist

 

           1. für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 und

 

           2. in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden

 

nicht zulässig.

§ 25. (1) Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

§ 25. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

           1. Forderungsrechte:

           1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen;

                a) Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;

 

               b) Kredite und Ausleihungen

                     aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;

 

                    bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;

 

                     cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;

                    dd) Hypothekardarlehen;

                     ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;

 

                c) Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve;

 

           2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und

           2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;

                3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.

           3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;

 

           4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;

 

           5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

 

                a) an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder

 

               b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder

 

                c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

 

Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;

 

           6. derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;

 

           7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;

 

           8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

(2) Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

(2) Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:

           1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,

           1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;

                a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und

 

               b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;

 

           2. Veranlagungen in auf Euro lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 35 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;

           2. Darlehen und Kredite;

           3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

           3. Forderungswertpapiere;

           4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

           4. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;

           5. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen in

           5. Immobilien;

                a) auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

 

               b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

           6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muß nicht durchgerechnet werden; Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;

           6. sonstige Vermögenswerte.

         6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substantiellen Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;

 

           7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs.1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

           8. Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

           9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;

 

         10. mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur

 

                a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,

 

               b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,

 

                c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und

               d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee

 

erfolgen;

 

         11. Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie

 

                a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,

 

               b) auf inländische Währung lauten,

                c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und

 

               d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist;

 

         12. abweichend von Z 1 dürfen von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begebene Veranlagungen

 

                a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

 

               b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

 

wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; auf Euro lautende Veranlagungen gem. lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gem. lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit a zuzurechnen;

 

         13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone‑A‑Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) ausgestellt werden.

 

(3) Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als

(3) Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Abweichend davon sind solche Veranlagungen in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

           1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,

 

           2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und

 

           3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.

 

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden:

(4) Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

           1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;

 

           2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen;

 

           3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 nicht erforderlich.

 

(5) Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von

(5) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

           1. Abs. 3 Z 1

 

                a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten und

 

               b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;

 

           2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12 die dort genannte Grenze nicht übersteigen.

 

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögen erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögen, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.

 

(6) Veranlagungen in

(6) Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

           1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt und

 

           2. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,

 

gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

 

(7) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 20 Abs. 3a InvFG angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

 

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen.

 

(9) Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

 

           1. Risikosteuerung,

 

           2. Risikostreuung,

 

           3. Risikoreduzierung,

 

           4. Asset-Liability-Management,

 

           5. Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht und

 

           6. der Frist, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist,

 

festzulegen. Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen erbracht werden muss.

 

(10) Die FMA hat mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen Veranlagungsvorschriften können

 

           1. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

 

                a) Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von 5 vH bis 20 vH,

 

               b) Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH

 

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt werden und

 

           2. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden.

 

Solange Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Abs. 9 nicht erbringen, haben sie die besonderen Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden.

 

(11) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens Veranlagungsvorschriften festsetzen, die strenger als die besonderen Veranlagungsvorschriften sind, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

 

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

 

§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

 

           1. die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,

 

           2. das Risikomanagement,

 

           3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,

 

           4. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,

 

           5. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie

 

           6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethnischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien

 

zu umfassen.

 

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

 

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.“

§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes nach § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes mit entsprechender Berechtigung bestellt werden.

§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden.

(2) …

(2) …

 

(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß Abs. 1 gilt.

(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

           1. Die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee;

           1. Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat;

           2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3;

           2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;

           3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse.

           3. Veranlagungen in Immobilien;

 

           4. der Sanierungsplan gemäß § 33b Abs. 2.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.“

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 32. (1) und (2) …

§ 32. (1) und (2) …

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

§ 33. (1) – (3) Z 3 …

§ 33. (1) – (3) Z 3 …

 

         3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;

           4.

           4.

(4a) – (9) …

(4a) – (9) …

 

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

 

§ 33b. (1) Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

 

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

 

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

 

           1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,

 

           2. die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,

 

           3. die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,

 

           4. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3,

 

           5. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

 

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

 

           1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder

 

           2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.

 

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.

 

(6) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn

 

           1. keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder

 

           2. keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.

 

(7) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.

 

(8) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

 

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

 

§ 33c. (1) Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in § 11b Abs. 4 genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.

 

(2) Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates

 

           1. der Einrichtung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

 

           2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

 

           3. bei weiteren Verstößen die Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

 

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Abs. 1 gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

 

(4) Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

 

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 13 lit. d und Art. 14 der Richtlinie 2003/41/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

 

§ 33d. Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Zustellungen

 

§ 33e. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

 

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

 

§ 33f. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:

 

           1. Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

 

           2. Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;

 

           3. den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;

 

           4. Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;

 

           5. den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;

 

           6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 33 und 33a;

 

           7. Strafverfahren gemäß § 46a Abs. 1.

 

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

 

(3) Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie der §§ 11a, 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.

§ 36. (1) Z 1 bis 7 …

§ 36. (1) Z 1 bis 7 …

           8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2;

           8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2 und jede Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

 

           9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

         10. und 11. …

         10. und 11. …

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. – X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 25 und 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) …

(3) …

 

(4) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.

§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.

§ 46. (1) – (2) …

§ 46. (1) – (2) …

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs.1 ein Jahr.

 

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

 

           1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

 

           2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

           1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

           3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

           2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

           4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;

           3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

           5. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

 

           6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanangement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;

 

           7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;

 

           8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

           4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

           9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

 

         10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

           5. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;

         11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;

           6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

         12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

 

         13. der Vorlagepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt;

         6a. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

         14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

           7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

         15. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

           8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

         16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 6a und 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen.

(2) …

(2) …

 

§ 47a. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 46, 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 49. Z 1 bis 13 …

§ 49. Z 1 bis 13 …

 

         14. Zu § 2 Abs. 1:

 

Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (§ 2 Abs. 2), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.

 

         15. Zu § 7:

 

Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde.

 

Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1) und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.

 

§ 7 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.

 

         16. Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3:

 

Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht § 16a entsprechen, sind, sofern sie nicht an § 16a angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.

 

         17. Zu § 24a Abs. 7:

 

Wird zum 31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig.

 

Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

 

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn

 

                a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und

 

               b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.

 

         18. Zu § 25 Abs.  9 und 10:

 

Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:

 

                a) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

               b) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

                c) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

               d) Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

                e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

 

         19. Zu § 36 Abs. 2 und 4:

 

Die Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 49a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Verweise und Verordnungen

 

§ 49b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 50. Z 1 und 2 …

§ 50. Z 1 und 2 …

           3. hinsichtlich § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

           3. hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           4.

           4.

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(1a) – (1r) …

(2) – (19) …

 

(20) § 2 Abs. 1, § 5 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 8, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 5 bis 9, § 49 Z 14, 15 und 17, die Pos. G. I. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva und die Pos. I. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

 

(21) § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Z 4 bis 6, § 7 Abs. 9, § 9 Z 5, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift, § 15 Abs. 1, 2 und 3 Z 7 bis 9 und 14, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 2 Z 7, Abs. 3, 3a, 3b und 4, § 23 Abs. 1 Z 3 und 6, § 24 Abs. 4, § 25, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und 6, § 30a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33b samt Überschrift, § 33c samt Überschrift, § 33d, § 33e samt Überschrift, § 33f samt Überschrift, § 36 Abs. 1 Z 8 und 9, Abs. 2 und 4, § 43 Abs. 1 und 2, § 46a Abs. 1 und 5, § 47, § 47a, § 49 Z 16, 18 und 19, § 49a samt Überschrift, § 49b samt Überschrift, § 50 Z 3, die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und die Pos. IIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die Pos. B.IIa. und C.VIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

 

(22) Die Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 3 und die Pos. A.II. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf des 22. September 2005 außer Kraft.

 

(23) Die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 444/1998 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2004 außer Kraft.

 

Artikel 3

 

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweig­niederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweig­niederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(2) – (3)

(2) – (3)

 

B e t r i e b l i c h e   K o l l e k t i v v e r s i c h e r u n g

 

§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

           1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.

 

           2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

 

           3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.

 

           4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.

 

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

 

§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.

 

(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.

 

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.

 

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a oder 2a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

 

(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

 

(7) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

 

(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.

 

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

 

(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.

 

(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.

 

§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

           1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.

 

           2. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

 

           3. Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch

 

                a) den Eintritt des Leistungsfalles,

 

               b) den Entfall des Anspruches oder

 

                c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

 

unberührt.

 

Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5 Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.

 

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

 

           1. des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder

 

           2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.

 

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.

 

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:

 

           1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;

 

           2. Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.

 

           3. Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.

 

           4. Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

 

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs.7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

 

(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

 

           1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und

 

           2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

 

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

 

§ 18j. (1) Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.

 

(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,

 

           1. Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,

 

           2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,

 

           3. Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,

 

           4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.

 

(3) Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.

 

(4) Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20. (1) – (2) Z 1 …

§ 20. (1) – (2) Z 1 …

 

       „1a. für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),“

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(3)

(3)

 

V e r l e t z u n g  v o n  A n z e i g e –  u n d  I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n

§ 107b. (1) – (2) …

§ 107b. (1) – (2) …

 

(3) Wer

 

           1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

 

           2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 € zu bestrafen.

§ 119i. (1) – (5) …

§ 119i. (1) – (5) …

 

(6) § 1a Abs. 1, die §§ 18f bis 18j, § 20 Abs. 2 und § 107b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

 

(7) Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.

 

Artikel 4

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4. (1) bis (3) …

(4) 1. …

           2.

§ 4. (1) bis (3) …

(4) 1. …

           2.

                a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

                     aa) Der Pensionskassenvertrag muss dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.

                     aa) Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.

                   (bb) bis (ee) …

               b)

           3. bis 10. …

(5) bis (12) …

                   (bb) bis (ee) …

               b)

           3. bis 10. …

(5) bis (12) …

§ 18. (1) 1. …

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

                 freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge  zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                 Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.

§ 18. (1) 1. …

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

                 freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge  zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                 Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

 

                 betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

 

                 ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

           3. bis 4. …

(2) bis (7) …

           3. bis 4. …

(2) bis (7) …

§ 25. (1) …

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

§ 25. (1) …

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz oder aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

                     aa) vom Arbeitnehmer,

                     aa) vom Arbeitnehmer,

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

 

 

§ 26. Z 1 – 6 …

4. In § 26 Z 7 lit. a lautet der erste Satz:

           7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne der § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b und c leistet. Keine Beträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

           7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an

 

                        Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

 

                        an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung,

 

                        Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

 

                        betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder n ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

 

                        Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

 

                        Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).“

 

Keine Beträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

               b)

               b)

                c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger, ausgenommen ein Versicherungsunternehmen, geleistet werden.

                c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist

§ 47. (1) – (3) …

§ 47. (1) – (3) …

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchzuführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchzuführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

(5) …

(5) …

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

Pensionskassen

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt folgendes:

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

           1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.

           1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.

           2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

           2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

           3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu demdem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.

           3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu demdem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.

           4. Der Übertragungsstichtag kann – sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist – mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertragens oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.

           4. Der Übertragungsstichtag kann – sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensions-gesetzes vorgesehen ist – mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertragens oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.

           5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn

           5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn

                 sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und

                 sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und

                 als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.

                 als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.

§ 124b. Z 1-XXX …

§ 124b. Z 1-XXX …

 

    XXX. § 4 Abs. 4 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7, § 47 Abs. 4 und § 124, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. XXX/2005, sind erstmals anzuwenden, wenn

 

            die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,

 

            die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden.“

 

Artikel 5

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

(2) bis (5) …

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen.

(2) bis (5) …

§ 17. (1) bis (2) …

§ 17. (1) bis (2) …

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

            aus dem Lebensversicherungsgeschäft,

            aus dem Krankenversicherungsgeschäft,

            aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und

            aus den anderen Versicherungszweigen

            aus dem Lebensversicherungsgeschäft,

            aus dem Krankenversicherungsgeschäft,

            aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und

            aus den anderen Versicherungszweigen

zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988.

zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

§ 26c. Z 1- XX …

§ 26c. Z 1- XX …

 

     „XX. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

 

Artikel 6

 

Änderung des Erschafts- und Schenkungssteuergesetzes

 

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie folgt geändert:

§ 15. (1) Z 1 – 9 …

§ 15. (1) Z 1 – 9 …

         10. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;

         10. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes, Zuwendungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sowie Zuwendungen an sonstige Versicherungsunternehmen, soweit die Zuwendungen einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzurechnen sind;

         11. bis 15. …

         11. bis 15. …

         16. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen, weiters Pensionen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt beziehen;

         16. Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,

 

                 auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder

 

                 auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder

 

                 auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers oder

 

                 auf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder

 

                 von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes oder

 

                 auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,

 

beziehen;

         17. bis 19. …

         17. bis 19. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 34. (1) Z 1 – XX. …

§ 34. (1) Z 1 – XX. …

 

       XX. § 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.

 

Artikel 7

 

Änderung des Versicherungssteuergesetzes

§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einerErsatzurkunde, Mahnkosten).

(2) …

(2) …

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

           1.

           1.

           2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

           2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ,bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(1a) – (5) …

(1a) – (5) …

§ 12. (1) – (2) Z 1 – 16 …

§ 12. (1) – (2) Z 1 – 16 …

 

         17. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/2005 sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.

 

Artikel 8

 

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

§ 2.

§ 2.

           1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen;

           1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse;

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

§ 5. (1) – (2) Z 1 …

§ 5. (1) – (2) Z 1 …

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen.

 

„Abschnitt 2a

 

Betriebliche Kollektivversicherung

 

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

 

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 18f VAG zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

 

           1. Die Mitwirkung der Versicherten nach § 18j VAG;

 

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Prämien bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Prämien vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

 

           3. die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 18f VAG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

 

(1a) Eine Regelung über eine betriebliche Kollektivversicherung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn

 

           1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder

 

           2. eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

 

(1b) Bei

 

           1. Wegfall der kollektivvertraglichen betrieblichen Kollektivversicherung durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder

 

           2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung

 

werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine betriebliche Kollektivversicherung Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.

 

(1c) Bei sonstigem Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Versicherten die bis zur Beendigung seiner Nachwirkung (§ 13 ArbVG) erworbene Anwartschaft aus der betrieblichen Kollektivversicherung erhalten, wobei der Versicherte zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (§ 6d Abs. 3) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat.

 

(2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag (im Sinne der Abs. 1) gilt, bedarf der Beitritt zu einer betrieblichen Kollektivversicherung des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten zu regeln.

 

(3) Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf ein Versicherungsunternehmen übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden.

 

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen, ausgenommen

 

           1. in den in § 6d genannten Fällen, oder

 

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

 

           3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

 

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12 AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die Arbeitgeberprämien vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberprämien übernehmen.

 

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

 

§ 6b. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

 

Unverfallbarkeit

 

§ 6c. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen.

 

(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

           1. die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;

 

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

 

           3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;

 

           4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

 

           5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.

 

(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.

 

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.

 

(5) Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.

 

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

 

§ 6d. (1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

 

           1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

 

           2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und

 

           3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

 

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Grund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten.

 

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

 

           1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;

 

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

 

           3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

 

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 ab, gilt § 6c Abs. 3.

 

(5) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.

 

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als

 

           1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

 

           2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

 

           3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

 

(7) Werden Prämien des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

 

           1. seine Prämien aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,

 

           2. seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder

 

           3. auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.

§ 7. (1) – (2) …

§ 7. (1) – (2) …

(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer

(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer

           1. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (gemäß Abs. 2a und 2b) in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne         Rückkaufsrecht verlangen; ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der Pensionskasse oder Gruppenrentenversicherung eines früheren Arbeitgebers, kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese Pensionskasse oder Gruppenrentenversicherung verlangen;

           1. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (gemäß Abs. 2a und 2b) in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines früheren Arbeitgebers, kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung verlangen;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(3a) bis (7) …

(3a) bis (7) …

§ 13. (1) Z 1 …

§ 13. (1) Z 1 …

           2. die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen;

           2. die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers verlangen;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen das Versicherungsunternehmen

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht werden.

(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.

(3) …

(3) …

Art. VI (1) Z 1 bis 6 …

Art. VI (1) Z 1 bis 6 …

 

           7. Die §§ 2 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, Abschnitt 2a, 7 Abs. 3 Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(2) …

(2) …

 

Artikel 9

 

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 31. (1) bis (6) …

§ 31. (1) bis (6) …

(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18 oder Z 18a können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 97. (1) Z 1 bis 18a …

§ 97. (1) Z 1 bis 18a …

 

       18b. Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;

         19. bis 26. …

         19. bis 26. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 18a ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.

(4) Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 18a oder 18b ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.

§ 254. (1) bis (16) …

§ 254. (1) bis (16) …

 

(17) Die §§ 31 Abs. 7 und 97 Abs. 1 Z 18b und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

 

Artikel 10

 

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990. Bei beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach dem BPG, bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 7%. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Unverfallbarkeitsbetrag nach dem BPG abgezogen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990. Bei beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach dem BPG, bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen (betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung) nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 7%. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Unverfallbarkeitsbetrag nach dem BPG abgezogen.

(3) bis 4) …

(3) bis 4) …

§ 19. (1) Z 1 bis 15 …

§ 19. (1) Z 1 bis 15 …

 

         16. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.

(2) …

(2) …

 

Artikel 11

 

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

 

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie folgt geändert:

§ 17. (1) Z 1 bis 4 …

§ 17. (1) Z 1 bis 4 …

                a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder

                a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder

§ 46. (1) bis (6) …

§ 46. (1) bis (6) …

 

(7) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.

 

Artikel 12

 

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977

§ 1. (1) bis (3) Z 5 …

§ 1. (1) bis (3) Z 5 …

           6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

           6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 7. (1) bis (7) …

§ 7. (1) bis (7) …

(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.

(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.

§ 17a. (1) bis (38) …

§ 17a. (1) bis (38) …

 

(39) Die §§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.