Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das
Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im
Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von
Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen
erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und
Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2005)
Das Bundsgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.
Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
1. Titel
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 2a
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. b und c auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen
Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt
untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind.“
2. Im
§ 3 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „eines selbstständigen Ambulatoriums auch im
Hinblick auf das Versorgungsangebot durch“ die Wortfolge „Ambulanzen
der genannten Krankenanstalten und“ eingefügt.
3. Im § 3 wird
nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beabsichtigt der
Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden
kurz: Träger der Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies
bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In
diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtungsbewilligung
auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und
dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan entspricht.“
4. In
§ 3 Abs. 4 erhalten die lit. c und d die Bezeichnung „d“ und „e“, lit. a bis c lauten:
„a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des
Abs. 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß
Abs. 2a erteilt worden ist;
b) die für den unmittelbaren Betrieb der
Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen
vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben
des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
c) die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien
erfüllt sind;“
5. In § 3
Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:
„Der erste
und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte
mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.“
6.
§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei
Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen,
wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die
vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.“
7.
§ 10 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in
Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine
Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner
den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist,
sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten
kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den
Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“
8.
§ 10a Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für
Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu
erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden
Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet.“
9.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankenanstalten,
die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder
Zahlungen aus dem Landesgesundheitsfonds (§ 27b) erhalten, unterliegen der
wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle
durch den Rechnungshof. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die wirtschaftliche
Aufsicht durch den Landesgesundheitsfonds wahrgenommen wird.“
10. Im
§ 11 Abs. 4 wird das Zitat „§ 148 Z 7
ASVG“ durch „§ 148 Z 10 ASVG“ ersetzt.
11.
§ 16 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1
für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle
Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine
Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten
oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung
(§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb
sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b)
in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt sind;“
12. Im
§ 24 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erforderlichenfalls
ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Krankenversicherungsträger einzuholen.“
13. In § 26
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Träger können
ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen
Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen
Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass
alle einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingehalten werden.
Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.“
14. § 27 samt
Überschrift lautet:
„LKF-Gebühr;
Pflege- und Sondergebühr
§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den
Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und
§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der
Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die
Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der
Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung
orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht
therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in
der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den
Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit
den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf
ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich
durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner
Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische
Mehraufwand (§ 55) dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als
Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der
Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Durch die
Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
1. ob und welche weiteren Entgelte in der
Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden
können;
2. ob und welches Entgelt für den fallweisen
Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme
vorgeschrieben werden kann;
3. ob und in welcher Höhe Beiträge für die
ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese Leistungen nicht durch
den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
4. in welchem Ausmaß und in welcher Weise die
Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten
einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben werden können.
(5) Ein anderes als
das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4, §§ 27a
und 46) darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen des
§ 23 Abs. 2 erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die
Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in
der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts
bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden
Kosten verpflichtet werden.“
15. Nach § 27a
wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:
„Landesgesundheitsfonds
§ 27b. (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen
in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen sind mit Ausnahme allfälliger
Sondergebühren gemäß § 27 Abs. 4 über Landesgesundheitsfonds
abzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Leistungen, die
für nicht sozialversicherte Pfleglinge in Fondskrankenanstalten erbracht
werden, über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden.
(2) Leistungen der
Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden,
sind über die Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert durch nach den
folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. Im LKF-Kernbereich werden auf Grundlage des österreichweit
einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen
einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die
LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
2. Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann die
leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds auf
besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.
Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
a) Zentralversorgung,
b) Schwerpunktversorgung,
c) Krankenanstalten
mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
d) Krankenanstalten
mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der
Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen
einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu
berücksichtigen.
(3) Bis zur Einführung
eines bundesweiteinheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten Bereich ist
durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen
an Pfleglingen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich
durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dies kann durch die
Landesgesetzgebung auch dem Landesgesundheitsfonds übertragen werden.
(4) Weiters können im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds Mittel für Ausgleichszahlungen vorgesehen
werden.
(5) Die
Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden ÖSG und die
Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung
der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die
Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. xxx/2004, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger
der Krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
erhält.“
16. § 28
lautet:
„§ 28. (1) Der Eurowert je LKF-Punkt als
Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und
allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der
Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter
Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling
ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je
LKF-Punkt. Gelangen LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit
einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für
die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter
Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion
der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In
diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die
kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Die
Landesgesetzgebung hat für alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig
geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind,
sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen der
allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten
werden.
(3) Bei mehreren in
ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten
festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren,
die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen
Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen
nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen
Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich
sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der
Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz
sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der
Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.“
17. § 29
lautet:
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann
die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen
und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie
Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im
Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der
Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden.
(2) Weiters kann die
Landesgesetzgebung bestimmen, dass die Landesregierung bei der Aufnahme fremder
Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie
Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten
vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit
(§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des
Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003 Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer
solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als
Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der
Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem
Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
5. Personen, die Staatsangehörige von
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) sind.“
18. § 30 samt
Überschrift lautet:
„Einbringung
der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung
von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a),
insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem
Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die
Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen
(§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu
erlassen.
(2) Die
Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine
Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der
Pflege(Sonder)gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der
Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein zu entrichten
ist.
(3) In den nach
Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist
jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher
Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig
ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
wird.“
19. § 32
lautet:
„§ 32. Die LKF-Gebühren oder
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung
fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem
Fälligkeitstag verrechnet werden.“
20. § 34
lautet:
„§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist
anzuordnen, dass bei der Bildung von Beitragsbezirken und
Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs-
und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem
bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk,
vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hierbei sind die
Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des
Bundeslandes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des
Betriebsabganges decken.
(2) Bei
Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen
mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde),
bestimmt werden, dass an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
(3) Die
Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Mittel zur Deckung des
Betriebsabganges durch den Landesgesundheitsfonds verteilt werden.“
21.
§ 35 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die
Landesregierung hat in dem Falle einer Fondskrankenanstalt das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage in Kenntnis zu
setzen.“
22. Dem § 42
wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen
und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der
Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff) bekannt zu geben.“
2. Titel
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
1. § 48
lautet:
„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur
Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet,
geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes
entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder
Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.“
2. § 55 Z 3
lautet:
„3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu
Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.“
3. Nach § 56
wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:
„Bundesgesundheitsagentur
§ 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.“
4. Die §§ 57
bis 59a lauten:
„§ 57. (1) Der Bund hat der
Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich die folgenden Mittel für die
Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private
Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten
Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu
gewähren:
1. 1,416 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer
im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1
des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004,
genannten Betrages;
2. 31.426.240,71 Euro;
3. 127.000.000,00 Euro.
(2) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur
gemäß § 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.
(3) Die Bundesgesundheitsagentur
leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Abs. 1
genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:
1. 1,416 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer
im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1
des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004
genannten Betrages;
2. 24.000.000,00 Euro;
3. 91.000.000,00 Euro;
4. 127.000.000,00 Euro nach Maßgabe des
§ 59d und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens,
der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für
wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung (z.B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screening-Programm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation
von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von
angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen und Maßnahmen betreffend
Epidermolysis bullosa) und allfällige Mittel für Anstaltspflege im Ausland.
§ 58. (1) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner
2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine
Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die
Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1
FAG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004, zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.
(2) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die
Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
(3) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner
des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
(4) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am
25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember an die
Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
§ 59. (1) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auf die
Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:
Burgenland |
2,572 |
Kärnten |
6,897 |
Niederösterreich |
14,451 |
Oberösterreich |
13,692 |
Salzburg |
6,429 |
Steiermark |
12,884 |
Tirol |
7,982 |
Vorarlberg |
3,717 |
Wien |
31,376 |
(2) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner
2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Landesgesundheitsfonds zu den
gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung
und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf
die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 Abs. 1 FAG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2004, zu
erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der
Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(3) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu
überweisen.
(4) Die Mittel gemäß
§ 57 Abs. 3 Z 3 sind auf die Landesgesundheitsfonds
nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:
Burgenland |
2,559 |
Kärnten |
6,867 |
Niederösterreich |
14,406 |
Oberösterreich |
13,677 |
Salzburg |
6,443 |
Steiermark |
12,869 |
Tirol |
8,006 |
Vorarlberg |
3,708 |
Wien |
31,465 |
(5) Diese Mittel sind
in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels
an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(6) Die Mittel der
Bundesgesundheitsagentur gemäß § 57 Abs. 3 Z 4 sind
gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
1. Zunächst sind von den 127.000.000,00 Euro
jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
a) 3.630.000,00 Euro
für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
b) 4.360.000,00 Euro
für den Landesgesundheitsfonds Steiermark
c) 3.630.000,00 Euro
für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
2. Sodann sind von den verbleibenden
115.380.000,00 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im
Ausmaß von 2,9 Mio. Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von
Projekten und Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro
jährlich, die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und für
wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich abzuziehen und von der
Bundesgesundheitsagentur einzubehalten und gemäß § 59d und § 59e zu
verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für
Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß
Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.
3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 verbleibenden
Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Bundesanstalt
Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001
festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf
drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds
nach Maßgabe des § 59c zu überweisen.
4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3 sind
die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in einem
Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung den
einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen.
(7) Die Mittel gemäß
Abs. 6 Z 1 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei
die erste Rate am 20. April 2005 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu
überweisen, sofern die Voraussetzungen des § 59c erfüllt sind.
§ 59a. (1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im
Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in
Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer
Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse
wahrzunehmen:
1. Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung
von Gesundheitsleistungen,
2. Erstellung von Vorgaben für die transparente
Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die
transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
3. Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens,
wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind, und
Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
4. Entwicklung und Weiterentwicklung von
leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und
gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
5. Erarbeitung von Richtlinien für eine
bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für
Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die
geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
6. Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement
zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und
der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
8. Entwicklung von Projekten zur
Gesundheitsförderung,
9. Erarbeitung von Leitlinien für den
Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens,
10. Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten
Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
11. Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
und
12. Evaluierung der von der
Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Bei der Erfüllung
der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten,
dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei
zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich
sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens
unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kostendämpfungen abgesichert wird.“
5. Nach dem
§ 59a sind folgende §§ 59b bis 59i einzufügen:
„§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der
Bundesgesundheitsagentur können in die Krankengeschichten und in die die
Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen
sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen
obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um
Fondskrankenanstalten handelt.
§ 59c. Bei maßgeblichen Verstößen gegen
festgelegte Pläne (z.B. Krankenanstaltenplan einschließlich eines
Großgeräteplanes bzw. ÖSG) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder
der Dokumentation (z.B. des Bundesgesetzes über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. xxx/2004) hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden
Länderanteil an den Mitteln gemäß § 57 Abs. 3 Z 4
zurückzuhalten, bis der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung
des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes
erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
§ 59d. (1) Die Bundesgesundheitsagentur hat die
Mittel zur Förderung des Transplantationswesen
(§ 59 Abs. 6 Z 2) zur Erreichung folgender Ziele
einzusetzen:
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die
Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau
sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender
anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens
ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl
registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die
Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender
und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten
ist, obliegt dem beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich
Stammzellspende).
(2) Die
Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesen
(§ 59 Abs. 6 Z 2) an die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer
1. für den Bereich des Organspendewesens und
2. Den Bereich des Stammzellspendewesens
gemäß
Abs. 3 bis 5 zu verteilen.
(3) Die Mittel
zur Förderung des Transplantationswesen
(§ 59 Abs. 6 Z 2) sind zur Erreichung der in
Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
a) Zweckgewidmete,
pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die
betreffende Abteilung;
b) Einrichtung
und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler
Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den
Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
c) Zweckgewidmete,
pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in
den Transplantationszentren;
d) Förderung
der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im
Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entspricht;
e) Förderung
der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende).
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
a) Förderung
der HLA-Typisierung. Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen
sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer sind jährlich im
Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat des ÖBIG (Bereich
Stammzellspende) festzulegen;
b) Förderung
der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
c) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im
ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als die unter Z 1 und 2 genannten
Maßnahmen einzusetzen.
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat
jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht
ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(4) In der
Bundesgesundheitskommission werden Richtlinien über die Verwendung der Mittel
zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
(5) Der jährlich
erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und
hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
§ 59e. (1) Zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit
überregionaler Bedeutung (z.B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und
systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetischen Analyse zur
Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs,
Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen und
Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) können von der
Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Mio. Euro jährlich verwendet
werden.
(2) Die
Bundesgesundheitskommission hat im Bedarfsfall Richtlinien über die Verwendung
dieser Mittel zu erlassen.
(3) Die Verwendung der
Mittel gemäß Abs. 1 wird in der Bundesgesundheitskommission im
Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
festgelegt.
(4) Die Abrechnung der
Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß
ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu
überweisen.
§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung
von Projekten und Planungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2
einzubehaltenden Mittel (max. 3,5 Mio. Euro) entscheidet die
Bundesgesundheitsagentur.
§ 59g. (1) Das Organ der Bundesgesundheitsagentur
ist die Bundesgesundheitskommission.
(2) Die
Bundesgesundheitskommission besteht aus 27 Mitgliedern, die nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
1. Sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellt jedes Land;
3. sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellen die
Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
5. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat;
6. ein gemeinsames Mitglied bestellen die
Patientenvertretungen;
7. ein Mitglied bestellt die Österreichische
Ärztekammer;
8. für jedes der so bestellten Mitglieder der
Bundesgesundheitskommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes
Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine
Vertretung durch Vollmacht möglich.
(3) Mitglied der
Bundesgesundheitskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung
von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission erforderlich, so hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die gemäß Abs. 2 in Betracht
kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von
Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht
keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten
Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der
Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der
Bundesgesundheitskommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin
oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin
einem Staatssekretär bzw. einer Staatssekretärin zur selbstständigen Besorgung
übertragen sind, dieser bzw. diese zu führen. Ist der zuständige Bundesminister
bzw. die zuständige Bundesministerin, oder im Falle der Übertragung der bzw.
die mit der selbstständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär bzw.
Staatssekretärin verhindert den Vorsitz zu führen, so hat der zuständige
Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin einen Vertreter bzw. eine
Vertreterin aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu
betrauen.
(6) Die
Bundesgesundheitskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die Geschäfte der
Bundesgesundheitsagentur führt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
(8) Die Beschlüsse der
Bundesgesundheitskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst,
wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben.
Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß
§ 59 a Abs. 1 Z 10, sofern es sich um Mittel für
die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß § 59f handelt, und
§ 59 a Abs. 1 Z 11 – ein Einvernehmen mit den
Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
erforderlich.
§ 59h. Die Gebarung der Bundesgesundheitsagentur
unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 59i. (1) Die Bundesgesundheitsagentur ist
mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben
befreit.
(2) Die von der
Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben
ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen
Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die
Mittel gemäß §§ 59d und 59e unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den
Steuern vom Einkommen und Vermögen.“
6. § 64
lautet:
„§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher
Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Bundesgesetzes
vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und
Rechtsurkunden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die von den
Pfleglingen zu entrichtenden Kostenbeiträge (§ 27a) sind kein Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Landesgesundheitsfonds sind von allen
bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.“
7.
§ 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der
Vollziehung
1. der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. des § 46 ist der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister
für Justiz,
4. der §§ 55 bis 59h ist der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. der §§ 59i und 64 ist der Bundesminister
für Finanzen und
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.“
3. Titel
(1) Das Vermögen des
mit der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichteten Strukturfonds geht
mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die mit §§ 56a ff dieses
Bundesgesetzes eingerichtete Bundesgesundheitsagentur über. Beschlüsse der mit
der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichteten Strukturkommission (§
59f) und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht,
soferne die gemäß § 59g Abs. 1 dieses Bundesgesetzes einzurichtende
Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt. Bis zur
Einrichtung der Bundesgesundheitskommission gemäß § 59g Abs. 1 nimmt
deren Aufgaben die mit der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichtete
Strukturkommission wahr.
(2) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel nach Maßgabe
des Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2005
in Kraft zu setzen.
(3) Bis zum Ablauf des
31. Dezember 2005 gilt hinsichtlich des LKF- Steuerungsbereiches § 27b Abs. 2 Z
2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 weiter. Bis zur Einrichtung von
Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und
Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.
(4) Die Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des
1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(5) Der 2. Titel tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Mit der
Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Ersten Teil,
Abschnitt V wird nach § 84 ein siebenter Unterabschnitt samt
Überschrift eingefügt:
„7.
UNTERABSCHNITT
Mitwirkung
der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens
Grundsätze
§ 84a. (1) Zur nachhaltigen Sicherstellung der
Versorgung der Versicherten haben sich der Hauptverband und die
Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen
(insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und
sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens zu beteiligen. Der Hauptverband und die
Sozialversicherungsträger haben die dabei abgestimmten Ergebnisse (zB
Österreichischer Strukturplan Gesundheit) in ihrem Verwaltungshandeln und bei
der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines
optimierten Mitteleinsatzes durch koordiniertes Vorgehen zu beachten.
(2) Der Hauptverband
hat Vertreter/Vertreterinnen in die Bundesgesundheitskommission der
Bundesgesundheitsagentur zu entsenden.
(3) Die jeweils
örtlich zuständige Gebietskrankenkasse hat Vertreter/Vertreterinnen in die
Gesundheitsplattform des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden; hiebei
hat sie auch auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter haben Vertreter/Vertreterinnen in die Gesundheitsplattformen der
Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Unter
Bedachtnahme auf die Anzahl der Vertreter/Vertreterinnen des Landes in der
jeweiligen Gesundheitsplattform haben die genannten Sozialversicherungsträger
ihre Vertreter/Vertreterinnen gemeinsam zu entsenden, wobei auf die Wahrung der
aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten ist.
(4) Die
Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool (§ 59a
Abs. 1 Z 9 KAKuG) für Maßnahmen zu Leistungsverschiebungen durch
gemeinsame Strukturveränderungen oder diesbezügliche Projekte im intra- und
extramuralen Bereich im Rahmen der Landesgesundheitsfonds im Bedarfsfall
(Artikel 26 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens)
die erforderlichen Mittel zu überweisen.
(5) Die
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und
den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten aus
dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind der
Hauptverband und die Sozialversicherungsträger verpflichtet, der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten in anonymisierter Form zur
Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an die
Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds über eine beim
Hauptverband eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
Nahtstellenmanagement
§ 84b. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen kann zur Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang
zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung Kriterien festlegen,
die unter Beachtung von ökonomischen Grundsätzen und den Erfordernissen einer
einheitlichen Qualitätssicherung insbesondere beinhalten:
1. den Informationsaustausch über die
medizinischen Behandlungsdaten,
2. die verantwortlichen Leistungserbringer/innen
sowie
3. die Bestimmung über geeignete Koordinationsformen für den gesamten
Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes.
2. In der
Überschrift des § 144 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
3. Im § 144
Abs. 1 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ und „landesfondsfinanzierte
Krankenanstalt“ durch
den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalt“
ersetzt.
4. In der
Überschrift zu § 145 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
5. Im § 145
Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „landesfondsfinanzierte
Krankenanstalt“ durch
den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalt“
ersetzt.
6.
(Grundsatzbestimmung) § 148 samt Überschrift lautet:
„Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
§ 148.
(Grundsatzbestimmung)
Die Beziehungen der
Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über
Landesgesundheitsfonds nach Art. 14 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert
werden, sind nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden
Grundsätzen zu regeln:
1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die
nach § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
2. Die den Krankenanstalten nach § 27b des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden
Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten.
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt
resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a) LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach
§ 27b Abs. 2 KAKuG,
b) Zahlungen
der Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs. 3 KAKuG,
c) Kostenbeiträge
nach § 27a KAKuG
d) Ausgleichszahlungen
nach § 27b Abs. 4 KAKuG.
Ausgenommen
davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im
Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene
Leistungen (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im § 27
Abs. 2 KAKuG angeführten Leistungen.
4. Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7
ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
5. Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung
des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der
Krankenanstalt:
a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB
Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten
(§ 10 Abs. 1 Z 4 KAKuG);
c) das Recht, den Patienten/die Patientin durch
eine/n beauftragte/n Fachärztin/Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen
mit dieser untersuchen zu lassen;
d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf
elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines
Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer
Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und
Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung,
Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken;
ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den
Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur
dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese
Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds
zur Verfügung gestellt werden.
6. Der gesamte Datenaustausch zwischen
Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten
Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind.
7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf
laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen
Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den
Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche
die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 27b KAKuG gegenüber den
Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige
Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann
jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden,
rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses Einvernehmen
kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
9. Wenn Leistungen gemäß Z 3 gewährt werden,
hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds
gegenüber dem/der Versicherten, dem Patienten, der Patientin oder den für ihn/sie
unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen;
ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAKuG und der
Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7.
10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den
Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf
Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden,
sofern es sich nicht um Leistungen nach Z 3 zweiter Satz handelt. Die
Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht
kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen
Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn
sie schriftlich abgeschlossen wurden.“
7. § 149
Abs. 3 zweiter bis vierter Satz lautet:
„Dieser
Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten
erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des § 27b KAKuG abzurechnen.
Auf den Fonds ist § 148 Z 8 sinngemäß anzuwenden.“
8. Im § 150
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „landesfondsfinanzierte“ durch den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte“ ersetzt.
9.
(Grundsatzbestimmung) § 189 Abs. 3 lautet:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1
Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen
der im § 148 geregelten Beziehungen zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt sind.“
10.
(Grundsatzbestimmung) § 302 Abs. 3 lautet:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1
Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen
der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten
Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.“
11. Im § 322a
Abs. 1 wird der Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung“ durch den Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens“
ersetzt.
12. Im § 322a
Abs. 2 fünfter Satz wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2008“ ersetzt.
13. Im § 322a
Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2008“ ersetzt.
14. Im § 332
Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird jeweils der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
15. § 590
Abs. 5 wird aufgehoben.
16. Im § 609
Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt;
folgende Z 10 wird angefügt:
„10. die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Errichtung und Führung einer Datenpseudonymisierungsstelle nach § 84a
Abs. 5.“
17. Dem § 620
wird folgender § 621 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 621. (1) Der siebente Unterabschnitt samt Überschrift im
Abschnitt V des Ersten Teiles, die Überschrift zu § 144, die
§§ 144 Abs. 1, die Überschrift zu § 145, §§ 145 Abs. 1
und 2, 148 samt Überschrift, 149 Abs. 3, 150 Abs. 1 Z 1, 189
Abs. 3, 302 Abs. 3, 322a Abs. 1, 2 und 4, 332 Abs. 1 sowie
609 Abs. 7 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 590 Abs. 5
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten die im § 567 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und
in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme
der lit. d des § 148 Z 3 sowie der § 322a - wieder in
Kraft.
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148, 189 Abs. 3
und 302 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xx/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.“
Artikel 3
Bundesgesetz,
mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 86
Abs. 1 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
2. Im § 91
Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ und „landesfondsfinanzierte
Krankenanstalten“ durch
den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte
Krankenanstalten“
ersetzt.
3.
(Grundsatzbestimmung) § 97 samt Überschrift lautet:
„Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
§ 97. (Grundsatzbestimmung) Für
die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148 ASVG
anzuwenden.“
4.
(Grundsatzbestimmung) § 160 Abs. 3 lautet:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1
Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass der Versicherungsträger im Rahmen der im
§ 148 ASVG geregelten Beziehungen zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern nach dem ASVG gleichgestellt ist.“
5. Im § 182a
wird der Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung“ durch den Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens“
ersetzt.
6. Im § 190
Abs. 1 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
7. § 288
Abs. 3 wird aufgehoben.
8. Nach § 308
wird folgender § 309 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 309. (1) Die §§ 86 Abs. 1, 91
Abs. 2, 97 samt Überschrift, 160 Abs. 3, 182a und 190 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 288
Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in
der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des
§ 182a - wieder in Kraft.
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97 und 160
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2004 sind
innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit
1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.“
Artikel 4
Bundesgesetz,
mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 80
Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
2. In der
Überschrift zu § 89 und im Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „
Landesgesundheitsfonds“
ersetzt und im Abs. 1 wird der Ausdruck „landesfondsfinanzierte“ durch den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte“ ersetzt.
3. In der
Überschrift zu § 90 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ sowie im Abs. 1 und 2 wird jeweils
der Ausdruck „landesfondsfinanzierte“ durch den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierte“ ersetzt.
4.
(Grundsatzbestimmung) § 91 samt Überschrift lautet:
„Beziehungen
zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
§ 91.
(Grundsatzbestimmung)
Für die Regelung der
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten
Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden.“
5.
(Grundsatzbestimmung) § 152 Abs. 3 lautet:
„(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1
Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass der Versicherungsträger im Rahmen der im
§ 148 ASVG geregelten Beziehungen zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern nach dem ASVG gleichgestellt ist.“
6. Im § 170a
wird der Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung“ durch den Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens“
ersetzt.
7. Im § 178
Abs. 1 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
8. § 277
Abs. 3 wird aufgehoben.
9. Nach § 297
wird folgender § 298 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 298. (1) Die §§ 80 Abs. 2,
Überschrift zu 89, 89 Abs. 1, Überschrift zu 90, 90 Abs. 1 und 2, 91
samt Überschrift, 152 Abs. 3, 170a und 178 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
(2) § 277
Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in
der am 31. Dezember 1996 in
Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 170a - wieder in Kraft.
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 91 und 152
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2004 sind
innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit
1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.“
Artikel 5
Bundesgesetz,
mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Das
Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 63
Abs. 4 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
2. Im § 68
Abs. 1 wird der Ausdruck „landesfondsfinanzierten“ durch den Ausdruck „landesgesundheitsfondsfinanzierten“ ersetzt.
3.
(Grundsatzbestimmung) § 96 Abs. 4 lautet:
„(4) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der
Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den
landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Art. 12
Abs. 1 Z 1 B-VG die in § 68 Abs. 1 aufgestellten
Grundsätze.“
4. § 118a wird
der Ausdruck „Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung“
durch den Ausdruck „Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens“
ersetzt.
5. Im § 125
Abs. 1 wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
6. § 198
Abs. 4 wird aufgehoben.
7. Nach § 211
wird folgender § 212 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 212. (1) Die §§ 63 Abs. 4, 68
Abs. 1, 96 Abs. 4 und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 198
Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des
31. Dezember 2008 treten § 118a und die in § 184 Abs. 2
genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer
Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit
Ausnahme der lit. c des § 68 Z 3 und des § 118a - wieder in
Kraft.
(4) Die
landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den § 96 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.“
Artikel 6
Bundesgesetz,
mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Das
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:
1. In der
Überschrift zu § 7a wird der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
2. § 7a
Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die den
Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2005 bis
2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine
Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem
Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege
der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht.
Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene
zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesgesundheitsfonds
die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit
Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen
die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu
berücksichtigen ist.“
3. § 7a
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kosten einer
Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der
Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der
Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die
betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer
inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im
Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese
Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den
Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 39
Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen,
als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für
2005 auf Basis des Betrages 2003 (Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung
BGBl. I Nr. 60/2002) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen
Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem
Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen
und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der
Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 2 und 3
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in
diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband hat laufend die
Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß
Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der
Bundesgesundheitskommission zu
berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mittel der
Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die
Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des
Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt
in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen. “
5. Nach § 9f
wird folgender § 9g eingefügt:
„§ 9g. Die Überschrift zu § 7a sowie
§ 7a Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 7
Bundesgesetz,
mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (6. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2003, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Inhaltseintrag „§ 128 ... Präsidialausschuss“ der Inhaltseintrag „§ 128a ... Ausbildungskommission“ eingefügt.
2. In
§ 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5“ durch die Wortfolge „nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5
oder Artikel 9a“ sowie
in § 5 Abs. 2 Z 4 die Wortfolge „nach
Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5“ durch die Wortfolge „nach
Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 oder Artikel 9a“ ersetzt.
3. § 19
Z 3 und 4 lautet:
„3. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder
Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG oder
4. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG
oder“
4. § 27
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Liste
ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich
verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4, Diplomen der
Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und
Krankenfürsorgeanstalten sowie Eintragungsnummer, Berufssitz, Dienstort,
Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 – Wohnadresse öffentlich.“
5. Nach § 27
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Staatsangehörige
der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen
Republik und der Republik Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als
Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder
Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der
Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein
Erfordernis gemäß §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 für die
Ausübung des ärztlichen Berufes.“
6. § 27
Abs. 7 lautet:
„(7) Erfüllt die
betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen
Erfordernisse, so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste
einzutragen und ihr einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis)
auszustellen. Wenn die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung
gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a AuslBG zeitlich befristet ist, hat
auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu
erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter
dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von
Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der
Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen
werden. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die
Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem
Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige einer der übrigen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen
österreichischen Ärzte.“
7. § 32
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder
19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5
erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19
oder 19a erbringen,
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder
Justizanstalten zu erteilen.“
8. § 32
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3
oder 4 weggefallen ist.“
9. § 33
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder
19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5
erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19
oder 19a erbringen,
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu
erteilen.“
10. § 33
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1, 3
oder 4 weggefallen ist.“
11.
§ 35 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19
oder 19a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren
medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des
§ 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des
§ 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 entsprechen.“
12. Nach § 66
Abs. 2 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
„11a. zur Erstattung von Stellungnahmen gemäß
§ 20 Abs. 2 des AuslBG;“
13.
§ 68 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt
aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund von Karenzierung
und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im
Ausland ärztlich tätig wird.“
14. § 91 Abs.
4 wird folgender Satz angefügt:
„Für diesen Fall kann
die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH
der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen
Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.“
15. Am Ende des
§ 97 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende
Z 4 angefügt:
„4. an ehemalige Kammerangehörige und
Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine
andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden
sind (§ 115).“
„(1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im
einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Hinterbliebenenversorgung:
a) Witwen-
und Witwerversorgung,
b) Waisenversorgung,
c) Hinterbliebenenunterstützung,
5. Bestattungsbeihilfe.“
17. In § 98 Abs. 2 wird die Ziffernfolge „Z 3
bis 6“ durch die Ziffernfolge „Z 3,
4 lit. a und b“ ersetzt, in § 98 Abs. 3 wird die
Ziffernfolge „Z 1 bis 5“ durch
die Ziffernfolge „Z 1 bis 3, 4 lit. a und b“
ersetzt und in § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Erreichen die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1
bis 3, 4 lit. a und b weniger als ein Zehntel der in Abs. 3
angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.“
18. Nach § 98
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Satzung kann
unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen
vorsehen.“
19. § 104
lautet:
„§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder
Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist
1. die Bestattungsbeihilfe und
2. die Hinterbliebenenunterstützung
zu
gewähren. Die Bestattungsbeihilfe dient der Abdeckung der mit der Bestattung
verbundenen Kosten. Die Hinterbliebenenunterstützung ist Teil der
Hinterbliebenenversorgung und dient den Hinterbliebenen als einmalige finanzielle
Sofortversorgung.
(2) Das Ausmaß der
Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist unter Bedachtnahme
auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzulegen.
(3) Auf die
Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der
verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht
und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim
Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
1. die Witwe (der Witwer),
2. die Waisen und
3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere
Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen
die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine
anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden
die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser
auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen
Bestattungsbeihilfe.“
20. § 109
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Eine
Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine
ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland
aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz)
gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung.“
20a. § 109
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für diesen Fall kann
die Beitragsordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH
des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf und bei
dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.“
21. § 109
Abs. 8 lautet:
„(8) Für den Fall,
dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von
Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von
Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen
Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die
versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der
Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die
Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des
Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der
Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist
durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von
versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz
Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht
eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von
den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der
Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor
Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.“
22. § 112
lautet:
„§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein
gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den
Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag
nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der
Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine
ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung
vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den
Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche
Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die
Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die
Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die
Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2) Erbringt ein
ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund
der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer zusteht, wie
dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von
der Beitragspflicht nach § 109 befreit.
(3) Kammerangehörige,
die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind,
sofern dies die Satzung vorsieht, ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer
Nachzahlung im Sinne des Abs. 4 verpflichtet. Diese
Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in denen der
Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in
einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen Sicherheit in einem Zweig
versichert war, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an
Hinterbliebene vorsieht.
(5) Für den Fall der
Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend
dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
(6) Die
Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 115 nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die
Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und
Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die
Überweisungsbestimmungen des § 115 sinngemäß.“
23. § 115
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die für
bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe,
Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß
vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages
außer Betracht.“
24. § 115
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ein Rückersatz
von Beiträgen nach Abs. 1 oder 2 ist nur dann möglich, wenn der
Kammerangehörige schriftlich bestätigt, dass er nicht in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst
wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an
Hinterbliebene vorsieht.“
24a. § 118c
samt Überschrift lautet:
„Verordnung
zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
§ 118c.
(1) Die Österreichische
Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für
Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der
Bundeskurie der Zahnärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a
Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien
für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der
Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine
Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des
§ 49 laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1.
Jänner 2005 erstmals zur Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig,
erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die
genannten Erfordernisse anzupassen.
(2) Die Verordnung ist
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen spätestens drei Monate vor Ablauf
der fünfjährigen Geltungsdauer (Abs. 1) zur aufsichtsbehördlichen
Genehmigung vorzulegen.“
25. Nach § 120
Z 6 wird folgende Ziffer 6a eingefügt:
„6a. die Ausbildungskommission (§ 128a),“
26. Nach § 128
wird folgender § 128a samt Überschrift eingefügt:
„Ausbildungskommission
§ 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht aus
je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten
Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der
Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom
Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied ist ein entsprechendes
Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende
beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest
und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des
Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste
Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3) Der Präsident der
Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind
berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge
zu stellen.
(4) Der
Ausbildungskommission obliegt
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9
bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,
2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß
§§ 5a Z 3, 19a Z 3 und 39 Abs. 2,
3. die Beantwortung von individuellen an die
Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben, sowie
4. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(5) Die
Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Für die Beschlüsse
der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(7) Nähere
Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind von
der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen.“
26a. § 195
Abs. 6f lautet:
„(6f) Die Erlassung
einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu
genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49
festgelegten Pflichten des Arztes oder Zahnarztes, entspricht. Der Hinweis auf
die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der
Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in
der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit
die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.“
27. In § 208
Abs. 2 wird die Wortfolge „in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001
(2. Ärztegesetz-Novelle)“
durch die Wortfolge „in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2003
(5. Ärztegesetz-Novelle)“
ersetzt.
28.
§ 210 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Am 1. Mai 2004 in
Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 und 35 für Staatsangehörige
der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien,
der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern,
bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß
§§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt.
(8) Staatsangehörige
der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien,
der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, die am
1. Mai 2004 gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4 und 5 in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines
Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind berechtigt, ihre Ausbildung
nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuschließen.“
29. § 214
Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die
§§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4,
19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1,
§ 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1,
§ 33 Abs. 5 Z 2,
§ 35 Abs. 1 Z 2,
§ 66 Abs. 2 Z 11a und 210 Abs. 7 und 8
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 tritt mit 31. Dezember 2003
in Kraft.“
Artikel 8
Novelle zum
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Das Gesetz
über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In
§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 sowie in
§ 7 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „Landesfonds“ jeweils durch das Wort „Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Berichte der
Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der
Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen
obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“
3. § 8a
lautet:
„§ 8a. Das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 der
Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der
Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen
obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“
4. § 10
lautet:
„§ 10. Die Träger von nicht über
Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß §§ 1,
2 oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß §§ 4
oder 6 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I
Nr. xx/2004, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis
zu 5 000 Euro zu bestrafen.“
5. In § 12
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3,
5, 7, 8a und 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder
nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds
wahr.“
Artikel 9
Bundesgesetz
zur Qualität von Gesundheitsleistungen
(Gesundheitsqualitätsgesetz
– GQG)
Zielsetzung
und Grundsätze
§ 1. (1) Zur flächendeckenden Sicherung und
Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist
systematische Qualitätsarbeit zu implementieren und zu intensivieren. Dazu ist
ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem basierend auf den Prinzipien
Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität und
Effizienz nachhaltig zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren.
Dabei ist insbesondere die Qualität bei der Erbringung von
Gesundheitsleistungen unter Berücksichtigung der Patientinnen- und
Patientensicherheit zu gewährleisten.
(2) Die Bundesministerin
/ Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat sicherzustellen, dass die
Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines
flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems bundeseinheitlich,
bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifend erfolgen. Dabei sind im Sinne
des Qualitätssystems die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu
berücksichtigen.
(3) Zum Zweck der
Sicherstellung der in Abs. 1 und 2 festgeschriebenen Grundsätze hat die
Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für eine
entsprechende Abstimmung der am gesamtösterreichischen Qualitätssystem
beteiligten Akteurinnen und Akteure Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat die
Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die bundesweite
Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und
internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen zu gewährleisten.
(4) Die für die
kontinuierliche Qualitätsarbeit erforderlichen Daten müssen, sofern sie nicht
für konkrete Ziele und Zwecke personenbezogen benötigt werden, im Wege einer
Vertrauensstelle zumindest pseudonymisiert werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
die Begriffe:
1. „Qualitätssystem“: Darunter wird ein
Koordinierungs-, Förderungs-, Unterstützungs- und Überwachungssystem des Bundes
verstanden, mit dem Ziel, die Qualität der Gesundheitsleistungen kontinuierlich
zu verbessern.
2. „Qualität“: Grad der Erfüllung der Merkmale von
patientinnen- und patientenorientierter, transparenter, effektiver und
effizienter Erbringung der Gesundheitsleistung. Die zentralen Anliegen in
diesem Zusammenhang sind die Optimierung von Strukturqualität, Prozessqualität
und Ergebnisqualität.
3. „Patientinnen- und Patientenorientierung“: Im
Sinne der Verbesserung der Lebensqualität sollen die jeweils betroffenen
Menschen im Mittelpunkt der Entscheidungen und Handlungen stehen und befähigt
werden, als Koproduzentinnen und Koproduzenten an diesem Prozess der
Verbesserung der Lebensqualität teilzunehmen.
4. „Patientinnen- und Patientensicherheit“:
Umfasst Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse, die zum Schaden der
Patientin / des Patienten führen können.
5. „Transparenz“: Nachvollziehbarkeit durch
Dokumentation und Analyse der Leistungen und Ergebnisse und deren systematische
Überprüfung; Basis für kontinuierliche und systematische Vergleiche zur
Qualitätsverbesserung.
6. „Effektivität“: Zielerreichungsgrad zwischen
einem gesetzten Ziel und dessen Realisierung, wobei das in der
Gesundheitsversorgung gesetzte Ziel idealerweise die Erhaltung bzw.
Wiederherstellung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen
und Patienten ist.
7. „Effizienz“: Verhältnis zwischen dem Einsatz
und dem Ergebnis einer Leistung nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip unter
Berücksichtigung der Kostendämpfung.
8. „Strukturqualität“: Summe sachlicher und
personeller Ausstattung in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
9. „Prozessqualität“: Arbeitsabläufe und
Verfahrensweisen, die nach nachvollziehbaren und nachprüfbaren Regeln
systematisiert erfolgen und dem Stand des professionellen Wissens entsprechen,
regelmäßig evaluiert und kontinuierlich verbessert werden.
10. „Ergebnisqualität“: Messbare Veränderungen des
professionell eingeschätzten Gesundheitszustandes, der Lebensqualität und der
Zufriedenheit einer Patientin / eines Patienten bzw. einer Bevölkerungsgruppe
als Ergebnis bestimmter Rahmenbedingungen und Maßnahmen.
11. „Gesundheitsleistung“: Jede durch eine
Angehörige oder einen Angehörigen eines gesetzlich anerkannten
Gesundheitsberufes am oder für den Menschen erbrachte Handlung, die der
Förderung, Bewahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des physischen und
psychischen Gesundheitszustandes dient.
12. „Qualitätsstandards“:
Beschreibbare Regelmäßigkeiten bzw. Vorgaben hinsichtlich Ausstattung,
Verfahren oder Verhalten.
13. „Bundesqualitätsrichtlinien“: Von der
Bundesministerin / Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch
Verordnung erlassene und damit verbindlich gemachte Standards.
14. „Bundesqualitätsleitlinien“: Von der
Bundesministerin / Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen als
Orientierungshilfe empfohlene Standards.
15. „Qualitätsindikator“: Messbare Größe, welche
dazu geeignet ist, die Qualität der Gesundheitsleistung zu beobachten, zu
vergleichen und zu evaluieren.
16. „Referenzwert, Referenzbereich“: Ein
Referenzbereich ist jenes Intervall, innerhalb dessen die Ausprägung eines
Qualitätsindikators als gut oder als unauffällig definiert wird. Ein
Referenzwert ist ein Referenzbereich, dessen Ober- und Untergrenze
zusammenfallen.
17. „Grundprinzipien der Gesundheitsförderung“ im
Rahmen der Erbringung von Gesundheitsleistungen: Gesundheitsförderung zielt auf
den Prozess ab, den Menschen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre
Gesundheit zu ermöglichen und sie zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen, unabhängig von der
Organisationsform der Leistungserbringerin / des Leistungserbringers
einzuhalten. Die Gesundheitsleistungen müssen den aufgrund dieses Gesetzes
geltenden Vorgaben und dem jeweiligen anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen entsprechen sowie in der fachlich gebotenen
Qualität und in einem gesundheitsförderlichen Umfeld erbracht werden.
(2) Bei der Erbringung
von Gesundheitsleistungen ist die Transparenz betreffend Struktur-, Prozess-
und Ergebnisqualität gegenüber den Patientinnen und Patienten auf deren
Nachfrage zu gewährleisten.
Qualitätsstandards
§ 4. (1) Die Bundesministerin / Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Entwicklung von
Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter
Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten
Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.
(2) Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im
Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards
als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien
durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:
1. Bundeseinheitlichkeit,
2. Bedachtnahme auf sektoren- und
berufsübergreifende Vorgehensweise,
3. Patientinnen- und Patientenorientierung,
4. Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
5. Transparenz,
6. gegenwärtiger Stand des Wissens und der
Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.
Die Bundesqualitätsstandards
enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in § 5 genannten Dimensionen
der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung
der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten
auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.
(3) An
Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können
Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der
österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von
Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.
Dimensionen
der Qualitätsarbeit
§ 5. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsvorgaben
für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne einer systematischen
Qualitätsarbeit Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität berücksichtigen. Dabei
ist auf die Weiterentwicklung entsprechender Methodenarbeit sowie auf Melde-
und Dokumentationserfordernisse Bedacht zu nehmen. Diese Vorgaben haben mit
Bedacht auf internationale Entwicklungen zu erfolgen.
(2) Im Bereich der
Strukturqualität hat die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen verbindliche Strukturqualitätskriterien für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen zu entwickeln. Diese Strukturqualitätskriterien sind bei
der Erbringung von Gesundheitsleistungen einzuhalten, unabhängig davon, in
welcher Organisationsform diese erbracht werden. Entsprechende Meldepflichten
sind hierzu von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit und
Frauen festzulegen.
(3) Im Bereich der
Prozessqualität hat die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen verbindliche Anforderungen zu entwickeln sowie Unterstützung durch
die Zurverfügungstellung geeigneter Instrumente zu gewährleisten. Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dafür Sorge
zu tragen, dass Indikatoren zur Prozessqualität und Meldepflichten zu diesen
Prozessqualitätsindikatoren festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der
österreichischen Qualitätsberichterstattung.
(4) Im Bereich der
Ergebnisqualität hat die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen dafür Sorge zu tragen, dass Indikatoren und Referenzgrößen zur
Ergebnisqualität und entsprechende Meldepflichten hierzu festgelegt werden,
unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung.
Qualitätsberichterstattung
§ 6. (1) Die Bundesministerin / Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Hinblick auf den Aufbau, die
Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden
österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer
bundeseinheitlichen, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifenden
Qualitätsberichterstattung zu machen. Für die diesbezüglich erforderliche
Dokumentation und Datenmeldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Festlegung und Erfassung jener Daten, die für
die Überprüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes notwendig
sind;
2. die Sicherstellung der österreichweiten
Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen
Gesundheitswesens relevanten Daten;
3. die Geringhaltung des administrativen Aufwandes
bei der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung und die weitestgehende
Einbeziehung bestehender Dokumentationen.
(2) Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch
Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation bzw. der
Qualitätsberichterstattung festlegen. Dazu zählen insbesondere:
1. Datenumfang, Datenqualität, Datenfluss,
2. Berichtszeitpunkt,
3. Berichtszeitraum und
4. Festlegung der zur Dokumentation, Datenmeldung
und Qualitätsberichterstattung Verpflichteten.
Dabei ist
insbesondere auf die in Abs. 1 genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
(3) Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Sinne
der verstärkten Transparenz die Intensität der Mitwirkung der Akteurinnen und
Akteure am österreichischen Qualitätssystem für die interessierte
Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt zu machen. Sie / Er hat darüber
hinaus dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Rückmeldesysteme an die zur
Qualitätsberichterstattung Verpflichteten eingerichtet werden.
Fördermaßnahmen
und Anreizmechanismen
§ 7. Die Bundesministerin / Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die Bundesministerin / Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann auch selbst Fördermaßnahmen und
Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der
Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.
Kontrolle
§ 8. (1) Die Bundesministerin / Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Zusammenhang mit der Sicherung
und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite
Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
1. die Überprüfung der Mitwirkung an der
österreichischen Qualitätsberichterstattung,
2. die Überprüfung der Umsetzung von
Bundesqualitätsrichtlinien und
3. die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung
von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.
(2) Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat
sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im
Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie die von ihr / ihm beauftragten
Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu
verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu
nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort
durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben
erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden
sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
Unterstützung
durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9. (1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im
Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben
aufgrund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im
Gesundheitswesen“ bedienen.
(2) Dieses Institut
hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-,
sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und
Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß
internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen
Vorgaben und Grundsätzen
a) für die Standardentwicklung im Bereich
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur
Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von
Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für
Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als
Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
3. Erstellung des jährlichen Qualitätsberichtes;
4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der
Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
6. Unterstützung der Bundesministerin / des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen bei der bundesweiten Koordinierung
von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen
Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen.
Strafbestimmungen
§ 10. (1) Wer bei der Erbringung von
Gesundheitsleistungen einer aufgrund dieses Gesetzes verbindlich gemachten
Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich
strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe
bis € 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis € 20.000,--.
(2) Wer den
Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht
entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Verwaltungsstrafe bis € 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis
€ 5.000,--.
(3) Wer die
Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit und
Frauen nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr /
ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis € 5.000,-- zu
bestrafen, im Wiederholungsfall bis € 7.000,--.
(4) Von geahndeten
Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen in Kenntnis zu setzen.
Schluss- und
Inkrafttretensbestimmungen
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen betraut.
(2) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.1.2005 in Kraft. § 10
tritt am 1.1.2006 in Kraft.
Artikel 10
Bundesgesetz
betreffend Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit
Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement
(Gesundheitstele-matikgesetz - GTelG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt:
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 1
Gegenstand
§ 2
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt:
Datensicherheit beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
§ 3
Nachweis von Identität und Rolle
§ 4
Identität
§ 5
Rolle
§ 6
Vertraulichkeit
§ 7
Integrität
§ 8
Dokumentation
3. Abschnitt:
Informationsmanagement
§ 9
eHealth-Verzeichnisdienst
§ 10
Inhalte
§ 11
Aufnahme
§ 12
Registrierungsverfahren
§ 13
Registrierungsstellen
§ 14
Monitoring
§ 15
Qualitätssicherung gesundheitsbezogener Web-Informationen
§ 16
Informationsdienst
4. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 17
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18
In-Kraft-Treten
§ 19
Übergangsbestimmungen
§ 20
Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 21
Verweisungen
§ 22
Vollziehung
1. Abschnitt
Gegenstand und
Begriffsbestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz
werden ergänzende Datensicherheitsbestimmungen für den elektronischen Verkehr
mit Gesundheitsdaten festgelegt sowie ein Informationsmanagement für
Angelegenheiten der Gesundheitstelematik eingerichtet.
(2) Ziele dieses
Bundesgesetzes sind, durch bundeseinheitliche Mindeststandards die
Datensicherheit beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten anzuheben
sowie die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik im
internationalen Kontext notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen bzw. zu
verbreitern.
(3) Die
gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Datenverwendungen, über die
Rechte der Betroffenen sowie über den Rechtsschutz bleiben durch dieses
Bundesgesetz unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Gesundheitsdaten: direkt personenbezogene Daten
gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über die physische oder psychische
Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der
Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der medizinischen Vorsorge
oder Versorgung, der Pflege, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen
oder der Versicherung von Gesundheitsrisken erhobenen Daten. Dazu gehören
insbesondere Daten die
a) die geistige Verfassung,
b) die Struktur, die Funktion oder den Zustand des
Körpers oder Teile des Körpers,
c) die gesundheitsrelevanten Lebensgewohnheiten
oder Umwelteinflüsse,
d) die verordneten oder bezogenen Arzneimittel,
Heilbehelfe oder Hilfsmittel,
e) die Diagnose-, Therapie- oder Pflegemethoden
oder
f) die Art, die Anzahl, die Dauer oder die Kosten
von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogene
Versicherungsdienstleistungen betreffen.
2. Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter:
Auftraggeberinnen/Auftraggeber und Dienstleisterinnen/Dienstleister gemäß DSG
2000, deren regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil ihrer
Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszwecks oder ihres Dienstleistungsangebotes ist.
3. Elektronischer Gesundheitsdatenaustausch: die
Weitergabe von oder die Einräumung von Zugriffsrechten auf im Rahmen
automationsunterstützter Datenanwendungen verwendeter Gesundheitsdaten mittels
kommunikationstechnologischer Einrichtungen durch eine
Gesundheitsdiensteanbieterin/einen Gesundheitsdiensteanbieter und zwar sowohl
an Auftraggeberinnen/Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) als auch an
Dienstleisterinnen/Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000).
4. Rolle: Klassifizierung von
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihrer
Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszwecks oder ihres Dienstleistungsangebotes.
2. Abschnitt
Datensicherheit
beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
Nachweis von
Identität und Rolle
§ 3. Werden im elektronischen Verkehr zwischen
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern Gesundheitsdaten
weitergegeben oder Zugriffsrechte darauf eingeräumt, so darf dies nur
geschehen, wenn Identität und Rolle der Empfängerin/des Empfängers oder jener
Gesundheitsdiensteanbieterin/jenes Gesundheitsdiensteanbieters, die/der ein
eingeräumtes Zugriffsrecht auf Gesundheitsdaten in Anspruch nehmen will,
nachgewiesen sind. Die Nachweise sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 in
elektronischer Form zu erbringen und zu prüfen.
Identität
§ 4. (1) Der Nachweis der Identität ist durch Vorlage einer
elektronischen Bescheinigung (Zertifikat), mit der die in Übereinstimmung mit
den §§ 3 bis 6 E-Government-Gesetz festgestellte Identität der
Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters bestätigt wird, zu
erbringen und zu prüfen. Das Zertifikat muss den gemäß § 7 Abs. 5
festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Der Nachweis
gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn die Gesundheitsdiensteanbieterin/der
Gesundheitsdiensteanbieter in den eHealth-Verzeichnisdienst eingetragen ist und
dies von der/vom die Gesundheitsdaten weitergebenden oder den Zugriff darauf
einräumenden Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter durch
Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst überprüft wird.
(3) Wird der
elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert
abgewickelt, ist – abweichend von Abs. 1 und 2 – der Nachweis der Identität
mittels Serverzertifikaten zu erbringen und programmgesteuert zu prüfen.
Serverzertifikate müssen den gemäß § 7 Abs. 5 festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Wird im
Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches eine Datenanwendung
direkt aus der Entfernung bedient und ist der Nachweis bzw. die Prüfung der
Identität gemäß Abs. 1 oder 2 im Einzelfall aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig, ist die Identität im Zuge der
Implementierung der Zugangsberechtigung nachzuweisen und zu prüfen. Während des
Bestehens der Zugangsberechtigung ist die Identität in periodischen Abständen
zu prüfen.
(5) Für die
Prüfung der Identität im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches
während einer bestehenden Zugangsberechtigung gemäß Abs. 4 haben
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter den Grund, die
Periodizität, die einen Monat nicht übersteigen darf, die bei der Prüfung
einzuhaltende Vorgangsweise sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und Kontrolle
ihrer Durchführung zu dokumentieren.
Rolle
§ 5. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die für
den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie
jene Stellen, die die Zuordnung von Rollen zu einer
Gesundheitsdiensteanbieterin/einem Gesundheitsdiensteanbieter authentisch
bestätigen, mit Verordnung festzulegen.
(2) Der Nachweis
der Rolle ist durch Vorlage einer elektronischen Bescheinigung (Zertifikat)
einer gemäß Abs. 1 festgelegten Stelle zu erbringen und zu prüfen. Das
Zertifikat muss den gemäß § 7 Abs. 5 festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Der Nachweis
gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die Gesundheitsdiensteanbieterin/der
Gesundheitsdiensteanbieter in den eHealth-Verzeichnisdienst eingetragen ist und
die Rolle von der/vom die Gesundheitsdaten weitergebenden oder den Zugriff
darauf einräumenden Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter
durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst überprüft wird.
(4) Wird der
elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert
abgewickelt und ist der Nachweis und die Prüfung der Rolle im Einzelfall aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig, hat der Nachweis bzw.
die Prüfung der Rolle der Empfängerin/des Empfängers der Gesundheitsdaten vor
der erstmaligen Durchführung des Gesundheitsdatenaustausches zu erfolgen. Im
laufenden Betrieb ist die Rolle in periodischen Abständen zu prüfen.
(5) Wird im
Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches eine Datenanwendung
direkt aus der Entfernung bedient und ist der Nachweis und die Prüfung der
Rolle im Einzelfall aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig,
hat der Nachweis und die Prüfung der Rolle vor der Implementierung der
Zugangsberechtigung zur Datenanwendung zu erfolgen. Während des Bestehens der
Zugangsberechtigung ist die Rolle in periodischen Abständen zu prüfen.
(6) Für die
Prüfung der Rolle im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches im
laufenden Betrieb gemäß Abs. 4 oder während einer bestehenden
Zugangsberechtigung gemäß Abs. 5 haben
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter den Grund, die
Periodizität, die einen Monat nicht übersteigen darf, die bei der Prüfung
einzuhaltende Vorgangsweise sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und
Kontrolle ihrer Durchführung zu dokumentieren.
Vertraulichkeit
§ 6. (1) Unbeschadet der für die
Verwendung personenbezogener Daten nach dem DSG 2000 bestehenden
Datensicherheitsvorschriften haben
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter beim elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch über ein Medium, das nicht ihrem ausschließlichen
Zugriff unterliegt, von ihnen verschiedene Dritte von der Kenntnisnahme von
Gesundheitsdaten durch inhaltliche Verschlüsselung der Daten auszuschließen.
Zur inhaltlichen Verschlüsselung sind kryptographische Verfahren einzusetzen,
die nach dem jeweiligen Stand der Technik mit wirtschaftlich vernünftigem
Aufwand nicht kompromittiert werden können.
(2) Die
Verschlüsselung hat auf den Anlagen der Absenderin/des Absenders zu erfolgen,
die Entschlüsselung auf den Anlagen der Empfängerin/des Empfängers der
Gesundheitsdaten.
Integrität
§ 7. (1) Die Integrität
(Unverfälschtheit) von weiterzugebenden Gesundheitsdaten ist durch Verwendung
elektronischer Signaturen, die den gemäß Abs. 5 festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen müssen, nachzuweisen bzw. zu prüfen.
(2) Die
Verwendung elektronischer Signaturen gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der
elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert oder
durch direkte Bedienung einer Datenanwendung aus der Entfernung erfolgt.
Gegebenenfalls haben
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die den programmgesteuerten
Gesundheitsdatenaustausch durchführen sowie
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die Rechte zur
Bedienung ihrer Datenanwendung aus der Entfernung einräumen, die Gründe und die
von ihnen getroffenen Maßnahmen, die ein vergleichbares Datensicherheitsniveau
gewährleisten müssen sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und Kontrolle
ihrer Einhaltung zu dokumentieren.
(3) Das Anbringen
elektronischer Signaturen kann automationsunterstützt erfolgen.
(4) Im Fall einer
fehlgeschlagenen Signaturprüfung dürfen die empfangenen Gesundheitsdaten nicht
verwendet werden.
(5) Die
qualitativen Mindestanforderungen für Zertifikate gemäß den §§ 4
und 5, für die Verschlüsselung gemäß § 5 sowie für elektronische
Signaturen sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung festzulegen.
Dokumentation
§ 8. (1) Die von
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern für den
elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in ihrem internen Bereich getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen einschließlich wirksamer Mechanismen zur Kontrolle
und Sicherstellung ihrer Einhaltung sind in den innerorganisatorischen
Datenschutz- bzw. Datensicherheitsvorschriften gemäß den geltenden
Vorschriften, insbesondere gemäß § 14 DSG 2000, zu dokumentieren.
(2) Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter,
die den Dokumentationspflichten gemäß § 4 Abs. 4, § 5
Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 Abs. 2 unterliegen, haben der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem Bundesminister für Gesundheit
und Frauen oder einer/einem von ihr/ihm beauftragten Dritten über die gemäß
§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 6 oder § 7 Abs. 2 zu
dokumentierenden Regelungen sowie über die Art, den Umfang und die Ergebnisse
der in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrollen auf Verlangen Auskunft zu
geben.
3. Abschnitt
Informationsmanagement
eHealth-Verzeichnisdienst
§ 9. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann zur
Förderung des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches, zur Verbesserung des
Zugangs zu Informationen über gesundheitsbezogene Dienste sowie zu Planungs-
und Berichtszwecken einen eHealth-Verzeichnisdienst einrichten.
(2) Der
eHealth-Verzeichnisdienst hat insbesondere für die in § 10 bezeichneten
Daten eine nach unterschiedlichen Kriterien gestaltete Suchfunktion, die die
Auffindbarkeit von Informationen über
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern gewährleistet, zu
enthalten.
(3) Der Zugriff auf
die im eHealth-Verzeichnisdienst enthaltenen Daten ist auf die in den
eHealth-Verzeichnisdienst aufgenommenen
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die
Registrierungsstellen sowie mit der Gesundheitsverwaltung betrauten Einrichtungen
des öffentlichen Rechts einzuschränken. Bei der technischen Ausgestaltung der
Suchfunktion sind darüber hinaus wirksame Mechanismen zur Verhinderung des
Missbrauchs von Daten zu implementieren.
(4) Der
eHealth-Verzeichnisdienst nimmt am Replikationsmechanismus mit anderen
Verzeichnisdiensten nicht teil. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann jedoch mit Verordnung,
die insbesondere den Zeitpunkt für den Beginn der Replikation sowie die dafür
erforderlichen technischen Umstände zu enthalten hat, eine solche Teilnahme
vorsehen.
(5) Im
eHealth-Verzeichnisdienst eingetragene
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter sowie Registrierungsstellen
sind berechtigt, die im eHealth-Verzeichnisdienst gespeicherten Daten auf ihren
Anlagen zu speichern (Spiegelung bzw. Replikation). Diese Daten dürfen
ausschließlich zum Zweck des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches und zur
Sicherstellung der Aktualität und Richtigkeit des eHealth-Verzeichnisdienstes
verwendet werden und sind regelmäßig, längstens jedoch innerhalb von zwei
Wochen, zu aktualisieren.
(6) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die in den
eHealth-Verzeichnisdienst aufzunehmenden Daten, das Registrierungsverfahren
sowie über die Führung des eHealth-Verzeichnisdienstes erlassen.
Inhalte
§ 10. (1) In den
eHealth-Verzeichnisdienst sind insbesondere folgende Daten aufzunehmen:
1. Name
oder Bezeichnung sowie eindeutige elektronische Identifikation (§ 8
E-GovG) der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters,
2. Angaben zur postalischen und elektronischen
Erreichbarkeit,
3. die eindeutige Kennung (OID) und den
symbolischen Bezeichner,
4. die Rolle(n) der
Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters,
5. Angaben zur geografischen Lokalisierung der
Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters,
6. die
elektronische Adresse, an der die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten
erforderlichen Angaben aufgefunden werden können,
7. die Bezeichnung jener Stelle(n), die die
Zuordnung der Rolle(n) zum Gesundheitsdiensteanbieter bestätigt hat (haben),
8. das Datum der Registrierung und der letzten
Berichtigung sowie die Bezeichnung der Registrierungsstelle, die diese
Verzeichniseintragungen durchgeführt hat.
(2) Die
eindeutige Kennung (Abs. 1 Z 3) ist anhand der ÖNORM A 2642,
„Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von
Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. März 1997, aus der Kennung
(OID) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen abzuleiten.
(3) Ergänzend zu
den gemäß Abs. 1 bereits aufgenommenen Daten können organisatorischen
Untergliederungen einer Gesundheitsdiensteanbieterin/eines
Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst aufgenommen
werden, wenn diese am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch teilnehmen und
die/der organisatorisch übergeordnete Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter
zustimmt. Diesbezüglich sind in den eHealth-Verzeichnisdienst die Angaben gemäß
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe aufzunehmen, dass die eindeutige Kennung
der organisatorischen Untergliederung aus der Kennung der/des organisatorisch
übergeordneten Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieters
abzuleiten ist.
(4) In den
Verzeichnisdienst können darüber hinaus zusätzliche Daten über die betreffende
Gesundheitsdiensteanbieterin/den betreffenden Gesundheitsdiensteanbieter oder
die von ihr/ihm angebotenen gesundheitsbezogenen elektronischen Dienste
aufgenommen werden. Diese Zusatzinformationen müssen sich auf die nähere
Beschreibung ihres/seines rollenspezifischen Dienstleistungsangebots beziehen
oder Informationen darstellen, für das Auffinden oder die Inanspruchnahme eines
elektronischen Dienstes erforderlich sind.
Aufnahme
§ 11. (1) Die Aufnahme in den
eHealth-Verzeichnisdienst erfolgt ausschließlich auf Antrag einer
Gesundheitsdiensteanbieterin/eines Gesundheitsdiensteanbieters und ist
kostenlos. Sofern der Gesundheitsdiensteanbieterin/dem
Gesundheitsdiensteanbieter Kosten für die Erbringung allenfalls geforderter
Nachweise erwachsen, hat sie/er diese selbst zu tragen.
(2) Die Angaben
der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters unterliegen
der Wahrheitspflicht. Diese gilt auch für Umstände, die eine spätere
Berichtigung des eHealth-Verzeichnisdienstes erfordern.
(3) Der Antrag
der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters hat die in
§ 10 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 6 bezeichneten
Daten zu enthalten. Ferner hat die Gesundheitsdiensteanbieterin/der
Gesundheitsdiensteanbieter den gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen symbolischen
Bezeichner anzugeben, wenn dieser von der Bezeichnung gemäß § 10
Abs. 1 Z 1 abweicht.
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter, die ihre
rollenspezifischen Gesundheitsdienstleistungen nicht im Inland erbringen, haben
darüber hinaus jene Stelle anzugeben, die nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften zur Bestätigung der Rolle autorisiert ist.
(4) Kann die
Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter ihre/seine Rolle
anhand der Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht bestimmen, hat sie/er
die für die Ermittlung der Registrierungsstelle zweckdienlichen Umstände
(Berufsbezeichnung, rechtliche Stellung, Beschreibung der von ihr/ihm
erbrachten gesundheitsbezogenen Dienstleistungen) zu erläutern.
(5) Berichtigungs-
oder Ergänzungsanträge haben, sofern sie nicht auf Veranlassung durch die
Registrierungsstelle durchgeführt werden, neben den zu berichtigenden Daten die
zugewiesene Kennung (OID) zu enthalten.
Registrierungsverfahren
§ 12. (1) Die Registrierungsstelle hat
die Angaben der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters
auf Vollständigkeit und Plausibilität in geeigneter Weise zu überprüfen und
sich von ihrer/seiner Identität zu überzeugen. Sofern sie nicht zur
authentischen Zuordnung der angegebenen Rolle befugt ist, hat sie die
Bestätigung der befugten Stelle anzufordern oder deren Vorlage von der
Gesundheitsdiensteanbieterin/vom Gesundheitsdiensteanbieter zu verlangen. Sind
die Angaben unvollständig oder fehlerhaft, ist die
Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter unter Angabe der
Gründe zur Verbesserung aufzufordern. Ist der Verbesserungsversuch erfolglos,
ist die Aufnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (Registrierung) formlos
abzulehnen.
(2) Bei der
Registrierung von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern,
die ihre gesundheitsbezogenen Dienstleistungen nicht im Inland erbringen, hat
die Registrierungsstelle die Gleichwertigung der angegebenen Rolle mit einer in
der Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Rolle zu prüfen und die
gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
(3) Gelangt die
Registrierungsstelle trotz ergänzender Erhebungen gemäß Abs. 2 zur
Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Registrierung nicht zweifelsfrei
gegeben sind, hat sie die Registrierung an die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzutreten. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat nach Prüfung der Unterlagen und allfälligen weiteren Erhebungen
die Registrierung durchzuführen oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen
formlos abzulehnen.
(4) Die
Registrierung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Registrierung oder ab der
letzten Berichtigung einer Registrierung zu sperren, wenn nicht innerhalb
dieses Zeitraums entweder von der Gesundheitsdiensteanbieterin/vom
Gesundheitsdiensteanbieter oder von der Registrierungsstelle aufgrund eigener
Wahrnehmungen eine Aktualisierung des Datenbestandes erfolgt ist. Nach Ablauf
von weiteren zwei Jahren ist die Registrierung zu löschen, wenn auch innerhalb
dieses Zeitraums keine Aktualisierung erfolgt ist. Die Registrierungsstelle hat
ferner aufgrund eines entsprechenden Antrages einer
Gesundheitsdiensteanbieterin/eines Gesundheitsdiensteanbieters die
Registrierung unverzüglich zu löschen.
(5) Die
Gesundheitsdiensteanbieterin/Der Gesundheitsdiensteanbieter ist von der
Registrierungsstelle über die erfolgte Registrierung oder über die Sperre unter
Angabe der für sie/ihn vergebenen Kennung (OID) sowie unter Anschluss einer
Information über die Verpflichtung zur Aktualisierung des Datenbestandes bzw.
die mit der Unterlassung verbundenen Folgen formlos zu verständigen. Ferner ist
die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter von der
Registrierungsstelle über eine antragsgemäße Löschung formlos zu informieren.
Registrierungsstellen
§ 13. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann auf
Antrag natürliche oder juristische Personen vertraglich ermächtigen,
Registrierungen im eHealth-Verzeichnisdienst durchzuführen. Der Antrag kann auf
einen regionalen oder rollenspezifischen Tätigkeitsbereich als
Registrierungsstelle eingeschränkt werden. Eine Ermächtigung ist nur zulässig,
wenn die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine personelle und technische
Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Registrierungen und Berichtigungen
glaubhaft macht und sich verpflichtet
1. eine allfällige Beendigung der
Registrierungstätigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen drei Monate im Vorhinein anzuzeigen
und
2. die ihr/ihm als Registrierungsstelle
obliegenden Aufgaben kostenlos zu erbringen.
(2) In der
Ermächtigung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen den Umfang der Berechtigungen der
Antragstellerin/des Antragstellers für die Tätigkeit als Registrierungsstelle
zu bezeichnen.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat die Registrierungsstellen sowie den Umfang ihrer Ermächtigung
auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
Monitoring
§ 14. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die
Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien unter Bedachtnahme auf
die Anforderungen des europäischen Umfelds zu beobachten und ihre Auswirkungen
im österreichischen Gesundheitswesen zu analysieren. Hiezu ist ein bundesweites
und Sektoren übergreifendes Berichtswesen einzurichten, das auf der Basis
standardisierter Vorgaben insbesondere Auskünfte über
1. die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur
einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
2. die Art und den Umfang der eingesetzten
gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren,
3. die Art und das Volumen des elektronischen
Gesundheitsdatenaustausches und
4. die ökonomischen Rahmenbedingungen der
Gesundheitstelematik ermöglicht.
Die Art und
der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können auf Grund rollenspezifischer
Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.
(2) Zur
Gewährleistung eines zweckmäßigen Berichtswesens ist die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,
die im eHealth-Verzeichnisdienst gespeicherten Daten auszuwerten und zu
verwenden.
(3) Die gemäß
Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind in einem Bericht über den Status
der Gesundheitstelematik in Österreich zusammenzufassen. Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist
berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an
Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale
Organisationen zu verwenden.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann ferner den Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen, insbesondere hinsichtlich der
damit verbundenen gesellschaftspolitischen Implikationen, ihres Einflusses auf
die Versorgungsqualität der Bevölkerung und hinsichtlich ihrer
volkswirtschaftlichen Auswirkungen (Einfluss auf Effektivität und Effizienz des
Gesundheitswesens), evaluieren. Die Evaluierungsmaßnahmen können auf im
Einzelfall festzulegende Fragestellungen eingeschränkt werden.
(5) Die
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter sowie die
Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung sind verpflichtet, den
Berichtspflichten gemäß Abs. 1 im festgelegten Umfang bzw. in der
festgelegten Periodizität zu entsprechen und die im Rahmen von
Evaluierungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen
oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Qualitätssicherung
gesundheitsbezogener Web-Informationen
§ 15. (1) Erachtet die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen einen diesbezüglichen Bedarf als gegeben, kann sie/er als
Orientierungshilfe für Informationssuchende Leitlinien für die Beurteilung der
Qualität von im Internet angebotenen gesundheitsbezogenen Informationen
veröffentlichen.
(2) Diese
Leitlinien haben neben der Darstellung der Qualitätskriterien die Einrichtung
eines Beschwerdemanagement vorzusehen. Die Leitlinien sowie allfällige Ergebnisse
im Rahmen des Beschwerdemanagement sind im Informationsdienst zu
veröffentlichen.
(3) Vom
Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen sind gesundheitsbezogene
Informationsangebote, die anhand vergleichbarer Qualitätskriterien zertifiziert
(qualitätsgeprüft) sind. Die in Betracht kommenden Qualitätskriterien sowie die
diesbezüglichen Dienstleisterinnen/Dienstleister sind auf geeignete Weise zu
veröffentlichen.
Informationsdienst
§ 16. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann zur
Verbesserung der Informationsgrundlagen über die Gesundheitstelematik einen
öffentlich zugänglichen, internetgestützten Informationsdienst einrichten.
(2) In den
Informationsdienst können insbesondere Darstellungen über
gesundheitstelematische Verfahren oder Methoden (beste Praktiken) sowie
weiterführende Hinweise dazu aufgenommen werden, wenn diese Informationen
geeignet erscheinen, den Informations- oder Wissensstand über die Verwendung
von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu
verbessern.
(3) In den
Informationsdienst können ferner Informationen über die von
Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern entwickelten oder
von anerkannten Standardisierungseinrichtungen zur Verwendung empfohlene
Informationsobjekte (z.B. Kodierungsschemata bzw. Code-Listen), Beschreibungen
standardisierter technischer Verfahren oder Kommunikationsdienste aufgenommen
werden.
(4) Wird ein
Informationsdienst eingerichtet, sind in ihm die Ergebnisse des Berichtswesens
und der Evaluierungen gemäß § 14 sowie die Berichte an Einrichtungen der
Europäischen Union oder internationale Organisationen aufzunehmen. Andernfalls
sind diese Unterlagen in anderer geeigneter elektronischer Form zu veröffentlichen.
(5) Enthalten
Veröffentlichungen im Informationsdienst personenbezogene Daten oder werden
dadurch sonstige Rechte, wie etwa Urheberrechte, berührt, bedarf die
Veröffentlichung der Zustimmung der/des Betroffenen oder der Inhaberin/des
Inhabers dieser Rechte.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis
zu 5.000 Euro zu ahnden ist, wer beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
nach dem 31.12.2007
1. es entgegen der Bestimmungen der §§ 3
bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen
oder diese Nachweise zu prüfen oder
2. entgegen der Bestimmungen des § 6 die
Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und
Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß § 7
Abs. 5 nicht entsprechen oder
3. entgegen der Bestimmungen des § 7 keine
elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet,
die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz
fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.
(2) Eine
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht strafbar, wenn die Tat zur
Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben
einer/eines Dritten oder zur Abwendung einer gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder
psychischen Integrität einer/eines Dritten begangen wurde.
(3) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe
bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist, wer entgegen der Bestimmung des § 9
Abs. 5 Daten oder Teile dieser Daten für andere Zwecke verwendet.
(4) Zuständig für
Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist jene Behörde, in deren Sprengel
die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
In-Kraft-Treten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Die Betriebsbereitschaft des
eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 bis 13) muss bis spätestens
1. Juli 2006 gegeben sein. Registrierungen oder die Freigabe des Zugriffs
auf den eHealth-Verzeichnisdienst können jedoch nach Maßgabe einer früheren
Betriebsbereitschaft, deren Zeitpunkt von der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Informationsdienst
oder auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen ist, erfolgen.
(2) Der
elektronische Gesundheitsdatenaustausch darf auch dann bis zum 31.12.2007
durchgeführt werden, wenn er den Bestimmungen des 2. Abschnitts dieses
Bundesgesetzes nicht entspricht.
Erlassung
und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 20. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an
erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
Verweisungen
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.