716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (673 der Beilagen): Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finan-zierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
In Umsetzung einer
Novelle zum ASVG im Jahr 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, wurde mit dem
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater
Krankenanstalten (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, der
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet. Der PRIKRAF
hat die stationären Leistungen jener privaten Krankenanstalten, die von dem am
31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und
Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, gemäß dem LKF-Modell abzugelten.
Finanziert wird der PRIKRAF durch die Gebiets-, die Betriebskrankenkassen sowie
die Sonderversicherungsträger.
Das PRIKRAF-G ist
analog zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung bis 31. Dezember 2004
befristet.
Durch die
Einrichtung des PRIKRAF wurde einerseits die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung
– dem Wunsch der Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten
nachkommend – auch auf die privaten Krankenanstalten ausgedehnt, andererseits
konnte – wie auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten – durch die
Verbindung von Finanzierung und Dokumentation die Qualität der von den privaten
Krankenanstalten gemeldeten Daten erheblich verbessert werden. Daher ist die
Weiterführung des PRIKRAF zweckmäßig und von allen Beteiligten (KV-Träger und
Wirtschaftskammer) erwünscht. Dies erfordert eine Verlängerung des geltenden
PRIKRAF-G.
In diesem
Zusammenhang bietet es sich an, das PRIKRAF-G auf Redundanzen zu untersuchen
und dieses der praktischen Abwicklung anzupassen. Jedenfalls ist es aus
rechtlichen Erwägungen notwendig, die bisher in einer Verordnung geregelte
gesamte Organisation des PRIKRAF (BGBl. II Nr. 145/2002) in das
PRIKRAF-G zu integrieren und das Schiedsverfahren neu zu regeln.
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Transparenz soll daher das bestehende PRIKRAF-G nicht
verlängert, sondern ein neues PRIKRAF-G erlassen werden.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Manfred Lackner, Theresia Haidlmayr
sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Elmar Lichtenegger gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (673 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-12-01
Elmar Lichtenegger Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau