723 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die
Regierungsvorlage (643 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die
Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die
Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das
Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Schaffung
der organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im
Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper
mit der Bezeichnung Bundespolizei. Durch eine Neustrukturierung der
Kommandostrukturen dieses einheitlichen Wachkörpers wird die Effizienz des
Einsatzes der für den Exekutivdienst erforderlichen Ressourcen wesentlich
gesteigert;
- Anpassung
der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der
Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für
diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe
polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;
- Schaffung
einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen
Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der
Sicherheitsbehörden. Von derartigen Maßnahmen ist der Rechtsschutzbeauftragte
zu unterrichten;
- Aufnahme
einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung
einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur
befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter
Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone
strafbare Handlungen begehen;
- Beseitigung
der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die
erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung
des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu
erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;
- Regelung
der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des
Bundesministeriums für Inneres;
- Aufnahme
einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen;
- Schaffung
der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur
Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle;
- Änderung
bzw. Aufhebung von Organisationsgesetzen im Zusammenhang mit der
Zusammenführung der Wachkörper.
- Schaffung
von befristeten Regelungen für Ausschreibung und Interessentensuche von
Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden
- Möglichkeit,
für bestimmte A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die
Verwendungsgruppe E 1 vorzunehmen
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat die Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am
20. Oktober 2004, am 27. Oktober 2004 sowie am 1. Dezember 2004 in
Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Günter Kößl, Mag. Walter Posch,
Werner Miedl, Dr. Peter Pilz,
Dr. Helene Partik-Pablé, Maga. Gisela Wurm,
Dr. Elisabeth Hlavac, Maga. Terezija
Stoisits, Ulrike Königsberger-Ludwig, Matthias Ellmauer, Markus Fauland,
Alfred Schöls, Mag. Johann Maier,
Otto Pendl, Anton Gaál,
Hermann Gahr, Ing. Norbert Kapeller,
Maga. Ruth Becher,
Katharina Pfeffer, Karl Dobnigg,
Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister
für Inneres Dr. Ernst Strasser und der
Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
In der Sitzung vom
27. Oktober wurden folgende Experten zum Thema Schutzzonen und
Videoüberwachung gehört:
- Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien,
- Dr.
Herwig Haidinger, Direktor des
Bundeskriminalamtes,
- Mag.
Roland Horngacher, Leiter des
Kriminalamtes Wien,
- Dr.
Peter Stiedl, Polizeipräsident und
Leiter der Sicherheitsdirektion
Weiters wurden der Sitzung
vom 1. Dezember folgende Experten zum Themenbereich Team 04 –
Exekutivdienstreform - gehört:
- Bezirksinspektor
Horst Binder, Bundespolizeidirektion Klagenfurt
- Bezirksinspektor
Burkhard Mühl, Bundeskriminalamt
- Leiter d.
Verfassungsdienstes Dr. Wolf Okresek,
Bundeskanzleramt
- Univ.-Prof.
Dr. Bernhard Raschauer, Universität Wien
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl und Dr. Helene Partik-Pablé
einen umfassenden Abänderungsantrag zum Artikel 1 der Regierungsvorlage
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu
§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 5
Die Änderungen
entsprechen den Besprechungsergebnissen mit den Landesamtsdirektoren auf der
Basis von Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz. Es wird damit nochmals
ausdrücklich klargestellt, dass die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden des Wachkörpers Bundespolizei den
Sicherheitsbehörden (außer Wien) I. Instanz unterstellt sind. Weiters wird
hinsichtlich der im inneren Dienst zu besorgenden Aufgaben nochmals explizit
darauf hingewiesen, dass die fachliche Weisungsbefugnis der jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörde in vollem Umfang gewahrt bleibt.
Zu § 36a:
Die Wegweisung von
einem bestimmten Ort stellt keinen Eingriff in das durch das
Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Persönlichen Freiheit gewährleistete
Recht dar (vgl. VfSlg 11930/1988 zum damals geltenden Gesetz zum Schutz der
persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862). Die Wegweisung hindert den
Betroffenen in ihrer Zielsetzung nur am Verbleiben an Ort und Stelle, schränkt
ihn jedoch insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung in Abs. 3 letzter
Satz darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit, auch im Hinblick auf Art 2 des
4 Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 1969/434
idF BGBl. III 1998/30, nicht ein.
Zu §§ 38a
Abs. 4 und 56Abs. 1 Z 3
Es handelt sich um
eine Bereinigung fehlerhafter Verweise.
Zu §§ 54
Abs. 4b, 56 Abs. 2 und 59 Abs. 2 und 62:
Angesichts der
heutigen Verkehrsdichte ist das Erkennen von Kraftfahrzeugen, nach denen
gefahndet wird, insbesondere auf dicht befahrenen Straßen kaum möglich. Nunmehr
sind am Markt elektronische Anlagen erhältlich, die selbsttätig
Fahrzeugkennzeichen erkennen und mit Fahndungsdateien automatisch abgleichen
können.
Die
Sicherheitsbehörden sollen daher ermächtigt werden,
Kennzeichenerkennungsgeräte
verdeckt zum Einsatz zu bringen, um personenbezogene Daten für Zwecke
der Fahndung zu verarbeiten. Mit Kennzeichenerkennungsgeräten sind
Bildaufzeichnungsgeräte gemeint, die in Verbindung mit einer speziellen
Zeichenerkennungssoftware in der Lage sind, automatisch Kennzeichen vorbeifahrender
Kfz auszulesen und insofern weiterzuverarbeiten, als diese Daten mit
Fahndungsdaten abgeglichen werden. Abweichend von den generellen Regeln der §§
59 Abs. 2 SPG bzw. 56 Abs. 2 (Logfile) soll dabei aber keine Mitprotokollierung
dieser Abfrage erfolgen, um eine Speicherung der non-hit-Fälle zu verhindern.
Um dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wird der Einsatz der neuen
technischen Mittel räumlich und zeitlich beschränkt, indem er örtlich
sinnvollerweise dort stattfindet, wo Fahndungsaktivitäten polizeilich indiziert
sind und auf einen Zeitraum von maximal einem Monat beschränkt wird. Die
Verarbeitung jener Kennzeichen-Daten, die keinen hit-Fall darstellen, erfolgt
nur in jener extrem kurzen Zeitspanne, die zum Vergleich mit der Fahndungsdatei
notwendig ist. Wenn keine Entsprechung vorliegt, werden die Kennzeichendaten
sofort gelöscht. Es erfolgt also eine Löschung der Daten, wenn
sie für Zwecke der konkreten Fahndung, also des konkreten
Fahndungsanlasses und Fahndungszieles nicht mehr benötigt werden. Darüber
hinaus unterliegt der Einsatz der Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten.
Zu § 54 Abs.
6:
Die Aufzeichnung der Daten soll
die Aufklärungsmöglichkeiten erhöhen. Im Zusammenhang mit der – kurzen –
Speicherung wird die Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch gewahrt, dass es
zu einer weiteren Verarbeitung der ermittelten Daten nur kommen darf, wenn dies
zur Nachklärung einer bereits begonnenen Tat oder die Beweismittelgewinnung für
Strafverfolgungszwecke erforderlich ist. Ansonsten besteht ein ausdrückliches
Löschungsgebot nach 48 Stunden. Der Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe
wird durch die Videoüberwachung per se entsprochen.
Zu
§ 62a:
In der Praxis hat
sich gezeigt, dass eine deutlich längere Funktionsperiode des
Rechtsschutzbeauftragten angemessen wäre. Dadurch soll ein weiterer Beitrag zur
faktischen Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten geleistet werden. Durch
die Neuregelung, wonach die Bestellung erst mit Wirksamkeit der Neu- oder
Wiederbestellung erlischt, soll klargestellt werden, dass es auch dann zu
keiner Vakanz kommen kann, wenn sich der Bestellvorgang über das Ende der
Bestellungsdauer des Rechtsschutzbeauftragten hinaus erstrecken sollte (Vgl. Vogl,
Der Rechtsschutzbeauftragte in Österreich, S 61f).
Zu § 80b:
§ 38a SPG gibt der
Behörde die Möglichkeit, in Fällen drohender Gewalt im familiären Bereich
Menschen aus einer Wohnung bzw. aus deren Nahbereich wegzuweisen und befristet
ein Wiederbetreten zu untersagen. Wegweisungen bzw. Betretungsverbote im Sinn
des § 38a SPG werden derzeit - gestützt auf § 53 SPG - in lokalen Evidenzen
jener Sicherheitsbehörden gespeichert, in deren Sprengel derartige Anordnungen
erlassen wurden. Um bei diesen eingriffsintensiven Maßnahme angemessen und
verhältnismäßig vorgehen zu können, ist rasche und möglichst spezifische
Information als Entscheidungsgrundlage, insbesondere für die zu erstellende
Gefährlichkeitsprognose notwendig. Die Unzulänglichkeit der lokalen Speicherung
wurde in jenen sprengelübergreifenden Fällen sichtbar, in denen mehrere
Wohnsitze der involvierten Personen in unterschiedlichen Behördensprengel
liegen (etwa Hauptwohnsitz und Wochenendhaus oder zunehmend auch bei
Partnerschaften, in denen beide Partner separate Wohnungen besitzen). Da aber die
rasche und objektive Einschätzung des Gefährdungspotentiales durch die vor Ort
einschreitenden Beamten unabdingbare Grundlage für die Verhängung eines
Betretungsverbotes/einer Wegweisung ist, kann das Informationsdefizit der
jeweils anderen Sicherheitsbehörde bei sprengelübergreifenden Vorfällen zu
einer Fehleinschätzung der Gefahrenprognose mit nicht vertretbaren Konsequenzen
führen.
Zum Gefährder
werden folgende Datenarten gespeichert: Bei den Identifikationsdaten handelt es
sich um Namen, Geburtsdatum, Vornamen der Eltern, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnanschrift, die für eine eindeutige
Zuordnung des Gefährders erforderlich sind. Darüberhinaus ist die Speicherung
von Daten notwendig, die für die Erreichbarkeit des weggewiesenen Gefährders
erforderlich sind. Die Speicherung des Grundes und Umfangs der Maßnahme
umfasst: Art, Beginn und Ende der Maßnahme, räumliche Schutzbereich und die
bestimmten Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt. Aus dem Gesetzestext
ergibt sich, dass auch Daten über frühere Wegweisungen und Betretungsverbote
und allfällige Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex im Zusammenhang
mit Gewaltdelikten gespeichert werden dürfen, sofern diese nicht nach anderen
Vorschriften (etwa nach den §§ 58 und 59 SPG) zu löschen wären. Unter
Verfahrensdaten sind neben Aktenzeichen und sonstigen Bearbeitungsvermerken
auch Informationen zum weiteren Verfahrensverlauf vor Gerichten und
Verwaltungsstrafbehörden zu verstehen. Zur gefährdeten Person werden
ausschließlich die für die weitere Verbesserung und Optimierung ihres Schutzes
erforderlichen und taxativ angeführten Datenarten gespeichert. Damit ist
klargestellt, dass Namen gefährdeter Personen keinesfalls gespeichert werden
dürfen.
Aus
kriminalpräventiven Gründen im Vorfeld eines möglichen gefährlichen Angriffes
und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend ist eine einjährige
Speicherung angemessen. Sollten sich innerhalb dieses Zeitraumes keine weiteren
Vorfälle ereignet haben, kann davon ausgegangen werden, dass sich das
Gefährdungspotential verringert hat und dass Gefährder sich nunmehr angemessen
und gesetzeskonform verhalten. Die Löschung der Daten Gefährdeter erfolgt
ebenfalls nach einem Jahr, es sei denn, neuerliche Vorfälle in derselben
Gewaltbeziehung, die zu einer weiteren Maßnahme nach § 38a geführt haben,
verlängern die Speicherdauer.“
Der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf wurde in der Fassung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl und Dr. Helene Partik-Pablé in
getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.
Ferner beschloss
der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit folgende
Feststellungen:
Zu § 36a SPG betreffend die Schutzzone stellt der
Ausschuss fest:
Der Ausschuss vertritt
die Ansicht, dass dieses wichtige Instrument zum Schutz unserer Kinder und
Jugendlichen den Sicherheitsbehörden zur Wahrnehmung aus eigenem zur Verfügung
gestellt werden soll. Einer Anregung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die
tatsächlich in weitem Umfang bereits heute erfolgende Kooperation der
Sicherheitsbehörden mit den Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von
Schutzobjekten nicht.
Der Ausschuss
stellt weiters fest, dass das Vorliegen bestimmter Tatsachen als Voraussetzung
für eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 36a Abs.
3 im Einzelfall genau zu prüfen ist und es auf eine Gesamtschau der Umstände
des konkreten Falles ankommt. Darunter sind z.B. die Kenntnisse der Behörde
über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen, sachbezogene Äußerungen
Dritter, Anwesenheit des Betroffenen unmittelbar nach einem gefährlichen
Angriff oder Verhalten des Betroffenen zu verstehen.
Zu § 54 Abs. 6 SPG betreffend die Videoüberwachung an
öffentlichen Orten stellt der Ausschuss fest:
Der Ausschuss
stellt fest, dass bei der Anwendung dieses für die Kriminalitätsverhütung
eminent wichtigen Instrumentes im Hinblick auf insbesondere Art 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(§ 29 SPG) in besonderem Maße Bedacht zu nehmen ist.
Der Ausschuss
stellt weiters fest, dass beim Einsatz von Videoüberwachung an öffentlichen
Orten auf die Schutzwürdigkeit besonders sensibler Daten, wie etwa politische
Meinung oder religiöse Überzeugung, Rücksicht zu nehmen ist.
Der Ausschuss
stellt fest, dass bei Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des
Wachkörper-Verfügungsgesetzes im Fall einer Übertragung nach § 10 Abs. 4 SPG in
Wien an den Landespolizeikommandanten die Einvernehmensherstellung mit dem
Landeshauptmann von diesem zu erfolgen hat.
Der Ausschuss
stellt hinsichtlich Artikel 7 folgendes fest:
Die beabsichtigten
Regelungen gewährleisten dabei nicht nur, dass sämtliche Exekutivbeamte
(unabhängig davon, welchem Wachkörper sie derzeit angehören) sich für
jede Funktion im Bereich des Landespolizeikommandos bewerben und diese
auch erlangen können, sofern sie die hiefür erforderliche Eignung
(Ernennungserfordernisse) aufweisen. Darüber hinaus wird auch der
ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission, wonach im Falle von
Organisationsmaßnahmen im Rahmen von mehreren zur Verfügung stehenden
Optionen das für den betroffenen Beamten gelindeste Mittel zu wählen
ist (vgl. zB BerK, vom 20. Mai 2003, Zl. 161/12-BK/02 mwN), in vollem
Umfang Rechnung getragen.
Von einer
Ausschreibung der betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien nach
Abs. 5 ist Abstand zu nehmen, da organisatorisch keine Änderungen auf
Grund der SPG-Novelle 2005 erfolgen. Die Strukturen des Landeskriminalamtes
Wien wurden bereits mit der Organisationsreform der Bundespolizeidirektion Wien
errichtet; ebenso erfolgten die entsprechenden Ausschreibungen im Rahmen dieses
Prozesses.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 12 01
Werner Miedl Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann