724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (643 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005), hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 1. Dezember 2004 auf Antrag der Abgeordneten Günter Kößl und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Diskussionen des Österreich-Konvents haben die Notwendigkeit gezeigt, die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von Rechtsschutzbeauftragten verfassungsmäßig zu verankern. Diese Argumentation stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 B-VG, wonach die Organe des Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt,  an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind.

Diese Auffassung wurde durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, der die den Rechtsschutzbeauftragten betreffende Bestimmung des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Regelungen über den Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz, auch noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).

Wenngleich die Regelungen in den betroffenen Gesetzen nicht in allen Details vergleichbar sind, soll durch dieses Bundesverfassungsgesetz unabhängig von diesen Unterschieden die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verfassungsgesetzlich verankert werden. Damit wird der auch im internationalen Vergleich hohe Rechtsschutzstandard in den sensiblen Bereichen, in denen es zu gravierenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte kommt, noch verstärkt.

Dieses Bundesverfassungsgesetz soll aber, über die erwähnten Bereiche hinaus auch für Rechtsschutzbeauftragte gelten, die in anderen Bereichen auf einfachgesetzlicher Grundlage geschaffen werden.“

 

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maga. Gisela Wurm, Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Otto Pendl, Anton Gaál, Matthias Ellmauer, Mag. Walter Posch, Werner Miedl, Dr. Peter Pilz, Hermann Gahr, Markus Fauland, Ing. Norbert Kapeller, Maga. Ruth Becher, Katharina Pfeffer, Karl Dobnigg, Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 01

Werner Miedl Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann