724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Entwurf
eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Unabhängigkeit und
Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (643 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz,
das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder
und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden
(SPG-Novelle 2005), hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am
1. Dezember 2004 auf Antrag der Abgeordneten Günter Kößl
und Dr.
Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit beschlossen,
dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen
Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert
wird, zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Die Diskussionen
des Österreich-Konvents haben die Notwendigkeit gezeigt, die Weisungsfreiheit
und Unabhängigkeit von Rechtsschutzbeauftragten verfassungsmäßig zu verankern.
Diese Argumentation stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 B-VG, wonach die Organe des
Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten
Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind.
Diese Auffassung
wurde durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, der die den
Rechtsschutzbeauftragten betreffende Bestimmung des Militärbefugnisgesetzes als
verfassungswidrig aufgehoben hat.
Regelungen über
den Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz,
auch noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar
sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).
Wenngleich die
Regelungen in den betroffenen Gesetzen nicht in allen Details vergleichbar
sind, soll durch dieses Bundesverfassungsgesetz unabhängig von diesen
Unterschieden die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von
Rechtsschutzbeauftragten verfassungsgesetzlich verankert werden. Damit wird der
auch im internationalen Vergleich hohe Rechtsschutzstandard in den sensiblen
Bereichen, in denen es zu gravierenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte
kommt, noch verstärkt.
Dieses
Bundesverfassungsgesetz soll aber, über die erwähnten Bereiche hinaus auch für
Rechtsschutzbeauftragte gelten, die in anderen Bereichen auf
einfachgesetzlicher Grundlage geschaffen werden.“
An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Maga. Gisela
Wurm, Günter Kößl,
Dr. Helene Partik-Pablé, Otto Pendl, Anton Gaál, Matthias Ellmauer,
Mag. Walter Posch, Werner Miedl,
Dr. Peter Pilz, Hermann Gahr, Markus Fauland,
Ing. Norbert Kapeller, Maga. Ruth
Becher, Katharina Pfeffer,
Karl Dobnigg, Ulrike Königsberger-Ludwig
sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser
und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 01
Werner Miedl Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann