Bundesverfassungsgesetz,
mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung
eines besonderen Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen, ein
Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner
Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist
ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen
Informationen zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen,
insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder
die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(2) Ferner ist dem
Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Unterstützung zu gewähren.