725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (687 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

1. Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die berufspraktischen Tage bzw. berufspraktischen Wochen sind in der Schulveranstaltungenverordnung gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art eignen sich nicht für einen individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler, die zB in der 4. Klasse der Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfüllen.

Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, Schülern vornehmlich der 8. bzw. der 9. Schulstufe von allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu eröffnen. Insbesondere der Besuch von Betrieben soll vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch der Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) dienen.

Durch die Einführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung bleiben die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule regeln, unberührt.

2. Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch den Hinweis, dass auf Grund des Lernerfolges bereits in der Schulnachricht eine negative Beurteilung droht, sollen die Schüler und die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig auf Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle Fördermaßnahmen mit dem Ziel der positiven Beurteilung letztendlich im Jahreszeugnis noch wirksam einsetzen zu können. Bei dem beratenden Gespräch soll durch die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken des Schülers dieser positiv bei der Bewältigung seiner Lern- und Leistungsdefizite unterstützt werden. Darüber hinaus sind andere geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere auch Förderunterrichtsangebote, zu erörtern.

Im Hinblick auf die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind sprachliche Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen, der zur besseren Lesbarkeit vollständig wiedergegeben wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine dem Entwurf entsprechende Einführung der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ führt zu keinen Mehrbelastungen für die unterrichtenden Lehrer. Besuche von Betrieben oder von Bildungseinrichtungen erfolgen individuell und in Eigenverantwortung. Die (altersadäquate) Beaufsichtigung kann daher nicht durch unterrichtende Lehrer, sondern nur durch andere geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht gegeben.

Allenfalls sich aus der Amtshaftung ergebende finanzielle Belastungen für den Bund können nicht ausgeschlossen werden; mangels Vorhersehbarkeit kann keine Abschätzung erfolgen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz, Franz Riepl, Mares Rossmann, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Dr. Alfred Brader, Christian Faul, Carina Felzmann, Mag. Andrea Kuntzl und Dr. Robert Rada sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (687 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 01

Mag. Dr. Alfred Brader    Werner Amon, MBA

       Berichterstatter                  Obmann