725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (687 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
1.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
Berufspraktische
Tage bzw. berufspraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung
werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die
berufspraktischen Tage bzw. berufspraktischen Wochen sind in der
Schulveranstaltungenverordnung gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art
eignen sich nicht für einen individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler,
die zB in der 4. Klasse der Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen
Schulpflicht erfüllen.
Darüber hinaus
erscheint es zweckmäßig, Schülern vornehmlich der 8. bzw. der 9. Schulstufe von
allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit der individuellen
Berufs(bildungs)orientierung zu eröffnen. Insbesondere der Besuch von Betrieben
soll vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch der
Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen) dienen.
Durch die
Einführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung bleiben die
Bestimmungen des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des
§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum
Fernbleiben von der Schule regeln, unberührt.
2.
Frühwarnsystem
Das Frühwarnsystem
knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch den Hinweis, dass auf Grund des
Lernerfolges bereits in der Schulnachricht eine negative Beurteilung droht,
sollen die Schüler und die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig auf
Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle Fördermaßnahmen
mit dem Ziel der positiven Beurteilung letztendlich im Jahreszeugnis noch
wirksam einsetzen zu können. Bei dem beratenden Gespräch soll durch die
Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken des Schülers dieser
positiv bei der Bewältigung seiner Lern- und Leistungsdefizite unterstützt
werden. Darüber hinaus sind andere geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere
auch Förderunterrichtsangebote, zu erörtern.
Im Hinblick auf
die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind
sprachliche Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen, der zur
besseren Lesbarkeit vollständig wiedergegeben wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine dem Entwurf
entsprechende Einführung der „individuellen Berufs(bildungs)orientierung“ führt
zu keinen Mehrbelastungen für die unterrichtenden Lehrer. Besuche von Betrieben
oder von Bildungseinrichtungen erfolgen individuell und in Eigenverantwortung.
Die (altersadäquate) Beaufsichtigung kann daher nicht durch unterrichtende
Lehrer, sondern nur durch andere geeignete Personen gemäß § 44a des
Schulunterrichtsgesetzes erfolgen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht
gegeben.
Allenfalls sich
aus der Amtshaftung ergebende finanzielle Belastungen für den Bund können nicht
ausgeschlossen werden; mangels Vorhersehbarkeit kann keine Abschätzung
erfolgen.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2
B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die
Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im
Nationalrat bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14
Abs. 10 B-VG.
Der
Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz, Franz
Riepl, Mares Rossmann,
Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Dr. Alfred Brader, Christian Faul, Carina Felzmann, Mag. Andrea Kuntzl und Dr. Robert Rada sowie die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (687 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 01
Mag. Dr. Alfred Brader Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann