731 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (702 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich
für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden
(Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005) und das
Zweckzuschussgesetz 2001, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das
Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das
Tabaksteuergesetz 1995 und das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert werden
Das
Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, regelt
den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen
Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005.
Bei der Regelung
des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten,
wonach die in den §§ 2 und 3 F VG‑1948 vorgesehene Regelung (d.i. die
Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte
und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der
Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der
öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die
Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht
überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen
finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden
dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu
entwickeln, das dem Gebot des § 4 F‑VG 1948 und des Art. 7 B‑VG
entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).
Die Vertreter der
Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115 Abs. 3 B‑VG)
haben in Gesprächen eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den
Zeitraum 2005 bis 2008 gefunden, die in ein "Paktum" zwischen den
Gebietskörperschaften eingeflossen ist und auf deren Grundlage der vorliegende
Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu
verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen
zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.
Die Schwerpunkte
der Verhandlungen waren die Verlängerung und Weiterentwicklung des Österreichischen
Stabilitätspaktes, die Krankenanstaltenfinanzierung, die Kostentragung für die
Landeslehrer, die Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften an der so
genannten „Finanzausgleichsmasse“ und die Verteilung der Ertragsanteile auf der
Ebene der Gemeinden. Folgende wesentliche Neuregelungen gegenüber der
derzeitigen Rechtslage wurden von den Finanzausgleichspartnern schließlich
vereinbart:
– Bund, Länder und
Gemeinden erreichen mit einem neuen Stabilitätspakt 2008 wieder einen gesamtstaatlich
ausgeglichenen Haushalt gemäß ESVG 95.
– Für das
Gesundheitswesen wird ein gleichwertiges Paket an Ausgabenreduktionen und
zusätzlichen Einnahmen vorgesehen. Der ausgabenseitige Teil umfasst Maßnahmen
zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. zur Steuerung im
Gesundheitswesen, der einnahmenseitige Teil Erhöhungen der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung, der
Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2008, der Tabaksteuer,
Ermächtigung der Länder zur Erhöhung des Spitalkostenbeitrages und eine
Leistungseinschränkung bei Sehbehelfen.
– Das bisherige System für den Ersatz
der Landeslehrerpersonalkosten wird fortgeführt, Strukturproblemen bei
sinkender Schülerzahl und sonderpädagogischem Förderbedarf wird mit einem
zusätzlichen Kostenersatz des Bundes in Höhe von jährlich 12 Millionen Euro –
2007 und 2008 in Form einer Ermächtigung – Rechnung getragen.
– Beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel
als wichtigstem Kriterium für die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden
werden die Gemeinden bis 10 000 Einwohner durch die Erhöhung des untersten
Vervielfachers wesentlich aufgewertet; der Sockelbetrag entfällt hingegen. Die
durch diese Maßnahmen entstehenden Mindereinnahmen der Städte bei den
Ertragsanteilen werden durch eine Finanzzuweisung des Bundes ausgeglichen.
– Länder und Gemeinden erhalten jährlich
jeweils 100 Millionen Euro als Finanzzuweisung des Bundes. Diejenige an die
Gemeinden dient teilweise aus Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Reform des
abgestuften Bevölkerungsschlüssels.
– Die wichtigsten derzeitigen
ausschließlichen Bundesabgaben werden in gemeinschaftliche Bundesabgaben
umgewandelt. Ab dem Jahr 2005 gilt für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein
einheitlicher Aufteilungsschlüssel.
– Die
Verwaltungsreform wird aufbauend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents
fortgesetzt, dabei sind insb. die notwendigen Aufgaben des öffentlichen Sektors
zu definieren und nach den Grundsätzen der Kostengünstigkeit, Effektivität und
Effizienz bei einvernehmlicher Regelung der Kostentragung aufzuteilen.
– Den Gemeinden
werden ermächtigt, Vereinbarungen über eine Teilung des Ertrages aus der
Kommunalsteuer zu treffen.
– Die
Parkometerabgabe wird eine ausschließliche Gemeindeabgabe in Form der freien
Beschlussrechtsabgabe.
– Weitere
abgabenrechtliche Themen der Gemeindefinanzierung werden in einer Arbeitsgruppe
beraten werden. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Abschaffung der
Werbeabgabe zu beraten sein.
Finanzielle
Auswirkungen
Der
finanzausgleichsrechtliche Teil des Pakets erhöht die Ausgaben des Bundes um
212 Millionen Euro jährlich:
Die Länder
erhalten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage 12 Millionen zusätzlich als
Kostenersatz für die Landeslehrer sowie 100 Millionen Euro jährlich als
Finanzzuweisung des Bundes. Diese Beträge werden jeweils im Verhältnis der
Einwohnerzahl verteilt.
Die Gemeinden
erhalten zusätzliche Finanzzuweisungen iHv 100 Millionen Euro jährlich. Diese
dienen teilweise zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Reform des
abgestuften Bevölkerungsschlüssels: Diese Strukturreform bringt für die
Gemeinden im Einzelnen folgende finanziellen Auswirkungen:
Der Vervielfacher
der untersten Stufe im abgestuften Bevölkerungsschlüssels – das sind die
Gemeinden bis 10 000 Einwohner – wird von 1 1/3 auf 1 1/2
erhöht. Dadurch erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden in dieser Größenklasse
(da die Gemeinden ab 9 000 Einwohner aufgrund der Einschleifregelung schon
derzeit höhere Ertragsanteile erhalten: bis etwa 9 300 Einwohner) um rd.
114 Millionen Euro jährlich. Im Gegenzug entfällt der Sockelbetrag von
72,66 Euro pro Einwohner, womit sich die Gewinne der Gemeinden der untersten
Stufe bzw. die Mindereinnahmen der größeren Gemeinden per saldo auf rd. 61
Millionen reduzieren.
Der Bund gleicht
diese Mindereinnahmen der größeren Gemeinden von rd. 61 Millionen Euro durch
eine Finanzzuweisung aus, weitere 19,5 Millionen Euro werden vom Bund jährlich
den Gemeinden der untersten Stufe und weitere 19,5 Millionen Euro den Städten
zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass es trotz der bedeutenden Änderung im
abgestuften Bevölkerungsschlüssel letztlich keine „Verlierergemeinden“, sondern
nur Gewinner gibt: Die kleinen Gemeinden erhalten zusätzliche 80,5 Millionen
Euro jährlich, die größeren 19,5 Millionen Euro. Der Saldo von Wien als
Gemeinde ist ausgeglichen, als Land ist Wien durch seinen Anteil an der
Finanzzuweisung des Bundes entsprechend seiner Einwohnerzahl mit rund
19,3 Millionen Euro beteiligt.
Länderweise
profitieren die Gemeinden ohne Wien aus der Reform der Verteilung der
Ertragsanteile (abgestufter Bevölkerungsschlüssel, Entfall des Sockelbetrags)
und aus den zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes in Summe im Verhältnis
der Einwohnerzahlen (in Millionen Euro, Rundungsdifferenzen nicht
ausgeglichen).
EA+ EA- BZ FZ G FZ S Se
Burgenland +1,3 –0,5 +0,7 +2,3 +0,6 +4,3
Kärnten +5,1 –5,5 +0,1 +2,1 +6,8 +8,6
Niederösterreich +13,0 –13,9 +2,1 +4,7 +17,9 +23,8
Oberösterreich +13,5 –13,2 +1,1 +2,9 +16,9 +21,2
Salzburg +5,9 –6,2 +0,1 +0,7 +7,5 +8,0
Steiermark +10,3 –9,0 +1,2 +4,8 +11,1 +18,3
Tirol +7,2 –7,0 +0,7 +1,4 +8,1 +10,4
Vorarlberg +4,0 –5,9 –0,1 +0,5 +6,8 +5,4
Wien +1,1 – –5,9 – +4,9 0,0
Summe +61,2 –61,2 0,0 +19,5 +80,5 +100,0
EA+ =
Mehreinnahmen aus den (um die Bedarfszuweisungsmittel) gekürzten Ertragsanteile
der Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300 Einwohner),
EA-
= Mindereinnahmen der Gemeinden über 9 300 Einwohner,
BZ
= Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel,
FZ
G = Finanzzuweisung des Bundes an Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300
Einwohner),
FZ
S = Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden über 9 300 Einwohner,
Se
= Summe
Aus dem ab dem
Jahr 2005 geltenden einheitlichen Schlüssel für die bisherigen ausschließlichen
und für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind zumindest kurzfristig keine
finanziellen Auswirkungen zu erwarten, weil die Umrechnung neutral auf Basis
des Rechnungsabschlusses 2004 erfolgen wird. Nennenswerte Auswirkungen können
sich erst ergeben, wenn sich durch zukünftige Steuerreformmaßnahmen
Verschiebungen in der Einnahmenstruktur ergeben. Da Bund, Länder und Gemeinden
aufgrund des einheitlichen Schlüssels an den wichtigsten Bundesabgaben nunmehr
gleichmäßig beteiligt sind, werden Steuerreformen in Zukunft weniger Einfluss
auf die Anteile der Gebietskörperschaften aus diesen Abgaben haben.
Gesundheitswesen:
Ein Gesamtpaket
für den Krankenanstaltenbereich und die Sozialversicherung sieht folgende
Maßnahmen vor:
– Ermächtigung an die Länder zur
Erhöhung des Spitalskostenbeitrages gemäß § 27a Abs. 1 KAKuG von
derzeit 8 € auf 10 €. Aus dieser Maßnahme werden Mehreinnahmen von
rund 15 Mio. € erwartet. Darüber hinaus sollen die Einnahmen aus dem
Spitalskostenbeitrag nach § 27a Abs. 2 KAKuG ebenfalls an die Länder
fließen.
– Krankenversicherungsbeitragserhöhung
auf Wunsch und nach Forderung der Länder um 0,1 % für die Jahre 2005 bis
2008 (im Falle der unselbständig Erwerbstätigen jeweils 0,05 %
Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen). Damit werden Mehreinnahmen von etwa
120 Mio. € erwartet.
– Erhöhung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung um 90 € für
unselbständig Erwerbstätige bzw. von 105 € für selbständig Erwerbstätige
analog zur Pensionsversicherung. Aus dieser Maßnahme resultieren Mehreinnahmen
von rund 30 Mio. €. Zu bemerken ist, dass die Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in den Sozialversicherungsgesetzen bereits im Rahmen der
Pensionsharmonisierung erfolgt.
– Einschränkung
der Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger bei der Finanzierung
von Brillen und sonstigen Sehbehelfen aus dem Titel der Heilbehelfe (und
Hilfsmittel). Diese Maßnahme wird eine Verringerung des Ausgabenvolumens von
rund 35 Mio. € zur Folge haben.
– Erhöhung der
Tabaksteuer um 18 Cent pro Packung. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen von
etwa 90 Mio. € zur Folge haben, die zu einem Drittel der
Krankenversicherung und zu zwei Drittel den Landesgesundheitsfonds zugute
kommen sollen.
Diese Maßnahmen
(zuzüglich ca. 10 Mio. € aus der jährlichen Aufwertung der
Rezeptgebühr im Jahr 2005) sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund
300 Mio. € an zusätzlichen jährlichen Einnahmen erbringen, wobei
hievon ein Teil der sozialen Krankenversicherung und ein Teil den
Landesgesundheitsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung zur Verfügung stehen
soll.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F‑VG 1948
sowie im Art. 104 Abs. 2 B‑VG. Im Übrigen stützen sich die Änderungen
auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“) und 15
(„Fürsorge für Kriegsteilnehmer“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 („Heil-
und Pflegeanstalten“).
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im
Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr.
Christoph Matznetter, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Werner Kogler,
Jakob Auer, Dkfm. Dr. Hannes Bauer,
Josef Bucher, Dr. Reinhold Mitterlehner,
Mag. Dietmar Hoscher, Michaela Sburny,
Mag. Kurt Gaßner, Georg Keuschnigg,
Mag. Hans Langreiter, Mag. Johann Moser,
Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zum Titel
des Bundesgesetzes:
Der Titel des
Bundesgesetzes wird an die folgenden Änderungen anpasst.
Zu § 9
Abs. 1 FAG 2005:
Korrektur eines
Redaktionsversehens
Zu § 9
Abs. 3 FAG 2005:
Die Bezeichnung
der Eigenmittel wird – ohne Auswirkung auf die Höhe der Beiträge der Länder –
an den Sprachgebrauch des neuen Eigenmittelbeschlusses angepasst.
Zu§ 9
Abs. 7 FAG 2005:
Korrektur eines
Redaktionsversehens: Da die Anteile der Länder an der Erbschafts- und
Schenkungssteuer – wie bisher – nach dem örtlichen Aufkommen verteilt werden,
gilt für die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden an dieser Abgabe
das Regime des einheitlichen Schlüssels.
Zu § 14 FAG
2005:
Der Begriff
„Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen“ wird an den im § 1 des
Rundfunkgebührengesetzes verwendeten und definierten Begriff
„Rundfunkempfangseinrichtungen“ angepasst.
Zu § 26 FAG
2005:
Korrektur eines
Redaktionsversehens.
Zu
§ 137 Abs. 2a, 4 und 6 ASVG, § 93 Abs. 2a, 4 und 9 GSVG,
§ 87 Abs. 2a, 4 und 6 BSVG, § 65 Abs. 2a, 4 und 9 B-KUVG:
Die Kostentragung
der Krankenversicherung für Brillen und Kontaktlinsen wird neu geregelt. Diese
Behelfe bleiben als Leistungen der Krankenversicherung bestehen, sodass
grundsätzlich jeder/jede weiterhin einen Beitrag von der Krankenversicherung
zur Anschaffung einer Brille bzw. Kontaktlinsen erhalten kann. Die
Mitfinanzierung der Krankenversicherung bleibt insbesondere für medizinisch
bedingte kostenintensive Versorgungen der Patientinnen und Patienten
gewährleistet. Die Höhe der Mindestkostenbeteiligung wird von derzeit € 23,--
(Wert 2004) auf € 72,60 (Wert 2005) angehoben. Nicht betroffen von dieser
Anhebung sind die Brillen- und Kontaktlinsenversorgungen für alle als
Angehörige geltenden Kinder (die geltende Rechtslage bleibt unberührt, sodass
für Kinder bis 15 Jahre keine Kostenbeteiligung anfällt und für Kinder über 15
Jahre die Mindestkostenbeteiligung 20 % der Höchstbeitragsgrundlage
beträgt).
Diese Prozentwerte
leiten sich jeweils von der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ab und
entsprechen einer Anhebung von 20% auf 60%. Dreistärkengläser (Trifokal- und
Gleitsichtgläser) dürfen hinkünftig bundesweit einheitlich nicht mehr von der
Krankenversicherung finanziert werden. Die Gebrauchsdauer für Brillen(-gläser)
wird von derzeit üblicherweise zwei Jahre auf bundesweit einheitlich drei Jahre
angehoben. Das bedeutet, dass bei gleichbleibender Sehstärke frühestens nach 3
Jahren wieder eine neue Brille von der Krankenversicherung mitfinanziert werden
kann. Mit dieser Neuregelung ist ein Einsparungsvolumen für die
Krankenversicherung von rund 35 Millionen Euro verbunden.
Zu
§ 447f ASVG:
Die
Zusatzvereinbarung der Länder vom 18. November 2004 über die Mittelverteilung
im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erfordert
eine Änderung des § 447f ASVG in der Fassung der Regierungsvorlage.
Die
Zusatzvereinbarung sieht für Tirol, Oberösterreich, Salzburg und
Niederösterreich Vorwegabzüge wegen der Gastpatientenproblematik und
Strukturfragen in der Höhe von insgesamt 14 Mio. € im Jahr 2005,
18 Mio. € im Jahr 2006 und je 22 Mio. € in den Jahren 2007
und 2008 vor.
Diese Vorwegabzüge
sollen aus den Mitteln jenes Spitalskostenbeitrages nach § 27a Abs. 3
KAKuG teilfinanziert werden, der bis Ende 2004 der Sozialversicherung
zugeflossen ist und nunmehr bei den Ländern verbleibt. Die daraus erwarteten
Erträge betragen 10 Mio. €. Die auf 14, 18 bzw. 22 Mio. € fehlenden
Beträge sollen rechnerisch je zur Hälfte aus den zusätzlichen Beitragseinnahmen
der Krankenversicherungsträger auf Grund der Erhöhung der
Höchstbeitragsgrundlage und der Anhebung des Krankenversicherungsbeitragssatzes
(die Länder gehen dabei von einem fixen Betrag in der Höhe von 75 Mio. €
aus) sowie der erhöhten Tabaksteuer abgedeckt werden.
Die nach dem
Vorwegabzug verbleibenden Beitragsmittel sollen nach dem Aufteilungsschlüssel
für die Länder nach § 447f Abs. 4 ASVG, die verbleibenden Mittel aus
der Erhöhung der Tabaksteuer je zur Hälfte entsprechend der Volkszahl und je
zur Hälfte entsprechend der endgültigen LKF-relevanten Kernpunkte 2003
aufgeteilt werden.
Entgegen der
Regierungsvorlage soll zur leichteren Vollziehbarkeit für den Mehrertrag aus
der Beitragssatzerhöhung ein fixer Betrag in der Höhe von 60 Mio. €
vorgesehen werden (447f Abs. 3 Z 2 ASVG). Entsprechend dem Wunsch von
Länderseite soll der Hauptverband als Clearingstelle über die Vorwegabzüge zur
Lösung der Gastpatientenfrage und der Strukturfragen und die anteilige Aufteilung
allfälliger Restmittel die Abwicklung vornehmen. Die entsprechenden Regelungen
erolgen in den Abs. 4a, 5, 16 und 17 des § 447f ASVG.
Zu den §§ 32
Abs. 6, 42 Abs. 5, 79 Abs. 83 und 80 Abs. 12 AlVG 1977 sowie
Art. I § 7 Abs. 4 und Art. V Abs. 18 SUG:
Zur Abgeltung der
Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist gemäß § 42 Abs. 1 AlVG
in der bis Jahresende geltenden Fassung in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein
Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten
Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu
entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. Der
Beitrag zur Krankenversicherung für Arbeitslose in Familienhospizkarenz gemäß
§ 32 Abs. 1 AlVG in der bis Jahresende geltenden Fassung beträgt
6,8 %. Der Beitrag zur Krankenversicherung für Bezieher von
Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz gemäß § 7
Abs. 1 Z 2 SUG in der bis Jahresende geltenden Fassung beträgt
7,25 vH. Durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2005 und dem
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen wäre ab 1. Jänner
2005 jeweils ein Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH zu
entrichten. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Änderungen hätten zur
Folge, dass ab 2009 wiederum ein Pauschalbetrag bzw. Beitragssätze in der Höhe
von 6,8 % bzw. 7,25 vH gelten würden. Bei der Familienhospizkarenz
würde neben der Neuregelung des Krankenversicherungsbeitrages auch die
Neuregelung des Pensionsversicherungsbeitrages durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz rückgängig gemacht und dessen Beitragsgrundlage
auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abgesenkt. Die vorgeschlagenen Änderungen
stellen sicher, dass der Krankenversicherungsbeitrag nach Ablauf der
befristeten Regelung einheitlich 7,4 vH beträgt.
Zum Entfall
des Art. 13 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005):
Die sich aus dem
Finanzausgleichsgesetz 2005 ergebenden Auswirkungen wurden bereits bei der
Behandlung des Bundesfinanzgesetzes 2005 (in zweiter Lesung) berücksichtigt.
Die in Artikel 13 vorgesehene Änderung des BFG 2005 kann daher ersatzlos
entfallen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
in getrennter Abstimmung mit wechselnden
Mehrheiten angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 12 01
Franz Glaser Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann