734 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (686 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebühren­gesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisations­gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungs­gesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundes­bahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

      Die bisherige Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert werden.

      Der Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.

      Die Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

      Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.

      Die Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

      Auch Grenzgänger sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.

      Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.

      Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.

      Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.

      Die Beschränkung, dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss, soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.

      Es soll klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.

      Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden.

      Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung entfallen.

      Die Änderung der Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erfordert eine Anpassung.

Körperschaftsteuergesetz 1988

      Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger.

      Bei grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.

       Konzentration der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).

      Anpassung an das SE-G.

Umgründungssteuergesetz 1988

      Übertragung der EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei Beteiligungen.

      Anpassung an das SE-G.

Umsatzsteuergesetz 1994

Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität):

Elektrizität und Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet (ABl. EU 2003 Nr. L 260, S 8 vom 11. 10. 2003). Die Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Schwerpunkt der Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.

      Für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.

      Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.

Durch die Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität keine bewegten Lieferungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass weder eine Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c Teil A der 6. EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d oder e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Schließlich wird für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das Empfängerortprinzip eingeführt.

Weitere Änderungen:

      Eine Option zur Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes möglich. Der Übergang der Steuerschuld wird in diesen Fällen auf Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte ausgedehnt.

      Die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.

      Bei der Maut auf Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.

      Zu Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei der Abtretung von Kundenforderungen wird eine Haftung des Zessionars vorgesehen.

      Führen ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer, hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.

      Die Bestimmungen betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.

       Redaktionelle Änderungen (Z 2 der Anlage, Art 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 3, Art 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1).

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996

      Klarstellung im Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt.

      Die Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen wird bis 31. 12. 2008 verlängert.

Internationales Steuervergütungsgesetz

Im Bereich der neu geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens erreicht werden.

Gebührengesetz 1957

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen. Befreiung für Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.

Konsulargebührengesetz 1992

Durch die Änderungen soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Gebühren für jene Aufenthaltstitel geschaffen werden, die von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des Verwaltungsaufwandes herbeigeführt werden.

Investmentfondsgesetz 1993

      Die derzeitige Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.

      Dem Inhaber von Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.

EU-QuStG

Der Anhang der Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein überwiegend zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2 bis spätestens 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt, die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung, die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage für den verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen

       einen ausdrücklichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu Gunsten des ersuchenden Mitgliedstaats;

      den Entfall des Einholens der Genehmigung des die Auskünfte erteilenden Staates durch den ersuchenden Staat zur Veröffentlichung der Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen;

      die Einführung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zustellungsamtshilfe;

      die Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);

      den Ausschluss der Verbrauchsteuern ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung vom sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG.

Normverbrauchsabgabe

Forcierung von Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.

Mineralölsteuergesetz 1995:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wesentliche Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003, S 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.

Weiters sollen als steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003, S 42) Anreize zu einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Voraussichtlich werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen erforderlich werden und zumindest im Jahr der Einführung der Auskunftsaufwand steigen dürfte. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe (insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zu­mal auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch leichte Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert werden. Da Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind, dürfte sich diese Steigerungen ab dem Jahr 2006 auf jährlich ca. 0,2 Mio. € belaufen (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes).

Die budgetären Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der Umweltqualität der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen Beimischungen von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten biogenen Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur eingesetzte biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur eingesetzten biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender fossiler Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden biogenen Stoffes ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, den Unternehmen große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit fossiler wie biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersagen, wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der Maßnahmen kaum möglich sind. Im Falle einer rund 80%igen Beimischung von biogenen Stoffen sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen mit der angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere Besteuerung der anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.

Kommunalsteuergesetz 1993

Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des AbgÄG 2004 namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften sollen für die Kommunalsteuer als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.

Die bislang antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde wird einerseits im Abwicklungsverfahren vereinfacht (eine Erklärung mit einer Darstellung der Aufteilung auf die betroffenen Gemeinden) und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung umgestellt.

Neugründungs-Förderungsgesetz

      Das Ziel des NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu Missbrauchsgestaltungen. Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen, als innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

      Der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der Regelungsintention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Dieses zu extensive Verständnis würde zu enormen Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint überdies im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich bedenklich. Durch eine gänzliche Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen aus dem Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen Missverständnissen der Boden entzogen.

      Soweit ein ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung direkt von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde die Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen.

Bundesabgabenordnung

Klarstellungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse der Praxis und nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung vor.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.

      Alle anderen Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Finanzstrafgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Steuerfreiheit für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).

Bundesbahngesetz

Die Änderung hängt mit der Änderung des KommStG 1993 zusammen, mit der die bisherige teilweise Befreiung der ÖBB an die neue Bundesbahnstruktur angepasst werden soll.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

       Gebührengesetz 1957: Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des Verwaltungsaufwandes.

       Konsulargebührengesetz 1992: Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner Verrechnungsabläufe.

       Normverbrauchsabgabe: Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.

       Mineralölsteuergesetz 1995: Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.

       Neugründungs-Förderungsgesetz: Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.

      ZollRechts-Durchführungsgesetz: Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.

      Alle anderen Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften

Die einzig zahlenmäßig belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im Jahr 2006 bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit jeweils 5 Mio. €.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

       Normverbrauchsabgabe: derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden Entwicklungen Rechnung.

       Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgaben­verwal­tungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.

      Alle anderen Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

 

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kai Jan Krainer, Marianne Hagenhofer, Michaela Sburny, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Ing. Hermann Schultes, Mag. Johann Moser und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 1 Z 20 - § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988:

Die Änderung stellt klar, dass beim Lohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen ist.

Zu Art. 1 Z 24, 27, 28, 29 und 35 - § 93 Abs. 3 Z 5, § 95 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Z 4, § 97 Abs. 1 und § 124b Z 116 EStG 1988:

§ 93 Abs. 3 Z 5 soll in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z 2 und § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetz 1993 zu einer grundsätzlichen Gleichstellung der ausländischen Fonds mit den inländischen Investmentfonds führen. § 93 Abs. 3 Z 5 knüpft daher bei den ausländischen Fonds an die in Z 4 für die inländischen Fonds angeführten Ertragsbestandteile an. Zur steuerlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer müssen die ausländischen Fonds nach § 40 Abs. 2 Z 2 iVm § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetz 1993 dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Investmentfonds. Werden solche Meldungen nicht abgegeben, kommt entweder die Sicherungssteuer oder bei Fehlen eines Kreditinstitutes im Sinne des Depotgesetzes, das als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen auftritt, § 37 Abs. 8 zur Anwendung.

Bei Haftung soll der zum Abzug Verpflichtete (das Kreditinstitut) hinsichtlich der Richtigkeit der gemeldeten Daten aus der Haftung entlassen werden.

§ 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 sollen aus administrativen Gründen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten (§ 124b Z 116).

Zu Art. 1 Z 31a - § 103 Abs. 3 EStG 1988:

Mit dieser Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass die Voraussetzungen, unter denen die Zuzugsbegünstigung angewendet werden kann, im Sinne der gesetzlichen Zielsetzungen näher definiert wird. Dies soll einer gleichmäßigen Anwendung der Zuzugsbegünstigung dienen.

Zu Art. 1 Z 35 - § 124b Z 109 und 117 EStG 1988:

Die Änderung beseitigt die zweifache Inkraftsetzung des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sowie ein Redaktionsversehen (fehlendes Inkrafttreten des § 12 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988).

Zu Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

Zu Art. 2 Z 3 lit. aa - § 9 Abs. 2 KStG 1988:

Die Änderung stellt klar, dass Beteiligungsgemeinschaften auch auf mittlerer Ebene einer Unternehmensgruppe gebildet werden können, wie in den besonderen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2005 (451 der Beilagen) dargestellt.

Zu Art. 2 Z 3 lit. a - § 9 Abs. 3 KStG 1988:

Die Änderung dient der Klarstellung bzw. der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 3 lit. da - § 9 Abs. 5 KStG 1988:

Durch die Änderung soll ermöglicht werden, dass die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft (Syndizierung oder Personengesellschaft) nicht am Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen muss, sofern die Beteiligungen der Mitbeteiligten während des gesamten Wirtschaftsjahres bestehen.

Zu Art. 2 Z 8 lit. a - § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 9 lit. a - § 26c Z 2 KStG 1988:

Zur Vermeidung von Umgehungen und Gestaltungen soll klargestellt werden, dass die Regelung des Überganges vom 34%-igen auf den 25%-igen Steuersatz auch die im Einkommen der Körperschaften enthaltenen Ergebnisse aus mitunternehmerischen Beteiligungen umfasst.

Zu Art. 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Das Rückbeziehen der Regelung (im 3. Teil Z 8) betreffend des § 10 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes dient der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtiger.

Zu Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Die neue Haftungsbestimmung (§ 19a Umsatzsteuergesetz 1994), wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, entfällt samt Inkrafttretensbestimmung (§ 28 Abs. 24 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994).

Zu Art. 9 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993):

Zu Art. 9 Z 1 lit. b - § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993:

Durch die Neufassung soll gesetzlich verankert werden, wie die Meldungen der Kapitalertragsteuer auf direkt oder indirekt (Dachfonds) vereinnahmte Zinserträge zu erfolgen haben. In Verbindung mit § 42 und § 93 Abs. 3 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 soll es zur Gleichbehandlung von ausländischen Kapitalanlagefonds mit den inländischen kommen, wenn die ausländischen Kapitalanlagefonds die gleichen Meldungen abgeben. In die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer-Meldungen hat auch ein Ertragsausgleich einzugehen. Damit soll auch hinsichtlich des Ertragsausgleiches eine Gleichstellung von ausländischen mit den inländischen Kapitalanlagefonds erfolgen (§ 13 normiert dies für inländische Fonds). Nur wenn ein ausländischer Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer-Meldungen nicht erbringt, kommt die Sicherungssteuer nach § 42 Abs. 4 zur Anwendung.

Zu Art. 9 Z 2 lit. b, c und d - § 42 Abs. 4 InvFG 1993:

Die Bestimmung soll dahingehend geändert werden, dass grundsätzlich keine Sicherungssteuer zur Anwendung kommt, wenn ausländische Kapitalanlagefonds dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Kapitalanlagefonds. Damit sollen ausländische Kapitalanlagefonds unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie inländische Kapitalanlagefonds der Kapitalertragsteuer unterliegen. Nur wenn keine Kapitalertragsteuer-Meldungen nach § 40 Abs. 2 Z 2 erfolgen, kommt die Sicherungssteuer zur Anwendung. Dies muss auch für Ausschüttungen gelten, um nicht eine Besteuerungslücke für nicht meldende ausländische Fonds zu öffnen.

Zu Art. 16 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Art. 16 lit. 8a - § 205 Abs. 2 BAO:

Die Verlängerung des Verzinsungszeitraumes berücksichtigt einerseits den derzeitigen durchschnittlichen Außenprüfungsrythmus von vier Jahren und stellt andererseits eine Tax Compliance Maßnahme dar. Auf Grund der ab 2005 geltenden Steuersatzsenkungen soll unter anderem die Steuermoral erhöht werden. Die Verlängerung des Verzinsungszeitraumes begleitet diese Zielsetzung.

Zu Art. 16 Z 10a, 10b und 10c - § 209a Abs. 2, § 212 und § 212a BAO:

Zu § 209a Abs. 2 BAO:

Die Verkürzung der Verjährungsfristen durch das Steuerreformgesetz 2005 und das Abgabenänderungsgesetz 2004 soll keinen Einfluss auf die meritorische Erledigung von Berufungen und von Anträgen zur Geltendmachung von Rechten haben. Dies gilt auch für die Verkürzung der "absoluten" Verjährungsfristen (§ 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung) durch das Steuerreformgesetz 2005.

Zu § 212 BAO:

Die Änderung in § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung erfolgt, weil in der Bundesabgabenordnung (zB in § 230 Abs. 3 BAO) mehrfach die Zitierung "Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs  2 zweiter Satz" verwendet wird. Es ist somit zweckmäßig, dass die 50-Euro Grenze im ersten Satz (und nicht wie nach BGBl. I Nr. 71/2003 im zweiten Satz) des § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung geregelt ist.

Die Erhöhung der Stundungszinsen um ein halbes Prozent erfolgt im Interesse der rascheren Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.

Zu Z 12 (§ 212a BAO):

Die Erhöhung der Aussetzungszinsen um ein Prozent erfolgt im Interesse der rascheren Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten.

Zu Art. 16 Z 12a - § 308 Abs. 4 BAO:

Die Änderungen in § 308 Abs. 4 Bundesabgabenordnung berücksichtigen, dass der dort zitierte Abs. 2 durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 aufgehoben wurde sowie die Formulierung "spätestens gleichzeitig" im § 308 Abs. 3 Bundesabgabenordnung .

Zu Art. 16 Z 12 - § 323 Abs. 16 bis 18 BAO:

Die Änderungen im Abs. 16 (des § 323 Bundesabgabenordnung ) erfolgen im Interesse der Harmonisierung mit § 323 Abs. 18 zweiter Satz Bundesabgabenordnung .

Die Änderung im vierten Satz des § 323 Abs. 18 Bundesabgabenordnung dient dem selben Ziel wie die Ergänzung im § 209a Abs. 2 Bundesabgabenordnung, nämlich dass die Verkürzung der absoluten Verjährungsfristen (§ 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung) keinen Einfluss auf anhängige Berufungsverfahren und auf die meritorische  Erledigung von Anträgen zur Geltendmachung von Rechten (zB Antrag auf Berichtigung gemäß § 293b Bundesabgabenordnung) hat.

Der neue Satz in § 323 Abs. 18 Bundesabgabenordnung berücksichtigt, dass dem § 302 Abs. 1 Bundesabgabenordnung zufolge eine Aufhebung nach § 299 Bundesabgabenordnung innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO auch dann zulässig sein kann, wenn die "absolute" Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Endet diese Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung; bisher 15 Jahre, nunmehr 10 Jahre), so soll diese Verkürzung kein Grund für eine Aufhebung eines (ansonsten rechtmäßigen) Bescheides, der innerhalb der bisherigen 15-jährigen Verjährungsfrist erlassen wurde, sein.

Eine vergleichbare Bestimmung für die Verkürzung der Verjährungsfristen durch die Änderung des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung durch das Steuerreformgesetz 2005 oder als Folge der Neufassung des § 209 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (durch das Abgabenänderungsgesetz 2004) ist nicht erforderlich, weil die Erlassung von Bescheiden im Jahr 2004 als Unterbrechungshandlung (iSd § 209 Abs 1 Bundesabgabenordnung idF vor Steuerreformgesetz 2005) bzw. als zur Verlängerung  der Verjährungsfrist um ein Jahr (nach § 209 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) führende Amtshandlung anzusehen ist. Daher werden solche Bescheide durch die ab 1. Jänner 2005 anzuwendenden Änderungen des Verjährungsrechts nicht rechtswidrig (und somit nicht gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung aufhebbar).

Zu Art. 13 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

Die Verschiebung des Inkrafttretens soll der Minderung von Beschaffungsproblemen dienen.

Zu Art. 20 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

 

„Zur Neufassung des § 6 Z 6 EStG 1988 stellt der Finanzausschuss Folgendes fest:

Die Einbeziehung von sonstigen Leistungen hat lediglich klarstellende Bedeutung und führt zu keiner Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis, welche sich an den internationalen Verrechnungspreisgrundsätzen orientiert.

Die Nutzung des Konzernrückhaltes stellt keine sonstige Dienstleistung dar.

 

Zur Neufassung des § 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 EStG 1988 stellt der Finanzausschuss Folgendes fest:

Im Rahmen der Vollziehung ist zu prüfen, ob bei ausländischen Investmentfonds wahlweise auch ein Ertragsausgleich aus Zinsen nach einer Pauschalmethode, die unterjährig berechnet werden kann, herangezogen werden kann.

Eine Doppelbesteuerung bei ausländischen Investmentfonds ist jedenfalls wie bisher im Vollzugswege aus zu schließen.

Im Rahmen der Ermessensübung wird zu prüfen sein, ob der steuerliche Vertreter, der für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge nach § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz InvFG 1993 haftet, nicht in Anspruch genommen wird, wenn durch eine Systemprüfung sichergestellt ist, dass die Daten der Fondsbuchhaltung vollständig und korrekt sind.“

 

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 01

Franz Glaser Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann