734 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (686 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale
Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das
Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das
EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz,
das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das
Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz,
das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955,
das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz
geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)
Zu den
einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
– Die bisherige
Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert
werden.
– Der Umfang
abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall
schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.
– Die
Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder
Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.
– Die
Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die
Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die
Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.
– Die
Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von
Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst
werden.
– Auch Grenzgänger
sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.
– Zuständig für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.
– Die Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu
konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die
Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein
Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.
– Zuschläge für
Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.
– Die Beschränkung,
dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss,
soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher
Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.
– Es soll
klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der
Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen
bereitzustellen sind.
– Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines
unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen
werden.
– Die Kürzung der
KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten
Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung
entfallen.
– Die Änderung der
Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
erfordert eine Anpassung.
Körperschaftsteuergesetz 1988
– Erfordernis einer
Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der
Eigenschaft als Gruppenträger.
– Bei
grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von
Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung
der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.
– Konzentration
der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im
AVOG).
– Anpassung an das
SE-G.
Umgründungssteuergesetz 1988
– Übertragung der
EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei
Beteiligungen.
– Anpassung an das
SE-G.
Umsatzsteuergesetz 1994
Umsetzung
der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und
Elektrizität):
Elektrizität und
Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6.
EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings
die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder
Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an
die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes
anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003
die Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der
Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet
(ABl. EU 2003 Nr. L 260, S 8 vom 11. 10. 2003). Die
Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Schwerpunkt der
Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die
Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des
Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist
maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger
Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.
– Für den Fall,
dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen
steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.
– Für den Fall,
dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität
nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die
Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände
tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder
Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw.
verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.
Durch die
Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1
Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der
Änderungsrichtlinie wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität keine bewegten Lieferungen im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass
weder eine Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6.
EG-Richtlinie noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c
Teil A der 6. EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in
Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich
klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder
von Elektrizität unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1
Buchst. d oder e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der
Änderungsrichtlinie kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die
Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von
der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6.
EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei Lieferungen
eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Schließlich wird
für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und
die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer
unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das
Empfängerortprinzip eingeführt.
Weitere
Änderungen:
– Eine Option zur
Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist
nur bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes möglich. Der Übergang
der Steuerschuld wird in diesen Fällen auf Gebäude auf fremdem Boden und
Baurechte ausgedehnt.
– Die mindestens
10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr
für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.
– Bei der Maut auf
Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.
– Zu Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen bei der Abtretung von Kundenforderungen wird eine Haftung
des Zessionars vorgesehen.
– Führen
ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen
die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen
Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer,
hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur
dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.
– Die Bestimmungen
betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen
des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.
– Redaktionelle
Änderungen (Z 2 der Anlage, Art 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
Z 3, Art 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1).
Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996
– Klarstellung im
Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die
Beihilfenkürzung fällt.
– Die
Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das
Blutspendewesen wird bis 31. 12. 2008 verlängert.
Internationales
Steuervergütungsgesetz
Im Bereich der neu
geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und
Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige
Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens
erreicht werden.
Gebührengesetz 1957
Der Gebühr nach
dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine
Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig,
ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt
werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992
unterliegen. Befreiung für Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.
Konsulargebührengesetz 1992
Durch die
Änderungen soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung der
Gebühren für jene Aufenthaltstitel geschaffen werden, die von den
österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft
unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des
Verwaltungsaufwandes herbeigeführt werden.
Investmentfondsgesetz 1993
– Die derzeitige
Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von
ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.
– Dem Inhaber von
Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt,
einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.
EU-QuStG
Der Anhang der
Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur
Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 erweitert.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29. 4. 2004, S 70 zur Änderung
der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien wurde
diese Richtlinie in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein
überwiegend zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser
Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der
Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2 bis spätestens 31. Dezember
2004 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt,
die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig
erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung
des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der
Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung,
die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage
für den verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen
bzw. Ergänzungen betreffen
– einen ausdrücklichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit
der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu Gunsten des
ersuchenden Mitgliedstaats;
– den Entfall des Einholens der Genehmigung
des die Auskünfte erteilenden Staates durch den ersuchenden Staat zur Veröffentlichung
der Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder
Gerichtsentscheidungen;
– die Einführung der Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Zustellungsamtshilfe;
– die Durchführung von gleichzeitigen
abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);
– den Ausschluss der Verbrauchsteuern
ab In-Kraft-Treten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung vom sachlichen
Anwendungsbereich des EG-AHG.
Normverbrauchsabgabe
Forcierung von
Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der
Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll
ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von
Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.
Mineralölsteuergesetz 1995:
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Wesentliche
Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31. 10. 2003,
S 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt.
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den
Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.
Weiters sollen als
steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG zur
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren
Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 2003,
S 42) Anreize zu einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen
geschaffen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Voraussichtlich
werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen
erforderlich werden und zumindest im Jahr der Einführung der Auskunftsaufwand
steigen dürfte. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe
(insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zumal
auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer
Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch
leichte Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert
werden. Da Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind,
dürfte sich diese Steigerungen ab dem Jahr 2006 auf jährlich ca.
0,2 Mio. € belaufen (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen
Aufwandes).
Die budgetären
Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der Umweltqualität
der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen Beimischungen
von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten biogenen
Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur eingesetzte
biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur eingesetzten
biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender fossiler
Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden biogenen Stoffes
ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der
Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, den Unternehmen
große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit fossiler wie
biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersagen,
wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der Maßnahmen kaum
möglich sind. Im Falle einer rund 80%igen Beimischung von biogenen Stoffen
sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon ausgegangen werden,
dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen mit der
angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere Besteuerung der
anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.
Kommunalsteuergesetz 1993
Die ÖBB-Holding AG
und ihre im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des AbgÄG 2004
namentlich aufgezählten Tochter- und Enkelgesellschaften sollen für die
Kommunalsteuer als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.
Die bislang
antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an
jede einzelne Gemeinde wird einerseits im Abwicklungsverfahren vereinfacht
(eine Erklärung mit einer Darstellung der Aufteilung auf die betroffenen
Gemeinden) und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung
umgestellt.
Neugründungs-Förderungsgesetz
– Das Ziel des
NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im
Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese
Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu
Missbrauchsgestaltungen. Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen,
als innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der
(Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person
übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als
Betriebsinhaber betätigt hat.
– Der Verweis des
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die
Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen,
dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer
Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß
Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei
nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches
Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der Regelungsintention
des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und
dessen Novellierungen. Dieses zu extensive Verständnis würde zu enormen
Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint überdies im Hinblick auf das
Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich bedenklich. Durch eine gänzliche
Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen aus dem Verweis
des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen Missverständnissen
der Boden entzogen.
– Soweit ein
ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den
Behörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung direkt von
der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde die
Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen.
Bundesabgabenordnung
Klarstellungen und
Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im
Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und
Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für
aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung,
BGBl. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der
Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf
gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen
Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Der vorliegende
Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse der Praxis und nimmt die
erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung vor.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind
ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine
erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu
einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht
gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.
– Alle anderen
Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten
und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Finanzstrafgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der
Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2004,
bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden
Anpassungen auf gesetzlicher Ebene.
Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955
Steuerfreiheit für
Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).
Bundesbahngesetz
Die Änderung hängt
mit der Änderung des KommStG 1993 zusammen, mit der die bisherige teilweise
Befreiung der ÖBB an die neue Bundesbahnstruktur angepasst werden soll.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
– Gebührengesetz 1957:
Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß
entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des
Verwaltungsaufwandes.
– Konsulargebührengesetz 1992:
Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner
Verrechnungsabläufe.
– Normverbrauchsabgabe:
Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt
im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab
dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.
– Mineralölsteuergesetz 1995:
Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.
– Neugründungs-Förderungsgesetz:
Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.
– ZollRechts-Durchführungsgesetz:
Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind
ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine
erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu
einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht
gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.
– Alle anderen
Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten
und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften
Die einzig
zahlenmäßig belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im
Jahr 2006 bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit
jeweils 5 Mio. €.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
– Normverbrauchsabgabe:
derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden
Entwicklungen Rechnung.
– Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
– Alle anderen
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Kai Jan Krainer, Marianne Hagenhofer,
Michaela Sburny, Dr. Werner Fasslabend,
Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Ing. Hermann Schultes,
Mag. Johann Moser und der Ausschussobmann
Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Art. 1 Z 20 - § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988:
Die Änderung stellt klar, dass beim Lohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen ist.
Zu Art. 1 Z 24, 27, 28, 29 und 35 - § 93 Abs. 3 Z 5, § 95 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Z 4, § 97 Abs. 1 und § 124b Z 116 EStG 1988:
§ 93 Abs. 3 Z 5 soll in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z 2 und § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetz 1993 zu einer grundsätzlichen Gleichstellung der ausländischen Fonds mit den inländischen Investmentfonds führen. § 93 Abs. 3 Z 5 knüpft daher bei den ausländischen Fonds an die in Z 4 für die inländischen Fonds angeführten Ertragsbestandteile an. Zur steuerlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer müssen die ausländischen Fonds nach § 40 Abs. 2 Z 2 iVm § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetz 1993 dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Investmentfonds. Werden solche Meldungen nicht abgegeben, kommt entweder die Sicherungssteuer oder bei Fehlen eines Kreditinstitutes im Sinne des Depotgesetzes, das als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen auftritt, § 37 Abs. 8 zur Anwendung.
Bei Haftung soll der zum Abzug Verpflichtete (das Kreditinstitut) hinsichtlich der Richtigkeit der gemeldeten Daten aus der Haftung entlassen werden.
§ 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 sollen aus administrativen Gründen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten (§ 124b Z 116).
Zu Art. 1 Z 31a - § 103 Abs. 3 EStG 1988:
Mit dieser Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass die Voraussetzungen, unter denen die Zuzugsbegünstigung angewendet werden kann, im Sinne der gesetzlichen Zielsetzungen näher definiert wird. Dies soll einer gleichmäßigen Anwendung der Zuzugsbegünstigung dienen.
Zu Art. 1 Z 35 - § 124b Z 109 und 117 EStG 1988:
Die Änderung beseitigt die zweifache Inkraftsetzung des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sowie ein Redaktionsversehen (fehlendes Inkrafttreten des § 12 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988).
Zu Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
Zu Art. 2 Z 3 lit. aa - § 9 Abs. 2 KStG 1988:
Die Änderung stellt klar, dass Beteiligungsgemeinschaften auch auf mittlerer Ebene einer Unternehmensgruppe gebildet werden können, wie in den besonderen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2005 (451 der Beilagen) dargestellt.
Zu
Art. 2 Z 3 lit. a - § 9 Abs. 3 KStG 1988:
Die Änderung dient
der Klarstellung bzw. der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu
Art. 2 Z 3 lit. da - § 9 Abs. 5 KStG 1988:
Durch die Änderung
soll ermöglicht werden, dass die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft
(Syndizierung oder Personengesellschaft) nicht am Beginn des Wirtschaftsjahres
erfolgen muss, sofern die Beteiligungen der Mitbeteiligten während des gesamten
Wirtschaftsjahres bestehen.
Zu
Art. 2 Z 8 lit. a - § 24 Abs. 4 Z 1
KStG 1988:
Die Änderung dient
der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu
Art. 2 Z 9 lit. a - § 26c Z 2 KStG 1988:
Zur Vermeidung von
Umgehungen und Gestaltungen soll klargestellt werden, dass die Regelung des
Überganges vom 34%-igen auf den 25%-igen Steuersatz auch die im Einkommen der
Körperschaften enthaltenen Ergebnisse aus mitunternehmerischen Beteiligungen
umfasst.
Zu
Art. 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):
Das Rückbeziehen
der Regelung (im 3. Teil Z 8) betreffend des
§ 10 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes dient
der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtiger.
Zu
Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Die neue
Haftungsbestimmung (§ 19a Umsatzsteuergesetz 1994), wie in der
Regierungsvorlage vorgesehen, entfällt samt Inkrafttretensbestimmung
(§ 28 Abs. 24 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994).
Zu
Art. 9 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993):
Zu
Art. 9 Z 1 lit. b - § 40 Abs. 2 Z 2
InvFG 1993:
Durch die
Neufassung soll gesetzlich verankert werden, wie die Meldungen der
Kapitalertragsteuer auf direkt oder indirekt (Dachfonds) vereinnahmte Zinserträge
zu erfolgen haben. In Verbindung mit § 42 und § 93 Abs. 3
Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 soll es zur Gleichbehandlung von
ausländischen Kapitalanlagefonds mit den inländischen kommen, wenn die
ausländischen Kapitalanlagefonds die gleichen Meldungen abgeben. In die
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer-Meldungen hat auch ein
Ertragsausgleich einzugehen. Damit soll auch hinsichtlich des
Ertragsausgleiches eine Gleichstellung von ausländischen mit den inländischen
Kapitalanlagefonds erfolgen (§ 13 normiert dies für inländische Fonds).
Nur wenn ein ausländischer Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer-Meldungen
nicht erbringt, kommt die Sicherungssteuer nach § 42 Abs. 4 zur
Anwendung.
Zu
Art. 9 Z 2 lit. b, c und d - § 42 Abs. 4
InvFG 1993:
Die Bestimmung
soll dahingehend geändert werden, dass grundsätzlich keine Sicherungssteuer zur
Anwendung kommt, wenn ausländische Kapitalanlagefonds dieselben
Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Kapitalanlagefonds. Damit
sollen ausländische Kapitalanlagefonds unter denselben Voraussetzungen und auf
dieselbe Weise wie inländische Kapitalanlagefonds der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Nur wenn keine Kapitalertragsteuer-Meldungen nach § 40
Abs. 2 Z 2 erfolgen, kommt die Sicherungssteuer zur Anwendung. Dies
muss auch für Ausschüttungen gelten, um nicht eine Besteuerungslücke für nicht
meldende ausländische Fonds zu öffnen.
Zu
Art. 16 (Änderung der Bundesabgabenordnung):
Zu Art. 16 lit. 8a - § 205 Abs. 2 BAO:
Die Verlängerung des Verzinsungszeitraumes berücksichtigt einerseits den
derzeitigen durchschnittlichen Außenprüfungsrythmus von vier Jahren und stellt
andererseits eine Tax Compliance Maßnahme dar. Auf Grund der ab 2005 geltenden
Steuersatzsenkungen soll unter anderem die Steuermoral erhöht werden. Die
Verlängerung des Verzinsungszeitraumes begleitet diese Zielsetzung.
Zu Art. 16 Z 10a, 10b und 10c - § 209a Abs. 2,
§ 212 und § 212a BAO:
Zu § 209a Abs. 2 BAO:
Die Verkürzung der
Verjährungsfristen durch das Steuerreformgesetz 2005 und das
Abgabenänderungsgesetz 2004 soll keinen Einfluss auf die meritorische
Erledigung von Berufungen und von Anträgen zur Geltendmachung von Rechten
haben. Dies gilt auch für die Verkürzung der "absoluten" Verjährungsfristen
(§ 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung) durch das
Steuerreformgesetz 2005.
Zu
§ 212 BAO:
Die Änderung in
§ 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung erfolgt, weil in der
Bundesabgabenordnung (zB in § 230 Abs. 3 BAO) mehrfach die Zitierung
"Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz"
verwendet wird. Es ist somit zweckmäßig, dass die 50-Euro Grenze im ersten Satz
(und nicht wie nach BGBl. I Nr. 71/2003 im zweiten Satz) des
§ 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung geregelt ist.
Die Erhöhung der
Stundungszinsen um ein halbes Prozent erfolgt im Interesse der rascheren
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.
Zu
Z 12 (§ 212a BAO):
Die Erhöhung der
Aussetzungszinsen um ein Prozent erfolgt im Interesse der rascheren
Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten.
Zu Art. 16 Z 12a - § 308 Abs. 4 BAO:
Die Änderungen in
§ 308 Abs. 4 Bundesabgabenordnung berücksichtigen, dass der dort
zitierte Abs. 2 durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 aufgehoben
wurde sowie die Formulierung "spätestens gleichzeitig" im § 308
Abs. 3 Bundesabgabenordnung .
Zu Art. 16 Z 12 - § 323 Abs. 16 bis 18 BAO:
Die Änderungen im
Abs. 16 (des § 323 Bundesabgabenordnung ) erfolgen im Interesse der
Harmonisierung mit § 323 Abs. 18 zweiter Satz Bundesabgabenordnung .
Die Änderung im
vierten Satz des § 323 Abs. 18 Bundesabgabenordnung dient dem selben
Ziel wie die Ergänzung im § 209a Abs. 2 Bundesabgabenordnung, nämlich
dass die Verkürzung der absoluten Verjährungsfristen (§ 209 Abs. 3
Bundesabgabenordnung) keinen Einfluss auf anhängige Berufungsverfahren und auf die
meritorische Erledigung von
Anträgen zur Geltendmachung von Rechten (zB Antrag auf Berichtigung gemäß
§ 293b Bundesabgabenordnung) hat.
Der neue Satz in
§ 323 Abs. 18 Bundesabgabenordnung berücksichtigt, dass dem
§ 302 Abs. 1 Bundesabgabenordnung zufolge eine Aufhebung nach
§ 299 Bundesabgabenordnung innerhalb der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 BAO auch dann zulässig sein kann, wenn die "absolute"
Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Endet diese Jahresfrist nach dem
Inkrafttreten der Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist (§ 209
Abs. 3 Bundesabgabenordnung; bisher 15 Jahre, nunmehr 10 Jahre),
so soll diese Verkürzung kein Grund für eine Aufhebung eines (ansonsten
rechtmäßigen) Bescheides, der innerhalb der bisherigen 15-jährigen
Verjährungsfrist erlassen wurde, sein.
Eine vergleichbare
Bestimmung für die Verkürzung der Verjährungsfristen durch die Änderung des
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung durch das
Steuerreformgesetz 2005 oder als Folge der Neufassung des § 209
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (durch das Abgabenänderungsgesetz 2004)
ist nicht erforderlich, weil die Erlassung von Bescheiden im Jahr 2004 als
Unterbrechungshandlung (iSd § 209 Abs 1 Bundesabgabenordnung idF vor
Steuerreformgesetz 2005) bzw. als zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr (nach
§ 209 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) führende Amtshandlung anzusehen
ist. Daher werden solche Bescheide durch die ab 1. Jänner 2005
anzuwendenden Änderungen des Verjährungsrechts nicht rechtswidrig (und somit
nicht gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung aufhebbar).
Zu
Art. 13 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):
Die Verschiebung des Inkrafttretens soll der Minderung von Beschaffungsproblemen dienen.
Zu
Art. 20 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher in getrennter Abstimmung mit
wechselnden Mehrheiten angenommen.
Ferner beschloss
der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:
„Zur Neufassung des § 6 Z 6 EStG 1988 stellt der Finanzausschuss Folgendes fest:
Die Einbeziehung von sonstigen Leistungen hat lediglich klarstellende Bedeutung und führt zu keiner Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis, welche sich an den internationalen Verrechnungspreisgrundsätzen orientiert.
Die Nutzung des Konzernrückhaltes stellt keine sonstige Dienstleistung dar.
Zur Neufassung des § 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 EStG 1988 stellt der Finanzausschuss Folgendes fest:
Im Rahmen der Vollziehung ist zu prüfen, ob bei ausländischen Investmentfonds wahlweise auch ein Ertragsausgleich aus Zinsen nach einer Pauschalmethode, die unterjährig berechnet werden kann, herangezogen werden kann.
Eine Doppelbesteuerung bei ausländischen Investmentfonds ist jedenfalls wie bisher im Vollzugswege aus zu schließen.
Im Rahmen der Ermessensübung wird zu prüfen sein, ob der steuerliche Vertreter, der für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge nach § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz InvFG 1993 haftet, nicht in Anspruch genommen wird, wenn durch eine Systemprüfung sichergestellt ist, dass die Daten der Fondsbuchhaltung vollständig und korrekt sind.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 01
Franz Glaser Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann