Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988,
das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale
Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das
Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das
EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz,
das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das
Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das
Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden
(Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 Z 17 wird folgender Satz angefügt:
„Gutscheine
für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe
gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die
Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht
sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von
1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“
2. In § 4
Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.
3. § 4
Abs. 4 Z 7 lautet:
„7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung
des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
4. § 4
Abs. 11 Z 2 lit. a lautet:
„2. a) Zuwendungen
von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne
Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im
Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive
Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative
Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte
des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten
sind evident zu halten.“
5. § 6
Z 6 lautet:
„6. a) Werden
Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins
Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im
Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins
Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle
einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären, wenn
– der ausländische Betrieb
demselben Steuerpflichtigen gehört,
– der Steuerpflichtige
Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
– der Steuerpflichtige an der
ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
– bei beiden Betrieben
dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf
Einfluss haben.
Dies gilt
sinngemäß für sonstige Leistungen.
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der
lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen
Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen:
1. Bei Überführung von
Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder
2. bei Verlegung von Betrieben
oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung
– in einen Staat der Europäischen Union oder
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
Eine
spätere Überführung oder Verlegung
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und
Veräußerung oder sonstigem
Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
c) Werden
im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus
dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die
im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen
Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder
auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im
EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
6. § 11a wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der
Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu.“
b) In Abs. 7
zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige Einlagen“.
7. § 12
Abs. 7 lautet:
„(7) Die Hälfte der
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-,
Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6
verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien
Betrag) zugeführt werden.“
8. In § 15
Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:
„Die
fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des
zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten
sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind
evident zu halten.“
9. § 16
Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung
des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
10. § 24
Abs. 6 lautet:
„(6) Wird der Betrieb
aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins
Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf
entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur
Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf
das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der
folgenden Fälle vorliegt:
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird
dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Wird das
Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder
einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet,
ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu
kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach
Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen
Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur
Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als
Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der
Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche
Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.“
11. § 31
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug
– in einen Staat der Europäischen Union oder
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der
Republik Österreich besteht,
ist auf
Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid
nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der
Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des
ersten Satzes. Ein späterer Wegzug
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung
eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht
anzuwenden.“
b) In Abs. 3
werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Erfolgt in
den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des Abs. 2 Z 2
oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein
Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die
Anschaffungskosten vor Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist
der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten
sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
12. In § 33
Abs. 8 zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder Grenzgängerabsetzbetrag“ eingefügt.
13. § 35
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen
Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei
Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung
eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes,
im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden
Bescheid zu bescheinigen.“
14. § 37 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 5
treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung
oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird
dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
b) In Abs. 6
letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach
§ 12 Abs. 6“
die Wortfolge „nach § 12 Abs. 7“.
15. In § 42
Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.
16. § 63
Abs. 7 lautet:
„(7) Für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“
17. In § 66
Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Der sich
dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33
Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den
Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“
18. In § 67
lautet Abs. 11:
„(11) Die Abs. 1,
2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für
Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“
19. In § 68
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an
Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein
Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und
Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln,
wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.“
20. § 70 wie
folgt geändert:
a) In § 70
Abs. 2 lautet die Z 1:
„1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66 mit der
Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 nicht zu
berücksichtigen sind.“
b) Abs. 3
entfällt.
21. § 76
lautet:
„§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber
Folgendes anzugeben:
– Name,
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
– Wohnsitz,
– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und
Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des
Arbeitnehmers,
– Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners,
wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
– Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
– Name und Versicherungsnummer des Kindes (der
Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
– Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63).
Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen.
(2) Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
– weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung,
Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in
das Lohnkonto einzutragen sind, und
– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.“
22. § 81
lautet:
„§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer
von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient;
§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte
gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im
Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der
Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die
Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“
23. In § 89
Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere
sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber
bereitzustellen.“
24. In § 93
Abs. 3 lautet die Z 5:
„5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds
(§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem
ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als
ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Z 4 angeführten
Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des § 42
Abs. 4 Investmentfondsgesetzes 1993 und § 42 Abs. 2 erster Satz
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.“
25. § 94
Z 6 lit. e lautet:
„e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß
§ 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5
oder 6 fällt.“
26. § 94a
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-
oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich
in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel
beteiligt ist.“
27. In § 95 Abs. 2
werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Bei
Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten wird,
geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den
Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 fünfter Satz des
Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten, haften für die Richtigkeit der
gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und
der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.“
29. § 97 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
Z 2 entfällt der letzte Satz.
30. § 102 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:
„3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1
Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt
Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2
Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines
inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender
Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind.“
b) In Abs. 2
Z 2 entfällt der zweite Satz.
c) Abs. 3
lautet:
„(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33
Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte
Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“
d) Abs. 4
entfällt.
31a. In § 103 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von
Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in
öffentlichem Interesse gelegen ist.“
31. § 108 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 5
lauten der zweite und dritte Satz:
„Diese
fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das
Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des
Steuerpflichtigen.“
b) In Abs. 7
lautet die Z 1:
„1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,“
32. § 108a
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23
an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches
oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im
Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das
Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen
Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5
tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.
33. § 108g
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23
an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten
zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die
pauschalen Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5
tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.
34. In § 108i
Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Jahreszahl „2004“ die Jahreszahl „2005“.
35. In § 124b
werden folgende Z 107 bis 116 angefügt:
„107. § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16
Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
108. § 11a Abs. 1 und § 97
Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
109. § 33 Abs. 8, § 42 Abs. 2,
§ 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf
Betriebsaufgaben vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf ihn
angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres
abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und
dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/xxxx erfolgt.
111. § 35 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf
Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß
§ 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005
als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.
112. § 63
und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das
Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte
Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
113. § 68 Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
enden.
114. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
115. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005
anzuwenden.
116. § 93 Abs. 3 Z 5 und § 95
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf ausschüttungsgleiche
Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen
gelten.
117. § 12 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf stille Reserven
anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem
31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.“
„Anlage 2
(zu § 94 a
Abs. 1 Z 3 EStG)
Gesellschaften
im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S. 6), idF
der Richtlinie 2003/123/EG (ABl. Nr. L 7 vom
13.1.2004 S. 41) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl.
Nr. L 236 vom 23.9.2003 S. 33)
Gesellschaft
im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der angeführten Formen aufweist:
a) die Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“/“naamloze vennootschap“, „société en commandite
par actions“/“commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à
responsabilité limitée“/ „besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité
limitée“/“coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société
coopérative à responsabilité illimitée“/“coöperatieve vennootschap met
onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/“vennootschap onder
firma“, „société en commandite simple“/“gewone commanditaire vennootschap“,
öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben,
und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen
Körperschaftsteuer unterliegen;
b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“. Weitere nach dem
Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr
steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die
„aktieselskab“ ermittelt und besteuert wird;
c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“,
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ und „Betrieb
gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere
nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen
Körperschaftsteuer unterliegen;
d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung „ανώνυµη εταιρεία“, „εταιρεία περιωρισµέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“und
andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen
Körperschaftsteuer unterliegen;
e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad
de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete
Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuestos sobre
sociedades“) unterliegen;
f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société
à responsabilité limitée“ sowie die „sociétés par actions simplifiées“,
„sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“,
„sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen,
„coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und
Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
g) nach irischem Recht gegründete oder
eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act
eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete
„building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings
Banks Act von 1989;
h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società
a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua
assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit
ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung
„société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à
responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée
comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association
d'épargne-pension“ sowie „entreprise de nature commerciale, industrielle ou
minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements
publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach
luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen
Körperschaftsteuer unterliegen;
j) die
Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze
vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open
commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds
voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging
welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“
und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der
niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
k) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter
Haftung“ sowie „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts“ und „Sparkassen“ sowie andere nach österreichischem Recht
gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer
unterliegen;
l) die nach portugiesischem Recht gegründeten
Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften,
Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
m) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“,
„säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;
n) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“,
„sparbank“ und „ömsesidiga försäkringsbolag „;
o) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründeten Gesellschaften;
p) die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie
2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
gegründeten Genossenschaften;
q) Gesellschaften
tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost
s ručením omezeným“;
r) Gesellschaften
estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
s) Gesellschaften
zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;
t) Gesellschaften
lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar
ierobežotu atbildību“;
u) Gesellschaften
litauischen Rechts;
v) Gesellschaften
ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“,
„közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“,
„egyesülés“, „szövetkezet“;
w) Gesellschaften
maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’
Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum
f’azzjonijiet“;
x) Gesellschaften
polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“, „spółka
Z ograniczoną odpowiedzialnością“;
y) Gesellschaften
slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna
družba“, „družba Z omejeno odgovornostjo“;
z) Gesellschaften
slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť“, „spoločnosť
s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“.
2. die
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen
Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten
Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen
Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden
Steuern
– vennootschapsbelasting/impôt
des sociétés in Belgien,
– selskabsskat
in Dänemark,
– Körperschaftsteuer
in Deutschland,
– Yhteisöjen
tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades
in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation
tax in Irland,
– imposta
sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer
in Österreich,
– imposto
sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– Statlig
inkomstskatt in Schweden
– corporation
tax im Vereinigten Königreich,
– Daň Z příjmů právnických in der
Tschechischen Republik,
– Tulumaks
in Estland,
– Φόρος Εισοδήματος
in Zypern,
– uzņēmumu
ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági
adó, osztalékadó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek
dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– daň Z príjmov právnických osôb in der
Slowakei
oder
irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon
befreit zu sein.“
Lit. p ist anzuwenden:
soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem
7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf
Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.
Lit. q bis Z sind
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.“
Artikel II
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird
wie folgt geändert:
a) In § 6a
Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)“ ersetzt.
b) In § 6a
Abs. 2 wird die Wortfolge „der
Finanzlandesdirektion“
durch die Wortfolge „des
zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)“ ersetzt.
c) Folgender
Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Zuständiges
Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den
örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland
sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die
Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“
2. In § 6b
Abs. 4 wird das Zitat „§ 22
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.
2a. § 7
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei
Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren
unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988)
zuzurechnen. Der Gewinn ist
– bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die
nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,
– bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und
– bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“
3. § 9 wird
wie folgt geändert:
aa) In § 9
Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:
„Inländische
unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch Mitbeteiligte einer
Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 sein.“
a) In Abs. 3
tritt an die Stelle der Wortfolge “Ort
der Geschäftsleitung“
die Wortfolge “Ort der Geschäftsleitung und den
Sitz“. In Abs. 3
letzter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt: „Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft
kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen
Unternehmensgruppe sein.“
In Abs. 3 wird als Schlusssatz angefügt:
„Ist eine
Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur
dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im
Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der
Zweigniederlassung zuzurechnen ist.“
b) In Abs. 4
lautet der dritte Teilstrich:
„– die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine
oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die
für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft
beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft
besitzt,“
c) In Abs. 4
letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt unmittelbar“ die Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine
Personengesellschaft“.
da) In § 9
Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfüllen im
Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des
Abs. 4 zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds,
kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden.“
d) In Abs. 6
lautet die Z 1:
„1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung
der Z 4.“
e) In Abs. 6
lautet die Z 2:
„2. Das Einkommen im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des
Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom
zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind“.
f) In Abs. 6
Z 3 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.
g) In Abs. 6
Z 5 wird die Wortfolge „steuerlichen
Ergebnisse“ durch das
Wort „Einkommen“ ersetzt.
h) In Abs. 6
Z 6 treten an die Stelle des letzten Satzes die folgenden Sätze:
„Scheidet
das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der
Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller
zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw.
beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation
oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und
endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der
Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“
i) In Abs. 7
lauten die ersten beiden Sätze:
„Bei der
Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6
Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und
Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht
abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein
Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung
geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen
Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von
einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem
einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit
dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten
Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender
Weise vorzunehmen:“
j) In Abs. 7
dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:
„Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der
Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.“
k) In Abs. 7
lautet der letzte Teilstrich:
„– Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge
vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.“
l) In Abs. 8
vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die Beteiligungsverhältnisse“ die Wortfolge die „Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse“.
m) In Abs. 9
erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und
des betreffenden Gruppenmitglieds“.
4. In § 10
Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Dies gilt
nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste, die durch den
Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft
(Körperschaft) veranlasst werden.“
5. In § 12
Abs. 1 Z 7 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Ein Viertel
der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden
Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die
ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen. „
6. § 13 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer Zeitraum“ die Wortfolge „kürzerer
Zeitraum“.
b) In Abs. 3
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.“
7. § 21 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 2
Z 6 lautet:
„6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter
§ 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
fällt.“
b) In Abs. 3 wird
als letzter Satz folgender Satz angefügt:
„Bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf in- und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.“
8. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
lautet der Klammerausdruck in Z 1:
„(§ 7 des
Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001)“
b) In Abs. 4
erhält die Z 4 die Bezeichnung Z 5 und die Z 4 lautet:
„4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt
hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
a) Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und
vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe
ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich
für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt
ergibt.
b) Mindeststeuern
aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell
ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe
zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen
anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene
Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied
weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.“
c) Abs. 5
Z 2 und 3 lauten:
„2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne
des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für
die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des
Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der
Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und
Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und
Einkünfte übersteigt.“
d) In Abs. 5
erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung Z 5 und 6 und wird folgende
Z 4 eingefügt:
„4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer
eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die
Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.“
9. § 26c wird
wie folgt geändert:
a) In § 26c
lautet die Z 2:
„2. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Jänner 2005
beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004
zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu
erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor
diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:
a) Das Einkommen ist durch die Anzahl der
Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das
Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene
Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
b) Sinngemäß
ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln.
Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005
beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist
§ 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr
2005.
c) Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum 31.
Dezember 2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das
Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.
d) Ist im Einkommen des Jahres 2005 oder 2006 der
Körperschaft das Ergebnis aus einer Mitunternehmerbeteiligung enthalten, gilt
Folgendes:
- Wird der Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor
dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ist unabhängig
davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach lit. a) aufzuteilen
und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des
Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des
§ 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 zu
besteuern.
- Wird der Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft
aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt
und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der in dieses
Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des
Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22
Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 zu
besteuern.“
b) In Z 3
letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9
Abs. 9“ der
Verweis „§ 9 Abs. 10“.
c) Folgende
Z 6 bis 8 werden angefügt:
„6. § 9, § 24 Abs. 4 Z 4 und
§ 26c Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005
anzuwenden.
7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art
und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem
7. Oktober 2004 gewährt werden.
8. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf
Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“
Artikel III
Änderung des
Umgründungssteuergesetzes
Das
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften,
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236
des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im
Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2) Abs. 1
Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der
Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines
allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt
wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht,
die den Ort
der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht
nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die
Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen
Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der
übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte
Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung
oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen
Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind
höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu
berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Auf
Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.“
2. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
1. Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag
steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist
es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise
übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum
sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
3. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des
auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.“
3. In § 5
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Soweit das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen
Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter
Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für
Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten
Staat ansässig sind.“
4. In § 7
Abs. 1 entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Abs. 2
und 3 folgende Absätze:
„(2) Abs. 1
Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der
Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines
allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit
bei der Umwandlung auf eine übernehmende
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht,
die den Ort
der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht
nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die
Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder
einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist
im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges
Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung
(Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der
Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Rechtsnachfolger
sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise
dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter
(Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1
UmwG).
(4) Auf Umwandlungen
sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.“
5. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Buchgewinne
und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß
auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die
Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen
Körperschaft.“
6. § 16
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind
auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3
anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen
einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 - auf
die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.“
7. In § 17
lautet die Überschrift „Bewertung
der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile“ und lautet Abs. 2:
„(2) Abweichend von
Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein
Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder
auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht
besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im
Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt
wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund
einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder
Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.“
8. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Für die
übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für
den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.
2. Kapitalanteile, die nicht aus einem
Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden
Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die
spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis
im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum
eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös
abzuziehen.
3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.
Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Z 2 letzter Satz ist
anzuwenden.
4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für
Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger
wäre.“
b) In Abs. 3
lautet der letzte Satz:
„Ausgenommen
von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit
auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen,
wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“
9. § 24
Abs. 1 lautet:
„(1) Für den
Übertragenden gilt Folgendes:
1. Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der
Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens
erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16
Abs. 1 und 5 anzuwenden.
2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer
einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter
in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß
§ 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem
gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.
3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses
Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist
§ 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen
Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich
selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“
10. § 25 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Für die
übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes:
1. Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen
Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16
bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben.
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.
Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im
EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom
Veräußerungserlös abzuziehen.
3. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für
Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger
wäre.“
b) Folgender
Abs. 4 wird angefügt:
„(4) § 9
Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“
11. § 29
Abs. 1 lautet:
„(1) Für der Bewertung
des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:
1. Es sind § 14 Abs. 1 und § 16
Abs. 5 anzuwenden.
2. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist
nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird,
daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang
der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die
dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem
dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf
fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2
letzter Satz ist anzuwenden.
3. Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile
auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen
Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich
selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“
12. § 30
Abs. 1 lautet:
„(1) Für den
Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:
1. Er hat das übertragene Vermögen mit jenen
Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei
Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.
Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen.
3. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für
Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger
wäre.“
13. § 38a
Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Aufspaltung
im Sinne des Abs. 1 liegt unter folgender Voraussetzung vor:
Die spaltende
Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere
übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt
sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der
spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten
Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und
allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden
Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der
spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden
Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des
§ 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen
liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens
nicht übersteigen.“
14. In § 26
Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 Z 2 tritt jeweils an die
Stelle des Verweises „§ 22
Abs. 2“ der
Verweis „§ 22 Abs. 3“.
15. Der 3. Teil
wird wie folgt geändert:
a) In Z 6
lit. h tritt an die Stelle der Bezeichnung „1.
Jänner 2005“ die
Bezeichnung „1. Jänner 2010“.
b) Im 3. Teil
Z 8 wird die Wortfolge „§ 10 Z 1 lit. c“ gestrichen und in der Z 8 als letzter
Satz angefügt:
„§ 10 Z 1 lit. c
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf
Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem
30. Dezember 1995 zugrunde liegt.“
c) Folgende
Z 9 wird angefügt:
„9. § 1, § 3 Abs. 1, § 5
Abs. 1, § 7, § 16 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 2,
§ 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Umgründungen
anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
§ 38a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx,
ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 zu
Grunde liegt.“
16. Die Anlage zum
Umgründungssteuergesetz lautet:
,,Anlage
(zu Art. I, II, III und VI)
Gesellschaften
im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG ABl. Nr. L 225 vom
20.8.1990 S 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen,
die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, idF der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S 33)
Gesellschaft im Sinne
des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der angeführten Formen aufweist:
a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung: naamloze vennootschap/societe anonyme, commenditaire vennootschap
op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap mit
beperkte aansprakelijkheid/societe privee a responsabilite limitiee sowie
öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht
fällt;
b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung: aktieselskab, anpartsselskab;
c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung „αvώvυµη εταιρεία;
e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung: sociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de
responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe a
responsabilite limitiee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe
und -unternehmen;
g) die Gesellschaften irischen Rechts mit der
Bezeichnung: public companies limited by shares or by guarantee, private
companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and Provident
Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies
Acts eingetragene ,,building societies'';
h) die
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: societa per azioni,
societa in accomandita per azioni,societa a responsabilita limitata sowie die
staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen;
i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe a
responsabilite limitiee;
j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung: naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid;
k) die Gesellschaften portugiesischen Rechts in
Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder
andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die
Industrie- und Handelsunternehmen sind;
l) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründeten Gesellschaften;
m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank
und vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;
o) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
Bezeichnung:aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag.
p) Gesellschaften
tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost
s ručením omezeným“;
q) Gesellschaften
estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
r) Gesellschaften
zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der
Einkommensteuergesetze;
s) Gesellschaften
lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar
ierobežotu atbildību“;
t) Gesellschaften
litauischen Rechts;
u) Gesellschaften
ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti
társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“,
„részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;
v) Gesellschaften
maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’
Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum
f’azzjonijiet“;
w) Gesellschaften
polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“, „spółka
Z ograniczoną odpowiedzialnością“;
x) Gesellschaften
slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna
družba“, „družba Z omejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften
slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť“, „spoločnosť
s ručením obmedzeným“, „verejná obchodná spoločnost“, „komanditná
spoločnosť“.
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der
Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden
Steuern
– vennootschapsbelasting/impôt
des societés in Belgien,
– selskabsskat
in Dänemark,
– Körperschaftsteuer
in Deutschland,
– φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων
κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
– impuesto
sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les societés in Frankreich,
– corporation
tax in Irland,
– imposta
sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting
in den Niederlanden,
– imposto
sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– corporation
tax im Vereinigten Königreich,
– Körperschaftsteuer
in Österreich,
– Yhteisöjen
tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– Statlig inkomstskatt in Schweden,
– Daň Z příjmů právnických osob in der
Tschechischen Republik,
– Tulumaks
in Estland,
– Φόρος Εισοδήματος in Zypern,
– uzņēmumu
ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági
adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek
dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– daň Z príjmov právnických osôb in der
Slowakei
oder
irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon
befreit zu sein.''
Lit p bis y sind auf
Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30.
April 2004 zustande gekommen sind.“
Artikel IV
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Wird Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von
untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der
Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die
Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend.
(14) Fällt die
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht
unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die
Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem
Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt
oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie
an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder
verbraucht.“
2. In § 3a
Abs. 10 Z 15 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es
wird folgende Z 16 angefügt:
„16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über
diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener
Dienstleistungen.“
3. In § 6
Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei
Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher
(§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis
vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem
Exekutionsgericht mitgeteilt wird.“
4. In § 6
Abs. 4 wird an die Z 3 folgende Z 3a angefügt:
„3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von
Elektrizität;“
5. In § 12
Abs. 2 entfallen die ersten drei Sätze und die Z 1 lautet:
„1. a) Lieferungen
und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn
sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige
Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt
behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie
mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung
hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt
schriftlich mitzuteilen.“
6. In § 19
Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:
„Bei
sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn
– der leistende Unternehmer im Inland weder einen
Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat und
– der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.“
7. § 19
Abs. 1b lit. c lautet:
„c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf
fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Verpflichteten an den Ersteher“
8. Nach § 19
Abs. 1b wird als Abs. 1c angefügt:
„(1c) Bei der
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich
der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der
liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der
Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst
ist.
Der liefernde
Unternehmer haftet für diese Steuer.“
10. In § 21
Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unternehmer,
die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer
gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich
der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer
veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.“
11. Nach § 21
Abs. 9 wird als Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich
eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und
Abs. 1b schulden.“
12. In § 27
lautet der Abs. 4:
„(4) Erbringt ein
Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine
steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische
Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen
die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer
einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an
das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger
dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.“
13. In der Z 2
der Anlage lautet der Klammerausdruck:
„(aus
Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur)“
14. In Art. 1
Abs. 3 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:
„h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“
15. In Art. 3
Abs. 1 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:
„h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“
16. Art. 11
Abs. 4 entfällt.
17. Art 12
Abs. 1 Z 3 entfällt.
18. Art. 18
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und
– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß
Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein.“
19. Art. 20
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dem
ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz
geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“
20. Nach § 28 Abs. 24
wird als Abs. 25 angefügt:
„(25) Die Änderungen
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten in Kraft:
1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz
im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Z 2
der Anlage, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 3,
Art. 18 Abs. 1 erster Satz, Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz.
2. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf
Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.
3. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen:
§ 3
Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 10 Z 16, § 6 Abs. 2,
§ 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz,
§ 19 Abs. 1c, § 21 Abs. 10, § 27 Abs. 4,
Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h, Art. 3 Abs. 1 Z 1
lit. h.
4. § 12 Abs. 2 Z 1 ist auf Umsätze
und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung
der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden
Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
5. § 19 Abs. 1b lit. c ist auf
Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung
der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden
Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel V
Änderung des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt
werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) In § 2
Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine
Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln
stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für
die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen
worden sind.“
b) In § 2
Abs. 2 wird die Wortfolge „31.
Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des
Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)
Das
Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
(Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich der
Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters,
dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag
von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Anstelle einer Steuervergütung auf
Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2,
10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem
oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der
Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben
in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem
ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind
daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der
pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe
ist nicht zulässig.
(2) Personen, die im
Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in
ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.“
3. In § 10
Abs. 2 lauten die Z 2 und 3:
„2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche
gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen
hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich
bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“
4. In § 11
Abs. 2 lauten Z 2 und 3:
„2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche
gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen
hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich
bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“
5. In § 13
wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) § 2
Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, sind
erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.“
Artikel VII
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.
2. In § 33
Tarifpost 21 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.“
3. In § 37
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem
28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. März 2005 entsteht.“
Artikel VIII
Änderung des
Konsulargebührengesetzes 1992
Das
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für
Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen
Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl.
Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifpost 7
Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:
„(4) Ausfolgung eines
durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels
1. befristeter Aufenthaltstitel 75 Euro
2. unbefristeter Aufenthaltstitel 130 Euro“
2. Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.
3. In § 17
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Tarifpost 7
Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.
Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die
der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.“
Artikel IX
Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993
Das
Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 40
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1
treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Soweit eine
tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der
Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der
dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene,
nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus
dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche
Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne
nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“
b) In Z 2
treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:
„Die
ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen
nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu
erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein
inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder
indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich
sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der
Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die
Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die
ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt
durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6
Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen
Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die
Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst
nachweisen.“
2. § 42 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 2
werden folgende Sätze angefügt:
„Vom so
ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen,
dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden
nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich
ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.“
b) In Abs. 4
lautet der erste Satz:
„Erfolgen
keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß § 40
Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im
Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an
ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer
Folgendes:“
c) In Abs. 4
zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Als
Kapitalertrag gilt zugeflossen,“ die Wortfolge „Als
Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich,“ und in Abs. 4 letzter Satz tritt an die
Stelle der Wortfolge „erfolgt
keine Steuerabgeltung“
die Wortfolge „erfolgt mit Ausnahme der
erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung“.
d) In Abs. 4
dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „letzter
Satz“ die Wortfolge „vierter Satz“.
e) In Abs. 4
vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Der
Abzug unterbleibt“ die
Wortfolge „Mit Ausnahme der erfolgten
Ausschüttungen unterbleibt der Abzug“.
3. In § 49
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 40
Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz sowie § 42 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf
Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als
zugeflossen gelten.“
Artikel X
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes
Das
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie
folgt geändert:
Die Anlage gemäß
§ 12 lautet samt Überschrift:
„Anlage gemäß
§ 12
Für die
Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung
verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch
einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union:
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
|
|
Région wallonne
(Wallonische Region) |
|
|
Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
|
|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
|
|
Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
|
|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
|
Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
|
|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
|
Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
|
Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
|
|
Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
|
Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
|
Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
|
|
Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
|
Gobierno de
Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
|
|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
|
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
|
|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
|
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
|
Instituto
Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
|
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
|
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
|
|
Staatliche
Elektrizitätswerke |
|
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
|
|
L’Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
|
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
|
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
|
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
|
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
|
Italien |
Regionen |
|
|
Provinzen |
|
|
Städte und
Gemeinden |
|
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
|
Lettland |
Pašvaldÿbas
(Lokalregierungen) |
|
Polen |
gminy (Kommunen) |
|
|
powiaty
(Distrikte) |
|
|
województwa
(Provinzen) |
|
|
związki gmin
(Kommunalverbände) |
|
|
związki powiatów
(Distriktverband) |
|
|
związki
województw (Provinzverband) |
|
|
miasto stoÿeczne
Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
|
|
Agencja
Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die |
|
|
Umstrukturierung
und Modernisierung der Landwirtschaft) |
|
|
Agencja
Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
|
Portugal |
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
|
|
Städte und
Gemeinden |
|
Slowakei |
Mestá a obce
(Gemeinden) |
|
|
ÿeleznice
Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
|
|
Štátny fond
cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
|
|
Slovenské
elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
|
|
Vodohospodárska
výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
|
Internationale
Einrichtungen:
|
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
|
Europäische
Investitionsbank |
|
Asiatische
Entwicklungsbank |
|
Afrikanische
Entwicklungsbank |
|
Weltbank / IBRD
/ IWF |
|
Internationale
Finanzkorporation |
|
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
|
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
|
EURATOM |
|
Europäische
Gemeinschaft |
|
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
|
Eurofima |
|
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
|
Nordische
Investitionsbank |
|
Karibische
Entwicklungsbank |
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen,
die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen
eingegangen ist.
Einrichtungen
in Drittländern:
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien
eindeutig als öffentliche Körperschaft.
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört.
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf.
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass
die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige
Tilgung vornehmen wird.“
Artikel XI
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes
Das
EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses
Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gegenseitig
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen,
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom
29.4.2004 S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den
hiefür zuständigen Behörden leisten.“
2. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Die gemäß
§ 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in
den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die
zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur
Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde
oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung
eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte.
Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt,
kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein
Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden
Mitgliedstaats richten.“
3. § 5 Abs 2
lautet:
„(2) Die Auskünfte
dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher
Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen
Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die
zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung
der Auskünfte nichts dagegen einwendet.“
4. Nach § 5
werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige
Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung
ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des
ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen
inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die
unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet
zusammenhängen.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1
genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3) Das
Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden
Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle
weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können,
zu enthalten.
(4) Die ersuchte
Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des
Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die
Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
(5) Die gemäß § 1
Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer
Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder
mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem
oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2
vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche
Prüfungen durchzuführen.
(2) Die zuständige
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für
eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden
und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß
§ 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen
Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.
(3) Die zuständige
Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen
Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung
gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle
des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung
und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.
(4) Soweit dies für
Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um
Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in
den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“
5. In § 6
treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Die
Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5
Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die
Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2
und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig ab 1. Jänner
2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten
Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“
Artikel XII
Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes
Das
Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Z 3 lautet der dritte Satz:
„Voraussetzung
ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.“
2. Nach § 14
wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:
„Fahrzeuge
mit fortschrittlichem Abgasverhalten
§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2
Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem
1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 €, wenn das
Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km
aufweist.
2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1.
Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens um 150 € und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 €, wenn die partikelförmige
Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
(2) Die Befreiungen
gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.“
Artikel XIII
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert
[CELEX-Nummer 32003L0096]:
1. § 2
Abs. 1 bis 4 lautet und nach Abs. 4 werden die Abs. 4a bis 4b
eingefügt:
„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur;
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur;
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen
1507 bis 1518,
b) Unterposition
3824 90 99,
c) Unterposition
2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren,
die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen
dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen.
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen
Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren,
die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder
biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol
der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil
von mindestens 99 Volumsprozent;
2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das
ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten)
hergestellter Methylester;
3. „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus
biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung
hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse
und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse
hergestellter Dimethylether;
6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist
ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren
Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47 % ;
7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist
ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem
anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36 % ;
8 „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus
Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische
Kohlenwasserstoffgemische;
9. „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse
und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse
(Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus
Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a) „Biomasse“ sind
biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der
Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.
1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71
und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1,
produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und
Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit
verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen
aus Industrie und Haushalten.
(4b) Zur Förderung der
Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von
Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung
den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4
bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von
biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher
zu regeln.“
2. § 2
Abs. 6 bis 10 lautet:
„(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom
7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom
23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften.
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom
31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch
bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in
den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz)
in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe
und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20,
2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der
Kombinierten Nomenklatur;
5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen
1507 bis 1518,
b) Unterposition
3824 90 99,
c) Unterposition
2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser
Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister
für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1
bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die
Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im
§ 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und
3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten
Art
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen
der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“
3. § 3
Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:
„1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 417 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 432 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen
Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 412 €;
bb) ansonsten 445 €;
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und
2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 489 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 504 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen
Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 484 €;
bb) ansonsten 517 €;
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten
Nomenklatur,
a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31.
Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30.
September 2005 entsteht;
4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 302 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 317 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen
Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 297 €,
bb) ansonsten 325 €;“
4. § 3
Abs 1 Z 7 lautet:
„7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden,
für 1 000 kg 60 €,
b) ansonsten
für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor
dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 302 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 10 mg/kg 317 €;
c) ansonsten
für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005
entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen
Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 297 €;
bb) ansonsten 325 €;“
5. Im § 3 wird
nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zur Erreichung
des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol,
Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE,
Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl
eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung
beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von
47 % des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil
von 36 % des beigemischten Bio-MTBE.“
6. § 3 Abs. 2
lautet:
„(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn
sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten
325 €.“
7. § 4
Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen,
auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren
beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil
in Höhe von 47 % und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 %
beschränkt ist;“
8. § 5
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und
Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder
zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“
9. § 5
Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:
„(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1
bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des
Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so
ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“
10. § 6
entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung
von biogenen Stoffen“.
11. Im § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und im § 9
Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition
2710 00 69“
durch die Wortfolge „Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.
12. Im § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.
13. § 9
Abs. 10 Z 2 lautet:
„2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden
Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet
zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von
grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur
benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das
Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.“
14. Im § 23
Abs. 3 fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat § 5
Abs. 1 Z 1 der Beistrich
und die Wortfolge „§ 6
Abs. 1 und 3“.
15. § 23
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach
§ 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet
werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der
Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl
ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“
16. Im § 23
Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
17. § 26
Abs. 3 Z 5 entfällt.
18. Im § 26
Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:
„6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der
§§ 19 und 20 Anwendung.“
19. Im § 57
Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.
20. Der bisherige
§ 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 1 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Wer Gemische von
Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten
Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über
die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.“
21. § 64g wird
folgender § 64h angefügt:
„§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3,
Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7,
§ 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und
Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8
Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23
Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten
§ 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.
(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis
Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und
6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf
Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden
ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7,
§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 entsteht.
(3) § 2 Abs. 4,
4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und
§ 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1
Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.
(4) § 2
Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche
die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4,
4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren anzuwenden, für
welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung
vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7,
§ 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt,
erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a
Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß
§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.
(5) § 23
Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Zugleich
treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in
denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist.
(6) Betriebe, in denen
ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6
bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager
im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem
Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt
wurde.
(7) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2003/96/EG
ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in österreichisches Recht
umgesetzt.“
Artikel XIV
Änderung des
Kommunalsteuergesetzes 1993
Das
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird
als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die ÖBB-Holding
AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, namentlich angeführten Tochter-
und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).“
2. § 6 lautet:
„§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in
dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von
einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung
überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das
Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und
der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens
ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.“
3. § 7
Abs. 2 lautet:
„(2) Erstreckt sich
eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte),
wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben.
Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und bei den
Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für
sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“
4. § 8
Z 1 lautet:
„1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3
Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der
Bemessungsgrundlage;“
5. § 11
Abs. 4 lautet:
„(4) Für jedes
abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden
Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung
hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt
auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der
einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab
Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage
dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat
elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde
die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf
sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege
des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden
des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des
§ 14 Abs. 2 zu verwenden.“
6. In § 16
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3
Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für den
Monat Oktober 2004 anzuwenden. § 11 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf
Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel XV
Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das
Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Z 2 lautet:
„2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei
Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.“
2. In § 4 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist zwischen der
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den
in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können
die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen
Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt
werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen
Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen
Bundesminister festzulegen.“
3. § 5 lautet:
„§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im
Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb
im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
4.
§ 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei
Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.“
5.
§ 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Z 1 lautet:
„1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5
sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
b)
Z 3 lautet:
„3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie
des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die
Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht
erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der
Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich
oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der
Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand
allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
6.
In § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 4
Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) § 5a
Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die
Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei
denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“
7. § 7
Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen
Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen
Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und
sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist,
aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß
§ 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende
des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren.
Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der
übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem
Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn
die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im
zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.“
8. Folgender
§ 7a einschließlich Überschrift wird eingefügt:
„Verwendung
personenbezogener Bezeichnungen
§ 7a. Bei allen in diesem Gesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
Artikel XVI
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 16
erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.
2. § 57 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) In
Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich
zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der
Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“
b) Folgender
Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Für die Erhebung
der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig,
dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte (§ 188) obliegt.“
3. In § 68
tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.
4. In § 76
Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „im lit. a“ die Wortfolge „in
lit. a“.
5. In § 80
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Vertreter
(Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur
Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet
ist oder zuletzt verpflichtet war.“
6. In § 97
Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.
7. In § 178
Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.
8a. In § 205
Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Zahl „42“ die Zahl „48“.
8. In § 205
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.“
9. § 209
Abs. 1 lautet:
„(1) Werden innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert
sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen
werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“
10a. In § 209a
Abs. 2 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ ein Beistrich und folgende Wortfolge
eingefügt:
„wenn ein
Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist
des § 302 Abs. 1“.
10b. § 212
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2
tritt nach dem ersten Satz an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
b) In Abs. 2
erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „vier“ das Wort „viereinhalb“.
10c. In § 212a
Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „einem Prozent“ die Wortfolge „zwei
Prozent“.
10. § 216
lautet:
„§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist
über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist,
auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher
Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist
oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“
11. In § 280
entfällt die Wortfolge „zweiter
Instanz“.
12a. In § 308
Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrag
(Abs. 2)“ das Wort
„Wiedereinsetzungsantrag“ und wird vor dem Wort „gleichzeitiger“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
12. § 323 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 16
wird nach dem Wort „Nachforderungen“ die Wortfolge „bzw. Gutschriften“ eingefügt und tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund“ die Wortfolge „als
Folge“.
b) Es werden
folgende Abs. 17 und 18 angefügt:
„(17) § 57 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar
2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden
Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.
Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch
bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen
Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem
§ 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit
1. Februar 2005 ihre Wirkung.
§ 80 in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals
anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.
§ 205 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals
für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach
dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.
Die §§ 212
Abs. 2 und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005
anzuwenden.
(18) § 209
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als
Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der
Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx gilt
sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209
Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a
Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch
die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I
Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I
Nr. xxx/xxxx, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I
Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß.
Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch
BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299
Abs. 1 aufgehoben werden.“
Artikel XVII
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung 㤤 4
bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.
2. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Als Finanzamt mit
besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien.“
3. § 7
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen
Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und
Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer
und der Spielbankabgabe.“
4. In § 8
Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „an
einem Organkreis oder Konzern“
die Wortfolge „an einem Organkreis, einer
Unternehmensgruppe oder einem Konzern“.
5. § 9 lautet:
„§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr,
Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen
unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen
Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben,
die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
6. Im ersten Satz
des § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt
für den I. Bezirk“ die
Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“.
7. In § 17
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die §§ 3
Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4
ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den
Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der
Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.
(4) Folgende
Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf
im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige
Verfahren angewendet:
1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,
2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999,
3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 224/2003,
4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 121/2004,
5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung,
BGBl. II Nr. 553/2003,
6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II
Nr. 2004/166.“
8. In § 17b
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 4, 7,
8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV,
BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer
Kraft.“
Artikel XVIII
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich
und es wird folgende Wortfolge angefügt:
„- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“
2. In § 23
Abs. 2 wird die Wortfolge „alle
amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des
Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung
übermittelten Daten“
ersetzt.
3. In § 23
Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.
4. In § 23
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in
Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in
Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die
Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung
abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus
den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.“
5. § 37 wird
aufgehoben.
6. § 54a
Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
(TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener
Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine
Datenbank zu führen.“
7. In § 54a
Abs. 3 wird die Wortfolge „Zollamt
Innsbruck“ durch die
Wortfolge „Zollamt Wiener Neustadt“ ersetzt.
8. § 54a
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung
hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse
www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung
der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme
aufzulegen.“
9. § 55
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik
entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten
mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten
auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt
werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.“
10. In § 55
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“
11. In § 55
Abs. 5 entfallen die letzten drei Sätze.
12. § 55
Abs. 6 lautet:
„(6) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung
hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse
www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung
der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme
aufzulegen.“
13. In § 56
wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:
„Wird die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung
über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form.“
14. In § 57
wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:
„Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die
Ungültigerklärung in elektronischer Form.“
15. § 70
lautet:
„§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des
Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute
mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie
in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung
des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der
verbürgten Beträge gewährleistet ist.“
16. § 79
Abs. 2 wird aufgehoben.
17. § 82
lautet:
„§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den
Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich
die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages
erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen
buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig,
die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251
Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach
den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung
zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK
zuständig.“
18. § 97
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister
für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den
Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von
Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113
ZBefrVO).“
19. § 105
lautet:
„§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten
der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten
Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur
Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu
entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“
20. In § 108
Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 80
Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.“
21. In § 117
lautet Abs. 4:
„(4) § 112
Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“
22. In § 118
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zuständige
Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1
Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen
selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
23. In § 120
wird folgender Abs. 1l eingefügt:
„(1l) § 97
Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in
Kraft.“
Artikel XIX
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 65
Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.
2. In § 194a
tritt an die Stelle der Wortfolge „für
den 1. Bezirk in Wien“
die Wendung „Wien 1/23“.
3. In § 265
wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:
„(1f) § 65
Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel XX
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955
Das
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
In § 86 wird
folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Schriftstücke,
die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten
Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam
ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81
BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.“
Artikel XXI
Änderung des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 6
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. österreichische Staatsbürger, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;“
2. In § 15
Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
„6. Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie
Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet
sind;“
3. In § 19
Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „festzustellen“ die Wortfolge „zu
ermitteln“.
4. In § 34
Abs.1 wird folgende Z 10 angefügt:
„10. § 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.“
Artikel XXII
Änderung des
Bundesbahngesetzes
Das
Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 50
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die von der
ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3
Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in
der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften
zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in
dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“
2. In § 55
wird das Zitat „§ 50“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 und 2“ ersetzt.