738 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag
392/A(E) der Abgeordneten Maga Christine Muttonen,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Novellierung der „Änderung der Verordnung
zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die
Errichtung einer Bundesbeschaffungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-
GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind" (BGBl 312/2002)
Der
gegenständliche Entschließungsantrag wurde am 6. Mai 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit der o.a.
Verordnung wurde die zentrale Beschaffung von Fachzeitschriften, Fachbüchern
und Zeitungen (§1 Z 16) normiert.
Die Absicht,
Bücher, Zeitschriften und Zeitungen nicht wie bisher dezentral bei
verschiedenen Buchhandlungen, sondern zentral für alle Bundesstellen bei einem
großen Händler anzuschaffen, hat bereits im Vorfeld des Verfahrens für
beträchtliche Aufregung gesorgt: Seitens des Buchhandels wurde u.a. befürchtet,
dass mit den angebotenen Rabatten die gesetzliche Buchpreisbindung mit der
Rabatt-Obergrenze von 5% unterwandert werden könnte.
Medienberichten
zufolge lagen vier Angebote für den ausgeschriebenen zentralen Bucheinkauf des
Bundes über der in der Buchpreisbindung gesetzlich eingeräumten
Rabatt-Obergrenze von 5 %. So auch die Firma Morawa & Co, an die der
Zuschlag letztendlich erteilt wurde. Möglich geworden sein sollen die
angebotenen hohen Rabatte (16 %) durch sogenannte „Mischkalkulationen".
Derzeit wird im Buchhandeis- Hauptverband geprüft, ob Klagen in Zusammenhang
mit den Rabatten für den zentralen Bucheinkauf des Bundes eingebracht werden
sollen.
Die Vergabe der
zentralen Beschaffung von Büchern und Zeitschriften an einen der großen
Buchhändler Österreichs hat in der Branche Befürchtungen hinsichtlich einer
Konzentration im österreichischen Buchmarkt und eines Verdrängungsprozess
kleiner Buchhandlungen erhärtet. Die Entscheidungen zur zentralen Buchbeschaffung
stehen auch im diametralen Gegensatz zu den Intentionen des im Jahr 2000
beschlossenen
Bundesgesetzes zur Preisbindung von Büchern: seinerzeit hatte Staatssekretär
Morak davon gesprochen, dass das Buchpreisbindungsgesetz so gestaltet werden
sollte „dass nicht nur die Produktion von qualitativ hochwertigen Inhalten und
eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden, sondern
auch der Bestand von vielen kleinen Verlagen und Buchhandlungen möglichst
sichergestellt wird. Deshalb wurde auch die Rabattierung mit 5 Prozent
festgelegt"(Sten Protokoll 29. Sitzung NR XXI.GP, 6.6.2000, Seite 155)
Wie das kürzlich
abgewickelte Verfahren zur zentralen Beschaffung von Fachbüchern,
Fachzeitschriften und Zeitungen deutlich aufgezeigt hat, wurde auf die in § 3
Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz normierte „regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" keinesfalls ausreichend
Bedacht genommen. Kleine Buchhandlungen dürften wohl kaum in der Lage gewesen
sein, derart „attraktive Rabatte" anbieten zu können, um den Zuschlag der
BBG für die zentrale Beschaffung von Büchern zu erhalten.
Der Ansicht des
Bundeskanzlers, wonach durch die zentrale Beschaffung von Literatur „kaum eine
Auswirkung auf die Struktur des Buchhandels zu erwarten ist" ist
entgegenzuhalten, dass zahlreiche kleine Buchhandlungen - deren Umsatz zu einem
hohen Anteil aus Bundesbestellungen besteht - ab 1.1.2005 mit massiven Umsatzeinbußen
rechnen werden müssen.
Eine Ausnahme der
Beschaffung von Fachbüchern aus der zentralen Ankaufspolitik des Bundes stellt
daher die einzige Alternative zum sukzessiven Zusammenbruch der
österreichischen Buchhandelsstruktur dar.“
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung
am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Christine Muttonen die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Michaela Sburny, Mag.
Johann Moser, Dr. Christoph Matznetter,
Heinz Gradwohl, Detlev Neudeck
sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll.
Im Zuge der Debatte
haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Entschließungsantrag
betreffend die Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben bei
Auftragsvergaben durch die Bundesbeschaffung GmbH sowie betreffend Novellierung
der Verordnung zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG
über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen
sind (BGBl II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002) eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„I) Mit dem
Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz),
BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002, wurde die Grundlage für die
Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) geschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 BB-GmbH Gesetz
ist Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Aufgaben auf
dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen
Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des
Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien. Gemäß § 3 Abs. 1 gilt
dieses Bundesgesetz für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders
umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art
geteilt vergeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem
Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung Bedacht zu nehmen. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idF.
BGBl. II Nr. 312/2002 wurden die Güter und Dienstleistungen festgelegt, die
nach den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes zu beschaffen sind.
II) Mit Verordnung
BGBl. II Nr. 312/2002 wurde ua. die Beschaffung von (Fach)büchern durch die
BB-GmbH festgelegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung war der
zeitliche Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern
(BGBl. I Nr. 45/2000) noch mit 30.6.2005 befristet, sodass Aufnahme von
(Fach)büchern in ökonomischer Hinsicht (Erzielung von Einsparungen für das
Bundesbudget durch Beschaffung über die BB-GmbH) für zweckmäßig erachtet wurde.
Mit BGBl. I Nr. 113/2004 wurde die zeitliche Befristung des gen. Gesetzes
jedoch aufgehoben, sodass das Optimierungspotenzial der BB-GmbH in diesem
Bereich nunmehr massiven Einschränkungen unterworfen ist.
Den
unterzeichneten Abgeordneten ist die Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe bei Ausschreibungen durch
die Bundesbeschaffung GmbH ein besonderes Anliegen. Die Beschaffung von
(Fach)büchern über die BB-GmbH scheint nicht mehr zielführend.“
Bei der Abstimmung
fand der Entschließungsantrag 392/A(E) keine Mehrheit.
Der von den
Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher eingebrachte Entschließungsantrag betreffend die
Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben bei Auftragsvergaben durch die
Bundesbeschaffung GmbH sowie betreffend Novellierung der Verordnung zur
Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind
(BGBl II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002) wurde mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung
annehmen.
Wien, 2004 12 01
Mag. Peter Michael Ikrath Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann