738 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 392/A(E) der Abgeordneten Maga Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen betreffend Novellierung der „Änderung der Verordnung zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die Errichtung einer Bundesbeschaffungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB- GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind" (BGBl 312/2002)

Der gegenständliche Entschließungsantrag wurde am 6. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der o.a. Verordnung wurde die zentrale Beschaffung von Fachzeitschriften, Fachbüchern und Zeitungen (§1 Z 16) normiert.

Die Absicht, Bücher, Zeitschriften und Zeitungen nicht wie bisher dezentral bei verschiedenen Buchhandlungen, sondern zentral für alle Bundesstellen bei einem großen Händler anzuschaffen, hat bereits im Vorfeld des Verfahrens für beträchtliche Aufregung gesorgt: Seitens des Buchhandels wurde u.a. befürchtet, dass mit den angebotenen Rabatten die gesetzliche Buchpreisbindung mit der Rabatt-Obergrenze von 5% unterwandert werden könnte.

Medienberichten zufolge lagen vier Angebote für den ausgeschriebenen zentralen Bucheinkauf des Bundes über der in der Buchpreisbindung gesetzlich eingeräumten Rabatt-Obergrenze von 5 %. So auch die Firma Morawa & Co, an die der Zuschlag letztendlich erteilt wurde. Möglich geworden sein sollen die angebotenen hohen Rabatte (16 %) durch sogenannte „Mischkalkulationen". Derzeit wird im Buchhandeis- Hauptverband geprüft, ob Klagen in Zusammenhang mit den Rabatten für den zentralen Bucheinkauf des Bundes eingebracht werden sollen.

Die Vergabe der zentralen Beschaffung von Büchern und Zeitschriften an einen der großen Buchhändler Österreichs hat in der Branche Befürchtungen hinsichtlich einer Konzentration im österreichischen Buchmarkt und eines Verdrängungsprozess kleiner Buchhandlungen erhärtet. Die Entscheidungen zur zentralen Buchbeschaffung stehen auch im diametralen Gegensatz zu den Intentionen des im Jahr 2000

beschlossenen Bundesgesetzes zur Preisbindung von Büchern: seinerzeit hatte Staatssekretär Morak davon gesprochen, dass das Buchpreisbindungsgesetz so gestaltet werden sollte „dass nicht nur die Produktion von qualitativ hochwertigen Inhalten und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden, sondern auch der Bestand von vielen kleinen Verlagen und Buchhandlungen möglichst sichergestellt wird. Deshalb wurde auch die Rabattierung mit 5 Prozent festgelegt"(Sten Protokoll 29. Sitzung NR XXI.GP, 6.6.2000, Seite 155)

Wie das kürzlich abgewickelte Verfahren zur zentralen Beschaffung von Fachbüchern, Fachzeitschriften und Zeitungen deutlich aufgezeigt hat, wurde auf die in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz normierte „regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" keinesfalls ausreichend Bedacht genommen. Kleine Buchhandlungen dürften wohl kaum in der Lage gewesen sein, derart „attraktive Rabatte" anbieten zu können, um den Zuschlag der BBG für die zentrale Beschaffung von Büchern zu erhalten.

Der Ansicht des Bundeskanzlers, wonach durch die zentrale Beschaffung von Literatur „kaum eine Auswirkung auf die Struktur des Buchhandels zu erwarten ist" ist entgegenzuhalten, dass zahlreiche kleine Buchhandlungen - deren Umsatz zu einem hohen Anteil aus Bundesbestellungen besteht - ab 1.1.2005 mit massiven Umsatzeinbußen rechnen werden müssen.

Eine Ausnahme der Beschaffung von Fachbüchern aus der zentralen Ankaufspolitik des Bundes stellt daher die einzige Alternative zum sukzessiven Zusammenbruch der österreichischen Buchhandelsstruktur dar.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Christine Muttonen die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Michaela Sburny, Mag. Johann Moser, Dr. Christoph Matznetter, Heinz Gradwohl, Detlev Neudeck sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Entschließungsantrag betreffend die Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben bei Auftragsvergaben durch die Bundesbeschaffung GmbH sowie betreffend Novellierung der Verordnung zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002) eingebracht, der wie folgt begründet war:

„I) Mit dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002, wurde die Grundlage für die Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) geschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 BB-GmbH Gesetz ist Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien. Gemäß § 3 Abs. 1 gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 wurden die Güter und Dienstleistungen festgelegt, die nach den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes zu beschaffen sind.

II) Mit Verordnung BGBl. II Nr. 312/2002 wurde ua. die Beschaffung von (Fach)büchern durch die BB-GmbH festgelegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung war der zeitliche Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern (BGBl. I Nr. 45/2000) noch mit 30.6.2005 befristet, sodass Aufnahme von (Fach)büchern in ökonomischer Hinsicht (Erzielung von Einsparungen für das Bundesbudget durch Beschaffung über die BB-GmbH) für zweckmäßig erachtet wurde. Mit BGBl. I Nr. 113/2004 wurde die zeitliche Befristung des gen. Gesetzes jedoch aufgehoben, sodass das Optimierungspotenzial der BB-GmbH in diesem Bereich nunmehr massiven Einschränkungen unterworfen ist.

Den unterzeichneten Abgeordneten ist die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe bei Ausschreibungen durch die Bundesbeschaffung GmbH ein besonderes Anliegen. Die Beschaffung von (Fach)büchern über die BB-GmbH scheint nicht mehr zielführend.“

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 392/A(E) keine Mehrheit.

 

Der von den Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher eingebrachte Entschließungsantrag betreffend die Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben bei Auftragsvergaben durch die Bundesbeschaffung GmbH sowie betreffend Novellierung der Verordnung zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002) wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2004 12 01

Mag. Peter Michael Ikrath Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann