Entschließung
1) Der
Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass
seitens der Bundesbeschaffung GmbH auch weiterhin besonders umfangreiche
Leistungen, wenn es nach dem Gegenstand und der Spezifikation der
auszuschreibenden Leistung zweckmäßig erscheint, örtlich, zeitlich oder nach
Menge und Art geteilt vergeben werden, damit sich auch Klein- und
Mittelbetriebe an den Ausschreibungen der BBG beteiligen können. Die einzelnen
Lose müssen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung
der Aufträge vermieden wird, sodass die Verfolgung der in § 2 Abs. 1
BB-GmbH-Gesetz genannten Ziele der Gesellschaft nicht behindert wird.
Dabei ist der
Begriff "Klein- und Mittelbetriebe" im Sinne der Empfehlung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003, K(2003)1422,
auszulegen und umfasst daher gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser
Empfehlung auch Kleinstunternehmen.
Der Begriff
"Region" bzw. "regional" im Sinne des § 3 Abs. 2
BB-GmbH-Gesetz umfasst – in Abhängigkeit von der jeweils auszuschreibenden
Leistung – nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien abgegrenzte
Bereiche innerhalb Österreichs und richtet sich grundsätzlich nach der
NUTS-Systematik ("Nomenclature des unites territoriales
statistiques"). Die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer
gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in
Österreich geltende NUTS-Gliederung umfasst auch einzelne oder mehrere
Politische Bezirke (NUTS 3).
2) Der
Bundesminister für Finanzen wird weiters aufgefordert, die Wortfolge
"(Fach)bücher" aus § 1 Z 16 der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001
idF. BGBl. II Nr. 312/2002 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur
Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind) zu streichen, und zwar zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Beendigung der diesbezüglich bereits von der BB-GmbH
abgeschlossenen Verträge, um Schadenersatzansprüche gegen den Bund zu
verhindern.