Bundesgesetz, mit
dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das
Pensionskassengesetz, das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die
IAS - Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die
Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz
sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 -
ReLÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das
Handelsgesetzbuch, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 27
Abs. 2 HGB lautet:
(2) Die
unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens
innerhalb von drei Monaten nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in
sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 ausgeschlossen wird. Ist der
Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter
bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten
Handlungsfähigkeit des Erben.
1a. § 221 wird wie
folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1
wird der Betrag „3,125“ durch den Betrag „3,65“ und in Z 2 der Betrag „6,250“ durch den Betrag „7,3“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „12,5“ durch den Betrag „14,6“ und in Z 2 der Betrag „25“ durch den Betrag „29,2“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Große
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2
bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als
groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem
geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das
Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.“
d) Abs. 7 lautet:
„(7) Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 und 2
angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“
2. In § 228 Abs. 3
letzter Satz wird der Ausdruck 㤤 248
oder 249“ durch den
Ausdruck „§ 249“ ersetzt.
3. § 231 Abs. 2 Z 6
lit. c lautet:
„c) Aufwendungen
für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,“
4. In § 237 Z 12 wird
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 13 wird angefügt:
„13. die im Posten § 231 Abs 2 Z 6
lit c enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder ein Hinweis, dass
der Posten nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
besteht."
5. § 243 lautet:
„§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf,
einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so
darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten,
denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben.
(2) Der Lagebericht
hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich
des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens zu enthalten. Abhängig
von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs
hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen
Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im
Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
(3) Der Lagebericht
hat auch einzugehen auf
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem
Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des
Unternehmens;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der
Gesellschaft;
5. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
angewandt werden, und
b) bestehende
Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(4) Kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht
nicht aufzustellen.
(5) Für große
Kapitalgesellschaften umfasst die Analyse nach Abs. 2 letzter Satz auch die
wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich
Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Abs. 3 bleibt unberührt.“
6. Dem § 245 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Befreiung
nach Abs. 1 darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn von dem zu befreienden
Tochterunternehmen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere an einem
geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum
offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.“
7. § 245a lautet:
„Konzernabschlüsse
nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
§
245a. (1) Ein
Mutterunternehmen, das nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom
11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Art. 3 der
Verordnung übernommen wurden, hat dabei die §§ 193 Abs. 4 zweiter Halbsatz und
194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die §§ 247 Abs.
3, 265 Abs. 2 bis 4, 266 Z 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.
(2) Ein Mutterunternehmen,
das nicht unter Abs. 1 fällt, kann den Konzernabschluss nach den
Rechnungslegungsvorschriften in Abs. 1 aufstellen.
(3) Ein
Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Abs. 1 bezeichneten
Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Abs. 1 bezeichneten
Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht
handelt.“
8. § 246 wird wie
folgt geändert:
a) in Abs. 1 Z 1
lit. a) wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17,52“ und in lit. b) der Betrag „30“ durch den Betrag „35,04“ ersetzt.
b) in Abs. 1 Z 2
lit. a) wird der Betrag „12,5“ durch den Betrag „14,6“ und in lit. b) der Betrag „25“ durch den Betrag „29,2“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 1 ist nicht
anzuwenden, wenn am Abschlussstichtag Aktien oder andere von dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten
Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum
offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.“
9. In § 247 Abs. 1
und § 265 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß
den §§ 248 ff.“ durch
den Ausdruck „gemäß § 249“ ersetzt.
10. § 248 entfällt.
11. § 250 Abs. 1
lautet:
„§ 250. (1) Der Konzernabschluss besteht aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der
Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des
Eigenkapitals und ihrer Entwicklung. Er kann um die Segmentberichterstattung
erweitert werden.“
12. § 260 Abs. 3
entfällt.
13. § 267 lautet:
„§ 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der
Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des
Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und
Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
(2) Der
Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs,
einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu
enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des
Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die
jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und
Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im
Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
(3) Der
Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem
Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des
Konzerns;
4. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung
ist; diesfalls sind anzugeben
a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten
geplanter Transaktionen, die im
Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
b) bestehende
Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(4) § 251 Abs. 3 über
die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.“
14. § 274 lautet:
„§ 274. (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis
seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder
Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher
Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen
Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er
aufgestellt wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der
gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die
Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
3. ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei ergibt,
ob
a) ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt,
b) ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt,
c) der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen
versagt oder
d) der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
(2) In einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat der
Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 269 durchgeführte Prüfung
zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder
Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des
Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher
Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der
uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn
zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck
über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu
vermeiden.
(3) Sind Einwendungen
zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Abs. 2 erster Satz
einzuschränken (Abs. 1 Z 3 lit. b) oder den Bestätigungsvermerk zu versagen
(Abs. 1 Z 3 lit. c). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als
Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder
Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur
erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom
Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein
im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
vermittelt.
(4) Der
Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach
Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts
nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Abs. 1 Z 3 lit. d).
(5) Der
Bestätigungsvermerk enthält auch ein Urteil, ob der Lagebericht oder der
Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss
oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht.
(6) Der
Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine
Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.“
15. Dem § 906
werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Die §§ 221 Abs.
1 bis 3 und 7, 228 Abs. 3, 243, 245 Abs. 5, 245a, 246 Abs. 1 und 3,
247 Abs. 1, 250 Abs. 1, 265 Abs. 2 Z 1, 267 und 274 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Für den Eintritt der
Rechtsfolgen der §§ 221 Abs. 1 und 2, sowie 246 Abs. 1 sind die geänderten
Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach §§ 221 Abs. 4 und 246 Abs. 2
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die §§ 248 und 260 Abs. 3 treten
mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.
(12) Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von
Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre
angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für
Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem
Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem
Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international
anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist § 245a
HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar.“
Artikel II
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 43
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „248,“.
2. In § 44
Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 59a
Abs. 1“ durch den
Ausdruck „§ 59a“ ersetzt.
3. § 59a lautet:
„§ 59a. Ein übergeordnetes Kreditinstitut,
das einen Konzernabschluss nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt,
hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie
die Angaben
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang
aufzunehmen.“
4. § 65 Abs. 1 lautet:
„§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich
nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss, der
Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß
§§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme
bereitzuhalten.“
5.
In § 103 werden folgende Z 28c
und 28d eingefügt:
„28c. Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a
und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 beginnen.
28d. § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen
lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
§ 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen
Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit
einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat,
international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt
werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist
§ 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin
anwendbar.“
6.
Dem § 107 wird folgender Abs. 44
angefügt:
„(44) Die §§ 43
Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
7.Pos. II. 8.
a) ff) der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 lautet:
„ff) Aufwendungen für
Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“
Artikel III
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 23
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Treuhänder
hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich
der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften
über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu
berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen
sechs Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen
Quartal (Quartalsbericht) zu erstatten und zu übermitteln. Ferner hat er
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen
schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der
Treuhänder hat alle Berichte an die FMA außer den Quartalsberichten auch dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen
Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 80a lautet:
„§ 80a. (1) In den Konzernabschluss
sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder
Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der
Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB
in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen
von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die
Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der
einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu
erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen
Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen
handelt.
(3) Auf
Tochterunternehmen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluss einbezogen
werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.“
3. § 80b lautet:
„§ 80b. (1) Ein
Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen,
das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des
§ 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n
Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in
den Konzernanhang aufzunehmen.
(2) Unbeschadet des
§ 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der
Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und
Konzernlagebericht handelt.“
4. In § 81a
Abs. 3 wird der Ausdruck 㤤 274
Abs. 3 und 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „§§ 274
Abs. 3 und 6 erster Satz“ ersetzt.
5. § 81n Abs. 2 Z
12 lit. b lautet:
„b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;“
5a. § 81p Abs. 2
lautet:
„(2) § 267
Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“
6. § 82 Abs. 7, 8,
8a und 9 lautet:
„(7) An den Beratungen
des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der
Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8) Hält es die FMA
für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder die
geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung
zu veranlassen.
(8a) Abweichend
von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf
2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis
zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht
höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht
unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2
ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu
bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die
Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung
nachzuweisen.
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand oder den
geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften
Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen
tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt,
entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der
geschäftsführenden Direktoren die FMA.“
7. § 84 Abs. 1
erster Satz lautet:
„§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich des
gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende
des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres
am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen
Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
8. § 84
Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Zu
veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB in der
jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben,
die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.“
8a. § 86h Abs. 5
lautet:
„(5) Die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der
Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die
FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für
Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.“
9.
§ 86i Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
10. § 86n erhält
folgende Überschrift:
„Leitung von
Versicherungs-Holdinggesellschaften“
11. Dem § 119h
werden folgende Abs. 17, 18 und 19 angefügt:
„(17)
§ 23 Abs. 5, § 80a, § 80b, § 81a Abs. 3, § 81n Abs. 2, §
81p Abs. 2, § 84 Abs. 1
und 7, § 86h Abs 5, § 86i Abs. 8 sowie § 86n in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(18) § 82 Abs. 7,
8, 8a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004
tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
(19) Verordnungen auf
Grund der in Abs. 17 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der
Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2004 an erlassen werden. Sie
dürfen frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.“
14. Dem § 129h
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 80b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 muss von
Versicherungsunternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Abs. 13 der
Richtlinie 93/22/EG (ABl. Nr. L 141 vom
11. Juni 1993, S 27) zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum
öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu
diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002
begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für
Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen. In diesem Fall ist § 80b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.“
Artikel IV
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das
Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung in Anlage 2 zu § 43 BWG und
ihren Konzernabschluss so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des
Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65
Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.
(2) Die gemäß
Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse, die
Konzernabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfberichte sind
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse und der
Konzernabschlüsse nach §§ 59 und 59a BWG auch mittels elektronischer Übermittlung
oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.“
Artikel V
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:
Pos. II. 2.a)
dritter Anstrich der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt B –
Gewinn und Verlustrechnung der Pensionskasse, lautet:
„- Aufwendungen für
Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“
Artikel VI
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 158/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003, wird wie folgt
geändert:
Pos. B. 2.a)
dritter Anstrich der Anlage 1 zu § 40 Formblatt B – Gewinn und
Verlustrechnung der Mitarbeitervorsorgekasse, lautet:
„- Aufwendungen für
Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“
Artikel VII
Änderung des
Nationalbankgesetzes 1984
Das
Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 68 Abs. 3
wird der Ausdruck "§
243 Abs. 1 und 2"
durch den Ausdruck "§
243 Abs. 1 bis 3"
sowie der Ausdruck "Abs.
2 Z 2" durch den
Ausdruck "Abs. 2 letzter Satz und
Abs. 3 Z 2 und Z 5"
ersetzt.
2. Dem § 89 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 68 Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005
in Kraft."
Artikel VIII
Hinweis auf
Umsetzung
§
1. Durch dieses
Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(„IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die
Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG,
86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“),
ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur
Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge
(„Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.
Artikel IX
Änderungen
des Firmenbuchgesetzes
Das
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach
§ 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. der
Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
unbekannt ist;“
2. Nach
§ 3 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. die
Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;“
3. § 10 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Das Gericht hat
die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu
löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die
Zurückweisung nach § 63 KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben
sind.“
4. Dem § 16 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Eine
Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter
berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt
werden.“
5. Dem § 18 wird
folgender Satz angefügt:
„Die §§ 8
Abs. 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.“
6. § 20 Abs. 1
lautet:
„§
20. (1) Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren
Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn
keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung
Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer
es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich
angeordnet.“
7.
§ 21 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Folgende Absätze
(2) bis (4) werden eingefügt:
„(2)
Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1
zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen
Bekanntmachung ein.
(3) Misslingt eine Zustellung an der für
Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil
dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann,
so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften
des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen
Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls
erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch
Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen;
hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt
als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen
sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen
(§ 3 Z 4a).
(4) Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind
ein Jahr lang abfragbar zu halten.“
8. Vor § 41
wird anstelle der bisherigen folgende neue Überschrift eingefügt:
„Zustellungen an Gesellschaften ohne
gesetzlichen Vertreter“
9.
§ 41 Abs. 1 entfällt; im bisherigen Abs. 2 entfällt die
Absatzbezeichnung und wird im ersten Satz nach der Wendung „Aufnahme
in die Ediktsdatei“ der
Klammerausdruck „(im Sinn des § 25 Zustellgesetz)“ eingefügt.
10. Im Art. XXIV wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 3 Z 4a
und Z 14a, § 10 Abs. 4,
§ 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel X
Änderungen
des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,
wird wie folgt geändert:
Dem § 15a wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers ist mit dessen Zustimmung
sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den
Geschäftsführer wirksam.“
Artikel XI
Änderungen
des Aktiengesetzes
Das
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text
des § 76 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Beschluss
über die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist mit dessen Zustimmung sowie,
sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an das
Vorstandsmitglied wirksam.“