741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (678 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird
(Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 - FMedGNov 2004)
Die
Reproduktionsmedizin ermöglicht heutzutage bereits vielen Paaren, die aus
unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres
Wunsches nach einem eigenen Kind. Rechtsgrundlage hiefür ist das
Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 1992. Sein Regelungsgegenstand ist die
Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines
aktuellen Kinderwunsches. Nicht Bedacht nimmt das Gesetz auf Fälle, in denen
zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine
Erkrankung und die damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der betreffenden
Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich sein
wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall.
In diesem
Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass nach geltendem Recht Samen und
Eizellen (Gameten), die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr
aufbewahrt werden dürfen. Diese Regelung bereitet in der Fortpflanzungsmedizin
nicht nur bei den oben angeführten Fällen einer schweren, den Verlust der
Fortpflanzungsfähigkeit bewirkenden Erkrankung, sondern auch dann Probleme,
wenn eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung – aus welchen Gründen immer –
nicht sogleich gelingt. Schließlich wird im geltenden Recht auch der Wunsch von
Patienten nach einem Wechsel des Arztes des Vertrauens nicht berücksichtigt.
Karzinompatienten,
aber auch Patienten mit anderen Leiden soll in den angeführten Fällen die
Erfüllung eines späteren Kinderwunsches ermöglicht und erleichtert werden. Nach
dem heutigen Stand der Wissenschaft können Samen und entwicklungsfähige Zellen
sowie Hoden- und Eierstockgewebe, welche für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet werden sollen, ohne Beeinträchtigung längerfristig
aufbewahrt werden. Die vorliegende Novelle ermöglicht die Entnahme und
Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod
der Person, von der sie stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige
Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer
erscheint, sollen 10 Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.
Auf Grund der
längeren Aufbewahrungsdauer kann es vermehrt zu einem Wechsel des
Vertrauensarztes kommen. Es soll klargestellt werden, dass eingelagertes Gewebe
und eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
der Berichterstatterin die Abgeordneten Bettina Stadlbauer,
Mag. Terezija Stoisits und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (678 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 01
Mag. Karin Hakl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau