741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (678 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 - FMedGNov 2004)

 

Die Reproduktionsmedizin ermöglicht heutzutage bereits vielen Paaren, die aus unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres Wunsches nach einem eigenen Kind. Rechtsgrundlage hiefür ist das Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 1992. Sein Regelungsgegenstand ist die Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines aktuellen Kinderwunsches. Nicht Bedacht nimmt das Gesetz auf Fälle, in denen zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine Erkrankung und die damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich sein wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall.

In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass nach geltendem Recht Samen und Eizellen (Gameten), die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden dürfen. Diese Regelung bereitet in der Fortpflanzungsmedizin nicht nur bei den oben angeführten Fällen einer schweren, den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit bewirkenden Erkrankung, sondern auch dann Probleme, wenn eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung – aus welchen Gründen immer – nicht sogleich gelingt. Schließlich wird im geltenden Recht auch der Wunsch von Patienten nach einem Wechsel des Arztes des Vertrauens nicht berücksichtigt.

Karzinompatienten, aber auch Patienten mit anderen Leiden soll in den angeführten Fällen die Erfüllung eines späteren Kinderwunsches ermöglicht und erleichtert werden. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft können Samen und entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, welche für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, ohne Beeinträchtigung längerfristig aufbewahrt werden. Die vorliegende Novelle ermöglicht die Entnahme und Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod der Person, von der sie stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer erscheint, sollen 10 Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.

Auf Grund der längeren Aufbewahrungsdauer kann es vermehrt zu einem Wechsel des Vertrauensarztes kommen. Es soll klargestellt werden, dass eingelagertes Gewebe und eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Terezija Stoisits und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig  angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (678 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 01

Mag. Karin Hakl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau