744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (696 der
Beilagen): ÜBEREINKOMMEN -
gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt -
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union samt Erklärungen
Im Verhältnis
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in
Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF
(in der Folge: Europ RH Übk), teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem
Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten,
die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990,
BGBl. III Nr. 90/1997, sind, darüber hinaus auf der Grundlage der
Art. 48 – 53 SDÜ statt. Zusätzlich wurde im Rahmen der Europäischen Union
das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet,
das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben
Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde ( Pkt.
4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000).
Das Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, das das Europ RH Übk ergänzen soll, enthält sowohl Bestimmungen
verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Rechtshilfe
zwischen den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und durch Einführung neuer
Formen der Rechtshilfeleistung verbessern sollen.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Justizausschuss vertritt mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Weiters wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union
vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union samt Erklärungen (696 der
Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in
dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache durch Auflage zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten zu erfolgen.
Wien, 2004 12 01
Michael Praßl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau