744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (696 der Beilagen): ÜBEREINKOMMEN - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF (in der Folge: Europ RH Übk), teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997, sind, darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 – 53 SDÜ statt. Zusätzlich wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde ( Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000).

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das das Europ RH Übk ergänzen soll, enthält sowohl Bestimmungen verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und durch Einführung neuer Formen der Rechtshilfeleistung verbessern sollen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Weiters wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen (696 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage zur  öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Wien, 2004 12 01

Michael Praßl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau