745 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (697 der
Beilagen): PROTOKOLL - vom
Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union samt Erklärungen
Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 (in der Folge: Europ. RH Übk.) teilweise idF des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ) sind, darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 bis 53 SDÜ statt. Zusätzlich wurde im Rahmen der EU das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU RH Übk) erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU unterzeichnet wurde (Pkt. 4.2. des Beschl. Prot. 17 vom 23.5.2000). Darüber hinaus wurde im Rahmen der Europäischen Union ein Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU erarbeitet, das am 16.10.2001 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde (Pkt. 19 des Beschl. Prot. 71 vom 9.10.2001).
Das Protokoll zum
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union soll die oben erwähnten Instrumente ergänzen und die
Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU, insbesondere durch Auskünfte
über Bankkonten für die Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten, über
Inhalt und Umfang der Transaktionen, die über ein oder mehrere bestimmte Konten
abgewickelt wurden, sowie über laufende und zukünftige Transaktionen,
verbessern.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Justizausschuss vertritt mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Weiters wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen (697 der Beilagen) wird
genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in
dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Wien, 2004 12 01
Michael Praßl Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau