750 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (548 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden

Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher neu geschaffener gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Bereich der Luftfahrtsicherheit erscheint es notwendig, die nationalen Vollziehungsstrukturen vor allem im luftfahrttechnischen und flugbetrieblichen Bereich zu vereinfachen und somit effizienter zu gestalten. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen erscheint durch eine Vereinheitlichung von inhaltlich ähnlichen Vollziehungszuständigkeiten eine effizientere Verwaltung möglich. In diesem Zusammenhang haben Studien über eine potentielle Neuordnung der Zuständigkeiten zur Vollziehung luftfahrtbehördlicher Aufgaben ergeben, dass durch eine Zusammenführung einzelner bisher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gelegener Aufgaben mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH eine Bereinigung von Doppelgleisigkeiten ermöglicht und schrittweise ein Synergiepotenzial von ca. 9 Personen erzielt werden könnte. Der Verwirklichung dieser Vorgaben entsprechend wäre daher im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und des Effizienzgebotes eine Änderung einiger Zuständigkeitsbestimmungen vorzunehmen. Weiters müssen begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, geschaffen werden. Schließlich sind einige Anpassungen an Erfordernisse der Praxis durchzuführen.

Inhalt:

-       sachgerechte Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten

-       begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 im Luftfahrtgesetz

-       Änderung einiger Vollziehungszuständigkeiten im Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr

-       im Hinblick auf die Zuständigkeitsänderungen im Luftfahrtgesetz und im Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr begleitende Maßnahmen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und Vertragsbediensteten im Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Gerhard Steier, Peter Marizzi, Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Heidemarie Rest-Hinterseer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 Z 13a:

Die bisher geltende Definition des ‚Luftfahrtgeräts’ im § 22 ist seit der Stammfassung des Luftfahrtgesetzes im Jahre 1957 unverändert geblieben. Da seither auf internationaler Ebene der Begriffsinhalt des ‚Luftfahrtgeräts’ kontinuierlich näher spezifiziert worden ist, soll im Luftfahrtgesetz auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden und eine genauere Definition eingeführt werden.

 

Zu Artikel 1 Z 22a:

Zur Klarstellung soll nunmehr das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderliche Luftverkehrsbetreiberzeugnis explizit im Luftfahrtgesetz genannt werden. Die Zuständigkeitsbestimmung ist im engen Zusammenhang mit der Z 31 (§ 141 Abs. 1 letzter Satz) zu sehen und soll im Sinne der gebotenen Nutzung der Synergiepotentiale durch Zusammenführung dieser Aufgabe mit den anderen flugbetrieblichen Aufgaben der Austro Control GmbH erfolgen. Die materiellen Voraussetzungen zur Erlangung dieses Zeugnisses finden sich vor allem in der Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses 2004 (AOCV 2004).

 

Zu Artikel 1 Z 28a und 30a:

Mit diesen Regelungen sollen die notwendigen näheren Bestimmungen über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung festgelegt werden. So soll die Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden mittels der sog. ‚Background-Checks’ erfolgen. Die diesbezüglichen Regelungen sollen nunmehr im Luftfahrtgesetz im § 134a und in einem neuen § 140d aufgenommen werden, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die im § 141a LFG genannten Aufsichtsorgane - im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 - nicht als ‚Personal’ gelten. Andere Bestimmungen über das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes (insbesondere die §§ 23 ff ZFBO) sollen unberührt bleiben. Dienstnehmern der nach § 4 LSG beauftragten Unternehmen ist für ihre Tätigkeit im Sicherheitsbereich eines Flughafens der Flughafenausweis im Hinblick auf § 6 LSG ohne zusätzliche Zuverlässigkeitsüberprüfung auszustellen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

Hermann Gahr              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann