Bundesgesetz, mit
dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr 1997 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftfahrtgesetzes
Das
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert:
1. In den
§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4,
8 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2, 23, 28, 29 Abs. 2,
31 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1,
38 Abs. 2, 49, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3, 66,
67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2,
75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1,
84 Abs. 1, 94 Abs. 2, 99 Abs. 6, 121, 124 Abs. 2
und Abs. 3, 126 Abs. 4, 127, 134 Abs. 2, 139,
140 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 bis 5, 143 Abs. 1,
6 und 9 und 144 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“
ersetzt.
2. In den
§§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 62 Abs. 4 und 5,
85 Abs. 4, 96 Abs. 2, 102 Abs. 2,
120 Abs. 2, 123 Abs. 1, 137 Abs. 5,
140 Abs. 4, 140c, 175 Abs. 1 und 3 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“
ersetzt.
3. Im
§ 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie“ ersetzt.
4. In den
§§ 38 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 140b Abs. 4 wird
jeweils die Wortfolge „Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
5. Im
§ 85 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
6. In den
§§ 122 Abs. 1 und 141 Abs. 1a wird jeweils die
Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr“ durch die
Wortfolge „Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie“
ersetzt.
7. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas
anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4
Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des
§ 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich ist.“
8. Im § 5
Abs. 4 lit. b wird das Zitat „Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305“
durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146“
ersetzt.
9. In den §§ 5
Abs. 4 lit. c, 130 Abs. 1 und 145 Abs. 1 wird jeweils das
Zitat „Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
10. Im § 12
Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:
„Soweit in
den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist,“
11. Im § 15
Abs. 4 wird die Wortfolge „Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Die
Austro Control GmbH“
ersetzt.
12. Im § 21
Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Instandhaltungsanweisungen“ durch das Wort „Lufttüchtigkeitshinweise“ ersetzt.
13.
§ 21 Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro
Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu
bewilligen oder zu widerrufen sind.“
13a. § 22
Abs. 1 lautet:
„(1) Luftfahrtgerät
ist
1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines
Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet
werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein (zB Fesselballone), oder am
Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines
Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).“
14. Nach § 24
wird folgender neuer Abschnitt
eingefügt:
„C.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“
danach wird
folgender neuer § 24a eingefügt:
„§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die
Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die
Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den
Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung
(EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für
Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und
in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG)
Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und
(EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen
ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls
unberührt.
(2) Soweit für die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale
Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“
15. Im § 34
Abs. 2 wird nach dem Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und danach
werden die Worte „zum Piloten von motorisierten Hänge- und
Paragleitern“
eingefügt.
16.
§ 42 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„§ 103
ist sinngemäß anzuwenden.“
17. Im
§ 42 Abs. 2 werden das Wort „genehmigen“ durch das Wort „bewilligen“ und das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
18.
§ 43 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Voraussetzung für
die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein
geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung
und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die
Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
(3) Die Bewilligung
ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur
Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“
19.
§ 44 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmung
des § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.“
20. Im § 46
wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und danach das Wort „oder“ und folgende neue lit. f angefügt:
„f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich
erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.“
21. Nach § 57
wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„D.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“
danach wird
folgender neuer § 57a eingefügt:
„§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die
Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und in der auf
Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt
sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige
nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
§ 42 Abs. 2 vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls
unberührt.
(2) Soweit für die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale
Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“
22. § 59
lautet:
„§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen
und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für
den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind.
Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.“
22a. Im § 102
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die
Ausstellung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderlichen
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist die Austro Control GmbH zuständig.“
23.
§ 103 Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und
unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die
Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen
dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind
von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde zu genehmigen.“
24.
§ 116 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„§ 103
ist sinngemäß anzuwenden.“
25.
§ 129 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuständig zur
Erteilung der Bewilligung ist
1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern
die Bezirksverwaltungsbehörde,
2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen
die Austro Control GmbH,
3. innerhalb von Sicherheitszonen bei
Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
4. außerhalb von Sicherheitszonen der
Landeshauptmann.“
26.
§ 130 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die
Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge
außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus
hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei
Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen
anordnen.“
27. Im
§ 130 Abs. 3 werden die Worte „Bewilligungen
gemäß Abs. 2“
durch die Worte „von den
Beschränkungen gemäß Abs. 2“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
28. § 132
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist
und der Luftfahrzeughalter eine den §§ 163 bis 165 und dem § 15
Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherung nachgewiesen hat.“
„28a. Im § 134a
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der
Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines
Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich
einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der
Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die
Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor
der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und
Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den
Hauptwohnsitz und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu
enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese
Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der
Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum
Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen
die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr
zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu
wiederholen.
(5) Der
Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine
Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten
Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die
den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der
Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der
Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren
Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem
Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich
deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung gemäß § 74
Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht
allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des
Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein
zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.“
29. Im
§ 135 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die
Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und
Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der
Betriebszeit des Zivilflugplatzes verpflichtet.“
30. Im § 140a
wird die Zitierung 㤤 70 Abs. 2
und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2“ durch die Zitierung „§§ 70 Abs. 2 und 3,
82 Abs. 2 und 105“
ersetzt.
30a. Nach
§ 140c wird folgender § 140d samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung
der Sicherheitsbehörden
§
140d. (1) Die
Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung
einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 mitzuwirken.
(2) Im Rahmen der
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden
ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes-
oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das
Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu übermitteln.
(3) Für die
Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die
diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung
einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen
Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.“
31.
§ 141 Abs. 1 lautet:
„(1)
Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal,
Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe,
Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß Anhang I,
Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze,
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der
Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig
ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des
Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro
Control GmbH.“
32. Im
§ 141 Abs. 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal,“ die Worte „Unternehmer
von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder
Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I,
Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,“ eingefügt.
33. Im § 145
Abs. 2 wird das Zitat „Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955,“
durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
34. Im § 149 Abs. 3
wird der Betrag „15 Millionen
Schilling“ durch den
Betrag „1 090 000 Euro“ ersetzt.
35. Im § 164
wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Wird,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die
Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des
Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende
Versicherungsdeckung zu sorgen.“
36. Im
§ 167 Abs. 1 wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die
Austro Control GmbH“
ersetzt.
37. Im
§ 167 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der
Austro Control GmbH“
ersetzt.
38. Im § 169
Abs. 1 Z 3 werden nach der Zitierung „Verordnung
(EG) Nr. 894/2002,“
die Worte „der Verordnung (EG)
Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und
zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von
Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen,“ eingefügt.
39. Im § 173
werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:
„(15) Die
§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4,
7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3,
15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die
Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2,
31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2,
37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2,
43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des
Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2,
62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2,
70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3,
78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4,
94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6,
102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1,
120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1,
124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2,
130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2,
137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a,
140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1,
6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3,
164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und
175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die §§ 134a
Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten
mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den
Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1.
September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(17) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen
werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.“
40. Die unter der
Überschrift „Bezugnahme auf Richtlinien“ als “§ 175“
bezeichnete Bestimmung erhält die Bezeichnung „§ 174a“.
40a. Im § 175
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit der
Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen
betraut.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz
über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.
Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 45/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Austro
Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf
Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind,
wahrzunehmen.“
2. § 8
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Bundesbeamte, die
am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH
übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des
diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch
das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der
Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese
Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Dienstzuweisung zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst
erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch
auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund
verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle
dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis
zur Austro Control GmbH aufgenommenen Beamten ist die Bestimmung des § 8a
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich
bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene
Bedienstete handeln würde.
(4) Für die im
Abs. 2 und 3 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro
Control GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu
ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge
gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der
besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des
Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die
Austro Control GmbH geleistete besondere Pensionsbeiträge und
Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten.“
3. Nach § 8
wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsbedienstete
§ 8a. (1) Vertragsbedienstete, die am
31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen
sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Austro Control GmbH. Die Austro
Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst-
und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen
nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig.
(2) Die Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden
Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten
Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf
gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach
den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab
dem 1. Jänner 2005 ist eine Kündigung aus einem der in § 32
Abs. 4 VBG angeführten Gründen nicht zulässig.
(3) Sofern
Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im
Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis
(Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung. Anwartschaften auf Abfertigungen
und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der
Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch
die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die
Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1
hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt,
der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 aus der für die
genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach
diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen
Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.“
4. Im § 17
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 2
Abs. 1, 8 Abs. 3 und 4, 8a samt Überschrift sowie § 18,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX,
dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch
frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
5. Im § 18
wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet. Danach wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit der
Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Das
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997),
BGBl. I Nr. 101, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
2. Im § 10 Abs. 1
und im § 11 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „bei der Austro Control GmbH“ ersetzt.
3. Im § 10
Abs. 2, im § 11 Abs. 3 und im § 12 wird jeweils die
Wortfolge „dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „ der
Austro Control GmbH“
ersetzt.
4. § 17
entfällt.
5. Im § 18
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die
§§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(5) § 17 tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“