751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (680 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden

Im Sinne einer Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes nunmehr formell aufgehoben. Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist aufgrund der Erlassung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl. Nr. 826/1992), des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2002) und des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, (BGBl. I Nr. 109/2002) erforderlich geworden. Neben der formellen Aufhebung obsoleter Bestimmungen muss auch eine Änderung der Zitierungen der Rechtsgrundlagen sowie eine terminologische Adaptierung im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Art. I Z 32 des BGBl. I Nr. 16/2000, Teil 2, Abschnitt K Z 4 und 5) und bezüglich nunmehr gebräuchlicher kaufmännischer Begriffe vorgenommen werden.

Inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfes sind unter anderem legistische Maßnahmen zur Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG. Der ASFINAG wird die Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Grenzen Österreichs Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im Ausland zu beteiligen. Die ASFINAG kann über unbewegliches Bundesvermögen durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten auch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verfügen.

Durch die Einfügung einer Bestimmung im „Maßnahmengesetz“ wird eine österreichweite Konzernumstrukturierung ermöglicht.

Aufgrund des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage für die den Bundesländern nach Art. II der ASFINAG-Gesetz Novelle 1991 zustehenden Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von Transitstrecken aus Mautentgelten, die nach den Sonderfinanzierungsgesetzen eingehoben werden, entstanden. Dies hätte finanzielle Einbußen für die Länder zur Folge, da nach der geltenden Rechtslage nur mehr Mautentgelte von Fahrzeugen bis 3,5 t herangezogen werden können. Um diese finanziellen Nachteile auszugleichen, wurde legistisch in der Weise vorgesorgt, dass als Berechnungsgrundlage für die einprozentige Mittelzuweisung die Mauteinnahmen des Jahres 2003 auf diesen Strecken herangezogen werden, wobei die Zweckbindung dieser Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation festgelegt wird.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Klaus Wittauer,Werner Miedl sowie der Staatssekretär im Bundesministeriumfür Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (680 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

Franz Glaser              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann