751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (680 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden
Im Sinne einer
Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden
durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des
ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes nunmehr formell
aufgehoben. Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist aufgrund der
Erlassung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften (BGBl. Nr. 826/1992), des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2002) und des
Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, (BGBl. I Nr. 109/2002) erforderlich
geworden. Neben der formellen Aufhebung obsoleter Bestimmungen muss auch eine
Änderung der Zitierungen der Rechtsgrundlagen sowie eine terminologische
Adaptierung im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministeriengesetz 1986 in
der Fassung Art. I Z 32 des BGBl. I Nr. 16/2000, Teil 2,
Abschnitt K Z 4 und 5) und bezüglich nunmehr gebräuchlicher kaufmännischer
Begriffe vorgenommen werden.
Inhaltliche
Schwerpunkte des Entwurfes sind unter anderem legistische Maßnahmen zur Stärkung
der unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG. Der ASFINAG wird die
Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Grenzen Österreichs
Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen oder
sich an anderen Unternehmen im Ausland zu beteiligen. Die ASFINAG kann über
unbewegliches Bundesvermögen durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten
auch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verfügen.
Durch die
Einfügung einer Bestimmung im „Maßnahmengesetz“ wird eine österreichweite
Konzernumstrukturierung ermöglicht.
Aufgrund des
Bundesstraßen-Mautgesetzes ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage für
die den Bundesländern nach Art. II der ASFINAG-Gesetz Novelle 1991
zustehenden Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken aus Mautentgelten, die nach den Sonderfinanzierungsgesetzen
eingehoben werden, entstanden. Dies hätte finanzielle Einbußen für die Länder
zur Folge, da nach der geltenden Rechtslage nur mehr Mautentgelte von Fahrzeugen
bis 3,5 t herangezogen werden können. Um diese finanziellen Nachteile
auszugleichen, wurde legistisch in der Weise vorgesorgt, dass als
Berechnungsgrundlage für die einprozentige Mittelzuweisung die Mauteinnahmen
des Jahres 2003 auf diesen Strecken herangezogen werden, wobei die Zweckbindung
dieser Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation festgelegt
wird.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Klaus Wittauer,Werner Miedl sowie
der Staatssekretär im Bundesministeriumfür Verkehr, Innovation und Technologie
Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (680 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 02
Franz Glaser Kurt Eder
Berichterstatter Obmann