Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die
3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das
Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
25. KFG-Novelle
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 Z 45 lautet:
„45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die
Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden
kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug,
das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht,
befördert werden kann; als unteilbar gelten auch
a) zu einer unteilbaren Ladung gehörende
Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der
unteilbaren Ladung nicht überschreitet,
b) das Ballastgewicht von Kränen;“
2. § 6
Abs. 6 lautet:
„(6) Kraftwagen der
Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie
von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im Abs. 1 angeführten
Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des
Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage,
jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann
(Verlangsa-meranlage).“
2a. In § 20 Abs. 7,
§ 31 Abs. 2, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 2b, der
Überschrift des § 131, § 131 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge“ durch
die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt.
3. § 24
Abs. 2a und 2b lauten:
„(2a) Absatz 2
gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung
sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.
(2b) Über Anträge auf
eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein
Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie.“
4. § 24
Abs. 4 lautet:
„(4) Der
Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber
ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung
(Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und
nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des
Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der
letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen,
durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5
Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und
Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers
ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines
Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I Kapitel VI und
Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85).
Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle
Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern
und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf
Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten
gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche
Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis
der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des
Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung
(§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a
Abs. 1b gelten sinngemäß.“
5. § 24
Abs. 7 lautet:
„(7) Hinsichtlich des
Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten
unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der
Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von
Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen
Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen
Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen
Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, sofern die
ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte
Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen
Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom
Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche
Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu
informieren.“
6. Nach § 24
Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die für Einbau
und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind
von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss des
Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen.
In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu
erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der
Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so
erteilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die
zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch
Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf
Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den
Landesprüfstellen und in der Bundesanstalt für Verkehr auszustellen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den jeweils
zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten
unverzüglich zu informieren.
(9) Die Werkstattkarte
darf durch die geeigneten Personen nicht missbräuchlich verwendet werden. Der
Ermächtigte hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich
oder durch andere als den Inhaber der Werkstattkarte verwendet wird. Der
Ermächtigte und der Inhaber der Werkstattkarte haben sicherzustellen, dass der
PIN-Code der Werkstattkarte mit der erforderlichen Sorgfalt geheim gehalten
wird. Die Werkstattkarte ist innerhalb der Betriebsstätte sicher aufzubewahren
und darf außerhalb der Betriebsstätte nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch
mitgeführt werden. Der Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte oder das
Bekanntwerden des PIN-Codes ist unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt
unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln.
Bei Bekanntwerden des PIN-Codes hat der Ermächtigte die Werkstattkarte
unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf
Entschädigung abzuliefern und diesen Sachverhalt unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen.
(10) Ist die
Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die
Ausstellung vorliegen, ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen
oder wurde die Ermächtigung vom Landeshauptmann widerrufen (Abs. 5), ist
die Werkstattkarte unverzüglich vom Landeshauptmann ohne Anspruch auf
Entschädigung für den Inhaber einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu übermitteln. Scheidet die geeignete Person, auf
deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, ist die
Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. Bei Änderungen für die
Ausstellung der Werkstattkarte maßgebender Daten, die auf der Werkstattkarte
aufgedruckt oder gespeichert sind, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten
unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung
zu übermitteln. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der betreffenden
ermächtigten Stelle im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen,
welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die
Werkstattkarte bereits abgeliefert wurde. Vor der Übermittlung an den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind alle auf der Werkstattkarte
gespeicherten Daten auf einem externen Datenträger zu sichern, mindestens zwei
Jahre lang aufzubewahren und bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung
zu stellen.“
7. § 24a
Abs. 2 lit. c lautet:
„c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge,
an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d oder § 20 Abs. 5
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,“
7a. In § 57a Abs.
1a entfällt die Wortfolge „oder der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“.
8. In § 62
Abs. 1 wird der Ausdruck „Multilateralen
Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März
1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177,
Seite 27)“ durch
den Ausdruck „Übereinkommens zwischen den
nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23,“ ersetzt.
9. In § 62
Abs. 2 entfällt zweimal die Wortfolge „beim
Zollamt“.
10. In § 62
Abs. 3 wird der Ausdruck „Multilaterale
Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März
1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27)“ durch den Ausdruck „in Abs. 1 genannte Übereinkommen“ ersetzt.
11. In § 62
Abs. 8 entfällt die Wortfolge „dem
Zollamt“.
12. Nach § 99
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Beim Befahren
eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das
Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des
Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.“
13. § 102
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er
sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende
Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den
hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der
Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf
jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2
lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen,
Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu
verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker
von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als
3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der
Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass
im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt
eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im
Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die
Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den
letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind
mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des
Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber
ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen
Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“
14. In § 102
Abs. 5 lit. f entfällt die Wortfolge „oder
den Nachweis über eine erteilte Ausnahme“.
15. § 102
Abs. 11a lautet:
„(11a) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung
der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich des
Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in
der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer
Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der
vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom
Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von
der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Die
Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen
nach Möglichkeit zu unterstützen.“
16. § 102
Abs. 11c und 11d lauten:
„(11c) Wird von den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine
Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten,
die Schaublattführung oder über die Fahrerkarte durch einen Lenker
festgestellt, der in einem Dienstverhältnis steht (unselbständiger Lenker), so
haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In
der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges,
Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben.
(11d) Auf Fahrten, für
die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in
der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen sich das Mindestalter
sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 3820/85.“
17.
§ 102 Abs. 12 lit. i bis k lauten:
„i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz,
wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes oder der
Fahrerkarte (Art. 13 ff),
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit,
einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit
(Art. 5 bis 9).“
18. § 102
Abs. 13 entfällt.
19. Nach § 102
werden folgende §§ 102a, 102b, 102c und 102d samt Überschriften eingefügt:
„Fahrerkarte
§ 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die
Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür
ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines
Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei
Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der
Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die
entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die
Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur
Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem
Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die
Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges
Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.
(2) Aufgrund eines
Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte
Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an
das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten.
Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur
Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende
Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten
im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale
Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen
Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete
Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d
Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages
und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister
gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im
Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des
Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung
zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt
und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d
Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den
Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf
Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist
§ 102d Abs. 7 anzuwenden.
(3) Die Daten des Antrages
auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer
Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird.
In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten
und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1
letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der
Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen
und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1
ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im
Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der
Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung
vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung
nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere
Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie
entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die
Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne
Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem
Fall hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.
(4) Lenker von
Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des
Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie
haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und
dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf
Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke,
die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie das
Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren
sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem
analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker
eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wenn die
Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz
des Lenkers befindet, hat der Lenker
1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von
ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck
a) die Angaben einzutragen, anhand derer er
identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins)
und zu unterschreiben, sowie
b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,
2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.
(6) Wenn der Lenker
sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug
eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme
des Fahrzeuges
1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder
auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes
eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät
ausgerüstet ist, oder
2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung
des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
(7) Der Lenker hat zu
Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens
sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im
Fahrzeug mitzuführen.
(8) Die Lenker haben
vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die
Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B
Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben
ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten
mitzuführen.
(9) Durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum
Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung
eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte,
wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des
Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des
Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.
Zentrales
Register für Kontrollgerätekarten
§ 102b. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei
der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register
für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu führen. Im Register werden die im
Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und
Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt,
die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte
(§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer
Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden
gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche
Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche
Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie
abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer
Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag
zurückgezogen wurde.
(2) Die gemäß
§ 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von
Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten
erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die
Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3) In das
Kartenregister sind einzutragen:
1. über Werkstattkarten:
a) Inhaber
der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,
b) Familienname,
Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
c) Plombierungszeichennummer,
d) Werkstattkartennummer,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Werkstattkarte,
f) ausstellende
Einrichtung,
g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Werkstattkarten,
h) der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte
oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer
Werkstattkarte (in Schlagworten);
2. über Fahrerkarten:
a) Familienname, Vorname,
sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische
Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,
b) Fahrerkartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Fahrerkarte,
d) ausstellende
Einrichtung,
e) Führerscheinnummer,
inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,
f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Fahrerkarten,
g) der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte
oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer
Fahrerkarte (in Schlagworten);
3. über Unternehmenskarten:
a)
Name
des Unternehmens sowie Anschrift,
b) Unternehmenskartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Unternehmenskarte,
d) ausstellende
Einrichtung,
e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,
f) der Grund für die Entziehung der
Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf
Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);
4. über Kontrollkarten:
a) Name der Behörde sowie Anschrift,
b) Kontrollkartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Kontrollkarte,
d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen,
zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
(4) Die gemäß
§ 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht
kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.
(5) Alle Unterlagen
über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben,
spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten
und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
(6) Auskünfte aus dem
Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. den Organen des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen und
2. den zuständigen Behörden anderer Staaten,
sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar
anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen
ergibt.
(7) Die gemäß
§ 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen
Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden,
automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen
hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.
Zertifizierungsstelle
§ 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die
Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85, Anhang I B Anlage 11 Z 3.
Ausstellung
von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen
§ 102d. (1) Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die
die im Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte
oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen
Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten
weiterzuleiten, die Kosten-ersätze einzuheben und bei Vorliegen der
Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.
(2) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
1. bereits im Verkehrsbereich tätig ist,
2. über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung
kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,
3. hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders
geschultes Personal verfügt,
4. über die erforderlichen apparativen
Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,
5. bundesweit über ein entsprechendes Netz an
Niederlassungen verfügt und
6. die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben
sicherstellen kann.
Für die
Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die
ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer
Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzuzeigen.
(3) Die ermächtigte Einrichtung hat
sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal
1. die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt
werden,
2. die eingebrachten Anträge ohne unnötigen
Aufschub bearbeitet werden und
3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare
Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen
Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird.
(4) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann
jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung
noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden
und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt
wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist
unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt
oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch den Ausschluss
bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer
Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt
schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten
in dieser Geschäftsstelle untersagen.
(5) Die Ermächtigung
ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der
Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4
erfolglos geblieben sind.
(6) Die Ermächtigung
kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über
die Zurücklegung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder
an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.
(7) Wird einem Antrag
auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich
stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte jeder weiteren
Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem
Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte
zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden
kann, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den
Antrag abzusprechen.
(8) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte
nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem administrativen Betrieb rund
um das digitale Kontrollgerät, wie insbesondere Antragsentgegennahme,
Datenerfassung, Rücknahme der abgegebenen Karten und Eintragung im Register,
Auskunftserteilungen, Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze der
Bundesanstalt für Verkehr als Betreiber des Systems des digitalen
Kontrollgerätes zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
(9) Die Kostenersätze
für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß
Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate,
abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten zufällt, dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die
Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß
Abs. 1 Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum
GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.“
20.
§ 103 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zulassungsbesitzer
eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr
als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die
Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu
sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt
oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der
Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des
Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre
gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen
Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu
überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat
der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu
unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes
und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen.
Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen
oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet
nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur
Verfügung zu stellen.“
21. Nach
§ 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt:
„Unternehmenskarte
§ 103b. (1) Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem
Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen,
kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür
ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere
Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen
Gründen diese benötigt werden. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein
Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte
erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Unternehmenskarte
sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen, deren
Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, aber mit einem digitalem
Kontrollgerät ausgerüstet sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten
stellen, wenn sie das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft
machen.
(2) Aufgrund des
Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte
Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an
das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten.
Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle
Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte vorliegen und ob die
Daten im Antrag korrekt sind. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für
Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der
Unternehmenskarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat
die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Unternehmenskarte zu
erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht
vollinhaltlich stattgegeben ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.
(3) Die Daten des
Antrags sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten
weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht
vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall
sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen
Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Ist die Ausstellung der
Unternehmenskarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung
vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die
Unternehmenskarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung
stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht
ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bei dem betreffenden Unternehmen im
zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen
nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Unternehmenskarte bereits
abgeliefert wurde. Der Verlust oder Diebstahl der Unternehmenskarte ist vom
Inhaber der Karte unverzüglich einschließlich der Kartennummer dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt
unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln.
(4) Der Inhaber der
Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte
nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu
treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte
nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigtes Sperren der Daten des
Kontrollgerätes ist nicht zulässig.
(5) Durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, der erforderlichen Unterlagen,
der Verwendung eines Formblattes sowie die Höhe des Kostenersatzes für die
Ausstellung der Unternehmenskarte festzusetzen.“
22. § 114
Abs. 4a lautet:
„(4a) Gemäß
Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten
mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Schulfahrzeuge von der
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen. Der Einbau eines
Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich.“
23 . Nach
§ 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:
„Kontrollkarte
§ 123a. (1) Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann
Kontrollkarten beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs IB der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an
das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten.
Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte
und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit
innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet
ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu prüfen,
ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die
Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung
der Kontrollkarte zu erteilen.
Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe
des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festzulegen.
(2) Zuständige Stellen
im Sinne des Abs. 1 sind:
1. der Bundesminister für Inneres für die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. der Bundesminister für Finanzen für die Organe
der Finanzverwaltung,
3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der
Bundesanstalt für Verkehr,
4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für die Organe der Arbeitsinspektorate,
5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen
gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht sowie Organe der
Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten
durchführen,
6. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
für die Organe der Krankenversicherungsträger.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl einer
Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der
Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen
Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten
weiterzuleiten.“
24. Dem § 132
werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
„(19) § 6
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, die vor In Kraft Treten des § 6 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits genehmigt worden sind.
(20) Fahrzeuge, die unter den
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals
zum Verkehr zugelassen werden
1. nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie
mit einem digitalen Kontrollgerät im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,
2. bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen
Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,
3. vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem
analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.“
25. § 134
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Wochen zu bestrafen.“
26. § 134
Abs. 1a erster Satz lautet:
„Übertretungen
der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung
strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke
innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist
(Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).“
27. § 134
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt
auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.“
28.
§ 134 Abs. 3a lautet:
„(3a) Zur
Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten
Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des
Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des
digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der
Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten
Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder
der Aushändigung des Ausdruckes gemäß § 102a oder der Kontrolle der
Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes als Ort der Begehung der Übertretung,
wenn
1. die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit
dem Kontrollgerät festgestellt wurde und
2. aus dem Schaublatt oder aus dem Ausdruck oder
der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht
früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung oder Kontrolle begangen wurde;
wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als
eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.“
29. In § 134
Abs. 3c wird der Betrag „21 Euro“ ersetzt durch den Betrag „25 Euro“.
30. Der bisherige
Text des § 134a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 und Abs. 3
werden angefügt:
„(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl.
Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3.“
31. Dem § 135
wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 102
Abs. 1, § 102 Abs. 11a, § 102 Abs. 11c und 11d,
§ 102 Abs. 12 lit. i bis k, § 102a, § 103
Abs. 4, § 103b, § 114 Abs. 4a, und § 123a jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 5. Mai
2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch
frühestens mit dem In Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte können
ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung dieser Karten
erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005.“
32. § 136
Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Mit der
Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der
Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut.“
Artikel 2
Änderung der
3. Kraftfahrgesetz-Novelle
Das
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967
geändert (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen
über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl.
Nr. 1976/352, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 wird
wie folgt geändert:
In Artikel III
Abs. 5 wird der Betrag „21 Euro“ ersetzt durch den Betrag „35 Euro“.
Artikel 3
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Das
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4
erhält folgende Überschrift:
„Sonderbestimmungen
für Lenker von Kraftfahrzeugen“
2. § 13 lautet
samt Überschrift:
„Allgemeine Regelungen
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit
den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31.12.1985 S. 1.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom
10.03.2004 S. 3.
(4) Ein analoges
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
(5) Wiederholt eine
Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist
die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich dieser
Verordnung nicht anzuwenden.“
3. § 15d
lautet samt Überschrift:
„Abweichungen
§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß
§ 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der
Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der
Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.“
4. Im § 17
Abs. 2 werden die Worte „ein
Jahr“ durch den
Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.
5. § 17
Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte
Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
sowie § 17a.“
6. Nach § 17
werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:
„Digitales Kontrollgerät
§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der
Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der
Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich
sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker
zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen,
dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen
Kontrollgerätes nach
1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 15
Abs. 7,
nachkommt.
(2) Ist ein Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und
von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und
auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen
Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten
Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer
elektronischen Signatur gemäß Anhang I B der Verordnung (EG)
Nr. 3821/85 versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät
beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle
zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu
erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom
Kontrollgerät vorzunehmen.
(3) Das Herunterladen,
Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:
1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:
a) spätestens
drei Monate nach dem letzten Herunterladen,
b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers
unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,
c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des
Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
d) unmittelbar
vor einer Überlassung des Fahrzeuges,
e) unmittelbar
vor einem Austausch des Kontrollgeräts,
f) im Falle eines Defekts einer Fahrerkarte,
sobald davon Kenntnis erlangt wird;
2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines
Lenkers:
a) spätestens
alle 28 Tage,
b) unmittelbar
vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
c) unmittelbar
vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.
(4) Der Arbeitgeber
hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet
ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in
elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist
auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über
sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle
Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese
Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des
Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem
Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung
zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter
geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a
Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter,
Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen
Arbeitszeitaufzeichnungen.“
7. § 28
Abs. 1b lautet:
„(1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
2. die Pflichten betreffend das analoge
Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13,
Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder
Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang I B sowie die
Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1,
Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a,
7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
verletzen;
4. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;
5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen,
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro
bis 3 600 Euro zu bestrafen.“
8. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Kommt im
Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung
dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.“
9. Nach § 33 Abs. 1q wird folgender
Abs. 1r eingefügt:
„(1r) Die §§ 13,
15d, 17 Abs. 2, 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
5. Mai 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Das
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx wird wie folgt geändert:
1. § 22c
lautet samt Überschrift:
„Abweichungen
§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um
die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3,
ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.“
2. Nach § 33 Abs. 1j wird folgender
Abs. 1k eingefügt:
„(1k) § 22c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit
5. Mai 2005 in Kraft.“