Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.“