Bundesgesetz, mit
dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 82 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Für Dienste
der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut
sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen,
die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu
entrichten.“