756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (610 der Beilagen): Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des
Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), dem Österreich am 6. März
1998 beigetreten ist (BGBl. III Nr. 73/1998). Auf der 14. Tagung des
ERO-Rates am 9.April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei
ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication Office)
und des ETO (European Telecommunications Office) beschlossen und damit die
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen, dem
das Übereinkommen zur Gründung des
Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 als Anlage beigefügt ist.
Es tritt an die Stelle des
ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO). Die Unterzeichnung fand am 17. Dezember 2002 in
Kopenhagen statt.
Mit der Änderung des Übereinkommens wird das Europäische Büro für
Kommunikation (ECO) gegründet. Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen
Büros für Funkangelegenheiten wurde nach Art. 50 Abs. 1
Bundesverfassungsgesetz ratifiziert. Für die Änderungen ist daher die
Genehmigung des Nationalrates erforderlich.
Die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen
Büros für Funkangelegenheiten samt
Anlage hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG
der
Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch die Urkunde keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens am
ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von
Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
aller Vertragsparteien notifiziert hat. Das geänderte Übereinkommen ist gemäß
Schlussklausel der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens – wie auch das
bisher geltende Übereinkommen – in deutscher, englischer und französischer
Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Dr.
Gabriela Moser sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Berichterstatter
für das Plenum wurde Abgeordneter Peter Haubner
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage (610 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 12 02
Peter Haubner Kurt Eder
Berichterstatter Obmann