757 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die
Regierungsvorlage (648 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und
das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle
2004)
und
über den Antrag
313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträg-lichkeitsprüfungsgesetz
2000, BGBl Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I
Nr. 50/2002, geändert wird
Der Nationalrat
hat in seiner 82. Sitzung am 9. November 2004 beschlossen, die gegenständliche
Regierungsvorlage und den Antrag 313/A an den Umweltausschuss rückzuverweisen
(1. Bericht des Umweltausschusses über beide Verhandlungsgegenstände vom
20. Oktober 2004 in 661 der Beilagen).
Zur
Regierungsvorlage (648 der Beilagen) ist auszuführen:
Durch den
vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch
diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich
umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.
Wichtigster Punkt
dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung
im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in den der
Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken
nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im Entwurf wird definiert,
welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben und
eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.
Änderungen sind
auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen.
Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen
der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP
berücksichtigt werden kann.
Ein weiteres
Anliegen des Entwurfes ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der
UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene
Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der
UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen
materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.
Anpassungen des
Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge
zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
runden den Entwurf ab.
Zum Antrag
313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen
ist folgendes auszuführen:
Die Abgeordneten
Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Antrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Das geltende UVP-G
2000 stellt die Behörden und den Projektwerber derzeit vor zwei Probleme:
Es ist unklar,
welche Behörde –die UVP-Behörde oder die Sektorbehörde – für Enteignungen
zuständig ist und damit auch, welche Unterlagen (etwa Zustimmungserklärungen)
für einen Antrag im UVP-Verfahren erforderlich sind.
Weiters müsste die
Behörde wohl einen Antrag zurückweisen, wenn betroffene Liegenschaftseigentümer
dem Projekt nicht zustimmen, obwohl nachträglich Enteignungsbestimmungen
vorgesehen sind.
Aus dem UVP-G 2000
lassen sich diese Fragen nicht mit ausreichender Klarheit beantworten. Es
besteht daher derzeit die Gefahr, dass ein aufwändiges UVP-Verfahren allein
aufgrund eines Formmangels mit Nichtigkeit bedroht ist bzw eine
gesetzeskonforme Antragstellung gar nicht möglich ist.
Diese
problematische Rechtslage soll durch den vorliegenden Antrag saniert und
Rechtssicherheit geschaffen werden.“
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 313/A
in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 neuerlich in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters die Abgeordneten Karlheinz Kopf,
Kai Jan Krainer, Heidemarie Rest-Hinterseer,
Klaus Wittauer, Karl Dobnigg
sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die
Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und
Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht,
der wie folgt begründet war:
„Allgemeines
Die
Regierungsvorlage trifft bereits Vorkehrungen für eine vollständige
Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung und mehr Rechtssicherheit
bei Bundesstraßen- und Hochleistungsstrecken-Vorhaben durch Einführung eines zusätzlichen
Bescheides des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie zur Berücksichtigung der UVP in bisher nicht durch eine Genehmigung
abgedeckten Bereichen und für eine Koordination des gesamten
Genehmigungsprozesses durch den/die BMVIT.
Der
Abänderungsantrag zielt nunmehr auf eine weitergehende Konzentration des
Genehmigungsprozesses für diese Art von Vorhaben ab. Er sieht im 3. Abschnitt
den Ersatz der Trassenverordnung durch einen einheitlichen Bescheid des/der
BMVIT vor, in dem über die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 und alle
vom/von der BMVIT oder einem anderem Bundesminister/einer anderen
Bundesministerin zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften entschieden werden
soll. In diesem Verfahren ist auch die UVP durchzuführen. Ein weiterer Schritt
zur Konzentration des Verfahrens der Zulassung für Bundesstraßen und
Hochleistungsstrecken ist die Konzentration der übrigen in unmittelbarer oder
mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführender Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann.
Durch die
Möglichkeit einer Abschichtung in Grundsatz- und Detailgenehmigungen auch im 3.
Abschnitt wird auch weiterhin eine Stufung des Genehmigungsprozesses möglich
sein.
Mit Wirkung für
den 2. und 3. Abschnitt, also auch für das konzentrierte Genehmigungsverfahren,
soll bei der Zulassung von Umweltorganisationen durch den/die BMLFUW im
Einvernehmen mit dem/der BMWA diesen Organisationen explizit die Möglichkeit
einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingeräumt werden und Bürgerinitiativen
sollen im Genehmigungsverfahren wieder explizit die Möglichkeit erhalten, gegen
Bescheide Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu Z 1 (Änderung
der Kompetenzbestimmung betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken):
Um beim
vorgeschlagenen Ersatz der Trassenverordnung durch einen teilkonzentrierten
Genehmigungsbescheid unverändert die Durchführung der UVP für Bundesstraßen und
Hochleistungsstrecken durch den/die BMVIT zu ermöglichen, ist Art. 10 Abs. 1 Z
9 insofern zu ändern, als nicht mehr auf die Erlassung einer Trassenverordnung,
sondern darauf abgestellt wird, ob es sich um Bundesstraßen- oder
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Vorhaben handelt.
Zu Z 2 (§ 3 Abs.
7):
Die
Standortgemeinden haben die Möglichkeit, Feststellungsbescheide beim
Verwaltungsgerichtshof anzufechten.
Zu Z 3 (§ 18a,
Abschnittsgenehmigung):
Über einen Verweis
in § 24a Abs. 12 und Streichung der Ausnahme in § 18a soll die Möglichkeit der
Abschnittsgenehmigung auch für die Verfahren nach dem 3. Abschnitt nutzbar
gemacht werde. Abschnittsgenehmigungen sollen weiters bereits bei Erstreckung
des Vorhabens auf mindestens drei
Standortgemeinden möglich sein.
Zu Z 4 und 5
(Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans):
Die durch die
Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003 hergestellte Rechtslage
einer – nicht der Präklusion unterliegenden – Legalparteistellung des
wasserwirtschaftlichen Planungsorgans soll unverändert beibehalten werden.
Zu Z 6
(Verfassungsgerichtshofbeschwerde für Bürgerinitiativen):
Die durch das
Verfassungsgerichtshoferkenntnis G 4/04 vom 16.6.2004 in Bezug auf
Bürgerinitiativen unklare Rechtslage soll durch eine Verfassungsbestimmung
klargestellt werden, die den Bürgerinitiativen so wie nach bisheriger
Rechtslage den Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof eröffnet.
Zu Z 7 (Beschwerde
gegen die Zulassungsentscheidung):
Gegen die
Entscheidung über die Zulassung von Umweltorganisationen zur Ausübung der
Parteienrechte im UVP-Verfahren soll die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof explizit eröffnet werden. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG steht jedenfalls offen,
weil davon auszugehen ist, dass die Umweltorganisation durch eine
Nichtzulassung oder nur teilweise Zulassung jedenfalls in ihren Rechten
beschwert wäre.
Zu Z 9
(Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, Anwendungsbereich und Verfahren):
Der
Anwendungsbereich in den §§ 23a und 23b ist insofern anzupassen, als die
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr vor Erlassung einer Trassenverordnung,
sondern für Bundesstraßen- bzw. Hochleistungsstrecken-Vorhaben durchzuführen
ist. Der Anwendungsbereich für Bundesstraßen wird nunmehr – wie bei den Hochleistungsstrecken
– im UVP-G 2000 abschließend geregelt. Waren bisher in § 4 Abs. 6 und 7 des
Bundesstraßengesetzes Ausnahmen von der Erlassung einer Verordnung und damit
auch von der Durchführung einer UVP geregelt, so sollen diese Ausnahmen nunmehr
in § 23a Abs. 2 Z 3 ausdrücklich übernommen und eingegrenzt werden. Bei
Kriechspuren handelt es sich um längenmäßig beschränkte zusätzliche
Fahrstreifen in Steigungsbereichen. Die Zulegung von Fahrstreifen zur Erhöhung
der Kapazität ist von diesem Begriff allgemein nicht erfasst.
In § 24 Abs. 1 bis
5 ist geregelt, welche Verfahren zur Genehmigung von Bundesstraßen
durchzuführen sind:
# Gemäß Abs. 1 ist
ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem nicht nur
die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 (§ 24 h Abs. 1 bis 5),
sondern drüber hinaus alle nach dem Bundesstraßengesetz, dem
Hochleistungsstreckengesetz und nach den sonstigen für die Ausführung des
Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten
vom/von der BMVIT oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen
sind. In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als
auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.
# Gemäß Abs. 3 hat
auch der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren
durchzuführen, in dem er die übrigen, nach den bundesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften, also insbesondere die in mittelbarer Bundesverwaltung
oder in unmittelbarer Bundesverwaltung, aber nicht von einem Bundesminister zu
vollziehen Verwaltungsvorschriften anzuwenden hat. Auch hier sind wiederum die
materiellrechtlichen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
# Gemäß Abs. 4
bleibt jedoch die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von
den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt und ist von den
nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden auch weiterhin wahrzunehmen.
Dies betrifft z. B. den Natur- und
Landschaftsschutz.
# Abs. 2 legt als
zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5 wie bisher
den/die BMVIT fest. Für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Die Abs. 7ff des §
24 regeln wie bisher das UVP-Verfahren, das nunmehr Teil des
Ermittlungsverfahrens für den teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid nach Abs.
1 ist. Abs. 11 (alt), der die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die
Trassenverordnung für Formalparteien eröffnet hat, ist nach Abschaffung der
Trassenverordnung obsolet und hat daher zu entfallen. Da es sich dabei um eine
Verfassungsbestimmung handelt, ist auch die Aufhebung als Verfassungsbestimmung
zu beschließen und daher die gesamte Z 7 als solche zu kennzeichnen.
Die Antragstellung
gemäß § 24a ist im Wesentlichen dem § 5 des konzentrierten
Genehmigungsverfahrens nachgebildet.
Zu Z 10 (Entfall
der öffentlichen Erörterung):
Da nunmehr gemäß §
24 Abs. 7 wie im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt
jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, kann die zwingende
Durchführung einer öffentlichen Erörterung entfallen. § 44c AVG wird künftig
auf Großverfahren auch im Bezug auf Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
anwendbar sein.
Zu Z 11
(Genehmigungen: Kriterien, Parteistellungen, Verfahrensgliederung, öffentliche
Auflage):
Dem § 17 Abs. 2
bis 5 nachgebildet, legt nunmehr § 24 h Abs. 1 bis 5 die in UVP-Verfahren
anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien für alle Genehmigungen fest.
Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die teilkonzentrierten
Genehmigungsverfahren beim/bei der BMVIT und beim Landeshauptmann als auch für
alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden
Genehmigungsverfahren.
Diese Behörden
haben die zusätzlichen Genehmigungskriterien anzuwenden, soweit sie für ihren
Wirkungsbereich maßgeblich sind (vgl. bereits bisher § 24 h Abs. 5). Dies
bedeutet etwa für den Genehmigungsbescheid des/der BMVIT nach § 24 Abs. 1, dass
dort sämtliche Genehmigungskriterien im Hinblick auf die Entscheidung, wo eine
Trasse zu verlaufen hat, anzuwenden sind (vgl. die Anordnung über die
Bedachtnahme auf verschiedene öffentliche Interessen insbesondere die
Umweltverträglichkeit, in § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 und § 3
Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes); in Bezug auf Auswirkungen des
Vorhabens, die in den Wirkungsbereich anderer Behörden fallen (etwa der
Wasserrechtsbehörde, der Naturschutzbehörde), genügt es für die
Trassenentscheidung, dass die Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 24 h
Abs. 1 und 2 möglich und durchführbar ist sowie eine Gesamtbewertung nach Abs.
4 nicht schwerwiegende Umweltbelastungen indiziert, die zu einer Abweisung
dieser Bestimmung führen müssten. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich des/der BMVIT fallen, wie insbesondere die Auswirkungen auf
Nachbarn/Nachbarinnen durch Lärm und Luftschadstoffe, hat der/die BMVIT, falls nötig,
detaillierte Vorschreibungen in seinem/ihrem Bescheid zu treffen. Umgekehrt ist
es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, Vorschreibungen gegen erhebliche
Belastungen der Umwelt durch Einwirkungen auf die Luft zu erlassen. Die
Koordinationsverpflichtung des/der BMVIT nach § 24 h Abs. 7 soll die gemeinsame
Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine
abgestimmte Berücksichtigung der UVP in den einzelnen Genehmigungen
sicherstellen.
Abs. 8 regelt die
Parteistellung für Nachbarn und Formalparteien wie in der Regierungsvorlage,
zusätzlich erhalten wie in § 19 Abs. 4 für das konzentrierte
Genehmigungsverfahren auch hier Bürgerinitiativen das Recht der
Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
Abs. 9 und 11
enthalten Bestimmungen zur Verfahrensgliederung in Grundsatz- und
Detailgenehmigung, die für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim/bei
der BMVIT und beim Landeshauptmann gleichermaßen anwendbar sind.
Abs. 10 stellt für
das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren beim/bei der BMVIT klar, dass die
grundsätzliche Genehmigung jedenfalls die Trassenentscheidung auf Grund einer
Gesamtbewertung und einer Bedachtnahme auf die relevanten öffentlichen
Interessen zu enthalten hat.
Gemäß Abs. 11 sind
auch Formalparteien, die Umweltschutzvorschriften geltend machen, nur dann
beizuziehen sind, wenn sie vom Detailprojekt betroffen sind.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ein von den
Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer eingebrachter Entschließungsantrag wurde
einstimmig beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:
„Mit der
UVP-G-Novelle 2004 wird insbesondere die Öffentlichkeitsbeteilungs-Richtlinie
der EU umgesetzt.
Derzeit hat die
Standortgemeinde im Feststellungsverfahren das Recht der Berufung beim
Umweltsenat, der auch die Möglichkeit hat, einen erstinstanzlichen
Feststellungsbescheid inhaltlich zu korrigieren und damit zu einem raschen
Abschluss des Feststellungsverfahrens beitragen kann. Für Fälle von
grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften soll künftig auch der Weg zum Verwaltungsgerichtshof offen
stehen. Im Hinblick darauf, dass der Umweltsenat in den meisten Berufungsfällen
eine endgültige meritorische Erledigung des Verfahrens bewirkt, sollte durch
die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes eine unerwünschte
Verzögerung des Abschlusses von Feststellungsverfahren und damit von
Investitionsvorhaben nicht eintreten. Die Auswirkungen auf die Verfahrensdauer
sollen daher evaluiert werden.“
Ferner beschloss
der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Zu den nunmehr im
3. Abschnitt des UVP-G 2000 für Vorhaben von Bundesstraßen und
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorgesehenen teilkonzentrierten
Genehmigungsverfahren beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie (für von Bundesministern durchzuführende Genehmigungsverfahren) und
beim Landeshauptmann (für sonstige bundesrechtliche Genehmigungsverfahren)
stellt der Ausschuss Folgendes fest:
Auf Grund der von
den Ländern geäußerten Bedenken gegen Eingriffe in ihre Vollzugszuständigkeiten
und der derzeit laufenden Arbeiten zur Reform der Verfassung im
Österreich-Konvent hat der Ausschuss davon abgesehen, die landesrechtlichen
Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung zu konzentrieren. Der Ausschuss
geht jedoch davon aus, dass die Länder ihrerseits dafür sorgen werden, dass die
für große Infrastrukturvorhaben erforderlichen Genehmigungsverfahren nach
landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften auch in ihrem Bereich konzentriert
und möglichst koordiniert mit den bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden.
Der
Umweltausschuss beschloss weiters mit Stimmenmehrheit, dass der Antrag 313/ als
miterledigt gilt.
Als Ergebnis seiner
Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien,
2004 12 02
Matthias
Ellmauer Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau