757 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (648 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)

und

über den Antrag 313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträg-lichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, geändert wird

 

Der Nationalrat hat in seiner 82. Sitzung am 9. November 2004 beschlossen, die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 313/A an den Umweltausschuss rückzuverweisen (1. Bericht des Umweltausschusses über beide Verhandlungsgegenstände vom 20. Oktober 2004 in 661 der Beilagen).

 

Zur Regierungsvorlage (648 der Beilagen) ist auszuführen:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.

Wichtigster Punkt dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im Entwurf wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben und eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.

Änderungen sind auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen. Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP berücksichtigt werden kann.

Ein weiteres Anliegen des Entwurfes ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.

Anpassungen des Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse runden den Entwurf ab.

 

Zum Antrag 313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen ist folgendes auszuführen:

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das geltende UVP-G 2000 stellt die Behörden und den Projektwerber derzeit vor zwei Probleme:

Es ist unklar, welche Behörde –die UVP-Behörde oder die Sektorbehörde – für Enteignungen zuständig ist und damit auch, welche Unterlagen (etwa Zustimmungserklärungen) für einen Antrag im UVP-Verfahren erforderlich sind.

Weiters müsste die Behörde wohl einen Antrag zurückweisen, wenn betroffene Liegenschaftseigentümer dem Projekt nicht zustimmen, obwohl nachträglich Enteignungsbestimmungen vorgesehen sind.

Aus dem UVP-G 2000 lassen sich diese Fragen nicht mit ausreichender Klarheit beantworten. Es besteht daher derzeit die Gefahr, dass ein aufwändiges UVP-Verfahren allein aufgrund eines Formmangels mit Nichtigkeit bedroht ist bzw eine gesetzeskonforme Antragstellung gar nicht möglich ist.

Diese problematische Rechtslage soll durch den vorliegenden Antrag saniert und Rechtssicherheit geschaffen werden.“

 

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 313/A in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kai Jan Krainer, Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Karl Dobnigg sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeines

Die Regierungsvorlage trifft bereits Vorkehrungen für eine vollständige Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung und mehr Rechtssicherheit bei Bundesstraßen- und Hochleistungsstrecken-Vorhaben durch Einführung eines zusätzlichen Bescheides des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berücksichtigung der UVP in bisher nicht durch eine Genehmigung abgedeckten Bereichen und für eine Koordination des gesamten Genehmigungsprozesses durch den/die BMVIT.

Der Abänderungsantrag zielt nunmehr auf eine weitergehende Konzentration des Genehmigungsprozesses für diese Art von Vorhaben ab. Er sieht im 3. Abschnitt den Ersatz der Trassenverordnung durch einen einheitlichen Bescheid des/der BMVIT vor, in dem über die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 und alle vom/von der BMVIT oder einem anderem Bundesminister/einer anderen Bundesministerin zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften entschieden werden soll. In diesem Verfahren ist auch die UVP durchzuführen. Ein weiterer Schritt zur Konzentration des Verfahrens der Zulassung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken ist die Konzentration der übrigen in unmittelbarer oder mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführender Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann.

Durch die Möglichkeit einer Abschichtung in Grundsatz- und Detailgenehmigungen auch im 3. Abschnitt wird auch weiterhin eine Stufung des Genehmigungsprozesses möglich sein.

Mit Wirkung für den 2. und 3. Abschnitt, also auch für das konzentrierte Genehmigungsverfahren, soll bei der Zulassung von Umweltorganisationen durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA diesen Organisationen explizit die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingeräumt werden und Bürgerinitiativen sollen im Genehmigungsverfahren wieder explizit die Möglichkeit erhalten, gegen Bescheide Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z 1 (Änderung der Kompetenzbestimmung betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken):

Um beim vorgeschlagenen Ersatz der Trassenverordnung durch einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid unverändert die Durchführung der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken durch den/die BMVIT zu ermöglichen, ist Art. 10 Abs. 1 Z 9 insofern zu ändern, als nicht mehr auf die Erlassung einer Trassenverordnung, sondern darauf abgestellt wird, ob es sich um Bundesstraßen- oder Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Vorhaben handelt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 7):

Die Standortgemeinden haben die Möglichkeit, Feststellungsbescheide beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten.

Zu Z 3 (§ 18a, Abschnittsgenehmigung):

Über einen Verweis in § 24a Abs. 12 und Streichung der Ausnahme in § 18a soll die Möglichkeit der Abschnittsgenehmigung auch für die Verfahren nach dem 3. Abschnitt nutzbar gemacht werde. Abschnittsgenehmigungen sollen weiters bereits bei Erstreckung des Vorhabens auf mindestens drei  Standortgemeinden möglich sein.

Zu Z 4 und 5 (Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans):

Die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003 hergestellte Rechtslage einer – nicht der Präklusion unterliegenden – Legalparteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans soll unverändert beibehalten werden.

Zu Z 6 (Verfassungsgerichtshofbeschwerde für Bürgerinitiativen):

Die durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis G 4/04 vom 16.6.2004 in Bezug auf Bürgerinitiativen unklare Rechtslage soll durch eine Verfassungsbestimmung klargestellt werden, die den Bürgerinitiativen so wie nach bisheriger Rechtslage den Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof eröffnet.

Zu Z 7 (Beschwerde gegen die Zulassungsentscheidung):

Gegen die Entscheidung über die Zulassung von Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte im UVP-Verfahren soll die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof explizit eröffnet werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG steht jedenfalls offen, weil davon auszugehen ist, dass die Umweltorganisation durch eine Nichtzulassung oder nur teilweise Zulassung jedenfalls in ihren Rechten beschwert wäre.

Zu Z 9 (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, Anwendungsbereich und Verfahren):

Der Anwendungsbereich in den §§ 23a und 23b ist insofern anzupassen, als die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr vor Erlassung einer Trassenverordnung, sondern für Bundesstraßen- bzw. Hochleistungsstrecken-Vorhaben durchzuführen ist. Der Anwendungsbereich für Bundesstraßen wird nunmehr – wie bei den Hochleistungsstrecken – im UVP-G 2000 abschließend geregelt. Waren bisher in § 4 Abs. 6 und 7 des Bundesstraßengesetzes Ausnahmen von der Erlassung einer Verordnung und damit auch von der Durchführung einer UVP geregelt, so sollen diese Ausnahmen nunmehr in § 23a Abs. 2 Z 3 ausdrücklich übernommen und eingegrenzt werden. Bei Kriechspuren handelt es sich um längenmäßig beschränkte zusätzliche Fahrstreifen in Steigungsbereichen. Die Zulegung von Fahrstreifen zur Erhöhung der Kapazität ist von diesem Begriff allgemein nicht erfasst.

In § 24 Abs. 1 bis 5 ist geregelt, welche Verfahren zur Genehmigung von Bundesstraßen durchzuführen sind:

#      Gemäß Abs. 1 ist ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 (§ 24 h Abs. 1 bis 5), sondern drüber hinaus alle nach dem Bundesstraßengesetz, dem Hochleistungsstreckengesetz und nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten vom/von der BMVIT oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.

#      Gemäß Abs. 3 hat auch der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen, nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, also insbesondere die in mittelbarer Bundesverwaltung oder in unmittelbarer Bundesverwaltung, aber nicht von einem Bundesminister zu vollziehen Verwaltungsvorschriften anzuwenden hat. Auch hier sind wiederum die materiellrechtlichen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

#      Gemäß Abs. 4 bleibt jedoch die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt und ist von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden auch weiterhin wahrzunehmen. Dies  betrifft z. B. den Natur- und Landschaftsschutz.

#      Abs. 2 legt als zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5 wie bisher den/die BMVIT fest. Für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Die Abs. 7ff des § 24 regeln wie bisher das UVP-Verfahren, das nunmehr Teil des Ermittlungsverfahrens für den teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid nach Abs. 1 ist. Abs. 11 (alt), der die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Trassenverordnung für Formalparteien eröffnet hat, ist nach Abschaffung der Trassenverordnung obsolet und hat daher zu entfallen. Da es sich dabei um eine Verfassungsbestimmung handelt, ist auch die Aufhebung als Verfassungsbestimmung zu beschließen und daher die gesamte Z 7 als solche zu kennzeichnen.

Die Antragstellung gemäß § 24a ist im Wesentlichen dem § 5 des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nachgebildet.

Zu Z 10 (Entfall der öffentlichen Erörterung):

Da nunmehr gemäß § 24 Abs. 7 wie im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, kann die zwingende Durchführung einer öffentlichen Erörterung entfallen. § 44c AVG wird künftig auf Großverfahren auch im Bezug auf Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken anwendbar sein.

Zu Z 11 (Genehmigungen: Kriterien, Parteistellungen, Verfahrensgliederung, öffentliche Auflage):

Dem § 17 Abs. 2 bis 5 nachgebildet, legt nunmehr § 24 h Abs. 1 bis 5 die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim/bei der BMVIT und beim Landeshauptmann als auch für alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren.

Diese Behörden haben die zusätzlichen Genehmigungskriterien anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind (vgl. bereits bisher § 24 h Abs. 5). Dies bedeutet etwa für den Genehmigungsbescheid des/der BMVIT nach § 24 Abs. 1, dass dort sämtliche Genehmigungskriterien im Hinblick auf die Entscheidung, wo eine Trasse zu verlaufen hat, anzuwenden sind (vgl. die Anordnung über die Bedachtnahme auf verschiedene öffentliche Interessen insbesondere die Umweltverträglichkeit, in § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 und § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes); in Bezug auf Auswirkungen des Vorhabens, die in den Wirkungsbereich anderer Behörden fallen (etwa der Wasserrechtsbehörde, der Naturschutzbehörde), genügt es für die Trassenentscheidung, dass die Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 24 h Abs. 1 und 2 möglich und durchführbar ist sowie eine Gesamtbewertung nach Abs. 4 nicht schwerwiegende Umweltbelastungen indiziert, die zu einer Abweisung dieser Bestimmung führen müssten. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des/der BMVIT fallen, wie insbesondere die Auswirkungen auf Nachbarn/Nachbarinnen durch Lärm und Luftschadstoffe, hat  der/die BMVIT, falls nötig, detaillierte Vorschreibungen in seinem/ihrem Bescheid zu treffen. Umgekehrt ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, Vorschreibungen gegen erhebliche Belastungen der Umwelt durch Einwirkungen auf die Luft zu erlassen. Die Koordinationsverpflichtung des/der BMVIT nach § 24 h Abs. 7 soll die gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP in den einzelnen Genehmigungen sicherstellen.

Abs. 8 regelt die Parteistellung für Nachbarn und Formalparteien wie in der Regierungsvorlage, zusätzlich erhalten wie in § 19 Abs. 4 für das konzentrierte Genehmigungsverfahren auch hier Bürgerinitiativen das Recht der Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Abs. 9 und 11 enthalten Bestimmungen zur Verfahrensgliederung in Grundsatz- und Detailgenehmigung, die für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim/bei der BMVIT und beim Landeshauptmann gleichermaßen anwendbar sind.

Abs. 10 stellt für das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren beim/bei der BMVIT klar, dass die grundsätzliche Genehmigung jedenfalls die Trassenentscheidung auf Grund einer Gesamtbewertung und einer Bedachtnahme auf die relevanten öffentlichen Interessen zu enthalten hat.

Gemäß Abs. 11 sind auch Formalparteien, die Umweltschutzvorschriften geltend machen, nur dann beizuziehen sind, wenn sie vom Detailprojekt betroffen sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Mit der UVP-G-Novelle 2004 wird insbesondere die Öffentlichkeitsbeteilungs-Richtlinie der EU umgesetzt.

Derzeit hat die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren das Recht der Berufung beim Umweltsenat, der auch die Möglichkeit hat, einen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid inhaltlich zu korrigieren und damit zu einem raschen Abschluss des Feststellungsverfahrens beitragen kann. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften soll künftig auch der Weg zum Verwaltungsgerichtshof offen stehen. Im Hinblick darauf, dass der Umweltsenat in den meisten Berufungsfällen eine endgültige meritorische Erledigung des Verfahrens bewirkt, sollte durch die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes eine unerwünschte Verzögerung des Abschlusses von Feststellungsverfahren und damit von Investitionsvorhaben nicht eintreten. Die Auswirkungen auf die Verfahrensdauer sollen daher evaluiert werden.“

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu den nunmehr im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für Vorhaben von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorgesehenen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (für von Bundesministern durchzuführende Genehmigungsverfahren) und beim Landeshauptmann (für sonstige bundesrechtliche Genehmigungsverfahren) stellt der Ausschuss Folgendes fest:

Auf Grund der von den Ländern geäußerten Bedenken gegen Eingriffe in ihre Vollzugszuständigkeiten und der derzeit laufenden Arbeiten zur Reform der Verfassung im Österreich-Konvent hat der Ausschuss davon abgesehen, die landesrechtlichen Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung zu konzentrieren. Der Ausschuss geht jedoch davon aus, dass die Länder ihrerseits dafür sorgen werden, dass die für große Infrastrukturvorhaben erforderlichen Genehmigungsverfahren nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften auch in ihrem Bereich konzentriert und möglichst koordiniert mit den bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

 

Der Umweltausschuss beschloss weiters mit Stimmenmehrheit, dass der Antrag 313/ als miterledigt gilt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2004 12 02

                Matthias Ellmauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau