Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10
Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine
Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen“ durch die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfung
für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“ ersetzt.
2. Art. 151
Abs. 7 lautet:
„(7) Art. 142 Abs. 2
lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten
Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und
Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der
unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
bis zu deren Beendigung zuständig.“
3. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. yy angefügt:
„(yy) Art. 10 Abs. Z 9
und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000),
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Bundesgesetz
wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom
05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“
2. In § 2 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„Davon ist
auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des
Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte
erfasst.“
3. § 3 Abs. 4
erster und zweiter Satz lauten:
„Bei
Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten
schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses
Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der
schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser
Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2
nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens
ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung
(Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.“
4. § 3 Abs. 5
lautet:
„(5) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung
der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3
regeln.“
5. § 3 Abs. 7 wird
folgender Satz angefügt:
„Die
Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.“
6. § 3a Abs. 1
lautet:
„(1) Änderungen von
Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens
100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes,
sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für
Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt
ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser
Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die
Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“
7. In § 3a Abs. 2
und 3 wird jeweils im letzten Satzteil nach „§ 1“ die Bezeichnung „Abs. 1“ eingefügt.
8. § 3a Abs. 4
lautet:
„(4) Bei der
Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde
die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3
Abs. 7 ist anzuwenden.“
9. § 3a Abs. 5
lautet:
„(5) Soweit nicht eine
abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der
UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3
die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt
wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei
die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des
Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher
genehmigten Kapazität erreichen muss.“
10. § 5 Abs. 1
lautet:
„(1) Der
Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder
3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der
Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den
Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen
Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils
erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im
Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis
geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch
einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen,
soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von
Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch
anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben
informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der
Projektwerberin Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders
zu kennzeichnen.“
11. In § 7 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Der
Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des
Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.“
12. § 9 Abs. 3 und
4 lauten:
„(3) Die Behörde hat
das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese
Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine
Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand
einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung
zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass
voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10
durchzuführen ist,
3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5
jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass
Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin
der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben
kundgemacht werden.
(4) Zusätzlich zur
Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet
kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des
Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6
Abs. 1 Z 6 anzuschließen.“
13. In § 9 erhält
der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“.
14. § 10 lautet:
„§
10. (1) Wenn das
Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für
die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im
Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über
das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens,
verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und
gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen
sind,
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die
Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist
für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht
oder nicht.
(2) Teilt der Staat
mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm
1. der Genehmigungsantrag, die
Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante
Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen,
zuzuleiten,
2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist,
dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, und
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.
(3) Auf Grundlage der
übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des
Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind
erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von
schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese
Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche
Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer
der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.
(4) Die Entscheidung
über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der
wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich
erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die
Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(5) Für die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der
Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(6) Der Projektwerber/die
Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des
grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen
der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates
vorzulegen.
(7) Werden im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die
Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund
völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten
Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9
vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes
Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen
Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch
Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der
Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu
übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder
Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
(8) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
15. § 12 Abs. 4
lautet:
„(4) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens
vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom
Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem
Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter
Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu
bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5
und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und
5. fachliche Aussagen
zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes
unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.“
16. § 17 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Behörde hat
bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen
Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit
keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in
einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten
vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt
des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.“
17. In § 17 wird
nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) In der
Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,
einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt
werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn
der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall
ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung
des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder
eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert
werden.“
18. In § 17
erhalten die bisherigen Absätze 6 und 7 die Bezeichnung „(7)“ und „(8)“.
19. § 17 Abs. 7
lautet:
„(7) Der
Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat
die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit
und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche
nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich,
ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form,
jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.“
20. § 18 Abs. 1 und
2 lautet:
„§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des
Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die
zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich
sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit
notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber
abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2)
Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die
Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen
im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17
zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom
Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden
Behörden sind beizuziehen.“
20a.
§ 18 a lautet:
„§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens drei
Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des
Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen,
sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für
jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis
23 anzuwenden.“
21. Nach § 18a wird
folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des
Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
§
18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18
genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung
der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten
gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde
hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung
insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.“
22. § 19 Abs. 1 Z 4
und 5 lauten:
„4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur
Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;“
23. § 19 Abs. 1 Z 6
und 7 lautet:
„6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im
vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7
anerkannt wurden.“
24. § 19 Abs. 3
lautet:
„Der Umweltanwalt, die
Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen
Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §
20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften,
die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen
Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
25.
(Verfassungsbestimmung) § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5
kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei
Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist.
Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen.
Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der
Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar
angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt,
dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung
der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte
(Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen
und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben.“
26.
(Verfassungsbestimmung) In § 19 werden folgende neue Abs. 6 bis 11 angefügt:
„(6)
Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35
und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7
mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und
Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die
Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation
zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(8) Dem Antrag gemäß
Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die
Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche
Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine
Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die
in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar
angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener
Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der
Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur
Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7
anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6
festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen
des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen
vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin
erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte
Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit
Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für
Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu
ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7
anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, soweit sie während der
Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben haben.
(11) Eine
Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10
wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z
1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen
Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich
die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem
Staat verwirklicht würde.“
27. In § 20 Abs. 2
wird der Ausdruck „§ 19
Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch
den Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ ersetzt.
28. In § 22 Abs. 1
und 2 wird jeweils die Bezeichnung „18a“ durch die Bezeichnung „18b“ ersetzt.
29. § 22 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Zuständigkeit
zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des
Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten)
richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den
angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4
und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen
und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat
diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a
besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten
Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis
kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“
30. §§23a bis 24e
samt Überschriften lauten:
„Anwendungsbereich
für Bundesstraßen
§
23a. (1) Für folgende
Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1)
nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer
Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei
auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens
10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf
einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende
Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im
vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf
allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV)
von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu
erwarten ist;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter
10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch
nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine
durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen,
wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des
Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der
schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E
des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch
Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von
Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Trassen, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750
Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des
Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5
ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von
zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, oder
Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für
den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen.
Bei der
Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.
Anwendungsbereich
für Hochleistungsstrecken
§
23b. (1) Für folgende
Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf
bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder
ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die
Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten
Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
(2) Für folgende
Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E
des Anhanges 2 berührt wird,
b) Änderung
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten
Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der
bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet
der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,
c) Änderung
von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden
Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A,
B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder
d) Änderung
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen
(vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr
durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges
Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,
jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist,
dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2)
oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E
des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch
Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von
Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter
10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch
nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine
durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer
Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien
des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen,
belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher
eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.
Bei der Entscheidung
im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.
(3) Ist für den Bau einer
Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt
durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte
Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme
jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren
anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bedingt der Bau
einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme,
die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht,
so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes
durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren
vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden
Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
Verfahren,
Behörde
§
24. (1) Wenn ein Vorhaben
gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein
teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem
Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen
Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer
anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken
auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut
werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist
auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den
Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Der
Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen,
in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch
soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die
Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden
hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden,
wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit
für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden
Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.
(5) Von geplanten
Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde gemäß Abs. 2 die mitwirkenden
Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von
Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner
Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu
informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die
Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19
Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der
Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht
Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung
sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen
oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht
anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird.
(6) Bei der Prüfung
gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien
A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des
Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1 ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit
gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7) Soweit in den
folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im
Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der
Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs.
1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen
eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an
den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; § 4 (Vorverfahren); § 6
(Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen
kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine
Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind,
erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10
Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche
Verhandlung).
(8) § 9 (öffentliche
Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die
Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen
sind. Weiters ist auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der
Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt §
19 Abs. 4.
(9) Im vereinfachten
Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden,
stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen)
und § 24h Abs. 8 vierter Satz.
(10) Vor Abschluss der
Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben,
die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach
Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu.
Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in
Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von
der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren
als nichtig erklärt werden.
(11) Bedingen sich
Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die
Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann
ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame
zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.
Einleitung
der Umweltverträglichkeitsprüfung
§
24a. (1) Der
Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 einen
Genehmigungsantrag einzubringen,
der die nach den in § 24 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften für
die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die
Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach
Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich
gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer
Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der
Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise
er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein
Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß §
24 Abs. 1 zu übermitteln.
(2)
Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in
der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß §
24 Abs. 1, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt,
dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des
Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.
(3)
Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und
der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden
Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu
übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen
Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge
für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu
erstatten.
(4)
Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die
Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu
Stellung nehmen.
(5) Der Antrag ist in
jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf
unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten
Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch
Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder
Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
Zeitplan
§
24b. (1) Die Behörde
gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den sonstigen für die Erteilung von
Genehmigungen zuständigen Behörden einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren
zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter
Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen
Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im
Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in
den Genehmigungsbescheiden zu begründen.
(2) Die Behörde hat
über den Genehmigungsantrag gemäß § 24a ohne unnötigen Aufschub, spätestens
jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.
Umweltverträglichkeitsgutachten
§
24c. (1) Für Vorhaben,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen
ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der
betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines
Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes
Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch
abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
(2) Die Beiziehung von
nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist
zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder
Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Kosten, die der
Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder
Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin
zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch
Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.
(4) Die vom
Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung
oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben
oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der
Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(5) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und
andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte
Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und
unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht
zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a
vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter
Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(6) Weiters sind
Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
(7) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung
zu enthalten.
(8) Der
Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle
für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zusammenfassende
Bewertung der Umweltauswirkungen
§
24d. Für Vorhaben, für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem
Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde,
aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im
Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder
zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den
eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der
Genehmigungskriterien des § 24h, eine zusammenfassende Bewertung der
Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 2, 3 und 8 gilt mit der Maßgabe,
dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende
Bewertung erstellt wird.
Information
über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung
§
24e. (1) Dem
Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der
Standortgemeinde, dem Umweltanwaltund dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das
Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung
unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in
der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten
können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien
anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine
ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist
anzuwenden.“
31. §24f samt
Überschrift entfällt.
32. (Verfassungsbestimmung)
§§24g und 24h samt Überschriften lauten:
„Änderung
des Projektes
§
24g. (1) In einem
Genehmigungsverfahren, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher
durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind,
soweit
1. durch die Änderungen Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder
2. mit den Änderungen keine nachteiligen
Umweltauswirkungen verbunden sein können.
(2) Bei anderen als
von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens
1. sind die Projektunterlagen und die
Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,
2. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 den gemäß §
24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb
von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder
ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen;
§ 24 Abs. 6 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt
und
3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des
Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu
veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.
Entscheidung
und Nachkontrolle
§
24h. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur
erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand
der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter
ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind,
die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden
oder
b) erhebliche
Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls
solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu
vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Wird bei
Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die
Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn
bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens
belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2
lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten
wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie
Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1
Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu
beurteilen.
(3)
Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,
Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der
Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen
Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete
Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen
oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs‑, Mess‑ und
Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem
hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4)
Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,
insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,
schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen,
Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder
Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert
werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(5)
In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des
Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten
festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen
verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf
beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder
Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt.
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von
Amts wegen geändert werden.
(6) Die nach § 24 Abs.
1 zuständige und die übrigen für
die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden
haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren
Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach § 24 Abs.
1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen
Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt
werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) (Verfassungsbestimmung) In den Genehmigungsverfahren nach
Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom
jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1
Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben
Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung
von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen
und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben
Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im
vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19
Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht
teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach
Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.
(9) Im Verfahren nach
§ 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der
Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der
grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind
nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen
vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen,
welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die
grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über
die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem
Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen
abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene
Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch
genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und
Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen
sind.
(11)
Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die
Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen
weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der
Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den
Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien
bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der
Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs.
1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8
Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
(12)
Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a
(Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne
Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie § 16 gilt; § 23
(Kontrollen und Duldungspflichten).
(13)
Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden
Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die
Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen,
mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit
möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form,
jedenfalls auch im Internet kundzumachen.
(14)
Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG
durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend
von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen
Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(15) Für die
Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit
eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder
zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und
obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen
im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur
insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für
diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18
bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die
Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(16) Die Behörde gemäß
§ 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens
drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu
überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen
und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der
Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
übermitteln.“
45. In den
§§ 24i, 24j, sowie 24k Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Ziffern 30 bis 42“ durch den Ausdruck „Ziffern
25 und 30 bis 42“
ersetzt.
46. In § 24l Abs. 2
wird die Bezeichnung „§ 55a
WRG 1959“ durch die
Bezeichnung „§ 59a WRG 1959“ ersetzt.
47. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und
zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der
Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und
Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und
auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der
Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des
Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen
zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch
nicht berührt.
(2) In Verfahren nach
dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der
Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder
sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher
Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den
Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den
Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der
Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.“
48. In § 41 wird
die Bezeichnung „§ 17 Abs. 6“ durch die Bezeichnung „§ 17 Abs. 7“ ersetzt.
49. § 45 lautet:
„§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer
Geldstrafe
1. bis zu € 30 000, wer ein UVP-pflichtiges
Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24h Abs. 1) durchführt oder betreibt;
2. bis zu € 15 000, wer
a) Nebenbestimmungen
(Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20
Abs. 4 nicht einhält,
b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht
nachkommt,
c) entgegen
§ 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder
behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur
Verfügung stellt.“
50.
(Verfassungsbestimmung) In § 46 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) Für das
Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster
oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außerkrafttreten
durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie
für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4, 5 und 7, § 3a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9
Abs. 3 bis 5, § 10, § 12 Abs. 4, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19 Abs. 1, 3, 4, 6
und 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23a bis § 24h, § 24i bis §
24l, § 39, § 41, § 45 und § 47 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis
15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt
Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am
1. Jänner 2005 in Kraft.
2. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1
genannten Bestimmungen treten § 24f,
Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002
außer Kraft.
3. § 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht
anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs.
7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass kein
Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden
Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1 Z 7 und
Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß
§ 5 oder § 24a nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15,
17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften
erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet
wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die
Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens
bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
5. Der dritte Abschnitt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden,
a) für die bis zum 31. Dezember 2004 die
Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 durchgeführt worden ist;
b) die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem
Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene
Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches
Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die
Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
Einzelfallprüfung beantragt.
(19) (Verfassungsbestimmung) Für das Inkrafttreten durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster oder eingefügter
Verfassungsbestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz
aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen
Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
2. § 24 Abs. 11 und § 47 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten am 1. Jänner 2005 außer
Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Z 3 und des Abs. 18 Z 5 in Bezug auf die
dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.
3. Der dritte Abschnitt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
a) Bundesstraßen,
für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5
eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung
gemäß § 9 Abs. 3 erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die
Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von
Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
b) Hochleistungsstrecken,
für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet worden
ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des
dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 erst
nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder
Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn
des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
4. In Bezug auf Vorhaben nach Z 3, für die das Anhörungsverfahren durch
Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt
der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf
einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten
Antrag der im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 genannten
Personen.“
51. (Verfassungsbestimmung)
§ 47 lautet:
„§ 47. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen,
der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2) Für die
Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist
der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig,
soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind,
die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
(3) Für die
Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils
mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten
Bundesminister/innen zuständig.
(4) Für die
Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist
der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“
52. In § 47 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die
Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs.
9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“
53. Im Vorspann zu
Anhang 1wird der Ausdruck „Kategorien
A, C und D“ durch den
Ausdruck „Kategorien A, C, D und E“ ersetzt.
54. Anhang 1 Z 1
(Spalte 1) lautet:
„a) Deponien für gefährliche Abfälle;
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig
genehmigte Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder
mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer
Kapazität von mindestens 20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch,
chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur
ausschließlich stofflichen Verwertung.“
55. In Anhang 1 Z 2
lit. c wird nach dem Ausdruck „35 000
t/a“ der Ausdruck „oder 100 t/d“ eingefügt.
56. Anhang 1 Z 9
(Spalte 1) lautet:
„a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer
Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch
die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden
Länge von mindestens 10 km;
b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer
Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der
neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von
mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu
erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn
auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;“
57. Anhang 1 Z 9
(Spalte 2) lautet:
„d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an
Schnellstraßen1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000
Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer
Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der
neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von
mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist;
f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das
Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar
angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei
gegebenen Teilstücken erreicht wird;“
58. Anhang 1 Z 9
(Spalte 3) lautet:
„g) Ausbaumaßnahmen
sonstiger Art an Schnellstraßen1) oder Neubau sonstiger Straßen oder
ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C
berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von
mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu
erwarten ist;
h) Ausbaumaßnahmen
sonstiger Art an Schnellstraßen1), Neubau sonstiger Straßen oder
ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500m, jeweils
wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000
Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
i) Neubau
sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der
Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist;
Als Neubau im Sinn der
lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten
ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von
Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Straßen.
Bei lit. g und h ist §
3a Abs. 5 nicht anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.“
59. In Anhang 1 Z
10 (Spalte 2) wird folgende neue lit. d eingefügt:
„d) Vorhaben der lit. b und c, wenn das
Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht
oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt
ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung
der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;“
60. Anhang 1 Z 10
(Spalte 3) lautet:
„e) Neubau
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet
der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der
Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt
ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf
einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges
Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;
h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem
Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000
Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.
Ausgenommen von lit. e
bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen,
Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder
vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener
Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von
schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte
Umlegungen.
Bei lit. c, f, g und h
ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b)
nicht erfasst.“
61. In Anhang 1 Z
11 (Spalte 1) wird der Punkt nach lit. b
durch einen Strichpunkt ersetzt. Anhang 1 Z 11 (Spalte 3) lautet:
„c) Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;
d) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder
Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“
62. Anhang 1 Z 12
(Spalte 1) lautet:
„a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch
Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Schigebieten1a) durch
Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften
oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit
Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20
ha verbunden ist;“
63. Anhang 1 Z 12
(Spalte 3) lautet:
„c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Schigebieten1a) durch
Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften
oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn
damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von
mindestens 10 ha verbunden ist.
Bei Z 12 sind § 3
Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im
Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen
mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten
Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von
mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren
anderen derartigen Vorhaben in
einem räumlichen Zusammenhang steht.“
64. In Anhang 1 Z
13 (Spalte 3) lit. b wird der Ausdruck „Kategorie
A“ durch den Ausdruck „Kategorien A oder C“ ersetzt.
65. Anhang 1 Z
14 lit. d lautet:
„d) Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine
Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im
Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 25 % in einem Prognosezeitraum von
5 Jahren zu erwarten ist;“
66. In Anhang 1 Z
14 (Spalte 1) entfallen die Schlusssätze nach lit. d.
67. Anhang 1 Z 14
(Spalte 3) lautet:
„e) Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050
m;
f) Änderungen von Flugplätzen durch Neuerrichtung
oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D
oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um
mindestens 12,5 % erweitert wird;
g)
Änderungen von Flugplätzen in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch eine Erhöhung
der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug
oder Hubschraubern) um mindestens 12,5 % in einem Prognosezeitraum von 5
Jahren zu erwarten ist.
Von lit. b bis g
ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus
Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001
(WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
Von lit. c und f
ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der
Flugsicherheit dienen.“
68. In Anhang 1 Z
15 (Spalte 1) lautet:
„a) Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die
Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;
b) Änderungen von Häfen durch Erweiterung der
Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25 %;
c) Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit
einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.“
69. Anhang 1 Z 15
(Spalte 3) lautet:
„d) Neubau
von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A
oder C;
e) Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung
jeweils um mindestens 12,5 %;
f) Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder C.”
70. In Anhang 1 Z
17 lit. a und b wird jeweils nach
der Fußnote 2 ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Sportstadien oder Golfplätze“ eingefügt.
71. In Anhang 1 Z
17 (Spalte 3) wird nach lit. b folgender Schlusssatz eingefügt:
„Bei lit. a
und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung
eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“
72. Anhang 1 Z 18
(Spalte 2) lautet:
„a) Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Flächeninanspruchnahme von
mindestens 50 ha;
b) Städtebauvorhaben3a)
mit einer Nutzfläche von mehr als 100.000 m²;“
73. Anhang 1 Z 18
(Spalte 3) lautet:
„c) Industrie- oder Gewerbeparks3) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“
74. Anhang 1 Z 19
(Spalte 2) lautet:
„a) Einkaufszentren4)
mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens
1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;“
75. Anhang 1 Z 19
(Spalte 3) lautet:
„b) Einkaufszentren4)
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer
Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist §
3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine
Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“
76. In Anhang 1 Z
21 lit. a und b wird jeweils das Wort „Parkgaragen“ durch den Ausdruck „Parkgaragen4a)“ und die Wortfolge „mehr als“ durch die Wortfolge „mindestens“
ersetzt.
77. Anhang 1 Z 24
(Spalte 2) lautet:
„a) Ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;“
78. Anhang 1 Z 24
(Spalte 3) lautet:
„b) ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.“
79. Anhang 1 Z 25
(Spalte 1) lautet:
„a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau
(Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau
mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen
gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5)
von mindestens 20 ha;
b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen
Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein
im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren
Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn
die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder
genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und
die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 5 ha beträgt;“
80. Anhang 1 Z 25
(Spalte 3) lautet:
„c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau
(Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit
Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen
gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C,
mit einer Fläche5) von mindestens 10 ha;
d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen
Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein
im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren
Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C,
wenn die Fläche5) der in den
letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung
mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5)
mindestens 2,5 ha beträgt;
Ausgenommen von Z 25
sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.“
81. Anhang 1 Z 26
lit. c und d wird jeweils der Ausdruck „Kategorie
A oder in oder nahe Siedlungsgebieten6)“ durch den Ausdruck „Kategorien
A oder E“ ersetzt.
82. In Anhang 1 Z
37 wird das Wort „Mineralien“ durch die Wortfolge „mineralischen Rohstoffen“ ersetzt.
83. Anhang 1 Z 38
entfällt.
84. In Anhang 1 Z
43 (Spalte 2) wird nach dem Ausdruck „Junghennen-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Mastelterntier-“ eingefügt.
85. Anhang 1 Z 43
(Spalte 3) lautet:
„b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E ab folgender Größe:
40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze |
42500 Mastgeflügelplätze |
1400 Mastschweineplätze |
450 Sauenplätze |
Betreffend lit. a und
b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten
Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine
Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.“
86. In Anhang 1 Z
61 lit. a wird nach der Wortfolge „von
mehr als“ der Ausdruck „200 t/d oder“ eingefügt.
87. Anhang 1 Z 63
(Spalte 3) lautet:
„b) Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder
Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“
88. In Anhang 1 Z
64 (Spalte 3) wird der Punkt nach lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und es
wird folgende lit. f angefügt:
„f) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen
(Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit
einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a.“
89. Anhang 1 Z 79
(Spalte 2) lautet:
„a) Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die
ausschließlich Schmierstoffe herstellen);
Berechnungsgrundlage
für Änderungen der lit. a (§ 3a
Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;“
90. Anhang 1 Z 79
(Spalte 3) lautet:
„b) Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie
für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.“
91. In Anhang I Z
80 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt
ersetzt. Anhang 1 Z 80 (Spalte 3) lautet:
„d) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen
oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit
einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.“
92. In Anhang 1 Z
82 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende gestrichen und es wird der Ausdruck „mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10
t/d.“ angefügt.
93. In Anhang 1
wird nach Fußnote 1 folgende Fußnote 1a zu Z 12 eingefügt:
„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder
zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten
oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes
Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit
notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe,
Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt
wird das Schigebiet entweder
a)
morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene,
durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme
usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit
darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche
Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere
Talräume umfassen; oder
b) nach
Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet
ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
94. In Fußnote 2 in
Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.
95. In Fußnote 3 in
Anhang 1 wird die Wortfolge „Errichter
und Betreiber“ durch
die Wortfolge „Errichter oder Betreiber“ ersetzt.
96. In Anhang 1
wird nach Fußnote 3 folgende Fußnote 3a zu Z 18 eingefügt:
„3a Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten
einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren,
Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen,
Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“
97. In Fußnote 4 in
Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.
98. In Anhang 1
wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 4a zu Z 21 eingefügt:
„4a
Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für
Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem
anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem
Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere
Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn
eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann
vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein
eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für
Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine
Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung
dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche
Parkplätze.“
99. Die Fußnoten 6,
11 und 21 in Anhang 1 entfallen.
100. Fußnote 15 in
Anhang 1 lautet:
„15 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum
Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für
die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind
nicht einzurechnen.“
101. In Anhang 2
wird der Tabelle folgende neue Zelle angefügt:
E |
Siedlungsgebiet |
in oder nahe
Siedlungsgebieten. Als Nahebereich
eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem
Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in
dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs-
oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für
Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche
Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen
und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften,
Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und
Kleingartensiedlungen. |