Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2                 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen“ durch die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“ ersetzt.

2. Art. 151 Abs. 7 lautet:

 „(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. yy angefügt:

„(yy) Art. 10 Abs. Z 9 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch die Kundmachung  BGBl. I Nr. 84/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“

2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.“

3. § 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:

„Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.“

4. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.“

5. § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

6. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen von Vorhaben,

           1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

           2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“

7. In § 3a Abs. 2 und 3 wird jeweils im letzten Satzteil nach „§ 1“ die Bezeichnung „Abs. 1“ eingefügt.

8. § 3a Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.“

9. § 3a Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“

10. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.“

11. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.“

12. § 9 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

           2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

           3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

           4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen.“

13. In § 9 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“.

14. § 10 lautet:

„§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

           1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind,

           2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm

           1. der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen, zuzuleiten,

           2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

           3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittel­ten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.

(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll.  Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt­.“

15. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

           2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.“

16. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den An­trag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.“

17. In § 17 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.“

18. In § 17 erhalten die bisherigen Absätze 6 und 7 die Bezeichnung „(7)“ und „(8)“.

19. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.“

20. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.“

20a. § 18 a lautet:

§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.“

 

21. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn

           1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

           2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. 

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.“

22. § 19 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

         „4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;

           5. Gemeinden gemäß Abs. 3;“

23. § 19 Abs. 1 Z 6 und 7 lautet:

         „6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

           7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.“

24. § 19 Abs. 3 lautet:

„Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

25. (Verfassungsbestimmung) § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschrif­ten als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“

26. (Verfassungsbestimmung) In § 19 werden folgende neue Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

           1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

           2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

           3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben haben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.“

27. In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ ersetzt.

28. In § 22 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „18a“ durch die Bezeichnung „18b“ ersetzt.

29. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“

30. §§23a bis 24e samt Überschriften lauten:

„Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

           2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

           3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

           3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, oder Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

           2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

      1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

               b)           Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

                c)           Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

               d)           Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

           2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.

 (3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt. 

(5) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde gemäß Abs. 2 die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1 ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren  hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24h Abs. 8 vierter Satz.

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen,  Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(11) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 einen Genehmigungsantrag einzubringen,  der die nach den in § 24 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

Zeitplan

§ 24b. (1) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den sonstigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.

(2) Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß § 24a ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

           2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 2, 3 und 8 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde, dem Umweltanwaltund dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.“

31. §24f samt Überschrift entfällt.

32. (Verfassungsbestimmung) §§24g und 24h samt Überschriften lauten:

„Änderung des Projektes

§ 24g. (1) In einem Genehmigungsverfahren, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

           1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

           2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

           1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

           2. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 6 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

           3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Entscheidung und Nachkontrolle

§ 24h. (1)  Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

           2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

               b)           erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

                c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

           3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs‑, Mess‑ und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen  für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) (Verfassungsbestimmung) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie § 16 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(16) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

45. In den §§ 24i, 24j, sowie 24k Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Ziffern 30 bis 42“ durch den Ausdruck „Ziffern 25 und 30 bis 42“ ersetzt.

46. In § 24l Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 55a WRG 1959“ durch die Bezeichnung „§ 59a WRG 1959“ ersetzt.

47. § 39 lautet:

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.“

48. In § 41 wird die Bezeichnung „§ 17 Abs. 6“ durch die Bezeichnung „§ 17 Abs. 7“ ersetzt.

49. § 45 lautet:

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

           1. bis zu € 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24h Abs. 1) durchführt oder betreibt;

           2. bis zu € 15 000, wer

                a)           Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,

               b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,

                c)           entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

50. (Verfassungsbestimmung) In § 46 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4, 5 und  7, § 3a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5, § 10, § 12 Abs. 4, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23a bis § 24h, § 24i bis § 24l, § 39, § 41, § 45 und § 47 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

           2. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 24f,  Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft.

           3. § 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß § 5 oder § 24a nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.  

           4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

           5. Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden,

                a) für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 durchgeführt worden ist;

               b) die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt.

(19) (Verfassungsbestimmung) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster oder eingefügter Verfassungsbestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

           2. § 24 Abs. 11 und § 47 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten am 1. Jänner 2005 außer Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Z 3 und des Abs. 18 Z 5 in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.

           3. Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:

                a)           Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

               b)           Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.

           4. In Bezug auf Vorhaben nach Z 3, für die das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 genannten Personen.“

51. (Verfassungsbestimmung) § 47 lautet:

§ 47. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.

(3) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

(4) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“

52. In § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“

53. Im Vorspann zu Anhang 1wird der Ausdruck „Kategorien A, C und D“ durch den Ausdruck „Kategorien A, C, D und E“ ersetzt.

54. Anhang 1 Z 1 (Spalte 1) lautet:

         „a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;

          b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

           c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.“

55. In Anhang 1 Z 2 lit. c wird nach dem Ausdruck „35 000 t/a“ der Ausdruck „oder 100 t/d“ eingefügt.

56. Anhang 1 Z 9 (Spalte 1) lautet:

         „a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

          b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

           c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;“

57. Anhang 1 Z 9 (Spalte 2) lautet:

         „d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;“

58. Anhang 1 Z 9 (Spalte 3) lautet:

              „g)           Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

               h)           Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

                 i)           Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließ­lich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.“

59. In Anhang 1 Z 10 (Spalte 2) wird folgende neue lit. d eingefügt:

         „d) Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprü­fung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;“

60. Anhang 1 Z 10 (Spalte 3) lautet:

   „e) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilab­schnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

     f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des    äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

    g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

    h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.

Ausgenommen von lit. e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.

Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b) nicht erfasst.“

61. In Anhang 1 Z 11 (Spalte 1) wird der Punkt nach lit. b  durch einen Strichpunkt ersetzt. Anhang 1 Z 11 (Spalte 3) lautet:

         „c) Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;

          d) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“

62. Anhang 1 Z 12 (Spalte 1) lautet:

         „a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

          b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;“

63. Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) lautet:

         „c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben  in einem räumlichen Zusammenhang steht.“

64. In Anhang 1 Z 13 (Spalte 3) lit. b wird der Ausdruck „Kategorie A“ durch den Ausdruck „Kategorien A oder C“ ersetzt.

65. Anhang 1 Z 14  lit. d lautet:

         „d) Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 25 % in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren  zu erwarten ist;“

66. In Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) entfallen die Schlusssätze nach lit. d.

67. Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet:

         „e) Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

           f) Änderungen von Flugplätzen durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

          g) Änderungen von Flugplätzen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 12,5 % in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren  zu erwarten ist.

Von lit. b bis g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. c und f ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“

68. In Anhang 1 Z 15 (Spalte 1) lautet:

         „a) Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;

          b) Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25 %;

           c) Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.“

69. Anhang 1 Z 15 (Spalte 3) lautet:

   „d) Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C;

     e) Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 12,5 %;

     f) Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.”

70. In Anhang 1 Z 17 lit. a  und b wird jeweils nach der Fußnote 2 ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Sportstadien oder Golfplätze“ eingefügt.

71. In Anhang 1 Z 17 (Spalte 3) wird nach lit. b folgender Schlusssatz eingefügt:

„Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“

72. Anhang 1 Z 18 (Spalte 2) lautet:

         „a) Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

          b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Nutzfläche von mehr als 100.000 m²;“

73. Anhang 1 Z 18 (Spalte 3) lautet:

         „c) Industrie- oder Gewerbeparks3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“

74. Anhang 1 Z 19 (Spalte 2) lautet:

         „a) Einkaufszentren4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;“

75. Anhang 1 Z 19 (Spalte 3) lautet:

         „b) Einkaufszentren4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“

76. In Anhang 1 Z 21 lit. a und b wird jeweils das Wort „Parkgaragen“ durch den Ausdruck „Parkgaragen4a)“ und die Wortfolge „mehr als“ durch die Wortfolge „mindestens“ ersetzt.

77. Anhang 1 Z 24 (Spalte 2) lautet:

         „a) Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;“

78. Anhang 1 Z 24 (Spalte 3) lautet:

         „b) ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.“

79. Anhang 1 Z 25 (Spalte 1) lautet:

         „a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5) von mindestens 20 ha;

          b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 5 ha beträgt;“

80. Anhang 1 Z 25 (Spalte 3) lautet:

         „c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche5) von mindestens 10 ha;

          d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder  einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.“

81. Anhang 1 Z 26 lit. c und d wird jeweils der Ausdruck „Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten6)“ durch den Ausdruck „Kategorien A oder E“ ersetzt.

82. In Anhang 1 Z 37 wird das Wort „Mineralien“ durch die Wortfolge „mineralischen Rohstoffen“ ersetzt.

83. Anhang 1 Z 38 entfällt.

84. In Anhang 1 Z 43 (Spalte 2) wird nach dem Ausdruck „Junghennen-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Mastelterntier-“ eingefügt.

85. Anhang 1 Z 43 (Spalte 3) lautet:

         „b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E ab folgender Größe:

             40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

             42500 Mastgeflügelplätze

               1400 Mastschweineplätze

                 450 Sauenplätze

 

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.“

86. In Anhang 1 Z 61 lit. a wird nach der Wortfolge „von mehr als“ der Ausdruck „200 t/d oder“ eingefügt.

87. Anhang 1 Z 63 (Spalte 3) lautet:

         „b) Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“

88. In Anhang 1 Z 64 (Spalte 3) wird der Punkt nach lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. f angefügt:

          „f) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a.“

89. Anhang 1 Z 79 (Spalte 2) lautet:

         „a) Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen);

Berechnungsgrundlage für Änderungen  der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;“

90. Anhang 1 Z 79 (Spalte 3) lautet:

         „b) Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.“

91. In Anhang I Z 80 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. Anhang 1 Z 80 (Spalte 3) lautet:

         „d) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.“

92. In Anhang 1 Z 82 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende gestrichen und es wird der Ausdruck „mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.“ angefügt.

93. In Anhang 1 wird nach Fußnote 1 folgende Fußnote 1a zu Z 12 eingefügt:

1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“

94. In Fußnote 2 in Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.

95. In Fußnote 3 in Anhang 1 wird die Wortfolge „Errichter und Betreiber“ durch die Wortfolge „Errichter oder Betreiber“ ersetzt.

96. In Anhang 1 wird nach Fußnote 3 folgende Fußnote 3a zu Z 18 eingefügt:

3a Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“

97. In Fußnote 4 in Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.

98. In Anhang 1 wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 4a zu Z 21 eingefügt:

4a Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.“

99. Die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 entfallen.

100. Fußnote 15 in Anhang 1 lautet:

15 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“

101. In Anhang 2 wird der Tabelle folgende neue Zelle angefügt:

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.