758 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Umweltausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Hochleistungsstreckengesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (648 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004), hat der Umweltausschuss am 2. Dezember 2004 auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesstraßengesetz 1971 und zum Hochleistungsstreckengesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Begründung zu Artikel 1

Allgemeiner Teil

Im 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004 werden anstelle der Trassenverordnung (§ 4 Abs.1) teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren vorgesehen. Demgemäß sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004 anzupassen. Dabei werden einzelne Verfahrensbestimmungen in § 4 vereinfacht.

Besonderer Teil

Zu § 4 Abs. 1:

Die bisherige Trassenverordnung wird gemäß der UVP-G-Novelle durch einen Bescheid ersetzt. In Abs. 1 werden grundsätzlich jene Bauvorhaben genannt, die einer Bescheidpflicht unterliegen sollen. Der Begriff „Denkmalschutz“ kann entfallen, da der Begriff „Umweltverträglichkeit“ auch die Schutzgüter „Sach-und Kulturgüter“ umfaßt.

Zu § 4 Abs. 2:

In diesem Absatz werden Ausnahmen von dem Begriff  „Ausbaumaßnahmen sonstiger Art“ in Abs.1 festgelegt. Für diese Maßnahmen ist daher kein Bescheid erforderlich.

Zu § 4 Abs. 3:

Auch Auflassungen werden in Hinkunft durch Bescheid erfolgen.

Zu § 7a Abs.1:

Im Hinblick auf die Parteistellung der betroffenen Nachbarn im UVP-Verfahren, die wegen der Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie  normiert wurde, ist auch das BStG anzupassen.

Zu § 14 Abs.4:

Hier wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu §§ 15, 26 und 27:

Das Bundesstraßenplanungsgebiet wird mit dem Bescheid über die Trasse (§ 4 Abs. 1) festgelegt. Die bisherige Trassenverordnung wird gemäß der UVP-G-Novelle, auch in den §§ 26 und 27, durch einen Bescheid ersetzt. Bestehende Verordnungen als Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen gemäß § 15 bleiben jedoch aufrecht.

Zu § 34:

Die Übergangsbestimmung wurde entsprechend dem § 46 Abs. 18 Z 1 und Z 5 der UVP-G-Novelle eingefügt.

Begründung zu Artikel 2

 

Die Regierungsvorlage betreffend die UVP-G-Novelle 2004 sieht für den Bereich der Hochleistungsstrecken im Wesentlichen vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Hochleistungsstrecke nicht mehr vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz durchzuführen ist. An die Stelle der Verordnung nach § 3 Abs. 1 tritt nunmehr eine Trassengenehmigung, die mit Bescheid zu erteilen ist, dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die Verordnung nach § 3 Abs. 1 und in deren Rahmen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in rechtsverbindlicher Weise berücksichtigt werden kann.

Die §§ 3, 4 und 5a waren dementsprechend neu zu fassen, wobei im Wesentlichen in den §§ 3 und 4 das Rechtsinstrumentarium einer Verordnung durch einen Bescheid ersetzt wird und der § 5a diesbezüglich anzupassen war.

Mit § 16 Abs. 4 wird die derzeitige Rechtslage solange beibehalten, als vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 16 Abs. 5 und 6 stellt sicher, dass die bisher erlassenen Trassenverordnungen weiterhin über eine gesetzliche Grundlage verfügen und nicht aufgehoben werden müssen und dass die Rechtswirkungen von erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 weiterhin wirksam bleiben.“

 

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kai Jan Krainer, Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Karl Dobnigg sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig das Wort.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

                Matthias Ellmauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau