758 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Umweltausschusses
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das
Hochleistungsstreckengesetz geändert werden
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (648 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004),
hat der Umweltausschuss am 2. Dezember 2004 auf Antrag der Abgeordneten
Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer
mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle
zum Bundesstraßengesetz 1971 und zum Hochleistungsstreckengesetz zum Gegenstand
hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Begründung
zu Artikel 1
Allgemeiner
Teil
Im 3. Abschnitt
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der Fassung des BGBl. I
Nr. xxx/2004 werden anstelle der Trassenverordnung (§ 4 Abs.1)
teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren vorgesehen. Demgemäß sind die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004 anzupassen. Dabei werden einzelne Verfahrensbestimmungen in
§ 4 vereinfacht.
Besonderer
Teil
Zu § 4
Abs. 1:
Die bisherige
Trassenverordnung wird gemäß der UVP-G-Novelle durch einen Bescheid ersetzt. In
Abs. 1 werden grundsätzlich jene Bauvorhaben genannt, die einer
Bescheidpflicht unterliegen sollen. Der Begriff „Denkmalschutz“ kann entfallen,
da der Begriff „Umweltverträglichkeit“ auch die Schutzgüter „Sach-und
Kulturgüter“ umfaßt.
Zu § 4
Abs. 2:
In diesem Absatz
werden Ausnahmen von dem Begriff
„Ausbaumaßnahmen sonstiger Art“ in Abs.1 festgelegt. Für diese Maßnahmen
ist daher kein Bescheid erforderlich.
Zu § 4
Abs. 3:
Auch Auflassungen
werden in Hinkunft durch Bescheid erfolgen.
Zu § 7a
Abs.1:
Im Hinblick auf
die Parteistellung der betroffenen Nachbarn im UVP-Verfahren, die wegen der Verpflichtungen
aus der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie normiert wurde, ist auch das BStG
anzupassen.
Zu § 14
Abs.4:
Hier wird ein
redaktionelles Versehen korrigiert.
Zu
§§ 15, 26 und 27:
Das
Bundesstraßenplanungsgebiet wird mit dem Bescheid über die Trasse (§ 4
Abs. 1) festgelegt. Die bisherige Trassenverordnung wird gemäß der
UVP-G-Novelle, auch in den §§ 26 und 27, durch einen Bescheid ersetzt.
Bestehende Verordnungen als Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen gemäß § 15
bleiben jedoch aufrecht.
Zu
§ 34:
Die
Übergangsbestimmung wurde entsprechend dem § 46 Abs. 18 Z 1 und
Z 5 der UVP-G-Novelle eingefügt.
Begründung
zu Artikel 2
Die
Regierungsvorlage betreffend die UVP-G-Novelle 2004 sieht für den Bereich der
Hochleistungsstrecken im Wesentlichen vor, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Hochleistungsstrecke nicht mehr vor
Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1
Hochleistungsstreckengesetz durchzuführen ist. An die Stelle der Verordnung
nach § 3 Abs. 1 tritt nunmehr eine Trassengenehmigung, die mit
Bescheid zu erteilen ist, dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die
Verordnung nach § 3 Abs. 1 und in deren Rahmen das Ergebnis der
Umweltverträglichkeitsprüfung in rechtsverbindlicher Weise berücksichtigt
werden kann.
Die §§ 3, 4 und 5a
waren dementsprechend neu zu fassen, wobei im Wesentlichen in den §§ 3
und 4 das Rechtsinstrumentarium einer Verordnung durch einen Bescheid
ersetzt wird und der § 5a diesbezüglich anzupassen war.
Mit § 16
Abs. 4 wird die derzeitige Rechtslage solange beibehalten, als vor
Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 16 Abs. 5
und 6 stellt sicher, dass die bisher erlassenen Trassenverordnungen
weiterhin über eine gesetzliche Grundlage verfügen und nicht aufgehoben werden
müssen und dass die Rechtswirkungen von erlassenen Verordnungen nach § 3
Abs. 1 weiterhin wirksam bleiben.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kai Jan Krainer, Heidemarie Rest-Hinterseer,
Klaus Wittauer, Karl Dobnigg
sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die
Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig
das Wort.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 12 02
Matthias
Ellmauer Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau