759 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die
Regierungsvorlage (672 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert
wird (AWG-Novelle 2004)
Die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie)
und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) sind im
Abfallwirtschaftsbereich umzusetzen. Für die Umsetzung der
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(EAG-Richtlinie) und der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß
Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung)
sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.
Die Novelle ist
von folgenden Zielen getragen:
– Herstellung der
EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelungen
– Registrierung
bestimmter Stammdaten
– Rechtssicherheit
und Vereinheitlichung des Vollzugs
Der Inhalt des
Gesetzentwurfes kann wie folgt zusammengefasst werden:
– Öffentlichkeitsbeteiligung
bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
– Prüfung und
allenfalls Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bei
der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
– Öffentlichkeitsbeteiligung,
insbesondere Parteistellung von Umweltorganisationen, bei Genehmigungsverfahren
für IPPC-Behandlungsanlagen
– Verpflichtungen
der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (zB Einrichtung von Sammelstellen,
Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem für historische Geräte,
Sicherstellungen)
– Verpflichtung
der Gemeinden, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten
– Rechtliche
Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die
Sammlung und Behandlung bestimmter Abfälle
– Verpflichtung
des Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen
zu lassen
– Registrierungsverpflichtung
für Abfallsammler und ‑behandler
– Klarstellungen
im Anlagenrecht und bei Behandlungsaufträgen.
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Kai Jan
Krainer, Klaus Wittauer, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Karlheinz Kopf,
Heidemarie Rest-Hinterseer, Helga Machne, Gerhard Steier sowie
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und
Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht,
der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§
13c Abs. 1)
Durch die
Ergänzung soll eine angemessene Aufteilung der Kosten der Koordinierungsstelle
auf die am Markt nach Sammel- und Behandlungskategorien tätigen Hersteller bzw.
Sammel- und Verwertungssystemen erreicht werden. Ein Abstellen alleine auf die
in Verkehr gesetzte Massen (Gewicht) würde zu einer Ungleichbehandlung der
gewichtsmäßig unterschiedlichen Sammel- und Behandlungskategorien führen. Die
getroffene Formulierung führt zu mehr Flexibilität und zu einem Interessensausgleich
der verpflichteten Hersteller.
Zu Z 2 (§ 21
Abs. 2c)
Der Verweisfehler
im § 21 Abs. 2c wird richtig gestellt.
Zu Z 3 (§ 78
Abs. 1)
Ergänzend zu der
bisherigen Übergangsbestimmung wird dem Anlageninhaber oder
Berechtigungsinhaber in der Übergangszeit bis Ende 2008 ein Antragsrecht auf
Feststellung eingeräumt, welche neuen Abfallbezeichnungen seinen bisher
genehmigten Abfallarten bzw. allgemeinen Beschreibungen von Abfällen in den
Genehmigungen entsprechen (vgl. den dritten Satz des Abänderungsantrags). Zur
besseren Verständlichkeit wird nun der gesamte § 78 Abs. 1 angeführt.
Durch diese
Änderung des § 78 Abs. 1 werden die seit 1. Jänner 2004 erlassenen
Genehmigungen oder Berechtigungen, welche bereits zusätzlich die neuen
Bezeichnungen enthalten, nicht berührt.
Zu Z 4 (§ 91
Abs. 10)
Der Zeitpunkt der
Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Öffentlichkeitsrichtlinie bei
bestimmten Anlagenverfahren wird jenem Zeitpunkt, welcher in der
Regierungsvorlage Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Novelle 2004, 648 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP,
enthalten ist, angeglichen. Damit erfolgt für die wesentlichen Elemente der
Öffentlichkeitsrichtlinie eine zeitlich gleiche Umsetzung sowohl für IPPC-Verfahren
betreffend Behandlungsanlagen als auch für UVP-Verfahren.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Zu § 13a Abs. 5:
Eine derartige
Sicherstellung ist zur Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte erforderlich.
Die Verpflichtung
zur Leistung einer Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und
Behandlung der Abfälle sowie die möglichen Formen einer Sicherstellung sind in
einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zu regeln.
Zu § 13b Abs. 1 und 2:
§ 13b Abs. 1 gibt
den gesetzlichen Rahmen vor, welche Aufgaben grundsätzlich zu den
Koordinierungsaufgaben zählen. Erst mit einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 legt
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, ob und
welche der einzelnen Koordinierungsaufgaben für einen bestimmten Abfallstrom
notwenig sind. Dies wird durch die Formulierung „nach Maßgabe einer bzw. dieser
Verordnung“ verdeutlicht.
Die Betrauung der
Koordinierungsstelle mit den in der Verordnung festgelegten Aufgaben erfolgt
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid und ist in einer Verordnung kundzumachen.
Zu § 28a:
Entsprechend den
gesetzlichen Rahmenbedingungen soll die Abholung von gesammelten Altgeräten bei
einer Abgabestelle vorrangig im Einvernehmen mit den Sammel- und
Verwertungssystemen erfolgen. Das Einvernehmen kann zB. durch entsprechende
privatrechtliche Verträge zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den
Gemeinden hergestellt werden.
Liegt kein
Einvernehmen vor, kann die Abgabestelle den Abholbedarf bei der
Koordinierungsstelle melden, wenn die in der Verordnung über Elektro- und
Elektronikaltgeräte festgelegten Mengen erreicht werden.
Bei kleineren
Abgabestellen kann es jedoch sein, dass diese Mengen erst nach mehreren Jahren
erreicht werden würden. Diese Abgabestellen können unabhängig von den
Mengenschwellen je Sammel- und Behandlungskategorie zweimal im Jahr einen
Abholbedarf melden. Im Rahmen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist die nähere Ausgestaltung der Meldungen
sowie der Abholungen auf Grund dieser Meldungen zu regeln. In dieser Verordnung
ist sicherzustellen, dass diese Abholungen im Rahmen von Sammeltouren effizient
und kostengünstig organisiert (zB. durch Festlegung von Zeiträumen innerhalb
welcher ein Abholbedarf von den Abgabestellen der Koordinierungsstelle gemeldet
werden können) werden.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 12 02
Klaus Wittauer Dr. Eva
Glawischnig
Berichterstatter Obfrau