759 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (672 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ge­ändert wird (AWG-Novelle 2004)

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) sind im Abfallwirtschaftsbereich umzusetzen. Für die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) und der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung) sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Die Novelle ist von folgenden Zielen getragen:

      Herstellung der EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelungen

       Registrierung bestimmter Stammdaten

       Rechtssicherheit und Vereinheitlichung des Vollzugs

Der Inhalt des Gesetzentwurfes kann wie folgt zusammengefasst werden:

       Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

      Prüfung und allenfalls Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

       Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere Parteistellung von Umweltorganisationen, bei Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen

       Verpflichtungen der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (zB Einrichtung von Sammelstellen, Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem für historische Geräte, Sicherstellungen)

       Verpflichtung der Gemeinden, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten

      Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die Sammlung und Behandlung bestimmter Abfälle

       Verpflichtung des Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen zu lassen

       Registrierungsverpflichtung für Abfallsammler und ‑behandler

       Klarstellungen im Anlagenrecht und bei Behandlungsaufträgen.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Klaus Wittauer, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Karlheinz Kopf, Heidemarie Rest-Hinterseer, Helga Machne, Gerhard Steier sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 13c Abs. 1)

Durch die Ergänzung soll eine angemessene Aufteilung der Kosten der Koordinierungsstelle auf die am Markt nach Sammel- und Behandlungskategorien tätigen Hersteller bzw. Sammel- und Verwertungssystemen erreicht werden. Ein Abstellen alleine auf die in Verkehr gesetzte Massen (Gewicht) würde zu einer Ungleichbehandlung der gewichtsmäßig unterschiedlichen Sammel- und Behandlungskategorien führen. Die getroffene Formulierung führt zu mehr Flexibilität und zu einem Interessensausgleich der verpflichteten Hersteller.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 2c)

Der Verweisfehler im § 21 Abs. 2c wird richtig gestellt.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 1)

Ergänzend zu der bisherigen Übergangsbestimmung wird dem Anlageninhaber oder Berechtigungsinhaber in der Übergangszeit bis Ende 2008 ein Antragsrecht auf Feststellung eingeräumt, welche neuen Abfallbezeichnungen seinen bisher genehmigten Abfallarten bzw. allgemeinen Beschreibungen von Abfällen in den Genehmigungen entsprechen (vgl. den dritten Satz des Abänderungsantrags). Zur besseren Verständlichkeit wird nun der gesamte § 78 Abs. 1 angeführt.

Durch diese Änderung des § 78 Abs. 1 werden die seit 1. Jänner 2004 erlassenen Genehmigungen oder Berechtigungen, welche bereits zusätzlich die neuen Bezeichnungen enthalten, nicht berührt.

Zu Z 4 (§ 91 Abs. 10)

Der Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Öffentlichkeitsrichtlinie bei bestimmten Anlagenverfahren wird jenem Zeitpunkt, welcher in der Regierungsvorlage Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Novelle 2004, 648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, enthalten ist, angeglichen. Damit erfolgt für die wesentlichen Elemente der Öffentlichkeitsrichtlinie eine zeitlich gleiche Umsetzung sowohl für IPPC-Verfahren betreffend Behandlungsanlagen als auch für UVP-Verfahren.“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu § 13a Abs. 5:

Eine derartige Sicherstellung ist zur Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erforderlich.

Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle sowie die möglichen Formen einer Sicherstellung sind in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zu regeln.

Zu § 13b Abs. 1 und 2:

§ 13b Abs. 1 gibt den gesetzlichen Rahmen vor, welche Aufgaben grundsätzlich zu den Koordinierungsaufgaben zählen. Erst mit einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, ob und welche der einzelnen Koordinierungsaufgaben für einen bestimmten Abfallstrom notwenig sind. Dies wird durch die Formulierung „nach Maßgabe einer bzw. dieser Verordnung“ verdeutlicht.

Die Betrauung der Koordinierungsstelle mit den in der Verordnung festgelegten Aufgaben erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid und ist in einer Verordnung kundzumachen.

Zu § 28a:

Entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen soll die Abholung von gesammelten Altgeräten bei einer Abgabestelle vorrangig im Einvernehmen mit den Sammel- und Verwertungssystemen erfolgen. Das Einvernehmen kann zB. durch entsprechende privatrechtliche Verträge zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Gemeinden hergestellt werden.

Liegt kein Einvernehmen vor, kann die Abgabestelle den Abholbedarf bei der Koordinierungsstelle melden, wenn die in der Verordnung über Elektro- und Elektronikaltgeräte festgelegten Mengen erreicht werden.

Bei kleineren Abgabestellen kann es jedoch sein, dass diese Mengen erst nach mehreren Jahren erreicht werden würden. Diese Abgabestellen können unabhängig von den Mengenschwellen je Sammel- und Behandlungskategorie zweimal im Jahr einen Abholbedarf melden. Im Rahmen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist die nähere Ausgestaltung der Meldungen sowie der Abholungen auf Grund dieser Meldungen zu regeln. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass diese Abholungen im Rahmen von Sammeltouren effizient und kostengünstig organisiert (zB. durch Festlegung von Zeiträumen innerhalb welcher ein Abholbedarf von den Abgabestellen der Koordinierungsstelle gemeldet werden können) werden.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau